Beschluss
I-24 U 197/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2011:0503.I24U197.10.00
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Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
2. Der für den 31. Mai 2011 geplante Senatstermin entfällt.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen. 2. Der für den 31. Mai 2011 geplante Senatstermin entfällt. G r ü n d e : I. Das Rechtsmittel der Klägerin hat keine Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine der Klägerin günstigere Entscheidung. Die Klägerin hat nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz der geltend gemachten Rückbau- und Instandsetzungskosten nach §§ 535, 546, 280 Abs. 1, 281 BGB. Hierzu gilt im Einzelnen folgendes: 1. Empore Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass eine Rückbauverpflichtung des Beklagten hinsichtlich der eingebauten Empore nicht besteht, weil diese zum vertraglich vereinbarten Zustand des Mietobjekts gehört. Zwar ist der Mieter gem. § 546 Abs. 1 BGB verpflichtet, Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versieht, und bauliche Veränderungen der Mietsache nach Vertragsende wieder zu beseitigen, es sei denn die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Die Beseitigungspflicht besteht auch dann, wenn der Vermieter der Errichtung zugestimmt hat und die Baulichkeit in sein Eigentum übergegangen ist (vgl. BGH NJW-RR 1997,1216; Senat OLGR 2007, 71 = DWW 2007, 20; MDR 2002, 1244 = ZMR 2003, 23). Dies gilt jedoch nur für Veränderungen der Mietsache, die allein auf Veranlassung des Mieters vorgenommen werden und nicht für Veränderungen, die nach dem gemeinsamen Parteiwillen erst zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands dienen sollen (vgl. hierzu BGH NJW 2005, 218 m.w.N.; Senat GuT 2008, 207; GuT 2010, 353; Beschluss vom 22. März 2011, I-24 U 154/10). Denn die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Mietgegenstands obliegt gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich dem Vermieter. Es ist davon auszugehen, dass auch der Einbau der Empore der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands diente. Die Mietvertragsparteien ließen vor Beginn des Vollzugs des Mietverhältnisses umfangreiche Baumaßnahmen durchführen, um die Nutzung des Mietobjekts zum Vertragszweck, dem Betrieb eines Sportartikelgeschäfts, erst zu ermöglichen. Im Zuge dieser Umbauarbeiten wurde auch die Empore eingebaut. Bereits aufgrund der objektiven Umstände ist danach anzunehmen, dass der Einbau der Empore von den ausweislich des Mietvertrags geplanten Vorarbeiten zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands umfasst war. a) Bei dem Einbau der Empore handelte es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine bloße Ladeneinrichtung, die vom Mieter nach dem Auszug zu entfernen wäre, sondern um eine bauliche Veränderung. Eine bauliche Maßnahme liegt vor, wenn entweder bestehende Gebäude verändert oder ergänzt werden, wie etwa bei Wanddurchbrüchen, Zusatzwänden, -fenstern oder fest verklebten Bodenbelägen, oder wenn vom Mieter erstmals Gebäude oder Gebäudeteile errichtet werden (Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 10. Aufl., § 546 BGB Rn. 45). Dagegen sind Einrichtungen bewegliche Sachen, die mit der Mietsache vorübergehend verbunden werden, um ihrem wirtschaftlichen Zweck zu dienen. Ist die Verbindung allerdings nicht ohne Zerstörung der Mietsache wieder trennbar, liegt eine bauliche Änderung vor (Schmidt-Futterer/Streyl, a.a.O., § 546 BGB Rn. 38). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass es sich beim Einbau der Empore um eine bauliche Maßnahme handelte, da die Empore mit dem übrigen Gebäude auf Dauer fest verbunden ist und aufgrund ihrer Verankerung nicht ohne Zerstörung der übrigen Räumlichkeiten wieder entfernt werden kann. Auch der Umstand, dass die Empore einer Baugenehmigung bedurfte, spricht für eine bauliche Maßnahme. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben des Architekten an das Bauordnungsamt der Stadt Remscheid vom 7. Mai 1990, in dem dieser die Empore als Ladeneinrichtung bezeichnet. Denn abgesehen davon, dass die Einschätzung des bauausführenden Architekten für die rechtliche Bewertung durch das Gericht nicht maßgeblich ist, spricht auch der Architekt in seinem Schreiben von einer baulichen Maßnahme und bittet lediglich darum, die Gebühren für die Baugenehmigung dem vom Vater des Beklagten betriebenen Unternehmen in Rechnung zu stellen, da die beabsichtigte Maßnahme zur "Ladeneinrichtung" zähle. Ersichtlich wollte also auch der Architekt mit der Bezeichnung als Ladeneinrichtung keine rechtliche Qualifikation abgeben, sondern dem Bauordnungsamt lediglich mitteilen, dass die Kosten vom Vater des Beklagten, dem Zeugen C. als damaligem Mieter, übernommen würden. b) Stellt aber der Einbau der Empore eine bauliche Maßnahme dar, die im Zuge der Gesamtbauarbeiten durchgeführt wurde, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass der von den Parteien vereinbarte vertragsgemäße Zustand auch sie umfassen sollte. Denn dass der vertragsgemäße Zustand erst zu Beginn des Vollzugs des Mietverhältnisses am 1. Juni 1990 hergestellt sein sollte, hat auch die Klägerin im Prozess mit Schriftsatz vom 25. Mai 2010 eingeräumt. aa) Etwas anderes ergibt sich für die Empore insbesondere nicht aus dem Mietvertrag. Die vor Vollzug des Mietverhältnisses durchzuführenden baulichen Maßnahmen haben der Vater des Beklagten und die Klägerin in dem am 10. Januar 1990 geschlossenen Mietvertrag (im Folgenden: MV) unter Nr. 2, unter der Überschrift "Vorarbeiten" geregelt. Zwar ist die Empore dort nicht ausdrücklich erwähnt. Aus Nr. 2 MV geht aber hervor, dass beide Parteien vor Mietbeginn umfangreiche Vorarbeiten durchführen lassen wollten, um das Mietobjekt in einen vertragsgerechten Zustand zu bringen. Danach sollte die Klägerin auf ihre Kosten den Umbau des vorderen Teils der Räumlichkeiten übernehmen, wobei die von ihr als Vermieterin nach Nr. 2 a) MV durchzuführenden Maßnahmen und deren Kosten durch die Anlage 2 zum MV konkretisiert waren. Der Vater des Beklagten als Mieter sollte dagegen auf seine Kosten die näher gekennzeichneten Räume im Hinterhaus umbauen. Gem. Nr. 2 b) MV sollte er verpflichtet sein, alle Baumaßnahmen, die unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Statik möglich und nötig waren, um diese Räumen in einen einzigen, möglichst großen einheitlichen Raum umzuwandeln, durchzuführen. Nr. 2 b) MV enthält also - anders als Nr. 2 a) MV für die Vermieterin - keine detaillierte Beschreibung der einzelnen durchzuführenden Umbaumaßnahmen. Vielmehr geht aus der Regelung hervor, dass dem Mieter bei dem Umbau der hinteren Räume ein gewisser Gestaltungsspielraum eingeräumt werden sollte. bb) Dass die Empore, soweit sich deren Errichtung im Zuge der Umbauarbeiten als möglich erweisen würde, von vornherein von den Parteien des Mietvertrags geplant war und die Umbaumaßnahme von den Mietvertragsparteien als einheitliches Projekt betrachtet wurde, ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen C.. Danach sollte die gesamte Umbaumaßnahme einschließlich der Empore dazu dienen, ein attraktives Ladenlokal zu schaffen. Dabei ist es unerheblich, von welcher Vertragspartei die Idee des Einbaus oder der Wunsch nach einer Empore ursprünglich ausging. Unerheblich ist entgegen der Ansicht der Klägerin ebenfalls, dass der Zeuge C. nicht ausdrücklich angegeben habe, die Empore solle zum vertragsgemäßen Zustand gehören. Denn hierbei handelt es sich um eine rechtliche Schlussfolgerung, die nicht dem Zeugen obliegt. Das Landgericht war nicht gehindert, diese Angaben des Zeugen C., die vom erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten gedeckt sind, seiner Entscheidung zugrunde zu legen, auch wenn sie nicht unmittelbar das Beweisthema des Beweisbeschlusses vom 8. Juli 2010 betrafen. Denn Grundlage der Beweiswürdigung ist das gesamte Ergebnis der Beweisaufnahme, das vom Gericht umfassend zu würdigen ist (BGH NJW-RR 2004, 425 m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage, § 286 Rn. 2). c) Die von der Klägerin angeführten Umstände sind nicht geeignet, das Gegenteil zu belegen. Soweit die Klägerin behauptet, sie habe von dem Einbau der Empore keine Kenntnis gehabt, kann dies dahinstehen, wenn man davon ausgeht, dass dem Mieter bei dem Umbau der hinteren Räumlichkeiten ein Gestaltungsspielraum eingeräumt werden sollte. Diese Behauptung ist aber auch durch die Angaben des Zeugen C. widerlegt. Denn dieser hat angegeben, die Klägerin habe sämtlichen Umbaumaßnahmen zugestimmt. Auch sind sowohl der Prüfbericht Nr. 2 des Bauordnungsamts der Stadt R. vom 31. Mai 1990 als auch die Nachtragsbaugenehmigung vom 23. August 1990 jeweils betreffend die Empore an die Klägerin als Bauherrin adressiert. Die Nachtragsbaugenehmigung ist ausweislich des Schreibens sogar mit Postzustellungsurkunde übersandt worden. Im Übrigen sind Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Behauptung bereits deshalb begründet, weil die Klägerin selbst in unmittelbarer Nachbarschaft zum Ladengeschäft wohnte und die Empore bei Betreten des Ladenlokals unmittelbar sichtbar ist. Auch widerspricht der Einbau einer Empore nicht den in Nr. 2 b) geäußerten Absichten der Parteien des Mietvertrags, wonach im Zuge des Umbaus ein großer einheitlicher Verkaufsraum geschaffen werden sollte. Denn die Empore, die zum übrigen Verkaufsraum offen gestaltet ist, verhindert dies nicht. Soweit die Klägerin behauptet, hierdurch sei eine vom Mietvertrag nicht gewollte vertikale Trennung geschaffen worden, kann dem nicht gefolgt werden. Denn auch bei Einbau einer offenen Empore ohne Zwischenwände bleibt der Charakter eines einheitlichen Verkaufsraums bestehen. d) Da davon auszugehen ist, dass die Empore zum vertragsgemäßen Zustand des Mietobjekts zu Beginn des Vollzugs des Mietverhältnisses gehörte, besteht unabhängig von der Frage des ausdrücklichen Verzichts nach Beendigung des Mietverhältnisses keine Rückbauverpflichtung des Mieters. Auch bedurfte es keiner schriftlichen Zustimmung der Klägerin im Sinne von Nr. 7 MV, da es sich nicht um eine nachträgliche bauliche Veränderung handelte. Zudem können derartige Vertragsklauseln jederzeit von den Vertragsparteien mündlich geändert werden (vgl. sogleich unter 2.b.). 2. Wendeltreppe Der Beklagte ist auch nicht dazu verpflichtet, die von seinem Vater im Jahr 1995 eingebaute Wendeltreppe zum Keller auszubauen, weil die Parteien die gesetzliche Rückbaupflicht des Mieters nach § 546 BGB insoweit wirksam abbedungen haben. a) Das Landgericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin gegenüber dem Zeugen C. als damaligen Mieter auf den Rückbau verzichtet hat. Die Beklagte beanstandet demgegenüber zu Unrecht die Beweiswürdigung des Landgerichts. Diese darf nur ohnehin nur eingeschränkt vom Berufungsgericht überprüft werden. Die vom Landgericht geschaffene Tatsachengrundlage bindet grundsätzlich auch das Berufungsgericht. Lediglich die unterlassene oder fehlerhafte Erfassung von Tatsachen durch die Verletzung materiellen Rechts (z.B. die Verkennung der Beweislast), die fehlerhafte Tatsachenfeststellung aufgrund von Verfahrensfehlern (z.B. Verletzung der Hinweispflicht) oder die sonstige Fehlerhaftigkeit des Beweisergebnisses (beispielsweise eine nicht erschöpfende Beweisaufnahme oder Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen) können die Notwendigkeit erneuter Feststellungen gebieten (vgl. Senat, AGS 2006, 480 f. = Jur Büro 2006, 594 = OLG Düsseldorf 2007, 20 f.; RuS 2009, 521-523, Zöller/Heßler, ZPO, 28. Auflage, § 529 Rn. 2 ff. m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Der Zeuge C. hat in seiner Vernehmung angegeben, er habe mehrmals mit der Klägerin über den Bau der Wendeltreppe gesprochen. Dabei habe er auch zur Sprache gebracht, dass er diese nicht zurückbauen wolle. Dies sei ihm bestätigt worden. Soweit das Landgericht den Verzicht auf eine Rückbauverpflichtung damit als bewiesen angesehen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Angesichts der eindeutigen Angaben des Zeugen zu dieser Frage, ergibt sich auch aus der Tragweite der Entscheidung für die Klägerin nichts anderes. Wenn die Klägerin aus dem Einbau Risiken für die Bausubstanz befürchtet hätte, hätte sie sich hierüber in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme Gewissheit verschaffen müssen und ihre Zustimmung nicht erteilen dürfen. Nachdem sie dies aber offensichtlich nicht getan hat, kann sie nicht die Unwirksamkeit ihrer Verzichtserklärung auf die Risiken einer solchen Entscheidung stützen. Auch der Umstand, dass der Zeuge C. der Vater des Beklagten ist und zum damaligen Zeitpunkt selbst Mietvertragspartei war, spricht - für sich gesehen - nicht gegen dessen Glaubhaftigkeit. Objektive Anhaltspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit sprächen, zeigt auch die Klägerin nicht auf. Soweit die Klägerin bemängelt, das Landgericht habe sie selber zu dieser Frage trotz ihrer Anwesenheit im Termin vom 8. September 2010 nicht informatorisch angehört, dringt sie damit ebenfalls nicht durch, da hierin kein Verfahrensfehler des Landgerichts liegt. Denn es hätte der Klägerin oblegen, im Termin zur Beweisaufnahme eine solche Anhörung zu beantragen, nachdem die von ihr benannte Zeugin zu den entscheidungserheblichen Fragen keine Angaben machen konnte. Das Landgericht war nicht gehalten, eine informatorische Anhörung von Amts wegen durchzuführen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 7. Juli 2010, in dem dieser darum gebeten hat, die Klägerin wegen ihres Alters und gesundheitlichen Zustands von der Wahrnehmung des Termins zu entbinden. b) Auch ist der Verzicht auf die Rückbauverpflichtung nicht wegen Formmangels nach § 125 S. 2 BGB nichtig. Denn es ist davon auszugehen, dass die Parteien schlüssig die Aufhebung der vertraglichen Schriftform vereinbart haben. Die Parteien haben zwar unter Nr. 15 des Vertrags vereinbart, dass "Änderungen" des Mietvertrags der Schriftform bedürfen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Verzicht der Klägerin auf den Rückbau der Wendeltreppe überhaupt eine Änderung des Mietvertrags darstellte, haben die Mietvertragsparteien dieses Schriftformerfordernis jedoch durch die getroffene Vereinbarung wirksam aufgehoben. Bei einer sog. "einfachen Schriftformklausel" können die Vertragsparteien das für eine Vertragsänderung vereinbarte Schriftformerfordernis jederzeit schlüssig und formlos aufheben (vgl. BGH NJW 2009, 433). Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien offensichtlich besonderen Wert auf die Einhaltung der Schriftform legten und ausschließen wollten, dass die Schriftformklausel mündlich wieder aufgehoben werden konnte (so bei sog. "qualifizierter Schriftformklausel", vgl. BGHZ 164, 133; 66, 378; BAGE 126, 364 = MDR 2008, 1344). Dies ist insbesondere bei individuell ausgehandelten "qualifizierten Schriftformklauseln" der Fall (BGHZ 66, 378, 381). Im Streitfall ist nicht erkennbar, dass die Parteien der Einhaltung der Schriftform einen besonderen Wert zugemessen haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des Nr. 7 MV, nach der bauliche Veränderungen nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin erfolgen sollten. Denn dieses Absprachegebot hat ersichtlich nur die Funktion, möglichst frühzeitig Streit der Mietvertragsparteien darüber zu vermeiden, ob bestimmte bauliche Maßnahmen die Bausubstanz negativ beeinflussen (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2007, 71 = DWW 2007, 20). Bei einer einfachen Schriftformklausel ist eine stillschweigende Aufhebung des Schriftformerfordernisses jedoch bereits dann anzunehmen, wenn die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie an den Formzwang gedacht haben (BGHZ 164, 133; BAGE aaO.;Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 125 Rn. 19). Mithin ist eine ausdrückliche Einigung über den Verzicht auf die Schriftform nicht erforderlich. Somit haben der Vater des Beklagten und die Klägerin allein durch den vereinbarten Verzicht auf die Rückbauverpflichtung das Schriftformerfordernis wirksam abbedungen. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Verzichtsvereinbarung nicht maßgeblich sein sollte, sind nicht ersichtlich. 3. Bodenbelag Es besteht kein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Ersatz der Kosten für die Entfernung und Entsorgung des Bodenbelags, weil dieser zu dem von der Klägerin geschuldeten vertragsgemäßen Zustand des Mietobjekts gehört. Unstreitig war der Bodenbelag bereits zum Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung an den Vater des Beklagten am 1. Juni 1990 eingebracht. Danach ist davon auszugehen, dass die Einbringung eines Teppichbodens dazu dienen sollte, den von der Klägerin geschuldeten vertragsgemäßen Zustand des Mietobjekts erst herzustellen. Denn die Bereitstellung eines geeigneten Bodenbelags gehört grundsätzlich zu den Pflichten des Vermieters nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB, die Sache in einem zum Mietzweck geeigneten Zustand an den Mieter zu überlassen (Senat GuT 2007, 211; GuT 2008, 207; Schmidt-Futterer/Langenberg, a.a.O., § 538 Rn. 77 f.). Auch die Klägerin behauptet nicht, dass die Parteien diesbezüglich ausdrücklich eine anderweitige Regelung getroffen hätten. Unerheblich ist, ob der Vater des Beklagten den Teppichboden auf seine Kosten einbringen ließ. Denn im Rahmen der umfangreichen im Vorfeld der Gebrauchsüberlassung erforderlichen Baumaßnahmen war zwischen den Parteien vereinbart, dass die Kosten teilweise von der Klägerin und teilweise vom Mieter zu tragen waren. Hieraus folgt jedoch nicht, dass nur der von der Klägerin finanzierte Teil zur Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands dienen sollte. Auch gehört die Erneuerung des Teppichbodens nicht zu den dem Mieter in Nr. 8 Abs. 2 MV übertragenen Schönheitsreparaturen (vgl. Senat GuT 2007, 211; GuT 2008, 207; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 535 Rn. 41; Schmidt-Futterer/Langenberg, a.a.O., § 538 Rn. 77 f.). 4. Ersatz der defekten Deckenplatten Hinsichtlich der defekten Deckenplatten teilt der Senat ebenfalls die Auffassung des Landgerichts, das einen Ersatzanspruch abgelehnt hat. Auch die von der Klägerin vorgelegten Fotos belegen nicht, dass die an den Deckenplatten im Ladenlokal durch die Befestigung der Beleuchtung entstandenen Beschädigungen über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen. Zu Recht hat das Landgericht bei dieser Frage auf den Vertragszweck, der im Betrieb eines Sportartikelgeschäfts bestand, abgestellt, und darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieses Zwecks eine gute Beleuchtung von besonderer Bedeutung ist. Eine Befestigung einer Deckenbeleuchtung ist jedoch ohne Durchbohrung der Deckenplatten nicht möglich. Auch handelt es sich beim Ersatz der Deckenplatten nicht um Schönheitsreparaturen, zu denen der Beklagte nach Nr. 8 Abs. 2 MV verpflichtet wäre. 5. Sanierung der Fassade Des Weiteren hat die Klägerin keinen Anspruch auf anteilige Kostenbeteiligung an der von ihr ohnehin geplanten Fassadensanierung. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass die Klägerin die komplette Außenfassade renovieren wolle und das Verschließen einzelner Dübellöcher daher eine unnütze Aufwendung sei. Dem ist die Klägerin in erster Instanz nicht entgegen getreten. Soweit sie nunmehr im Rahmen der Berufungsbegründung behauptet, die Beseitigung dieser Schäden sei als Vorarbeit zur eigentlichen Fassadensanierung vorzunehmen, ist dieser Vortrag verspätet und nicht nach § 531 Abs. 2 BGB zuzulassen. Im Übrigen ist der Vortrag auch nicht hinreichend konkret. Denn es kann aufgrund des Vortrags nicht beurteilt werden, ob die geltend gemachten Kosten von 154,00 EUR aus dem Kostenvoranschlag der Fa. Schulz vom 1. November 2009 insgesamt unabhängig von der geplanten Fassadenrenovierung entstehen oder nur ein Teil dieser Kosten. 6. Beseitigung von Wandlöchern Mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, hat das Landgericht auch einen Ersatzanspruch hinsichtlich der Beseitigung von Wandlöchern abgelehnt. Soweit die Klägerin nunmehr in der Berufungsbegründung behauptet, der Beklagte bzw. dessen Vater habe die Wandlöcher verursacht, handelt es sich hierbei ebenfalls um neues Vorbringen, das nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist. Denn in erster Instanz war unstreitig geblieben, dass die streitgegenständlichen Löcher bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren. 7. Kosten für Ausbau von noch vorhandenen Deckenlampen Schließlich besteht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Ausbau der Deckenlampen, weil die betroffenen Deckenlampen zum vertragsgemäßen Zustand gehören. Denn es handelt sich unstreitig um die wegen der dortigen geringen Raumhöhe in die Decke eingelassenen Lampen im Bereich der Empore, die im Zuge der Bauarbeiten vor Gebrauchsüberlassung eingebaut wurden. Diese sind mit dem Mietobjekt so fest verbunden, dass eine Entfernung der Lampen nicht ohne erhebliche Beschädigungen der Decke möglich wäre. Danach ist davon auszugehen, dass es sich hierbei nicht um vom Mieter eingebrachte Einrichtungsgegenstände handelt, sondern ihr Einbau im Rahmen der Gesamtbaumaßnahme zur Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands erfolgte. Unabhängig hiervon würde der geltend gemachte Anspruch aber auch aus den vom Landgericht genannten Gründen ausscheiden. Soweit dieses ausgeführt hat, es sei ihm mangels Angaben der Klägerin nicht möglich, die Kosten für den Ausbau der unstreitig im Objekt noch vorhandenen Lampen zu berechnen, hat die Klägerin hierzu auch im Rahmen der Berufungsbegründung nichts Näheres vorgetragen. II. Auch die weiteren in § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO genannten Voraussetzungen der Berufungszurückweisung im Beschlussverfahren sind gegeben. III. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (vgl. z.B. Senat vom 01. Februar 2010, I-24 U 156/09, zitiert nach juris Rn. 16 m.N.; OLG Brandenburg MDR 2009, 1363).