Urteil
I-6 U 134/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2011:0407.I6U134.10.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 04. Mai 2010 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein zwischen ihr und der Beklagten - einer Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - geschlossener Vertrag über den Beitritt der Klägerin zu der Beklagten vom 01./08. Dezember 2005 (Anlage K 1) von der Klägerin wirksam widerrufen worden ist und die Beklagte daher aus diesem Vertrag keine Rechte mehr zu ihren Gunsten herleiten kann. 4 Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage in dem zuletzt aufrecht erhaltenen Umfang stattgegeben und antragsgemäß festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Gesellschaftsvertrag durch Widerruf beendet ist und die Beklagte hieraus keine rechtlichen Verpflichtungen mehr herleiten kann. 5 Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die Klägerin die Erklärung über den Beitritt zu der Beklagten in einer Haustürsituation abgegeben habe. Selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts nicht vorgelegen haben sollten, stehe ihr ein von der Beklagten vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht zu, dessen Inhalt und Umfang aus § 312 BGB zu entnehmen sei. 6 Dieses Widerrufsrecht habe die Klägerin auch noch im Jahre 2009 wirksam ausüben können. Die gesetzliche Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, denn die in der Beitrittserklärung enthaltene und von der Klägerin unterzeichnete Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen. In dem Abschnitt „Widerruf bereits empfangener Leistungen“ dieser Belehrung werde nämlich nur auf die etwaige Pflicht der Klägerin zur Rückgabe bereits von der Beklagten erhaltener Leistungen hingewiesen, nicht aber auf die eigenen Rechte, die der Klägerin im Falle eines Widerrufs im Gegenzug ebenfalls zustünden. 7 Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie macht geltend: 8 Das angefochtene Urteil komme völlig überraschend und sei schon deshalb zurückzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig. Der Klägerin fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für einen Feststellungsantrag, denn sie hätte auch sogleich auf Auskunft und auf Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens klagen können. Darüber hinaus sei die Klage aber auch in der Sache nicht begründet, denn die Klägerin habe ihren Beitritt als Gesellschafterin nicht wirksam widerrufen. 9 Durch den Beitrittsvertrag sei ihr kein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt worden. In dem für den Beitritt benutzten Formular werde nur auf das gesetzliche Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften Bezug genommen, dessen Voraussetzungen jedoch jeweils vorliegen müssten. Eine Haustürsituation sei hier aber nicht gegeben gewesen. Der Vertrag sei zwar in der Privatwohnung der Klägerin abgeschlossen worden, diese sei aber nicht durch die Haustürsituation zum Vertragsschluss bestimmt worden, sondern habe den Anlagevermittler A. von sich aus in ihre Wohnung bestellt. Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 BGB komme zudem auch deshalb nicht in Betracht, weil sich bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wie er hier vorliege, nicht ein Verbraucher und ein Unternehmer gegenüberstünden, sondern an dem Beitrittsvertrag auf beiden Seiten ausschließlich Verbraucher beteiligt seien. 10 Selbst wenn man von der Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts ausgehen wollte, sei es in sich widersprüchlich, wenn man die formalen Voraussetzungen für die Ausübung eines solchen Widerrufsrechts trotzdem nach den Vorschriften über das gesetzliche Widerrufsrecht beurteilen wolle. Sollte es sich tatsächlich um ein vertragliches Widerrufsrecht handeln, seien dessen Voraussetzungen vielmehr ausschließlich dem Beitrittsvertrag selbst zu entnehmen. Eine Abhängigkeit der eingeräumten Widerrufsfrist von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung bestehe danach aber gerade nicht. 11 Hilfsweise, wenn man auch diesem Argument nicht folgen wolle, sei zumindest die Widerrufsfrist abgelaufen. Eine mangelhafte Widerrufsbelehrung stehe dem nicht entgegen. Die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung (Anlage K 1) sei nicht zu beanstanden. Ihre optische Gestaltung sei ordnungsgemäß und die gewählte Schriftgröße sei ausreichend. 12 Entgegen dem angefochtenen Urteil hätte ein Hinweis auf etwaige Rückabwicklungspflichten der Beklagten gegenüber der Klägerin in der Widerrufsbelehrung nicht enthalten sein müssen. Ein solcher Hinweis wäre inhaltlich sogar falsch gewesen, denn selbst bei einem schon vollzogenen Gesellschaftsbeitritt der Klägerin sei keine vollständige Rückabwicklung dieses Beitritts geboten, sondern es komme nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft nur ein Ausscheiden des Widerrufenden mit Wirkung für die Zukunft in Betracht. Ein etwaiges Widerrufsrecht nach § 312 BGB werde in dieser Hinsicht durch die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft überlagert. 13 Zudem habe der Gesetzgeber durch die neu eingeführte Vorschrift des § 312 Abs. 2 Satz 3 BGB klargestellt, dass ein Hinweis auf etwaige Rechtsfolgen einer Rückabwicklung jedenfalls dann nicht erforderlich sei, wenn solche Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintreten könnten. So liege der Fall jedoch hier, denn die Einlagenleistung der Klägerin sei - auch schon nach der ursprünglichen Fassung des Beitrittsvertrages - erst am 01. Februar 2006 und somit erst nach dem Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist fällig geworden. Bei einem Widerruf innerhalb der Frist sei daher eine Rückzahlung der Einlageleistung ohnehin nicht in Betracht gekommen. 14 Schließlich sei auch die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils zu beanstanden. Der ursprünglich als Ziffer 2 der Klage verfolgte, weitere Antrag auf Feststellung, dass ihr - der Beklagten - aus dem Gesellschaftsverhältnis keine Rechte mehr zustünden, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen habe, sei mit dem verbliebenen Klageantrag wirtschaftlich nicht identisch. Für ihn hätte daher ein eigenständiger Streitwert berücksichtigt werden müssen, mit der Folge, dass der Klägerin selbst bei einer ansonsten unveränderten Entscheidung des Landgerichts zumindest ein Teil der Verfahrenskosten hätte auferlegt werden müssen. 15 Die Beklagte beantragt (sinngemäß), 16 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. 17 Die Klägerin beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht insbesondere geltend: Ihr Feststellungsantrag sei in der gestellten Form zulässig. Eine denkbare Leistungsklage betreffe nur Ansprüche auf Auskunft und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, könnte aber nicht zu einer umfassenden Klärung des Rechtsverhältnisses der Parteien in sonstiger Hinsicht führen. 20 Das Landgericht habe zu Recht das Bestehen eines vertraglichen Widerrufsrechts angenommen, das sie zu ihren Gunsten selbst dann in Anspruch nehmen könne, wenn die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts im Sinne des § 312 Abs. 1 BGB nicht vorgelegen hätten. Auf das tatsächliche Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Haustürsituation komme es daher im Ergebnis nicht an. 21 Darüber hinaus sei es auch zutreffend, dass sie noch im Jahre 2009 wirksam den Widerruf ihres Beitritts zu der Beklagten habe erklären können. Der Widerruf sei nach wie vor möglich gewesen, denn die Widerrufsfrist habe wegen verschiedener Fehler der Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen. 22 So enthalte die Widerrufsbelehrung zunächst einen Hinweis darauf, dass mit dem Widerruf der Beitrittserklärung auch die Beteiligung an der beklagten Gesellschaft nicht zustande komme. Dieser Hinweis sei unrichtig und irreführend, denn er lasse außer Acht, dass der Beitritt nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft zu behandeln sei und daher auch im Falle eines wirksamen Widerrufs nur eine Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft in Betracht komme. 23 Unrichtig sei weiterhin auch der Abschnitt über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Falle eines Widerrufs bei bereits erhaltener Leistung. Dort werde nämlich nur darauf hingewiesen, welche Pflichten in einem derartigen Fall den Widerrufenden treffen können. Von der eigenen Pflicht der Beklagten zu einer Rückgabe erhaltener Leistungen sei dort jedoch nicht die Rede. 24 Der Notwendigkeit eines Hinweises auf diese eigene Pflicht der Beklagten stehe auch nicht entgegen, dass ihre Einlageleistung erst nach dem Ablauf der Widerrufsfrist überhaupt zur Zahlung fällig sei. Die Widerrufsbelehrung sei für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert. Sie sei daher nur dann ordnungsgemäß, wenn sie auch sämtliche in Betracht kommenden Fallkonstellationen ordnungsgemäß abdecke. Auf den konkreten Einzelfall komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Maßgeblich sei auch nicht, dass die Zahlung der Einlage erst nach dem Ablauf der Widerrufsfrist fällig geworden sei, sondern dass sie jedenfalls auch schon vorher erfüllbar gewesen und dass schließlich im konkreten Fall die Zahlung der Einlage auch tatsächlich schon vor dem Ablauf der Frist erfolgt sei. Hieraus werde deutlich, dass eine frühere Einzahlung der Einlage jedenfalls nicht in dem in § 312 Abs. 2 Satz 3 n.F. BGB gemeinten Sinne von vornherein ausgeschlossen gewesen sei. 25 Ein weiterer Fehler in der Belehrung sei darin zu sehen, dass die Beklagte als „Adressat des Widerrufs“ nicht nur mit ihrer Adresse, sondern auch mit ihrer Telefonnummer aufgeführt sei. Der Verbraucher werde dadurch in die Irre geführt, weil er fälschlich annehmen könnte, dass ein wirksamer Widerruf auch telefonisch erklärt werden könnte. 26 Fehlerhaft sei auch, dass die Widerrufsbelehrung in unzulässiger Weise mit einem Empfangsbekenntnis verbunden sei, denn dieses habe mit der Belehrung nichts zu tun und sei lediglich dazu geeignet, den Verbraucher von dem maßgeblichen Inhalt der Belehrung abzulenken. 27 Ein fünfter und letzter Fehler der Widerrufsbelehrung sei schließlich darin zu sehen, dass der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist daraus nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen sei. Nach der gewählten Formulierung bleibe nämlich unklar, ob die Widerrufsfrist schon mit der Übergabe der für den Verbraucher bestimmten Abschrift des Beitrittsantrages oder erst mit dem Erhalt des vollständigen, auch von der Fondgesellschaft unterzeichneten Beitrittsvertrages in Lauf gesetzt werden solle. 28 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 29 II. 30 Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht hat zumindest im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Vertrag der Klägerin über den Beitritt zu der beklagten Fondsgesellschaft von der Klägerin wirksam widerrufen wurde und dass die Beklagte daraus deshalb keine Rechte gegenüber der Klägerin mehr herleiten kann. 31 1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Bei der gegebenen Sachlage besteht ein Interesse der Klägerin an der verlangten Feststellung. 32 Ein solches entfällt nicht deswegen, weil die Klägerin stattdessen sogleich eine Stufenklage auf Auskunft und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens aufgrund des Ausscheidens aus der Beklagten nach der Beendigung des nach ihrem Vortrag fehlerhaft zustande gekommenen Gesellschaftsverhältnisses hätte erheben können. Durch die Feststellungsklage wird nämlich - auch für den Fall eines möglichen Unterliegens der Klägerin - in jedem Falle umfassend geklärt, ob das von ihr für beendet gehaltene Mitgliedschaftsverhältnis als Gesellschafterin der Beklagten noch besteht, mit der Folge, dass auch für die Zukunft festgestellt wird, ob die Klägerin noch Rechte oder Pflichten aus diesem Mitgliedschaftsverhältnis treffen. Das geht in seinem Umfang über den Gegenstand einer etwaigen Stufenklage hinaus und kann daher durch die Erhebung einer solchen Klage auch nicht vollständig ersetzt werden. Der abweichenden Ansicht in dem Urteil des Landgerichts Stralsund vom 03. Mai 2010 - 7 O 357/09 - ist nicht zu folgen. 33 2. Die Klage ist begründet. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben die Fondsbeteiligung in deren Namen spätestens durch ihr Schreiben vom 16. Juni 2009 (Anlage K 2) wirksam widerrufen. 34 a) Das der Klägerin zustehende Widerrufsrecht ist der Klägerin von der Beklagten jedenfalls auf vertraglicher Grundlage eingeräumt worden. 35 aa) Hierbei kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob man in dieser Hinsicht auf den ursprünglichen Beitrittsvertrag von Anfang Dezember 2005 oder auf den geänderten Beitrittsvertrag in der Fassung von Ende Januar 2006 abstellt, denn der Wortlaut des darin eingeräumten Widerrufsrechts ist in beiden Fassungen des Beitrittsvertrages identisch. Ebenso kann angesichts des der Klägerin vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts auch dahinstehen, ob darüber hinaus zusätzlich die Voraussetzungen eines gesetzlichen Widerrufsrechts nach der ‑ auch auf den Beitritt zu einer Fondsgesellschaft grundsätzlich anwendbaren (EuGH NJW 2010, 1511, 1512; BGHZ 186, 167 ff. = juris Rn 11) - Vorschrift des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB gegeben sind, oder ob ein solches Widerrufsrecht hier deshalb ausgeschlossen ist, weil eine Haustürsituation schon gar nicht vorgelegen hat, weil der Besuch des Vermittlers, in dem es zu dem Abschluss des Vertrages gekommen ist, auf einer vorhergehenden Bestellung der Klägerin im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB beruhte oder weil die etwaige Haustürsituation im Ergebnis für den Abschluss des Vertrages zumindest nicht kausal geworden ist. 36 bb) Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte der Klägerin ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt hat, dass in seinen Voraussetzungen von der rechtlich erst durch die jüngsten Entscheidungen des EuGH und des BGH - siehe oben - abschließend geklärten Frage einer Anwendbarkeit des § 312 BGB auch auf den Beitritt zu Fondsgesellschaften unabhängig sein sollte. 37 Die Verträge von Dezember 2005 und Januar 2006 enthalten die ausdrückliche, optisch besonders hervorgehobene Erklärung, dass die Klägerin an ihre vertraglichen Willenserklärungen nicht mehr gebunden sein sollte, wenn sie diese binnen zwei Wochen widerrief. Eine Einschränkung, dass dies nur beim Vorliegen einer Haustürsituation oder unter sonstigen besonderen Voraussetzungen der Fall sein sollte, ist dem Vertragstext gerade nicht zu entnehmen. Allein schon der Umstand, dass die Klägerin über ein solches Recht belehrt worden ist, setzt jedoch voraus, dass es nach dem Parteiwillen auch bestehen sollte. 38 Es ist daher davon auszugehen, dass die Parteien von der ihnen nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit (Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch,70. Auflage, vor § 355 BGB Rn 5) stets zustehenden und gerade angesichts der hier bestehenden Rechtsunsicherheit auch noch besonders nahe liegenden (MüKo/Masuch, Bürgerliches Gesetzbuch, 5. Auflage, § 355 BGB Rn 58 m.w.N.) Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, der Klägerin ein vertragliches Widerrufsrecht einzuräumen, das sich zwar in seiner Ausgestaltung und in seinen Rechtsfolgen nach der Vorschrift des § 355 BGB richten, von den besonderen Voraussetzungen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts jedoch nicht abhängig sein sollte (OLG Köln, Urteil vom 27. Mai 2009 - 27 U 5/09 - = juris Rn 22 und 25; a.A. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30. Dezember 2009 - 23 U 16/08 - = juris Rn 70). 39 Der hiergegen vorgebrachte Einwand, die der Klägerin erteilte Widerrufserklärung verweise auf die Vorschriften der §§ 312d, 355 Abs. 3 BGB, so dass schon aus diesem Grunde davon auszugehen sei, dass ein Widerrufsrecht von der Beklagten nur dann eingeräumt werden sollte, wenn sich die Voraussetzungen eines solchen Widerrufsrechts aus einer gesetzlichen Vorschrift ergeben (OLG Frankfurt/Main, a.a.O.) kann im Ergebnis nicht überzeugen. 40 Der Verweis auf diese Vorschriften muss nach dem Empfängerhorizont eines unbefangenen Verbrauchers vielmehr ohne weiteres so verstanden werden, dass die Beklagte durch den von ihr in der Widerrufsbelehrung erklärten Verzicht auf ein etwaiges Erlöschen eines Widerrufsrechts nach diesen Vorschriften lediglich klarstellen wollte, dass das von ihr vertraglich eingeräumte Widerrufsrecht selbst dann Bestand haben sollte, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts für einen Fernabsatz- oder einen Verbrauchervertrag im Einzelfall (zusätzlich) vorliegen sollten. Tatsächlich wird das vertragliche Widerrufsrecht der Fondsgesellschafter folglich durch den Verweis auf die genannten Vorschriften sogar noch bestärkt. 41 b) Das so eingeräumte Widerrufsrecht ist von der Klägerin auch rechtzeitig ausgeübt worden. Die zweiwöchige Widerrufsfrist konnte nicht zu laufen beginnen, weil die Belehrung nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat. 42 aa) Die Ausgestaltung und die Rechtsfolgen des der Klägerin eingeräumten Widerrufsrechts sind der Vorschrift des § 355 BGB in ihrer vom 08. Dezember 2004 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung zu entnehmen. 43 (1) Ebenso wie es den Parteien freisteht, einander ein vertragliches Widerrufsrecht einzuräumen, ohne dass die Voraussetzungen eines gesetzlichen Widerrufsrechts vorliegen müssen, steht es ihnen im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit allerdings grundsätzlich ebenso frei, auch die Rechtsfolgen eines derartigen Widerrufsrechts - einschließlich der Anforderungen an die Belehrung für das eingeräumte Recht - abweichend von den gesetzlichen Vorschriften auszugestalten. 44 Gleichwohl können sie aber aufgrund der Vertragsfreiheit auch für nicht unter die §§ 312, 355 BGB fallende Rechtsgeschäfte ein Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorschriften vereinbaren (OLG Köln, a.a.O. = juris Rn 25; Palandt/Grüneberg, a.a.O., vor § 355 BGB Rn 5). Von der Vereinbarung eines derartigen, einheitlich an den gesetzlichen Vorgaben orientierten Widerrufsrechts ist im Streitfall auszugehen. Denn angesichts des gesetzlich halbzwingenden Charakters von § 355 BGB, der jedenfalls zu Lasten der Verbraucher nicht abgeändert werden kann (BGH NJW-RR 2009, 709 ff. = juris Rn 17 m.w.N.; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 355 BGB Rn 2), hätte von der Beklagten ansonsten eine differenzierte Ausgestaltung des Widerrufsrechts vorgesehen werden müssen. Zumindest die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung in denjenigen Fällen, in denen zugleich auch die gesetzlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts vorlagen, konnten nämlich von der Beklagten zum Nachteil der Verbraucher auf keinen Fall abgeändert werden (OLG Köln, a.a.O. = juris Rn 26; a.A. OLG Frankfurt, a.a.O. = juris Rn 70, OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juni 2010, 6 W 15/10, Seite 4 f.). 45 (2) Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte, soweit und solange sie die vorformulierte Vertragsklärung mit der hervorgehobenen Widerrufsbelehrung benutzte, ein differenziertes Widerrufsrecht hat vereinbaren wollen. Jedenfalls ist das den Erklärungsempfängern gegenüber nicht deutlich gemacht worden. Auf ein unterschiedlich ausgestaltetes Widerrufsrecht gibt es im dem Vertragstext - wie bereits erwähnt - keinerlei Hinweis. Erkennbar hat die Beklagte mit der Ausgestaltung der "Beitrittserklärung" und den sich wiederholenden Hinweisen auf die Widerrufsbelehrung den Anforderungen der gesetzlichen Regelung Rechnung tragen wollen. Vor eine solche Notwendigkeit war die Beklagte offenbar schon deswegen gestellt, weil zumindest ein ganz beträchtlicher Teil der Beitrittserklärungen im Rahmen von Haustürgeschäften vermittelt worden ist. Dass die Beklagte bei der Annahme der jeweiligen "Beitrittserklärung" in jedem Einzelfall danach hätte differenzieren können, ob es sich um ein Haustürgeschäft handelte, bei dem die Erfordernisse des § 355 BGB eingehalten werden mussten, kann nicht angenommen werden. Denn sie war ihrerseits bei den Gesprächen der Vermittler mit den Beitrittswilligen nicht dabei und konnte deswegen naturgemäß auf der Grundlage der an sie weitergeleiteten Unterlagen nicht einschätzen, ob es sich letztlich um ein Geschäft handelte, bei dem schon von Gesetzes wegen ein Widerruf möglich war, über den sie entsprechend vollständig zu belehren hatte. Insoweit kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass eine bewusst unterschiedliche Behandlung solcher Beitrittswilliger, für welche die Voraussetzungen des § 312 BGB gegeben waren, und anderer, für die das nicht der Fall war, bei der Annahme der Beitrittserklärung seitens der Beklagten gemacht werden sollte und gemacht worden ist. Denn nur wenn sie eine einheitliche Behandlung vornahm, konnte sie damit sicherstellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen auch in Fällen entsprach, in denen ihr die - häufig nicht ganz einfache - Beurteilung nicht möglich war, ob es sich um ein Haustürgeschäft handelte hat oder nicht (OLG Köln, a.a.O. = juris Rn 27). 46 (3) Auch auf Seiten der Beitrittswilligen kann nicht angenommen werden, dass eine gedankliche Unterscheidung gemacht worden sein könnte, ob es sich um die Umsetzung des gesetzlichen Widerrufsrechts oder um eine letztlich vertraglich eingeräumte Widerrufsmöglichkeit gehandelt hat. Die gesamte Ausgestaltung der von der Beklagten vorformulierten Widerrufsbelehrung weist darauf hin, dass es sich um die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen handeln sollte. Dieser Eindruck entsteht für die Beitrittswilligen schon wegen der zusätzlichen, in der Widerrufsbelehrung von ihm verlangten Unterschrift. Eine solche formalistische Handhabung lässt sich letztlich aus der Sicht des Verbrauchers nur damit erklären, dass die Beklagte alles Erforderliche tun wollte, um den gesetzlichen Anforderungen in jedem Fall zu genügen. Dieser dem Beitrittswilligen vermittelte Eindruck wird dadurch noch verstärkt, dass in dem zweiten Satz der Widerrufsbelehrung - im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts - ausdrücklich auf die gesetzlichen Regelungen (§§ 312 d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB) Bezug genommen wird, indem seitens der Beklagten auf ein bestimmtes Detail nach den gesetzlichen Vorschriften verzichtet wird. Gerade das derartige Abbedingen einer einzelnen gesetzlichen Regelung deutet aus der Sicht des Beitrittswilligen als des Erklärungsempfängers darauf hin, dass im Übrigen das gesetzliche Leitbild Grundlage für die Widerrufsbelehrung sein sollte. Aus seiner Sicht stellte sich mithin die von Seiten der Beklagten abgegebene Erklärung so dar, dass ihm ein an der gesetzlichen Regelung orientiertes und entsprechend ausgestaltetes Widerrufsrecht eingeräumt war, ohne dass er für sich eine Parallelwertung dahin hätte vornehmen müssen, ob für die Beklagte ihrerseits eine rechtliche Situation gegeben war, welche diese schon von Gesetzes wegen zwang, eine entsprechende Belehrung zu erteilen (OLG Köln, a.a.O. = juris Rn 28). 47 bb) Nach den somit geltenden Maßstäben des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. war die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft. 48 (1) Von einem Mangel der Widerrufsbelehrung ist zumindest deshalb auszugehen, weil diese in unzulässiger Weise mit einer anderweitigen Erklärung in der Gestalt eines Empfangsbekenntnisses verbunden worden ist. 49 (a) Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. hat die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher seine Rechte deutlich zu machen. Um diese vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich kein anderen Erklärungen enthalten. Zulässig sind nur solche Erklärungen, die den Inhalt der Belehrung verdeutlichen, nicht aber solche, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis, noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH NJW 2002, 3396 ff. = juris Rn 17; OLG Thüringen, Urteil vom 27. Juli 2010 - 5 U 828/09 - = Anlage BB 6, Seite 8 f.). Schließt sich an die Widerrufsbelehrung ein weiterer Text - wie hier eine Empfangsbestätigung - an, so kommt es darauf an, ob für den durchschnittlichen Verbraucher durch die konkrete Ausgestaltung der Vertragsurkunde der Eindruck erweckt wird, es handele sich um einheitliche, ihrem Inhalt nach näher bestimmte Widerrufsbelehrung, die deshalb geeignet ist, ihn von der eigentlichen Widerrufsbelehrung als solcher abzulenken (BGH NJW-RR 2009, 709 ff. = juris Rn 24 m.w.N.). 50 (b) Nach diesen Grundsätzen war die Widerrufsbelehrung in den Beitrittsverträgen der Beklagten nicht ordnungsgemäß, denn die einheitliche Belehrungserklärung ist mit einem von ihr inhaltlich nicht ausreichend abgegrenzten Empfangsbekenntnis verbunden, weshalb durch sie der Lauf der Widerrufsfrist im Ergebnis nicht in Gang gesetzt werden konnte. 51 In der Widerrufsbelehrung befindet sich nämlich links neben der Unterschriftenzeile fett gedruckt folgender Satz: 52 „Von der Widerrufsbelehrung habe ich Kenntnis genommen sowie ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung erhalten.“ 53 Dieses Empfangsbekenntnis ist von der übrigen Belehrung optisch oder in sonstiger Weise - wie etwa durch das Erfordernis einer zusätzlichen Unterschrift - nicht abgesondert, steht aber nach seinem Inhalt, Sinn und Zweck mit der Widerrufsbelehrung in keinem notwendigen Zusammenhang. Während die Belehrung über das Recht zum Widerruf vornehmlich dem Schutz des Kunden dient, bezweckt die Bestätigung des Empfangs der Widerrufsbelehrung vornehmlich eine Beweiserleichterung der anderen Vertragspartei. Hinzu kommt, dass durch den neben der Unterschriftszeile angebrachten Zusatz „Von der Widerrufsbelehrung habe ich Kenntnis genommen sowie ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung erhalten“ - noch verstärkt durch den Fettdruck - der Unterschreibende von der Widerrufsbelehrung abgelenkt wird, weil seine Aufmerksamkeit auf die Bestätigung des zuletzt genannten Erhalts eines Exemplars der Widerrufsbelehrung gelenkt wird (OLG Thüringen, a.a.O., Seite 9; OLG Stuttgart MDR 1998, 144 f. = juris Rn 51). 54 (2) Ob darüber hinaus auch die weiteren, von der Klägerin gerügten Mängel der Widerrufsbelehrung vorliegen, kann damit im Ergebnis dahinstehen. Insbesondere kommt es deshalb auch nicht auf die zwischen den Parteien umstrittene und auch in der Rechtsprechung teilweise unterschiedlich beurteilte Frage an, ob die der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung auch deshalb fehlerhaft gewesen ist, weil darin auf die Rechtsfolgen eines etwaigen Widerrufs nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hingewiesen wird. 55 Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. Januar 2011 - I-6 U 29/10 -, Seite 8 f. entschieden hat, dürfte die streitige Widerrufsbelehrung allerdings auch den diesbezüglichen Anforderungen nicht genügen. Denn zu den erforderlichen Bestandteilen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung gehört nicht nur ein Hinweis auf die sich aus dem Widerruf für den Verbraucher ergebenden Pflichten, sondern auch ein Hinweis auf die ihm bei einem Widerruf zustehenden Rechte (BGH WM 2007, 115 ff. = juris Rn 13). Jedenfalls an einem solchen Hinweis dürfte es jedoch aus den in dem Urteil des Senats vom 20. Januar 2011, a.a.O. im einzelnen näher ausgeführten Gründen im dem vorliegenden Fall ebenfalls fehlen. 56 3. Die Entscheidung des Landgerichts zu den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits ist nicht zu beanstanden. Der zurückgenommene, ursprünglich als Ziffer 2 der Klage verfolgte Feststellungsantrag (Feststellung, „dass der Beklagten aus dem Gesellschaftsverhältnis keine Rechte mehr zustehen“) ist mit dem zweiten Teil des noch verbliebenen Feststellungsantrages (Feststellung, „dass die Beklagte hieraus keine rechtlichen Verpflichtungen“ - der Klägerin - „mehr herleiten kann“) vollständig identisch. Auch dieser zweite Teil des Feststellungsantrages hat im Übrigen schon keinen selbständigen wirtschaftlichen Wert gegenüber dem ersten Teil (KG NZG 2009, 436 f. = juris Rn 3). Entgegen der Ansicht der Beklagten war eine Berücksichtigung der Teilrücknahme bei der Kostenverteilung daher nicht angezeigt. 57 4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. 58 5. Die Revision wird im Hinblick auf die abweichende Auffassung zu dem Vorliegen eines vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts in dem eine wortgleiche Widerrufsbelehrung betreffenden Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 30. Dezember 2009 – 23 U 16/08 – zugelassen. 59 Streitwert für das Berufungsverfahren: 46.200,00 €