Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das am 16.06. 2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise (hinsichtlich des Feststellungsausspruchs) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2007 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der auf der unterlassenen Befunderhebung am 21.10.2010 (Feststellung oder Ausschluss eines Infektes durch Blutuntersuchung und Sonographie) beruht, soweit bezogen auf den materiellen Schaden kein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang stattfindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz verbleibt es bei dem Ausspruch im angefochtenen Urteil. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 2). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2) darf die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. G r ü n d e : A. Der am 03.05.1984 geborene Kläger, der von einer Entwicklungsstörung seiner intellektuellen Fähigkeiten betroffen ist und deshalb vorübergehend unter Betreuung stand, suchte am 21.10.2002 die Ambulanz der R... Klinik für Orthopädie in V… auf, weil er unter starken Schmerzen im Hüftbereich litt. Träger des Krankenhauses ist der Beklagte zu 1), Leiter der Klinik ist der Beklagte zu 2), der die Ambulanz als zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigter Arzt betreibt. Man untersuchte den Patienten, beurteilte zwei am Vortag angefertigte Röntgenaufnahmen und empfahl sodann angesichts der erheblichen arthrogenen Schmerzsymptomatik eine Abklärung mittels einer Magnetresonanztomographie sowie eine Wiedervorstellung mit den dabei erhobenen Befunden. In der folgenden Woche hielten die Beschwerden an; am 31.10.2002 wurde das empfohlene Magnetresonanztomogramm angefertigt. Noch am selben Tag stellte sich der Patient erneut in der Ambulanz der orthopädischen Klinik des Beklagten zu 1) vor; dabei gab er an, seit einigen Tagen nicht mehr gehen zu können. Man diagnostizierte eine eitrige Coxitis, nahm den Patienten stationär auf und führte angesichts deutlich erhöhter Entzündungsparameter eine operative Kapselfensterung der rechten Hüfte durch. Als Erreger der Infektion wies man einen Staphylokokkus aureus nach, den man mit einem Antibiotikum behandelte. Am 19.11.2002 konnte der Kläger aus der stationären Behandlung entlassen werden; anschließend normalisierten sich unter einer Fortsetzung der eingeleiteten Antibiose die Entzündungswerte wieder. Bei einer am 27.02.2003 durchgeführten Magnetresonanztomographie stellte man ein „ausgedehntes Hüftkopfödem rechts unter Einschluss des Schenkelhalses und partiell des Trochantermassivs mit Beteiligung der Hüftpfanne“ fest. Anlässlich einer Vorstellung in der orthopädischen Ambulanz des Klinikums der RWTH A… wurde am 24.03.2003 eine schwere sekundäre „Coxarthrose mit einer ausgeprägten Bewegungseinschränkung im Sinne einer Adduktions- und Flexionskontraktur diagnostiziert“; man empfahl eine „weitere konservative Therapie mit intensivster auch eigenständiger krankengymnastischer Übungsbehandlung“. Der Beklagte zu 2) bestätigte bei ambulanten Kontrolluntersuchungen vom 04.06.2003 und vom 17.03.2004 das Vorliegen einer Hüftkopfnekrose mit einer rechtsseitigen Beinverkürzung um 2 cm. Wegen anhaltender Beschwerden unterzog sich der Patient am 16.02.2005 im B…-Krankenhaus Stolberg einer valgisierenden intertrochantären Umstellungsosteotomie. Der Kläger macht Ersatzansprüche geltend. Er hat behauptet, angesichts der erheblichen Schmerzsymptomatik hätte der Beklagte zu 2), der ihn am 21.10.2002 untersucht habe, eine Laborkontrolle und eine Sonographie durchführen müssen. Sodann hätte man bereits zu diesem Zeitpunkt die Infektion als Ursache der Beschwerden erkannt und mit Erfolg medikamentös behandelt; die später eingetretene Hüftnekrose mit der dauerhaften Schädigung des Gelenks wäre ihm auch erspart geblieben, wenn man den entzündlichen Prozess bereits am 21.10.2002 chirurgisch behandelt hätte. Infolge des ärztlichen Fehlverhaltens leide er unter einer erheblichen Einschränkung der Beweglichkeit; Tätigkeiten, die ausschließlich im Gehen oder Stehen zu verrichten seien, könne er nicht ausüben; auch sei er zu Arbeiten die mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten verbunden seien, außerstande. Zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen sei ihm ein Schmerzensgeld von mindestens 30.000 € zuzubilligen; auch seien die Beklagten zu Ausgleich aller weitergehenden Schäden verpflichtet. Die Beklagten haben vorgetragen, der Patient sei am 21.10.2002 nicht von dem Beklagten zu 2), sondern von dem Facharzt Dr. S… untersucht worden; dabei habe es keine Hinweise auf eine Infektion gegeben; es habe deshalb keine Veranlassung zu einer Laborkontrolle bestanden; vielmehr habe die Abklärung durch die empfohlene Magnetresonanztomographie dem Standard entsprochen. Tatsächlich habe eine zweizeitige Hüftpathologie vorgelegen; die Entzündung habe sich erst nach der ambulanten Untersuchung entwickelt. Abgesehen davon könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei einem anderen Vorgehen an dem weiteren Verlauf etwas geändert hätte. Vorsorglich haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben; der Kläger und seine Eltern seien über den Behandlungsablauf genau informiert gewesen und hätten deshalb bereits im Jahre 2002 die für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen notwendigen Kenntnisse gehabt; im Zeitpunkt der am 01.03.2007 vorgenommenen Klagezustellung sei die maßgebende Frist abgelaufen gewesen. Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach hat durch Einholung schriftlicher Gutachten sowie durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. W… Beweis erhoben und sodann durch Urteil vom 16.06.2010 (253 ff GA; Tatbestandberichtigungsbeschluss vom 15.07.10, 287 a ff GA) unter Abweisung der weitergehenden Klage den Beklagten zu 2) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 € sowie zum Ersatz der künftig eintretenden materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten zu 2), mit welcher er weiterhin die Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage begehrt. Ein Behandlungsfehler sei weder ihm noch dem am 21.10.2002 in der Ambulanz tätigen Facharzt Dr. S… vorzuwerfen; bei der Untersuchung habe der Kläger lediglich einen Bewegungsschmerz angegeben; eine Temperaturerhöhung habe ebenso wenig vorgelegen wie eine Rötung oder Schwellung des Hüftbereichs; auch sei die vorgelegte Röntgenaufnahme unauffällig gewesen. Angesichts dieser Befunde sei die erteilte Empfehlung, zügig eine Abklärung durch eine Magnetresonanztomographie herbeizuführen, die Hüfte zu entlasten und bei einer Verschlechterung der Symptomatik unverzüglich wieder zu erscheinen, aus der maßgebenden Sicht ex ante sachgerecht gewesen; keinesfalls sei dem untersuchenden Arzt ein grobes Versäumnis vorzuwerfen; auch liege kein zur Umkehr der Beweislast führender Befunderhebungsfehler vor. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände könne zudem nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine am 21.10.2002 veranlasste Laboruntersuchung den Nachweis einer Infektion er- bracht hätte. Dem Kläger sei anzulasten, dass er die Magnetresonanztomographie erheblich verzögert habe und trotz einer wesentlichen Verschlechterung seines Zustands nicht erneut in der Ambulanz erschienen sei; hätte er sich insoweit an den erteilten Rat gehalten, hätte man die geeignete Therapie bereits spätestens am 23.10.2002 einleiten können. Dieses dem Patienten vorzuwerfende Mitverschulden überwiege einen dem verantwortlichen Arzt anzulastenden Verursachungsbeitrag so deutlich, dass eine Haftung nicht in Betracht komme. Schließlich seien eventuelle Ansprüche verjährt. Die Eltern des Klägers hätten bereits zwei Wochen nach der Operation den Vorwurf erhoben, man habe nicht rechtzeitig an eine Blutuntersuchung gedacht. Der Beklagte zu 2) beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt dem Rechtsmittel entgegen und trägt vor: Der Gesichtspunkt der Verjährung stehe der Durchsetzung der Forderung nicht entgegen, da er, der Kläger, erst durch das gerichtlich eingeholte Gutachten Kenntnis von dem ärztlichen Versäumnis erhalten habe; ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des medizinischen Vorgehens seien erstmals im Jahre 2005 aufgekommen. Der Sachverständige habe deutlich gemacht, dass zur Abklärung der Hüftschmerzen eine Blutuntersuchung und eine Sonographie angebracht gewesen seien. Seinen – des Klägers – Eltern sei kein Mitverschulden anzulasten, weil ihnen nicht die Anfertigung eines Magnetresonanztomogramms aufgetragen worden sei. Der Gutachter habe schließlich festgestellt, dass die Coxitis bei einem einwandfreien Vorgehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit frühzeitig erkannt worden wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. B. Die Berufung ist zulässig; sie hat aber lediglich in ganz geringem Umfang – hinsichtlich des Feststellungsausspruches – Erfolg: Das Landgericht hat den Beklagten zu 2) als Betreiber der Ambulanz zu Recht zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 € verurteilt und seine Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden festgestellt (§§ 280, 278, 823, 831, 253 BGB) weil ihm oder dem in seiner Vertretung tätig gewordenen Arzt Dr. S… schwerwiegende Versäumnisse bei der Versorgung des Klägers vorzuwerfen sind, die dazu geführt haben, dass die bakterielle Coxitis nicht rechtzeitig erkannt und behandelt wurde (I.) Der Feststellungsausspruch war auf die Einstandspflicht des Beklagten zu 2) für zukünftige Schäden, die auf der mangelnden Befunderhebung vom 21.10.2002 beruhen, zu beschränken(II.) I. 1. Die Kammer ist auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. W… zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Beklagten zu 2) ein Befunderhebungsfehler zur Last zu legen ist, weil er selbst oder der in seiner Vertretung tätige Dr. S… es unterlassen hat, am 21.10.2002 die zwingend indizierte Diagnostik zur Feststellung einer möglichen Infektion – Blutuntersuchung und Sonographie – durchzuführen. Prof. Dr. W… hat keinen Zweifel daran gelassen, dass eine entsprechende Befunderhebung auch bei mangelnden klinischen Anzeichen für eine Hüftgelenksentzündung dringend erforderlich war, um einen bakteriellen Infekt – der schwerwiegende Folgen (Gelenkzerstörung) haben kann – möglichst frühzeitig erkennen und behandeln zu können. Die Auffassung des Beklagten zu 2), es sei – wenn überhaupt – „nur“ von einem Diagnose- und nicht von einem Befunderhebungsfehler auszugehen, geht fehl. Die Abgrenzung kann zwar im Einzelfall schwierig sein, im Streitfall kommt allerdings allein ein Befunderhebungsfehler in Betracht; ein solcher ist nämlich dann anzunehmen, wenn der Arzt die für eine Diagnoseerstellung erforderlichen Befunde nicht erhebt (BGH NJW 2003, 2827). Um ein solches Versäumnis handelt es sich hier: Prof. Dr. W… hat in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten ausdrücklich betont, dass die von dem Beklagten zu 2) als „Arbeitsdiagnose“ bezeichnete Annahme einer Coxitis des Heranwachsenden eine Ausschlussdiagnose ist, die nur dann gestellt werden darf, wenn laborchemisch keine Infektion und sonographisch kein Erguss festgestellt werden kann; deswegen muss bei einem unklaren Hüftschmerz bereits zur Diagnoseerstellung und zur Abgrenzung einer „bloßen“ Coxitis zur Diffenrentialdiagnose der bakteriellen Coxitis zwingend ein Infektausschluss mittels Labor und Sonographie stattfinden. Diese Bewertung hat der Sachverständige anlässlich seiner Anhörung erneut bekräftigt. Dass nach der – ohne hinreichende Befunderhebung gestellten – Arbeitsdiagnose einer Coxitis des Heranwachsenden eine MRT-Untersuchung empfohlen wurde, vermag den Beklagten zu 2) nicht zu entlasten. Eine solche Maßnahme ist entgegen seiner Ansicht keine geeignete Methode zur rechtzeitigen Abgrenzung der Krankheitsbilder Coxitis/bakterielle Coxitis. Prof. Dr. W… hat deutlich gemacht, dass eine MRT-Untersuchung nicht zur primären Standarddiagnostik bei der Coxitis des Heranwachsenden gehört, weil Knorpelveränderungen aufgrund einer bakteriellen Coxitis erst nach 5 Tagen entstehen und erst nach 14 Tagen radiologisch oder im MRT sichtbar werden, wenn die Infektion bereits fortgeschritten ist. Überdies hätte eine Befunderhebung mittels MRT auch nicht die fehlende Blutuntersuchung auf Infektionsparameter ersetzen können. Ob dem Kläger am 21.10.2002 empfohlen wurde, sich bei einer Verschlechterung seines Befindens erneut vorzustellen, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, weil eine solche Anweisung allein dem Erfordernis einer raschen Abklärung eines infektiösen Geschehens nicht gerecht geworden wäre. Wie Prof W… in seiner Stellungnahme zu den Einwänden des Beklagten im Schriftsatz vom 30.3.2009 hervorgehoben hat, durfte man sich nicht abwartend verhalten, vielmehr hätte am 21.10.2002 „in jedem Fall“ eine Diagnostik mittels Labor und Sonographie erfolgen müssen, die Differentialdiagnose einer folgenschweren bakteriellen Coxitis hätte innerhalb von Stunden ausgeschlossen werden müssen 2. Das Landgericht ist auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Versäumnisse des Beklagten zu 2) oder seines Vertreters für die Entwicklung der Hüftkopfnekrose und die verbliebenen Gelenkschäden verantwortlich sind: Nach den Ausführungen des Sachverständigen wäre das Ausmaß der Gelenkdestruktion bei rechtzeitiger Diagnose und Behandlung der bakteriellen Coxitis „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit signifikant kleiner gewesen“. Dass die Hüftkopfnekrose und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen bei sachgemäßem Vorgehen vollständig vermieden worden wären, lässt sich zwar nicht mit Sicherheit feststellen, aber auch keineswegs ausschließen. Diese verbleibende Unsicherheit hinsichtlich des Kausalverlaufs wirkt sich allerdings nicht zu Lasten des Klägers aus, weil ihm Beweiserleichterungen zuzubilligen sind: a) Unterlässt – wie hier – der behandelnde Arzt schuldhaft die Erhebung medizinisch gebotener Befunde, greift eine Erleichterung für den Kausalitätsnachweis dann ein, wenn die Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein (medizinisch) positives und deshalb reaktionspflichtiges Ergebnis erbracht hätte und eine mangelnde Reaktion des Arztes auf den Befund als grober Behandlungsfehler zu werten wäre (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Seite 214 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Prof. Dr. W… hat erläutert, dass man – unter Zugrundelegung der seit zwei Tagen bestehenden Schmerzsymptomatik – bei Vornahme der gebotenen Untersuchungen am 21.10.2002 die beginnende Infektion diagnostiziert hätte, weil eine bakterielle Coxitis sich schnell entwickelt, entsprechend früh eine Erhöhung des CRP-Wertes auftritt und die Entzündung 10 Tage später – am 31.10.2002 – bereits so erheblich fortgeschritten war, dass bei der bildgebenden Diagnostik Anzeichen für eine erosive Gelenkdestruktion sichtbar wurden. Ein Verzicht auf die zwingende Einleitung einer Therapie zur Bekämpfung dieser Infektion – Antibiose und chirurgische Gelenkspülung – wäre angesichts des schwerwiegenden Risikos einer Zerstörung des Hüftgelenks durch die Entzündung aus ärztlicher Sicht gänzlich unverständlich und als grobes Versäumnis zu qualifizieren. Ob bei einer Teilnahme des Klägers am 21.10.2002 an einem Fußballspiel eine anderweitige Bewertung vorgenommen werden müsste, weil eine sportliche Betätigung gegen eine bereits beginnende Infektion und deren Feststellbarkeit spräche, bedarf keiner Entscheidung, denn der Beklagte zu 2) hat seine diesbezügliche Behauptung nicht in zulässiger Weise unter Beweis gestellt. Dies hat bereits die Kammer in den Gründen der angefochtenen Entscheidung – auf die der Senat verweist – zutreffend ausgeführt. Überdies geht aus den Tagesberichten der Einrichtung, in der der Kläger damals betreut wurde, eindeutig hervor, dass er am 21.10.2002 nach seiner Rückkehr aus der Klinik in seinem Zimmer blieb. b) Die Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers ist entgegen der Ansicht des Beklagten zu 2) nicht wegen einer – wie er geltend macht – verspäteten MRT-Untersuchung und Wiedervorstellung des Patienten ausgeschlossen. Zwar können Beweiserleichterung dann entfallen, wenn ein Patient durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den Heilungserfolg vereitelt und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (BGH NJW-RR 2010, 831; KG VersR 1991, 928; KG KGR Berlin 2006, 12); von einer derartigen Situation kann im Streitfall aber nicht ausgegangen werden: Selbständige Komponenten für den Heilungserfolg waren nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht eine baldige MRT-Untersuchung und eine Wiedervorstellung bei Verschlechterung des Befindens des Patienten, sondern eine Blutuntersuchung und eine Sonographie zur Feststellung oder zum Ausschluss einer Infektion, die wegen der Gefährlichkeit einer Entzündung zwingend am 21.10.2002 hätten vorgenommen werden müssen. Dafür, dass das nicht geschehen ist, trägt der Kläger keinerlei Mitverantwortung. Überdies hätte man – wenn man den Kläger schon ohne Abklärung des Krankheitsbildes entließ – die Entscheidung über eine Wiedervorstellung und deren Zeitpunkt angesichts der kritischen Situation – „bloße“ Coxitis des Heranwachsenden oder bakterielle Coxitis – keinesfalls der eigenen Einschätzung des Patienten, ob sich sein Zustand verschlechterte, überlassen dürfen, und zwar insbesondere nicht, ohne ihn und seine Eltern/oder Betreuer über die Folgen einer zu späten Diagnostik und Therapie aufzuklären. Dass eine entsprechende Belehrung vorgenommen wurde, trägt der Beklagte zu 2) selbst nicht vor. Gleiches gilt für die MRT-Untersuchung, deren Dringlichkeit sich im Beklagtenvortrag im Laufe des Prozesses steigert. Während im Bericht vom 21.10.2002 an den weiterbehandelnden Arzt nur eine Abklärung mittels MRT ohne Hinweis auf eine Dringlichkeit empfohlen wird, hat der Beklagte zu 2) in erster Instanz behauptet, man habe zu einer „zügigen“ oder „kurzfristigen“ Befundung durch MRT geraten; nach der Berufungsbegründung soll die Mutter des Klägers sogar eine „unverzügliche“ MRT-Untersuchung zugesagt habe. Der Beklagte zu 2) hat allerdings weder in erster noch in zweiter Instanz dargelegt, dass der Kläger oder seine Mutter über die Konsequenzen informiert wurden die andernfalls drohen können; es fehlt auch jeder Vortrag dazu, warum die MRT-Untersuchung, wenn sie nach der Auffassung des behandelnden Arztes dringlich war, nicht sogleich von ihm in die Wege geleitet wurde. c) Die dem Kläger zugutekommenden Beweiserleichterungen haben zur Folge, dass den Beklagten zu 2) die Beweislast dafür trifft, dass die Schädigung ohne den Behandlungsfehler in gleicher Weise eingetreten wäre; diesen Nachweis hat er nicht geführt. 3. Die geltenden gemachten Ansprüche sind nicht verjährt. Gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Unter der Geltung des § 852 Abs. 1 BGB (a.F.) entsprach es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass im Arzthaftungsprozess eine ausreichende Kenntnis von dem Schaden nicht schon dann bejaht werden kann, wenn dem Patienten lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist; er muss vielmehr auch auf einen ärztlichen Behandlungsfehler als Ursache dieses Misserfolgs schließen können. Dazu muss der Patient nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren (BGH, NJW 2001, 885, 886 m.w.N.). An diesem Erfordernis hat sich durch die Neufassung der Verjährungsvorschriften im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung nichts geändert (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 681, 682). Von einer entsprechenden Kenntnis des Klägers und/oder seiner Eltern vor dem Jahr 2005 – in dem nach dem eigenen Vorbringen des Patienten aufgrund von Äußerungen nachbehandelnder Ärzte bei ihm und seinen Eltern Bedenken hinsichtlich der Sachgemäßheit der Behandlung am 21.10.2002 aufkamen – kann nicht ausgegangen werden: Aus dem Vermerk im Tagesbericht der Betreuungseinrichtung vom 14.11.2002 - „im Gespräch machten die Eltern schon berechtigt den Vorwurf, doch nicht an eine Blutentnahme gedacht zu haben“ - , lässt sich nicht entnehmen, dass der Patient oder seine Eltern damals wussten, dass der Arzt durch den Verzicht auf eine Blutuntersuchung und eine Sonographie gegen den damals geltenden orthopädischen Standard verstoßen hatte. Dazu, wann diese – maßgebliche – Kenntnis dem Kläger oder seinen Eltern zuteil wurde, hat der insoweit darlegungspflichtige Beklagte zu 2) nichts vorgetragen. Seine Auffassung, die Mutter des Klägers hätte aufgrund ihrer Tätigkeit als Arzthelferin wissen müssen, dass eine Blutuntersuchung zur Abklärung einer eventuellen Infektion des Hüftgelenks trotz Fehlens klinischer Anzeichen für eine Entzündung indiziert war, liegt angesichts der Tatsache, dass dies ersichtlich nicht einmal dem behandelnden Arzt bewusst war, neben der Sache. Die Verjährung begann danach frühestens mit Ablauf des 31.12.2005 und wurde durch die Zustellung der Klage am im März 2006 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt. 4. Das von der Kammer zugebilligte Schmerzensgeld ist angesichts der Beeinträchtigungen, unter denen der Kläger gelitten hat und noch leidet, nicht zu hoch bemessen: Bei dem noch jungen Patienten hat sich aufgrund der Tatsache, dass die bakterielle Coxitis nicht frühzeitig erkannt und behandelt wurde, eine Hüftkopfnekrose entwickelt; er hat sich einer Umstellungsosteotomie unterziehen müssen, leidet unter Coxalgien sowie einer Beinverkürzung und seine Beweglichkeit ist eingeschränkt, was ihn im Alltagsleben behindert. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist überdies damit zu rechnen, dass der Kläger in der Zukunft mehrere Hüft-TEP-Operationen wird vornehmen lassen müssen; auch kann der Patient eine Berufstätigkeit, die mit längerem Stehen verbunden ist, nicht ausüben. Angesichts dieser Umstände erscheint der Betrag von 30.000 € auch im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen durchaus angemessen. 5. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden ist dem Kläger und/oder seinen Eltern nicht vorzuwerfen: Die am 21.10.2002 empfohlene MRT-Untersuchung, deren angebliche Verzögerung der Beklagte zu 2) bemängelt, stellte – wie bereits oben ausgeführt – keine geeignete diagnostische Maßnahme zur – rechtzeitigen – Feststellung oder zum Ausschluss einer Infektion dar, ebenso war ein abwartendes Verhalten verbunden mit der Anweisung, sich bei Verschlechterung erneut vorzustellen, nicht angebracht. Die einzig sachgemäßen und indizierten Maßnahmen am 21.10.2002 hätten in der Durchführung einer Laboruntersuchung sowie einer Sonographie bestanden; dass diese Befunderhebungen unterlassen und dadurch die fatalen Entwicklung des Krankheitsbildes gefördert wurde, haben der Patient und/oder seine Eltern nicht zu vertreten. II. Das Feststellungsbegehren des Klägers ist grundsätzlich gerechtfertigt, weil zukünftige Schäden wegen der nach der Beurteilung des Sachverständigen wahrscheinlich erforderlichen Hüft-TEP-Operationen nicht auszuschließen sind. Der Feststellungsausspruch, der sämtliche Schäden „aus Anlass der Krankenhausbehandlung in der Zeit vom 21.10.2002 bis 31.11.2002“ umfasst, war allerdings abzuändern, weil er zu weitgehend ist. Behandlungsfehler nach dem 21.10.2002 hat der Kläger weder dargelegt, noch hat die Kammer solche festgestellt. Mit Blick hierauf war der Feststellungsausspruch auf Schäden, die aufgrund der mangelnden Befunderhebung am 21.10.2002 entstanden sind, zu beschränken. III. Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 gerechtfertigt. C. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, weil das Unterliegen des Klägers im Rahmen des Feststellungsausspruchs verhältnismäßig geringfügig ist und keine besonderen Kosten veranlasst hat; eine Abänderung des Streitwertes des Feststellungsantrags ist nicht geboten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Beschwer des Beklagten zu 2) liegt über 20.000 €; die Beschwer des Klägers liegt unter 20.000 €. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000 € (Zahlungsantrag30.000 €, Feststellungsantrag 10.000 €) festgesetzt. G… S… T… (*) Am 08.06.11 erging folgender Berichtigungsbeschluss: OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS I-8 U 104/10 6 O 500/10 LG Mönchengladbach In dem Rechtsstreit pp. wird der Tenor des Urteils des Senats vom 12.05.2011 wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) des Datums (21.10.2010) im Feststellungsausspruch wie folgt berichtigt: Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der auf der unterlassenen Befunderhebung am 21.10.2002 (Feststellung oder Ausschluss eines Infektes durch Blutuntersuchung und Sonographie) beruht, soweit bezogen auf den materiellen Schaden kein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang stattfindet. Düsseldorf, den 08.06.2011 8. Zivilsenat G… S… T… VRiOLG RinOLG RiOLG