Urteil
I-1 U 126/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2011:0315.I1U126.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Mai 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Die durch die Nebenintervention der Streithelferinnen des Klägers entstandenen Kosten fallen diesen selbst zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzu-wenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Klage liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 25. Juni 2007 gegen 13.00 Uhr auf der Bundesstraße … zwischen X… und R… in Höhe des Kilometers … ereignet hat und anlässlich dessen der am 18. März 1989 geborene Kläger lebensgefährliche Verletzungen mit körperlichen und gesundheitlichen Dauerfolgen davon getragen hat. 3 Der Kläger, der seit dem 10. April 2007 im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, befuhr mit dem Pkw Ford Fiesta seines Vaters und jetzigen Betreuers in Begleitung der Zeugen T1… und T2… H… die Bundesstraße in Fahrtrichtung R…. Im Bereich einer leichten Rechtskurve geriet er auf die Fahrbahnhälfte für den Gegenverkehr. Dort näherten sich in Fahrtrichtung X… seine Streithelferin zu 2. als Fahrerin eines Pkw Renault sowie dahinter der Zeuge von G… als Fahrer eines Pkw Mitsubishi. Die Streithelferin zu 3. des Klägers ist der Haftpflichtversicherer des durch die Streithelferin zu 2. geführten Pkw Renault. Infolge eines im Einzelnen streitigen Geschehens kollidierte der Kläger mit dem Pkw Ford Fiesta bei einer Geschwindigkeit von mindesten ca. 100 km/h mit dem durch seine Streithelferin zu 2. gesteuerten Wagen. Nach einer Fahrzeugdrehung kam es sodann zu einem weiteren Zusammenstoß des Pkw Ford Fiesta mit dem nachfolgenden Pkw Mitsubishi. Durch das Unfallgeschehen wurden alle Fahrzeuginsassen schwer verletzt. 4 Unstreitig war bis zur Einfahrt des Klägers in die Bundesstraße ein durch ihn mitgebrachtes DVD-Abspielgerät in Betrieb. Streitig ist, ob dieses Gerät zum Zeitpunkt der Kollisionsereignisse noch in Funktion war. Darüber hinaus streiten die Parteien darüber, ob die Straßenoberfläche der Bundesstraße im Bereich der Unfallstelle aufgrund einer durch den Kläger als Ölspur angegebenen Beaufschlagung mit einem ausgelaufenen Kraftfahrzeugbetriebsstoff rutschig war. Im Auftrag der Kreispolizeibehörde Wesel suchte der DEKRA-Sachverständige Dipl.-Ing. M…-E… die Unfallstelle auf und fand dort auf der Straßenoberfläche einen Schmierfilm vor, von dem er mutmaßte, es handele sich um ausgelaufenen Dieselkraftstoff. Der Sachverständige erstattete unter dem Datum des 5. Juli 2007 zu dem Aktenzeichen 700 Js 515/07 StA Kleve, Zweigstelle Moers, ein unfallanalytisches Gutachten. In diesem kam er zu dem Ergebnis, es sei möglich, dass der Kläger wegen des Schmierfilms in die Gegenfahrspur geraten sei; denkbar sei aber auch, dass das Kollisionsereignis auf eine Unachtsamkeit im Zusammenhang mit dem DVD-Player zurückzuführen sei. 5 Der Kläger erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma mit multiplen Hirnkontusionen verbunden mit einem axialen Trauma unter Beteiligung des Groß- und Kleinhirns sowie nebst einem schmalen subduralen Hygromen. Darüber hinaus war er u.a. von einer Leberkontusion, einem Thoraxtrauma, einer Aspirationspneunomie, einem Tracheostoma und rezidivierenden Enterokolitiden betroffen. Seit dem Unfall ist er in hohem Maße pflegebedürftig und erwerbsunfähig. 6 Er behauptet, eine Besserung seines schwer beeinträchtigten körperlichen und gesundheitlichen Zustandes sei nicht zu erwarten. Seit dem 13. Dezember 2007 steht er unter Betreuung. 7 Der Kläger nimmt den Beklagten im Rahmen der Verkehrsopferhilfe aus § 12 PflVG auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Kapital- und Rentenform, auf Ersatz materieller Schäden (Ersatz eines Haushaltsführungsschadens, Ersatz von Heilmittelaufwendungen und von Fahrtkosten sowie Ersatz eines Verdienstausfallschadens) in Anspruch. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung der Ersatzverpflichtung des Beklagten hinsichtlich zukünftiger Unfallschäden, soweit die zugrundeliegenden Ansprüche nicht von einem Anspruchsübergang betroffen sind. 8 Zum Unfallhergang hat der Kläger Folgendes behauptet: Von dem Unfall sei er als Fall höherer Gewalt und eines unabwendbares Ereignisses betroffen gewesen. Zu der Kollision sei es nur aufgrund der Tatsache gekommen, dass er mit dem durch ihn gesteuerten Fahrzeug auf der vorher nicht erkennbaren Ölspur ins Rutschen geraten und so auf die Gegenfahrbahn gelangt sei. Der eigentliche Unfallverursacher sei derjenige unbekannte Verkehrsteilnehmer gewesen, der die Ölspur auf der Fahrbahn hinterlassen habe. 9 Der Kläger hat beantragt, 10 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen für die Verletzungen, die er bei dem Verkehrsunfall erlitten hat, der sich am 25.06.2007 gegen 13.00 Uhr in 4….X…, auf der R… Straße (Bundesstraße …) unter Beteiligung des vom ihm gelenkten Fahrzeugs Ford Fiesta, amtlichen Kennzeichen ….., ereignet hat, nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 %Punkten über Basiszins seit dem 02.04.2009, 11 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.811,36 € nebst Zinsen daraus in Höhe von jährlich 5 %Punkten über Basiszins seit Rechtshängigkeit sowie für die Zeit ab dem 01.08.2009 bis zum 30.06.2011 eine monatliche Rente von 755,07 € zu zahlen, die monatlichen Renten jeweils zahlbar zum 1. des Folgemonats, 12 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 3.526,67 € nebst Zinsen daraus von jährlich 5 %Punkten über Basiszins seit dem 02.04.2009 zu zahlen, 13 4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm durch die bei dem Unfall gemäß Antrag zu Ziff. 1 erlittenen Verletzungen entstanden ist oder künftig entsteht, soweit der Schaden nicht durch Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, Zahlung von Krankengeld durch die gesetzliche Krankenversicherung oder Zahlung von Rente durch die deutsche Rentenversicherung sowie durch weitere Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung zur Heilbehandlung oder Pflege gedeckt ist oder wird, 14 5. den Beklagten zu verurteilen, ihn von der Inanspruchnahme auf Anwaltskosten für die vorgerichtliche Geltendmachung der Klageforderung durch die Rechtsanwälte R… G… und L…. K…, N… Allee, 4… K…, als Gesamtgläubiger, in Höhe von 4.967,83 € durch Zahlung freizustellen (Nebenforderung). 15 Seine Streithelfer zu 2. und 3. haben sich seinen Anträgen angeschlossen. 16 Der Beklagte hat beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er hat behauptet, der Kläger habe die Kollision durch Unaufmerksamkeit und eine unachtsame Fahrweise selbst verschuldet. Denn er sei wegen des in Betrieb gewesenen DVD-Players abgelenkt gewesen. Vermutlich habe auch jugendlicher Leichtsinn zum Unfallgeschehen beigetragen. Wenn denn überhaupt am Unfallort eine Ölspur vorhanden gewesen sein sollte, sei deren Entstehung allenfalls auf die bei dem Zusammenstoß ausgelaufenen Betriebsflüssigkeiten der Fahrzeuge zurückzuführen. Die Spur habe sich in keiner Weise ursächlich auf die Entstehung des Schadensereignisses ausgewirkt. Der Kläger sei mit einer höheren Geschwindigkeit als einer solchen von 100 km/h an den späteren Kollisionsort heran gefahren. In rechtlicher Hinsicht hat der Beklagte die Ansicht vertreten, der Kläger habe die Möglichkeit, sich wegen seiner Ersatzansprüche an seine Streithelferin zu 2. sowie an den Halter des durch sie gesteuerten Pkw Renault zu halten. 19 Das Landgericht hat durch Zeugenvernehmung Beweis erhoben. Zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 10. März 2010 (Bl. 309 ff. d.A.) sowie vom 5. Mai 2010 (Bl. 325 ff. d.A.) verwiesen. 20 Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: 21 Die Voraussetzungen für eine schadensersatzrechtliche Inanspruchnahme des Beklagten aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 PflVG seien nicht gegeben, hätten sich jedenfalls nicht mit der gemäß § 286 ZPO notwendigen Sicherheit feststellen lassen, weil die eigentliche Unfallursache ungeklärt geblieben sei. Die Zeugen H… hätten als Insassen im Fahrzeug des Klägers nichts von der Existenz einer Ölspur auf der Straße zu berichten gewusst. Gleiches gelte in Bezug auf den unbeteiligten Zeugen U….. Dieser habe zudem glaubhaft bekundet, dass er in dem vor ihm durch den Kläger gesteuerten Fahrzeug einen Bildschirm mit farbigen Bildern habe aufleuchten sehen. 22 Deshalb bestünden im Ergebnis Zweifel daran, ob sich zum Zeitpunkt des Kollisionsgeschehens an der Unfallstelle überhaupt eine nennenswerte Ölspur befunden habe und ob diese gegebenenfalls ursächlich zu der Entstehung des Verkehrsunfalles beigetragen habe. Es sei ebenso gut denkbar, dass der Unfall aufgrund geringer Fahrpraxis des Klägers und/oder Unaufmerksamkeit seinerseits zustande gekommen sei. Für die letztgenannte Annahme spreche insbesondere, dass der Kläger nach den Angaben des Zeugen U… nicht nur einmal, sondern zweimal mit dem Pkw Ford Fiesta auf die Gegenfahrspur geraten sei. 23 Einer nochmaligen Anhörung des Sachverständigen M…-E… habe es nicht bedurft. Denn dieser sei zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das Unfallgeschehen aus technischer Sicht nicht vollständig habe aufklären lassen. Jedenfalls könne nicht festgestellt werden, dass der Unfall auf den Gebrauch eines unbekannt gebliebenen Kraftfahrzeuges zurückzuführen sei. 24 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger – weiterhin im Beistand seiner Streithelfer zu 2. Und 3. – mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er verfolgt seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter und macht dazu im Wesentlichen Folgendes geltend: 25 Das Landgericht habe verkannt, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen sicher davon auszugehen sei, dass auf der Fahrbahnoberfläche sich ein Schmierfilm befunden habe. Allein die dadurch bedingte Straßenglätte sei die Ursache des Unfallgeschehens gewesen. Das Landgericht habe bei seiner Beweiswürdigung in keiner Weise die Aussagen der Zeugin H… berücksichtigt, wonach bereits schon zum Zeitpunkt des Einbiegens auf die Bundesstraße der DVD-Player ausgeschaltet gewesen sei. Damit sei auch eine Ablenkung des Klägers durch das Abspielgerät auszuschließen. 26 Der Kläger beantragt, 27 unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen. 28 Seine Streithelfer stellen keinen Antrag. 29 Der Beklagte beantragt, 30 die Berufung zurückzuweisen. 31 Er macht sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu Eigen und tritt dem gegnerischen Rechtsmittelvorbringen im Einzelnen entgegen. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Die beigezogene Strafakte 700 Js 515/07 StA Kleve, Zweigstelle Moers, war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 33 Entscheidungsgründe: 34 I. 35 Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 36 Das Landgericht hat mit einer im Wesentlichen zutreffenden Begründung die Klage abgewiesen. 37 Der Kläger hat keinen Entschädigungsfondsanspruch gegen den Beklagten aus § 12 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 PflVersG. Es lässt sich nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung in Verbindung mit dem Inhalt der beigezogenen Strafakte das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht feststellen. Ebenso wie das Landgericht vermag auch der Senat nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass die fatale Unfallschädigung des Klägers durch den Gebrauch eines unbekannten Fahrzeuges verursacht worden ist, weil dieses auf der Bundesstraße … im Bereich des Streckenkilometers … wegen eines ausgelaufenen Betriebsstoffes eine gefahrenträchtige Spur gebildet hatte. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung ist erwiesen, dass der Kläger nicht aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses oder gar infolge höherer Gewalt plötzlich und für ihn nicht vorhersehbar auf glatter Fahrbahnoberfläche die Kontrolle über den durch ihn gesteuerten Pkw Ford Fiesta verloren hat. Vielmehr ist er allein als Folge eines ihm anzulastenden Fahrfehlers – aller Wahrscheinlichkeit nach in Form eines Aufmerksamkeitsverschuldens als Fahranfänger – mit einer überhöhten Ausgangsgeschwindigkeit von 100 km/h auf die durch die Streithelferin zu 2. benutzte Gegenfahrbahn geraten. Der Kläger vermag nicht den gegen ihn sprechenden Anschein schuldhafter Unfallverursachung zu erschüttern oder gar zu widerlegen. 38 Im Gegensatz zu den insoweit durch das Landgericht geäußerten Zweifeln besteht kein Anlass, die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers in Zweifel zu ziehen, dass die Fahrbahnoberfläche im Bereich des Unfallortes durch eine langgezogene Spur einer ausgelaufenen Fahrzeugbetriebsmittelflüssigkeit mit einer gewissen Glättebildung beaufschlagt war. Es steht indes zur Überzeugung des Senats fest, dass sich diese Spurbildung in keiner Weise kausal oder mitursächlich für das Abkommen des Klägers von seiner Richtungsfahrbahn ausgewirkt hat. Statt dessen war die plötzliche Richtungsänderung des Pkw Ford Fiesta die Folge eines verhängnisvollen Fahrfehlers des Klägers, der durch das Geschehen im Fahrzeuginnern im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Betrieb eines DVD-Players mit Bildschirmaufsatz abgelenkt war. Dieser Feststellung steht nicht die unterstellte Richtigkeit des Vorbringens des Klägers und der Angaben der ihn begleitenden Zeugen T1 und T2… H… entgegen, wonach das Gerät zum Zeitpunkt des Unfalls bereits ausgeschaltet war. Aller Wahrscheinlichkeit nach war der Kläger – wie durch ihn in seiner Replik auf die Berufungserwiderung eingeräumt – vorkollisionär bei dem Versuch der Geräteabschaltung und/oder auch des Verstauens seines DVD-Players im engen Handschuhfach durch den Beifahrer T2 H abgelenkt. Jedenfalls reicht das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht für die Erschütterung des gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweises allein schuldhafter Unfallverursachung. 39 Mangels einer Anspruchsberechtigung des Klägers dem Grunde nach bedarf es keines Eingehens auf seinen zu einzelnen Positionen zweifelhaften Prozessvortrag hinsichtlich materieller und immaterieller Unfallschäden. 40 Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen: 41 II. 42 1) Gemäß § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGHZ 159, 254, 258). 43 2) Derartige Zweifel sind in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil insoweit nicht gegeben, als das Landgericht nicht den für die klägerische Anspruchsberechtigung dem Grunde nach entscheidenden Ursachenzusammenhang zwischen einer Betriebsmittelspurglätte auf der Fahrbahnoberfläche und dem Eindringen des Pkw Ford Fiesta in die Fahrspur für den Gegenverkehr zu erkennen vermochte. Im Gegensatz zu der Darlegung im angefochtenen Urteil (Bl. 5 UA; Bl. 343 d.A.) ist allerdings die eigentliche Unfallursache nicht ungeklärt geblieben. Es steht zumindest im Wege des Anscheinsbeweises fest, dass der alleinige Grund für die plötzliche und fatale Richtungsänderung des durch den Kläger gesteuerten Fahrzeuges ein allein ihm anzulastender Fahrfehler war. 44 3) Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 PflVersG besteht unter folgenden Voraussetzungen der Entschädigungsfondsanspruch: Es muss durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers ein Personen- oder Sachschaden verursacht worden sein, und das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, kann nicht ermittelt werden. Der Entschädigungsfonds tritt dann für die Ersatzansprüche ein, die dem Geschädigten gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer des unbekannten Verursacherfahrzeuges zustehen. 45 4a) Nicht ganz frei von Zweifeln ist aber im Ansatz schon die Annahme, dass die Beaufschlagung der Fahrbahnoberfläche im Bereich der Unfallstelle überhaupt mit einem Fahrzeuggebrauch in Verbindung zu bringen ist. Ungeklärt ist, welcher Art flüssiger Substanz zu der Verunreinigung der Bundesstraße … im Bereich des Streckenkilometers … geführt hat. In der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige ist die Rede von einem Ölfilm, der nach den Umständen offensichtlich bereits vor dem Schadensereignis auf der Straße vorhanden war (Bl. 5 Beiakte). Auch der durch das Landgericht zeugenschaftlich vernommene Polizeibeamte Z… hat im Termin vom 10. März 2010 bekundet, er habe einen unfallfremden Ölschaden vorgefunden, wobei der Ölfilm – in Fahrtrichtung des Klägers gesehen – bei regnerischem Wetter noch über den Kollisionsort hinaus gereicht habe (Bl. 309 R d.A.). Der Sachverständige M…E… hat in seinem für die Kreispolizeibehörde Wesel unter dem Datum des 5. Juli 2007 erstatteten Gutachten den durch ihn so bezeichneten "Schmierfilm" vor und hinter der Unfallstelle mit Dieselkraftstoff in Verbindung gebracht (Bl. 93, 94 d.A.). Nach seinen Unfallrekonstruktionszeichnungen (Anlagen 1 und 2 zum Gutachten) erstreckte sich der farblich auch als solcher so gekennzeichnete "Dieselfilm" über die gesamte Fahrbahn, also über beide Fahrspuren, mit einer Längenausdehnung von weitaus mehr als 100 m (Bl. 104, 105 Beiakte). Eine irgendwie geartete Verbindung der Fahrbahnverschmutzung zu der 350 bis 400 m in Fahrtrichtung Xanten von der Unfallstelle entfernt gelegenen Tankstelle hat sich nach den polizeilichen Ermittlungen nicht herstellen lassen. 46 b) Damit lässt sich im Ergebnis nur die Erkenntnis gewinnen, dass der in Rede stehende Streckenabschnitt der Bundesstraße 57 großflächig mit einer Betriebsmittelflüssigkeit für Kraftfahrzeuge beaufschlagt war, ohne dass deren Zusammensetzung und Herkunft bekannt geworden sind. Der Senat unterstellt indes zu Gunsten des Klägers, dass die Straßenverunreinigung bei dem Betrieb eines unbekannten Fahrzeuges entstanden ist, das über eine längere Strecke hinweg größere Mengen Dieselkraftstoff oder ölhaltige Flüssigkeit verloren hat. 47 c) Nach dem Inhalt der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige hatte es unmittelbar vor dem Unfallereignis stark geregnet, so dass die Einsatzkräfte bei ihrem Eintreffen am Schadensort die Fahrbahnoberfläche nass vorfanden (Bl. 6 Beiakte). Naheliegend ist deshalb die Annahme, dass die durch den Sachverständigen M…-E… zeichnerisch dargestellte Verteilung der Betriebsmittelflüssigkeit über beide Fahrbahnhälften hinweg die Folge einer vorkollisionären Ausbreitung durch Niederschlagsmengen war. Der Sachverständige traf etwa zwei Stunden nach dem Kollisionsereignis am Unfallort ein und war u.a. mit der fotografischen Spurensicherung befasst. Die durch ihn gefertigten Lichtbilder 1 bis 4 (Bl. 108/109 d.A.) lassen erkennen, dass sich die größte Konzentration von Betriebsstoffflecken auf der durch die Streithelferin zu 1. benutzten Fahrbahnhälfte Richtung X… befand und dass der Regen wegen einer – aus der Annäherungsrichtung des Klägers gesehen – Gefälleausbildung der Straßenoberfläche nach rechts für eine Verteilung auf der durch ihn benutzten Fahrbahnhälfte gesorgt hatte. In Übereinstimmung mit der Feststellung des Sachverständigen geht der Senat auch davon aus, dass die Betriebsstoffverteilung auf der Fahrbahnoberfläche mit einer potentiell gefährlichen Glätteausbildung einher ging. Damit ist jedoch nicht erwiesen, dass diese Erscheinung die Ursache dafür war, dass der Kläger in die Fahrspur für den Gegenverkehr eindrang. 48 III. 49 Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, das Unfallereignis habe sich für ihn wegen einer Ölspur als ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG oder gar als ein Fall höherer Gewalt nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 StVG dargestellt. 50 1) Eine Ölspur auf der Straße kann zwar auch für einen "Idealfahrer" unerkennbar sein; hingegen lässt sie sich schon im Ansatz schwerlich als Erscheinungsform höherer Gewalt qualifizieren (Senat, Urteil vom 12. Juni 2006, Az.: I-1 U 203/05 mit Hinweis auf Däubler, JuS 2002, 625, 628). 51 2) Wer auf einer Ölspur ins Rutschen kommt, muss nachweisen, dass auch ein entsprechend aufmerksamer, geschickter, umsichtiger und geistesgegenwärtiger Idealfahrer die Situation nicht beherrscht und den Unfall nicht vermieden hätte. Die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses zu Gunsten des Fahrzeughalters oder –führers ist also nur dann gerechtfertigt, wenn jedes ernsthaft in Betracht kommende Verhalten des Fahrzeugführers, das nicht dem eines Idealfahrers entspricht, als Ursache des Unfalls auszuschließen ist (Senat a.a.O. mit Hinweis auf OLG Köln VersR 1994, 573 sowie OLG Köln NZV 1994, 230). 52 3) Die Feststellung eines unabwendbaren Ereignisses scheitert schon daran, dass sich der Kläger mit einer unangemessen hohen Ausgangsgeschwindigkeit der späteren Unfallstelle genähert hat. 53 a) Wie durch die infolge des unfallbedingten Stromausfalls fixierte Geschwindigkeitsanzeige des Pkw Ford Fiesta belegt (Bl. 107 Beiakte), hatte der Kläger im Moment des Zusammenstoßes ein Schlusstempo von 100 km/h inne. Folgt man seinem Vortrag in der Klageschrift, kommt die Möglichkeit in Betracht, dass der Kläger vorkollisionär noch eine Abbremsung vorgenommen hat (Bl. 6 d.A.). Dann wäre seine Annäherungsgeschwindigkeit noch höher als 100 km/h gewesen. 54 b) Nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO muss ein Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit u.a. den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten anpassen. Laut § 3 Abs. 3 Ziff. 2 Buchst. c) durfte die am Unfallort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zudem nur unter günstigen Umständen ausgeschöpft werden. Solche günstigen Umstände waren allerdings nicht gegeben. 55 aa) Selbst wenn man außer Betracht lässt, dass für den Kläger – ebenso wie für den Zeugen U… – bei der Annäherung an den späteren Kollisionsort die Verunreinigung der Straßenoberfläche mit einem Kraftfahrzeugbetriebsstoff nicht erkennbar war, hatte er seine Geschwindigkeit zumindest der regennassen Fahrbahn anzupassen. Ausweislich der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige hatte es unmittelbar vor dem Schadensereignis noch stark geregnet (Bl. 6 Beiakte). 56 bb) Hinzu kam, dass der Kläger noch ein unerfahrener Fahrzeugführer war. Seine Fahrerlaubnis war erst am 10. April 2007 ausgestellt worden (Bl. 2 Beiakte), so dass er zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht einmal eine dreimonatige Fahrpraxis aufweisen konnte. 57 cc) Diese mangelnde Erfahrung als Führer eines Kraftfahrzeuges hatte sich nach der glaubhaften Aussage des Zeugen U… schon in dem vorkollisionären Geschehensablauf bemerkbar gemacht: Denn nach der Beobachtung des Zeugen war der in einem Abstand von 40 oder 50 m vor ihm fahrende Kläger auf der Bundesstraße in Höhe der bezeichneten Tankstelle mit den linken Reifen des Pkw Ford Fiesta etwa 30 bis 40 cm über die Mittellinie hinaus geraten. Berücksichtigt man, dass der Kläger bei einem Tempo von 100 km/h in einer Sekunde eine Wegstrecke von fast 28 m zurücklegte, wird das mit der Annäherung des unerfahrenen Klägers verbunden gewesene Gefahrenpotential – insbesondere für den Gegenverkehr – deutlich. In seiner Replik auf die Berufungserwiderung räumt der Kläger ein, dass anfängliche Überfahren der Mittellinie lasse sich "zwanglos damit erklären, dass er bei Abschalten des DVD-Players abgelenkt gewesen wäre" (Bl. 285 d.A.). Dieses Vorbringen verdeutlicht, dass sich der Kläger schnell durch äußere Einflüsse mit der gefährlichen Folge des Eindringens in die Fahrspur für den Gegenverkehr hat ablenken lassen. Nicht zuletzt aus diesem Grund war die Ausgangsgeschwindigkeit von 100 km/h in Anbetracht der Gegenverkehrssituation, die bei dem zweiten Überfahren der Mittellinie zu dem Frontalzusammenstoß führte, nach den Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO überhöht. Bereits die Tatsache, dass der Kläger in Höhe des Tankstellengeländes unbeabsichtigt nach links von seiner Richtungsfahrbahn abgekommen war, hätte ihm die Notwendigkeit der Einhaltung einer vorsichtigeren Fahrweise verdeutlichen müssen. 58 IV. 59 Gegen einen Fahrzeugführer, der von seiner Richtungsfahrbahn abkommt und auf die Gegenfahrbahn gerät, spricht der Anschein eines unfallursächlichen Verschuldens in Form einer Unaufmerksamkeit, einer nicht angepassten Geschwindigkeit oder eines Fahrfehlers (Senat a.a.O.; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 2 StVO, Rdnr. 74 mit Hinweis auf BGH NZV 1996, 277 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., Einführung, Rdnr. 154). Allerdings kommt eine Erschütterung des Anscheinsbeweises in Betracht, wenn der aus seiner Fahrspur geratende Fahrzeugführer auf einen die Straßenoberfläche beeinträchtigenden Ölfilm trifft (Senat a.a.O.). Eine derartige Erschütterung gelingt dem Kläger indes nicht. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich nicht die Beaufschlagung der Bundesstraße mit einem Kraftfahrzeugbetriebsstoff kausal oder mitursächlich auf die Entstehung des Frontalzusammenstoßes ausgewirkt hat, sondern ausschließlich ein Annäherungsverschulden des Klägers wegen einer zu hohen Ausgangsgeschwindigkeit in Verbindung mit einem anfängerhaften Fahrfehler. 60 1) Die durch den Sachverständigen M…-E… als Anlage zu seinem Gutachten überreichte Luftbildaufnahme (Bl. 103 Beiakte), die durch ihn gefertigten Unfallrekonstruktionszeichnungen als Anlagen 1 und 2 zu seinem Gutachten (Bl. 104, 105 Beiakte) sowie die beigefügte Fotodokumentation mit der Wiedergabe des ersten Kollisionsortes in Höhe des Kilometers 3,2 verdeutlichen, dass sich der Frontalzusammenstoß des Pkw Ford Fiesta mit dem Pkw Renault im Bereich einer langgezogenen Rechtskurve mit wenig ausgeprägter Kurvenführung erreicht hat. Insbesondere die Fotodokumentation vermittelt eher den Eindruck eines geraden denn eines kurvenförmigen Streckenverlaufs (Lichtbilder 17/22; Bl. 116/118 d.A.). Auch unter Berücksichtigung einer nicht griffigen Straßenoberfläche ist nicht nachvollziehbar, dass ohne einen Fahrfehler des Klägers der durch ihn gesteuerte Pkw Ford Fiesta so plötzlich nach links auf die Gegenfahrbahn ausgebrochen sein soll, dass er dort mit dem durch seine Streithelferin zu 2. gesteuerten Fahrzeug kollidierte. Nach den gutachterlichen Erkenntnissen des Sachverständigen M…-E…war der durch den Kläger geführte Wagen ohne erkennbare technische Mängel. 61 2) Die den Kläger begleitenden weiteren Fahrzeuginsassen, die Zeugen To… und Ti… H…, haben nichts davon zu berichten gewusst, dass der Kläger unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit dem Pkw Renault in eine auffällige Situation mit einem Kontrollverlust wegen eines Rutschvorganges auf der Straße geraten sein soll. Beide haben übereinstimmend bekundet, ihnen sei nichts Besonderes oder Auffälliges gewahr geworden (Bl. 325 R, 326 d.A.). Damit ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, er habe unmittelbar vor dem Frontalzusammenstoß noch ausgerufen, dass sich das durch ihn gesteuerte Fahrzeug nicht mehr lenken lasse (Bl. 6 der Klageschrift; Bl. 6 d.A.). 62 3) Ebenso wie das Landgericht misst der Senat der Aussage des unbeteiligten Zeugen U… eine wesentliche Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung bei. Der Zeuge hat nicht nur beobachtet, dass der durch den Kläger gesteuerte Pkw Ford Fiesta in Höhe der Tankstelle auf die Gegenfahrbahn geraten war. Er hat darüber hinaus wahr genommen, dass das Fahrzeug "nochmal auf die Gegenfahrbahn" gelangte, "wiederum quasi in Parallelfahrt, also nicht so, als sei sein Fahrzeug ausgebrochen…" (Bl. 310 d.A.). Da die erste durch den Zeugen beobachtete "Parallelfahrt" in Höhe der Tankstelle nach dem Eingeständnis des Klägers im Zusammenhang mit einer Unaufmerksamkeit anlässlich des Abschaltens des DVD-Players durch seinen Beifahrer To… H… stand, sprechen die Umstände für die Annahme, dass auch das zweite, gleich gelagerte Eindringen in die Gegenfahrbahn durch eine weitere Unaufmerksamkeit des Klägers im Zusammenhang mit seinem Gerät – möglicherweise bei dem Versuch des Verstauens im engen Handschuhfach – bedingt war. 63 4) Bei seiner unfallnahen polizeilichen Zeugenvernehmung am 28. Juni 2007 hat der Zeuge U… bekundet, der Pkw Ford Fiesta sei in einer gleichmäßigen Fahrweise nach links und nicht ruckartig in den Gegenverkehr hinein geraten (Bl. 66 unten Beiakte). Zu Recht macht der Beklagte geltend, dass im Falle eines plötzlichen Rutschvorganges eines Fahrzeuges in Richtung auf die Fahrspur für den Gegenverkehr die reflexartige Abwehrhandlung des Fahrers in einer Ausweichlenkung nach rechts besteht. Von einer solchen Notreaktion haben aber die Augenzeugen Ti… und To… H… sowie U… nichts zu berichten gewusst. 64 V. 65 Der Sachverständige M…-E… hat die Ursache für die Entstehung des Erstzusammenstoßes des Klägers mit der Streithelferin zu 2. nicht aufzuklären vermocht. Er hat es als möglich erachtet, dass der Kläger aufgrund des bezeichneten Schmierfilms in die Fahrspur für den Gegenverkehr geriet. Als auch denkbar hat er es bezeichnet, dass das Schadensereignis auf eine Unachtsamkeit (Fahrfehler) des Klägers im Zusammenhang mit dem DVD-Player zurückzuführen war, der nachkollisionär zwischen dem Handschuhfach und Armaturenbrett eingeklemmt vorgefunden wurde (Bl. 101 d.A.). Allein wegen dieser Beurteilung sieht der Senat indes keinen Anlass, sich der Beweiswürdigung des Landgerichts anzuschließen, die eigentliche Unfallursache sei ungeklärt geblieben. Vielmehr sprechen zwingende Gesichtspunkte gegen die Feststellung, dass eine nicht griffige Fahrbahnoberfläche wegen der Vermengung eines ausgelaufenen Kraftfahrzeugbetriebsstoffes mit Regenwasser die Ursache dafür gewesen seins soll, dass der Kläger auf die Fahrspur für den Gegenverkehr geriet. Wäre nämlich die Fahrbahn so rutschig gewesen, dass die Seitenführungskräfte der Reifen des Pkw Ford Fiesta noch nicht einmal ausgereicht hätten, um eine leichte und langgezogene Rechtskurve problemlos zu durchfahren, wäre nicht nachvollziehbar, dass es anderen Verkehrsteilnehmern noch gelungen ist, auf dem beaufschlagten Streckenabschnitt der Bundesstraße aus voller Fahrt ihr Fahrzeug abzubremsen, ohne dass dieses jeweils außer Kontrolle geriet. 66 1a) Genau dies ist aber dem Zeugen U… seiner glaubhaften Darstellung gemäß gelungen. Er war nach seiner Erinnerung in einem Abstand von 40 oder 50 m dem Kläger gefolgt und nahm dann die Wahrnehmung des Unfallgeschehens zum Anlass, sein Fahrzeug bis zum Stillstand abzubremsen und rechtsseitig auf der Fahrbahn abzustellen. Irgendwelche Probleme waren damit für ihn nicht verbunden (Bl. 310 R, 311 d.A.). Dies obwohl dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers zufolge die durch ihn als Ölspur bezeichnete Straßenbeaufschlagung sich bis zum Bereich der etwa 400 m vom Unfallort entfernten Tankstelle erstreckt haben soll (Bl. 15, 253 d.A.) und obwohl nach den Feststellungen des Sachverständigen M…-E… der durch ihn vorgefundene Schmierfilm beide Richtungsfahrbahnen der Bundesstraße erfasste. Bei seiner Annäherung an die Unfallstelle in Fahrtrichtung R… und nach der Vorbeifahrt an dem Tankstellengelände wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass der Zeuge U… bei unterstellter Richtigkeit des Klagevorbringens bei einer Vollbremsung auf dem dem Unfallort vorgelagerten Streckenabschnitt alsbald in einen Rutschvorgang, wie ihn der Kläger für sich reklamiert, geraten wäre. 67 b) Soweit der Kläger in seiner Replik auf die Berufungserwiderung erstmals die Behauptung aufstellt, die "Ölspur" habe in seiner Fahrtrichtung gesehen erst 350 bis 500 m hinter der Tankstelle eingesetzt (Bl. 284 d.A.), unterliegt dieses Angriffsmittel der Zurückweisung gemäß § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO. 68 2) Wie bereits ausgeführt, lassen die polizeilichen Lichtbilder erkennen, dass sich die Flecken des ausgelaufenen Betriebsstoffes konzentriert auf der durch die Streithelferin des Klägers zu 2. benutzten Gegenfahrbahn Richtung X… befanden (Bl. 108 Beiakte). Nach der Unfallrekonstruktionszeichnung des Sachverständigen als Anlage 1 zu seinem Gutachten war der nachkollisionäre Standort des Pkw Mitsubishi des weiteren Unfallbeteiligten, des Geschädigten von G…, ebenfalls noch im Bereich des "Dieselfilms" gelegen (Bl. 104 d.A.). Bei seiner Befragung durch die Polizei im Krankenhaus am 2. Juli 2007 haben der Drittbeteiligte von G…, der zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens von seiner Ehefrau als Beifahrerin begleitet war, und diese übereinstimmend angegeben, dass der Pkw Mitsubishi vorkollisionär noch eine Vollbremsung erfahren hatte (Bl. 60 Beiakte). Die beiden Fahrzeuginsassen haben indes nichts bekundet, was darauf hindeutet, dass das Fahrzeug bei Einleitung der Vollverzögerung wegen einer rutschigen Straßenoberfläche außer Kontrolle geriet. 69 3) Darüber hinaus darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es dem Kläger nach der Beobachtung des Zeugen U… gelungen war, den Pkw Ford Fiesta wieder auf die Richtungsfahrbahn R… zurückzusteuern, nachdem er in Höhe des Tankstellengeländes über die Mittellinie hinaus geraten war. Hätte sich der Darstellung des Klägers entsprechend die "Ölspur" bis zum Bereich der Tankstelle erstreckt und wären die Seitenführungskräfte der Reifen wegen der fehlenden Griffigkeit der Straßenoberfläche überfordert gewesen, ließe sich schlechterdings nicht nachvollziehen, dass es ihm gelungen sein soll, sein Fahrzeug wieder auf der Richtungsfahrbahn R… unter Kontrolle zu bringen. 70 4) Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der Kläger der einzige Verkehrsteilnehmer war, der auf dem in Rede stehenden Streckenabschnitt der viel befahrenen Bundesstraße wegen einer rutschigen Straßenoberfläche in eine unkontrollierbare Fahrbewegung geraten sein will. Andere Unfallereignisse wegen einer zu glatten Fahrbahnoberfläche im Bereich des Kilometers.. der Bundesstraße sind nicht bekannt geworden. 71 VI. 72 Der Senat unterstellt zu Gunsten des Klägers die Richtigkeit seines streitigen Vorbringens, dass zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes des Pkw Ford Fiesta mit dem Pkw Renault der DVD-Player ausgeschaltet war (Bl. 368 d.A.). Dies haben die Zeugen T… und Ti… H… übereinstimmend so geschildert. Aus diesem Sachverhalt folgt indes nicht – wie der Beklagte in seiner Berufungserwiderung zu Recht geltend macht -, dass der auf der Straßenoberfläche vorhanden gewesene Betriebsstofffilm die Ursache für das Abkommen des Klägers von seiner Richtungsfahrbahn war (Bl. 279 d.A.). 73 Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers und dem Ergebnis der Zeugenvernehmung spricht alles für die Annahme, dass die Ursache der Kollision ein ihm anzulastender Fahrfehler war, weil er im Zusammenhang mit dem Ausschalten seines Abspielgerätes und/oder dessen Einschieben in das enge Handschuhfach abgelenkt war. Da sein Fahrzeug in einer Sekunde bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 100 km/h fast 28 m zurücklegte, reichte trotz der nur leichten Kurvenführung schon eine kurzfristige Unaufmerksamkeit des Klägers aus, um eine Spurveränderung in Richtung auf die Fahrbahnhälfte für den Gegenverkehr zu bewirken. 74 1a) Entsprechend der Beweiswürdigung des Landgerichts steht auch zur Überzeugung des Senats nach der glaubhaften Aussage des unbeteiligten Zeugen U… fest, dass bei der Einfahrt des Klägers auf die Bundesstraße nach einem Rechtsabbiegevorgang der DVD-Player noch in Betrieb war. Mit aller Deutlichkeit hatte der Zeuge noch die farbigen Bilder vor Augen, die auf einem Monitorbildschirm des 40 oder 50 m vor ihm sich bewegenden Fahrzeug zu sehen waren (Bl. 310 d.A.). Stimmig dazu ist die übereinstimmende Aussage der Zeugen To… und Ti… H…, man habe sich zunächst im Fahrzeug DVD-Filme angesehen. Konkretisierend hat der Zeuge To… H… bekundet, das Abspielgerät habe sich "zunächst vorne im Wagen befunden" (Bl. 325/326 R d.A.). 75 b) Als widerlegt anzusehen ist die weitere Darstellung des Zeugen To… H…, er sei der Meinung, dass man das Abspielgeräte bereits an der Kreuzung vor dem Abbiegen ausgeschaltet gehabt habe (Bl. 325 R d.A.). In Widerspruch dazu steht die Wahrnehmung des unbeteiligten Zeugen U… hinsichtlich der farbigen Monitorbilder in dem Fahrzeug vor ihm. Auch der Zeuge Ti… H… hat seine Schilderung, man habe im Bereich zur Kreuzung der B .. das Gerät ausgeschaltet, im Folgesatz dahingehend konkretisiert, dass sich dieser Vorgang hinter der Kreuzung ereignet habe (Bl. 326 d.A.). 76 2) Die weitere Darstellung des Zeugen U…, er habe anlässlich der durch ihn beobachteten Kollision den leuchtenden Monitor nicht mehr gesehen und er habe ihn schon vorkollisionär bei der Geradeausfahrt des Fahrzeuges vor ihm nicht mehr wahr genommen, lässt den Rückschluss darauf zu, dass der DVD-Player nach Beendigung des Rechtsabbiegevorganges in die B … und der Fahrtfortsetzung in Richtung Tankstelle, die dem Vorbringen des Klägers zufolge ca. 450 m von der Kreuzung entfernt ist, ausgeschaltet wurde. 77 3) Auffällig sind die Widersprüche zwischen der Aussage des Zeugen To… H… einerseits und derjenigen des Zeugen Ti… H… andererseits was die Vorgänge anlässlich der Beendigung des Abspielvorganges anbelangt. Sie beziehen sich nicht nur auf die genaue Lokalisierung des Abschaltens des DVD-Players ("an der besagten Kreuzung vor dem Abbiegen" einerseits, Bl. 325 R d.A. – "Genauer gesagt hinter der Kreuzung" andererseits, Bl. 326 d.A.). Divergenzen ergeben sich auch in Bezug auf die Schilderung der Handhabung des abgeschalteten Gerätes: Der Zeuge To… H… hat den Sachverhalt so dargestellt, als habe er den abgeschalteten DVD-Player zunächst nach hinten zu seinem Bruder Ti… gegeben, der ihn dann im Bereich der Kreuzung wieder nach vorne zurückgereicht habe, ehe er dann durch den Zeugen To… H… "weggelegt bzw. in das Handschuhfach gelegt" wurde (Bl. 325 R d.A.). Hingegen wußte der Zeuge Ti… H… nichts davon zu berichten, dass ihm sein Bruder das Abspielgerät zunächst nach hinten in den Fond des Wagens gereicht haben soll. Ti… H… hat geschildert, sein Bruder habe der an ihn gerichteten Aufforderung, den DVD-Player mit dem langweiligen Film auszuschalten, Folge geleistet und habe das Gerät sodann "ins Handschuhfach gesteckt" (Bl. 326 d.A.). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die eher beiläufige Angabe des Zeugen Ti… H…, der Kläger habe "möglicherweise dem To… dabei geholfen, das DVD-Gerät einzupacken, und war etwas abgelenkt" (Bl. 326 d.A.). 78 4) Wie bereits ausgeführt, räumt der Kläger die Möglichkeit ein, anlässlich des durch den Zeugen U… wahrgenommenen erstmaligen Überfahrens der Mittellinie der Bundesstraße in Höhe des Tankstellengeländes "bei Abschalten des DVD-Players abgelenkt gewesen" zu sein (Bl. 285 d.A.). Seiner weiteren Vorbringen gemäß beträgt die Entfernung von der Tankstelle bis zum Unfallort 350 bis 400 m. Diese Distanz war bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 100 km/h in etwas mehr als 14 Sekunden zurückgelegt. Die eher beiläufige Angabe des Zeugen Ti… H… lässt den Rückschluss darauf zu, dass der Kläger auf dieser Schlussdistanz immer noch dadurch abgelenkt war, dass er seinem Beifahrer To… H… behilflich war, entweder das Abspielgerät auszuschalten oder das bereits außer Funktion gesetzte Monitorset in dem engen Handschuhfach zu verstauen, ehe er dann im Bereich der leichten Rechtskurve die Gewalt über das mit 100 km/h gesteuerte Fahrzeug verlor. Dem Vorbringen des Klägers zufolge wurde nach dem Unfallgeschehen der DVD-Player zugeklappt und in dem deformierten Handschuhfach zwischen Armaturenbrett und Handschuhfachklappe eingeklemmt vorgefunden (Bl. 5 d.A.). 79 5) Im Ergebnis kann letztlich die Klärung der Frage dahin stehen, ob der Kläger bei dem Versuch des Ausschaltens des Abspielgerätes oder des Verstauens im Handschuhfach oder – wie weiterhin durch den Beklagten, wenn auch nicht plausibel, behauptet – bei einem Blick auf den Monitor des weiterhin in Funktion gewesenen DVD-Players in der letzten Phase des vorkollisionären Geschehens abgelenkt war. Entscheidend ist im Ergebnis, dass eine Fremdursache für das Abkommen des Klägers von seiner Richtungsfahrbahn in Form eines nicht vorhersehbaren Rutschvorganges auf glatter Straßenoberfläche auszuschließen ist. Damit verbleibt es mangels einer Erschütterung oder gar einer Widerlegung bei der gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweiswirkung eines ihm anzulastenden Fahrfehlers als der allein maßgeblichen Unfallursache. Für die Annahme einer Schadensersatzverpflichtung des Beklagten ist deshalb kein Raum. 80 VII. 81 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 letzter Absatz ZPO. 82 Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 83 Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt entsprechend der Wertfestsetzung am Ende der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und in Übereinstimmung mit der Festsetzung im Beschluss des Einzelrichters des Senats vom 2. August 2010 232.338,03 €. 84 Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 85 Dr. S… K… Dr. B… 86 Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Mai 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen. 87 Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. 88 Die durch die Nebenintervention der Streithelferinnen des Klägers entstandenen Kosten fallen diesen selbst zur Last. 89 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 90 Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 91 Tatbestand: 92 Der Klage liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 25. Juni 2007 gegen 13.00 Uhr auf der Bundesstraße … zwischen X… und R… in Höhe des Kilometers … ereignet hat und anlässlich dessen der am 18. März 1989 geborene Kläger lebensgefährliche Verletzungen mit körperlichen und gesundheitlichen Dauerfolgen davon getragen hat. 93 Der Kläger, der seit dem 10. April 2007 im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, befuhr mit dem Pkw Ford Fiesta seines Vaters und jetzigen Betreuers in Begleitung der Zeugen T1… und T2… H… die Bundesstraße in Fahrtrichtung R…. Im Bereich einer leichten Rechtskurve geriet er auf die Fahrbahnhälfte für den Gegenverkehr. Dort näherten sich in Fahrtrichtung X… seine Streithelferin zu 2. als Fahrerin eines Pkw Renault sowie dahinter der Zeuge von G… als Fahrer eines Pkw Mitsubishi. Die Streithelferin zu 3. des Klägers ist der Haftpflichtversicherer des durch die Streithelferin zu 2. geführten Pkw Renault. Infolge eines im Einzelnen streitigen Geschehens kollidierte der Kläger mit dem Pkw Ford Fiesta bei einer Geschwindigkeit von mindesten ca. 100 km/h mit dem durch seine Streithelferin zu 2. gesteuerten Wagen. Nach einer Fahrzeugdrehung kam es sodann zu einem weiteren Zusammenstoß des Pkw Ford Fiesta mit dem nachfolgenden Pkw Mitsubishi. Durch das Unfallgeschehen wurden alle Fahrzeuginsassen schwer verletzt. 94 Unstreitig war bis zur Einfahrt des Klägers in die Bundesstraße ein durch ihn mitgebrachtes DVD-Abspielgerät in Betrieb. Streitig ist, ob dieses Gerät zum Zeitpunkt der Kollisionsereignisse noch in Funktion war. Darüber hinaus streiten die Parteien darüber, ob die Straßenoberfläche der Bundesstraße im Bereich der Unfallstelle aufgrund einer durch den Kläger als Ölspur angegebenen Beaufschlagung mit einem ausgelaufenen Kraftfahrzeugbetriebsstoff rutschig war. Im Auftrag der Kreispolizeibehörde Wesel suchte der DEKRA-Sachverständige Dipl.-Ing. M…-E… die Unfallstelle auf und fand dort auf der Straßenoberfläche einen Schmierfilm vor, von dem er mutmaßte, es handele sich um ausgelaufenen Dieselkraftstoff. Der Sachverständige erstattete unter dem Datum des 5. Juli 2007 zu dem Aktenzeichen 700 Js 515/07 StA Kleve, Zweigstelle Moers, ein unfallanalytisches Gutachten. In diesem kam er zu dem Ergebnis, es sei möglich, dass der Kläger wegen des Schmierfilms in die Gegenfahrspur geraten sei; denkbar sei aber auch, dass das Kollisionsereignis auf eine Unachtsamkeit im Zusammenhang mit dem DVD-Player zurückzuführen sei. 95 Der Kläger erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma mit multiplen Hirnkontusionen verbunden mit einem axialen Trauma unter Beteiligung des Groß- und Kleinhirns sowie nebst einem schmalen subduralen Hygromen. Darüber hinaus war er u.a. von einer Leberkontusion, einem Thoraxtrauma, einer Aspirationspneunomie, einem Tracheostoma und rezidivierenden Enterokolitiden betroffen. Seit dem Unfall ist er in hohem Maße pflegebedürftig und erwerbsunfähig. 96 Er behauptet, eine Besserung seines schwer beeinträchtigten körperlichen und gesundheitlichen Zustandes sei nicht zu erwarten. Seit dem 13. Dezember 2007 steht er unter Betreuung. 97 Der Kläger nimmt den Beklagten im Rahmen der Verkehrsopferhilfe aus § 12 PflVG auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Kapital- und Rentenform, auf Ersatz materieller Schäden (Ersatz eines Haushaltsführungsschadens, Ersatz von Heilmittelaufwendungen und von Fahrtkosten sowie Ersatz eines Verdienstausfallschadens) in Anspruch. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung der Ersatzverpflichtung des Beklagten hinsichtlich zukünftiger Unfallschäden, soweit die zugrundeliegenden Ansprüche nicht von einem Anspruchsübergang betroffen sind. 98 Zum Unfallhergang hat der Kläger Folgendes behauptet: Von dem Unfall sei er als Fall höherer Gewalt und eines unabwendbares Ereignisses betroffen gewesen. Zu der Kollision sei es nur aufgrund der Tatsache gekommen, dass er mit dem durch ihn gesteuerten Fahrzeug auf der vorher nicht erkennbaren Ölspur ins Rutschen geraten und so auf die Gegenfahrbahn gelangt sei. Der eigentliche Unfallverursacher sei derjenige unbekannte Verkehrsteilnehmer gewesen, der die Ölspur auf der Fahrbahn hinterlassen habe. 99 Der Kläger hat beantragt, 100 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen für die Verletzungen, die er bei dem Verkehrsunfall erlitten hat, der sich am 25.06.2007 gegen 13.00 Uhr in 4….X…, auf der R… Straße (Bundesstraße …) unter Beteiligung des vom ihm gelenkten Fahrzeugs Ford Fiesta, amtlichen Kennzeichen ….., ereignet hat, nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 %Punkten über Basiszins seit dem 02.04.2009, 101 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.811,36 € nebst Zinsen daraus in Höhe von jährlich 5 %Punkten über Basiszins seit Rechtshängigkeit sowie für die Zeit ab dem 01.08.2009 bis zum 30.06.2011 eine monatliche Rente von 755,07 € zu zahlen, die monatlichen Renten jeweils zahlbar zum 1. des Folgemonats, 102 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 3.526,67 € nebst Zinsen daraus von jährlich 5 %Punkten über Basiszins seit dem 02.04.2009 zu zahlen, 103 4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm durch die bei dem Unfall gemäß Antrag zu Ziff. 1 erlittenen Verletzungen entstanden ist oder künftig entsteht, soweit der Schaden nicht durch Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, Zahlung von Krankengeld durch die gesetzliche Krankenversicherung oder Zahlung von Rente durch die deutsche Rentenversicherung sowie durch weitere Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung zur Heilbehandlung oder Pflege gedeckt ist oder wird, 104 5. den Beklagten zu verurteilen, ihn von der Inanspruchnahme auf Anwaltskosten für die vorgerichtliche Geltendmachung der Klageforderung durch die Rechtsanwälte R… G… und L…. K…, N… Allee, 4… K…, als Gesamtgläubiger, in Höhe von 4.967,83 € durch Zahlung freizustellen (Nebenforderung). 105 Seine Streithelfer zu 2. und 3. haben sich seinen Anträgen angeschlossen. 106 Der Beklagte hat beantragt, 107 die Klage abzuweisen. 108 Er hat behauptet, der Kläger habe die Kollision durch Unaufmerksamkeit und eine unachtsame Fahrweise selbst verschuldet. Denn er sei wegen des in Betrieb gewesenen DVD-Players abgelenkt gewesen. Vermutlich habe auch jugendlicher Leichtsinn zum Unfallgeschehen beigetragen. Wenn denn überhaupt am Unfallort eine Ölspur vorhanden gewesen sein sollte, sei deren Entstehung allenfalls auf die bei dem Zusammenstoß ausgelaufenen Betriebsflüssigkeiten der Fahrzeuge zurückzuführen. Die Spur habe sich in keiner Weise ursächlich auf die Entstehung des Schadensereignisses ausgewirkt. Der Kläger sei mit einer höheren Geschwindigkeit als einer solchen von 100 km/h an den späteren Kollisionsort heran gefahren. In rechtlicher Hinsicht hat der Beklagte die Ansicht vertreten, der Kläger habe die Möglichkeit, sich wegen seiner Ersatzansprüche an seine Streithelferin zu 2. sowie an den Halter des durch sie gesteuerten Pkw Renault zu halten. 109 Das Landgericht hat durch Zeugenvernehmung Beweis erhoben. Zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 10. März 2010 (Bl. 309 ff. d.A.) sowie vom 5. Mai 2010 (Bl. 325 ff. d.A.) verwiesen. 110 Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: 111 Die Voraussetzungen für eine schadensersatzrechtliche Inanspruchnahme des Beklagten aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 PflVG seien nicht gegeben, hätten sich jedenfalls nicht mit der gemäß § 286 ZPO notwendigen Sicherheit feststellen lassen, weil die eigentliche Unfallursache ungeklärt geblieben sei. Die Zeugen H… hätten als Insassen im Fahrzeug des Klägers nichts von der Existenz einer Ölspur auf der Straße zu berichten gewusst. Gleiches gelte in Bezug auf den unbeteiligten Zeugen U….. Dieser habe zudem glaubhaft bekundet, dass er in dem vor ihm durch den Kläger gesteuerten Fahrzeug einen Bildschirm mit farbigen Bildern habe aufleuchten sehen. 112 Deshalb bestünden im Ergebnis Zweifel daran, ob sich zum Zeitpunkt des Kollisionsgeschehens an der Unfallstelle überhaupt eine nennenswerte Ölspur befunden habe und ob diese gegebenenfalls ursächlich zu der Entstehung des Verkehrsunfalles beigetragen habe. Es sei ebenso gut denkbar, dass der Unfall aufgrund geringer Fahrpraxis des Klägers und/oder Unaufmerksamkeit seinerseits zustande gekommen sei. Für die letztgenannte Annahme spreche insbesondere, dass der Kläger nach den Angaben des Zeugen U… nicht nur einmal, sondern zweimal mit dem Pkw Ford Fiesta auf die Gegenfahrspur geraten sei. 113 Einer nochmaligen Anhörung des Sachverständigen M…-E… habe es nicht bedurft. Denn dieser sei zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das Unfallgeschehen aus technischer Sicht nicht vollständig habe aufklären lassen. Jedenfalls könne nicht festgestellt werden, dass der Unfall auf den Gebrauch eines unbekannt gebliebenen Kraftfahrzeuges zurückzuführen sei. 114 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger – weiterhin im Beistand seiner Streithelfer zu 2. Und 3. – mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er verfolgt seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter und macht dazu im Wesentlichen Folgendes geltend: 115 Das Landgericht habe verkannt, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen sicher davon auszugehen sei, dass auf der Fahrbahnoberfläche sich ein Schmierfilm befunden habe. Allein die dadurch bedingte Straßenglätte sei die Ursache des Unfallgeschehens gewesen. Das Landgericht habe bei seiner Beweiswürdigung in keiner Weise die Aussagen der Zeugin H… berücksichtigt, wonach bereits schon zum Zeitpunkt des Einbiegens auf die Bundesstraße der DVD-Player ausgeschaltet gewesen sei. Damit sei auch eine Ablenkung des Klägers durch das Abspielgerät auszuschließen. 116 Der Kläger beantragt, 117 unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen. 118 Seine Streithelfer stellen keinen Antrag. 119 Der Beklagte beantragt, 120 die Berufung zurückzuweisen. 121 Er macht sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu Eigen und tritt dem gegnerischen Rechtsmittelvorbringen im Einzelnen entgegen. 122 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Die beigezogene Strafakte 700 Js 515/07 StA Kleve, Zweigstelle Moers, war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 123 Entscheidungsgründe: 124 I. 125 Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 126 Das Landgericht hat mit einer im Wesentlichen zutreffenden Begründung die Klage abgewiesen. 127 Der Kläger hat keinen Entschädigungsfondsanspruch gegen den Beklagten aus § 12 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 PflVersG. Es lässt sich nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung in Verbindung mit dem Inhalt der beigezogenen Strafakte das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht feststellen. Ebenso wie das Landgericht vermag auch der Senat nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass die fatale Unfallschädigung des Klägers durch den Gebrauch eines unbekannten Fahrzeuges verursacht worden ist, weil dieses auf der Bundesstraße … im Bereich des Streckenkilometers … wegen eines ausgelaufenen Betriebsstoffes eine gefahrenträchtige Spur gebildet hatte. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung ist erwiesen, dass der Kläger nicht aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses oder gar infolge höherer Gewalt plötzlich und für ihn nicht vorhersehbar auf glatter Fahrbahnoberfläche die Kontrolle über den durch ihn gesteuerten Pkw Ford Fiesta verloren hat. Vielmehr ist er allein als Folge eines ihm anzulastenden Fahrfehlers – aller Wahrscheinlichkeit nach in Form eines Aufmerksamkeitsverschuldens als Fahranfänger – mit einer überhöhten Ausgangsgeschwindigkeit von 100 km/h auf die durch die Streithelferin zu 2. benutzte Gegenfahrbahn geraten. Der Kläger vermag nicht den gegen ihn sprechenden Anschein schuldhafter Unfallverursachung zu erschüttern oder gar zu widerlegen. 128 Im Gegensatz zu den insoweit durch das Landgericht geäußerten Zweifeln besteht kein Anlass, die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers in Zweifel zu ziehen, dass die Fahrbahnoberfläche im Bereich des Unfallortes durch eine langgezogene Spur einer ausgelaufenen Fahrzeugbetriebsmittelflüssigkeit mit einer gewissen Glättebildung beaufschlagt war. Es steht indes zur Überzeugung des Senats fest, dass sich diese Spurbildung in keiner Weise kausal oder mitursächlich für das Abkommen des Klägers von seiner Richtungsfahrbahn ausgewirkt hat. Statt dessen war die plötzliche Richtungsänderung des Pkw Ford Fiesta die Folge eines verhängnisvollen Fahrfehlers des Klägers, der durch das Geschehen im Fahrzeuginnern im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Betrieb eines DVD-Players mit Bildschirmaufsatz abgelenkt war. Dieser Feststellung steht nicht die unterstellte Richtigkeit des Vorbringens des Klägers und der Angaben der ihn begleitenden Zeugen T1 und T2… H… entgegen, wonach das Gerät zum Zeitpunkt des Unfalls bereits ausgeschaltet war. Aller Wahrscheinlichkeit nach war der Kläger – wie durch ihn in seiner Replik auf die Berufungserwiderung eingeräumt – vorkollisionär bei dem Versuch der Geräteabschaltung und/oder auch des Verstauens seines DVD-Players im engen Handschuhfach durch den Beifahrer T2 H abgelenkt. Jedenfalls reicht das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht für die Erschütterung des gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweises allein schuldhafter Unfallverursachung. 129 Mangels einer Anspruchsberechtigung des Klägers dem Grunde nach bedarf es keines Eingehens auf seinen zu einzelnen Positionen zweifelhaften Prozessvortrag hinsichtlich materieller und immaterieller Unfallschäden. 130 Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen: 131 II. 132 1) Gemäß § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGHZ 159, 254, 258). 133 2) Derartige Zweifel sind in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil insoweit nicht gegeben, als das Landgericht nicht den für die klägerische Anspruchsberechtigung dem Grunde nach entscheidenden Ursachenzusammenhang zwischen einer Betriebsmittelspurglätte auf der Fahrbahnoberfläche und dem Eindringen des Pkw Ford Fiesta in die Fahrspur für den Gegenverkehr zu erkennen vermochte. Im Gegensatz zu der Darlegung im angefochtenen Urteil (Bl. 5 UA; Bl. 343 d.A.) ist allerdings die eigentliche Unfallursache nicht ungeklärt geblieben. Es steht zumindest im Wege des Anscheinsbeweises fest, dass der alleinige Grund für die plötzliche und fatale Richtungsänderung des durch den Kläger gesteuerten Fahrzeuges ein allein ihm anzulastender Fahrfehler war. 134 3) Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 PflVersG besteht unter folgenden Voraussetzungen der Entschädigungsfondsanspruch: Es muss durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers ein Personen- oder Sachschaden verursacht worden sein, und das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, kann nicht ermittelt werden. Der Entschädigungsfonds tritt dann für die Ersatzansprüche ein, die dem Geschädigten gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer des unbekannten Verursacherfahrzeuges zustehen. 135 4a) Nicht ganz frei von Zweifeln ist aber im Ansatz schon die Annahme, dass die Beaufschlagung der Fahrbahnoberfläche im Bereich der Unfallstelle überhaupt mit einem Fahrzeuggebrauch in Verbindung zu bringen ist. Ungeklärt ist, welcher Art flüssiger Substanz zu der Verunreinigung der Bundesstraße … im Bereich des Streckenkilometers … geführt hat. In der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige ist die Rede von einem Ölfilm, der nach den Umständen offensichtlich bereits vor dem Schadensereignis auf der Straße vorhanden war (Bl. 5 Beiakte). Auch der durch das Landgericht zeugenschaftlich vernommene Polizeibeamte Z… hat im Termin vom 10. März 2010 bekundet, er habe einen unfallfremden Ölschaden vorgefunden, wobei der Ölfilm – in Fahrtrichtung des Klägers gesehen – bei regnerischem Wetter noch über den Kollisionsort hinaus gereicht habe (Bl. 309 R d.A.). Der Sachverständige M…E… hat in seinem für die Kreispolizeibehörde Wesel unter dem Datum des 5. Juli 2007 erstatteten Gutachten den durch ihn so bezeichneten "Schmierfilm" vor und hinter der Unfallstelle mit Dieselkraftstoff in Verbindung gebracht (Bl. 93, 94 d.A.). Nach seinen Unfallrekonstruktionszeichnungen (Anlagen 1 und 2 zum Gutachten) erstreckte sich der farblich auch als solcher so gekennzeichnete "Dieselfilm" über die gesamte Fahrbahn, also über beide Fahrspuren, mit einer Längenausdehnung von weitaus mehr als 100 m (Bl. 104, 105 Beiakte). Eine irgendwie geartete Verbindung der Fahrbahnverschmutzung zu der 350 bis 400 m in Fahrtrichtung Xanten von der Unfallstelle entfernt gelegenen Tankstelle hat sich nach den polizeilichen Ermittlungen nicht herstellen lassen. 136 b) Damit lässt sich im Ergebnis nur die Erkenntnis gewinnen, dass der in Rede stehende Streckenabschnitt der Bundesstraße 57 großflächig mit einer Betriebsmittelflüssigkeit für Kraftfahrzeuge beaufschlagt war, ohne dass deren Zusammensetzung und Herkunft bekannt geworden sind. Der Senat unterstellt indes zu Gunsten des Klägers, dass die Straßenverunreinigung bei dem Betrieb eines unbekannten Fahrzeuges entstanden ist, das über eine längere Strecke hinweg größere Mengen Dieselkraftstoff oder ölhaltige Flüssigkeit verloren hat. 137 c) Nach dem Inhalt der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige hatte es unmittelbar vor dem Unfallereignis stark geregnet, so dass die Einsatzkräfte bei ihrem Eintreffen am Schadensort die Fahrbahnoberfläche nass vorfanden (Bl. 6 Beiakte). Naheliegend ist deshalb die Annahme, dass die durch den Sachverständigen M…-E… zeichnerisch dargestellte Verteilung der Betriebsmittelflüssigkeit über beide Fahrbahnhälften hinweg die Folge einer vorkollisionären Ausbreitung durch Niederschlagsmengen war. Der Sachverständige traf etwa zwei Stunden nach dem Kollisionsereignis am Unfallort ein und war u.a. mit der fotografischen Spurensicherung befasst. Die durch ihn gefertigten Lichtbilder 1 bis 4 (Bl. 108/109 d.A.) lassen erkennen, dass sich die größte Konzentration von Betriebsstoffflecken auf der durch die Streithelferin zu 1. benutzten Fahrbahnhälfte Richtung X… befand und dass der Regen wegen einer – aus der Annäherungsrichtung des Klägers gesehen – Gefälleausbildung der Straßenoberfläche nach rechts für eine Verteilung auf der durch ihn benutzten Fahrbahnhälfte gesorgt hatte. In Übereinstimmung mit der Feststellung des Sachverständigen geht der Senat auch davon aus, dass die Betriebsstoffverteilung auf der Fahrbahnoberfläche mit einer potentiell gefährlichen Glätteausbildung einher ging. Damit ist jedoch nicht erwiesen, dass diese Erscheinung die Ursache dafür war, dass der Kläger in die Fahrspur für den Gegenverkehr eindrang. 138 III. 139 Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, das Unfallereignis habe sich für ihn wegen einer Ölspur als ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG oder gar als ein Fall höherer Gewalt nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 StVG dargestellt. 140 1) Eine Ölspur auf der Straße kann zwar auch für einen "Idealfahrer" unerkennbar sein; hingegen lässt sie sich schon im Ansatz schwerlich als Erscheinungsform höherer Gewalt qualifizieren (Senat, Urteil vom 12. Juni 2006, Az.: I-1 U 203/05 mit Hinweis auf Däubler, JuS 2002, 625, 628). 141 2) Wer auf einer Ölspur ins Rutschen kommt, muss nachweisen, dass auch ein entsprechend aufmerksamer, geschickter, umsichtiger und geistesgegenwärtiger Idealfahrer die Situation nicht beherrscht und den Unfall nicht vermieden hätte. Die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses zu Gunsten des Fahrzeughalters oder –führers ist also nur dann gerechtfertigt, wenn jedes ernsthaft in Betracht kommende Verhalten des Fahrzeugführers, das nicht dem eines Idealfahrers entspricht, als Ursache des Unfalls auszuschließen ist (Senat a.a.O. mit Hinweis auf OLG Köln VersR 1994, 573 sowie OLG Köln NZV 1994, 230). 142 3) Die Feststellung eines unabwendbaren Ereignisses scheitert schon daran, dass sich der Kläger mit einer unangemessen hohen Ausgangsgeschwindigkeit der späteren Unfallstelle genähert hat. 143 a) Wie durch die infolge des unfallbedingten Stromausfalls fixierte Geschwindigkeitsanzeige des Pkw Ford Fiesta belegt (Bl. 107 Beiakte), hatte der Kläger im Moment des Zusammenstoßes ein Schlusstempo von 100 km/h inne. Folgt man seinem Vortrag in der Klageschrift, kommt die Möglichkeit in Betracht, dass der Kläger vorkollisionär noch eine Abbremsung vorgenommen hat (Bl. 6 d.A.). Dann wäre seine Annäherungsgeschwindigkeit noch höher als 100 km/h gewesen. 144 b) Nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO muss ein Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit u.a. den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten anpassen. Laut § 3 Abs. 3 Ziff. 2 Buchst. c) durfte die am Unfallort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zudem nur unter günstigen Umständen ausgeschöpft werden. Solche günstigen Umstände waren allerdings nicht gegeben. 145 aa) Selbst wenn man außer Betracht lässt, dass für den Kläger – ebenso wie für den Zeugen U… – bei der Annäherung an den späteren Kollisionsort die Verunreinigung der Straßenoberfläche mit einem Kraftfahrzeugbetriebsstoff nicht erkennbar war, hatte er seine Geschwindigkeit zumindest der regennassen Fahrbahn anzupassen. Ausweislich der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige hatte es unmittelbar vor dem Schadensereignis noch stark geregnet (Bl. 6 Beiakte). 146 bb) Hinzu kam, dass der Kläger noch ein unerfahrener Fahrzeugführer war. Seine Fahrerlaubnis war erst am 10. April 2007 ausgestellt worden (Bl. 2 Beiakte), so dass er zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht einmal eine dreimonatige Fahrpraxis aufweisen konnte. 147 cc) Diese mangelnde Erfahrung als Führer eines Kraftfahrzeuges hatte sich nach der glaubhaften Aussage des Zeugen U… schon in dem vorkollisionären Geschehensablauf bemerkbar gemacht: Denn nach der Beobachtung des Zeugen war der in einem Abstand von 40 oder 50 m vor ihm fahrende Kläger auf der Bundesstraße in Höhe der bezeichneten Tankstelle mit den linken Reifen des Pkw Ford Fiesta etwa 30 bis 40 cm über die Mittellinie hinaus geraten. Berücksichtigt man, dass der Kläger bei einem Tempo von 100 km/h in einer Sekunde eine Wegstrecke von fast 28 m zurücklegte, wird das mit der Annäherung des unerfahrenen Klägers verbunden gewesene Gefahrenpotential – insbesondere für den Gegenverkehr – deutlich. In seiner Replik auf die Berufungserwiderung räumt der Kläger ein, dass anfängliche Überfahren der Mittellinie lasse sich "zwanglos damit erklären, dass er bei Abschalten des DVD-Players abgelenkt gewesen wäre" (Bl. 285 d.A.). Dieses Vorbringen verdeutlicht, dass sich der Kläger schnell durch äußere Einflüsse mit der gefährlichen Folge des Eindringens in die Fahrspur für den Gegenverkehr hat ablenken lassen. Nicht zuletzt aus diesem Grund war die Ausgangsgeschwindigkeit von 100 km/h in Anbetracht der Gegenverkehrssituation, die bei dem zweiten Überfahren der Mittellinie zu dem Frontalzusammenstoß führte, nach den Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO überhöht. Bereits die Tatsache, dass der Kläger in Höhe des Tankstellengeländes unbeabsichtigt nach links von seiner Richtungsfahrbahn abgekommen war, hätte ihm die Notwendigkeit der Einhaltung einer vorsichtigeren Fahrweise verdeutlichen müssen. 148 IV. 149 Gegen einen Fahrzeugführer, der von seiner Richtungsfahrbahn abkommt und auf die Gegenfahrbahn gerät, spricht der Anschein eines unfallursächlichen Verschuldens in Form einer Unaufmerksamkeit, einer nicht angepassten Geschwindigkeit oder eines Fahrfehlers (Senat a.a.O.; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 2 StVO, Rdnr. 74 mit Hinweis auf BGH NZV 1996, 277 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., Einführung, Rdnr. 154). Allerdings kommt eine Erschütterung des Anscheinsbeweises in Betracht, wenn der aus seiner Fahrspur geratende Fahrzeugführer auf einen die Straßenoberfläche beeinträchtigenden Ölfilm trifft (Senat a.a.O.). Eine derartige Erschütterung gelingt dem Kläger indes nicht. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich nicht die Beaufschlagung der Bundesstraße mit einem Kraftfahrzeugbetriebsstoff kausal oder mitursächlich auf die Entstehung des Frontalzusammenstoßes ausgewirkt hat, sondern ausschließlich ein Annäherungsverschulden des Klägers wegen einer zu hohen Ausgangsgeschwindigkeit in Verbindung mit einem anfängerhaften Fahrfehler. 150 1) Die durch den Sachverständigen M…-E… als Anlage zu seinem Gutachten überreichte Luftbildaufnahme (Bl. 103 Beiakte), die durch ihn gefertigten Unfallrekonstruktionszeichnungen als Anlagen 1 und 2 zu seinem Gutachten (Bl. 104, 105 Beiakte) sowie die beigefügte Fotodokumentation mit der Wiedergabe des ersten Kollisionsortes in Höhe des Kilometers 3,2 verdeutlichen, dass sich der Frontalzusammenstoß des Pkw Ford Fiesta mit dem Pkw Renault im Bereich einer langgezogenen Rechtskurve mit wenig ausgeprägter Kurvenführung erreicht hat. Insbesondere die Fotodokumentation vermittelt eher den Eindruck eines geraden denn eines kurvenförmigen Streckenverlaufs (Lichtbilder 17/22; Bl. 116/118 d.A.). Auch unter Berücksichtigung einer nicht griffigen Straßenoberfläche ist nicht nachvollziehbar, dass ohne einen Fahrfehler des Klägers der durch ihn gesteuerte Pkw Ford Fiesta so plötzlich nach links auf die Gegenfahrbahn ausgebrochen sein soll, dass er dort mit dem durch seine Streithelferin zu 2. gesteuerten Fahrzeug kollidierte. Nach den gutachterlichen Erkenntnissen des Sachverständigen M…-E…war der durch den Kläger geführte Wagen ohne erkennbare technische Mängel. 151 2) Die den Kläger begleitenden weiteren Fahrzeuginsassen, die Zeugen To… und Ti… H…, haben nichts davon zu berichten gewusst, dass der Kläger unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit dem Pkw Renault in eine auffällige Situation mit einem Kontrollverlust wegen eines Rutschvorganges auf der Straße geraten sein soll. Beide haben übereinstimmend bekundet, ihnen sei nichts Besonderes oder Auffälliges gewahr geworden (Bl. 325 R, 326 d.A.). Damit ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, er habe unmittelbar vor dem Frontalzusammenstoß noch ausgerufen, dass sich das durch ihn gesteuerte Fahrzeug nicht mehr lenken lasse (Bl. 6 der Klageschrift; Bl. 6 d.A.). 152 3) Ebenso wie das Landgericht misst der Senat der Aussage des unbeteiligten Zeugen U… eine wesentliche Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung bei. Der Zeuge hat nicht nur beobachtet, dass der durch den Kläger gesteuerte Pkw Ford Fiesta in Höhe der Tankstelle auf die Gegenfahrbahn geraten war. Er hat darüber hinaus wahr genommen, dass das Fahrzeug "nochmal auf die Gegenfahrbahn" gelangte, "wiederum quasi in Parallelfahrt, also nicht so, als sei sein Fahrzeug ausgebrochen…" (Bl. 310 d.A.). Da die erste durch den Zeugen beobachtete "Parallelfahrt" in Höhe der Tankstelle nach dem Eingeständnis des Klägers im Zusammenhang mit einer Unaufmerksamkeit anlässlich des Abschaltens des DVD-Players durch seinen Beifahrer To… H… stand, sprechen die Umstände für die Annahme, dass auch das zweite, gleich gelagerte Eindringen in die Gegenfahrbahn durch eine weitere Unaufmerksamkeit des Klägers im Zusammenhang mit seinem Gerät – möglicherweise bei dem Versuch des Verstauens im engen Handschuhfach – bedingt war. 153 4) Bei seiner unfallnahen polizeilichen Zeugenvernehmung am 28. Juni 2007 hat der Zeuge U… bekundet, der Pkw Ford Fiesta sei in einer gleichmäßigen Fahrweise nach links und nicht ruckartig in den Gegenverkehr hinein geraten (Bl. 66 unten Beiakte). Zu Recht macht der Beklagte geltend, dass im Falle eines plötzlichen Rutschvorganges eines Fahrzeuges in Richtung auf die Fahrspur für den Gegenverkehr die reflexartige Abwehrhandlung des Fahrers in einer Ausweichlenkung nach rechts besteht. Von einer solchen Notreaktion haben aber die Augenzeugen Ti… und To… H… sowie U… nichts zu berichten gewusst. 154 V. 155 Der Sachverständige M…-E… hat die Ursache für die Entstehung des Erstzusammenstoßes des Klägers mit der Streithelferin zu 2. nicht aufzuklären vermocht. Er hat es als möglich erachtet, dass der Kläger aufgrund des bezeichneten Schmierfilms in die Fahrspur für den Gegenverkehr geriet. Als auch denkbar hat er es bezeichnet, dass das Schadensereignis auf eine Unachtsamkeit (Fahrfehler) des Klägers im Zusammenhang mit dem DVD-Player zurückzuführen war, der nachkollisionär zwischen dem Handschuhfach und Armaturenbrett eingeklemmt vorgefunden wurde (Bl. 101 d.A.). Allein wegen dieser Beurteilung sieht der Senat indes keinen Anlass, sich der Beweiswürdigung des Landgerichts anzuschließen, die eigentliche Unfallursache sei ungeklärt geblieben. Vielmehr sprechen zwingende Gesichtspunkte gegen die Feststellung, dass eine nicht griffige Fahrbahnoberfläche wegen der Vermengung eines ausgelaufenen Kraftfahrzeugbetriebsstoffes mit Regenwasser die Ursache dafür gewesen seins soll, dass der Kläger auf die Fahrspur für den Gegenverkehr geriet. Wäre nämlich die Fahrbahn so rutschig gewesen, dass die Seitenführungskräfte der Reifen des Pkw Ford Fiesta noch nicht einmal ausgereicht hätten, um eine leichte und langgezogene Rechtskurve problemlos zu durchfahren, wäre nicht nachvollziehbar, dass es anderen Verkehrsteilnehmern noch gelungen ist, auf dem beaufschlagten Streckenabschnitt der Bundesstraße aus voller Fahrt ihr Fahrzeug abzubremsen, ohne dass dieses jeweils außer Kontrolle geriet. 156 1a) Genau dies ist aber dem Zeugen U… seiner glaubhaften Darstellung gemäß gelungen. Er war nach seiner Erinnerung in einem Abstand von 40 oder 50 m dem Kläger gefolgt und nahm dann die Wahrnehmung des Unfallgeschehens zum Anlass, sein Fahrzeug bis zum Stillstand abzubremsen und rechtsseitig auf der Fahrbahn abzustellen. Irgendwelche Probleme waren damit für ihn nicht verbunden (Bl. 310 R, 311 d.A.). Dies obwohl dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers zufolge die durch ihn als Ölspur bezeichnete Straßenbeaufschlagung sich bis zum Bereich der etwa 400 m vom Unfallort entfernten Tankstelle erstreckt haben soll (Bl. 15, 253 d.A.) und obwohl nach den Feststellungen des Sachverständigen M…-E… der durch ihn vorgefundene Schmierfilm beide Richtungsfahrbahnen der Bundesstraße erfasste. Bei seiner Annäherung an die Unfallstelle in Fahrtrichtung R… und nach der Vorbeifahrt an dem Tankstellengelände wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass der Zeuge U… bei unterstellter Richtigkeit des Klagevorbringens bei einer Vollbremsung auf dem dem Unfallort vorgelagerten Streckenabschnitt alsbald in einen Rutschvorgang, wie ihn der Kläger für sich reklamiert, geraten wäre. 157 b) Soweit der Kläger in seiner Replik auf die Berufungserwiderung erstmals die Behauptung aufstellt, die "Ölspur" habe in seiner Fahrtrichtung gesehen erst 350 bis 500 m hinter der Tankstelle eingesetzt (Bl. 284 d.A.), unterliegt dieses Angriffsmittel der Zurückweisung gemäß § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO. 158 2) Wie bereits ausgeführt, lassen die polizeilichen Lichtbilder erkennen, dass sich die Flecken des ausgelaufenen Betriebsstoffes konzentriert auf der durch die Streithelferin des Klägers zu 2. benutzten Gegenfahrbahn Richtung X… befanden (Bl. 108 Beiakte). Nach der Unfallrekonstruktionszeichnung des Sachverständigen als Anlage 1 zu seinem Gutachten war der nachkollisionäre Standort des Pkw Mitsubishi des weiteren Unfallbeteiligten, des Geschädigten von G…, ebenfalls noch im Bereich des "Dieselfilms" gelegen (Bl. 104 d.A.). Bei seiner Befragung durch die Polizei im Krankenhaus am 2. Juli 2007 haben der Drittbeteiligte von G…, der zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens von seiner Ehefrau als Beifahrerin begleitet war, und diese übereinstimmend angegeben, dass der Pkw Mitsubishi vorkollisionär noch eine Vollbremsung erfahren hatte (Bl. 60 Beiakte). Die beiden Fahrzeuginsassen haben indes nichts bekundet, was darauf hindeutet, dass das Fahrzeug bei Einleitung der Vollverzögerung wegen einer rutschigen Straßenoberfläche außer Kontrolle geriet. 159 3) Darüber hinaus darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es dem Kläger nach der Beobachtung des Zeugen U… gelungen war, den Pkw Ford Fiesta wieder auf die Richtungsfahrbahn R… zurückzusteuern, nachdem er in Höhe des Tankstellengeländes über die Mittellinie hinaus geraten war. Hätte sich der Darstellung des Klägers entsprechend die "Ölspur" bis zum Bereich der Tankstelle erstreckt und wären die Seitenführungskräfte der Reifen wegen der fehlenden Griffigkeit der Straßenoberfläche überfordert gewesen, ließe sich schlechterdings nicht nachvollziehen, dass es ihm gelungen sein soll, sein Fahrzeug wieder auf der Richtungsfahrbahn R… unter Kontrolle zu bringen. 160 4) Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der Kläger der einzige Verkehrsteilnehmer war, der auf dem in Rede stehenden Streckenabschnitt der viel befahrenen Bundesstraße wegen einer rutschigen Straßenoberfläche in eine unkontrollierbare Fahrbewegung geraten sein will. Andere Unfallereignisse wegen einer zu glatten Fahrbahnoberfläche im Bereich des Kilometers.. der Bundesstraße sind nicht bekannt geworden. 161 VI. 162 Der Senat unterstellt zu Gunsten des Klägers die Richtigkeit seines streitigen Vorbringens, dass zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes des Pkw Ford Fiesta mit dem Pkw Renault der DVD-Player ausgeschaltet war (Bl. 368 d.A.). Dies haben die Zeugen T… und Ti… H… übereinstimmend so geschildert. Aus diesem Sachverhalt folgt indes nicht – wie der Beklagte in seiner Berufungserwiderung zu Recht geltend macht -, dass der auf der Straßenoberfläche vorhanden gewesene Betriebsstofffilm die Ursache für das Abkommen des Klägers von seiner Richtungsfahrbahn war (Bl. 279 d.A.). 163 Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers und dem Ergebnis der Zeugenvernehmung spricht alles für die Annahme, dass die Ursache der Kollision ein ihm anzulastender Fahrfehler war, weil er im Zusammenhang mit dem Ausschalten seines Abspielgerätes und/oder dessen Einschieben in das enge Handschuhfach abgelenkt war. Da sein Fahrzeug in einer Sekunde bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 100 km/h fast 28 m zurücklegte, reichte trotz der nur leichten Kurvenführung schon eine kurzfristige Unaufmerksamkeit des Klägers aus, um eine Spurveränderung in Richtung auf die Fahrbahnhälfte für den Gegenverkehr zu bewirken. 164 1a) Entsprechend der Beweiswürdigung des Landgerichts steht auch zur Überzeugung des Senats nach der glaubhaften Aussage des unbeteiligten Zeugen U… fest, dass bei der Einfahrt des Klägers auf die Bundesstraße nach einem Rechtsabbiegevorgang der DVD-Player noch in Betrieb war. Mit aller Deutlichkeit hatte der Zeuge noch die farbigen Bilder vor Augen, die auf einem Monitorbildschirm des 40 oder 50 m vor ihm sich bewegenden Fahrzeug zu sehen waren (Bl. 310 d.A.). Stimmig dazu ist die übereinstimmende Aussage der Zeugen To… und Ti… H…, man habe sich zunächst im Fahrzeug DVD-Filme angesehen. Konkretisierend hat der Zeuge To… H… bekundet, das Abspielgerät habe sich "zunächst vorne im Wagen befunden" (Bl. 325/326 R d.A.). 165 b) Als widerlegt anzusehen ist die weitere Darstellung des Zeugen To… H…, er sei der Meinung, dass man das Abspielgeräte bereits an der Kreuzung vor dem Abbiegen ausgeschaltet gehabt habe (Bl. 325 R d.A.). In Widerspruch dazu steht die Wahrnehmung des unbeteiligten Zeugen U… hinsichtlich der farbigen Monitorbilder in dem Fahrzeug vor ihm. Auch der Zeuge Ti… H… hat seine Schilderung, man habe im Bereich zur Kreuzung der B .. das Gerät ausgeschaltet, im Folgesatz dahingehend konkretisiert, dass sich dieser Vorgang hinter der Kreuzung ereignet habe (Bl. 326 d.A.). 166 2) Die weitere Darstellung des Zeugen U…, er habe anlässlich der durch ihn beobachteten Kollision den leuchtenden Monitor nicht mehr gesehen und er habe ihn schon vorkollisionär bei der Geradeausfahrt des Fahrzeuges vor ihm nicht mehr wahr genommen, lässt den Rückschluss darauf zu, dass der DVD-Player nach Beendigung des Rechtsabbiegevorganges in die B … und der Fahrtfortsetzung in Richtung Tankstelle, die dem Vorbringen des Klägers zufolge ca. 450 m von der Kreuzung entfernt ist, ausgeschaltet wurde. 167 3) Auffällig sind die Widersprüche zwischen der Aussage des Zeugen To… H… einerseits und derjenigen des Zeugen Ti… H… andererseits was die Vorgänge anlässlich der Beendigung des Abspielvorganges anbelangt. Sie beziehen sich nicht nur auf die genaue Lokalisierung des Abschaltens des DVD-Players ("an der besagten Kreuzung vor dem Abbiegen" einerseits, Bl. 325 R d.A. – "Genauer gesagt hinter der Kreuzung" andererseits, Bl. 326 d.A.). Divergenzen ergeben sich auch in Bezug auf die Schilderung der Handhabung des abgeschalteten Gerätes: Der Zeuge To… H… hat den Sachverhalt so dargestellt, als habe er den abgeschalteten DVD-Player zunächst nach hinten zu seinem Bruder Ti… gegeben, der ihn dann im Bereich der Kreuzung wieder nach vorne zurückgereicht habe, ehe er dann durch den Zeugen To… H… "weggelegt bzw. in das Handschuhfach gelegt" wurde (Bl. 325 R d.A.). Hingegen wußte der Zeuge Ti… H… nichts davon zu berichten, dass ihm sein Bruder das Abspielgerät zunächst nach hinten in den Fond des Wagens gereicht haben soll. Ti… H… hat geschildert, sein Bruder habe der an ihn gerichteten Aufforderung, den DVD-Player mit dem langweiligen Film auszuschalten, Folge geleistet und habe das Gerät sodann "ins Handschuhfach gesteckt" (Bl. 326 d.A.). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die eher beiläufige Angabe des Zeugen Ti… H…, der Kläger habe "möglicherweise dem To… dabei geholfen, das DVD-Gerät einzupacken, und war etwas abgelenkt" (Bl. 326 d.A.). 168 4) Wie bereits ausgeführt, räumt der Kläger die Möglichkeit ein, anlässlich des durch den Zeugen U… wahrgenommenen erstmaligen Überfahrens der Mittellinie der Bundesstraße in Höhe des Tankstellengeländes "bei Abschalten des DVD-Players abgelenkt gewesen" zu sein (Bl. 285 d.A.). Seiner weiteren Vorbringen gemäß beträgt die Entfernung von der Tankstelle bis zum Unfallort 350 bis 400 m. Diese Distanz war bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 100 km/h in etwas mehr als 14 Sekunden zurückgelegt. Die eher beiläufige Angabe des Zeugen Ti… H… lässt den Rückschluss darauf zu, dass der Kläger auf dieser Schlussdistanz immer noch dadurch abgelenkt war, dass er seinem Beifahrer To… H… behilflich war, entweder das Abspielgerät auszuschalten oder das bereits außer Funktion gesetzte Monitorset in dem engen Handschuhfach zu verstauen, ehe er dann im Bereich der leichten Rechtskurve die Gewalt über das mit 100 km/h gesteuerte Fahrzeug verlor. Dem Vorbringen des Klägers zufolge wurde nach dem Unfallgeschehen der DVD-Player zugeklappt und in dem deformierten Handschuhfach zwischen Armaturenbrett und Handschuhfachklappe eingeklemmt vorgefunden (Bl. 5 d.A.). 169 5) Im Ergebnis kann letztlich die Klärung der Frage dahin stehen, ob der Kläger bei dem Versuch des Ausschaltens des Abspielgerätes oder des Verstauens im Handschuhfach oder – wie weiterhin durch den Beklagten, wenn auch nicht plausibel, behauptet – bei einem Blick auf den Monitor des weiterhin in Funktion gewesenen DVD-Players in der letzten Phase des vorkollisionären Geschehens abgelenkt war. Entscheidend ist im Ergebnis, dass eine Fremdursache für das Abkommen des Klägers von seiner Richtungsfahrbahn in Form eines nicht vorhersehbaren Rutschvorganges auf glatter Straßenoberfläche auszuschließen ist. Damit verbleibt es mangels einer Erschütterung oder gar einer Widerlegung bei der gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweiswirkung eines ihm anzulastenden Fahrfehlers als der allein maßgeblichen Unfallursache. Für die Annahme einer Schadensersatzverpflichtung des Beklagten ist deshalb kein Raum. 170 VII. 171 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 letzter Absatz ZPO. 172 Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 173 Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt entsprechend der Wertfestsetzung am Ende der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und in Übereinstimmung mit der Festsetzung im Beschluss des Einzelrichters des Senats vom 2. August 2010 232.338,03 €. 174 Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 175 Dr. S… K… Dr. B…