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Beschluss

VII-Verg 57/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2010:1222.VII.VERG57.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf den Antrag der Beigeladenen wird die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksre-gierung Köln vom 25. November 2010 (VK VOL 19/2010) verlängert. 1 (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) 2 I. 3 Der Antragsgegner schrieb Abschlepp- und Sicherstellungsleistungen in mehreren Losen aus. Sowohl die Antragstellerin, eine Bietergemeinschaft, als auch die Beigeladene reichten Angebote ein. Der Antragsgegner beabsichtigt, den Zuschlag hinsichtlich dreier Lose der Beigeladenen und im Übrigen der Antragstellerin zu erteilen. 4 Die Antragstellerin hat gegen die Entscheidung, soweit ihr nachteilig, einen Nachprüfungsantrag eingereicht. Die Vergabekammer hat dem Antragsgegner aufgegeben, unter Ausschluss des Angebotes der Beigeladenen eine neue Wertung durchzuführen. 5 Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen, verbunden mit einem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde. Der Antragsgegner stimmt dem Antrag zu, die Antragstellerin tritt ihm entgegen. 6 II. 7 Der Antrag der Beigeladenen auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde hat Erfolg, § 118 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 GWB. 8 1. 9 Dem Antrag kann ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Zwar ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Beigeladene gegen eine Zuschlagserteilung an einen Dritten dadurch hinreichend geschützt wird, dass ihm dies zuvor ordnungsgemäß nach § 101a GWB mitgeteilt wird (vgl. Hunger, in Kulartz/Kus/Portz, GWB, 2. Aufl., § 118 Rdnr. 31 m.w.N. auch zur Senatsrechtsprechung). Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass nur zwei Bieter Angebote eingereicht haben und die von der Vergabekammer angeordnete Neuwertung unter Ausschluss des Angebots der Beigeladenen – bei Fortdauer einer Vergabeabsicht – auf eine Bezuschlagung der Antragstellerin hinausläuft. Ob unter diesen Umständen der Antragsgegner noch eine Information der Beigeladenen für notwendig hält, ist unklar (vgl. für eine ähnliche Fallgestaltung Senat, Beschluss vom 09.03.2007 – VII-Verg 5/07). 10 2. 11 Der Beschwerde kann eine gewisse Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Möglicherweise steht der Beigeladenen zumindest eine zweite Chance zu. In dem Beschwerdeverfahren wird u.a. zu klären sein, 12 ob der Zusammenschuss mehrerer Unternehmen zur Antragstellerin insbesondere vor dem Hintergrund der Marktverhältnisse in Köln gegen § 1 GWB verstößt, ob das Angebot der Antragstellerin und/oder der Beigeladenen die technischen Mindestanforderungen erfüllen, ob die Beigeladene zuverlässig ist. 13 Diese Punkte können im summarischen Verfahren nicht hinreichend geklärt werden. 14 Schüttpelz Frister Rubel