Beschluss
VII-Verg 39/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2011:0530.VII.VERG39.11.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 13. April 2011 (VK VOL 5/2011) wird bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde verlängert.
Das schriftliche Verfahren wird angeordnet, § 120 Abs. 2, § 69 Abs. 1, 2. Hs. GWB. Der mündliche Verhandlungstermin vom 14. September 2011 wird aufgehoben.
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Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 13. April 2011 (VK VOL 5/2011) wird bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde verlängert. Das schriftliche Verfahren wird angeordnet, § 120 Abs. 2, § 69 Abs. 1, 2. Hs. GWB. Der mündliche Verhandlungstermin vom 14. September 2011 wird aufgehoben. ... (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) I. Wegen des Sachverhalts wird auf den Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011 verwiesen. Die Verfahrensbeteiligten haben zum Antrag der Antragstellerin gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB weiter vorgetragen. II. Der Antrag der Antragstellerin ist begründet. 1. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 11. Mai 2011 ausgeführt hat, kann der sofortigen Beschwerde eine Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Vielmehr ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erforderlich. Sollte der beabsichtigte Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen als Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne des § 99 GWB; Art. 1 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2004/18/EG anzusehen sein, wäre der Nachprüfungsantrag bereits mangels Ausschreibung begründet. 2. Eine Abwägung der Folgen ergibt, dass die Interessen der Antragstellerin an dem Erhalt ihres Primärrechtsschutzes überwiegen. Es ist der Antragsgegnerin zuzumuten, den fraglichen Auftrag übergangsweise durch Ausschreibung zu vergeben. Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugeben, dass angesichts der zu erwartenden Dauer des Beschwerdeverfahrens eine kurzfristige Interimsvergabe nicht ausreicht. Es ist ihr aber zuzumuten, die Leistungen, etwa auf die Dauer von 2 Jahren, auszuschreiben. Besondere Schwierigkeiten bei der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses sind nicht ersichtlich, da diese aus früheren Ausschreibungen sowie Abrechnungen zur Verfügung stehen müssten. Erfolgt eine Ausschreibung (und ist die Vergabe damit in jedem Falle ordnungsgemäß), braucht diese auch nicht derart zu erfolgen, dass die Leistungserbringung unmittelbar nach einer Entscheidung des EuGH oder des Beschwerdesenats enden wird. Dicks Schüttpelz Rubel