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Beschluss

I-3 Wx 114/11

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2011:0525.I3WX114.11.00
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Tenor

Die vorbezeichnete Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Die vorbezeichnete Zwischenverfügung wird aufgehoben. G r ü n d e : I. Auf den Antrag des Beteiligte zu 2 vom 29. März 2011 ist zu dessen Gunsten am 05. April 2011 eine Zwangssicherungshypothek auf dem eingangs bezeichneten Grundbesitz des Beteiligten zu 1 eingetragen worden. Hiergegen wendet dieser sich mit seinem am 10. April 2011 bei Gericht eingegangenen Antrag, die Eintragung zu löschen. Zu dessen Begründung führt er an, das der Eintragung zugrunde liegende Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (3 Sa 743/10) vom 01. Dezember 2010 sei nicht rechtskräftig, so dass daraus die Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden könne. Das Grundbuchamt hat dem Beteiligten zu 1 durch Zwischenverfügung vom 11. April 2011 aufgegeben, die Zustimmung des Eigentümers gemäß § 27 GBO zur Löschung des Grundpfandrechts sowie die Löschungsbewilligung des Gläubigers Abt. III Nr. 8, jeweils in der Form des § 29 GBO einzureichen und zur Behebung dieser Eintragungshindernisse unter Androhung der Zurückweisung des Antrags eine Frist bis zum 18. Mai 2005 gesetzt. Weiter hat das Grundbuchamt ausgeführt, die Voraussetzungen zur Eintragung eines Amtswiderspruchs oder der Amtslöschung lägen nicht vor; Grundlage der Eintragung sei das mit Vollstreckungsklausel versehene, zugestellte Urteil des Landesarbeitsgerichts, gegen das nach dessen Inhalt ein Rechtsmittel nicht gegeben sei. Hiergegen richtet sich die am 20. April 2011 eingegangene Beschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er erneut beantragt, die Eintragung zu löschen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts sei nicht rechtskräftig, weil hiergegen beim Bundesarbeitsgericht (10 AZN 391/11) ein Rechtsmittel eingelegt worden sei; die Sache werde nunmehr neu verhandelt. Mit Beschluss vom 28. April 2011 hat das Grundbuchamt dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung über die Zwischenverfügung vom 11. April 2011 vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen. II. 1. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 ist gemäß §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO zulässig und nach der vom Grundbuchamt ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 75 GBO. Der Ablauf der gesetzten Frist berührt die Zulässigkeit nicht (vgl. Demharter, GBO 27. Auflage 2010 § 18 Rdz. 55). Gegenstand der Beschwerde ist nur das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis (BayObLG 1986, 212; Demharter, a. a. O. § 71 Rdz. 74). 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Amtslöschung der Zwangssicherungshypothek hat das Grundbuchamt zu Recht verneint ( a ); die vom Grundbuchamt im Wege der Zwischenverfügung in Gestalt der Aufforderung an den Beteiligten zu 1, die Zustimmung des Eigentümers gemäß § 27 GBO zur Löschung des Grundpfandrechts sowie die Löschungsbewilligung des Gläubigers Abt. III Nr. 8, jeweils in der Form des § 29 GBO einzureichen, erhobene Beanstandung ist dagegen nicht berechtigt ( b ). a) Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek als Vollstreckungsakt richtet sich aufgrund ihrer formellen Zuweisung zum Grundbuchverfahren verfahrensrechtlich nur nach den Vorschriften der Grundbuchordnung (GBO). Nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO ist gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek eine Beschwerde nur beschränkt auf Maßnahmen nach § 53 Abs. 1 GBO zulässig; das gilt auch, wenn das Grundbuchamt – wie hier – im Rahmen der Zwangsvollstreckung tätig geworden ist. aa) Die Löschung der Zwangssicherungshypothek gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO scheidet schon deshalb aus, weil die Eintragung einer derartigen Hypothek nicht ihrem Inhalt nach unzulässig ist. bb) Aber auch die Eintragung eines Widerspruchs von Amts wegen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO kommt hier nicht in Betracht. Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wird das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan tätig und hat grundsätzlich sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen selbständig zu prüfen (BGH NJW 2001, S. 3627 ff.). cc) Bedenken im Hinblick auf das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen hat das Grundbuchamt nicht gehabt und sind nach Aktenlage auch nicht ersichtlich. Eine inhaltliche Überprüfung des Vollstreckungstitels – hier des landesarbeitsgerichtlichen Urteils – kann nicht stattfinden. Eine Zwangssicherungshypothek gemäß § 866 Abs. 1 und 2, 867 ZPO kann, da die zwangsweise Eintragung dieses Grundpfandrechts lediglich zu einer Sicherung führt nach § 720a Abs. 1 Satz 1 lit. b), 1. Fall ZPO auch bei einem nicht rechtskräftigen vorläufig vollstreckbaren (vgl. §§ 64 Abs. 7, 62 ArbGG) Titel ohne Sicherheitsleistung durch den Gläubiger eingetragen werden (vgl. Senatsbeschluss I-3 Wx 35/11 vom 11. Mai 2011). b) Das Ersuchen der Beteiligten zu 1 zielt auf die amtswegige Löschung der Zwangssicherungshypothek (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO), wobei er die Auffassung vertritt, die Eintragungsvoraussetzungen hätten mit Blick darauf, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (3 Sa 743/10) vom 01. Dezember 2010 nicht rechtskräftig sei, und daraus die Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden könne, nicht vorgelegen. aa) Zwar könnte eine Löschung der Zwangssicherungshypothek auch aufgrund Bewilligung der hiervon Betroffenen, namentlich des Gläubigers, erfolgen (§§ 22, 29 GBO) und ist die angefochtene Zwischenverfügung auf die Herbeiführung dieses Erfolges auch gerichtet. Allerdings hat der Beteiligte zu 1 einen auf Bewilligung gegründeten Löschungsantrag nicht gestellt, weil er die Bewilligung des Gläubigers nicht erlangen kann. Denn er bekämpft nicht nur den der Eintragung zugrunde liegenden Titel des Landesarbeitsgerichts Köln (3 Sa 743/10) vom 01. Dezember 2010 vor dem Bundesarbeitsgericht (10 AZN 391/11), sondern ist auch mit dem Beteiligten zu 2, gegen den der Beteiligte zu 1 eine Strafanzeige wegen Verleitung zur Faschaussage erstattet hat (74 Js 630/10 Staatsanwaltschaft Köln) und dem er „Lügereien und Mauscheleien“ vorwirft, zerstritten. bb) Unter diesen Voraussetzungen war das Grundbuchamt zu einer Zwischenverfügung, gerichtet auf Vorlegung einer „Zustimmung des Eigentümers“ - gegenwärtig ist dies der Beschwerdeführer selbst - gemäß § 27 GBO zur Löschung des Grundpfandrechts …“ und “Löschungsbewilligung des Gläubigers Abt. III Nr. 8 …“, bzw. deren Aufrechterhaltung unter keinem Gesichtspunkt berechtigt. Bei der Zwischenverfügung handelt es sich nämlich um ein Institut, das es dem Antragsteller ermöglichen soll, Eintragungshindernisse vor einer endgültigen Zurückweisung des Antrags zu beheben. Dies ist aus rechtsstaatlicher Sicht geboten, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen (vgl. Keidel/Heinemann, FamFG 16. Auflage 2009 § 382 Rdz. 20). Diese Zielrichtung impliziert aber, dass, wenn feststeht, dass das Eintragungshindernis objektiv nicht beseitigt werden kann oder - wie hier - der vom Antragsteller dargestellten bzw. der aktenkundigen Interessenlage zu entnehmen ist, dass der Antragsteller sich nicht in der Lage sieht, dasselbe zu beseitigen, für eine auf Beseitigung dieses Eintragungshindernisses gerichtete Zwischenverfügung bzw. deren Aufrechterhaltung kein Raum ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 06.10.2010 - I-3 Wx 233/10, BeckRS 2010, 26120). Dies hat zur Folge, dass die Zwischenverfügung aufzuheben ist. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.