Urteil
VI-2 U (Kart) 12/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2011:0209.VI2U.KART12.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 01. April 2009 teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass a) die von der Beklagten in dem Gaslieferungsvertrag mit der Kundennummer 520.062.722-1zw. 449.026.669-1 bis zum 01. Juni 2009 vorgenommenen Preisanpassungen unwirksam sind, b) die Rechnung vom 16. Juni 2009 unrichtig ist. Es verbleibt bei den Feststellungen im angefochtenen Urteil unter I.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3 /5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e : 2 Die Berufung des Klägers hat einen Teilerfolg. 3 1. 4 Zutreffend hat das Landgericht 5 - den Vertrag zwischen den Parteien als Normsonderkundenvertrag, nicht als Tarifkundenvertrag eingestuft, 6 - die im schriftlichen Belieferungsvertrag vorgesehene Klausel über ein Recht der Beklagten zur Preisanpassung als unwirksam angesehen, 7 - ein Recht der Beklagten zur Anpassung des Vertrages nach der AVBGasV bzw. der Gas VVV verneint. 8 Dies ist im Berufungsverfahren auch nicht mehr im Streit. 9 a) Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch diejenigen von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen als wirksam angesehen, denen der Kläger nicht zeitnah widersprochen und auf die er Zahlungen erbracht hat. Die Einordnung dieses Verhaltens als Einverständnis des Klägers mit der betreffenden Preiserhöhung entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2011, 50, Rdnrn. 57 ff.), der sich der Senat anschließt. Danach kann die widerspruchslose Zahlung von Rechnungen, denen Preiserhöhungen zugrunde liegen, die sich auf unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen stützen, und die damit bereits dem Grunde nach unberechtigt sind, nicht als Einverständnis mit der betreffenden Preiserhöhung ausgelegt werden. 10 b) Die Beklagte kann sich auch nicht im Ansatz auf ein sonstiges ihr durch den Kläger eingeräumtes Recht zur Preiserhöhung stützen. Das – als einziges – vorliegende Schreiben des Klägers vom 23. Juni 2006 (Anlage K 9) greift auch die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel dem Grunde nach an. Es kann daher in diesem Verfahren offen bleiben, ob und inwieweit Schreiben von Kunden, mit denen sie lediglich die Billigkeit der erklärten Preiserhöhung angreifen, als Angebot zur Vertragsänderung auszulegen wären (vgl. dazu Senat, Urteil vom 09.02.2011 – 2 U (Kart) 14/09). 11 c) Der Beklagten steht schließlich auch nicht kraft ergänzender Vertragsauslegung ein Preisanpassungsrecht zu. Nach der unter a) genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist eine derartige Auslegung zwar nicht von vornherein für den Zeitraum ausgeschlossen, der vor der ersten Rüge des Klägers liegt (Rdnr. 52). Der Senat hat dazu in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2010 (Bl. 665 – 668 GA) denkbare Kriterien aufgezeigt und die Beklagte insoweit zu Vortrag aufgefordert. Darauf hat die Beklagte jedoch nicht reagiert. Der Senat vermag daher die Voraussetzungen eines aus Billigkeitsgründen abgeleiteten Preiserhöhungsrechts der Beklagten nicht festzustellen. 12 2. 13 Dies bedeutet für die Anträge des Klägers Folgendes: 14 a) Sämtliche von der Beklagten nach Vertragsschluss vorgenommenen Preiserhöhungen sind unwirksam. Für den Sondervertrag gilt während seiner Dauer weiterhin der Ursprungspreis (Grundpreis von 34,00 DM, Arbeitspreis von 4,90 Pf/kWH Ho.netto). 15 Für die Feststellung der Unwirksamkeit der von der Beklagten vorgenommenen Preisanpassungen besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis nach § 256 Abs. 1 ZPO. Dabei kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob und inwieweit für zurückliegende Zeiträume Rückzahlungsansprüche des Klägers noch durchsetzbar sind. Jedenfalls im Hinblick auf ersichtlich noch nicht verjährte Rückzahlungsansprüche sowie auf Abrechnungszeiträume, in denen nach Auffassung der Beklagten noch Forderungen offen stehen, ist die Feststellung von Belang. 16 Für eine Feststellung der Unbilligkeit der Preisanpassung und des sich daraus ergebenden neuen Gesamtpreises ist jedoch kein Raum. Ein Recht der Beklagten zu einer der Billigkeit entsprechenden Preisanpassung, dessen ordnungsgemäße Ausübung bzw. Nichtausübung Gegenstand eines Feststellungsantrages sein könnte, besteht wegen der Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel bereits dem Grunde nach nicht. 17 Der Senat hat in seiner Formel unter a) die beantragte Feststellung der Unwirksamkeit der bis zum 01. April 2009 vorgenommenen Preisanpassungen (unter Einbeziehung der bereits vom Landgericht als unwirksam angesehenen Preisanpassungen) ausgesprochen. 18 b) Die Rechnungen der Beklagten sind unrichtig. Das hat jedoch keine Auswirkungen auf deren Fälligkeit, weil der richtige Betrag auf Grund des feststehenden Tarifs (vgl. oben unter a) und der nicht angegriffenen Verbrauchswerte ohne Weiteres berechenbar ist. Einer Ermessensausübung durch die Beklagte oder das Gericht (§ 315 Abs. 3 BGB), welche erst zur Fälligkeit führen könnte, bedarf es nach den Ausführungen unter a) nicht. 19 Hinsichtlich der Endabrechnungen bis 2004 einschließlich fehlt es dem Kläger jedoch an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Unrichtigkeit, § 256 Abs. 1 ZPO. Diese Rechnungen sind beglichen. Ein Feststellungsinteresse des Klägers ließe sich damit nur daraus herleiten, dass Rückzahlungsanspruche wegen Überzahlung möglich sind. 20 Rückzahlungsansprüche sind für den Zeitraum bis Ende 2004 jedoch ersichtlich verjährt; die Beklagte hat die Verjährungseinrede erhoben. Rückzahlungsansprüche aus den Jahren bis 2001 einschließlich unterlagen der Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. (vgl. Art. 229 § 6 EGBGB; dazu Senat, Urteil vom 26.11.2008 – 2 U (Kart) 12/07 – juris) und waren damit spätestens Ende 2005 verjährt. Hinsichtlich der Rückzahlungsansprüche aus den Jahren 2002 bis 2004 wusste der Kläger spätestens bei Klageerhebung im Dezember 2007, dass ihm Rückzahlungsansprüche zustehen, welche bereits mit Zahlung auf die Endabrechnung entstanden ist. Der Klageantrag zu 2. hat nicht zu einer Hemmung von Rückzahlungsansprüchen geführt; zwar reichen auch Feststellungsanträge aus, diese müssen aber den Anspruch als solchen betreffen und nicht lediglich auf Vorfragen bezogen sein. 21 Anderes gilt lediglich für die Abrechnung aus dem Jahre 2009. Insoweit ist unklar, ob sie bereits bezahlt ist. Im Übrigen wären etwaige Rückzahlungsansprüche noch nicht verjährt. 22 Soweit das Landgericht die Unbilligkeit und Nichtfälligkeit bestimmter Rechnungen festgestellt hat, hat es bereits deshalb dabei sein Bewenden, weil die dadurch allein beschwerte Beklagte keine (Anschluss-)Berufung eingelegt hat. 23 3. 24 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Bei der Quotierung hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger hinsichtlich der Feststellung der Unrichtigkeit der Endabrechnungen bis 2004 einschließlich unterlegen ist. 25 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich, nachdem die streitigen Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof entschieden worden sind. 26 Streitwert für die Berufung: bis 5.000 € 27 Schüttpelz Frister Offermanns