Beschluss
I-3 Wx 19/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2011:0524.I3WX19.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beteiligten zu 1) wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Der Beteiligte zu 2) wird angewiesen, die Anmeldung der Eheschließung zwischen der Beteiligten zu 1) und ihrem pakistanischen Verlobten nicht mit der Begründung abzulehnen, dass die Identität der Beteiligten zu 1) nicht geklärt sei. Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,00 € 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Beteiligte zu 1), die am 16.03.2008 zum Besuch eines Deutschkurses in das Bundesgebiet eingereist war und eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte, beabsichtigt, ihren pakistanischen Verlobten zu heiraten. Sie beantragte im Dezember 2008 die Befreiung von der Pflicht zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses und meldete gleichzeitig die Eheschließung an. Das zuständige Standesamt schickte - auf Veranlassung der Präsidentin des Oberlandesgerichts – die von der Beteiligten zu 1) zur Anmeldung der Eheschließung vorgelegten Urkunden zur Prüfung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit an die Deutsche Botschaft in Islamabad. Nach dem Bericht des beauftragten Vertrauensanwaltes sind im Registereintrag zur Geburtsurkunde der Beteiligten zu 1) näher bezeichnete "Manipulationen" vorgenommen wurden. 4 Am 12.05.2010 erteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf eine für sechs Monate geltende Befreiung von der Pflicht zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses. 5 Durch Bescheid vom 26.05.2010 hat das beteiligte Standesamt die Vornahme der beabsichtigten Eheschließung mit der Begründung abgelehnt, dass die Identität der Beteiligten zu 1) nicht belegt sei. 6 Am 08.06.2010 hat die Beteiligte zu 1) beantragt, die Anmeldung der Eheschließung zwischen ihr und ihrem pakistanischen Verlobten nicht mit der Begründung abzulehnen, dass ihre Identität nicht geklärt sei. 7 Das Amtsgericht hat durch - dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) am 30.11.2010 zugestellten - Beschluss vom 08.11.2010 den Antrag zurückgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses ist mitgeteilt, dass gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der unbefristet zulässigen einfachen Beschwerde an das Amts- oder Landgericht Düsseldorf gegeben sei. 8 Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) durch Schriftsatz ihres jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 06.12.2010 zunächst beim Landgericht Düsseldorf Beschwerde eingelegt. Der Vorsitzende der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) durch Verfügung vom 22.12.2010 darauf hingewiesen, dass das Oberlandesgericht für die Beschwerde zuständig sein dürfte; zugleich wurde dem Verfahrensbevollmächtigten eine Frist von 3 Wochen zur Stellungnahme gesetzt. Mit Schreiben vom 03.01.2011 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) beantragt, die Beschwerde an das Oberlandesgericht zu verweisen. Nach ergänzendem Hinweis des Vorsitzenden der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 04.01.2011 hat die Beteiligte zu 1) durch am 18.01.2011 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz erneut Beschwerde eingelegt und dies dem Landgericht unter gleichem Datum mitgeteilt. Sie hat gemeint, die Annahme einer Manipulation beruhe auf bloßer subjektiver Wertung. Dagegen habe sie ihre Identität mit ihren - unstreitig abgelaufenen – Ausweispapieren nachgewiesen. 9 Das Landgericht hat daraufhin die Akte am 19.01.2011 an das Amtsgericht zurückgesandt, das der Beschwerde durch Beschluss vom 25.11.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. 11 II. 12 1. 13 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den vom 01.09.2009 an geltenden Verfahrensrecht, weil das amtsgerichtliche Verfahren nach dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist. Die auf die Rechtslage vor dem 01.09.2009 abstellende Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss war daher falsch. 14 a) 15 Nach Maßgabe der Vorschriften des insoweit anzuwenden FamFG ist die Beschwerde der Beteiligten zu 1) an sich unzulässig. Sie wäre binnen eines Monats bei dem Gericht einzulegen gewesen, dessen Entscheidung angefochten wird, §§ 58, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG. Die Monatsfrist ist am 30.12.2010 abgelaufen. Der Beschwerdeschriftsatz vom 06.12.2010 ist erst am 24.01.2001 beim Amtsgericht eingegangen. Der Eingang beim unzuständigen Landgericht konnte die Frist nicht wahren (vgl. nur Keidel/Sternal, FamFG, § 64, Rdnr. 7). 16 b) 17 Der Beteiligten zu 1) ist indes gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 18 Es kann dabei dahinstehen, ob bei einer Versäumung der Rechtsmittelfrist infolge einer unterbliebenen oder unrichtigen Rechtsmittelbelehrung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, wenn der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, oder ob es in einem derartigen Fall regelmäßig an der erforderlichen Kausalität zwischen unrichtiger Rechtmittelbelehrung und Fristversäumung fehlt (Senat, Beschluss vom 20.01.2010, I – 3 Wx 139/09; OLG Hamm, FamFR 2011, 162; OLG Zweibrücken, FamFR 2011, 119; OLG Schleswig-Holstein, 10 UF 254/10; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2010, 1223; OLG Koblenz, NJW 2010, 2594, a.A. für den Fall der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung OLG Rostock, Beschluss vom 28.12.2010, 10 UF 199/10). 19 Denn wenn – wie im vorliegenden Fall – die Beschwerdeschrift beim unzuständigen Gericht eingereicht wird, hat dieses für die Einhaltung der Frist das Rechtsmittel im üblichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten (BVerfG NJW, 2006, 1579; Keidel/Sternal, FamFG, § 64, Rdnr. 7). Geschieht dies nicht und wird deshalb die Frist versäumt, ist dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung zu gewähren (vfg. BVerfG a.a.O.). 20 Die Beschwerde lag dem Vorsitzenden der Beschwerdekammer des Landgerichts am 22.12.2010 vor. Dieser wäre, nachdem er die Unzuständigkeit des Landgerichts erkannt hatte, gehalten gewesen, anstelle des unter dem 22.12.2010 erteilten Hinweises die Beschwerdeschrift und die hierzu angeforderten Akten innerhalb des üblichen Geschäftsgangs an das Amtsgericht Düsseldorf zwecks Entscheidung über die Beschwerde weiterzuleiten. Bei Weiterleitung der Akten am 22.12.2010 wäre innerhalb des üblichen Geschäftsgangs mit einem Eingang der Beschwerde beim zuständigen Amtsgericht innerhalb der Beschwerdefrist zu rechnen gewesen. Da dies unterblieben ist, ist der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Einlegung des Rechtsmittels beim falschen Gericht und der Fristversäumung unterbrochen. Daher ist der Beteiligten zu 1) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 21 2. 22 Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. 23 a) 24 Eintragungen in den Personenstandsregistern werden nach § 9 Abs. 1 PStG nur vorgenommen aufgrund von Anzeigen, Anordnungen, Erklärungen, Mitteilungen und anderen Ermittlungen des Standesamts (dazu Senat 13.12.2010 – 3 Wx 228/10 bei juris) sowie von Einträgen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden. 25 Der Nachweis der Identität einer Person sowie deren Staatszugehörigkeit wird regelmäßig durch die Vorlage eines im Heimatland ausgestellten Reisepasses erbracht (OLG Hamm, FamRZ 2007; OLG Rostok, BeckRS 2006, 13581; KG FPrax 2000, 198). 26 Die Beteiligte zu 1) hat bei Anmeldung der Eheschließung ihren am 25.10.2005 ausgestellten und bis zum 25.10.2010 gültig gewesenen kanadischen Reisepass sowie einen am 26.07.2004 bis zum 25.07.2009 gültig gewesenen pakistanischen Reisepass im Original vorgelegt. Zweifel an der Echtheit dieser Dokumente sind von dem Beteiligten zu 2) nicht erhoben worden und auch sonst nicht erkennbar. 27 Die Beteiligte zu 1) hat ferner eine eidesstattliche Erklärung des – im Geburtsregister als Vater eingetragenen – Z. H. M. beigebracht, in der dieser versichert, dass die Beteiligte zu 1) seine Tochter und am 10.04.1964 in Rawalpindi geboren ist. 28 Der Bericht des Vertrauensanwalts der Deutschen Botschaft in Islamabad vom 30.09.2009 reicht angesichts der vorliegenden Dokumente im Ergebnis nicht aus, die Identität der Beteiligten zu 1) in Zweifel zu ziehen. 29 Nach dem vorgenannten Bericht ist das Geburtsregister hinsichtlich des Datums der Registrierung der Geburt nicht vollständig, weil der Teil des Blattes, auf welchem Monat und Jahr der Geburt vermerkt sind, „herausgerissen“ ist. Zudem war beim Geburtsnamen ursprünglich ein anderer letzter Name vermerkt, der dann aber gelöscht und durch den Namen „B.“ ersetzt wurde. 30 Dass die vorgenannten Auffälligkeiten das Ergebnis einer bewussten, auf eine Täuschung des Rechtsverkehrs gerichteten Manipulationen sind, kann nicht festgestellt werden. Das Fehlen einer Ecke des Papiers kann durchaus auf einen unsachgemäßen Umgang mit der Urkunde zurückzuführen sein. Es ist auch nicht auszuschließen, dass das Überschreiben eines ursprünglich anderes vermerkten Namen bereits bei Errichtung der Urkunde erfolgte, um einen Fehler zu korrigieren. 31 Der Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft in Islamabad hat ausweislich seines Berichts auch mit dem Herrn Z. H. gesprochen. Auch bei dieser Gelegenheit bestätigte dieser, der Vater der Beteiligten zu 1) zu sein. Der Vertrauensanwalt hat weiter festgestellt, dass die Heirats- und Scheidungsurkunde zur ersten Ehe der Beteiligten zu 1) formell und inhaltlich korrekt sind. 32 Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände reichen die „Auffälligkeiten“ an dem Geburtsregister nicht aus, um hinreichende Zweifel an der Identität der Beteiligten zu 1) und deren Angaben zu ihrer Person zu begründen. 33 Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben. 34 3. 35 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.