Beschluss
II-1 UF 110/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2011:0202.II1UF110.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Beschwerden der Antragsgegnerin vom 24.06.2010 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 07.06.2010 werden zu-rückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt. IV. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren betreffend die Rückführungsanordnung wird zurückgewiesen. 1 Der Antragsteller und die Antragsgegnerin schlossen am 15.12.2004 die Ehe und lebten seither in der Türkei. Aus der Ehe gingen zwei Töchter, L K S, geboren am 14.08.2005, und C S, geboren am 22.06.2009, hervor. 2 Am 24.01.2010 begab sich die Antragsgegnerin mit den beiden Töchtern zwecks Ferien nach Deutschland. Den für den 10.02.2010 geplanten Rückflug in die Türkei trat sie nicht an, sondern blieb mit den Kindern in Deutschland. 3 Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Herausgabe der Kinder zum Zwecke der sofortigen Rückführung in die Türkei auf der Grundlage des Haager Kindesentführungsübereinkommens. 4 Die Antragsgegnerin hat vor dem Amtsgericht geltend gemacht, dass eine Rückführung der Kinder in die Türkei mit einer schwerwiegenden Gefahr eines seelischen Schadens für die Kinder verbunden sein werde. Denn seit Ende 2005 habe es in der Ehe des Antragstellers mit der Antragsgegnerin schwerwiegende Eheprobleme gegeben. Der Antragsteller sei der Antragsgegnerin gegenüber gewalttätig geworden und habe sie vergewaltigt. Der Antragsteller habe auch die Kinder beschimpft und ihnen Gewalt zumindest angedroht. Eine Rückführung in die Türkei komme auch deshalb nicht in Betracht, da der Antragsteller tatsächlich das Sorgerecht gar nicht ausgeübt habe. Im Übrigen lehne die ältere Tochter die Rückkehr in die Türkei auch ab. 5 Der Antragsteller bestreitet Übergriffe gegen die Antragsgegnerin. 6 Das Amtsgericht hat dem Antrag auf Herausgabe der Kinder entsprochen und den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen. 7 Gegen diese Entscheidungen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde und ihrer sofortigen Beschwerde. Zur Begründung betont sie erneut, dass die Rückführung der Kinder einen seelischen Schaden bei ihnen hervorrufen werde. Der Antragsteller habe schwerwiegende Straftaten gegen die Antragsgegnerin verübt. So habe er in Gegenwart der älteren Tochter Analverkehr mit der Antragsgegnerin erzwungen. Er habe die Antragsgegnerin auch oral vergewaltigt und ernstzunehmende Morddrohungen ausgestoßen. Im Übrigen habe der Antragsteller den Verbleib der Kinder in Deutschland am 24.03.2010 durch eine Nachricht genehmigt und den Kindern anlässlich eines Umgangstermins mitgeteilt, sie könnten in Deutschland verbleiben. 8 II. 9 Die gemäß §§ 40 Abs. 2 IntFamRVG, 58 ff FamFG zulässige Beschwerde gegen die Rückführungsentscheidung des Amtsgerichts hat in der Sache keinen Erfolg. 10 Grundlage für eine Rückführungsanordnung ist das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen vom 25. Oktober 1980 (nachfolgend: HKÜ). Das HKÜ gilt sowohl für die Türkei als auch für die Bundesrepublik Deutschland, beide sind Mitgliedsländer. Der nach Artikel 1 HKÜ erforderliche Auslandsbezug ist im vorliegenden Fall bereits dadurch gegeben, dass die betroffenen Kinder von einem Vertragsstaat (Türkei) in einen anderen Vertragsstaat (Deutschland) verbracht worden sind. 11 Das Verbringen der Kinder nach Deutschland gilt gemäß Artikel 3 HKÜ als widerrechtlich, da der Antragsteller die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder der Parteien zumindest gemeinsam mit der Antragsgegnerin innehatte (Artikel 336 Abs. 1 des türkischen Zivilgesetzbuchs Nr. 4721 vom 22.11.2001). 12 Die Voraussetzungen des Artikel 13 HKÜ liegen nicht vor. Weder kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller sein Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens der Kinder tatsächlich nicht ausgeübt hat oder das Verbringen oder Zurückhalten nachträglich genehmigt hat (Artikel 13 Abs. 1 a HKÜ) noch ist die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für die Kinder verbunden (Artikel 13 Abs. 1 b HKÜ). 13 Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin ergibt sich nicht, dass der Antragsteller sein Sorgerecht nicht ausgeübt hätte. Dabei ist unerheblich, ob die Antragsgegnerin die alltägliche Versorgung der Kinder allein übernommen hatte. Da dies im Einvernehmen zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin erfolgt war, ist diese Handhabung lediglich Ausprägung des gemeinsamen Sorgerechts. 14 In der durch den Antragsteller am 24.03.2010 hinterlassenen Nachricht kann eine nachträgliche Genehmigung des Aufenthalts der Kinder in Deutschland nicht gesehen werden. Eine nachträgliche Genehmigung muss stets klar, eindeutig und unbedingt sein. Sie kann ausdrücklich, aber auch stillschweigend erfolgen. An ihr Vorliegen sind strenge Anforderungen zu stellen (Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch/ Siehr, Band 10, 5. Auflage, München 2010, Anhang II zu Artikel 21 EGBGB Rdziff. 72; Staudinger/Pirrung, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Auflage, Berlin 1994, Vorbemerkung zu Artikel 19 EGBGB, Rdziff. 682). Für das Vorliegen und den Inhalt einer Genehmigungserklärung kommt es auf den objektiven Empfängerhorizont an (OLG Nürnberg, FamRZ 2009, 240 ff; OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1699 ff). Gemessen an diesen Anforderungen kann die Antragsgegnerin in der vorgelegten Nachricht keine Genehmigung des Verbleibs der Kinder in Deutschland sehen. Denn diese Nachricht ist ausschließlich an sie gerichtet und stellt es ihr frei, so lange zu bleiben wie sie will. Von den Kindern ist insoweit keine Rede. Sie werden lediglich darin einbezogen, dass der Antragsteller auf die Antragsgegnerin und die Kinder warten will und immer für sie da sein will. Damit bringt der Antragsteller aber gerade zum Ausdruck, dass er von einer Rückkehr der Kinder und der Antragsgegnerin in die Türkei ausgeht. 15 Auch die von der Antragsgegnerin behauptete Äußerung des Antragstellers den Kindern gegenüber, sie könnten in Deutschland verbleiben, stellt keine Genehmigung ihres Aufenthalts in Deutschland dar. Es ist bereits unklar, ob der Antragsgegner erkennbar den auf eine Genehmigung gerichteten Rechtsfolgewillen hatte. Denkbar ist auch, dass es sich lediglich um eine im Rahmen des Umgangs der Aufmunterung dienende Bemerkung handeln sollte, die keine Rechtsfolgen auslösen sollte. Dies gilt umso mehr, als die Bemerkung an die noch geschäftsunfähigen Kinder gerichtet war. Regelmäßig werden Willenserklärungen, die gegenüber Geschäftsunfähigen abgegeben werden, zwar gem. § 131 Abs. 1 BGB mit Zugang an den gesetzlichen Vertreter wirksam. Erforderlich ist hierfür jedoch, dass die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter gerichtet war, hier also an die Antragsgegnerin (vgl. Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl., § 131 Rz. 2). Dies ist nicht ersichtlich. 16 Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückgabe der Kinder mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für sie verbunden sein wird. Zur Auslegung des Artikel 13 Abs. 1 b HKÜ ist zunächst auf den Sinn und Zweck des HKÜ zurückzugreifen. Die Beteiligten sollen durch die Regelungen des HKÜ davon abgehalten werden, ihr Kind widerrechtlich ins Ausland zu verbringen oder nach einem im Einverständnis beider Eltern erfolgten zeitlich begrenzten Aufenthalt im Ausland dort widerrechtlich zurückzuhalten. Zugleich soll hierdurch die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes sichergestellt werden (OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 185, 186; OLG München, FamRZ 1994, 1338, 1339; OLG Frankfurt, FamRZ 1994, 1339, 1340). Die strikte Regel, dass allein das ursprünglich international zuständige Gericht unter Berücksichtigung des Kindeswohls über die elterliche Sorge zu entscheiden hat, soll verhindern, dass durch die Entführung geschaffene vollendete Tatsachen von vornherein ein Übergewicht gewinnen (Bundesverfassungsgericht, NJW 1996, 1402, 1403). Dem so verstandenen Schutz des Kindes würde die Berücksichtigung der zwangsläufig mit jeder Rückführung verbundenen Belastung durch das Kind widersprechen. Daher können nur ungewöhnlich schwere Beeinträchtigungen des Kindeswohls Beachtung finden, die über die mit einer Rückführung gewöhnlich verbundenen Schwierigkeiten hinausgehen (Bundesverfassungsgericht a.a.O.). Typische Belastungen entstehen daraus, dass sich entführte Kinder in der Regel mit dem entführenden Elternteil identifizieren und alle Kräfte daran setzen, sich in die neue Situation einzufinden, Fuß zu fassen und soziale Kontakte zu knüpfen. Werden sie dann dem verlassenen Elternteil zum Zwecke der Rückführung übergeben, bricht ihre Welt (erneut) zusammen, was zwangsläufig mit psychischen und gegebenenfalls auch körperlichen Belastungen verbunden ist (OLG Hamm, 11 UF 219/05, zitiert nach Juris). 17 Vorliegend sind über die derart beschriebenen typischen Belastungen hinausgehende Belastungen im Fall der Rückführung der Kinder nicht ersichtlich. Dabei ist zunächst entscheidend, dass es nicht auf Belastungen der Antragsgegnerin durch ein Zusammentreffen mit dem Antragsteller ankommt, sondern dass das HKÜ ausschließlich auf eine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind abstellt. Eine solche Gefahr stünde zwar angesichts des sehr jungen Alters der Kinder im Raum, wenn die Antragsgegnerin sich aufgrund durch den Antragsteller drohender Gewalttaten zu Recht daran gehindert sähe, die Kinder in die Türkei zu begleiten. Denn es ist absehbar, dass die Kinder, die bisher durchgehend von der Antragsgegnerin versorgt wurden, durch eine Rückführung ohne die Antragsgegnerin traumatisiert würden. Jedoch bestehen nach den Ermittlungen des Senats für die Antragsgegnerin in der Türkei ausreichende Möglichkeiten, sich zu schützen. Der Internationale Sozialdienst hat berichtet, dass es in der Türkei 37 Frauenhäuser mit einer Aufnahmekapazität von insgesamt 837 Personen gibt. Die Kapazität ist nicht ausgeschöpft. Die Frauen werden zunächst für 3 Monate aufgenommen. Der Aufenthalt ist um weitere 3 Monate verlängerbar. In Ausnahmefällen wurde auch eine darüberhinausgehende Verlängerung gewährt. Es besteht keine Verpflichtung, ein bestimmtes Frauenhaus aufzusuchen. Vielmehr können die Frauen – unterstellt ein Platz ist verfügbar – zwischen den verschiedenen Frauenhäusern wählen. Die Sicherheit der Frauen soll durch das Geheimhaltungsprinzip gewährleistet werden, d.h. die Frauenhäuser sollen als solche nach außen hin nicht erkennbar sein. 18 Unter diesen Voraussetzungen ist es der Antragsgegnerin möglich, die Kinder unter Wahrung ihres persönlichen Schutzes in die Türkei zu begleiten. Bei der Antragstellung für einen Platz in einem türkischen Frauenhaus kann der Internationale Sozialdienst behilflich sein. Schon die eigenen Bemühungen der Antragsgegnerin haben allerdings ergeben, dass sie im Frauenhaus von Antalya Aufnahme finden könnte. Die Frage der Finanzierung kann über die Behörde für soziale Angelegenheiten in Antalya geklärt werden. Dass die Lebensbedingungen in einem türkischen Frauenhaus unter Umständen schwieriger sind als in deutschen Frauenhäusern, ist kein Hinderungsgrund. Die von der Antragsgegnerin geäußerten Sicherheitsbedenken sind ebenfalls kein ausreichender Hinderungsgrund. Dabei übersieht der Senat nicht, dass trotz des Geheimhaltungsprinzips die Sicherheit der Frauen nicht ausnahmslos in allen Fällen garantiert werden kann. Allerdings sind im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich eine allgemeine Gefahr zu einer konkreten Gefahr für die Kindesmutter verdichtet. 19 Es kommt auch nicht darauf an, dass L K eine Rückkehr in die Türkei ablehnt. Denn angesichts ihres jungen Alters hat sie noch nicht eine Reife erreicht, die es angebracht erscheinen lassen würde, ihrer Meinung entscheidendes Gewicht beizumessen (Artikel 13 Abs. 2 HKÜ). 20 Dem Antragsteller wird aufgegeben, dem Senat mitzuteilen, ob die Antragsgegnerin innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses ihrer Herausgabepflicht nachgekommen ist. Dabei ist klarzustellen, dass dem Zweck des HKÜ schon genügt wird, wenn die Kinder in die Türkei zurückgebracht werden. Sie müssen nicht dem Antragsteller herausgegeben werden. 21 Nach Ablauf dieser Frist wird der Senat Vollstreckungsmaßnahmen gemäß §§ 44 Abs. 1 und 3 IntFamRVG, 14 Nr. 2 IntFamRVG i.V.m. 90 FamFG in eigener Zuständigkeit (§ 44 Abs. 2 IntFamRVG) durchführen. Im Rahmen der Vollstreckung kann der Gerichtsvollzieher ermächtigt werden, die Kinder der Antragsgegnerin und jeder anderen Person, bei der sie sich befinden, wegzunehmen und dem Antragsteller zu übergeben. Zur Durchsetzung der Herausgabeanordnung kann auch unmittelbarer Zwang gegen die Antragsgegnerin angewendet werden. 22 Da die Beschwerde der Antragsgegnerin in der Hauptsache keinen Erfolg hat, ist auch ihre sofortige Beschwerde gegen den die Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts zurückzuweisen. 23 III. 24 Die Kostenentscheidung betreffend die Beschwerde der Antragsgegnerin folgt aus §§ 14 Nr. 2 IntFamRVG i.V.m. 84 FamFG. Hinsichtlich der sofortigen Beschwerde betreffend die Verfahrenskostenhilfe ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst (§§ 14 Nr. 2, 43 IntFamRVG, 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO). 25 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 42 Abs. 3 FamGKG. 26 Angesichts der Erfolglosigkeit der Beschwerde ist der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz nicht zu bewilligen.