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Beschluss

I-24 U 173/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2011:0303.I24U173.10.00
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Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Be-schlussverfahren zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von z w e i W o c h e n schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

3. Der für den 15. März 2011 geplante Senatstermin entfällt.

Entscheidungsgründe
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Be-schlussverfahren zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von z w e i W o c h e n schriftsätzlich Stellung zu nehmen. 3. Der für den 15. März 2011 geplante Senatstermin entfällt. G r ü n d e I. Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die gegen die beklagten Rechtsanwälte gerichtete Klage auf Ersatz der von dem Kläger aus übergegangenem Recht, nämlich als Erbe seiner verstorbenen Ehefrau (künftig: Erblasserin) geltend gemachten Schäden in Höhe von insgesamt 40.485,00 EUR (richtig: 40.459,05 EUR) zu Recht abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung. 1. Das Landgericht hat, bezogen auf die vom Kläger behauptete Pflichtverletzung des Anwaltsvertrags (§§ 611, 675, 280 Abs. 1 BGB) durch den die Sache bearbeitenden Erstbeklagten, nicht die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Auf der hier gefragten Ebene der haftungsbegründenden Kausalität muss der Mandant nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (Strengbeweis, § 286 ZPO) als derjenige, der einen vertraglichen Schadensersatzanspruch geltend macht, ein pflichtwidriges Verhalten des Rechtsanwalts darlegen und notfalls beweisen (BGH NJW 1987, 1322, 1323; 1993, 1139, 1140; BGHZ 171, 261 = NJW 2007, 2485 sub II.1a,cc; Senat OLGR Düsseldorf 2005, 602 und 2009, 602; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 280 Rn 36). Im Unterschied zur Ebene der haftungsausfüllenden Kausalität (§ 287 ZPO) kann der Mandant hier auch keine Beweiserleichterungen in Anspruch nehmen. Geht es allerdings - wie im Streitfall - um die Führung eines so genannten Negativbeweises, sind die damit verbundenen Schwierigkeiten dadurch zu beheben, dass die in Anspruch genommene Partei die behauptete verhaltensbezogene Vertragsverletzung substantiiert bestreiten und die anspruchstellende Partei wiederum die Unrichtigkeit der Gegendarstellung beweisen muss (vgl. BGH NJW 1987, 1322 1323; NJW 2007, 2485; Senat aaO). Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des wegen unzureichender oder unrichtiger Belehrung in Anspruch genommen Anwaltes werden durch die Umstände des Einzelfalles bestimmt. Keinesfalls kann sich der Anwalt damit begnügen, eine Pflichtverletzung schlicht zu bestreiten oder ganz allgemein zu behaupten, er habe den Mandanten ausreichend unterrichtet. Vielmehr muss er den Gang der Besprechung im Einzelnen schildern, insbesondere konkrete Angaben darüber machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat (BGH aaO; BGHZ 126, 217, 225; Senat aaO). 2. Unter Anlegung dieses Maßstabes sind die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast hinreichend detailliert nachgekommen. Zahlreiche biografische Einzelheiten zur Arbeits- und Lebenssituation der Erblasserin hat der Erstbeklagte schriftsätzlich und bei seiner Anhörung im Kammertermin des Landgerichts beschrieben, die er nur von der Erblasserin persönlich in den Beratungsgesprächen erfahren haben kann. Die Richtigkeit der Angaben hat der Kläger bei seiner Befragung im selben Termin - in Teilen vagen schriftsätzlichen Vortrag konkretisierend - im Tatsachenkern bestätigt, auch wenn er sie anders bewertet hat. Beispielhaft hat der Erstbeklagte vier Punkte des der Beratung zugrundeliegenden Aufhebungsvertragsentwurfs aufgeführt, zu denen er beraten hat: Konkretisierung des Aufhebungsgrundes zur Sperrfristvermeidung (Arbeitslosengeld) Unwiderruflichkeit der Freistellung von der Arbeitsverpflichtung Vererblichkeitsklausel Zwischenzeugnis Richtig ist, dass mit Ausnahme des Beratungsgegenstandes "Zwischenzeugnis" die übrigen in Rede stehenden Beratungsgegenstände in dem von den Arbeitsvertragsparteien unterzeichneten Aufhebungsvertrag keinen feststellbaren Niederschlag gefunden haben. Daraus kann aber nicht indiziell geschlossen werden, wie der Kläger bezogen auf den Beratungsgegenstand "Vererblichkeitsklausel" zu meinen scheint, der Erstbeklagte habe eine diesbezügliche Beratung gänzlich unterlassen. Der Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass der Erblasserin auf der Grundlage ihrer biografischen Daten die Vererblichkeitsklausel völlig unwichtig gewesen sei. Das ist schlüssiger Vortrag, den der Kläger nicht zu widerlegen vermocht hat. Denn die Erblasserin hatte, was auch der Kläger nicht leugnet, keinen objektiven Anlass und deshalb auch kein Interesse, über ihre persönliche arbeitsrechtliche Angelegenheit hinaus ihren Nachlass zu regeln. Das dürfte auch der Grund dafür gewesen sein, dass sie kein eigenhändiges Testament errichtet hatte. Auch der Umstand, dass die Erblasserin in den Aufhebungsvertragsentwurf keine handschriftliche Notiz zur Vererblichkeitsklausel niedergelegt hatte, ist kein hinreichendes Indiz für eine diesbezüglich unterbliebene Beratung. Denn eine solche Notiz fehlt auch bei dem (umgesetzten) Beratungsgegenstand "Zwischenzeugnis", während sich zu den beiden erstgenannten (nicht umgesetzten) Beratungsgegenständen handschriftliche Notizen der Erblasserin finden. Es gab auch keinen Anlass für den Erstbeklagten, die auf die Vererblichkeitsklausel bezogene Beratung mit besonderem Nachdruck oder besonderer Eindringlichkeit zu versehen oder sie gar zu wiederholen. Er musste der Erblasserin zwar die Rechtslage umfassend erläutern und ihr die im Hinblick darauf gebotenen Ratschläge geben (vgl. BGH NJW 1987, 1322, 1323 sub II.2 [Rechtsanwalt]; NJW 1995, 2842, 2843 sub II.2b [Steuerberater]; BGH NJW 1996, 2571, 2572 sub II.3b [Steuerberater]). Das hatte der Beklagte aber nach seinem nicht widerlegten Vortrag getan und seine Mandantin hatte die Beratung auch verstanden, wie deren dargelegte Reaktion belegt. II. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren liegen vor. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). III. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (vgl. z. B. Senat, Beschl. v. 01.02.2010, I-24 U 156/09 [ juris Rz 16 ] m. w. Nachw.).