Urteil
I-1 U 2/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2011:0906.I1U2.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.Dezember 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe: 2 Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. 3 Das Landgericht hat in dem gebotenen Umfang die erstinstanzliche Tatsachenaufklärung durch die erfolgte Beweiserhebung durchgeführt und nach deren Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat aus dem Unfallereignis vom 19.11.2008 keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflichtVersG gegen die Beklagten. 4 Zwar ist der Klägerin der Nachweis einer Kollision zwischen ihrem Fahrzeug und dem des Beklagten zu 1. gelungen. Jedoch hat sie wegen der an ihrem Fahrzeug befindlichen massiven Vorschäden auch unter Berücksichtigung der zu ihren Gunsten eingreifenden Beweiserleichterungen des § 287 ZPO den Nachweis nicht erbracht, dass durch den streitgegenständlichen Unfall ein qualifizierbarer Neuschaden oder eine fassbare Schadensvergrößerung entstanden ist. Auch die Entstehung eines neuen unfallbedingten Mindestschadens ist nicht festzustellen. Die Beklagten sind daher weder zum Ersatz der Reparaturkosten noch zur Erstattung der Gutachterkosten und der Kostenpauschale verpflichtet. Mangels Bestehen der vorgenannten Schadensersatzansprüche ist darüber hinaus auch der geltend gemachte Freistellungsanspruch bezüglich der außergerichtlichen Anwaltskosten nicht gegeben. 5 I. 6 Im Einzelnen gilt folgendes: 7 Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Derartige Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts begründen, können sich insbesondere aus dem Vortrag der Parteien oder aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben, aber auch aus Fehlern, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGH, NJW 2004, 1876). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung einer festen Tatsachengrundlage entbehrte, also nur Vermutungen enthielte, sie lückenhaft wäre oder gegen Denksätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstieße. Bloße subjektive, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbaren Anhaltspunkt wollte der Gesetzgeber dabei ausschließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGHZ 159, 254, 258). 8 Derartige Zweifel sind in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil nicht gegeben. Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung insbesondere soweit sie sich auf die Feststellung der Tatsachen mit Hilfe des Sachverständigen S. bezieht. 9 II. 10 Die Beklagten haften grundsätzlich für die Unfallfolgen aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme . ist davon auszugehen, dass es zu einem Unfallereignis in Form einer Kollision zwischen der im Kreisverkehr fahrenden Klägerin und dem in diesen einfahrenden Beklagten zu 1. gekommen ist. Zwar konnten durch das Gutachten des Sachverständigen S. hierzu keine Erkenntnisse hinsichtlich etwaiger Kontakte der Fahrzeuge im Rahmen eines Unfallereignisses gewonnen werden (Bl. 138 GA). Jedoch bekundete die Zeugin Z., dass es beim Einfahren in den Kreisverkehr zu einem Zusammenstoß gekommen ist. Ob die Fahrzeuge nach dem Unfall unmittelbar in einer Berührung verblieben, konnte sie nicht mehr sagen. Maßgeblich ist allerdings in ihrer Erinnerung verblieben, dass es zu einem sehr lauten Knall gekommen ist. 11 Bestätigt wird dies durch die Zeugin H.. Auch diese hat ausgesagt, dass sie einen Unfall im Kreisverkehr bemerkt habe, da sie einen Knall gehört hatte. Zwar lassen sich Erkenntnisse über die näheren Umstände der Kollision aus den Aussagen nicht unmittelbar gewinnen. Gerade in Anbetracht der von den beiden Zeugen jeweils bekundeten Tatsache, dass im Zusammenhang mit der behaupteten Kollision von der Unfallstelle her ein Knall wahrzunehmen war, ist indes auf das tatsächliche Vorliegen eines Zusammenstoßes zu schließen. 12 III. 13 Steht damit fest, dass es bei dem Betrieb des von dem Beklagten zu 1. geführten Kraftfahrzeug zu einer Verletzung des Eigentums der Klägerin gekommen ist, so ist doch nicht erwiesen, welche weiteren Beschädigungen durch den Unfall verursacht sind und welcher Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderlich ist. Denn die Beweisaufnahme die gemäß § 287 ZPO erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verursachung der Schäden durch den konkreten Unfall nicht ergeben. Der Sachverständige S. ist im Rahmen seiner Begutachtung mit einer nachvollziehbaren Begründung zu der Einschätzung gelangt, dass ihm im Hinblick auf die erheblichen Vorschäden nicht einmal eine teilweise Zuordnung hinsichtlich eines unfallbedingten Teilschadens möglich war. Diese Unsicherheit geht zu Lasten der als Geschädigte darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin und hat die vollständige Klageabweisung zur Folge (Senat, Urteil vom 20.10.2008, I-1 U 9/08; Senat, Urteil vom 11.02.2008, I-1 U 181/07). 14 1.) 15 Liegen nicht beseitigte Vorschäden vor oder ist es dem Geschädigten nicht gelungen zu beweisen, dass alle geltend gemachten Beschädigungen mit dem Unfallergebnis kompatibel sind, so besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Ersatzanspruch nur insoweit, als der geltend gemachte kompatible Schaden technisch und rechnerisch von dem Vorschaden abgrenzbar ist 16 (grundlegend Urteil vom 11.02.2008, I-1 U 181/07 sowie vom 16.06.2008, I-1 U 266/07; so auch OLG München, NZV 2006, 261). Ein früherer Schaden außerhalb der geltend gemachten und als unfallursächlich festgestellten (§ 287 ZPO) Beschädigungen darf bei der Bemessung des Reparaturaufwands hingegen keine Berücksichtigung finden. 17 2.) 18 Fehlt es aber an einer – vom Geschädigten beizubringenden – ausreichenden Schätzgrundlage und ist eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so hat diese Unsicherheit allerdings die vollständige Klageabweisung zur Folge (ständige Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 21.06.2011, Az.: I–1U 67/10 und Urteil vom 20.10.2008, Az.: I-1 U 9/08; so auch OLG München NZV 06, S. 261; KG Berlin NZV 08, 356). Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass zum Unfallzeitpunkt bereits ein reparaturbedürftiger Vorschaden vorgelegen hat, der nur durch den – erneuten – Anstoß überlagert worden ist, führt dies dazu, dass nicht einmal ein Mindestschaden festgestellt werden kann (ständige Rechtsprechung des Senats seit Schaden‑Praxis 1994, 239, Leitsatz 3; zuletzt Urteil vom 21.06.2011, Az.: I–1U 67/10). 19 IV. 20 Die danach erforderliche technische und rechnerische Trennbarkeit von unfallbedingten Neuschäden und unfallfremden Altschäden kann im vorliegenden Fall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen nicht vorgenommen werden, so dass eine zuverlässige Ermittlung eines dem Unfall zuzurechnenden Teil- oder Mindestschadens nicht möglich ist. Nach den Feststellungen des Sachverständigen S. sind die geltend gemachten Beschädigungen vielmehr in größerem Umfang bereits überhaupt nicht mit dem Unfallereignis in Übereinstimmung zu bringen. Er ist in seinem Gutachten überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorhandenen Beschädigungen an beiden Fahrzeugen unter Berücksichtigung der jeweiligen Kfz-Typen im Wesentlichen nicht mit dem geschilderten Unfallereignis in Zusammenhang gebracht werden können. 21 Die Begutachtung des Sachverständigen S. legt dabei den Sachverhalt so zugrunde, wie er sich bis zu diesem Zeitpunkt nach der Aktenlage darstellte, wobei er auch die jeweils in Betracht kommenden Varianten des Unfallereignisses allesamt hinreichend beachtet hat. 22 Die Schäden, die an den beiden Fahrzeugen durch das Unfallereignis am 19.11.2008 entstanden sein sollen, sind im Schadensgutachten des Sachverständigen E.-L. vom 25.11.2008 (Nr. 081101) bezüglich des klägerischen Mercedes und des Sachverständigen R. vom 22.11.2008 (Kasko-Gutachten-Nr.: ) bezüglich des Nissans des Beklagten zu 1. umfassend beschrieben und lichtbildlich gesichert worden. Hiervon ausgehend hat der Sachverständige zunächst die an dem Kläger- als auch an dem Beklagtenfahrzeug vorhandenen Schäden aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Lichtbilder dokumentiert (vgl. Bl. 131 – 133 d.A.) und seiner weiteren Begutachtung zu Grunde gelegt. 23 Er hat sodann unter Berücksichtigung der fahrzeugtypischen Besonderheiten und der Unfallörtlichkeit festgestellt, dass die Schäden, die an den beiden Fahrzeugen vorgefunden wurden, in ihrer Gesamtheit nicht auf ein einheitliches Unfallereignis zurückgeführt werden könnten. 24 1.) 25 So ist er nach der Bauart und Form der jeweiligen Fahrzeuge zu der überzeugenden Einschätzung gelangt, dass die Schadenszone über dem Hinterrad des M. aufgrund des erheblichen Vorstandes des Frontstoßfängers des N. und des darauf befindlichen Kennzeichenträgers, nicht erreicht werden konnte, ohne dass durch diesen Kontakt auch zwingend weitere Beschädigungen aufgetreten wären, die gerade nicht vorlagen. So hätte ein Abprellen auf Reifen und Felgen des M. sowie eine massive Einformung des Heckstoßfängers des klägerischen Fahrzeugs erfolgt sein müssen, bevor überhaupt Fronthaubenkante und Ziergrill des N. auf die Seitenwand im Bereich der Rückenleuchte beaufschlagen konnten, um die geltend gemachten Schäden zu verursachen. Tatsächlich liegen jedoch aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen weder auf der Seitenwand noch der Rückleuchte entsprechende Schäden an dem klägerischen M. vor. Auch ergibt sich im gesamten Frontbereich des N. des Beklagten zu 1. kein Bauteil, welches die feingliedrigen Kratzerspuren an der Seitenwand des M. hätte aufbringen können. Ferner wären bei einem Zusammentreffen mit dem aus Kunststoff bestehenden Frontstoßfänger oder Kennzeichenträger des N., die zwangsläufig zunächst in Kontakt mit dem M. geraten sein müssten, die massiven Materialverquetschungen und Beschädigungen der hinteren rechten Felge des M. nicht erklärbar. Selbst bei Annahme eines - nicht nachvollziehbaren - ungebremsten Aufpralls, schließt der Sachverständige Verformungen von Motorhaube und Frontziergrill des N. sowie einen Kontakt mit der Rückleuchte des M. in Folge des konkreten Unfallereignisses daher grundsätzlich aus. Auch die bei dieser Konstellation erforderliche Rückverlagerung des Stoßfängers konnte von ihm nach den vorliegenden der Lichtbilder gerade nicht festgestellt werden. Der Sachverständige zieht daher in nicht zu beanstandender Weise den Schluss, dass die Schäden an den beiden Fahrzeugen mit dem Unfallereignis nicht in Übereinstimmung zu bringen sind und daher beide Fahrzeuge vor dem hier in Rede stehenden Kontakt weitestgehend in der danach abgelichteten Form vorbeschädigt gewesen sein müssten. 26 2.) 27 In der mündlichen Anhörung hat der Sachverständige als Erklärung zu diesen Ungereimtheiten anschaulich erläutert, dass daher für die Schäden bzw. wesentliche Teile von Ihnen jeweils andere Kollisionswinkel als der für das vorliegende Unfallereignis in Betracht zu ziehenden Winkel von weniger als 90 Grad erforderlich waren, so dass sie nicht dem Unfallereignis zugeordnet werden können. Bei einem annehmbaren Kollisionswinkel von deutlich unter 90 Grad hätte maßgeblich der linke Frontbereich des Beklagtenfahrzeugs in Kontakt mit dem Klägerfahrzeug geraten müssen. Gerade dieser Frontbereich war jedoch völlig unbeschädigt, also gerade nicht mit dem klägerischen M. in Kontakt geraten. Auch die am N. typischen Reifenantragsspuren, deren Entstehung einen Kontakt mit dem M. im Rahmen einer Anprallsituation voraus setzen, ließen sich lediglich dann in Übereinstimmung mit einem Zusammenstoß bringen, wenn der Beklagte in nicht nachvollziehbarer Weise geradeaus in den Kreisverkehr auf den Mittelpunkt ausgerichtet zugefahren wäre, was aber angesichts eines erwartbaren Fahrverlaufs der Einfahrt, bei dem man sich üblicherweise schon nach rechts orientiert, völlig atypisch wäre. 28 3.) 29 Diesen für den Zusammenstoß anzunehmenden Winkel hat der Sachverständige unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der nach den beabsichtigten Fahrverläufen vorstellbaren Kontaktsituation ermittelt. Ein Anstoßwinkel von 90 Grad könnte danach allenfalls vorliegen, wenn der Beklagte zu 1. atypisch mit seinem Fahrzeug in den Kreisverkehr geradeaus auf den Mittelpunkt ausgerichtet ohne jede Kurvenausrichtung eingefahren wäre. Lebensnah sei jedoch davon auszugehen, dass man bereits beim Einfahren in den Einmündungsbereich eine in die Fahrtrichtung orientierte Fahrbewegung ausführe. Entgegen dem Vorbringen der Klägerseite in der Berufungsinstanz ist diese auf allgemeinen Erfahrungssätzen basierende Annahme des Sachverständigen nicht zu beanstanden, da eine mittig ausgerichtetes Fahren bei einem Abbiegen keinen Sinne ergäbe und nur bei einem nahezu vorsätzlichen Verhalten erklärbar wäre. Soweit sich die Klägerseite im Rahmen ihres Berufungsvorbringens auf die Skizze in der polizeilichen Unfallmitteilung beruft, die eindeutig einen 90 Grad-Winkel aufzeige, so ergibt sich hieraus nichts zu ihren Gunsten. Denn der Unfallskizze ist zu entnehmen, dass beide Unfallfahrzeuge zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizeibeamten bereits versetzt waren, so dass es sich lediglich um willkürliche Einzeichnungen handelte, die jedenfalls nicht konkret vorgefundene Endpositionen nach dem Unfall wiedergaben und daher auch keinen Rückschluss auf das Fahrverhalten des Beklagten bei der Einfahrt in den Kreisverkehr zu lassen. 30 4.) 31 Ob der entsprechende Vortrag der Klägerin, der Sachverständige habe sich mit der Variante ein Einfahrens mit einem 90 Grad Winkel fehlerhaft nicht auseinandergesetzt, wie die Beklagte zu 2. meint, im Berufungsverfahren bereits verspätet erfolgte und daher nach Maßgabe des §§ 530, 531 ZPO nicht zu berücksichtigen war, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Hiergegen spricht der Umstand, dass sich aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 22.01.2010 zweifelsfrei ergibt, dass das Landgericht bereits erstinstanzlich eine Befragung des Sachverständigen zu diesem Vortrag zugelassen hat. Jedoch ergibt sich in der Sache nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen selbst bei Annahme eines solchen unwahrscheinlichen Einfahrwinkels kein der Klägerin günstigeres Ergebnis. 32 Nach seinen Feststellungen hätten die Reibspuren auf dem linken Stoßfänger des N., sich dann dennoch auf der Felge des Mercedes abbilden müssen. Auch dann hätten erst nach einer Beschädigung der Plastikanbauteile des N. dessen Karosse gegen die Karosse des M. stoßen können und die hier vorgefundenen Schäden verursachen können, was gerade nicht der Fall war. Der Sachverständige hat im Zusammenhang mit dieser Variante bei seiner Anhörung nochmals betont, dass als Anstoßteile des N. allein der Stoßfänger oder das Kennzeichen in Betracht kommen, wobei es sich beides um relativ weiche Teile handelt, die nicht geeignet sind, an der Felge des M. die dort befindlichen erheblichen Abtragungen zu verursachen. Gegenteilig wäre bei den vorhandenen Abtragungen an der Felge umgekehrt ein wesentlich deutlicher Schaden an dem N. zu erwarten gewesen. Der Sachverständige hat daher selbst unter Berücksichtigung eines 90 Grad-Anstoßwinkels bestätigt, dass eine Kompatibilität der Schäden mit dem Unfallereignis gerade nicht gegeben ist. 33 5.) 34 Aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung ergibt sich daher entgegen der Rüge der Klägerin auch eindeutig, dass sich der Sachverständige auch mit dieser – unwahrscheinlichsten - Variante eines Kollisionsverlaufs auseinandergesetzt hat, ohne dass hieraus ein anderes, ihr günstigeres Ergebnis folgt. 35 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind daher auch keine Gründe ersichtlich, die die Einholung eines neuen Gutachtens rechtfertigen. Nach § 412 ZPO steht die Einholung eines weiteren Gutachtens im Ermessen des Gerichts und ist nur ausnahmsweise geboten. Allerdings darf und muss das Gericht, wenn es aus dem bisherigen Gutachten trotz Ergänzung oder Anhörung des Sachverständigen keine sichere Überzeugung gewinnt, eine neue Begutachtung anordnen, wenn insbesondere schwierige Fragen zu lösen oder grobe Mängel des vorhandenen Gutachtens nicht zu beseitigen sind, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten in anderer Weise nicht aufklärbare Widersprüche enthält, wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn eine Partei substantiierte, nicht von vornherein widerlegbare Einwendungen, auch mit Hilfe eines Privatgutachters erhebt (KG Berlin KGR 2004, 114 unter Verweis auf BGH NJW 1996, 730 ). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da insbesondere weder Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen noch der ordnungsgemäßen Berücksichtigung des Parteivortrags durch diesen bestehen. 36 V. 37 Aufgrund der detaillierten und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen S. besteht kein Anlass, das so gewonnene Ergebnis auf der Grundlage der weiteren Bekundung der Klägerin, es hätten keine Vorschäden vorgelegen, in Zweifel zu ziehen. 38 Die hierzu erfolgte Aussage des Zeugen S. ist dabei bereits nicht geeignet, eine weitere Aufklärung hinsichtlich der Frage der Vorschäden herbei zu führen. Dieser konnte lediglich bekunden, dass in seiner Besitzzeit bis zum 07.04.2008 das Fahrzeug weder einen Unfall erlitten hatte, noch sich sonstige Vorschäden an diesem befanden. Hieraus lassen sich jedoch keine Erkenntnisse für die Zeit unmittelbar vor dem Unfall am 19.11.2008 herleiten. Außerdem räumt die Klägerin selbst ein, dass das Fahrzeug nicht unmittelbar von dem Zeugen erworben wurde, sondern von einem unbekannten Dritten. Es blieb dabei sogar offen, ob dieser Dritte dann überhaupt die Person war, die das Fahrzeug vom Zeugen S. erworben hatte. Ebenso wenig ist indiziell von Bedeutung, dass das Fahrzeug in der Zeit zwischen der Veräußerung durch den Zeugen S. bis zum Erwerb durch die Klägerin nicht erneut zugelassen war. Denn der Umstand, dass eine zwischenzeitliche Zulassung in Deutschland nicht erfolgt war, lässt noch keine Rückschlüsse dahingehend zu, ob nicht beispielsweise bei einer Nutzung im Ausland erfolgt war, in Rahmen derer die Schäden an dem betreffenden Fahrzeug dann eintraten. Ebenso lassen sich für die Nichtinanspruchnahme einer bestehenden Vollkaskoversicherung, wie auch vom Landgericht ausgeführt, hinreichende Erklärungsmöglichkeiten finden. Beispielsweise bestünde eine Einstandspflicht der Vollkaskoversicherung jedenfalls auch dann nicht, wenn das Fahrzeug schon mit entsprechenden Vorschäden durch die Klägerin erworben worden wäre. 39 VI. 40 Die Abweisung der Klage hinsichtlich der Reparaturkosten war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme darüber hinaus auch deshalb geboten, weil nach dem zu Grund zu legenden Unfallverlauf lediglich Bauteile des Klägerfahrzeugs beschädigt worden sein könnten, die aufgrund von Vorschadenseinwirkungen bereits erneuerungsbedürftig und beschädigt waren, so dass keine finanzielle Schadenserweiterung an dem Klägerfahrzeug eingetreten ist. 41 Bei zwei zeitlich aufeinander folgenden Beschädigungen derselben Sache ist eine Schadensersatzverpflichtung eines Zweitschädigers dann nicht gegeben, wenn die bei dem zweiten Unfall eingetretenen etwaigen Beschädigungen bestehenden Vorschaden nicht mehr erweitern oder die Folgen einer Zweitschädigung nicht mehr heraus gerechnet werden kann (OLG Schleswig, OLGR 2007, 637; KG Berlin, DAR 2006, 323 und VersR 1989, 713). Wenn der Erstschaden daher bei einem PKW ein derartiges Ausmaß hat, dass die entsprechenden Karosserieteile ohnehin ausgetauscht werden müssten, so dass der Schaden an diesen Teilen durch den Unfall, zumindest was den erforderlichen Reparaturaufwand anbelangt, nicht mehr vergrößert wurde, schuldet der Zweitschädiger keinen weiteren Schadensersatz (OLG Schleswig a.a.O., AG Herne-Wanne, Urteil vom 18.03.2011, Az.: 14 C 139/10, zitiert nach Juris). In der Folge war auch unter diesem Gesichtspunkt ein Ersatz der entstandenen Reparaturschäden mangels Vergrößerung der bereits vorhandenen Schäden nicht gegeben, da die entsprechenden Reparaturarbeiten und der Austausch der Ersatzteile allein schon im Hinblick auf die Vorschäden, die nichts mit dem Unfallereignis zu tun haben, nach den Feststellungen des Sachverständigen S. im gleichen Maße zu erbringen waren. 42 VII. 43 Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der Vorschäden nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Überzeugung gewonnen werden konnte, dass infolge des hier in Rede stehenden behaupteten Unfallereignisses vom 09.11.2008 in abgrenzbarer Weise weitere Schäden an dem klägerischen Fahrzeug entstanden sind, steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten, einer Unfallkostenpauschale oder der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Anwaltskosten zu. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten besteht eine Ersatzpflicht auch deshalb nicht, weil die das Gutachten des Sachverständigen E.-L. zur Ermittlung der Reparaturkosten unbrauchbar war und die Klägerin als Geschädigte dies vertreten hatte. Eine Ersatzpflicht hinsichtlich der Gebühren eines zur Ermittlung der Reparaturkosten eingeholten Gutachtens ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte gegenüber dem von ihm beauftragten Privatsachverständigen erhebliche Vorschäden verschweigt und dieser deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt (Senat, DAR 2006, 324; KG Berlin, DAR 2004, 352; OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2006, Az.: 12 U 324/05, zitiert nach Juris). Diese Voraussetzungen liegen hier zur Überzeugung des Senats vor, da nach den Feststellungen des Sachverständigen S. insbesondere die deutlich erkennbare Schadenszone über dem rechten Hinterrad nicht von dem Unfallereignis herrührte. Dieser Schaden musste von der Klägerin insbesondere bei der Betankung des Fahrzeugs jedoch zwingend wahrgenommen worden sein. Gleichwohl ist dieser Umstand gegenüber dem Sachverständigen E.-W. nicht angegeben worden, da in der Zustandsbeschreibung vor Schadenseintritt lediglich von einem von einem „guten, gepflegten und ordentlichen Zustand“, nicht aber von Vorschäden die Rede ist. 44 VIII. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 47 Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 48 Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren: 7.562,90 €. 49 Dr. S. E. G. 50 Vorsitzender Richter Richter am Richter am 51 am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Amtsgericht