Beschluss
II-7 UF 64/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2011:0531.II7UF64.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 18.03.2011 betreffend die Regelung des Versorgungsausgleichs (Abschnitt II. des Beschlusses) wie folgt ergänzt: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der D. (Versicherungskonto-Nr.: 25 240978 T 513) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 4,9987 Entgeltpunkten Ost auf dessen Ver-sicherungskonto-Nr.: 25 170771 D 028 bei der D., bezogen auf den 31.04.2010, übertragen. Im Hinblick auf das vom Ehemann bei der D. erworbene Anrecht mit einem Ausgleichswert von 0,5621 Entgeltpunkten Ost findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.440 €. 1 Die Parteien haben am 02.02.1996 geheiratet und sind mit dem zum Versorgungsausgleich angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts vom 18.03.2011 geschieden worden. 2 Beide Ehegatten haben in der Ehezeit (01.02.1996 – 30.04.2010) gesetzliche Rentenanwartschaften angleichungsdynamischer und nicht angleichungsdynamischer Art erworben; wegen der Auskünfte der D. vom 09.09.2010 betreffend den Ehemann und vom 17.02.2011 betreffend die Ehefrau wird auf Bl. 58 ff. VA-Heft bzw. Bl. 82 ff. VA-Heft verwiesen. Ferner hat der Ehemann zwei Anrechte der betrieblichen Altersversorgung, von denen eines einen geringfügigen Ausgleichswert hat. 3 Das Amtsgericht hat die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Eheleute nicht angleichungsdynamischer Art und das Anrecht des Ehemann aus der betrieblichen Altersversorgung mit einem Ausgleichswert von 11.666 € intern geteilt. Eine Entscheidung bezüglich der angleichungsdynamischen Anrechte ist nicht erfolgt. 4 Dies rügt die Beschwerdeführerin. Die weiteren Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Ehemann verweist darauf, dass das von ihm erworbene angleichungsdynamische Anrecht einen geringfügigen Ausgleichswert habe. 5 II. 6 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 7 Die Teilungsanordnungen betreffend die angleichungsdynamischen Anrechte hat das Amtsgericht ersichtlich versehentlich unterlassen; die Regelungen waren daher nachzuholen. 8 Sie führen zum Ausgleich des von der Ehefrau erworbenen Anrechts bei der D. in Höhe von 4,9987 Entgeltpunkten Ost zugunsten des Antragstellers; hinsichtlich des von diesem erworbenen Anrechts in Höhe von 0,5621 Entgeltpunkten Ost ist der Versorgungsausgleich gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG auszuschließen. 9 Ein Ausschluss beider Anrechte nach § 18 Abs. 1 VersAusglG kommt nicht in Betracht. Die von den Eheleuten erworbenen angleichungsdynamischen Anrechte sind zwar gleichartig im Sinne dieser Regelung; ihre Wertdifferenz ist aber nicht geringfügig im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG: Sie beträgt nämlich 26.776,61 € - 3.011,01 € = 23.766 € und liegt daher oberhalb des Grenzwerts von 120 % der Bezugsgröße des § 18 Abs. 1 SGB IV (= 3.066,- € zum Ende der Ehezeit). 10 Allerdings liegt der korrespondierende Kapitalwert des angleichungsdynamischen Anrechts der Ehefrau unter diesem Grenzbetrag; es ist daher nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich auszunehmen, da besondere Gründe für die Durchführung des Ausgleichs nicht ersichtlich sind. 11 Für diese Bewertung im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG ist nicht die Summe der korrespondierenden Kapitalwerte der Ost- und West-Anwartschaften (hier: 41.883,08 € + 3.011,01 € = 44.894,09 €) maßgeblich. 12 Dieser Ansatz wird teilweise vertreten: Bei Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG seien die auf Entgeltpunkten und die auf Entgeltpunkten (Ost) beruhenden Anrechte eines Ehegatten regelmäßig als Einheit anzusehen mit der Folge, dass nicht eines der beiden (Teil-)Anrechte wegen Geringfügigkeit seines Ausgleichswerts vom Versorgungsausgleich auszunehmen sei (so OLG Celle v. 4.03.2010, FamRZ 2010, 979). Denn aus den Entgeltpunkten werde bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine einheitliche Rente berechnet. 13 Nach weiteren Entscheidungen sollen auch bei dem Vergleich nach § 18 Abs. 1 VersAusglG Ost- und West-Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung als Anrechte gleicher Art behandelt werden (vgl. dazu z.B. OLG Oldenburg vom 07.09.2010, FamRZ 2011, 643; OLG Dresden v. 02.06.2010, FamRZ 2011, 40 und v. 14.6.2011, FamRZ 2010, 1804). 14 Der Senat schließt sich dieser Auffassung nicht an: 15 Eine solche Ausnahme für Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht angezeigt. Sie findet keine Stütze im Gesetz, sondern widerspricht der eindeutigen gesetzlichen Regelung, nach der nicht gleichartige Anrechte (so ausdrücklich § 120 f SGB VI für angleichungsdynamische und nichtangleichungsdynamische Anrechte) nicht miteinander verglichen werden dürfen (vgl. zu dieser erst auf Grund der Beschlussempfehlung normierten Voraussetzung des § 18 Abs. 1 VersausglG BT-Drs. 16/11903 S. 54), und würde zu einer nicht zu rechtfertigenden abweichenden Behandlung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung im Vergleich zu allen anderen führen. Es ist kein Grund ersichtlich, Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung anders zu behandeln als z. B. Betriebsrenten, die auf verschiedenen Zusagen beruhen und daher auch separat bewertet und ausgeglichen werden können. 16 Der Verweis auf die ratio legis der Bagatellklausel, die den Aufwand für Versorgungsträger minimieren solle und daher für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung keine Rolle spiele, ist nicht überzeugend: 17 Bei Anwendung des § 18 Abs. 1 bzw. 2 VersAusglG soll gerade nicht im Einzelfall geprüft werden ist, wie viel Aufwand dem Versorgungsträger erspart bleibt. 18 Vielmehr sind nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich alle geringfügigen Anrechte vom Ausgleich auszunehmen, wenn nicht die Versorgungssituation der Eheleute den Ausgleich gebietet (vgl. dazu BT-Drucksache 16/10144 S. 61). 19 Es obliegt nicht den Gerichten zu prüfen, wie hoch der Aufwand der Versorgungsträger ist. Dies würde die Erleichterung, die über die Bagatellklausel auch den Gerichte zu Gute kommen soll (vgl. BT-Drs. a.a.O S. 38) torpedieren; die Gerichte müssten dann neben dem konkreten Aufwand auch eine etwaige Verrechnungsbefugnis resp. –abrede nach § 10 Abs. 2 VersAusglG ermitteln. 20 Daher ist § 18 Abs. 2 VersAusglG auch für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung anwendbar und vom Ausgleich einzelner Anrechte mit geringem Ausgleichswert grundsätzlich abzusehen (so auch OLG Stuttgart v. 15.6.2010, FamRZ 2010, 1805). Die zur Abweichung von der Halbteilung führenden Folgen sind gesetzlich angelegt und gewollt; die daraus resultierenden Ungerechtigkeiten sind also wie bei Stichtagregelung der Regelung immanent und hinzunehmen. 21 Daher war vom Ausgleich des vom Ehemann erworbenen geringfügigen Ost-Anrechts abzusehen, denn aus der Versorgungssituation der Eheleute ergeben sich keine Hinweise für die Notwendigkeit seines Ausgleichs. 22 Diese ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass auch der Ausgleich des Anrechts des Ehemanns aus der betrieblichen Altersversorgung mit einem Ausgleichswert von 564,43 € unterblieben ist. Hier wird teilweise die Auffassung vertreten, dass der Ausgleich von geringfügigen Anrechten dann durchzuführen ist, wenn der Ausgleichswert zusammengerechnet über dem Bagatellwert liegt (z.B. Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rn. 493). 23 Eine solche schematische Betrachtungsweise lässt sich aber dem Gesetz und seiner Begründung nicht entnehmen. Vielmehr bleibt es auch hier der Prüfung im Einzelfall überlassen, ob die Durchführung geboten ist, wobei allerdings die Summe mehrerer vom Ausgleich auszuschließender Anrechte eine Rolle spielen (vgl. auch BT-Drs. 16/10144 S. 61); jedoch bildet § 18 Abs. 3 VersAusglG keine generelle Obergrenze für die Summe aller Ausgleichswerte (OLG Stuttgart v. 20.04.2011, 15 UF 81/11). 24 Dies führt hier nicht zu einer abweichenden Bewertung, zumal der zusammengerechnete Betrag der beiden vom Ausgleich ausgenommen Anrechte auch nur geringfügig über dem Bagatellwert liegt. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 FamFG, 20 FamGKG. 26 Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zu, § 70 Abs. 1 und 2 FamFG. 27 Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG Bezug genommen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG. 28 Dr. S. K. E.