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Beschluss

I-17 W 14/11

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2011:0411.I17W14.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird dem 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Klägerin vorgelegt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Parteien streiten um die Anrechnung vorgerichtlicher Anwaltskosten (Geschäftsgebühr) auf die seitens der Klägerin zur Festsetzung gegen die Beklagte angemeldete Verfahrensgebühr. 4 Mit Urteil des Landgerichts vom 26.05.2009 war die Beklagte, die von der Klägerin aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Hinblick auf einen Medienfonds ("VIP 3") in Anspruch genommen worden war, u. a. verurteilt worden, an die Klägerin 1.918,04 € zu zahlen. Zur Begründung hatte das Landgericht, dessen Urteil insoweit infolge Rücknahme der von der Beklagten gegen ihre Verurteilung eingelegten Berufung rechtskräftig geworden ist, insoweit ausgeführt, die Klägerin könne als Schadensersatz auch die dem Zedenten vorprozessual entstandenen Anwaltskosten in Höhe einer 2,1fachen Geschäftsgebühr verlangen. 5 Der Senat, der das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 15.10.2010 hinsichtlich des Zinsanspruchs und der Feststellung des Annahmeverzuges abgeändert und insgesamt neu gefasst hat, hat die Kosten des Rechtsstreits zu 25% der Klägerin und zu 75% der Beklagten auferlegt. 6 Durch Beschluss vom 19.01.2011 hat das Landgericht – Rechtspflegerin – die der Klägerin durch die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 3.642,27 € festgesetzt. Hierbei hat es von der festzusetzenden erstinstanzlichen Verfahrensgebühr 451,01 € abgesetzt und dazu die Auffassung vertreten, die Klägerin müsse sich auf die Verfahrensgebühr eine 0,65fache Geschäftsgebühr nach dem seinerzeitigen Streitwert von 26.250,00 € anrechnen lassen, nachdem diese bereits tituliert worden sei. 7 Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Auffassung vertritt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr komme nicht in Betracht, weil das Klageverfahren nach Abtretung der Ansprüche des Zedenten an die Klägerin einen anderen Gegenstand betreffe als die ausschließlich im Auftrage des Zedenten erbrachte vorgerichtliche Tätigkeit. Darüber hinaus meint sie, dass auch die Voraussetzungen einer Anrechnung nach § 15a Abs. 2 RVG nicht vorlägen; weder bestehe im Hinblick auf die Geschäftsgebühr ein Vollstreckungstitel, noch seien beide Gebühren in demselben Verfahren gegen die sich auf die Anrechnung berufende Beklagte geltend gemacht worden. 8 Die Beklagte verteidigt die Auffassung des Landgerichts und hat ihrerseits Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung eingelegt, mit der sie geltend macht, es müsse nicht nur eine 0,65fache, sondern eine 0,75fache Gebühr angerechnet werden. 9 Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. 10 II. 11 Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Der Senat ist allerdings an einer Entscheidung in der Sache gehindert und hat die Sache dem 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf vorzulegen. 12 Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) wird, soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Diese Bestimmung hat das Landgericht nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall zu Recht zugunsten der Beklagten angewendet. 13 Im Einzelnen: 14 1. 15 Die Voraussetzungen des auch auf "Altfälle" anwendbaren (vgl. zuletzt etwa BGH, B. vom 07.12.2010, MDR 2011, 135, Rz. 7; B. vom 28.09.2010, XI ZB 7/10, Rz. 7f.) § 15a Abs. 2 RVG, unter denen sich die Beklagte als "Dritte" im Sinne dieser Vorschrift auf die Anrechnungsbestimmung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 des Vergütungsverzeichnisses berufen kann, liegen vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht nämlich "wegen eines dieser Ansprüche ein Vollstreckungstitel". 16 Das Landgericht, dessen Urteil insoweit durch Rücknahme der Berufung der Beklagten in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Klägerin ausweislich seiner Urteilsgründe (Ziff. 9) einen Schadensersatzanspruch "auf Erstattung der dem Zedenten vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.918,04 €" zuerkannt und dabei auf den Klageantrag zu 3) Bezug genommen, mit dem die Klägerin unter Bezugnahme auf die Honorarrechnung ihres Prozessbevollmächtigten (Anlage K 13) Erstattung der ihr durch die vorgerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten entstandenen Aufwendungen verlangt hat (vgl. S. 15 der Klageschrift, Bl. 15 GA). Mit der Honorarrechnung vom 22.10.2008 hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Zedenten eine 2,1fache Geschäftsgebühr in Rechnung gestellt. 17 Auch wenn der Begriff der "Geschäftsgebühr" weder im Tenor des landgerichtlichen Urteils und des dieses Urteil neu fassenden Senatsurteils vom 15.10.2010, noch in der maßgeblichen Passage der landgerichtlichen Urteilsgründe erscheint, kann hiernach kein Zweifel daran bestehen, dass der Klägerin nicht irgendein Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr zuerkannt worden ist und damit einer der beiden betroffenen Gebührenansprüche im Sinne des § 15a Abs. 2 RVG tituliert ist. 18 2. 19 Mithin kommt es für die Entscheidung über die Beschwerde maßgeblich darauf an, ob die Geschäftsgebühr "wegen desselben Gegenstandes" wie die von der Klägerin beanspruchte Verfahrensgebühr entstanden und deshalb (teilweise) auf sie anzurechnen ist. 20 "Gegenstand" der anwaltlichen Tätigkeit ist dasjenige Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm von seinem Mandanten erteilten Auftrags tatsächlich bezieht (BGH, U. vom 14.03.2007, NJW 2007, 2050ff., Rz. 15; U. vom 17.06.2004, JurBüro 2005, 141ff., Rz. 7, zitiert nach juris; OLG Koblenz, B. vom 26.06.2008, JurBüro 2009, 249, Rz. 7; ohne Einschränkung auf den erteilten Auftrag: KG, U. vom 01.07.2009, JurBüro 2009, 642, Rz. 42; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 7 RVG, Rn. 27). Die Klägerin hat – unbestritten – vorgetragen, dass der Zedent keinen Auftrag zur Prozessführung erteilt habe (Schriftsatz vom 22.12.2010, S. 3). Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes könnte mithin eine formale Betrachtungsweise dazu führen, dass die (vorgerichtliche) Geltendmachung des gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzanspruchs durch den Zedenten einerseits und die gerichtliche Geltendmachung des an sie abgetretenen Anspruchs durch die Klägerin andererseits schon deshalb zwei unterschiedliche "Gegenstände" sind, weil sie für unterschiedliche Auftraggeber erfolgten. Jedoch ist bei der Bestimmung des "Gegenstandes" grundsätzlich keine formale, sondern eine wertende – wirtschaftliche – Betrachtungsweise angezeigt (BGH, U. vom 14.03.2007, NJW 2007, 2050ff., Rz. 14ff.). Zu vermeiden ist eine willkürliche Aufspaltung der anwaltlichen Tätigkeit in zwei unterschiedliche "Gegenstände", durch die das Ziel der in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG enthaltenen Anrechnungsnorm, zu verhindern, dass die gleiche Tätigkeit zweimal honoriert wird, wenn sie zunächst als außergerichtliche und erst später als gerichtliche betrieben wird, während sie nur einmal vergütet wird, wenn die Angelegenheit sofort zu Gericht gebracht wird (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Vorbemerkung 3 zum VV-RVG, Rn. 179), und die Gebühren des Rechtsanwalts – wenn auch in generalisierender Weise – an dem Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit auszurichten (BGH, aaO, Rz. 16 aE), konterkariert würde. 21 Daher kann es bei ansonsten rechtlich und wirtschaftlich nahezu völlig identischer Sachlage nicht maßgeblich darauf ankommen, dass der Zedent – wie dies auch in einer Vielzahl anderer gleichartiger Fälle geschehen ist – nach Belieben und aus offensichtlich prozesstaktischen Motiven seine Ansprüche nach vorgerichtlicher Geltendmachung an die Klägerin abgetreten hat, denn abgesehen von ggf. infolge der Abtretung notwendig werdenden marginalen Änderungen der Klageanträge hatte die Abtretung auf die gegen die Beklagte erhobenen Ansprüche weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendeine Auswirkung. 22 Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung und Literatur, die die gegenteilige Auffassung belegen soll, nötigt nicht zu einer anderen Bewertung. Sie bezieht sich weitgehend auf den Begriff der "Angelegenheit" im Sinne des § 15 RVG, nicht aber denjenigen des "Gegenstandes" im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zum VV-RVG (OLG Stuttgart, B. vom 07.01.1982, JurBüro 1982, 551; OLG Karlsruhe, B. vom 27.10.2000, OLGR 2001, 35ff., Rz. 10ff., OLG Köln, B. vom 20.12.2005, JurBüro 2006, 249, Rz. 8; Gerold/Schmidt/Mayer, aaO, § 15 RVG, Rn. 20). Beides ist voneinander zu unterscheiden (vgl. OLG Koblenz, aaO, Rz. 5; Gerold/Schmidt/Mayer, aaO, § 15, Rn. 6; Hartmann, aaO, § 7 RVG, Rn. 27; ders., § 15 RVG, Rn. 12). Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen, aus einem einzigen Gegenstand können sich aber auch mehrere Angelegenheiten ergeben. 23 Der Senat würde daher die Beschwerde der Klägerin kostenpflichtig zurückweisen. 24 2. 25 Die vorliegende Fallgestaltung ist allerdings vom 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden worden. Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung, denn das vorliegende Verfahren ist kein Einzelfall, sondern eines aus einer – sicherlich dreistelligen – Vielzahl bundesweit anhängiger, gleichgelagerter und von den hiesigen Prozessbevollmächtigten betriebener Verfahren, in denen die jeweiligen Anleger ihre Ansprüche vorgerichtlich geltend gemacht und anschließend an ihre jeweiligen Ehe- oder Lebenspartner oder Verwandte – die späteren Kläger – abgetreten haben. Zudem hat das OLG Frankfurt/M. in einer von der Klägerin vorgelegten Entscheidung (U. vom 03.01.2011, 23 U 259/09; Bl. 898 GA) eine abweichende Auffassung vertreten. Nach Ziff. 1 a) der Zuständigkeit des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf gemäß Geschäftsverteilungsplan 2011 ist die Sache mithin dem 10. (Kosten-)senat des Oberlandesgerichts vorzulegen. 26 3. 27 Für den weiteren Fortgang des Verfahrens und die noch anstehende Entscheidung des Landgerichts über die Erinnerung der Beklagten weist der Senat darauf hin, dass richtigerweise wohl eine Anrechnung in Höhe einer 0,75fachen Gebühr zu erfolgen hätte, weil zugunsten der Klägerin nicht lediglich eine 1,3fache, sondern eine 2,1fache Geschäftsgebühr tituliert worden ist. Dies dürfte einem Betrag von 0,75 x 758,00 € = 568,50 € netto, mithin 676,52 € brutto, entsprechen. 28 P. Dr. A.S. B.