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Beschluss

I-14 U 70/11

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2011:1107.I14U70.11.00
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Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen und sich zur etwaigen Rücknahme der Berufung zu erklären.

Entscheidungsgründe
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen und sich zur etwaigen Rücknahme der Berufung zu erklären. G R Ü N D E Die Berufung des Klägers hat nach dem gegebenen Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, soll über das Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss entschieden werden. Das Landgericht hat die Klage mit Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Insoweit kann zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Die Berufungsbegründung zeigt demgegenüber keine Rechtsfehler auf, die zur Abänderung des Urteils führen könnten. Ein Schadensersatzanspruch im Zuge des Erwerbs der Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds besteht nicht. Dies würde voraussetzen, dass der auf einer fehlerhaften Beratung beruhende Erwerb einer für den Kläger nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellte und ihn deshalb dazu berechtigt, unabhängig von der ursprünglichen Werthaltigkeit der Anlage im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs zu verlangen (vgl. BGH Urt. vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152, 159 f Rn. 24 mwN; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, NZG 2011, 68 Rn. 12; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NZG 2010, 1026, 1027 Rn. 10 und vom 24. März 2011 - III ZR 81/10, WM 2011, 874, 875 Rn. 9). Eine fehlerhafte Aufklärung lässt sich insbesondere nicht im Hinblick auf die Frage nach der Veräußerbarkeit (Fungibilität) der Beteiligungen feststellen, und zwar auch nicht im Lichte der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 10.05.2007 – III ZR 44/06 –; Urt. v. 13.01. 2004 - XI ZR 355/02 - juris). Danach trifft es allerdings zu, dass zu den Eigenschaften und Risiken, die für eine Anlageentscheidung bedeutsam sind und über die ein Anlageberater rechtzeitig, richtig, vollständig, sorgfältig und verständlich beraten muss, auch Einschränkungen bei der Aussicht gehören, das Anlageobjekt bei Bedarf weiter zu veräußern. Hierbei handelt es sich um ein wesentliches Element der Anlageentscheidung, über das ungefragt aufzuklären ist, auch wenn die Anlage der Altersversorgung dient. Die Aufklärungspflicht kann nur dann entfallen, wenn die Frage der Veräußerbarkeit im Einzelfall erkennbar ohne Belang war oder der Kunde die Angaben einem Prospekt entnehmen konnte. Die Prospektangaben genügten dem klägerischen Aufklärungsinteresse (vgl. jeweils S. 7 der Fond-Informationen Nr. 33 und 39). Hierin ist ausgewiesen, dass die Beteiligungen langfristig ausgerichtet waren und dass es für den Handel keinen institutionalisierten Markt gibt. Es wurde die Möglichkeit aufgezeigt, an Zweiterwerber zu veräußern, was die Beklagte zu 2. bei Bedarf fördern wollte. Auf Seite 22 (Fond Nr. 33) und Seite 18 (Fond Nr. 39) ist das Fungibilitätsrisiko erneut als eines von mehreren Risiken aufgegriffen worden. Diese Angaben hält auch der Senat (mit dem 6. Zivilsenat des OLG Düsseldorf – Beschl. v. 13.01.2011 – I-6 U 201/09 -; Urt. v. 21.07.2011 – I-6 U 51/10 -; Urt. v. 03.03.2011 – I-6 U 189/09 -; vgl. ferner 15. Zivilsenat, Urt. v. 16.03. 2011 – I-15 U 220/09 -; OLG Bamberg, Urt. v. 22.06.2011 – 3 U 114/10 – [sämtliche Entscheidungen sind in den Rechtsstreit eingeführt worden]) für ausreichend und nicht irreführend. Der Senat vermag demgegenüber auch der Rechtsprechung des BGH (vgl. a.a.O.) keine weitergehenden Aufklärungs- und Hinweispflichten zu entnehmen, wie denn generell keine Pflicht dahingehend besteht, ein Produkt gegenüber dem Anlageinteressenten gleichsam schlecht zu machen. Dass die Angaben zur Veräußerungsmöglichkeit an Zweiterwerber und deren Förderung durch die Beklagte zu 2. unzutreffend oder verharmlosend waren, steht ebenfalls nicht fest. In dieser auf tatsächlicher Ebene gelagerten Frage nach der Auslegung des Prospektinhalts vermag der Senat der Entscheidung des OLG Frankfurt (Urt. v. 04.02.2011 – 3 U 82/10 -) nicht beizutreten, denn diese basiert wesentlich auf der Annahme, dass die im Prospekt behandelten Veräußerungsmöglichkeiten tatsächlich nicht bestehen bzw. bestanden und überbetont wurden. Dafür fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten. Erst recht steht nicht fest, dass der Kläger hinsichtlich der Handelbarkeit erkennbaren besonderen Aufklärungsbedarf hatte oder solchen sogar ausdrücklich geltend machte und in seinen Aufklärungserwartungen enttäuscht wurde. Der inzwischen eingetretene Zeitablauf indiziert das Gegenteil seines Interesses an einer alsbaldigen freien Veräußerbarkeit. Der Kläger ist auch über die Anlagerisiken hinreichend aufgeklärt worden. Unter den bereits angeführten Risikohinweisen finden sich (im Fettdruck) diverse Hinweise, die verständlich verdeutlichen, dass ein Anleger mit den für Immobilienfonds typischen wirtschaftlichen Risiken zu rechnen hatte. Dazu gehört aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auch das Risiko eines Wiederauflebens der Haftung aus § 172 Abs. 4 HGB. Die mit der Berufungsbegründung angeführten weiteren Textpassagen zum (beschränkten) Haftungsumfang sind, anders als dies der Kläger suggerieren will, weder falsch noch irreführend. Sie sind allerdings in Bezug auf die sich aus § 172 Abs. 4 HGB ergebenden Rechtsfolgen ergänzungsbedürftig. Diese Ergänzung findet sich jeweils an thematisch einschlägigen Stellen (vgl. S. 27 "Ausschüttung" und S. 44 zu § 6 beim Fond Nr. 33; S. 23 "Ausschüttung", S. 28 "Gesellschaftsvertrag" und S. 40 zu § 6 beim Fond Nr. 39). Dabei ist hinreichend erläutert worden, dass die Ausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen, d.h. nicht aus bilanziell ausgewiesenen Gewinnen (vgl. § 172 Abs. 5 HGB) erfolgen sollten, was entsprechend den zutreffenden Prospektangaben dazu führt, dass die Einlagehaftung bis zur urspründlichen Haftungssumme fortbesteht bzw. wieder auflebt. Der Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschl. v. 09.11.2009 – II ZR 16/09 –) sind gerade keine weiter reichenden Anforderungen an die Anlegeraufklärung zu entnehmen, wie es denn auch grundsätzlich verfehlt wäre, die Anlegerberatung mit unüberwindbaren Hürden auszustatten. Wollte man den Anforderungen folgen, die der Kläger postuliert, wären praktisch an jeder Prospektstelle, welche die Haftung des Anlegers thematisiert, sämtliche denkbaren Haftungsaspekte vollumfänglich aufzugreifen und darzustellen, was letztlich zur Unlesbarkeit von ausufernden Informationen führen würde (zum Horizont eines verständigen und sorgfältigen Anlegers vgl. vielmehr BGH NJW-RR 1992, 879; BGH, NJW 1982, 2823; OLG Frankfurt, WM 2004, 1831). Soweit die Berufungsbegründung darüber hinaus das Gebot einer Aufklärung über das Risiko eines Totalverlusts postuliert, fehlt es schon an konkreten Anknüpfungstatsachen dafür, dass ein solches Risiko in Anbetracht des verbleibenden Immobilienwerts überhaupt ernsthaft drohte. Der bloße Hinweis darauf, dass die Immobilie finanziert wurde, umschreibt bei Anlagen der vorliegenden Art eher eine Selbstverständlichkeit, hinsichtlich derer die Berufungsbegründung im Übrigen selbst davon ausgeht, dass den Hypothekenzinsen rund dreifach höhere Einnahmen gegenüber zu stellen sind. Die im Prospekt unterbreiteten Berechnungsbeispiele und Prognosen beinhalteten ebenfalls keine feststellbar fehlerhafte Aufklärung. Soweit der Kläger meint, seine Anlageziele seien vor dem Hintergrund der prognostischen Angaben im Folgenden verfehlt worden, verkennt er den Kernbereich zu beachtender Aufklärungspflichten. Insoweit handelt es sich um die Verwirklichung allgemeiner Anlagerisiken, hinsichtlich derer die Argumentation des Klägers systemwidrig darauf abzielt, dass ihm sowohl für die unterbreiteten Prognosen als auch für seine Anlageziele und –vorstellungen gleichsam eine Gesamtgarantie zu gewähren sei. Eine solche Garantie ist ihm jedoch selbst nach seinem eigenen Vortrag nicht versprochen worden. Mit bloßen Berechnungsbeispielen und Prognosen, deren Beispielcharakter und Vorläufigkeit im Prospekt wiederholt betont worden sind, übernimmt der Emittent bzw. Prospektherausgeber grundsätzlich keine verbindliche Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2009 – XI ZR 337/08 -; BGH, Urt. v. 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851). Dessen Interessen werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex-ante betrachtet vertretbar sein müssen. Sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (vgl. BGH, Urteile v. 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, WM 1982, 862, 865 und vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, WM 2008, 1798). Dass beim Kläger mit diesen Vorgaben wider besseres Wissen grundlegend falsche Hoffnungen erweckt wurden, ist nicht feststellbar. Die Berufungsbegründung erschöpft sich insoweit im Wesentlichen darin, einen hochspekulativen Charakter der Anlage zu unterstellen, ohne dies auch nur ansatzweise zu erhärten. Rechtsfehler zeigt die Berufungsbegründung auch hinsichtlich verdeckter Rückvergütungen nicht auf. Die vom Landgericht zutreffend angenommene Darlegungsfälligkeit des Kläger zu der Frage, ob über die ausdrücklich ausgewiesenen Kosten hinaus verdeckte Vergütungen zugunsten der Beklagten zu 1) flossen, kann der Kläger nicht unter Hinweis auf seine Klagebegründung ausräumen. Diese erschöpft sich ebenfalls in einer bloßen Mutmaßung, die durch nichts belegt und erhärtet worden ist und ohne Verstoß gegen das Verbot prozessualer Ausforschung auch nicht beweiszugänglich wäre. Nach Vorstehendem kommt es auf die mit der Berufung angesprochenen Verjährungsfragen nicht an. Dies gilt auch, soweit der Kläger mit seiner Berufungsbegründung dem vermittelnden Berater eher unterschwellig zusätzliche Aufklärungsfehler etwa in gestalt bewusster Täuschung anlasten will und die Kenntnis des Klägers von deren Unrichtigkeit in Rede steht. Vor dem dargestellten Hintergrund der anhand der Prospekte erfolgten Aufklärung fehlt es jedenfalls an einem schlüssigen und ggf. beweiserheblichen Sachvortrag, der insoweit einen eigenständigen Haftungstatbestand eröffnen könnte. Insgesamt ist nicht dargetan, dass die dem Kläger unmittelbar gegenüber erfolgte Beratung sich etwa wesentlich vom Inhalt des Prospekts gelöst und in für den Anlageentschluss erhebliche Weise auf Täuschungen oder haltlose Versprechungen ausgerichtet gewesen sein könnte.