Urteil
I-4 U 130/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2011:0819.I4U130.10.00
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Tenor
Die Berufungen der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3) gegen das Urteil der 9. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Düsseldorf vom 31.08.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 3) jeweils zu 1/2 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3) gegen das Urteil der 9. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Düsseldorf vom 31.08.2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 3) jeweils zu 1/2 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 3), die allein noch am Berufungsverfahren beteiligt sind, unterhielten bei der Beklagten jeweils eine kapitalbildende Lebensversicherung. Die Verträge wurden von der Klägerin zu 1) im Jahr 1992 gemäß Versicherungsschein vom 16.03.1992 (Nr. …) und von dem Kläger zu 3) im Jahr 1990 gemäß Versicherungsschein vom 21.05.1990 (Nr. …) abgeschlossen. Vor dem vertraglich vorgesehenen Ablaufzeitpunkt am 31.3.2029 (Klägerin zu 1) bzw. 31.5.2018 (Kläger zu 3) kündigten die Kläger im Jahr 2006 die Versicherungsverträge und erhielten von der Beklagten die jeweiligen Rückkaufswerte zuzüglich der den Verträgen zugewiesenen Überschussanteile ausbezahlt. Da beide Verträge vor der Deregulierung infolge der Umsetzung der Dritten EG-Versicherungsrichtlinien durch das Dritte Durchführungsgesetz/EWG zum VAG im Jahr 1994 geschlossen worden waren, wurden die Rückkaufswerte auf der Grundlage der von der Aufsichtsbehörde genehmigten, gemäß § 11 c VAG für den „regulierten Altbestand“ fortgeltenden Geschäftspläne berechnet, wie dies § 4 der beiden Verträgen zu Grunde liegenden „Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung ´87“ (nachfolgend: ALB 87) vorsieht. Die Kläger haben die Beklagte erstinstanzlich zunächst auf Auszahlung höherer Rückkaufswerte in Anspruch genommen und ihren Anspruch mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2005, VersR 2005, 1565 begründet, in dem der Bundegerichtshof im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung für nach der sogenannten Deregulierung des Versicherungsmarkts im Jahr 1994 geschlossene Lebensversicherungsverträge (sog. deregulierter Altbestand, Vertragsschluss 1995–2007, vgl. Reiff/Schneider in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., § 4 ALB 86, Rdnr 3), denen in § 6 und § 15 ALB 94 entsprechende Klauseln zugrundelagen, einen sogenannten „Mindestrückkaufswert“ bei frühzeitiger Beendigung dieser Verträge in den ersten Versicherungsjahren („Frühstorno“) ermittelt hat. Der Senat hat die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung – ebenso wie bereits in ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen mehrfach die Beklagte - darauf hingewiesen, dass die im Verlauf der ersten Instanz mehrfach geänderten und erweiterten Anträge betreffend eine Neuberechnung der Rückkaufswerte und der Überschussbeteiligung sowie einen angeblichen Stornoabzug, für deren Begründung die Kläger sich auch auf Instanzrechtsprechung bezogen haben, die jedoch ebenso wie das BGH-Urteil von 2005 und wie auch die Entscheidung des BGH VersR 2001, 841 nach der Deregulierung geschlossene Lebensversicherungsverträge zum Gegenstand hat, hier keine Grundlage haben, da die Klauseln, auf deren Unwirksamkeit entsprechende Ansprüche gestützt werden könnten, in den streitgegenständlichen Verträgen gar nicht enthalten sind. Trotz von der Beklagten im Verlauf der ersten Instanz bereits erteilter Auskünfte insbesondere zur (Nicht-) Erhebung eines Stornoabschlags verfolgen die Kläger im wesentlichen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge nach Klageabweisung durch das Landgericht in der Berufungsinstanz unverändert weiter. II. Die zulässigen Berufungen der Kläger haben in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Auskunftsansprüche, sind, soweit sie nach dem Vorbringen der Kläger der Vorbereitung von Zahlungsklagen von über die ausgekehrten Rückkaufswerte und Überschussbeteiligungen hinausgehenden Beträgen dienen sollen, ihrem Inhalt nach weder für die Berechnung eines ergänzenden vertraglichen Leistungsanspruchs noch für die Berechnung des "Mindest –Rückkaufswerts“ gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005 geeignet. § 4 ALB in der dem Urteil des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Fassung (entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 6 ALB 94) lautete: „Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts. … (3) Nach Kündigung erhalten Sie einen vertraglich festgelegten Rückkaufswert vermindert um eventuell rückständige Beiträge. Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der von Ihnen eingezahlten Beiträge, sondern dem nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Deckungskapital zum Kündigungszeitpunkt, vermindert um einen als angemessen angesehenen Abzug. (4) Eine Übersicht über die Garantiewerte (Rückkaufswerte und beitragsfreie Versicherungssummen) ist im Versicherungsschein abgedruckt. Dort werden Sie auch über die Höhe des Rückkaufswertabzugs informiert. (5) Zusätzlich erhalten Sie bei Kündigung die aus der Überschussbeteiligung vorhandenen Werte (s. Tarifbedingungen). …“ § 15 ALB 94 lautete: „Die mit dem Abschluss Ihrer Versicherung verbundenen und auf sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins, werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Den Teil dieser Kosten, der bei der Berechnung des Deckungskapitals angesetzt wird, verrechnen wir nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren mit Ihren ab Versicherungsbeginn eingehenden Beiträgen, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind“. Diese Klauseln sollten den Versicherungsnehmer über das Zillmerverfahren informieren, ohne dass dieser Begriff genannt wird. Nicht klar zum Ausdruck kamen hierin aber die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Rückkaufswert im Fall der Kündigung in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit. Danach war der Rückkaufswert bei einer Kündigung des Versicherungsnehmers in den ersten beiden Versicherungsjahren Null oder fast Null, weil die einmaligen Abschlusskosten sofort mit den ersten Prämien des Versicherungsnehmers verrechnet wurden (Zillmerung). Der Bundesgerichtshof hat Klauseln, die diesen beiden Bestimmungen inhaltlich entsprechen, deshalb für intransparent und damit unwirksam gehalten (BGHZ 147, 354, 358 = VersR 2001, 841). In seiner Entscheidung aus dem Jahre 2005 hat der Bundesgerichtshof im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die sich hieraus ergebende vertragliche Regelungslücke derart geschlossen, dass der Rückkaufswert einen gewissen Mindestbetrag erreichen muss, und zwar 50% des ungezillmerten Deckungskapitals (BGHZ 164, 297 = VersR 2005, 1565, 1571). Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass der Versicherungsnehmer bei Verträgen, die den vorstehend zitierten entsprechende intransparente Klauseln enthalten, Anspruch auf den vertraglich vereinbarten garantierten Rückkaufswert zuzüglich der Überschussbeteiligung, mindestens aber auf die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals hat. Dies entspricht rund 40% der gezahlten Beiträge. Tatsächliche Auswirkungen hat diese Mindestbetragsregelung allerdings nur in den sogenannten Frühstornofällen, also bei einer Kündigung in den ersten Vertragsjahren, weil nur dann das tatsächlich gezillmerte Deckungskapital niedriger ist als die Hälfte des fiktiven ungezillmerten Deckungskapitals (Reiff in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. § 169, Rdnr. 7, 49). Wird der Vertrag hingegen vereinbarungsgemäß bis zum Ablauf durchgeführt, hat es hiermit sein Bewenden; die Abschlusskosten werden dann trotz Intransparenz der Klausel nach dem Zillmerungsverfahren verrechnet (BGH VersR 2008, 244). Die hier streitgegenständlichen Verträge des regulierten Altbestands enthalten derartige Klauseln jedoch nicht. § 4 ALB 87 lautet: „(3) Nach Kündigung erhalten Sie – soweit vorhanden – den nach unserem Geschäftsplan berechneten Rückkaufswert. (4) Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der von Ihnen eingezahlten Beiträge, sondern dem Deckungskapital.“ Auf Altverträge ist gemäß Art. 4 Abs. 2 EGVVG weiterhin § 176 VVG a. F. anzuwenden. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass für den regulierten Altbestand (Vertragsschluss vor 29. 7. 1994 bzw. bis zum 31. 12. 1994) § 176 VVG in der bis 1994 geltenden Fassung und die aufsichtsamtlich (durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, BAV) genehmigten AVB anwendbar sind. Anders als die deregulierten Altverträge (Vertragsschluss 1995–2007) hat der regulierte Altbestand auch durch die Rechtsprechung. insoweit keine verändernden Ausprägungen erfahren. Die vorstehend zitierten Urteile des Bundesgerichtshofs von 2001 und 2005 gelten nur für die deregulierten Verträge. Demgegenüber unterliegt § 4 ALB 87 nicht der AGB-Kontrolle, insbes. nicht dem Transparenzgebot, da der Versicherungsnehmer durch die damals, d.h. bis zum 29.7.1994, vorgenommenen Überprüfungen der Regelwerke durch die Aufsichtsbehörde hinreichend geschützt war. (Reiff/Schneider in Prölss/Martin Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage, ALB 86 § 4, Rdnr. 3, Kollhosser, ebenda in der 27. Aufl., Rn. 9; Köln VersR 2002, 600). Insbesondere genügt die Verweisung auf den genehmigten Geschäftsplan dem Transparenzgebot. Das hat der BGH im Urteil vom 23. 11. 1994 ausdrücklich bejaht (BGHZ 128, 54 zur Verweisung auf die Grundsätze zur Überschussrückgewähr im Geschäftsplan). Im Einzelnen gilt danach für den Streitfall: 1. Auskunftsanspruch betreffend Rückkaufswerte (Anträge zu 1 und 5, GA Bl. 406,407) Der Anspruch ist zur Vorbereitung von Leistungsansprüchen auf Auskehrung anders berechneter, höherer Rückkaufswerte nicht begründet. Die Beklagte hat die Ansprüche der Kläger auf Auskehrung der Rückkaufswerte mit den Auszahlungen nach Kündigung der Verträge im Jahr 2006 vertragsgemäß vollständig erfüllt. Bei den hier streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträgen handelt es sich um Verträge des regulierten Altbestands, also um Verträge, die vor der sogenannten Deregulierung im Juli 1994 geschlossen wurden. Die Regelungen zum Rückkaufswert bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags sowie der Überschussbeteiligung beruhen auf vom BAV genehmigten Geschäftsplänen. Auch für den hier in Frage stehenden regulierten Altbestand (Vertragsschluss vor 29.7.1994) gab es Mindestrückkaufswerte. Mit der Einführung neuer Rechnungsgrundlagen im Jahre 1987 wurde von der Aufsichtsbehörde festgesetzt, dass der Rückkaufswert mindestens 80% des nach dem ersten Versicherungsjahr gebildeten ungezillmerten Deckungskapitals bzw. 65% des ab Versicherungsbeginn gebildeten ungezillmerten Deckungskapitals betragen musste (Reiff in Prölss/Martin, 28. Aufl., § 169, Rdnr. 47). Dies entspricht etwa 65% der vom zweiten Versicherungsgjahr gezahlten Beiträge bzw. 50% der vom ersten Versicherungsjahr gezahlten Beiträge (Reiff, a.a.O.) und liegt damit sogar über dem vom BGH im Jahr 2005 gebildeten Mindestrückkaufswert, der etwa 40 % der gezahlten Beiträge entsprechen muss. Dass und ggf. inwieweit die Beklagte diesen aufsichtsrechtlichen Vorgaben in ihren Geschäftsplänen und der auf deren Grundlage erfolgten Abrechnung der Verträge nach der Kündigung nicht nachgekommen ist, legen die Kläger nicht dar und ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat auch die gesetzlichen Vorgaben des § 176 VVG a.F. erfüllt. Für Altverträge, die bis zum 31. 12. 2007 geschlossen wurden, bestimmt Art. 4 Abs. 2 EGVVG abweichend vom Grundsatz des Art. 1 Abs. 1 EGVVG, dass anstatt des § 169 VVG n.F., auch soweit auf ihn verwiesen wird, § 176 a. F. weiter anzuwenden ist. Mit dieser Formulierung sollte bestimmt werden, dass es für Altverträge bei der Anwendung des bis zum 31. 12. 2007 geltenden Rechtes in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung bleibt (BT-Drucks. 16/5862 S. 101), um einen verfassungsrechtlich bedenklichen, gravierenden Eingriff in bestehende Verträge zu verhindern. Das bedeutet, dass auf den sog. regulierten Altbestand (Vertragsschluss vor 29. 7. 1994) § 176 in der Fassung von vor 1994 Anwendung findet (Reiff in Prölss/Martin, 28. Aufl. § 169 Rn. 3 und 24). Dieser lautete: „§ 176 (Fassung vom 01.01.1964, gültig bis 28.07.1994, zitiert nach juris) (1) Wird eine Kapitalversicherung für den Todesfall, die in der Art genommen ist, daß der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiß ist, durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung aufgehoben, so hat der Versicherer den Betrag der auf die Versicherung entfallenden Prämienreserve zu erstatten. (2) Das gleiche gilt bei einer Versicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art auch dann, wenn nach dem Eintritt des Versicherungsfalls der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Kapitals frei ist. Im Falle des § 170 Abs. 1 ist jedoch der Versicherer zur Erstattung der Prämienreserve nicht verpflichtet. (3) Bei der Ermittlung des zu erstattenden Betrags ist die Prämienreserve für den Schluß der Versicherungsperiode zu berechnen, in deren Lauf das Versicherungsverhältnis endigt. (4) Der Versicherer ist zu einem angemessenen Abzug berechtigt. Ist für den Abzug mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen ein bestimmter Betrag festgesetzt, so gilt dieser als angemessen.“ Der vertragliche Anspruch der Kläger auf Auszahlung des Rückkaufswerts entspricht dieser gesetzlichen Regelung und ergibt sich aus § 4 Nummer 3 und 4 der "Allgemeinen Bedingungen für die Kapital bildende Lebensversicherung 87“ (GA 46 und 83). Dort heißt es: "Nach Kündigung erhalten Sie – soweit vorhanden – den nach unserem Geschäftsplan berechneten Rückkaufswert. Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der von ihnen eingezahlten Beiträge, sondern dem Deckungskapital." („Deckungskapital“ ist ein anderer Begriff für die „Prämienreserve“, ohne dass hiermit Bedeutungsunterschiede verbunden wären). In einer Fußnote der ALB 87 wird für die Erläuterung der Begriffe auf die dem Versicherungsschein beigefügte Übersicht über die Rückkaufswerte und beitragsfreien Versicherungssummen Bezug genommen. In dieser Übersicht heißt es eingangs (erstinstanzlich nur für den Vertrag der Klägerin zu 2) vorgelegt, die keine Berufung eingelegt hat; es ist aber unstreitig, dass die Erläuterung GA 65, die sich auf die AVB 87 bezieht, auch den übrigen Verträgen beilag): „Wenn Sie die Tabellenwerte der Summe der eingezahlten Beiträge gegenüberstellen, so berücksichtigen Sie bitte, daß zur Bildung des Rückkaufswerts oder der beitragsfreien Versicherungssumme nicht die vollen Beiträge verwendet werden können. Beim Tod erbringen wir… die vereinbarte Versicherungsleistung, auch wenn Sie erst einen Beitrag gezahlt haben… hierfür muss jedem Beitrag, also auch ihrem Versicherungsbeitrag, ein Teil entnommen werden. Einen weiteren Teil des Beitrags benötigen wir zur Deckung der Kosten für das Einziehen der Beiträge und die Verwaltung der Versicherung. Für die Beratung beim Abschluss einer Versicherung und das Einrichten des Vertrages entstehen ebenfalls Kosten. Diese verlangen wir nicht zusätzlich zum Beitrag, sondern entnehmen sie den ersten Beiträgen. Der verbleibende Teil des Beitrags wird verzinslich angesammelt und bildet das Deckungskapital. Aus den genannten Gründen kann sich dieses im allgemeinen erst vom zweiten Versicherungsjahr an bilden. Aus ihm ergeben sich der Rückkaufswert und die beitragsfreie Versicherungssumme." Die Auskunftsansprüche betreffend die jeweiligen Rückkaufswerte, welche die Kläger zu 1) und 3) auch in der Berufungsinstanz weiter verfolgen, „auf welchen mathematischen und vertraglichen Grundlagen der an die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 3) ausgezahlte gesetzliche Rückkaufswert ermittelt wurde und welcher Rückkaufswert sich unter Berücksichtigung des für den jeweiligen Vertrag angesammelten Deckungskapitals in Abgrenzung zu einer Berechnung nach dem Zeitwert dieser Versicherung ergibt“, sind auf der Grundlage der hier streitgegenständlichen Verträge nicht geeignet, der Bezifferung eines etwaigen Anspruchs auf Auskehrung eines höheren Rückkaufswerts zu dienen. Wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten ALB 87 (§ 4 (3), (4)) ergibt, entsprechen die Rückkaufswerte dem Deckungskapital und werden nach den Geschäftsplänen der Beklagten, die ebenso wie die Tarife und die AVB zuvor von dem BAV genehmigt worden waren, berechnet. Die Genehmigungen wurden nur erteilt, wenn der Versicherer seiner Prämienkalkulation und der Bildung des Deckungskapitals die von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Rechnungsgrundlagen zugrundegelegt hatte. Unter dem Deckungskapital (entspricht der Prämienreserve im Sinne des § 176 VVG in der vor der Deregulierung geltenden Fassung) versteht man denjenigen Teil der bezahlten Prämien, den der Versicherer in einem bestimmten Zeitpunkt angesammelt und zurückgelegt haben muss, um zusammen mit den künftig fällig werdenden Prämien die noch zu erwartenden Verpflichtungen erfüllen zu können (Reiff, a.a.O., Rdnr 3). Das Deckungskapital ist also ein rechnerisch zu ermittelnder Betrag, der sich vor der Deregulierung im Jahre 1994 anhand des genehmigten Geschäftsplans des Versicherers genau bestimmen ließ. Einen davon zu unterscheidenden „gesetzlichen Rückkaufswert“ oder einen „Rückkaufswert unter Berücksichtigung des für den jeweiligen Vertrag angesammelten Deckungskapitals in Abgrenzung zu einer Berechnung nach dem Zeitwert“ gibt es für im regulierten Altbestand geschlossene Verträge nicht. Erst nach dem Wegfall der Bedingungs- und Tarifgenehmigung war die Verwendung gleicher Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation und die Bildung der Deckungsrückstellung durch die Versicherer nicht mehr gewährleistet. Zudem hatten die Versicherer nunmehr größere Freiheiten bei der Kapitalanlagewahl, was sie für Kapitalmarktschwankungen anfälliger machte. Daher hatte der Versicherer nach § 176 Abs. 1 in der ab Juli 1994 geltenden Fassung im Fall der Kündigung des Versicherungsnehmers nicht mehr das auf die Versicherung entfallende – nach dem Geschäftsplan feststehende - Deckungskapital zu erstatten, sondern den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert, der gemäß § 176 Abs. 3 in der nach der Deregulierung geltenden Fassung bis zum Inkrafttreten von § 169 VVG n.F. nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen war. Nur für solche Verträge des „deregulierten Altbestands“ hätte der Antrag der Kläger daher überhaupt einen Sinn ergeben können; auch insoweit wäre der geltend gemachte Auskunftsanspruch allerdings zur Vorbereitung einer Zahlungsklage auf den "Mindestrückkaufswert" nicht begründet gewesen, da insoweit die (nur nach der Deregulierung geschlossene Verträge betreffende) BGH- Rechtsprechung einen Mindestrückkaufswert ausgehend von den mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapital vorsah. Hierfür ist daher maßgeblich, wie hoch das mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechnete ungezillmerte (also nicht um verrechnete Abschlusskosten verringerte) Deckungskapital der Verträge im Zeitpunkt ihrer Beendigung war, u.z. ohne Durchführung eines Abzugs gemäß § 176 Abs. 4 VVGin der Fassung vom 21.07.1994; hiervon 50% entsprächen dann dem „Mindestrückkaufswert“. Nach den hier maßgeblichen vertraglichen Grundlagen haben die Kläger aber nur einen Anspruch darauf, dass die für ihre Verträge nach Kündigung im Jahr 2006 ausgekehrten Rückkaufswerte gemäß den fortgeltenden Geschäftsplänen berechnet worden sind. Nur hierauf könnte daher auch ein etwaiger Auskunftsanspruch gerichtet sein. Die BaFin als Nachfolgebehörde des BAV, die mit der Überwachung der Einhaltung der gem. § 11 c VAG fortgeltenden Geschäftspläne befasst ist, dürfte dies auf Anfrage dem einzelnen Versicherungsnehmer mitteilen. Von der Beklagten könnten die Kläger allenfalls die Auskunft und die Versicherung verlangen, dass das als Rückkaufswert ausgekehrte Deckungskapital dem fortgeltenden Geschäftsplan entsprach. Einen solchen Antrag haben die Kläger aber nicht gestellt, dieser kann den Auskunftsanträgen auch nicht als „Minus“ entnommen werden. 2. Auskunftsanspruch betreffend die Überschussbeteiligung Entsprechendes gilt für die Auskunftsansprüche betreffend die Überschussermittlung (Anträge zu 3 und 7, GA 406,407). a) Die Kläger sind gemäß § 16 Abs. 1 ALB 87 (GA 58, 85) am Überschuss nur nach Maßgabe des jeweiligen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans beteiligt, der für den Altbestand in vollem Umfang weiter gilt (§ 11 c VAG). Nach der insoweit fortgeltenden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. 11. 2007 - IV ZR 116/04, VersR 2008,338)) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 128, 54) haben die Kläger keinen Anspruch auf einen weiteren, vom Gericht nach § 315 Absatz 3 Satz 2 BGB zu bestimmenden Betrag und keinen Anspruch auf Auskünfte über die Ermittlung des Gewinns. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. 7. 2005 zur Überschussermittlung (NJW 2005, 2376, betreffend den Fall BGHZ 128, 54) hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, bis zur Neuregelung der Überschussbeteiligung, die es dem Gesetzgeber bis zum 31. 12. 2007 aufgegeben hat, bleibe es bei der gegenwärtigen Rechtslage (BVerfG NJW 2005,2376, 2381; BGH Beschluss vom 7. 11. 2007 - IV ZR 116/04)). Da es sich bei der hier von der Beklagten nach Kündigung der Verträge im Jahr 2006 vorgenommenen Auskehrung der Überschussanteile auf Grund genehmigter Geschäftspläne um in der Vergangenheit abgeschlossene Vorgänge handelt, tritt das Interesse der Kläger an einer Neuberechnung der Überschussbeteiligung seit Vertragsbeginn im Jahr 1990 bzw. 1992 hinter die Interessen der Beklagten und der übrigen Beteiligten (insbesondere der weiteren Versicherungsnehmer mit im regulierten Altbestand abgeschlossenen Verträgen) am Fortbestand der inzwischen vorgenommenen Überschussverteilung zurück (vgl. BGH VersR 2008,338,339). b) Ein weitergehender Anspruch auf Überschussbeteiligung/Auskunft folgt auch nicht aus § 153 VVG n.F. Zwar gilt die Regelung des § 153 nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGVVG seit dem 1. 1. 2008 auch für „Altverträge“, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind; in Altverträgen wirksam vereinbarte Verteilungsgrundsätze gelten gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 EGVVG als angemessen. Die Abweichung von der Grundregel des Art. 1 Abs. 1 EGVVG, wonach auf Altverträge das alte VVG noch bis zum 31. 12. 2008 anzuwenden war, beruht auf der zwingenden Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts zur Neuregelung bis zum 31. 12. 2007 (VersR 2005, 1127, 1134). Für Lebensversicherungsverträge, die vor dem 1. 1. 2008 beendet wurden, steht den Versicherungsnehmern aber keine Beteiligung an den stillen Reserven zu. Die Überschussbeteiligung dieser Verträge beurteilt sich nach dem bisherigen Recht (Reiff in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Rdnr. 8 m.w.Nachw.). 3. Auskunftsanspruch betreffend Stornoabzug und Abschlusskosten (Anträge zu 2 und 6, GA 406,407) a) Stornoabzug Die Kläger stützen diesen Anspruch ebenfalls auf die BGH-Rechtsprechung zu Klauseln der ALB 94, die nur in nach der Deregulierung geschlossenen Verträgen enthalten waren. Gemäß § 176 Abs. 4 in der ab Juli 1994 geltenden Fassung war der Versicherer zu einem Abzug vom Rückkaufswert nur berechtigt, wenn dieser vereinbart und angemessen war. Die vertragliche Vereinbarung dieses sog. Stornoabzugs in den AVB unterlag der AGB-Kontrolle. Der BGH hat entsprechende Klauseln der ALB 94 als intransparent angesehen und daher für unwirksam erklärt (BGHZ 147, 373, 378 = VersR 2001, 839). Für die nach den BGH-Urteilen von 2001 abgeschlossenen Verträge verwendeten die Versicherer neue Klauseln, die nach ihrer Ansicht dem Transparenzgebot Rechnung tragen. Für die zwischen 1994 und 2001 abgeschlossenen Verträge ersetzten sie im Wege des Treuhänderverfahrens gem. § 172 Abs. 2 a. F. die alte intransparente Regelung durch eine neue inhaltsgleiche Regelung, die dem Transparenzgebot genügen sollte (Reiff, a.a.O., § 169, Rdnr. 57). Diese Vorgehensweise hat der BGH in seinem Urteil von 2005 verworfen (BGHZ 164, 297 = VersR 2005, 1565, 1569). Eine intransparente Klausel kann danach nicht durch eine inhaltsgleiche Klausel ersetzt werden. Anders als für die Rückkaufswertklauseln hat der Bundesgerichtshof bei den Stornoklauseln keine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen, weil insoweit in §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 a. F. (Fassung ab 28. Juli 1994) eine gesetzliche Regelung vorhanden sei (BGH VersR 2005, 1565, 1569). Fehlt es an einer wirksamen Vereinbarung, kann daher kein Abzug vorgenommen werden (BGH NJW-RR 2008, 188, 189; 2007, 1629). Diese Rechtsprechung findet hier bereits deshalb keine Anwendung, weil die ALB 87, die den hier streitgegenständlichen Verträgen zu Grunde lagen, keinen Stornoabzug vorsehen, also auch keine intransparente und damit unwirksame Klausel als Rechtsgrundlage für einen solchen Abzug vorliegt. Dementsprechend hat die Beklagte auch erklärt, keinen Stornoabzug vorgenommen zu haben. Es kann dahinstehen, ob auch ohne Vereinbarung gem. § 176 Abs. 4 VVG in der vor der Deregulierung bis zum 28.Juli 1994 geltenden Fassung (vorstehend zitiert unter II 1) ein Stornoabzug ohne Vereinbarung in den AVB zulässig war. Dies wäre vermutlich nur der Fall gewesen, wenn zumindest in dem genehmigten Geschäftsplan des Versicherers ein solcher Abzug vorgesehen war. Einen etwaigen aus dieser Unsicherheit folgenden Auskunftsanspruch, ob und in welcher Höhe die Beklagte bei Abrechnung der Verträge im Jahr 2006 einen solchen Abzug vorgenommen hat, hat die Beklagte erstinstanzlich bereits erfüllt, indem sie mehrfach erklärt hat, keinen Stornoabzug vorgenommen zu haben. Die Kläger haben daraufhin aber nicht etwa die entsprechende Auskunftsklage für in der Hauptsache erledigt erklärt und sind zur nächsten Stufe übergegangen, sondern beantragen auch in der Berufungsinstanz noch uneingeschränkt Auskunft und (daneben) eidesstattliche Versicherung. Ein Anspruch darauf, dass die Beklagte die Richtigkeit der von ihr erteilten Auskunft, dass sie bei der Abrechnung der von den Klägern gekündigten Verträge keinen Stornoabzug vorgenommen habe, an Eides statt versichert, steht den Klägern nicht zu. Die eidesstattliche Versicherung hat das Ziel, den Verpflichteten zu einer wahrheitsgemäßen und vollständigen Auskunft zu veranlassen. Er setzt daher voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, die geschuldete Auskunft sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden oder unwahr (vergleiche §§ 259 Abs. 2,260 Abs. 2 BGB). Hierfür bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere ist der nicht konkretisierte Verweis der Kläger auf eine angebliche entsprechenden Praxis (anderer Versicherungsunternehmen) nicht geeignet, die Richtigkeit der Auskunft der Beklagten in Zweifel zu bestehen. Eine entsprechende Praxis mag es für nach der Deregulierung geschlossene Verträge gegeben haben, bevor der Bundesgerichtshof im Jahr 2005 auch die im Treuhänderverfahren ersetzten intransparenten Klauseln für unwirksam erklärt und damit entschieden hat, dass ein Stornoabschlag bei der Kündigung derartiger Verträgen generell nicht vorgenommen werden könne. Dass eine entsprechende Praxis auch bei den Versicherungsunternehmen, deren zum regulierten Altbestand gehörende Verträge weder in den genehmigten AVB noch im ebenfalls von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan einen derartigen Abschlag vorsahen, haben die Kläger nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. b) Der von den Klägern im Zusammenhang mit dem Stornoabzug geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über „erhobene“ Abschlusskosten hat vermutlich seinen Grund darin, dass § 169 Abs. 2 Satz 2 VVG n.F. das Verbot vorsieht, einen Abzug für zur Zeit der Kündigung noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten zu vereinbaren. Soweit die Abschlusskosten den Höchstzillmersatz überstiegen oder gar nicht gezillmert wurde, wurden Abschlusskosten in nach der Deregulierung ab Juli 1994 geschlossenen Verträgen - wenn sie nicht aufgrund separater Vereinbarung gesondert in Rechnung gestellt wurden - in die laufenden Prämien einkalkuliert. Im Fall der Kündigung soll dann aber der Versicherer nur einen Anspruch auf die Abschlusskosten haben, die in den bis zur Kündigung fällig gewordenen Prämien enthalten sind. In der bisherigen Regelung des nach der Deregulierung geltenden alten Rechts, diese Kosten im Rahmen des Stornoabzugs geltend zu machen, sieht der (Reform-)Gesetzgeber eine unzulässige Vertragsstrafe für vertragsgemäßes Verhalten des Versicherungsnehmers (Reiff, a.a.O., § 169, Rndr. 61). Das ist bei den hier streitgegenständlichen Verträgen aber nicht geschehen. Wie sich aus der Anlage zum Versicherungsschein GA 65 ergibt, sind die Abschlusskosten hier im Wege der Zillmerung den ersten Beiträgen entnommen worden. Ob weitere nach den damals gültigen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen den Höchstzillmersatz übersteigende Kosten in den weiteren Prämien enthalten waren, ist unerheblich, da die Beklagte diese jedenfalls nicht im Rahmen eines im Vertrag gar nicht vorgesehenen Stornoabzugs geltend gemacht hat. Im Übrigen ist die Verrechnung von Abschlusskosten mit den Beiträgen zulässig, solange ein "Mindestrückkaufswert" bei Kündigung garantiert ist. Dies ist hier, wie unter 1 ausgeführt, der Fall. Ein isolierter Auskunftsanspruch über Höhe und Art der Verrechnung der Abschlusskosten ist, wie ebenfalls unter 1 ausgeführt, zur Berechnung des "Mindestrückkaufswerts" nicht erforderlich, so dass aus § 242 BGB kein entsprechender Anspruch folgt. Dies gilt nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ((1. Kammer des Ersten Senats), vom 15. 2. 2006 - 1 BvR 1317/96, NJW 2006, 1783, auch für Verträge, die vor der Deregulierung geschlossen wurden. In diesem Nichtannahmebeschluss hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, die in Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen objektiv-rechtlichen Schutzaufträge erforderten Vorkehrungen dafür, dass die Versicherungsnehmer einer kapitalbildenden Lebensversicherung erkennen könnten, in welcher Höhe Abschlusskosten mit Prämien verrechnet werden dürften, und dass sie bei einer vorzeitigen Beendigung des Lebensversicherungsverhältnisses eine Rückvergütung erhalten, deren Wert auch unter Berücksichtigung in Rechnung gestellter Abschlusskosten sowie des Risiko- und Verwaltungskostenanteils in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Versicherungsprämien steht. Es müsse in der Rechtsordnung für Sicherungen gesorgt sein, dass die Versicherungsnehmer über effektive Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Interessen verfügten. Blieben den Versicherungsnehmern Art und Höhe der zu verrechnenden Abschlusskosten und der Verrechnungsmodus unbekannt, sei ihnen eine eigenbestimmte Entscheidung darüber unmöglich, ob sie einen Vertrag zu den konkreten Konditionen abschließen wollen. Dürfe - wie es der seinerzeitigen Rechtslage entsprach - für die Berechnung auf einen den Versicherungsnehmern nicht bekannten Geschäftsplan verwiesen werden, fehle es auch insofern an der für eine autonome Entscheidung unabdingbaren Transparenz. Zum Ausgleich bedürfe es anderweitiger Schutzvorkehrungen für die Versicherungsnehmer. Wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss weiter ausführt, hat der BGH für die Zeit bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung Grenzen der Verrechnung der Abschlusskosten bei vorzeitiger Vertragsauflösung festgelegt. Er habe damit eine zivilrechtliche Lösung bereitgestellt, die auch Rechtsschutz im Rahmen der Zivilgerichtsbarkeit ermögliche. Nach dieser Rechtslage verbleibe es zwar grundsätzlich bei der Verrechnung der geleisteten einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung dürfe der Rückkaufswert einen Mindestbetrag nicht unterschreiten, der vom BGH durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt worden sei. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss zwar nicht ausdrücklich erwähnt, dass die von ihm als angemessener Interessenausgleich herangezogene ergänzende Vertragsauslegung durch den BGH nur Verträge betraf, die den ALB 1994 entsprechende Klauseln enthielten, was bei den vor Deregulierung geschlossenen Verträgen gerade nicht der Fall war. Auch darauf, dass das vor der Deregulierung geltende Aufsichtsrecht bereits bestimmte Mindestrückkaufswerte vorsah und hierdurch ebenfalls Vorkehrungen zum Schutz der betroffenenen grundrechtsrelevanten Rechtspositionen geschaffen worden waren, hat das Bundesverfassungsgericht nicht abgestellt. Der Entscheidung ist aber zu entnehmen, dass auch für vor der Deregulierung geschlossene Verträge verfassungsrechtliche Grundsätze nicht die Zubilligung eines isolierten Anspruchs auf Auskunft über Höhe und Art der Verrechnung der Abschlusskosten erfordern, solange der vom BGH im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelte Mindestrückkaufswert erreicht ist, was bei der Abrechnung der hier in Frage stehenden Verträge der Fall war. 4. Auskunftsanspruch betreffend Ratenzuschläge (Anträge zu 9 und 10, GA Bl. 407,408) Wie sich aus der Begründung dieser erst mit Klageerweiterung vom 4.2.2010, der Beklagten überreicht im Termin des Landgerichts zur mündlichen Verhandlung vom 8.2.2010, geltend gemachten Ansprüche ergibt, dienen die Auskunftsansprüche zur Vorbereitung eines auf § 812 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, im Folgenden: VerbrKrG aF) geführten Anspruchs auf Rückerstattung der über den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. hinausgehenden Ratenzuschläge wegen Nichtangabe der Höhe des "Ratenzahlungszuschlags", d. h. des Teils der Prämienraten, der gemäß § 2 Nr. 1, 2 ALB 87 für die monatliche anstelle der vorgesehenen jährlichen Beitragszahlung nach dem Versicherungsvertrag von den Klägern geleistet worden ist, ohne dass die Formalien des § 4 Abs. 1 Satz 5 VerbrKrG a.F. eingehalten worden wären. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch jedenfalls der Klägerin zu 1), die ihren Vertrag nach Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes am 1.1.1991 mit der Beklagten geschlossen hat, ursprünglich zustand. Wie aus § 2 Nr. 1, 2 ALB 87 hervorgeht, waren die Versicherungsprämien grundsätzlich zu Beginn des Versicherungsjahres im Voraus fällig. Die Klägerin zu 1) hat sich hier jedoch für die von der Beklagten ebenfalls angebotene monatliche Zahlungsweise und damit für ein (teilweises) Hinausschieben der Fälligkeit der Jahresprämie entschieden, was jedoch einen - der Höhe nach nicht ausgewiesenen - Prämienzuschlag zur Folge hatte. Deshalb handelte es sich nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (insbesondere Kessal-Wulf in Staudinger, BGB-Neubearbeitung 2004, § 499 BGB, Rn. 9, vgl. zur Gegenansicht OLG Stuttgart, Urteil vom 23.12.2010, 7 U 187/10 Rdnr. 66 ff., zitiert nach juris m.w.Nachw.) um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes. Der Senat braucht den Streit über die grundsätzliche Anwendbarkeit der Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes, die ab dem 1.01.2002 weitgehend unverändert in das BGB übernommen worden sind (§§ 499 ff. BGB in der bis zum 11.06.2010 geltenden Fassung), auf „Prämienzuschläge“, die in Versicherungsverträgen für die „unterjährige“ (hier: monatliche) Zahlung der Prämien(-Raten) vereinbart worden sind, nicht zu entscheiden, da ein etwaiger Bereicherungsanspruch der Kläger jedenfalls verjährt ist. Denn für einen etwaigen Anspruch betreffend die Rückzahlung der „überzahlten“ Prämienraten aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gilt ab dem 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB i.V.m. § 195 BGB eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, welche im Zeitpunkt der Klageerweiterung im Februar 2010 bereits abgelaufen war. Es gilt nicht die fünfjährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a.F. Denn die Kläger begehren keine Leistung aus dem Lebensversicherungsvertrag und machen auch keine wirtschaftlich an die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs tretende Ersatzleistung geltend, sondern einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr einer nach Maßgabe des Versicherungsvertrages in Verbindung mit den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes nicht geschuldeten Leistung, nämlich des Teils der Prämien, der wegen Nichtangabe der Höhe des Zuschlags für den Zahlungsaufschub der Jahresprämie durch Vereinbarung der „unterjährigen“ Zahlung nicht geschuldet war. Auf eine derartigen Anspruch ist nicht die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a.F. anwendbar, sondern die Regelverjährung des § 195 BGB (vgl. BGH VersR 2010 373-374 m.w.Nachw.) Die Regelverjährung des § 195 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von diesen Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall kann es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlen (vgl. z.B. BGH, 11. Zivilsenat, NJW 2011, 1278-1279 m.w.Nachw.). Ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben. Aufgrund der Gestaltung des Versicherungsvertrags, insbesondere § 2 ALB 87, hatten die Kläger Kenntnis davon, dass für die monatliche Ratenzahlung „Ratenzuschläge“ erhoben wurden, ohne dass die Vorgaben der §§ 1, 4 VerbrKrG eingehalten worden waren. Mit der Abrechnung der Verträge nach der Kündigung im Jahr 2006 war auch klar, dass die Beklagte die der Höhe nach im Vertrag nicht angegebenen Ratenzuschläge nicht wieder auskehren wollte. Spätestens damit hatten die Kläger Kenntnis von sämtlichen anspruchsbegründenden Tatsachen. Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage hinsichtlich der in Rede stehenden Bereicherungsansprüche, die auch eine Stufenklage oder eine Feststellungsklage unzumutbar gemacht und den Verjährungsbeginn ausgeschlossen hätte, bestand nicht. Hierfür genügt es nicht, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung einer bestimmten Frage vorliegt. Dies ist auch heute noch nicht der Fall, weil das Urteil des Bundegerichtshofs vom 29.07.2009 auf einem Anerkenntnis der beklagten Versicherung beruht, die in dem dem Anerkenntnisurteil zugrunde liegenden Fall überdies nicht wie hier von einem Versicherungsnehmer mehr als drei Jahre nach Beendigung und Abrechnung des Vertrags auf Rückzahlung von Ratenzuschlägen, sondern von einem Verbraucherverband gem. § 4 UKLaG auf Unterlassung der Verwendung bestimmter (in aktuellen Verträgen enthaltener) AGB in Anspruch genommen worden ist. Aufgrund des Anerkenntnisses der beklagten Versicherung enthält das Urteil des BGH keine Gründe; die hier interessierende Rechtsfrage zur Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf Versicherungsverträge, die Beitragszuschläge bei „unterjähriger“ Zahlung von Versicherungsprämien vorsehen, ist daher höchstrichterlich weiterhin nicht geklärt. Dies ändert nichts daran, dass die Verjährungsfrist etwaiger Rückzahlungsansprüche spätestens mit Ablauf des 31.12.2006 begann. Insoweit gilt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Beginn der Verjährungsfrist bei höchstrichterlich nicht abschließend geklärter und damit „unsicherer“ Rechtslage. Mit Urteil vom 14.07.2010 - IV ZR 208/09, aufrufbar in juris, hat der 4. Zivilsenat des BGH in einem Fall, in dem ein Anspruch auf Zahlung der (Mindest-)Rückvergütung nach Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags ausgeführt, dass allein eine höchsrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage den Beginn der Verjährungsfrist für den entsprechenden Anspruch nicht hindert. Auch in dem dieser BGH – Entscheidung zugrundeliegenden Fall konnten sich die Versicherungsnehmer vor Bekanntwerden der vom BGH mit Urteil vom 12.10.2005 vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung nicht auf eine höchstrichterlich geklärte Rechtsprechung berufen. Indessen dient die Verjährungsfrist (des § 12 Abs. 1 VVG a.F. ebenso wie die des § 195 BGB, der im übrigen nach neuem Recht auch für die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag gilt), wie der BGH in seinem Urteil vom 14.07.2010 ausführt, dazu, rasch Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herzustellen und den Schuldner vor Beweisschwierigkeiten zu schützen. Mag auch der Beweisaspekt hier eine geringere Rolle spielen, so ist jedenfalls die Rechtssicherheits- und Befriedungsfunktion der Verjährung von wesentlicher Bedeutung. Sie wäre erheblich beeinträchtigt, wenn der Versicherer noch ganz erhebliche Zeit nach der Abrechnung eines beendeten Vertrags mit der Geltendmachung von Nachforderungen rechnen müsste, obwohl den Versicherungsnehmern seinerzeit die anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt waren (vgl. Entscheidungsbesprechung von Armbrüster, Beck-online, LMK 2010,309111). Bei Eingriffen in das Leistungs- und Prämiengefüge von kapitalbildenden Lebensversicherungsverträgen ist zudem immer das Interesse anderer Versicherungsnehmer mit ähnlichen Verträgen zu berücksichtigen, deren Überschussbeteiligung etwa dann beeinträchtigt werden kann, wenn ein Versicherer an einzelne Versicherungsnehmer, deren Verträge unter Umständen bereits vor langer Zeit beendet und abgerechnet wurden, nachträglich Prämienanteile rückerstatten muss, was er bei der Kalkulation gleichartiger Verträge nicht berücksichtigen konnte. Dementsprechend ist der Bereich, in dem der Verjährungsbeginn ausnahmsweise bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage hinausgeschoben werden kann, eng. Dieser soll gerade nicht davon abhängen, dass der Versicherungsnehmer aus seiner Tatsachenkenntnis auch die rechtliche Folgerung zieht, ihm stehe wegen einer unzutreffenden Abrechnung ein weitergehender Anspruch zu. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung oder rechtliche Zweifel beeinflussen den Lauf der Verjährungsfrist daher grundsätzlich nicht; insbesondere genügt es nicht, dass eine streitige Rechtsfrage höchstrichterlich ungeklärt ist (BGH a.a.O. mit zust. Anm. Armbrüster a.a.O.). Ein Gläubiger hat das Risiko, dass sich eine Rechtserkenntnis für ihn „zu spät“ durchsetzt, selbst zu tragen (Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 15, Rdnr. 7; Armbrüster, a.a.O.). Eine Verjährungshemmung wegen „anspruchsfeindlicher“ Rechtsprechung scheidet – unabhängig davon, ob ein derartiger „Hemmungstatbestand“ überhaupt in Betracht kommt - im Streitfall schon deshalb aus, weil die maßgeblichen Rechtsfragen – die Anwendung der Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes auf Dauerschuldverhältnisse, zumal auf Versicherungsverträge mit Beitragszuschlägen für „unterjährige“ Prämienzahlung, jedenfalls in der Literatur seit etwa Mitte der 1990iger Jahre kontrovers erörtert wurde und namhafte Stimmen insbesondere in der (Standard-)Kommentarliteratur zum Verbraucherkreditgesetz bzw. zum BGB hierin schon früh ein entgeltliches Hinausschieben der Fälligkeit der zu Beginn der Versicherungsperiode fällig werdenden Jahresprämie gesehen haben (vgl. hierzu insbesondere Kessal-Wulf, a.a.O., m.w.Nachw.), während – soweit ersichtlich - vereinzelte obergerichtliche Entscheidungen, die das Verbraucherkreditgesetz auf solche Beitragszuschläge für nicht anwendbar halten, erst seit 2007 (OLG Bamberg, durch Anerkenntnisurteil des BGH abgeändert) bzw. Ende 2010 (OLG Stuttgart – soweit ersichtlich, bisher nicht rechtskräftig) – bekannt geworden sind. Gründe, die es der Beklagten ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehren könnten, sich auf die Verjährung etwaiger Bereicherungsansprüche zu berufen, sind nicht ersichtlich. 5. Die Zahlungsansprüche (Anträge zu 4 und zu 8) sind unbegründet. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen zu den entsprechenden Auskunftsansprüchen ergibt, bestehen keine ergänzenden Zahlungsansprüche auf höhere Rückkaufswerte, eine weitere Überschussbeteiligung, auf Auskehr eines Stornoabschlags oder auf Rückzahlung von Ratenzuschlägen. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis 3000 €. (ca. 40 % der unbeanstandet gebliebenen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung entsprechend der Beteiligung der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3), nachdem die Klägerin zu 2) am Berufsverfahren nicht mehr beteiligt war). Ein begründeter Anlass zur Zulassung der Revision ist nicht gegeben.