Urteil
8 U 154/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2011:0609.8U154.10.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 19.10.2010 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 19.10.2010 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten. G r ü n d e : A. Die Klägerinnen sind die Kranken- und Pflegeversicherung der am 00.00.1963 geborenen Frau A. und ihres am 00.00.1998 geborenen Sohnes A.1.. Frau A., die unter einer paranoid halluzinatorischen Psychose, Asthma, einer Alkoholabhängigkeit und Depressionen litt, wurde im Jahre 1997 erstmals schwanger; die sie betreuende Gynäkologin B. ermittelte als voraussichtlichen Entbindungstermin den 09.04.1998 und stellte der Patientin im Februar 1998 die Beklagte zu 1), die als niedergelassene Hebamme berufstätig ist, vor. Einen Tag vor dem errechneten Termin begab sich Frau A. erstmals in die geburtshilfliche Abteilung der C. Klinik in D.-Stadt, wo die Entbindung vorgenommen werden sollte. Weitere ambulante Untersuchungen, bei denen jeweils Cardiotokogramme abgeleitet wurden, fanden in der Klinik am 12., 14. und 17.04.1998 statt. Am 18.04.1998 suchte die Beklagte zu 1) die Patientin gegen 10.10 Uhr zu Hause auf; sie nahm eine Messung der fetalen Herztöne vor und registrierte lebhafte Kindsbewegungen. Gegen 10.40 Uhr verordnete sie eine Rizinusölmischung, die innerhalb von zwei Stunden in drei Portionen genommen wurde; sodann teilte sie der geburtshilflichen Abteilung der C. Klinik telefonisch mit, dass die Patientin nicht – wie geplant – am 19.04., sondern erst am darauf folgenden Tag zur Ultraschalluntersuchung in der Klinik erscheinen werde. Anschließend beendete sie den Hausbesuch mit der Anweisung an Frau A., sich beim Eintritt von Wehen telefonisch zu melden. Um 19.30 Uhr rief der Lebensgefährte der Patientin bei der Beklagten zu 1) an und berichtete über Schmerzen; Frau A. selbst teilte ergänzend mit, dass es sich um ein unregelmäßiges Ziehen handele. Die Beklagte zu 1) erklärte der Patientin daraufhin, sie solle sich wieder melden, wenn das Ziehen stärker und regelmäßiger werde. Um 21.30 Uhr meldete sich der Partner der Patientin erneut telefonisch bei der Beklagten zu 2) und teilte dieser mit, dass nunmehr eine regelmäßige Wehentätigkeit eingesetzt habe. Die Beklagte zu 1) erschien 20 Minuten später in der Wohnung der werdenden Mutter und führte eine vaginale Untersuchung durch, bei der sie ausweislich ihrer Dokumentation feststellte, dass die Portio verstrichen und der Muttermund bei intakter Fruchtblase auf 7 cm eröffnet war; die kindliche Herzfrequenz lag bei 135-140 SpM; Wehen traten etwa alle fünf Minuten auf. Die Hebamme forderte Frau A. auf, sich mit ihr zusammen in die Klinik zu begeben; dies lehnte die Patientin zunächst mit der Bemerkung ab, sie wolle noch nicht in das Krankenhaus fahren, weil sie sich zu Hause wohler fühle und Angst vor der Klinik habe. Außerdem solle ihre Schwester bei der Entbindung zugegen sein. Als diese gegen 22.15 Uhr in der Wohnung eintraf, empfahl die Beklagte zu 1) erneut eine stationäre Behandlung, mit der die Patientin weiterhin nicht einverstanden war. Erst als die Beklagte zu 1) etwa 10 Minuten später bemerkte, dass die Furchtblase gesprungen war, war Frau A. bereit, sich in das Krankenhaus zu begeben. Da die Hebamme gegen 22.32 Uhr feststellte, dass der Muttermund vollständig geöffnet und die Leibesfrucht bereits tief in die Beckenmitte vorgedrungen war, entschloss sie sich zu dem Versuch einer Hausgeburt. Als die kindlichen Herztöne allerdings gegen 22.38 Uhr auf 80-90 SpM abfielen, nahm sie von diesem Vorhaben Abstand und forderte einen Rettungswagen an, der um 22.49 Uhr eintraf; anschließend wurde die Patientin mit Sauerstoff versorgt. Der ebenfalls verständigte Notarzt erschien um 22.54 Uhr; er veranlasste eine medikamentöse Tokolyse und sorgte für einen Transport der Patientin in das nächstgelegene Klinikum D.-Stadt, dessen Trägerin die Beklagte zu 2) ist. Um 23.05 Uhr erreichte die Patientin die von dem Notfall vorab telefonisch verständigte Ambulanz des Krankenhauses; dort registrierte eine Assistenzärztin um 23.10 Uhr einen Abfall der fetalen Herzfrequenz auf 85 SpM. Frau A. wurde im Kreissaal gelagert, man legte eine Kopfschwartenelektrode an, mit der ein Anstieg der Herztöne auf 120 SpM registriert wurde; gegen 23.17 Uhr verabreichte man intravenös 5 ml Partusisten; ein erneuter Pressversuch, der von einem hinzugezogenen Oberarzt – dem Zeugen E. – gegen 23.25 Uhr veranlasst wurde, blieb erfolglos. Nach Verabreichung einer weiteren Dosis des wehenhemmenden Mittels Partusisten um 23.30 Uhr kam es zu einem Abfall der fetalen Herzfrequenz; eine Mikroblutuntersuchung ergab um 23.36 Uhr einen pH-Wert von 6,699 mmol/l und einen Base-Exzess von -29,4. Angesichts dessen entschloss man sich zu einer Vakuumextraktion, die daran scheiterte, dass die Glocke bei dem starken fetalen Haarwuchs nicht haftete; man setzte deshalb eine Geburtszange ein, mit der der kindliche Kopf bis zum Beckenbogen gezogen wurde; nach einer Episiotomie und Kristellerhilfe wurde ein leblos wirkender Knabe aus II. Vorderhauptlage entwickelt, der unverzüglich dem anwesenden Pädiater übergeben wurde. Der pH-Wert aus der Nabelschnur lag bei 6,656 mmol/l; die Apgarnoten wurden mit 0,4 und 8 registriert. Das Kind wurde in die Kinderklinik verlegt; es ist auf Dauer schwerwiegend cerebral geschädigt. Bei der Mutter stellte man postpartal eine intraabdominale Blutung bei Ruptur eines Nierenarterien-Aneurysmas fest; da man am 20.04.1998 keine Perfusion der linken Niere nachweisen konnte, erfolgte eine Nephrektomie. Die Patientin blieb bis zum 22.04.1998 auf der Intensivstation und konnte am 06.05.1998 aus der stationären Behandlung entlassen werden. Ihr Sohn A.1. wurde am 05.06.1998 in die Klink F. – Fachklinik für Neurochirurgische Rehabilitation – in G.-Stadt verlegt. Die Klägerin zu 1) wandte wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Kindes in der Zeit vom 19.04.1998 bis zum 07.11.2006 nach ihrem Vorbringen insgesamt 209.237,58 € auf; für die mit dem Nierenarterien-Aneurysma der Mutter verbundenen Behandlungsmaßnahmen fielen 1.516,13 € an. Die Klägerin zu 2) erbrachte für die Pflege des geschädigten Kindes Leistungen in Höhe von 42.163,27 €. Die Klägerinnen machen Ersatzansprüche geltend. Sie haben der Beklagten zu 1) vorgeworfen, die Entbindung am 00.00.1998 fehlerhaft durch die Verabreichung von Rizinusöl eingeleitet zu haben; keinesfalls hätte sie die psychisch stark beeinträchtigte Frau A. anschließend allein lassen dürfen. Nach dem Anruf des Lebensgefährten um 19.30 Uhr hätte sie sich unverzüglich zu der Patientin begeben und für ihren Transport in eine geburtshilfliche Klinik sorgen müssen. Spätestens um 21.50 Uhr hätte sie auf einer stationären Unterbringung zur Durchführung der Entbindung bestehen müssen; der Versuch, eine Hausgeburt zu erreichen, sei fehlerhaft gewesen. Der Beklagten zu 2) sei anzulasten, dass bei dem Eintreffen der Patientin in der Ambulanz lediglich eine Assistenzärztin zur Verfügung gestanden habe; diese hätte bei Anlegen der Kopfschwartenelektrode gegen 23.15 Uhr eine Mikroblutuntersuchung veranlassen müssen, bei der sich Hinweise auf den bedrohlichen Zustand der Leibesfrucht ergeben hätten. Sodann wäre eine sofortige Entbindung durch Kaiserschnitt angebracht gewesen. Die Entwicklung des Kindes habe ungewöhnlich lange gedauert; richtigerweise hätte man von einer Vakuumextraktion absehen und sogleich eine Geburtszange einsetzen müssen. Dadurch, dass man die Patientin wiederholt aufgefordert habe, die Geburt durch massives Pressen voranzutreiben, sei es zu der Ruptur des Nierenarterien-Aneurysmas gekommen. Bei einem einwandfreien Vorgehen der Beklagten wären Mutter und Kind die erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erspart geblieben. Die Beklagte zu 1) hat eigene Versäumnisse bestritten. Die Verabreichung der Rizinusmischung habe auf den weiteren Verlauf keinen Einfluss gehabt. Nach dem Blasensprung gegen 22.30 Uhr sei es sachgerecht gewesen, eine Hausgeburt anzustreben, da der Muttermund vollständig geöffnet gewesen sei; die psychische Erkrankung der Patientin sei nicht so schwer, dass sie unbedingt eine stationäre Entbindung erfordert hätte. Auf die anschließende Verschlechterung der Bedingungen habe sie, die Beklagte zu 1), zeitgerecht und einwandfrei reagiert. Die Beklagte zu 2) ist der Inanspruchnahme ebenfalls entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, eine Mikroblutuntersuchung habe wegen eines mütterlichen Kreislaufzusammenbruchs erst um 23.32 Uhr durchgeführt werden können; eine Entbindung durch Kaiserschnitt sei nicht geboten gewesen; durch ein solches Vorgehen hätte zudem das Kind nicht eher entwickelt werden können als durch den Einsatz von Saugglocke und Forceps. Der schicksalhafte Verlauf sei darauf zurückzuführen, dass es frühzeitig durch die nicht zu erkennende Ruptur des Nierenarterien-Aneurysmas zu einer intrauterinen Sauerstoffunterversorgung gekommen sei. Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal hat durch Vernehmung eines Zeugen, durch Einholung schriftlicher Gutachten sowie durch Anhörung der Sachverständigen H. und J. Beweis erhoben und sodann die Klage durch Urteil vom 19.10.2010 abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerinnen, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgen. Sie machen geltend, die Beklagte zu 1) habe durch Verabreichung einer Rizinusmischung zur Einleitung der Geburt eine Risikosituation geschaffen, die das aufgrund der psychischen Vorerkrankungen der Patientin sinnvolle Konzept einer stationären Entbindung gefährdet habe; bei einer frühzeitigen Verlegung in das Krankenhaus wäre der weitere Verlauf beherrschbar gewesen. Der Hebamme sei ferner vorzuwerfen, dass sie um 19.30 Uhr auf den Anruf des Lebensgefährten hin nicht bei der Patientin erschienen sei; zu diesem Zeitpunkt wäre es voraussichtlich ohne weiteres gelungen, Frau A. zu einer Fahrt in die Klinik zu bewegen; der spätere Widerstand gegen die stationäre Überweisung sei nämlich auf die panische Reaktion der psychisch kranken Patientin zurückzuführen. Auch hätte die Beklagte zu 1) nach ihrem Eintreffen in der Wohnung der Schwangeren mit dem gebotenen Nachdruck auf ein vernünftiges Verhalten – Transport in die Klinik – hinwirken müssen; tatsächlich habe sie sich – wie der Sachverständige H. bestätigt habe – insoweit zu nachgiebig gezeigt. Der Beklagten zu 2) sei anzulasten, dass der mit der Entbindung befasste Oberarzt einen vergeblichen zweiten Versuch einer Vakuumextraktion unternommen habe; zu Unrecht sei die erstinstanzliche Zivilkammer insoweit unter Abweichung von dem dokumentierten Verlauf von der Schilderung des Zeugen ausgegangen, der wahrheitswidrig behauptet habe, die Saugglocke nur ein einziges Mal angesetzt zu haben. Durch den unnötigen zweiten Versuch sei die Sauerstoffunterversorgung um drei bis 4 Minuten verlängert worden; diese Verzögerung habe den eingetretenen Schaden zumindest vergrößert. Die Klägerinnen beantragen, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) wegen fehlerhafter geburtshilflicher Behandlung der Frau A. am 00.00.1998 betreffend die Geburtsschäden des Kindes A.1.. und den Gesundheitsschaden der Frau A. einen Betrag in Höhe von 210.753,71 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) wegen fehlerhafter geburtshilflicher Behandlung der Frau A. am 00.00.1998 betreffend die Geburtsschäden des Kindes A.1. einen Betrag in Höhe von 42.163,27 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet seien, den Klägerinnen alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihnen aus der fehlerhaften geburtshilflichen Behandlung der Frau A. am 00.00.1998 entstanden seien und in Zukunft noch entstünden, soweit nicht bereits durch die Klageanträge zu 1. und 2. erfasst. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen unter Vertiefung ihres Vorbringens die Entscheidung des Landgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das angefochtene Urteil Bezug genommen. B. Die zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Den Klägerinnen stehen die gemäߧ 116 Abs. 1 SGB X aus übergegangenem Recht des bei ihnen versicherten Kindes A.1. sowie seiner Mutter A. geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz erbrachter Leistungen für Krankenbehandlung und für Hilfs- und Heilmittel sowie auf Ersatz von Pflegeleistungen und Feststellung der weitergehenden Ersatzpflicht der Beklagten nicht zu. Ansprüche aus übergegangenem Recht des Kindes A.1. gegen die Beklagte zu 1): Nach allgemeinen Grundsätzen hat der Anspruchsteller im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses zu beweisen, dass dem in Anspruch genommenen Arzt, der Hebamme und/oder dem Krankenhausträger ein zumindest fahrlässiges Versäumnis bei der medizinischen Versorgung des Patientin zur Last zu legen ist, das eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hat. Dieser Nachweis ist den Klägerinnen nicht gelungen. I. Die Kammer ist auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen H. zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorgehen der Beklagten zu 1) am 00.00.1998 bis um 21.50 Uhr nicht zu beanstanden ist: 1. Nach der Beurteilung des Gutachters – der als Leiter einer Frauenklinik über umfassende praktische und wissenschaftliche Kenntnisse zur Beurteilung des streitgegenständlichen Sachverhalts verfügt – waren der Entschluss der Beklagten zu 1), den Versuch zu unternehmen, die Geburt mit „natürlichen Methoden“ außerhalb der Klinik in Gang zu bringen und die darauf beruhende Verabreichung des Rizinuscocktails am 00.00.1998 nicht fehlerhaft. Eine Hospitalisierung der Schwangeren bereits zum Beginn der Geburt war nämlich entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht erforderlich: Wie H.erläutert hat, erfolgt der Beginn jeder Geburt, die spontan ablaufen darf, in aller Regel ungeplant außerhalb einer Klinik; nur in speziell gelagerten Fällen, in denen die Wehentätigkeit mit potentiellen Risiken für das Kind belastet ist, wird die Geburt von vorneherein in ein Krankenhaus verlagert. Eine solche riskante Situation lag im Streitfall allerdings nicht vor: Die Schwangerschaft war unproblematisch verlaufen; es gab keine Hinweise darauf, dass das Kind bei den ersten Wehen in Not geraten könnte, und weder die Frauenärztin B., von der die Patientin behandelt wurde, noch die Gynäkologen der C. Klinik – in der die Kindesmutter mitbetreut wurde und am 08., 12., 14. und 17.04.1998 untersucht worden war – hatten die ihnen bekannten psychischen Probleme der Schwangeren als so gravierend angesehen, dass sie eine stationäre Behandlung schon bei dem Geburtsbeginn für indiziert gehalten hätten. Wie H. deutlich gemacht hat, wurde ein Geburtsbeginn außerhalb der Klinik von den behandelnden Ärzten weder für das Kind noch für die Mutter als risikobehaftet eingestuft; die Planung, die Geburt am 19.04.1998 medikamentös in der C. Klinik einzuleiten, war – wie bei jeder Übertragung allgemein üblich – allein wegen der Zeitüberschreitung getroffen worden und auch nur für den Fall vorgesehen, dass bis zu diesem Zeitpunkt außerhalb der stationären Behandlung noch keine Wehentätigkeit eingesetzt hatte. Mit Blick auf diese ärztliche Einschätzung, war es gemäß den Ausführungen des Sachverständigen auch aus der Sicht der Hebamme nicht kontraindiziert, den Beginn der Geburt außerhalb der Klink abzuwarten oder ihn durch die Gabe von Rizinusöl zu provozieren. Da man den Geburtstermin ärztlicherseits ohnehin hatte überschreiten lassen, hat H. den Entschluss der Beklagten zu 1), den Versuch zu unternehmen, die Geburt durch die Gabe des Rizinuscocktails um einen Tag vorzuverlagern, anlässlich seiner mündlichen Anhörung sogar eher als Vorteil für Mutter und Kind bezeichnet. Dass die Beklagte zu 1) im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten davon hätte ausgehen müssen, Frau A. könnte sich beim Einsetzen von Wehen weigern, die Klinik aufzusuchen, lässt sich nicht feststellen. Die Kindesmutter litt zwar unstreitig unter psychischen Problemen und hatte wegen der Wehenschmerzen Angst vor der Geburt; allein hieraus musste die Hebamme aber nicht ableiten, dass ein rechtzeitiger Transport in die Klinik bei der Kindesmutter auf Widerstand stoßen würde. Unstreitig hatte Frau A. sich nämlich im Vorfeld einer Geburt in der C. Klinik keineswegs widersetzt, sondern eine Entbindung in diesem Krankenhaus geplant und auch bereits im März 1998 zusammen mit der Beklagten zu 1) die dortigen Kreissäle besichtigt; sie hatte sich auch einen Tag vor dem errechneten Geburtstermin am 08.04.1998 dort vorgestellt und sich in der Folgezeit den von den Ärzten angeordneten weiteren Kontrollen und CTG-Ableitungen am 12., 14. und 17.04.1998 in dem Krankenhaus unterzogen. Aus diesem Verhalten ergaben sich für die Beklagte zu 1) keine Anhaltspunkte dafür, dass die Patientin Angst vor einer Geburt in der gemeinsam mit ihr ausgesuchten Klinik, von deren Ärzten sie bereits betreut worden war, haben könnte; ausweislich der Dokumentation der Beklagten zu 1) wurde eine „Angst vor der Klinik“ von Frau A. erstmals am Abend des 00.00.1998 gegen 21.50 Uhr geäußert. b) Überdies lässt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen auch nicht feststellen, ob der Rizinuscocktail die spätere Wehentätigkeit verursacht hat, oder ob die Geburt, die ohnehin „überfällig“ war, unabhängig von diesem Einleitungsversuch in Gang gekommen ist. 2. Da eine stationäre Behandlung der Patientin bereits bei Beginn der Geburt nicht indiziert war und die Beklagte zu 1) auch nicht damit rechnen musste, dass Frau A. sich beim Einsetzen regelmäßiger Wehen dem vorgesehenen Transport in die C. Klinik widersetzen würde, bestand auch kein Anlass, die Schwangere nach der Gabe des Rizinuscocktails oder jedenfalls ab 19.30 Uhr kontinuierlich zu überwachen: a) Ausweislich der Dokumentation der Beklagten zu 1) – die Frau A. in einem schriftlichen Vermerk selbst ausdrücklich als richtig bezeichnet hat – war zwischen der Hebamme und der Patientin vereinbart worden, dass die werdende Mutter sich beim Einsetzen der Wehen telefonisch melden solle und man dann gemeinsam die Klinik aufsuchen werde. Diese telefonische Rufbereitschaft hat H. für ausreichend erachtet. b) Auch um 19.30 Uhr war es nach der Einschätzung des Sachverständigen noch nicht erforderlich, die Patientin aufzusuchen: Die Beklagte zu 1) hatte sich in einem persönlichen Gespräch mit Frau A. Qualität und Ausmaß ihrer Beschwerden beschreiben lassen und konnte angesichts dieser Schilderung – unregelmäßiges Ziehen, wie die Patientin es schon eine Woche vorher ohne spätere Wehentätigkeit erlebt hatte – davon ausgehen, dass der spezifische wehenauslösende Prozess, der dann auch zur Geburt führt, noch nicht begonnen hatte. Da überdies bei einer Erstgebärenden eine rasch fortschreitende Eröffnungsphase bei unregelmäßiger Wehentätigkeit sehr unwahrscheinlich ist, war es sachgerecht, zunächst von einem Besuch von Frau A. abzusehen und – dem eigenen Vorschlag der Patientin folgend – die Absprache zu treffen, dass diese sich beim Einsetzen stärkerer und regelmäßiger Wehen telefonisch melden solle. II. 1. Allerdings war das Verhalten der Beklagten zu 1) nach ihrem Erscheinen in der Wohnung der Patientin um 21.50 Uhr – als die werdende Mutter sich einem Transport in die C. Klinik widersetzte – nicht sachgerecht: Gemäß der Beurteilung des Sachverständigen war es zu diesem Zeitpunkt geboten, mit maximalem „Druck“ auf die Patientin einzuwirken, um deren Widerstand gegen eine Entbindung in der Klinik zu brechen und umgehend den Transport in das Krankenhaus zu organisieren. Das ist unstreitig nicht geschehen; die Beklagte zu 1) hat nach ihrem Vorbringen gerade nicht mit der von dem Sachverständigen geforderten maximalen „Druckentfaltung“ auf die Schwangere eingewirkt, sondern sich auf Überredungsversuche beschränkt, die der Sachverständige in der damaligen Situation nicht als ausreichend erachtet hat. Die Weigerung der Patientin, sich in die Klinik zu begeben, vermag die Beklagte zu 1) nicht zu entlasten. Die Ansicht des Landgerichts, es sei Sache des Patienten zu entscheiden, ob er sich ärztlich behandeln lassen wolle oder nicht, ist zwar grundsätzlich richtig; die Weigerung eines Patienten, dem Rat eines Arztes oder einer Hebamme zu folgen, ist aber dann unerheblich, wenn der Geburtshelfer nicht die im jeweiligen Einzelfall angebrachten Maßnahmen, die dringende ärztliche Versorgung zu bewerkstelligen, ergriffen hat, und dem Patienten nicht mit aller Klarheit vor Augen geführt hat, dass und welche schädlichen Folgen die Weigerung, dem medizinischen Rat zu folgen, haben kann. Das ist unstreitig nicht geschehen. Die Beklagte zu 1) legt selbst nicht dar, dass sie die werdende Mutter über die möglichen Folgen ihrer Weigerung, in der Klinik zu entbinden, belehrt hat. Da die Patientin sich den späteren Anordnungen des um 22.49 Uhr eingetroffenen Notarztes, die Klinik aufzusuchen, nicht widersetzt hat, ist davon auszugehen, dass sie einer diesbezüglichen und mit der notwendigen „Druckentfaltung“ vorgetragenen Anweisung der Beklagten zu 1) um 21.50 Uhr ebenfalls Folge geleistet hätte. 2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer stationären Aufnahme der werdenden Mutter in der C. Klinik gegen 22.00 Uhr oder kurz danach der Hirnschaden des Kindes A.1. vermieden worden wäre: a) H. hat zwar ausgeführt, dass man in der Klinik die Herztöne des Feten kontinuierlich überwacht und dadurch den bedrohlichen Zustand, der um 22.38 Uhr von der Beklagten zu 1) noch in der Wohnung der Patientin diagnostiziert wurde, nach aller Wahrscheinlichkeit entdeckt hätte. Wie der weitere Verlauf sich dann tatsächlich gestaltet hätte und wie der Zustand des Kindes bei einer früheren Verbringung der Mutter in die Klinik gewesen wäre, lässt sich allerdings nicht mit Sicherheit feststellen: Nach der Beurteilung des Sachverständigen für das Fachgebiet der Neonatologie J. muss unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Mikroblutuntersuchung von 23.36 Uhr, die einen pH-Wert von nur 6,699 mmol/l und einen Base-Exzess von -29,4 ergeben hatte, zuvor mindestens für eine halbe Stunde eine vollkommene Sauerstoffunterversorgung vorgelegen haben. Hiervon ausgehend ist es zwar möglich, dass das Kind von einer stationären Aufnahme der Mutter kurz nach 22.00 Uhr und einer kontinuierlichen CTG-Überwachung ab 22.15 Uhr profitiert hätte, weil man einen Sauerstoffabfall frühzeitig hätte entdecken, darauf reagieren und ein Absinken auf den Wert von unter 6,7 mmol/l hätte verhindern können. An einem solchen Kausalverlauf müssen jedoch Zweifel verbleiben, weil J. hervorgehoben hat, dass der Sauerstoffabfall auf einen pH-Wert von nur 6,699 mmol/l auch darauf beruhen kann, dass möglicherweise über einen Zeitraum von mehreren Stunden vor der Geburt ein Sauerstoffmangel vorgelegen hat. In diesem Fall hätte eine Verlegung in die Klinik der Beklagten zu 2) gegen 22.00 Uhr den Schaden nicht verhindern können. b) Beweiserleichterungen wegen eines groben Behandlungsfehlers der Beklagten zu 1) können den Klägerinnen hinsichtlich des Kausalverlaufs nicht zugebilligt werden: H. hat keinen Zweifel daran gelassen, dass der Verzicht der Beklagten zu 1) auf eine „maximale Druckentfaltung“ auf die Schwangere, um deren Widerstand gegen einen Transport in die Klinik zu brechen, nicht als grobes geburtshilfliches Versäumnis bewertet werden kann, und dies damit begründet, dass die Hebamme stets „Brücken gebaut habe, um das weitere Geschehen zu beeinflussen“. Der Senat folgt dieser Einschätzung. Zwar hätte die Hebamme sich nicht auf gütliches Zureden beschränken dürfen; angesichts des möglichen weiteren Geburtsfortschritts musste die Beklagte zu 1) sich aber auch darauf einrichten, die Entbindung möglicherweise selbst in der Wohnung der Patientin durchführen zu müssen. Eine solche Hausgeburt erfordert es, dass die Gebärende sich der Hebamme zur Hilfeleistung anvertraut und den Anweisungen der Geburtshelferin Folge leistet. Mit Blick hierauf erscheint es nicht völlig unverständlich, dass die Beklagte zu 1) von einer maximalen Druckentfaltung zur Einwirkung auf die werdende Mutter abgesehen hat, um das Vertrauensverhältnis zwischen ihr, der Hebamme, und der ängstlichen Patientin nicht zu zerstören und die eventuelle Hausgeburt nicht zu gefährden. Ohne Erfolg berufen sich die Klägerinnen demgegenüber auf die Entscheidung des Senats vom 26.04.2007 (I-8 U 37/05), in der ein grobes Versäumnis einer Hebamme festgestellt wurde, weil sie nicht mit der erforderlichen rigorosen Intervention – bis hin zum Eklat – auf die Mutter eingewirkt hatte. Der medizinische Sachverhalt, den der Senat in diesem Verfahren zu beurteilen hatte, ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar: Das Verhalten der Hebamme wurde damals deswegen als nicht mehr nachvollziehbar bewertet, weil für die Geburtshelfer erkennbar eine akute Gefährdung des Feten unter Geburt bestand und die Entbindung schnellstens erfolgen musste. Eine derartige Gefahrensituation bestand bei der in Rede stehenden Geburt nach dem Erscheinen der Beklagten zu 1) 21.50 Uhr zunächst nicht. Die Herztöne des Feten waren nach der Dokumentation unauffällig; der – bedrohliche - Abfall der Herztöne zeigte sich erst unter den Wehen gegen 22.38 Uhr; dies wurde von der Beklagten zu 1) dann auch zum Anlass genommen, den Rettungswagen anzufordern. III. Dass die Beklagte zu 1) die Mutter zu Pressversuchen angeleitet und nach der Behauptung der Klägerinnen selbst die Kristellerhilfe angewandt hat, hat H. angesichts des unerwartet raschen Geburtsfortschritts nicht beanstandet; diese Beurteilung greifen die Klägerinnen im Berufungsverfahren auch nicht an. Ansprüche aus übergegangenem Recht des Kindes A.1. gegenüber der Beklagten zu 2): 1. Gegen die Feststellung der Kammer, dass das Vorgehen in der Klinik der Beklagten zu 2) bis zu dem wiederholten Entbindungsversuch mit der Saugglocke nicht fehlerhaft war, wenden die Klägerinnen sich in ihrer Berufungsbegründung nicht. Sie halten lediglich ihre Behauptung, man hätte nach dem ersten misslungenen Versuch einer Vakuumextraktion sogleich zu einer Entbindung per Forceps übergehen müssen, aufrecht. 2. Das Landgericht hat es zu Recht dahinstehen lassen, ob dem damals tätigen Oberarzt in der Klinik der Beklagten zu 2) insoweit ein – grobes – Versäumnis zur Last zu legen ist. Selbst wenn man dies zugunsten der Klägerinnen unterstellt und ihnen hinsichtlich des Kausalverlaufs Beweiserleichterungen zubilligt, lässt sich nämlich nicht feststellen, dass das Kind von einem Verzicht auf einen erneuten Versuch, die Glocke an seinem Kopf zu befestigen, hätte profitieren können: Wie bereits oben erörtert, ist nach den Erläuterungen des Sachverständigen J. mit Blick auf die Ergebnisse der – kurz vor der Entbindung durchgeführten – Mikroblutuntersuchung von 23.36 Uhr (pH-Wert 6,699 mmol/l, Base-Exzess -29,4) davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits für mindestens 32 Minuten eine vollkommene Sauerstoffunterversorgung mit der Folge eines schweren hypoxischen Hirnschadens stattgefunden hatte. Angesichts dessen ist es völlig unwahrscheinlich, dass die Leibesfrucht von einem Zeitgewinn von drei bis vier Minuten in irgendeiner messbaren Weise hätte profitieren können; dies ist angesichts des sehr geringen pH-Wertes und der vorher schon anhaltenden Dauer des Sauerstoffmangels, die sich im Base-Exzess von -29,4 ausdrückt, eine lediglich theoretisch in Betracht zu ziehende und damit im Rahmen der Kausalitätsfeststellung unbeachtliche Möglichkeit. Ansprüche aus übergegangenem Recht der Mutter A.: 1. Das Landgericht ist auf der Grundlage der Beurteilung des Sachverständigen H. zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Beklagten zu 1) indizierten Pressversuche sowie die von den Klägerinnen behauptete Kristellerhilfe – die nach ihrem Vortrag zu der Ruptur des Nieren-Aneurysmas geführt haben sollen – nicht zu beanstanden sind, weil es gerechtfertigt war, die Entbindung durch diese Maßnahmen voranzutreiben. Diese Ausführungen des Sachverständigen haben die Klägerinnen in ihrer Berufungsbegründung nicht angegriffen, sondern lediglich auf ihre erstinstanzlichen diesbezüglichen Behauptungen hingewiesen; durch diese bloße Wiederholung des früheren Vortrags kann die überzeugende Beurteilung des Sachverständigen allerdings nicht in Zweifel gezogen werden. 2. Mit der Frage, ob die Pressversuche, die noch in der Klinik der Beklagten zu 2) durchgeführt wurden, und die dort geleistete Kristellerhilfe fehlerhaft waren und die Ruptur des Aneurysmas verursacht haben, hat die Kammer sich in ihrem Urteil nicht befasst; aufgrund der Erläuterungen des Sachverständigen H. ist allerdings davon auszugehen, dass auch diese Maßnahmen der Geburtshelfer in der Klinik der Beklagten zu 2) zur Beförderung der Geburt angebracht und sachgemäß waren und sich überdies ein Ursachenzusammenhang zwischen den Pressversuchen/Kristellerhilfen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lässt. Auch diese Ausführungen des Sachverständigen haben die Klägerinnen nicht angegriffen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Beschwer jeder Klägerin liegt über 20.000,- €. Streitwert für das Berufungsverfahren: (bis zu ) 453.000,- €.