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Beschluss

I-3 Wx 228/11

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2011:1007.I3WX228.11.00
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Tenor

Die vorbezeichnete Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Die vorbezeichnete Zwischenverfügung wird aufgehoben. G r ü n d e: I. Durch Vertrag vom 24. März 2011 (Urkundenrolle Nummer 0433/2011 des Notars Dr. B. in Solingen-Ohligs) übertrug der Beteiligte zu 1 einen 1/2 Miteigentumsanteil an dem eingangs bezeichneten Hausgrundstück an die Beteiligten zu 2. In der Urkunde heißt es u. A.: „2.1 Nießbrauch Herr K. S. behält sich den lebenslänglichen und unentgelt- lichen Nießbrauvh an dem übertragenen Grundbesitz vor. Der Nießbrauch beginnt mit Beendigung des Nießbrauchs für Frau E. S.. … 2.2 Rückübertragung 2.2.1 Herr K. S. ist berechtigt, von diesem Verrag zurückzutreten und die Rückübertragung des Grundbesitzes zu verlangen, wenn …. 2.2.2 Aufschiebend bedingt durch den Tod von Herrn K. S. wird der Anspruch abgetreten an Herrn J. S., geboren am 04. Mai 1977, … Die Abtretung an Herrn J. S. ist auflösend bedingt durch seinen Tod. Aufschiebend durch den Tod des Letztversterbenden der Herren K. und J. S. wird der Anspruch abgetreten an die durch notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen bestimmten Erben oder Vermächtnisnehmer von Herrn J. S., hilfsweise Frau K. S. –B. geborene S., … 2.2.3 Der Rückübertragungsanspruch erlischt mit dem Tode des Letztversterbenden Der vorgenannten Berechtigten, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch nicht schriftlich geltend gemacht worden ist. Die zur Sicherung des Anspruchs einzutragende Vormerkung ist auflösend bedingt. Sie erlischt mit dem Tod des Letztversterbenden der vorgenannten Berechtigten, und zwar unabhängig davon, ob der gesicherte Anspruch noch besteht. Vorstehende Vereinbarungen gelten entsprechend für einen Rechtsnachfolger des Erwerbers. … 5.2 Die Beteiligten bewilligen und beantragen in das Grundbuch einzutragen: a) eine bedingte Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Rückübereignung gemäß Abschnitt 2.2 dieser Urkunde zulasten des übertragenen Grundbesitzes zugunsten von Herrn K. S. mit dem Vermerk der bedingten Abtretungen, b) mit Rang danach das Nießbrauchsrecht gemäß Abschnitt 2.1 dieser Urkunde mit dem Vermerk, dass zur Löschung der Todesnachweis des Berechtigten genügen soll.“ Die Beteiligten haben am 30. März/05. April 2010 unter Bezug auf vorgenannte Urkunde die Eintragung des Eigentumswechsels bewilligt und beantragt, ferner den Vollzug gemäß Bewilligung in Nr. 5.2 Buchstaben a) und b) der Urkunde. Das Grundbuchamt hat „Zwischenverfügungen“ vom 07. April , 11. Mai sowie 29. Juni 2011 und zuletzt vom 2. September 2011 erlassen. Unter dem 07. April 2011 hat die Rechtspflegerin u. A. die durch den Tod des Letztversterbenden der Herren K. und J. S. aufschiebend bedingte Abtretung der durch die Vormerkung gesicherten Ansprüche an die durch notarielle Verfügung von Todes wegen bestimmten Erben oder Vermächtnisnehmer von J. S. nicht für eintragungsfähig gehalten, da es an einer konkreten Person als Abtretungsempfänger mangele; möglich und eintragbar sei nur – die hier allerdings lediglich hilfsweise erklärte - Abtretung an Frau K. S. –B.; um „Überprüfung und ggf. formgerechte Änderung der Bewilligung“ werde gebeten. Der Notar hat unter dem 27. April 2011 die Auffassung vertreten, „dass die Eintragung noch nicht geborener Berechtigter zulässig“ sei. Mit „Zwischenverfügung“ vom 11. Mai 2011 hat die Rechtspflegerin gemeint, ungeborene Berechtigte einer Person seien stets deren bei Eintritt des tatsächlichen Ereignisses der Geburt konkret bestimmbare leibliche Abkömmlinge. Wenn schon die Eintragung einer Vormerkung zugunsten einer Person, die ein Dritter erst bestimmen soll, unzulässig sei, müsse dies auch für die Abtretung der Ansprüche aus der Vormerkung gelten; es werde nochmals um Überprüfung gebeten. Der Notar hat darauf unter dem 25. Mai 2011 die Ansicht vertreten, die Person des Berechtigten lasse sich bei Eintritt der Bedingung (=Ableben von Herrn J. S.) zweifelsfrei bestimmen und um Vollzug seines Antrags gebeten. Mit „Zwischenverfügung“ vom 29. Juni 2011 hat die Rechtspflegerin erneut rechtlich Stellung genommen, die „Zwischenverfügung“ aufrechterhalten und eine Frist „zur Behebung der Eintragungshindernisse“ bis einschließlich 20. August 2011 gesetzt. Hierauf hat der Notar unter dem 03. August 2011 abermals seine Rechtsauffassung bekräftigt und um Vollzug seines Antrags gebeten. Unter dem 02. September 2011, dem Notar zugestellt am 7. September 2011, hat ein anderer Rechtspfleger in der Sache eine Zwischenverfügung folgenden Wortlauts erlassen: „dem oben näher bezeichneten Antrag kann noch nicht entsprochen werden. Zur Abkürzung der nicht enden wollenden Diskussion wird nunmehr gebeten, entweder eine formgerechte Eigenurkunde einzureichen in der Sie unter Ausnutzung der Ihnen erteilten Vollmacht auf Eintragung der auflösenden Bedingung/Befristung der (Rück)-Auflassungsvormerkung verzichten und ggf. weitere Bestimmungen treffen, um dem Willen Ihrer Mandanten gerecht zu werden (z.B. Löschungsvollmacht), oder es ergeht hier ein Zurückweisungsbeschluss, da hier die Eintragung wegen mangelnder Bestimmtheit abgelehnt wird, gegen den Sie dann gern Beschwerde einlegen können, so dass dann das Oberlandesgericht Düsseldorf in der Sache abschließend entscheiden kann. Zur Behebung der Eintragungshindernisse wird eine Frist gemäß § 18 GBO bis einschließlich 02.10.2011 gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.“ Mit Schrift vom 07. September 2011 hat der Notar darum gebeten, seinen Schriftsatz vom 03. August 2011 als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 29. Juni 2011 anzusehen. Mit Beschluss vom 19. September 2011 hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – der Beschwerde „gegen die Zwischenverfügungen vom 29.06.2011/11.05.2011 und 07.04.2011“ nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung über das Rechtsmittel übersandt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen. II. 1. Es mag unterstellt werden, dass es sich bei dem Beschluss des Grundbuchamts vom 29. Juni 2011 um eine Zwischenverfügung im Rechtssinne (§ 18 GBO) und nicht nur um – nicht der Anfechtung unterliegende - rechtliche Hinweise nach § 139 ZPO handelt. Unter dieser Prämisse ist das Rechtsmittel der Beteiligten gemäß §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO als Beschwerde zulässig und nach der vom Grundbuchamt ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 75 GBO. Der Ablauf der gesetzten Frist berührt die Zulässigkeit nicht (vgl. Demharter, GBO 27. Auflage 2010 § 18 Rdz. 55). Gegenstand der Beschwerde ist nur das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis (BayObLG 1986, 212; Demharter, a. a. O. § 71 Rdz. 74). 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg; das Grundbuchamt war zum Erlass bzw. zur Bestätigung seiner Zwischenverfügung vom 29. Juni 2011 nicht berechtigt. a) aa) Eine Zwischenverfügung soll es dem Antragsteller ermöglichen, Eintragungshindernisse vor einer endgültigen Zurückweisung des Antrags zu beheben. Dies ist aus rechtsstaatlicher Sicht geboten, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen (vgl. Keidel/Heinemann, FamFG 16. Auflage 2009 § 382 Rdz. 20). Diese Zielrichtung impliziert, dass die zur Beseitigung des Hindernisses geeigneten Mittel anzugeben sind (Demharter, GBO 27. Auflage 2010 § 18 Rdz. 31 mit Nachweisen; Zeiser in BeckOK-Hügel, GBO Stand 01.02.2011 § 18 Rdz. 30; vgl. auch Senat I- 3 Wx 114/111 vom 25.05.2011 und I-3 Wx 233/10 vom 06.10.2010 BeckRS 2010, 26120). bb) Dem genügt die Verfügung vom 29. Juni 2011 nicht. Denn darin äußert das Grundbuchamt zwar Bedenken gegen die nachgesuchte Eintragung, weil Abtretungsempfänger von einem Dritten (J. S.) noch zu bestimmende Erben oder Vermächtnisnehmer sein sollen. Das Grundbuchamt sagt aber nicht, welche Maßnahmen es zum Zwecke der Beseitigung des aufgezeigten Hindernisses von dem Adressaten der Verfügung erwartet. b) Die Zwischenverfügung kann aber auch deshalb keinen Bestand haben, weil der Notar spätestens mit seiner Schrift vom 03. August 2011, die er nunmehr als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 29. Juni 2011 aufgefasst wissen will, abermals seine Rechtsauffassung bekräftigt und um Vollzug seines Antrags gebeten hat. Damit hat er ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben, dass er sich nicht in der Lage sieht bzw. nicht gewillt ist, die Beurkundungs- bzw. Bewilligungsbasis seines Eintragungsantrags in einem der Rechtsauffassung des Grundbuchamts entsprechenden Sinne anzupassen. In diesem Falle ist aber für eine Aufrechterhaltung der Zwischenverfügung kein Raum mehr, sondern über den Eintragungsantrag zu entscheiden. Hiernach war die angefochtenen „Zwischenverfügung" vom 29. Juni 2011 aufzuheben. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.