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Beschluss

I-24 U 95/11

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2011:1114.I24U95.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 11. März 2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird auf ihre Kosten zurückgewie-sen. Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.249,94 EUR 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Berufung der Kläger ist offensichtlich unbegründet, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zur Recht abgewiesen. Die gegen die Entscheidung vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine den Klägern günstigere Entscheidung. 3 I . 4 Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 24. Oktober 2011. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt: 5 Den Klägern steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus anwaltlicher Pflichtverletzung zu. 6 1. 7 Ob die Beklagte schuldhaft ihre Pflichten aus dem Anwaltsdienstvertrag gemäß §§ 611 ff., 675, 280 f. BGB bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Kläger verletzt hat, kann der Senat offen lassen. Eine objektive Pflichtverletzung liegt jedenfalls nicht ohne Weiteres darin begründet, dass die Beklagte eine im Auftrag der Kläger gefertigte Klageschrift auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen gegen die Vermieter der Kläger nicht beim zuständigen Amtsgericht Dinslaken rechtshängig gemacht hat. War die beabsichtigte Klage nämlich ohne hinreichende Erfolgsaussichten, wäre die Beklagte allenfalls dann verpflichtet gewesen, die Klage einzureichen, wenn die Kläger auch nach entsprechender Belehrung hierauf bestanden hätten (vgl. Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rdn. 634 m.N.). 8 2. 9 Den Klägern ist durch eine etwa fehlerhafte Mandatsbearbeitung der Beklagten jedenfalls kein hierauf adäquat kausal zurückzuführender Schaden entstanden. Denn es ist davon auszugehen, dass die von den Klägern beabsichtigte Klage keinen Erfolg gehabt hätte. 10 a) 11 Bereits das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass es nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, wie das in der Sache zuständige Amtsgericht Dinslaken bzw. das ggf. nachfolgend als Berufungsgericht zuständige Landgericht Duisburg über die Klage entschieden hätte. Hängt im Regressprozess die Frage, ob eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts vorliegt, vom hypothetischen Ergebnis des Ausgangsverfahrens ab, muss vielmehr das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGHZ 133, 110, 11 = NJW 1996, 2501, 2502; BGH NJW 2000, 1572, 1573; BGHZ 163, 223 = NJW 2005, 3071, 3072; Senat, Beschluss vom 17. März 2011, I-24 U 168/10, bei Juris; Senat, FamRZ 2010, 392 f.; 2007, 1982). 12 b) 13 Das Landgericht ist weiter rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die pauschale Angabe der Höhe der von den Klägern vorauszuzahlenden Betriebskosten keine Verletzung des in § 20 Abs. 1 S. 3 NMV verankerten Transparenzgebots bedeutet und die von den Klägern geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen daher nicht rückforderbar waren. 14 Nach § 20 Abs. 1 S. 3 NMV sind dem Mieter Betriebskosten, soweit diese geltend gemacht werden, nach Art und Höhe bei Überlassung der Wohnung bekanntzugeben. Die Norm gebietet indes nicht, dass die im Einzelnen auf die umzulegenden Betriebskostenarten entfallenden Teilbeträge der Betriebskostenvorauszahlung mitgeteilt werden müssen. Nach Art und Höhe sind die anfallenden Nebenkosten auch dann bezeichnet, wenn die einzelnen Betriebskostenarten aufgeschlüsselt und deren Gesamthöhe genannt ist; nach dem Wortlaut der Vorschrift ist es nicht erforderlich, die Höhe der jeweiligen Betriebskostenart einzeln anzugeben. Dem Interesse des Mieters von preisgebundenem Wohnraum ist zudem nach dem Sinn und Zweck der Norm bereits dann Genüge getan, wenn ihm bei Überlassung der Wohnung Art und Umfang der umzulegenden Kosten, etwa durch Bezugnahme auf die Anlage 3 zu § 27 der II. BerechnungsVO, mitgeteilt werden und die Höhe der ungefähr zu erwartenden Kosten umschrieben ist; auch hierfür genügt die Angabe der Gesamtbetrags der geforderten Vorauszahlungen (vgl. BGH, NZM 2010, 274, 275). 15 Dem Mieter kommt es entscheidend nur auf die monatliche finanzielle Belastung und mithin auf die Ausweisung der Gesamtsumme der Nebenkosten an. An der Aufschlüsselung der Betriebskostenvorauszahlungen auf die einzelnen Kostenarten hat er hingegen lediglich ein untergeordnetes Interesse (BGH, a.a.O.). Denn maßgeblich für seine Kalkulation ist nicht, in welcher Höhe sich die einzelnen Positionen insgesamt in den Vorauszahlungen niederschlagen, sondern deren absolute Höhe (vgl. auch Lützenkirchen NZM 2008, 630, 631). 16 Den damit umschriebenen Voraussetzungen ist hier Genüge getan. In dem Mietvertrag der Kläger waren die umzulegenden Kostenpositionen im Einzelnen sowie der jeweilige Verteilungsschlüssel aufgelistet und die monatliche Vorauszahlung in Höhe von 193,00 DM als Gesamtbetrag genannt. Dass der Vertrag nicht auf die Anlage 3 zu § 27 der II. BerechnungsVO Bezug nimmt, ist entgegen der Auffassung der Kläger unschädlich. Denn diese Bezugnahme ist nur eine Möglichkeit, dem Mieter die Art der umzulegenden Betriebskosten mitzuteilen. Dem Transparenzgebot genügt es auch, wenn wie hier die einzelnen umzulegenden Betriebskostenarten im Mietvertrag ausdrücklich genannt sind; der Mieter wird durch eine solche Verfahrensweise mindestens so gut informiert wie durch den genannten Verweis. 17 c) 18 Unerheblich ist schließlich, dass der Bundesgerichtshof sich erst im Jahr 2010 in dem vorstehend dargestellten Sinn zur Auslegung des § 20 Abs. 1 NMV geäußert hat, während die Instanzgerichte bis dahin überwiegend die Auffassung vertraten, eine wirksame Bekanntgabe der Umlage von Betriebskosten gemäß § 20 Abs. 1 S. 3 NMV setze voraus, dass der Vermieter die voraussichtlichen Kosten für jede Betriebskostenart gesondert angebe (vgl. etwa OLG Oldenburg, NJW-RR 1998, 12, 13; LG Berlin, GE 2007, 913, 915; LG Hamburg, ZMR 2005, 620, 621; LG Mannheim, WuM 1994, 693, 694; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rdnr. V 130). 19 Für die Beurteilung, ob bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters das Ausgangsverfahren zugunsten des Mandanten hätte ausgehen müssen, ist die Rechtslage zu dem damaligen Zeitpunkt maßgeblich (BGHZ 145, 256; 79, 223, 228 ff; BGH, NJW-RR 1991, 660, 661). Diese muss unter Einbeziehung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Regeln und Grundsätze bestimmt werden (BGHZ 145, 256). Die Frage, welche Anforderungen an eine an § 20 Abs. 1 Satz 3 NMV zu messende Betriebskostenvorauszahlungsvereinbarung zu stellen sind, war im Jahr 2007 höchstrichterlich noch nicht geklärt. Auch für die später von dem Bundesgerichtshof vertretene, in der Sache zutreffende Auslegung fanden sich in 2007 bereits Stimmen (so etwa Lützenkirchen in einem Vortrag auf dem 2. Betriebskostentag am 1. November 2007, NZM 2008, 630 ff.). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedeutete mithin keine Änderung, sondern lediglich eine Klärung der Rechtslage und entsprach bereits im Jahr 2007 der zutreffenden Auslegung der Vorschrift. Das Landgericht Duisburg hätte als Berufungsgericht wegen der umstrittenen Rechtsfrage die Revision zulassen müssen. Sodann hätte der Bundesgerichtshof – wie später – entschieden. Vor diesem Hintergrund lässt sich aus der insoweit allein maßgeblichen Sicht des Regressgerichts (dazu bereits oben) nicht hinreichend sicher feststellen, dass die von den Klägern beabsichtigte Rückforderungsklage Erfolg gehabt hätte. 20 II . 21 An dieser Beurteilung hält der Senat fest. Die mit Schriftsatz vom 10. November 2011 vorgebrachten Einwendungen der Kläger rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. 22 Wie es dazu kam, dass die von den Klägern wegen aus ihrer Sicht überzahlter Nebenkosten beabsichtigte Klage tatsächlich nicht rechtshängig gemacht worden ist, ist unerheblich, da dieser Umstand im Ergebnis nicht ursächlich für einen Schaden der Kläger geworden ist. Gegen die dahingehenden Ausführungen des Senats bringen die Kläger nichts Erhebliches vor. 23 Ein Schaden ist den Klägern auch nicht mindestens in Höhe von 1.991,30 EUR entstanden. Bereits das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es den Klägern frei gestanden hätte, gegen die Streithelfer erster Instanz im Hinblick auf deren Schreiben vom 25. Januar 2007 vorzugehen, wenn es sich hierbei tatsächlich um ein Anerkenntnis handeln sollte. Ein von der Beklagten zu verantwortender Schaden ist auch insoweit nicht entstanden. 24 III . 25 Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 ZPO sind erfüllt. 26 IV . 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.