Beschluss
VI-Kart 4/09 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2010:1222.VI.KART4.09V.00
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
I. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis 3. wird der Beschluss des Bundeskartellamtes vom 21. April 2009 (B 6 – 150/08) aufgehoben.
II. Das Bundeskartellamt trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Es hat zudem den Beteiligten zu 1. bis 3. die im Beschwerdeverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV. Der Beschwerdewert wird auf 2 Mio. € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis 3. wird der Beschluss des Bundeskartellamtes vom 21. April 2009 (B 6 – 150/08) aufgehoben. II. Das Bundeskartellamt trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Es hat zudem den Beteiligten zu 1. bis 3. die im Beschwerdeverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten. III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. IV. Der Beschwerdewert wird auf 2 Mio. € festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligte zu 1. beabsichtigt, sämtliche Geschäftsanteile an der Beteiligten zu 2. von dem Beteiligten zu 3. zu erwerben. Die Beteiligte zu 1. hält Beteiligungen in unterschiedlicher Höhe an verschiedenen Verlags- und Presseunternehmen im süddeutschen Raum, unter anderem eine Mehrheitsbeteiligung an dem H. D.- und V., V. H. T. und Geb. W. GmbH & Co. KG in G. (nachfolgend: HDV) sowie … % der Anteile an der N. K.-R. GmbH in G. (nachfolgend: NKR). Die HDV gibt die regionale Abonnement-Tageszeitung "H. T." mit einer Auflage von durchschnittlich … verkauften Exemplaren heraus. Ihr Kern-Verbreitungsraum ist das Gebiet des Altkreises C., im Wesentlichen die Stadt C. und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden. Ferner ist HDV Herausgeber des Anzeigenblattes "H. W.", welches mit einer Auflage von rund … Exemplaren im Verbreitungsgebiet des "H. T." und einigen westlich sowie östlich angrenzenden Gemeinden erscheint. Die NKR gibt die regionale Abonnement-Tageszeitung "Rundschau …" (nachfolgend: Rundschau) heraus, deren durchschnittlich verkauften Auflagenzahl im Kern-Verbreitungsgebiet Stadt G. sowie den umliegenden Gemeinden bei … Exemplaren liegt. Die zu … % vom Beteiligten zu 3. gehaltene Beteiligte zu 2. ist Herausgeberin der Abonnement-Tageszeitung "H. T.", die an sechs Wochentagen mit einer durchschnittlich verkauften Auflage von rund … Exemplaren in S. H. und den umgebenden Gemeinden im Altkreis S. H. erscheint. Darüber hinaus gibt die Beteiligte zu 2. das Anzeigenblatt "K." mit rund … Exemplaren je Auflage im Kern-Verbreitungsgebiet des "H. T." sowie in einigen Nachbargemeinden angrenzender Kreise heraus. Mit Ausnahme weniger marginaler Überschneidungen genießt einerseits das "H. T." und andererseits des "H. T." in ihren Verbreitungsgebieten als Abonnement-Tageszeitung jeweils im Wesentlichen eine Alleinstellung. In den Gebieten westlich des Verbreitungsgebietes des "H. T." erscheint im H. die "H. S.", welche vom Verlag der H. S. V. GmbH & Co. KG mit einer verkauften Gesamtauflage von rund … Exemplaren herausgegeben wird. Die Beteiligten zu 1. und 2. kooperieren gemeinsam mit anderen Lokalverlagen im Großraum östliches B.-W. und bayrischer Landkreis N.-U. im Rahmen des "S. P.". Dieser seit 1968 bestehende Verbund mittelständischer Zeitungsverlage bezweckt nach eigener Darstellung die Erhaltung rechtlich selbständiger und wirtschaftlich, politisch und konfessionell unabhängiger Zeitungsverlage in B.-W. (§ 2 des Kooperationsvertrages zwischen der Genossenschaft S. Z. eGmbH und dem U. Z. E., T. & Co. KG – die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1. – vom 11.09.1967). Die Kernleistungen der Kooperation sind zum einen die Belieferung von .. teilnehmenden Lokalverlagen mit einem zentral erstellten Zeitungsmantel der S. P. mit einem allgemeinen (überregionalen) redaktionellen Teil und zum anderen dessen Vermarktung als Werbeträger für überregionale Werbung im Rahmen einer Anzeigengemeinschaft von .. dieser Lokalverlage. Mit der Herstellung des Zeitungsmantels und der Verwaltung der Anzeigengemeinschaft ist die Beteiligte zu 1. beauftragt. Im Fall der Beteiligten zu 2. und des von ihr herausgegebenen "H. T." stellt sich die Kooperation im Einzelnen wie folgt dar: Derzeit geltende Grundlage für den Bezug des Zeitungsmantels ist der zwischen Beteiligten zu 1. und der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2. am 12.11.1997 geschlossene Mantel-Liefervertrag. Dieser ist unbefristet und kann von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres mit gerader Jahreszahl gekündigt werden (§ 6 Abs.1 des Mantel-Liefervertrages). Der zugelieferte Zeitungsmantel einerseits und der von der Beteiligten zu 2. durch die eigene Lokalredaktion selbst hergestellte Lokalteil mit Nachrichten und Berichterstattung zu regionalen und lokalen Themen andererseits machen jeweils etwa die Hälfte des regelmäßigen Gesamtumfang des "H. T." aus. Die Beteiligte zu 2. nimmt aufgrund des Anzeigengemeinschaftsvertrages vom 23.11.1970 ferner an der Anzeigenkooperation teil. In dieser übernimmt die Beteiligte zu 1. – als Rechtsnachfolgerin des U. Z. E., T. & Co. KG – die Werbung, Bearbeitung und Rechnungslegung sowie das Inkasso für alle Anzeigen, welche in der Gesamtausgabe der "S.-P."-Anzeigengemeinschaft oder ihren Teilausgaben erscheinen; hierbei schließt sie die Anzeigenaufträge im eigenen Namen ab und wird im Verhältnis zu dem jeweils partizipierenden Verlag – hier der Beteiligten zu 2. – als Werbemittler tätig (§ 4 Abs. 2 des Anzeigengemeinschaftsvertrages). Die Beteiligte zu 2. ist – wie jeder teilnehmende Verlag - berechtigt, lokale Gelegenheitsanzeigenaufträge einschließlich Stellenanzeigen aus ihrem eigenen Verbreitungsgebiet, die in der Gesamtausgabe und Teilausgaben der "S.-P." erscheinen sollen, im Namen der Beteiligten zu 1. anzunehmen (§ 6 des Anzeigengemeinschaftsvertrages). Der Netto-Anzeigenertrag wird – abzüglich einer sogenannten "Regiegebühr" der Beteiligten zu 1. - in einem vertraglich bestimmten Verteilerschlüssel an die teilnehmenden Verlage ausgekehrt. Darüber hinaus vertreibt die Beteiligte zu 2. im eigenen Namen für die Lokalausgabe des "H. T." und den "K." Anzeigen mittels einer eigenen Anzeigenabteilung. Der Anzeigengemeinschaftsvertrag verlängert sich seit dem 01.01.1978 jeweils um 5 Jahre, wenn er nicht ein Jahr vor seinem jeweiligen Ablauf gekündigt wird (§ 6 Abs. 2 des Anzeigengemeinschaftsvertrages vom 23.11.1970). Sowohl die Beteiligte zu 1. als auch der Verlag der H. S. V. GmbH & Co. KG hatten Ende 2001 / Anfang 2002 versucht, das "H. T." und den "K." vom insolventen vormaligen Eigentümer zu erwerben. Vor dem Hintergrund, dass das Bundeskartellamt damals das Vorhaben der Beteiligten zu 1. zu untersagen beabsichtigte, hatte diese ihre Erwerbsabsicht aufgegeben. Schließlich erwarb der Beteiligte zu 3. das Tochterunternehmen der Beteiligten zu 1., welches zwischenzeitlich Inhaber der Rechte aus einem Kaufvertrag zwischen der Beteiligten zu 1. und dem damaligen Eigentümer des "H. T." und "K." über die Vermögensgegenstände dieser Presseobjekte geworden war, und firmierte dieses später in die Beteiligte zu 2. um. Seither lässt die Beteiligte zu 2. das "H. T." in der Druckerei des HDV – zu dessen üblichen Listenpreisen – drucken. Eine weitere Zusammenarbeit zwischen der Beteiligten zu 2. einerseits und der Beteiligten zu 1. bzw. des HDV andererseits findet insbesondere in den Bereichen Buchführung und elektronische Datenverarbeitung statt. Nach Übernahme des "H. T." und des "K." durch die Beteiligte zu 2. beschränkte einerseits diese das Verbreitungsgebiet des "K." seit Mitte 2003 im Wesentlichen auf dasjenige des "H. T." sowie der "Rundschau" und zog sich mit Ausnahme einiger an dieses Verbreitungsgebiet angrenzenden Gemeinden aus dem Altkreis C. zurück. Der HDV andererseits reduzierte ab September 2002 das Verbreitungsgebiet des Anzeigenblattes "H. W." um wesentliche Gebiete, in denen Überschneidungen mit dem "K." bestanden, auf den Altkreis C.. Nunmehr möchte der Beteiligte zu 3. nach eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren aus Altersgründen – er sei 72 Jahre alt – die Beteiligte zu 2. unter Sicherung deren unternehmerischen Existenz sowie der von ihm geprägten verlegerischen Ausrichtung an die Beteiligte zu 1. verkaufen. Mit Beschluss vom 21. April 2009 hat das Bundeskartellamt das angemeldete Zusammenschlussvorhaben untersagt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beteiligte zu 2. sei auf dem in räumlicher Hinsicht auf das Verbreitungsgebiet des "H. T." abgegrenzten Lesermarkt für Abonnement-Tageszeitungen mit lokaler und regionaler Berichterstattung sowie auf dem mit dem Verbreitungsgebiet des "H. T." und des "K." eingegrenzten lokalen (Print-)Anzeigenmarkt aufgrund der faktischen Alleinstellung mit den von ihr herausgegebenen Zeitungen bereits jetzt marktbeherrschend. Diese marktbeherrschende Stellung werde durch den Zusammenschluss mit der Beteiligten zu 1., die sodann als potentieller Wettbewerber wegfalle, verstärkt. Die Beteiligte zu 1. sei durch die mit ihr verbundene HDV auf dem in räumlicher Hinsicht dem Verbreitungsgebiet des "H. T." entsprechenden Lesermarkt für Abonnement-Tageszeitungen mit lokaler und regionaler Berichterstattung im Raum C. bereits jetzt marktbeherrschend. Desgleichen sei sie schon jetzt durch ihr Tochterunternehmen NKR mit der "Rundschau" auf dem Lesermarkt für Abonnement-Tageszeitungen mit lokaler und regionaler Berichterstattung im Raum G. marktbeherrschend. Ihre jeweilige marktbeherrschende Stellung werde durch den fusionsbedingten Wegfall der Beteiligten zu 2. als potentielle Wettbewerberin mit dem "H. T." verstärkt. Ferner führe der mit dem Zusammenschluss verbundene Ressourcenzuwachs für die Beteiligte zu 2. dazu, dass andere potentielle Wettbewerber wie etwa der Verlag der H. S. V. GmbH & Co. KG oder unabhängige Verlage von Anzeigenblättern entmutigt und auf Dauer von einem Vordringen in den so abgegrenzten Anzeigenmarkt abgehalten werden. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1. bis 3. mit ihren form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden. In formeller Hinsicht rügen sie eine Verkürzung rechtlichen Gehörs durch Schwärzungen von Teilen der Befragungsergebnisse, die dem Beschluss zugrunde liegen, sowie einen Zustellungsmangel, der ihrer Auffassung nach dazu führe, dass der Beschluss nicht wirksam geworden und deshalb inzwischen die Freigabefiktion des § 40 Abs. 2 Satz 2 GWB eingetreten sei. In materieller Hinsicht greifen sie zum einen die Abgrenzung des sachlich relevanten Anzeigenmarktes an, der ihrer Auffassung nach unter Einschluss des regionalen und lokalen online-Werbeangebots abzugrenzen sei; auf einem so verstandenen einheitlichen Markt im Raum des Altkreises S. H. habe die Beteiligte zu 2. aufgrund des erheblichen Wettbewerbsdrucks seitens der online-Werbeangebote keine marktbeherrschende Stellung. Des Weiteren werde die Marktstellung der vom Bundeskartellamt in Betracht gezogenen Verlage auf den räumlich relevanten Lesermärkten durch den erheblichen Substitutionswettbewerb, dem ihre Printmedien vor allem durch regionale sowie lokale Online-Portale, aber auch durch Gemeinde- und Anzeigenblätter sowie Stadt- und Szenemagazine ausgesetzt sei, in einem Maße beeinflusst, dass die Beteiligte zu 2., die HDV und die NKR nicht als marktbeherrschend betrachtet werden könnten. Schließlich wenden sie sich gegen die Beurteilung des Amtes hinsichtlich eines künftig zu erwartenden wechselseitigen potentiellen Wettbewerbs und der durch dessen Wegfall fusionsbedingten Verstärkungswirkung. Die Beteiligten beantragen, den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 21. April 2009, Gesch.-Z.: B 6-150/08, aufzuheben. Das Bundeskartellamt beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen. Das Bundeskartellamt verteidigt seine angefochtene Untersagungsverfügung und tritt dem Beschwerdevorbringen ausführlich entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässigen Beschwerden sind begründet. Zwar greifen die formellen Beanstandungen der Beschwerdeführer nicht durch. Die angefochtene Untersagungsverfügung ist jedoch gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 GWB aufzuheben, weil das Bundeskartellamt zu Unrecht von den Voraussetzungen für eine Untersagung des Zusammenschlusses nach § 36 Abs. 1 GWB ausgegangen ist. A. Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung ergeben sich keine Bedenken. 1. Der Regelungsbefugnis des Bundeskartellamtes steht vorliegend nicht die gesetzliche Freigabefiktion des § 40 Abs. 2 Satz 2 GWB entgegen. Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GWB gilt der Zusammenschluss als freigegeben, wenn die Verfügung des Bundeskartellamtes im Hauptprüfungsverfahren nach Satz 1 der Vorschrift nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt wird. Bei dieser – unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 GWB verlängerbaren - Frist handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Ausschlussfrist, deren Ablauf die Befugnis des Bundeskartellamtes zur Untersagung des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens erlöschen lässt (vgl. Bechtold, GWB, 6. Aufl., § 40 Rn. 9). a) Es kann auf sich beruhen, ob die am 06.11.2008 beim Bundeskartellamt eingegangene Anmeldung des beabsichtigten Zusammenschlusses die Frist des § 40 Abs. 2 Satz 2 GWB in Gang gesetzt hat. Dies steht hier allerdings im Streit, weil die Frist nur bei Vollständigkeit der Anmeldung hinsichtlich der von § 39 Abs. 3 GWB geforderten Angaben (hierzu Mestmäcker/Veelken in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, GWB, 4. Aufl., § 40 Rn. 15) beginnt, die Anmeldung vom 05.11.2008 hingegen hinsichtlich der Beteiligten zu 1. unvollständig gewesen sein soll. Um den Fristenlauf generell und frei von sachlichen Einzelfallabwägungen bestimmen zu können, ist die objektive Vollständigkeit für den Fristbeginn maßgeblich (vgl. Ruppelt in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1 Deutsches Kartellrecht, 10. Aufl., § 40 Rn. 12 m.w.N.). Deshalb kommt es weder auf die Bedeutung der fehlenden Angaben für die Fusionskontrolle im Einzelfall noch darauf an, welche Vorstellungen die Kartellbehörde sowie die übrigen Verfahrensbeteiligten vom Fristenlauf haben. Mithin ist es im Entscheidungsfall für die Fristberechnung unerheblich, dass das Bundeskartellamt zum einen sich auch ohne die fehlenden Angaben zu einer Entscheidung in der Lage sah und zum anderen in seinem schriftlichen Hinweis vom 26.11.2008 die Anmeldung als "wahrscheinlich" unvollständig beanstandet, im Weiteren in das Hauptprüfungsverfahren übergeleitet und hierin mit den Verfahrensbeteiligten eine Verständigung über eine Fristverlängerung nach § 40 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 GWB herbeigeführt hat. Insbesondere die Überleitung in das Hauptprüfungsverfahren und die Fristverlängerung nach § 40 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 GWB setzen keine Vollständigkeit der Anmeldung voraus, zumal sich die Vollständigkeit häufig erst nach näherer Prüfung feststellen lässt (vgl. hierzu: Ruppelt, a.a.O., § 40 Rn. 11; Mestmäcker/Veelken, a.a.O., § 40 Rn. 12 und 14). b) Selbst wenn die Ausschlussfrist des § 40 Abs. 2 Satz 2 GWB mit Eingang der Anmeldung am 06.11.2008 begann, ist die Untersagungsverfügung noch vor Fristablauf an die Verfahrensbevollmächtigten der Zusammenschlussbeteiligten wirksam zugestellt worden. aa) Ausgehend vom Fristbeginn am 06.11.2008 endete die mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 40 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 GWB um insgesamt sieben Wochen verlängerte Hauptprüfungsfrist mit Ablauf des 01.05.2009. Noch vor Fristablauf wurde dem Verfahrensbevollmächtigten aller Zusammenschlussbeteiligten die unterschriebene Untersagungsverfügung per Telefax am 21.04.2009 übermittelt. bb) Die vom Bundeskartellamt gewählte Zustellungsweise per Telefax gegen Empfangsbekenntnis an die verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälte aller drei Beteiligten, die das Zusammenschlussvorhaben angemeldet hatten, ist nach § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 GWB i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 VwZG zulässig. Die Zustellung "auf andere Weise, auch elektronisch", im Sinne dieser Vorschrift umfasst die Übermittlung durch Telefax (Engelhardt/App, VwVG – VwZG, 8. Aufl., § 2 VwZG Rn. 7). cc) Entgegen der Beschwerde ist im Streitfall eine Unwirksamkeit der Zustellung nicht darin begründet, dass das per Telefax übermittelte Schriftstück die darin enthaltenen Grafiken (Seite 21, 22, 31) in Schwarz-Weiß-Darstellung wiedergibt. Die schriftlich abgefasste sowie von den Mitgliedern der Beschlussabteilung unterschriebene Untersagungsverfügung, die nach § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 GWB i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 VwZG zuzustellen gewesen ist, umfasst im Original (VV 2130, 2131,2140) die fraglichen Grafiken ebenfalls nur in einer Schwarz-Weiß-Darstellung. Mangels einer wesentlichen Abweichung zwischen Urschrift und zugestelltem Schriftstück trifft die von den Beschwerdeführern angeführte Rechtsprechung zur Unwirksamkeit einer Zustellung von Schwarz-Weiß-Ausfertigungen eines farbig gefassten Originals nicht den hier zur Entscheidung stehenden Fall. Soweit die von den Beschwerdeführern zu den Akten gereichte Fotokopie des per Telefax zugestellten Beschlusses vom 21.04.2008 eine gegenüber dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Originalbeschluss schlechtere Darstellungsqualität in den Grauschattierungen und im Kontrast der grafischen Darstellungen erkennen lässt, steht dies der Wirksamkeit der Zustellung ebenfalls nicht entgegen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist ein Faxausdruck in der bildlichen Darstellung typischerweise qualitativ schlechter als das Original, zumal die notwendige Datenkomprimierung bei der gebräuchlichen Fax-Technik – wie allgemein bekannt ist - nicht verlustfrei arbeitet. Indem § 5 Abs. 4 VwZG die Art und Weise, in der an den gesetzlich benannten Empfängerkreis vereinfacht zugestellt werden kann, ausdrücklich in das Ermessen der Behörde stellt und damit die Zustellung durch Faxübermittlung ermöglicht, hat der Gesetzgeber qualitative Verschlechterungen des Druckbildes bei dieser Zustellungsweise bewusst in Kauf genommen. Dass nicht dasjenige übermittelt worden ist, was beim Telefaxen des Originals technisch üblicherweise möglich ist, ist nicht erkennbar. Die von den Beschwerdeführern pauschal behauptete Unleserlichkeit kann selbst der von ihnen zu den Akten gereichten Fotokopie des Faxausdrucks, die nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise weitere qualitative Verschlechterungen der Textdarstellung mit sich bringt, nicht entnommen werden. dd) Der Verfahrensbevollmächtigte der drei anmeldenden Beteiligten hat die Zustellung entgegengenommen sowie das beigefügte Empfangsbekenntnis mit Unterschrift vom selben Tag zurückgesandt hat. Hierdurch hat der Verfahrensbevollmächtigte dokumentiert, dass er das Dokument, auf das sich das Empfangsbekenntnis bezieht, als in seinen Herrschaftsbereich gelangt ansieht und es auch als zugestellt ansehen will (vgl. Engelhardt/App, a.a.O., § 5 VwZG Ran. 14 m.w.N.). 2. Dass die Grafiken sowohl in der Originalfassung der angefochtenen Verfügung als auch in deren Faxausdruck lediglich schwarz-weiß abgebildet sind, stellt ferner keinen Begründungsmangel dar. Das Begründungserfordernis nach § 61 Abs. 1 GWB umfasst die Mitteilung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, welche die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung muss so vollständig sein, dass eine rechtliche und tatsächliche Prüfung möglich ist und der Betroffene sich schlüssig werden kann, ob er die Entscheidung hinnehmen oder sie anfechten will (Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, GWB, 4. Aufl., § 61 Rn. 14 mw.N.). Ferner muss sie für den Betroffenen aus sich heraus verständlich sein (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 39 Rn. 18). Hiervon ausgehend ist die angefochtene Untersagungsverfügung hinsichtlich der mit der Beschwerde gerügten fünf Grafiken nicht zu beanstanden. Unabhängig davon, dass den Grafiken erkennbar ein die textlichen Ausführungen des Bundeskartellamtes in der Verfügung lediglich veranschaulichenden Charakter zukommt, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schwarz-Weiß-Darstellung zu einer Verfälschung ihres jeweiligen Aussagegehalts führt. Dies gilt insbesondere für die Grafiken zum Pendlerverhalten auf Blatt 21 und 22 der Untersagungsverfügung, die anhand der Grauschattierungen in der jeweiligen Grafik und Legende nachvollziehbar sind. Soweit im Klammerzusatz zu den Darstellungen darauf hingewiesen wird, dass der jeweils bewertete Ort (C. bzw. S. H.) "gelb markiert" sei, führt auch dies nicht zu einem Begründungsmangel. Da sich der – zudem durch die Angabe "mittig rechts" bzw. "mittig links" näher beschriebene - fragliche Bereich auch in der Schwarz-Weiß-Darstellung deutlich als helle Stelle abhebt, bleibt die Darstellung verständlich und auswertbar. Im Übrigen ist ein eventueller Begründungsmangel insoweit nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geheilt, nachdem das Bundeskartellamt während des Verwaltungsverfahrens die Grafiken in einer farbigen Fassung dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten per E-Mail zur Verfügung gestellt hat. 3. Schließlich greift auch nicht die Rüge der Beteiligten, ihr verfassungsrechtlicher Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil die Befragungsergebnisse des Amtes zu der Frage, ob S. H. und C. (schon) einen einheitlichen Wirtschaftsraum bilden, im Verwaltungsverfahren nicht umfassend aufgedeckt, sondern ihnen die schriftlichen Antworten zum Teil lediglich mit Schwärzungen zugänglich gemacht worden seien. Die für die geltend gemachte Gehörsrüge maßgebliche Frage, ob die Antworten der befragten Unternehmen trotz deren Verlangen nach Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen den Beteiligten ungeschwärzt offenzulegen sind, ist unter zwei Aspekten zu betrachten: Indem das Bundeskartellamt im laufenden Fusionskontrollverfahren den Beteiligten die schriftlichen Auskünfte der befragten Unternehmen nur in geschwärzter Fassung zugänglich gemacht hat, hat es den Beteiligten die Akteneinsicht insoweit versagt. Die rechtswidrige Versagung der Akteneinsicht, die selbst ein Verwaltungsakt ist, ist ein Verfahrensfehler, der im laufenden Verwaltungsverfahren gerügt und gegebenenfalls mit der Beschwerde (gesondert) geltend gemacht werden muss (vgl. Schmidt/Bach in Immenga/Mestmäcker, a.a.O., § 56 Rn. 10 unter Hinweis auf KG, Beschluss v. 19.08.1986, 1 Kart 9/86, WuW/E OLG 3908, 3909; Kiecker in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1 Deutsches Kartellrecht, 10. Aufl., § 56 Rn. 12 a.E.). Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Im Beschwerdeverfahren über die angegriffene Untersagungsverfügung besteht ebenfalls das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten. Soweit es die hier fraglichen schriftlichen Auskünfte der befragten Unternehmen betrifft, sind diese Bestandteil der Vorakten des Bundeskartellamtes, dessen Zustimmung Gewährung von Akteneinsicht hierin es grundsätzlich bedarf (§ 72 Abs. 2 Satz 1 GWB). Bei Versagung der Zustimmung wäre die Frage, ob die Offenlegung der Antworten der befragten Unternehmen dennoch anzuordnen ist, ausschließlich im Zwischenverfahren nach § 72 Abs. 2 Satz 4 GWB zu klären (vgl. BGH, Beschluss v. 02.02.2010, KVZ 16/09, WRP 2010, 658 Rz. 33 – Kosmetikartikel). Das Ziel einer Offenlegung der – bislang nur geschwärzt zugänglichen - Auskünfte – und erst recht ein erneutes Einsichtsverlangen - verfolgt die Anfechtungsbeschwerde gegen die Untersagungsverfügung indes nicht. B. Die angefochtene Untersagungsverfügung ist jedoch materiell rechtswidrig, weil das Zusammenschlussvorhaben nicht die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB erfüllt. Denn entgegen der Einschätzung des Bundeskartellamtes kann nicht erwartet werden, dass der beabsichtigte Zusammenschluss zu einer Verstärkung der jeweils bereits bestehenden marktbeherrschenden Stellung der Beteiligten zu 2., der HDV sowie der NKR auf den vom Amt zutreffend abgegrenzten räumlich und sachlich relevanten Märkten führen wird. Nach den vom Bundeskartellamt festgestellten aktuellen Markt- und Wettbewerbsverhältnissen sind sämtliche betroffenen Märkte monopolartig strukturiert, ohne dass das jeweils marktbeherrschende Unternehmen einem aktuellen oder bereits jetzt vorhandenem potentiellen Wettbewerb ausgesetzt ist. Die Erwartung, der Zusammenschluss werde zu einer noch weitergehenden Einschränkung des Wettbewerbs und dessen die Marktmacht neutralisierenden Wirkung führen, stützt das Bundeskartellamt vor diesem Hintergrund auf die Prognose, der Zusammenschluss verhindere die für den betroffenen Markt zu erwartende Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen hin zu Marktstrukturen, in denen künftig – zumindest potentieller - Wettbewerb entstehen werde. Für eine solche Entwicklung fehlt es indes an der für eine hierauf gestützte Untersagung notwendigen Wahrscheinlichkeit. Im Einzelnen: 1. Nach Auffassung des Bundeskartellamtes sind von dem Zusammenschlussvorhaben in sachlicher Hinsicht zwei getrennte Märkte betroffen: Zum einen sei der Lesermarkt für Abonnement-Tageszeitungen mit regionaler und lokaler Berichterstattung relevant, auf dem sich die Zeitungsverlage als Anbieter des Informationsmediums Abonnement-Tageszeitung und die Leser/Abonnenten als Endnachfrager gegenüberstehen; zum anderen sei der Anzeigenmarkt betroffen, auf dem sich die Verlage von Abonnement-Tageszeitungen sowie Straßenverkaufszeitungen und Anzeigenblätter als Anbieter und der (gewerbliche oder private) Inserent als Nachfrager einer Gelegenheit zur Veröffentlichung von Print-Anzeigeninhalten gegenüberstehen. In räumlicher Hinsicht hat das Bundeskartellamt den relevanten Markt auf das jeweilige Verbreitungsgebiet der Zeitungen "H. T.", "H. T." und "Rundschau" mit der Folge begrenzt, dass drei unterschiedliche räumliche Lesermärkte für Abonnement-Tageszeitungen mit regionaler und lokaler Berichterstattung, nämlich im Raum S. H., im Raum C. sowie im Raum G., und der lokale Anzeigenmarkt im Raum S. H. betroffen seien. Diese Marktabgrenzung begegnet keinen Bedenken. a) Ausgangspunkt der Marktabgrenzung ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das Bedarfsmarktkonzept. Einen einheitlichen Markt bilden hiernach sämtliche Erzeugnisse, die sich nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahe stehen, dass der verständige Verbraucher sie für die Deckung eines bestimmten Bedarfs geeignet in berechtigter Weise abwägend miteinander vergleicht und als gegeneinander austauschbar ansieht (vgl. BGH, WuW/E DE-R 2451, 2453 – E.ON/Stadtwerke Eschwege m.w.N.). Maßgebend ist die tatsächliche Handhabung durch die Abnehmer, wobei auf den verständigen Durchschnittsnachfrager abzustellen ist (BGH, WuW/E DE-R 2327 ff., Rn. 65 f – Kreiskrankenhaus Bad Neustadt m.w.N.; Paschke in Frankfurter Kommentar, Kartellrecht, Stand 2006, § 19 Rn. 90 ). Eine nur von wenigen Nachfragern angenommene Austauschbarkeit reicht nicht (Paschke in Frankfurter Kommentar, aaO., § 19 Rn. 91; KG WuW/E OLG 1602 – Vitamin B 12 ; KG Wuw/E OLG 1649 – Valium ). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundeskartellamt zu Recht in sachlicher Hinsicht grundsätzlich zwischen dem Lesermarkt einerseits und dem Anzeigenmarkt andererseits unterschieden (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 18.12.1979, KVR 2/79 – Anzeigemarkt, Elbe Wochenblatt I -, BGHZ 76, 55 – 75, zitiert nach juris Tz. 40; Senat, Beschluss vom 27.10.2004, VI-Kart 7/04 (V) – Tagesspiegel/Berliner Zeitung II -, WuW/E DE-R 1361, 1362; Bechtold, GWB, 5. Aufl., § 19 Rn. 13, § 36 Rn. 23). aa) Im Weiteren hat das Bundeskartellamt hinsichtlich des Lesermarktes einen eigenen sachlich relevanten Markt für Abonnement-Tageszeitungen mit lokaler und regionaler Berichterstattung abgegrenzt. Diese Marktabgrenzung, welche die Beschwerde mit ihrem Einwand eines Substitutionswettbewerbes mit nicht zum relevanten Markt gehörenden Produkten bzw. Informationsangeboten auch nicht angreift, ist nicht zu beanstanden: (1) Unter Anwendung des Bedarfsmarktkonzepts ist dahin zu unterscheiden, dass lokale Abonnement-Tageszeitungen, überregionale Tageszeitungen und Straßenverkaufszeitungen unterschiedlichen Leserbedürfnissen dienen und dementsprechend aus Sicht der Leser nicht als funktionell austauschbar anzusehen sind. Regionale bzw. lokale Abonnement-Tageszeitungen befriedigen das spezifische Bedürfnis des im Verbreitungsgebiet der Zeitung lebenden Lesers, über lokal und regional bedeutsame Ereignisse und Meldungen unterrichtet zu werden. Hierdurch unterscheiden sie sich von den überregionalen Tageszeitungen. Im Vergleich zu den Straßenverkaufszeitungen weisen die regionalen Abonnement-Tageszeitungen typischerweise in der Breite und Tiefe der Berichterstattung, in der Art der Darstellung sowie in den Nachrichten- und Berichtsschwerpunkten wesentliche Unterschiede auf. Sie decken daher zumindest aus Sicht eines wesentlichen Teils der Leser einen anderen Bedarf als die Straßenverkaufszeitungen (vgl. zu allem: BGH WuW/E BGH 1854, 1856 f. – Zeitungsmarkt München; WuW/E BGH 2425, 2428 – Niederrheinische Anzeigenblätter; Senat, WuW DE-R 1361, 1362 – Tagesspiegel/Berliner Zeitung II – m.w.N.). (2) Dem sachlich relevanten Lesermarkt sind auf der Grundlage des Bedarfsmarktkonzepts ferner weder Gemeinde- und Anzeigenblätter noch Stadt- und lokale Szenemagazine zuzuordnen. Denn diese weiteren Informationsangebote decken nur Teile des Informationsbedarfs, den eine Abonnement-Tageszeitung mit ihrem zum einen tagesaktuellen und zum anderen von Lokalem bis Überregionalem sowie Internationalem breit gefächertem Informationsangebot bedient, so dass sie aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers eine lokale Tageszeitung nicht substituieren können. Bereits der unterschiedliche Erscheinungsrhythmus der Abonnement-Tageszeitung einerseits und der fraglichen lokalen Print-Informationsangebote andererseits zeigt augenfällig auf, dass hiermit jeweils unterschiedliche Bedürfnisse des Lesers in Bezug auf den Aktualitätsgrad gedeckt werden. Die wochentäglich erscheinende Abonnement-Tageszeitung bietet in einem für Printmedien höchstmöglichen Maße eine Tagesaktualität der Berichterstattung sowie einen laufenden Überblick über aktuelle Entwicklungen. Das spezifische Bedürfnis hiernach können die vom Bundeskartellamt nicht einbezogenen Presseerzeugnisse aus Sicht des Lesers schon im Ansatz nicht gleichermaßen bedienen, weil sie nach den mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Bundeskartellamtes in den Verbreitungsgebieten der hier interessierenden Abonnement-Tageszeitungen – soweit es Gemeinde- und Anzeigenblätter betrifft – maximal wöchentlich bzw. – soweit es Stadt- und Szenemagazine betrifft – nur monatlich erscheinen. Hinzu kommt, dass die in den hier interessierenden Verbreitungsgebieten erscheinenden Gemeinde- und Anzeigenblätter sowie Stadt- und Szenemagazine einerseits und Abonnement-Tageszeitungen andererseits aufgrund ihrer unterschiedlichen Breite und Tiefe der Berichterstattung sowie ihrer verschiedenen thematischen Schwerpunktsetzung nicht deckungsgleiche Interessen des Lesers befriedigen. Eine Abonnement-Tageszeitung deckt als Bündelprodukt den Bedarf des Lesers nach einem allgemeinen Überblick in einem umfassenden Themenspektrum, welches von Politik über gesellschaftliche und wissenschaftliche Informationen bis zu Sport und Kultur sowie von Lokalem bis Überregionalem und Internationalem reicht. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes sind die in Betracht zu ziehenden Gemeinde- und Anzeigenblätter hingegen regelmäßig lokal fokussiert und bleiben in der journalistischen Bearbeitung hinsichtlich Tiefe und Breite der Berichterstattung hinter der Qualität einer Tageszeitung zurück. Die im fraglichen Raum erscheinenden Stadt- und Szenemagazine setzen nach den Feststellungen des Amtes ihren Themenschwerpunkt in der Regel auf das lokale und regionale Kultur-, Freizeit- und Wirtschaftsleben, wobei sie in der Art und Weise der Berichterstattung bzw. Meinungsbildung deutlich auf bestimmte Interessengruppen in der Leserschaft zugeschnitten sind. (3) Schließlich zählen die verschiedenen online-Informationsangebote nicht zum sachlich relevanten Lesermarkt. Lokale online-Informationsportale – ob sie von Kommunen, lokalen Berufs- oder Wirtschaftsverbänden und Vereinen, lokalen Zeitschriften oder sonstigen Privaten getragen werden – unterscheiden sich von der klassischen Lokaltageszeitung aus Sicht des Lesers schon in der Darstellung und Wahrnehmung sowie in der Verfügbarkeit der Information. Die Information aus dem Printmedium ist wesentlich leichter sowie praktisch zu jeder Zeit und an jedem Ort verfügbar. Die Tageszeitung im klassischen Papierformat kann spontan und ohne Aufwand, auch nur für kurze Zeit zur Hand genommen und gelesen werden. Die Wahrnehmung der Information über das Internet ist hiermit nicht vergleichbar. Sie erfordert die – an einen bestimmten Ort oder Bereich, der Internetzugang gewährleistet, gebundene – notwendige technische Ausstattung. Soweit heutzutage verfügbare Hardware in Gestalt insbesondere internetfähiger Mobiltelefone, smart-phones und vergleichbarer Geräte eine größere Mobilität erlauben, ist der Lesekomforts gegenüber dem klassischen Papierformat regelmäßig ganz erheblich eingeschränkt. Hinzu kommt, dass sich die Information dem Leser nicht wie im Falle des klassischen Papierformats als Informationsbündel unmittelbar lesbar darbietet, sondern regelmäßig über links und tools aktiv gesucht werden muss, im Falle thematisch beschränkter online-Portale wohlmöglich sogar über verschiedene Websites. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die überwiegende Mehrheit der Internet-Nutzer im Umgang mit der Technik so vertraut ist, dass ein Nutzungsverhalten, welches so selbstverständlich und alltäglich wie das Zeitungslesen ist, allgemein verbreitet ist. Schon aufgrund dieser unterschiedlichen Nutzungsweise ist die (klassische) Tageszeitung als Informationsquelle aus Sicht des Verbrauchers nicht gegen Internet-Informationsangebote austauschbar (vgl. zu allem: Senat, Beschluss vom 27.10.2004, VI-Kart 7/04 (V) – Tagesspiegel/Berliner Zeitung II, zitiert nach juris Tz. 26; Beschluss vom 14.03.2007, VI-Kart 8/06 (V), WuW/E DE-R 1973 – 1978, zitiert nach juris Tz.26 f.). Im Übrigen sind die in den hier fraglichen Verbreitungsgebieten in Betracht kommenden Internet-Informationsangebote nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes entweder regional und lokal oder überregional fokussiert und daher mit dem Informations-Bündelprodukt Lokalzeitung in der Informationsbreite nicht vergleichbar. bb) In den sachlich relevanten Anzeigenmarkt hat das Bundeskartellamt neben Abonnement-Tageszeitungen auch Straßenverkaufszeitungen und Anzeigenblätter, soweit sie mit den lokalen bzw. regionalen Abonnement-Tageszeitungen im wesentlichen deckungsgleiche Anzeigenbelegungseinheiten anbieten, einbezogen. Insoweit entspricht die Marktabgrenzung des Amtes der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH WuW/E BGH 2425, 2428 – Niederrheinische Anzeigenblätter) sowie der des Senats (Beschluss vom 14.03.2007, VI-Kart 8/06 (V), WuW/E DE-R 1973 – 1978, zitiert nach juris Tz.25) und wird mit der Beschwerde auch nicht angegriffen. Soweit das Bundeskartellamt darüber hinaus auch auf deckungsgleiche Beilagenbelegungen abstellt, ist dies zu beanstanden. Der Druck, die Vervielfältigung und die Veröffentlichung von Inseraten in dem redaktionellen Umfeld eines – in seinem Verbreitungsgebiet verteilten – Anzeigenblatts oder einer Zeitung einerseits und die Dienstleistung des bloßen Transports und Verteilens eines vom Auftraggeber (oder von ihm beauftragten Dritten) selbst vollständig hergestellten Werbeträgers andererseits sind unterschiedliche Leistungen gegenüber unterschiedlichen Nachfragern (vgl. Senat, Beschluss vom 30.04.2002, Kart 1/01 (V), Beschlussumdruck Seite 10 f.; Beschluss vom 14.03.2007, VI-Kart 8/06 (V), WuW/E DE-R 1973 – 1978, zitiert nach juris Tz.26 f.). Soweit ein Zeitungs- und Anzeigenblattverlag die Verteilung fremder Werbeträger zusammen mit dem eigenen Blatt anbietet, wird er demzufolge auf einem anderen Markt, auf dem er wohlmöglich mit Beilagen- und Prospektverteilungsdiensten in Wettbewerb stehen kann, tätig, ohne dass dies dem hier sachlich relevanten Anzeigenmarkt zuzurechnen ist. Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, dass das Bundeskartellamt darüber hinaus Stadtmagazine sowie Werbemöglichkeiten im Internet nicht dem sachlich relevanten Markt zugerechnet hat, greift dies nicht durch. Der Senat hat sich bereits in der Vergangenheit mit diesen Fragen ablehnend auseinandergesetzt (Beschluss vom 14.03.2007, VI-Kart 8/06 (V), WuW/E DE-R 1973 – 1978, zitiert nach juris Tz.26 f.) und sieht auch unter Berücksichtigung des nunmehrigen Beschwerdevorbringens keinen Anlass, im Entscheidungsfall hiervon abzurücken: (1) Typischerweise unterscheiden sich Stadtmagazine von Tageszeitungen, Straßenverkaufszeitungen und Anzeigenblättern nicht nur in ihrem hochwertigeren Druckbild und ihrem Vertriebsweg, sondern insbesondere im Erscheinungszyklus und in der ihnen typischen Ausrichtung auf einen spezifischen Leserkreis. Dies ist nach den mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Bundeskartellamtes auch in Bezug auf die vorliegend in Betracht kommenden Stadtmagazine, die monatlich oder seltener erscheinen und sich an ein insbesondere in Hinsicht auf das Alter und den Interessenschwerpunkt (Freizeit, Konsum, Kultur) spezifisches Spartenpublikum richten, der Fall. Aus Sicht des (gewerblichen oder privaten) Anzeigenkunden ist die Anzeigenveröffentlichung in einem Stadtmagazin daher mit einer Anzeigenschaltung in – weitaus häufiger erscheinenden und an eine viel breitere Leserschaft gerichteten - Zeitungen und Anzeigenblättern nicht funktional austauschbar. Der erheblich weitläufigere Erscheinungszyklus begrenzt die Aktualität der Werbung, insbesondere in Hinsicht auf zeitlich befristete Werbeaktionen. Die spezifische Zielgruppenausrichtung beschränkt den Kreis der mittels dieser Werbeplattform erreichbaren potentiellen Nachfrager. (2) Der Beschwerde ist ferner nicht darin zu folgen, dass das Angebot verschiedener Möglichkeiten einer lokalen Werbung im Internet dem sachlich relevanten Markt zuzurechnen sei. (2.1) Von vornherein scheiden die eigenen Webauftritte des Werbenden aus. Gegenstand der im Entscheidungsfall maßgeblichen Marktabgrenzung ist die Nachfrage nach einer fremden Publikationsplattform für die Anzeigenveröffentlichung. Als Nachfrager einer solchen fremden Leistung scheidet der auf einer eigenen website Werbende aus, weil er an dem Marktgeschehen – insoweit – nicht teilnimmt. Zudem unterscheidet sich die online-Werbung auf eigenen websites im Internet von der Anzeigenschaltung in Printmedien in der Wirkungsweise. Die Veröffentlichung in Zeitungen – ob nun als sogenannte Aufmerksamkeitsanzeige im redaktionellen Umfeld oder als Rubrikenanzeige – dient typischerweise dazu, den für die konkret beworbene Leistung noch nicht interessierten potentiellen Kunden anzusprechen, während das aktive Aufsuchen der website des Werbenden durch den potentiellen Kunden bereits dessen Interesse naturgemäß voraussetzt und eine weitergehende Information des interessierten Kunden erlaubt. Zutreffend ist das Bundeskartellamt daher nicht von einer funktionalen Austauschbarkeit, sondern von einer Komplementarität ausgegangen. (2.2) Die Nutzung fremder Webauftritte zur lokalen Anzeigenveröffentlichung ist aus Sicht des Anzeigenkunden nicht mit der Anzeigenschaltung in lokalen bzw. regionalen Printmedien funktional austauschbar. Gegen eine funktionale Vergleichbarkeit spricht bereits, dass es sich beim Internet einerseits und den Printmedien andererseits um wesensverschiedene Kommunikationsmittel bzw. Veröffentlichungsmedien handelt, die – aus Sicht des durchschnittlichen Inserenten - Unterschiede in der Nutzungsweise und damit insbesondere in der Wahrnehmung der Werbung und nicht zuletzt im Anzeigenpreis mit sich bringen (vgl. (KG WuW/E OLG 4811, 4826 – Radio NRW ; OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 647, 655 – OTZ; OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 1413, 1414 - Radio TON –Regional ). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Rubrikenanzeigen oder weitere Werbungsanzeigen handelt. Die lokale Werbung im Internet wird von dem Nutzerkreis, dem auch die Mitglieder des Senats angehören, erfahrungsgemäß nicht in vergleichbarem Umfang wahrgenommen wie die Werbung in Anzeigenblättern und lokalen bzw. regionalen Abonnementzeitungen. Die Darstellung, insbesondere die Aufmachung einer Rubriken- oder sonstigen Werbeanzeige im Internet mag – wie mit der Beschwerde geltend gemacht wird – mit der einer Printanzeige vielfach ähnlich sein. Auch kann es letztlich auf sich beruhen, ob durch die zunehmende Verbreitung des Internets (inzwischen) eine vergleichbare Haushaltsabdeckung wie durch Tageszeitungen und Anzeigenblätter erreicht wird. Insoweit ist allerdings zu bedenken, dass Anzeigenblätter an sämtliche Haushalte in ihrem Verteilungsgebiet verteilt werden und deshalb eine fast vollständige Haushaltsabdeckung erreichen. Lokale bzw. regionalen Abonnementzeitungen erreichen demgegenüber zwar nur den betreffenden Leserkreis. Jedoch wird dieser Unterschied erfahrungsgemäß durch die gesteigerte Aufmerksamkeit, die der Leser dem Zeitungsinhalt entgegenbringt, ausgeglichen (vgl. BGH WuW/E BGH 1905, 1907 – Münchener Anzeigenblätter ). Auf jeden Fall aber ist die Wahrnehmung lokaler Werbung in den Printmedien – wie bereits zur parallelen Marktabgrenzung des sachlichen Lesermarktes ausgeführt - wesentlich leichter als über das Internet, so dass aus Sicht der Anzeigenkunden eine ungleich größere Erreichbarkeit erzielt wird. Das Anzeigenblatt bzw. die Zeitung kann praktisch an jedem Ort zu jeder Zeit und insbesondere spontan sowie ohne Aufwand, auch nur für kurze Zeit zur Hand genommen und gelesen werden. Hierdurch besteht erfahrungsgemäß die Möglichkeit, dass beim Leser durch die zunächst vielleicht nur beiläufig wahrgenommene, im Verlauf des Lesens sowie Blätterns auch wiederholt ins Auge stechende Werbung spontan ein bestimmter Bedarf geweckt wird. Die Wahrnehmung der Werbung über das Internet ist hiermit nicht vergleichbar. Sie erfordert – wie bereits ausgeführt – nicht nur die notwendige und zumeist ortsgebundene technische Ausstattung, sondern auch einen Umgang mit der Technik, der so selbstverständlich und alltäglich wie das Zeitungslesen sein und einen spontanen und jederzeitigen Zugriff auf das Internet ermöglichen muss. Bei der überwiegenden Mehrheit der – vor allem älteren - Internet-Nutzer liegt ein solches Nutzungsverhalten indes nicht vor. In der Regel wird das Internet für eine konkrete Suche, d.h. zur Beschaffung konkreter Informationen genutzt. Zudem ist bei einer technischen Ausstattung, die eine größere Mobilität ermöglicht (z.B. smart-phones), der Lesekomfort gegenüber einer Zeitung oder einem Anzeigenblatt zumeist erheblich eingeschränkt. Die zufällige oder beiläufige Wahrnehmung von Werbung, so wie sie durch die Anzeigenblätter bzw. Zeitungen erreicht wird, ist nach wie vor eher die Ausnahme (vgl. zu allem Senat, Beschluss vom 14.03.2007, VI-Kart 8/06 (V), WuW/E DE-R 1973 – 1978, zitiert nach juris Tz.27). Ergänzend tritt hinzu, dass sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Bundeskartellamtes die Preisgestaltung für Anzeigen im Rahmen einer online-Werbung einerseits und in Printmedien andererseits in ihrer jeweiligen Art und Struktur grundlegend unterscheidet. Das mit der Beschwerde ausgeführte Argument, seit Jahren sei ein Wachstum des Online-Werbemarktes und damit einhergehend eine Verlagerung der Nachfrage der Inserenten von Anzeigenschaltungen in Printmedien hin zu Anzeigenveröffentlichungen im Internet zu verzeichnen, vermag diese Erwägungen nicht zu entkräften. Selbst wenn dies so sein sollte, handelt es sich nicht um eine Veränderung des Nachfrageverhaltens auf demselben sachlich relevanten Markt, sondern um eine Konkurrenz verschiedener durch das Trägermedium definierter Märkte, die aus Sicht des Inserenten nicht gegeneinander austauschbar sind, sondern eine komplementäre Bedarfsdeckung ermöglichen. c) Bei der räumlichen Marktabgrenzung hat das Bundeskartellamt mit Recht – und mit der Beschwerde auch nicht angegriffen - auf das jeweilige Verbreitungsgebiet der vom Fusionsvorhaben betroffenen Zeitungsblätter abgestellt und drei räumlich eigenständige Lesermärkte, die dem jeweiligen Erscheinungsgebiet der Abonnement-Tageszeitungen "H. T.", "H. T." und "Rundschau" entsprechen, sowie ein auf das in den Belegungseinheiten deckungsgleiche Verbreitungsgebiet des "H. T." und des Anzeigenblatts "K." beschränkten (Print-)Anzeigenmarkt bestimmt. Die Bestimmung des räumlich relevanten Marktes erfolgt – auf der Grundlage des Bedarfsmarktkonzepts - nach Maßgabe der räumlich gegebenen Austauschmöglichkeiten aus der Sicht der Nachfrager (Senat, Beschluss vom 14.03.2007, VI-Kart 8/06 (V), WuW/E DE-R 1973 – 1978, zitiert nach juris Tz. 22). aa) Der räumlich relevante Lesermarkt beschränkt sich demzufolge auf das Kernverbreitungsgebiet der vom Zusammenschlussvorhaben betroffenen Abonnement-Tageszeitungen mit lokaler und regionaler Berichterstattung. Die schwerpunktmäßige Ausrichtung einer Abonnement-Tageszeitung auf die Berichterstattung über lokale und regionale Ereignisse ihres Kernverbreitungsgebiets hat zur Folge, dass die Tageszeitung aus der Sicht der an einer lokalen und regionalen Berichterstattung interessierten Leser den nachgefragten Bedarf lediglich für ihr Kernverbreitungsgebiet zu decken vermag, weshalb die Tageszeitung ganz überwiegend auch nur von denjenigen Lesern nachgefragt wird, die im Kernverbreitungsgebiet ansässig sind (Senat, Beschluss vom 27.10.2004, VI-Kart 7/04 – Tagesspiegel/Berliner Zeitung II -, WuW/E DE-R 1361, 1363). Die hier fraglichen Kernverbreitungsgebiete sind nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes das Gebiet des Altkreises S. H. für das "H. T.", das Gebiet des Altkreises C. für das "H. T." und die Stadt G. für die "Rundschau". bb) Der räumlich relevante Anzeigenmarkt ist bei der fusionskontrollrechtlichen Beurteilung des Erwerbs eines lokalen bzw. regionalen Printmediums nach dessen jeweiligem Erscheinungsgebiet abzugrenzen (vgl. BGH WuW/E BGH 1905, 1906 f. – Münchener Anzeigenblätter -; BGH WuW/E BGH 2195, 2196 – Abwehrblatt II -; KG WuW/E OLG 4095, 4103 – W + i Verlag/Weiss-Druck -; Senat Beschluss vom 30.04.2002, Kart 1/01 (V), Beschlussumdruck S. 12; Senat, Beschluss vom 14.03.2007, VI-Kart 8/06 (V), WuW/E DE-R 1973 – 1978, zitiert nach juris Tz. 22). Aus Sicht des Anzeigenkunden, der mit seiner Rubriken- oder Werbeanzeige die in diesem Erscheinungsgebiet gelegenen Haushalte erreichen und die dortigen Leser ansprechen will, ist wegen dieses lokalen bzw. regionalen Bezuges seiner Anzeige die Anzeigenwerbung in Zeitungen oder Anzeigenblättern mit anderen Verteilungs- bzw. Verbreitungsgebieten – selbst bei teilweiser Überschneidung mit dem Zielgebiet - insoweit nicht austauschbar. Gleiches gilt für die Anzeigenschaltung in Blättern, die zwar das vom Anzeigenkunden gewünschte Zielgebiet abdecken, aber räumlich auch darüber hinaus vertrieben werden (vgl. zu allem: Senat, Beschluss vom 14.03.2007, VI-Kart 8/06 (V), WuW/E DE-R 1973 – 1978, zitiert nach juris Tz. 23). Nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes ist das Verbreitungsgebiet der im Entscheidungsfall vom Fusionsvorhaben betroffenen Blätter "H. T." und "K." auf das Gebiet des Altkreises S. H. einzugrenzen. 3. Auf den so abgegrenzten Märkten sind zum einen die Beteiligte zu 2. mit dem "H. T." auf dem Lesermarkt sowie mit dem "H. T." und dem "K." auf dem Anzeigenmarkt im Raum des Altkreises S. H. und zum anderen die Beteiligte zu 1. über die HDV mit dem "H. T." auf dem Lesermarkt im Raum des Altkreises C. und schließlich über die NKR mit der "Rundschau" auf dem Lesermarkt im Raum G. jeweils bereits jetzt marktbeherrschend im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB. a) Hinsichtlich der vom Fusionsvorhaben betroffenen Lesermärkte ergibt sich dies bereits aus deren jeweils monopolistischen Struktur, in der jedes der fraglichen Blätter faktisch eine Alleinstellung inne hat. aa) Nach den unangefochtenen Feststellungen des Bundeskartellamtes sind das "H. T." im Raum des Altkreises S. H., das "H. T." im Raum des Altkreises C. und die "Rundschau" im Gebiet der Stadt G. nebst angrenzenden Gemeinden jeweils die einzige Abonnement-Tageszeitung mit regionaler und lokaler Berichterstattung. Die verschiedenen Verbreitungsgebiete dieser Tageszeitungen grenzen unmittelbar aneinander an, ohne dass zwischen diesen Zeitungen ein aktueller oder sich derzeit auswirkender potentieller Wettbewerb besteht. Das Bundeskartellamt hat hierzu plausibel und mit der Beschwerde auch nicht angegriffen festgestellt, dass insbesondere aufgrund der bestehenden und zur Zeit auch nicht gefährdeten Zeitungsmantel- und Anzeigenkooperation weder für die davon profitierende Beteiligte zu 1. noch für alle drei an den Kooperationen teilnehmenden Verlage derzeit eine Veranlassung zum Eintritt in den jeweils benachbarten räumlichen Markt des anderen besteht (so beispielsweise UV 26f., 28). Lediglich in I. gibt es eine Überschneidung, nämlich des Verbreitungsgebietes des "H. T.", welches dort mit durchschnittlich … Exemplaren verkauft wird, mit dem des "H. T.", das in I. durchschnittlich mit … Exemplaren verkauft wird. Der in diesem Überschneidungsraum bestehende Wettbewerb betrifft aus Sicht des "H. T." rund 4,8 % seiner Gesamtauflage von durchschnittlich … Exemplaren und aus Sicht des "H. T." rund 1,8 % dessen Gesamtauflage von durchschnittlich … Exemplaren, so dass angesichts im Übrigen deutlich ausgeprägter Grenzen der Verbreitungsgebiete sowie der schuldrechtlichen Verbindungen zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. im Rahmen der Mantel- und Anzeigenkooperation die nur marginale Überschneidung im Gesamtbild zu keinem wesentlichen Wettbewerb zwischen den beiden Blättern führt. bb) Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht kein wirksamer Substitutionswettbewerb durch die Gemeinde- und Anzeigenblätter sowie die Stadt- und Szenemagazine und durch die lokalen online-Informationsangebote. Ob ein wesentlicher Wettbewerb (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB) besteht, ist funktional unter dem Gesichtspunkt zu bestimmen, ob der Verhaltensspielraum des zu betrachtenden Marktteilnehmers durch Wettbewerber kontrolliert wird (vgl. Bechtold, GWB, 6. Aufl., § 19 Rn. 22). Unter diesem Gesichtspunkt ist grundsätzlich auch ein vorhandener Substitutionswettbewerb, also der Wettbewerb mit nicht zum relevanten Markt gehörenden, diesen aber beeinflussenden Produkten, zu berücksichtigen (Bechtold, a.a.O., § 19 Rn. 25 m.w.N.). Wettbewerblich relevant wird ein vorhandener Substitutionswettbewerb aber nur dann, wenn er so intensiv ist, dass der Verhaltensspielraum des marktbeherrschenden Unternehmens auf dem maßgeblichen Markt hierdurch hinreichend begrenzt und kontrolliert wird (BGH, Beschluss vom 26.05.1987, KVR 3/86 – Niederrheinische Anzeigenblätter -, WuW/E BGH 2425 – 2432, zitiert nach juris Tz. 30). Im Entscheidungsfall geht von den mit der Beschwerde geltend gemachten Substituten indes weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit ein solch starker Wettbewerbsdruck auf die hier zu betrachtenden Abonnement-Tageszeitungen aus, dass hierdurch der mit der praktischen Monopolstellung des jeweiligen Marktführers verbundene weitest denkbare Entscheidungsspielraum nennenswert beeinflusst werden kann. (1) Die in den betroffenen Lesermärkten erscheinenden Gemeinde-, Amts- und Anzeigenblättern sowie Stadt- und Szenemagazine sind für den an einer tagesaktuellen und umfassenden Information über lokale bis internationale Ereignisse interessierten Leser kein gleichwertiges Substitut für eine Tageszeitung mit überregionaler sowie regionaler und lokaler Berichterstattung. Dies gilt selbst, wenn und soweit sie – wie mit der Beschwerde herausgestellt wird - kostenlos verteilt werden. Wie bereits zur sachlichen Marktabgrenzung ausgeführt, stellen sie nach den mit der Beschwerde nicht in Frage gestellten Feststellungen des Bundeskartellamtes aufgrund ihres größeren Erscheinungsintervalls, ihrer lokalen Fokussierung, ihrer deutlich niedrigeren Breite und Tiefe in der Berichterstattung sowie aufgrund ihrer thematischen Schwerpunktsetzung keine Konkurrenz für das thematisch in jeder Hinsicht breit gefächerte Bündelprodukt Abonnement-Tageszeitung dar. Dass – wie mit der Beschwerde vorgetragen wird – der Leser gerade wegen des engen lokalen Bezuges dieser Printangebote diese "nicht selten der Tageszeitung vorziehen" werde (BB 13), ist vor diesem Hintergrund weder nachvollziehbar noch ersichtlich. (2) Den Internet-Informationsangeboten mit regionalen und lokalen Inhalten, die nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes sowie dem Vorbringen der Beteiligten für die hier betroffenen Lesermärkte in Betracht zu ziehen sind, kommt gegenüber den hier zu betrachtenden Abonnement-Tageszeitungen allenfalls eine stark begrenzte Substitutionswirkung zu, welche jedenfalls nicht geeignet ist, die jeweilige Marktbeherrschung in Gestalt der praktischen Monopolstellung der Beteiligten zu 1. und 2. auch nur ansatzweise zu kontrollieren oder gar zu neutralisieren. Ohnehin kommen als Substitut für eine Lokal- bzw. Regionalzeitung nur die online-Informationsangebote in Betracht, die redaktionelle Inhalte aufweisen. Wegen der bereits aus diesem Grund aus einem eventuellen Substitutionswettbewerb ausscheidenden Internetportale mit regionalem und lokalem Bezug zu den vorliegend betroffenen Lesermärkten wird auf die mit der Beschwerde auch nicht angegriffenen Feststellungen des Bundeskartellamtes in der angefochten Untersagungsverfügung verwiesen. Wie bereits im Einzelnen zur sachlichen Marktabgrenzung ausgeführt, vermögen die im Entscheidungsfall in Betracht zu ziehenden online-Informationsangebote nur höchst eingeschränkt und allenfalls partiell eine regional und lokal orientierte Abonnement-Tageszeitung als Bündelprodukt zu ersetzen. Hierfür spricht nicht nur die gegenüber einem Printmedium eingeschränkte Wirkungsweise und Verfügbarkeit, die sich schon aus den technischen Voraussetzungen einer Internetnutzung sowie dem allgemein verbreiteten Nutzerverhalten ergibt. Vielmehr decken die fraglichen online-Informationsangebote mit Bezug zu den Regionen S. H., C. und G. nur in einem geringen Teil den Informationsbedarf des an tagesaktueller und umfassender – von Lokalem bis Internationalem reichenden – Berichterstattung interessierten Lesers, der eine regionale bzw. lokale Abonnement-Tageszeitung als Bündelprodukt bezieht. Nach den insoweit unangefochtenen Feststellungen des Bundeskartellamtes sind die in Betracht kommenden websites überwiegend im Schwerpunkt entweder lokal bzw. regional oder überregional fokussiert und schon deshalb kein auch nur annähernd gleichwertiger Ersatz für das Bündelprodukt Lokal- bzw. Regionaltageszeitung. Ein inhaltlich breiteres Informationsangebot ist nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes vor allem in den den Zusammenschlussbeteiligten zuzurechnenden Internetportalen ("www.s...de" wie auch die einzelnen Internetauftritte der jeweiligen Abonnement-Tageszeitung selbst) zu finden; diese können – aus sich selbst verständlich – nicht als Substitutionswettbewerb, sondern nur als komplementäre Teilnahme auf einem eigenständigen online-Markt aufgefasst werden. Dass das von den Beteiligten unabhängige Internetportal "www.h....de" einen nennenswerten Wettbewerbsdruck ausübt, behaupten die Beteiligten weder selbst noch ist dies unter Berücksichtigung der vom Bundeskartellamt unangefochten festgestellten weitaus geringeren Breite der Berichterstattung und begrenzten Wirkung diese Internetauftritts sonst ersichtlich. Der mit der Beschwerde erhobene Einwand, durch den intermediären Konkurrenzdruck des online-Informationsangebot könne die Beteiligte zu 2. Preise und Qualität nicht ohne massive Absatzverluste verändern und unterliege insoweit einem Substitutionswettbewerb, ändert hieran nichts. Die damit geltend gemachte Beeinflussung des den Zeitungsverlagen zukommenden Verhaltensspielraums findet seine Ursache nicht in dem Produkt, welches mangels funktionaler Austauschbarkeit zwar nicht dem relevanten Markt zugerechnet werden kann, diesen aber beeinflusst. Vielmehr ist Ursache hierfür ein Wettbewerb zwischen den verschiedenen medialen Märkten selbst, wodurch die allgemeinen Wettbewerbsbedingungen des relevanten Marktes und damit die für diesen geltenden Rahmenbedingungen jeglichen Marktverhaltens bestimmt werden. Der vom Medium Internet ausgehende Wettbewerbsdruck auf den Zeitungsmarkt trifft alle dort – hypothetisch – tätigen Unternehmen in gleicher Weise. (3) Angesichts der vorstehend beschriebenen erheblichen Unterschiede der geltend gemachten Substitute zu einer Abonnement-Tageszeitung kann die Beschwerde einen Substitutionswettbewerb auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass die Informationsfunktion einer (regionalen bzw. lokalen) Tageszeitung jedenfalls durch die Gesamtheit der Substitute ersetzt werden könne. Ein solches Informationsbeschaffungsverhalten des Lesers erfordert zudem die aktive Suche und Kombination verschiedener Informationsquellen; dies erschwert die Informationsbeschaffung, so dass einer solchen Gesamtwirkung der Ersatzangebote gegenüber dem leicht verfügbaren Bündelprodukt Abonnement-Tageszeitung kaum Substitutionswirkung zukommt. (4) Ebenso wenig wird die marktbeherrschende Stellung durch den untrennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leser- und Anzeigenmarkt in Frage gestellt. Die darin begründeten Wechselwirkungen (Auflagen-Anzeigen-Spirale) sind jedenfalls vom Anzeigenmarkt auf den Lesermarkt regelmäßig begrenzt. Im Entscheidungsfall ergeben sich keine Anhaltspunkte, dies anders zu bewerten. b) Unter der gebotenen Gesamtbetrachtung aller für den betroffenen Markt bedeutsamen Wettbewerbsbedingungen ist die Beteiligte zu 2. auf dem lokalen Anzeigenmarkt im Altkreis S. H. bereits jetzt marktbeherrschend. aa) Nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes besteht auf dem so räumlich abgegrenzten lokalen Anzeigenmarkt neben den von der Beteiligten zu 2. herausgegebenen Blättern "H. T." und "K." kein weiteres Printwerbungs-Angebot mit deckungsgleichen Belegungseinheiten. Hiergegen wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg. Entgegen der mit der Beschwerde geltend gemachten Auffassung sind die im Altkreis S. H. erscheinenden Gemeinde- und Amtsblätter weder in den lokalen Anzeigenmarkt einzubeziehen noch geht von ihnen unter dem Gesichtspunkt des Substitutionswettbewerbs ein nennenswerter Wettbewerbsdruck auf die Printangebote der Beteiligten zu 2. aus. (1) Nach den mit der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen in der angefochtenen Untersagungsverfügung, auf die insoweit verwiesen wird (UV 34 – 36), decken die Verbreitungsgebiete der in Betracht kommenden Publikationen nur kleinere Teilbereiche des gemeinsamen Erscheinungsgebietes von "H. T." und "K" ab (V. A. I. GmbH mit der "W.", die vom K. V. GmbH herausgegebenen Amts- und Mitteilungsblätter) oder umfassen räumlich jedenfalls nicht unerheblich weiterreichende Belegungseinheiten ("T. d. W." Ausgabe S. H./C. im gesamten Gebiet des Kreises S. H., "p.-M. für die Region H.-F." der E. V. OHG, "w.n. – Wirtschaftsmagazin der I. H.-F." im Großraum H.-F., "H. t." des Verlages M. M.). In keinem Fall besteht eine (vollständige oder nur annähernde) Deckungsgleichheit der Belegungseinheiten. Aus Sicht eines Anzeigenkunden, der wegen des lokalen bzw. regionalen Bezuges seiner Anzeige an einer Gesamtbelegung (nur) im Raum des Altkreises S. H. interessiert ist, sind das "H. T." bzw. der "K." gegen diese weiteren Blätter nicht austauschbar. Anhaltspunkte dafür, dass die aufgezeigten Abweichungen im Verbreitungsgebiet und bei den Belegungsmöglichkeiten für den Anzeigenkunden nicht von wesentlicher Bedeutung sind und er deshalb auf andere Blätter ausweichen kann, sind weder ersichtlich noch mit der Beschwerde aufgezeigt. (2) Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die Angebote der Beteiligten zu 2. selbst unter Berücksichtigung der von den Gemeinde- und Amtsblättern erzielten Umsätze immer noch eine ganz überragende Marktstellung haben. Nach den mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Bundeskartellamtes hat die Beteiligte zu 2. auf dem relevanten lokalen Anzeigenmarkt im Jahr 2008 einen Bruttoumsatz in Höhe von … Millionen Euro erzielt, wobei .. % hiervon – in absoluten Zahlen also … € - aus dem Anzeigen- und Beilagengeschäft resultieren. Unter Berücksichtigung des mit der Beschwerde eingeräumten Jahresumsatzes aus der Beilagenverteilung in Höhe von … € ergibt sich ein rein aus dem Anzeigengeschäft resultierender Umsatz der Beteiligten zu 2. in Höhe von (… € ./. … € =) … €. Die Beteiligten selbst haben mit der Beschwerde vorgetragen, dass der K. V. – ihrer Einschätzung nach der wesentliche Konkurrent der Beteiligten zu 2. im Print-Anzeigenbereich – mit den von ihm im Raum des Altkreises S. H. herausgegebenen Gemeinde- und Amtsblätter im Jahr 2008 Anzeigenumsätze in geschätzter Höhe von … € erzielt. Ausgehend von diesen Daten beträgt der relative Anteil der Beteiligten zu 2. an dem – sich unter Einbeziehung des geltend gemachten Anzeigenumsatzes des K. V. ergebenden - Gesamtumsatzvolumen des Anzeigengeschäfts im Altkreis S. H. etwa .. %. Gleichzeitig bestehen faktisch kaum erhebliche Marktzutrittschranken für andere Unternehmen, insbesondere weil nach den insoweit übereinstimmenden und plausiblen Ausführungen des Amtes und der Beteiligten der Markteintritt eines Marktneulings erheblicher finanzieller Aufwendungen bedarf, ferner das Volumen des relevanten Marktes, der ohnehin der intermediären Konkurrenz des Internets ausgesetzt ist, sich eher als gering darstellt und schließlich die schuldrechtliche Verflechtung der Beteiligten zu 2. mit anderen, auf räumlich benachbarten Märkten tätigen Verlagen im Rahmen der Mantel- und Anzeigenkooperation die ohnehin erstarrten Marktstrukturen festigt. (3) Das mit der Beschwerde geltend gemachte Belegungsangebot der B.-Zeitung sowie der großen Sonntagszeitungen sind zum einen ebenfalls nicht dem vorliegend relevanten lokalen Anzeigenmarkt zuzurechnen, da – wie das Bundeskartellamt unangefochten festgestellt hat – deren kleinstmögliche Belegungseinheiten weitaus größer sind als das Verbreitungsgebiet der beiden von der Beteiligten zu 2. herausgegebenen Printangebote. Zum anderen geht von diesen überregionalen Werbungsträgern kein nennenswerter Wettbewerbsdruck auf das "H. T." und den "K." aus, zumal unter Berücksichtigung der Auflagen-Anzeigen-Zusammenhänge zwischen Lesermarkt und Anzeigenmarkt die B.-Zeitung mit – wie die Beteiligten selbst vorgetragen haben – regelmäßig rund … im Raum des Altkreises S. H. verkauften Exemplaren gegenüber der Gesamtauflage des "H. T." mit durchschnittlich … Exemplaren und des "K." mit rund … Exemplaren schon offensichtlich nicht ins Gewicht fällt. bb) Der Beschwerde kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der Verhaltensspielraum der Beteiligten zu 2. auf dem relevanten regionalen Print-Anzeigenmarkt im Altkreis S. H. durch einen Substitutionswettbewerb der online-Werbung hinreichend begrenzt werde. Hiergegen spricht bereits, dass die im andersartigen Medium Internet angebotenen Werbemöglichkeiten nicht marktgleichwertig sind. Es bestehen – wie bereits im Rahmen der sachlichen Marktabgrenzung ausgeführt – erhebliche Unterschiede in der Wahrnehmung und Verfügbarkeit der Werbung sowie regelmäßig in der Preisgestaltung für die Anzeigenschaltung. Aufgrund dessen sind beide Werbungsangebote aus Sicht des durchschnittlichen Anzeigenkunden keine Substitute, sondern dienen einer komplementären Bedarfsdeckung (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 14.03.2007, VI-Kart 8/06 (V), WuW/E DE-R 1973 – 1978, zitiert nach juris Tz. 27 m.w.N.). Im engen Zusammenhang damit steht, dass die mit der Beschwerde geltend gemachten Wettbewerbseffekte der online-Werbung auf die Print-Werbeträger im Kern der Konkurrenz zwischen den medialen Märkten entspringen. Wie bereits ausgeführt, betreffen die Auswirkungen dieses Wettbewerbs zwischen dem lokalen bzw. regionalen Print-Anzeigenmarkt einerseits und dem online-Werbemarkt andererseits im Grundsatz jeden Anbieter auf dem relevanten Print-Anzeigenmarkt in gleicher Weise, weil die Zugewinne des online-Werbemarktes ganz allgemein die Wettbewerbsbedingungen des Print-Anzeigenmarktes, insbesondere dessen Nachfragevolumen prägen. Anderes wird mit der Beschwerde auch nicht vorgetragen; vielmehr wird mit ihr eine Umschichtung der Werbebudgets "weg von dem traditionellen Printmedium hin zur Werbung im Internet" (beispielsweise BB 92 f., GA 265 f.) und allgemein ein Wettbewerbsdruck "des Online-Bereichs auf den Printbereich" (BB 83 f., GA 256 f.) geltend gemacht. Der daraus gezogenen Schlussfolgerung der Beschwerde, dass "beide Veröffentlichungswege unmittelbar miteinander konkurrieren und demnach einen einheitlichen Markt bilden" (BB 83, 84; GA 256, 257), vermag der Senat auf der Grundlage des Bedarfsmarktkonzepts in Anbetracht der aufgezeigten erheblichen Unterschiede zwischen den beiden Informationsmedien insbesondere in der Verfügbarkeit, Wirkungsweise und Preisgestaltung nicht zu folgen. Das online-Werbungsangebot hat eine begrenzende Wirkung auf den relevanten Print-Anzeigenmarkt an sich, vermag aber nicht wirksam den Verhaltensspielraum des marktbeherrschenden Anbieters auf dem – allenfalls in seiner Gesamtheit hierdurch begrenzten - relevanten Print-Anzeigenmarkt zu kontrollieren. 4. Die Voraussetzungen für die Untersagung des Fusionsvorhabens nach § 36 Abs. 1 GWB liegen jedoch deshalb nicht vor, weil die beabsichtigte Übernahme sämtlicher Anteile an der Beteiligten zu 2. durch die Beteiligte zu 1. nicht die Erwartung begründet, dass hierdurch die marktbeherrschende Stellung der Beteiligten zu 2. auf dem Lesermarkt für Abonnement-Tageszeitungen mit lokaler bzw. regionaler Berichterstattung und dem lokalen Print-Anzeigenmarkt im Altkreis S. H. und/oder die entsprechende Position der Beteiligten zu 1. auf dem Lesermarkt für Abonnement-Tageszeitungen mit lokaler bzw. regionaler Berichterstattung einerseits mit dem "H. T." im Altkreis C. und andererseits mit der "Rundschau" im Gebiet der Stadt G. verstärkt wird. a) Ob ein beabsichtigter Zusammenschluss die Verstärkung einer – wie im Fall der Zusammenschlussbeteiligten und der mit ihnen verbundenen Unternehmen - schon bestehenden marktbeherrschenden Stellung erwarten lässt, ist auf Grund eines Vergleichs der Wettbewerbslage, wie sie vor der Verwirklichung des Vorhabens bestanden hat, und der nach dem Zusammenschluss wahrscheinlich eintretenden Entwicklung festzustellen (BGH GRUR 1978, 439, 443 – Kfz-Kupplungen; BGH WuW/E DE-R 668, 670 – Werra Rundschau). Die Annahme einer Verstärkungswirkung setzt hierbei keinen bestimmten Grad an Spürbarkeit, insbesondere weder eine Ausweitung des bestehenden Marktanteils noch einen Ressourcenzuwachs voraus. Es genügt vielmehr, dass der Zusammenschluss überhaupt eine – wenngleich geringe – Verbesserung der Wettbewerbssituation für das marktbeherrschende Unternehmen nach sich ziehen kann, wobei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die zu erwartenden Fusionsvorteile umso geringeres Gewicht haben müssen, je stärker die Marktstellung des betroffenen Unternehmens bereits vor dem Zusammenschluss gewesen ist; denn gerade dann gilt es, bestehenden Restwettbewerb zu schützen oder potentiellen Wettbewerb nicht zu entmutigen. Bei Märkten mit einem hohen Konzentrationsgrad – wie im Entscheidungsfall mit praktisch monopolistischen Strukturen – genügt daher schon eine geringfügige Beeinträchtigung des Restwettbewerbs oder potentiellen Wettbewerbs (vgl. zu Allem: BGH WuW/E DE-R 668, Rz. 28 f. – Werra Rundschau, m.w.N.; BGH, Beschluss vom 21.12.2004, KVR 26/03 – Deutsche Post/trans-o-flex, WuW/E DE-R 1419, zitiert nach juris Tz. 26 m.w.N.; BGH WuW/E DE-R 1925 Rz. 24, 26 – National Geographic II). Ausreichend für die Annahme einer solchen Beeinträchtigung ist die Gefahr, dass das marktbeherrschende Unternehmen durch den Zusammenschluss seine Marktstellung gegenüber vorhandenen Wettbewerbern absichern und potentiellen Wettbewerbern den Marktzutritt weiter erschweren wird (BGH, WuW/E DE-R 668 Rz. 29 – Werra Rundschau) oder potentielle Wettbewerber entmutigt, so dass diese von einem nachstoßenden Wettbewerb abgehalten werden (vgl. BGH, WuW/E DE-R 2451 Rz. 61 – E.ON/Stadtwerke Eschwege). b) Hiervon ausgehend ist im Streitfall die Annahme einer – auch nur geringen – Verstärkungswirkung nicht berechtigt. aa) Die fusionsbedingte Beeinträchtigung eines aktuellen Restwettbewerbs kommt im Entscheidungsfall schon deshalb nicht in Betracht, weil ein solcher auf den relevanten Märkten nicht vorhanden ist. Wie bereits im Einzelnen ausgeführt, sind die Beteiligte zu 2. sowie die HDV und die NKR auf dem jeweils von ihnen belegten räumlich relevanten Lesermarkt für Abonnement-Tageszeitungen mit regionaler und lokaler Berichterstattung faktisch keinem aktuellen Wettbewerb ausgesetzt. Andere regionale Abonnement-Tageszeitungen sind im jeweiligen Verbreitungsgebiet des "H. T.", des "H. T." und der "Rundschau" – praktisch – nicht vorhanden. Die marginale Überschneidung der Verbreitungsgebiete einerseits des "H. T." und andererseits des "H. T." in der Gemeinde I. ist – wie bereits ausgeführt – für den Wettbewerb im jeweiligen Markt praktisch ohne Bedeutung. Gleiches gilt für eine – nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes auf einige wenige Exemplare begrenzte (UV 28, Fußnote 56; GA 32) – Überschneidung zwischen den Verbreitungsgebieten des "H." und der "H. S.". Ebenso verhält es sich auf dem lokalen Anzeigenmarkt im Verbreitungsgebiet des "H. T." und des "K."; hier besteht mit diesem Belegungsangebot allein das Angebot der Beteiligten zu 2.. bb) Dies hat auch das Bundeskartellamt in seiner streitgegenständlichen Untersagungsverfügung so gesehen und für die Verstärkungswirkung auf den Wegfall des potentiellen Wettbewerbs abgestellt. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Weder besteht derzeit ein (gegenseitiger) potentieller Wettbewerb zwischen der Beteiligten zu 2. und den mit der Beteiligten zu 1. verbundenen Verlagsunternehmen HDV und NKR, der infolge des Zusammenschlusses wegfällt, noch verhindert der Zusammenschluss einen künftig zu erwartenden (gegenseitigen) potentiellen Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen. Im Einzelnen: (1) Unter potentiellem Wettbewerb ist der bereits gegenwärtige Einfluss auf den wirtschaftlichen Entscheidungs- und Verhaltensspielraum der Marktteilnehmer zu verstehen, der von einem nicht auf dem relevanten Markt tätigen Unternehmen allein schon aufgrund seiner Fähigkeit zum künftigen Markteintritt ausgeht (vgl.: Bechtold, GWB, 6. Aufl., § 19 Rn. 26; Zimmer in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, GWB, 4. Aufl., § 1 Rn. 116). Für die Annahme eines in diesem Sinne wirksamen Wettbewerbsdrucks von außerhalb des relevanten Marktes genügt die bloß theoretische Möglichkeit des Marktzutritts von Wettbewerbern nicht. Vielmehr muss nach der Marktsituation sowie nach den Fähigkeiten und Möglichkeiten des betreffenden Unternehmens wahrscheinlich sein, dass es demnächst aktuellen Wettbewerb aufnehmen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 10.03.2010, VI-U (Kart) 13/09, WuW/E DE-R 2897 – 2901, zitiert nach juris Tz. 22). Maßgeblich hierfür ist, dass sich der künftige Markteintritt aufgrund objektiver und nachprüfbarer Anhaltspunkte unter Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände des relevanten Marktes, vor allem der Marktzutrittsschranken, der Ressourcen des in Betracht gezogenen Unternehmens und dessen Geschäftspolitik, als realistische und nahe liegende Möglichkeit darstellt (vgl. EuG WuW/E EU-R 237 – European Night Services). (2) Nach diesem Maßstab besteht zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. gegenwärtig kein wirksamer potentieller Wettbewerb. (2.1) Die Aufnahme von (aktuellem) Wettbewerb durch das "H. T." oder die "Rundschau" im Verbreitungsgebiet des "H. T." und umgekehrt ist für die Beteiligten weder wirtschaftlich zweckmäßig noch kaufmännisch vernünftig, solange sie durch den Mantellieferungsvertrag und den Anzeigengemeinschaftsvertrag gebunden sind. Gleiches gilt für die Frage eines künftigen Markteintritts der Beteiligten zu 1. in den lokalen Anzeigenmarkt im Verbreitungsgebiet des "H. T." und "K.". Es steht außer Streit, dass die Kooperationen beiden Beteiligten erhebliche wirtschaftliche Vorteile bieten. Die Beteiligte zu 1. profitiert in Gestalt der vereinbarten Entgelte aus der Zulieferung des Zeitungsmantels und der Verwaltung des Anzeigengeschäfts; im Rahmen der Mantelgemeinschaft ist sie insoweit sogar proportional am Erfolg des "H. T." beteiligt, da sich ihr Entgelt am Verkaufsumsatz orientiert. Aus Sicht der Beteiligten zu 2. wird durch die Kooperationen eine Senkung des notwendigen Investitions- und Kostenvolumen für die Erstellung redaktioneller Inhalte und die Anzeigenverwaltung erreicht. Diese beiderseitigen Vorteile werden durch Wechselwirkungen, die sich aus der Größe der Gemeinschaften ergeben, noch verstärkt. Hierbei sind die Beteiligten zu 1. und 2. – im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat – noch über Jahre über die Kooperationen miteinander verbunden. Der unbefristete Mantellieferungsvertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines geraden Kalenderjahres (§ 6 Abs.1 des Mantel-Liefervertrages), also aus heutiger Sicht theoretisch frühestens zum 31.12.2012, bei realistischer Sichtweise, da derzeit jeglicher Anhaltspunkt für den Willen der Beteiligten zur Aufkündigung des Vertrages fehlt, frühestens zum 31.12.2014 gekündigt werden. Der Anzeigengemeinschaftsvertrag verlängert sich seit dem 01.01.1978 jeweils um 5 Jahre, wenn er nicht ein Jahr vor seinem jeweiligen Ablauf gekündigt wird (§ 6 Abs. 2 des Anzeigengemeinschaftsvertrages vom 23.11.1970); demnach kann er frühestens zum 01.01.2013 gekündigt werden. Es fehlt jedweder konkrete Anhaltspunkt für die Annahme, dass sich an dem bisherigen wettbewerbslosen Zustand etwas ändert, solange die Beteiligten zu 1. und 2. durch den Mantellieferungsvertrag und den Anzeigengemeinschaftsvertrag gebunden sind. Die Grenzen der Verbreitungsgebiete bestehen seit Jahren unverändert. Versuche, mit der eigenen Zeitung in den jeweils benachbarten Lesermarkt einzudringen, sind weder in der Vergangenheit ersichtlich noch sind entsprechende Strategien der Zusammenschlussbeteiligten erkennbar. Im Gegenteil spricht die in den Jahren 2002 und 2003 seitens der Beteiligten zu 2. und der HDV vorgenommene Rückführung von Überschneidungen in den Verbreitungsgebieten ihrer jeweiligen Anzeigenblätter für die weitere Erstarrung der Zeitungsmärkte in der Region. (2.2) Davon ist ersichtlich auch das Bundeskartellamt in der angefochtenen Untersagungsverfügung ausgegangen: Nach den Ausführungen des Amtes hat die Beteiligte zu 1. aktuell ein wirtschaftliches Interesse am Verbreitungsgebiet des "H. T." aus dem bestehenden Mantellieferungsvertrag, der bestehenden Anzeigenkooperation und der Inanspruchnahme der Druckerei der HDV mit dem Ziel, ein Ausscheiden des "H. T." aus diesen Kooperationen zu verhindern (UV 24 f. Tz. 57; GA 28 f.). Weiter hat das Bundeskartellamt ausgeführt, für die Beteiligte zu 1. habe "in der Vergangenheit keine Veranlassung zum Markteintritt" bestanden, "solange der Mantellieferungsvertrag und die Anzeigengemeinschaft nicht gefährdet waren"; ein entsprechender Anreiz für die Beteiligte zu 1. entstehe aber "mittelfristig", insbesondere wenn ein Dritter die Beteiligte zu 2. erwerbe, der "über eine eigene Anzeigenkooperation und eine eigene Mantellieferungsmöglichkeit verfügt" und deshalb Anlass habe, die Zusammenarbeit zu beenden; dann bestehe "die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit, dass sich an den gegenwärtigen Verhältnissen tatsächlich etwas ändern könnte und ein neuer Eigentümer des Z. (die Beteiligte zu 2.) Bewegung in den Markt bringen könnte (UV 26 f. Tz. 60; GA 30 f.). Dies bedeutet jedoch nichts anderes, als dass unter derzeitigen Markt- und Wettbewerbsverhältnissen auch nach Einschätzung des Bundeskartellamtes die Beteiligte zu 1. objektiv keinen Anreiz zu einem Eintritt in das Verbreitungsgebiet des "H. T." hat und dies auch künftig nicht anders zu beurteilen ist, solange die Zusammenarbeit in der Mantel- und Anzeigengemeinschaft besteht. In Bezug auf einen potentiellen Wettbewerb für die Beteiligte zu 1. durch die Beteiligte zu 2. hat das Bundeskartellamt ausgeführt (UV 28 Tz. 65; GA 32): "Zwar ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein eigenständiges Eindringen des Z. in das Gebiet des "H. T." bzw. der "Rundschau" aufgrund ihrer vergleichsweise geringen wirtschaftlichen Ressourcen und der schuldrechtlichen Verbindungen nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. In der Fusionskontrolle hat jedoch eine zukunftsgerichtete Prognose zu erfolgen. Wie oben ... dargestellt, können sich die Marktverhältnisse wegen des absehbaren Eigentümerwechsels beim "H. T." ändern, kann ein anderer Eigentümer den Z. erwerben. Für einen solchen Verlag könnte es möglich und wirtschaftlich sinnvoll sein, in das relativ kleine Verbreitungsgebiet der "Rundschau" oder in das Verbreitungsgebiet des "H. T." einzudringen, ..." Diese Ausführungen sind nicht plausibel in der Annahme, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Aufnahme eines Wettbewerbs durch die Beteiligte zu 2. "nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten" sei; aufgrund der vom Amt hierzu zugrunde gelegten Umstände, nämlich die Ressourcen der Beteiligten zu 2. sowie die Mantel- und Anzeigengemeinschaft und weitere schuldrechtliche Kooperationen mit der Beteiligten zu 1. ergibt sich auch nicht im Ansatz ein Anhaltspunkt dafür, dass unter den derzeitigen Markstrukturen und Wettbewerbsbedingungen ein Eindringen in die Verbreitungsgebiete des "H. T." und der "Rundschau" mit dem "H. T." überhaupt zu erwarten sein soll. Im Übrigen geht das Bundeskartellamt selbst davon aus, dass die Aufnahme von Wettbewerb unter künftig – möglicherweise – veränderten Wettbewerbsbedingungen, aber eben nicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglich erscheint. Es hat deshalb auch die Behauptung der Beschwerde, dass die Kooperation sowohl für die Beteiligte zu 1. als auch für die Beteiligte zu 2. existenziell und unverzichtbar sei, unbestritten gelassen. (2.3) Entgegen der Auffassung des Bundeskartellamtes kann ein derzeit wirksamer potentieller Wettbewerb auch nicht mit der Erwägung begründet werden, dass die Mantel- und Anzeigenkooperation an die Stelle eigener Wettbewerbshandlungen trete. Das Bundeskartellamt hat hierzu ausgeführt, dass ohne die hier bestehenden Kooperationsformen ein Eindringen in das räumlich unmittelbar benachbarte Gebiet des jeweils anderen Zeitungsverlages unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nahe liege. Die Kooperation dämpfe diesen wirtschaftlich nahe liegenden Anreiz und könne daher im Rahmen der Fusionskontrolle nicht als neutrale Tatsache berücksichtigt werden. Ansonsten könnte in Folge der Kooperation ein Zusammenschluss vollzogen werden, der ohne sie nicht vollzogen werden dürfte. Dies wäre auch im Hinblick auf § 1 GWB problematisch, weil die Kooperation wettbewerbsbeschränkende Wirkungen im Sinne dieser Vorschrift hätte, wenn ohne sie von einem relevanten Wettbewerb zwischen den kooperierenden Unternehmen auszugehen wäre (Schriftsatz vom 28.05.2010, Seite 8 f.; GA 678 f.). Dieser Argumentation vermag der Senat jedenfalls im Entscheidungsfall nicht zu folgen. Es kann vorliegend auf sich beruhen, ob vorgefundene Marktstrukturen im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle außer Betracht gelassen werden können, wenn und soweit sie unter dem Gesichtspunkt des § 1 GWB kartellrechtswidrig sind. Die Zeitungsmantel- und Anzeigenkooperation des "S.-P.-Verbundes" ist – was zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht im Streit steht - durch die zuständige Landeskartellbehörde kartellrechtlich überprüft und nicht beanstandet worden. Dass die Kooperationen gleichwohl kartellrechtlich verboten sind, ist nicht festzustellen. Auch das Bundeskartellamt zeigt nicht im Ansatz auf, warum die zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. insoweit bestehenden Verträge kartellrechtswidrig sein sollen. Allein der Zirkelschluss, dass diese Kooperationen im Sinne des § 1 GWB wettbewerbsbeschränkend wirken, wenn sie der Annahme eines wirksamen potentiellen Wettbewerbs entgegenstünden, begründet einen im Sinne der Vorschrift tatbestandlichen Kartellverstoß nicht. Das gilt umso mehr, als insbesondere die Beteiligte zu 2. ohne die Zeitungsmarkt- und Anzeigenkooperation auf dem Leser- und Anzeigenmarkt nicht bestehen könnte, so dass die genannten Kooperationen insoweit sogar wettbewerbsfördernd wirken. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei beiden Kooperationen um ein Faktum der Marktstrukturen, welches im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle hinzunehmen ist. (3) Dass zukünftig im Prognosezeitraum von drei bis fünf Jahren (Senat, WuW/E DE-R 1835, 1836 – Deutsche Börse/London Stock Exchange) zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. ein gegenseitiger potentieller Wettbewerb zu erwarten ist, dessen Entstehung durch den Zusammenschluss schon vorweg verhindert wird, lässt sich entgegen der Auffassung des Bundeskartellamtes nicht mit der gebotenen Prognosesicherheit annehmen. (3.1) Nach der der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, GRUR 1978, 439, 443 – Kfz-Kupplungen) sind die Auswirkungen eines Zusammenschlusses nicht nur anhand der im Fusionszeitpunkt herrschenden Wettbewerbsbedingungen zu beurteilen. Vielmehr ist eine Vorausschau auf die künftige Wettbewerbsentwicklung dann möglich und auch nötig, wenn sich aufgrund konkreter Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit sagen lässt, dass die mit dem Zusammenschluss geschaffenen Wettbewerbsvoraussetzungen sich alsbald verändern. Ergibt der Vergleich mit den mit dem Zusammenschluss geschaffenen Wettbewerbsvoraussetzungen noch keine Änderung der zu prüfenden marktbeherrschenden Stellung, so ist unter den genannten strengen Voraussetzungen auch die künftige Wettbewerbsentwicklung in die Prognose einzubeziehen. (3.2) Im Entscheidungsfall stützt das Bundeskartellamt die Vorausschau nicht auf eine künftige Veränderung der mit dem Zusammenschluss geschaffenen Wettbewerbsvoraussetzungen, sondern auf eine gerade ohne den Zusammenschluss zu erwartende Entwicklung der Wettbewerbsverhältnisse auf den relevanten Märkten. Es kann auf sich beruhen, ob die im Bezugspunkt so gefasste Prognose zulässig ist, wenn die Verhinderung eines zu erwartenden Wettbewerbs durch die Fusion des marktbeherrschenden Unternehmens mit dem potentiellen Wettbewerber zu prüfen ist (vgl. hierzu Mestmäcker/Veelken in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, GWB, 4. Aufl., § 36 Rn. 232 mw.N.). Auch dann ist der Prognose der vom Bundesgerichtshof geforderte strenge Maßstab zugrunde zu legen, d.h. es genügt nicht die rein theoretische Möglichkeit einer solchen Wettbewerbsentwicklung, vielmehr muss die durch konkrete Tatsachen gestützte hohe Wahrscheinlichkeit der künftigen Aufnahme von Wettbewerb zwischen den Zusammenschlussbeteiligten begründet sein, wenn der Zusammenschluss nicht vollzogen wird. Daran fehlt es im Entscheidungsfall indes: Das Bundeskartellamt legt seiner Prognose, dass ohne den Zusammenschluss künftig ein Anreiz für die Zusammenschlussbeteiligten zur Aufnahme wechselseitigen Wettbewerbs entstehe, - wie bereits ausgeführt - verschiedene ineinandergreifende Bedingungen einer Wettbewerbsentwicklung zugrunde. Hiernach sei ein wechselseitiges Eindringen der zu betrachtenden Verlage mit ihren jeweiligen Presseerzeugnissen in das räumlich benachbarte Verbreitungsgebiet des jeweils anderen wirtschaftlich naheliegend, wenn anstatt der Beteiligten zu 1. ein Dritter die Beteiligte zu 2. erwerbe, der zudem über eine eigene Anzeigenkooperation und Mantellieferungsmöglichkeit verfüge und es deshalb für wirtschaftlich vernünftig halten könnte, die Beteiligte zu 2. aus den bestehenden Kooperationen herauszulösen. In diesem Fall bestünde für den Dritterwerber ein wirtschaftlicher Anreiz, in die Verbreitungsgebiete des "H. T." und der "Rundschau" vorzustoßen, sowie umgekehrt für die Beteiligte zu 1. ein wirtschaftlicher Anreiz, mit dem "H. T." und der "Rundschau" im Verbreitungsgebiet des "H. T." und des "K." tätig zu werden (UV Seite 24 Tz. 57 und Seite 28 Tz. 65 sowie Seite 36 Tz. 77). Es mag unterstellt werden, dass die Beteiligten zu 1. und 2. wechselseitig Wettbewerb aufnehmen können, sobald ihre Zusammenarbeit in der Zeitungsmantel- und Anzeigenkooperation beendet ist. Für eine ernsthafte und naheliegende Möglichkeit des künftigen Eintritts der hierzu vom Bundeskartellamt postulierten Voraussetzungen im Prognosezeitraum ergeben sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte. Der Umstand, dass der inzwischen wohl 74-jährige Beteiligte zu 3. aus Altersgründen die Beteiligte zu 2. veräußern will, begründet für sich genommen derzeit keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass im Prognosezeitraum ein Eigentümerwechsel in jedem Fall und gegebenfalls auch zugunsten eines außerhalb des S.-P.-Verbundes stehenden Dritten zu erwarten ist. Hiergegen spricht bereits die Erklärung des Beteiligten zu 3. im Fusionsverwaltungsverfahren, mit dem Verkauf die von ihm geprägte verlegerische Ausrichtung – was bei verständiger Würdigung auch die Anlehnung an den S.-P.-Verbund umfasst – sichern zu wollen. Die wirtschaftliche Attraktivität der (mittelständischen) Beteiligten zu 2. für einen Erwerber (Schriftsatz des Bundeskartellamtes vom 28.05.2010, Seite 2 f.; GA 673) wie auch die allgemeine technische Möglichkeit, einen Zeitungsmantel über Distanz zur Verfügung zu stellen, führt ohne Berücksichtigung insbesondere der Ressourcen und Geschäftspolitik eines ernsthaft in Betracht kommenden Dritterwerbers über die reine Vorstellbarkeit hinaus noch nicht zu einer naheliegenden Möglichkeit eines Dritterwerbes und erst Recht nicht zur ernsthaften Gefährdung der bestehenden Kooperationen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach den eigenen Ausführungen des Bundeskartellamtes im Falle eines Dritterwerbes mit der Aufnahme eines empfindlichen Wettbewerbs seitens der Beteiligten zu 1. zu rechnen wäre. Soweit das Bundeskartellamt anhand der I.-Gruppe beispielhaft aufzeigt, dass nicht nur angrenzende, sondern auch andere Verlage mit eigenem Zeitungsmantel als Erwerber in Betracht kommen, ergibt sich auch hieraus nicht mehr als die denkbare Möglichkeit eines Dritterwerbes unter den vom Bundeskartellamt darüber hinaus zugrunde gelegten Bedingungen. Konkrete Interessenbekundungen Dritter sind ebenso wenig ersichtlich wie Markteintrittsversuche, aus denen sich das Interesse an einer Übernahme des Verbreitungsgebietes des "H. T." im Erwerbswege ergeben könnte. Es besteht auch keine Vergleichbarkeit der ersichtlichen Umstände des Entscheidungsfalls mit der Werra-Rundschau-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 06.03.2001, KVR 18/99, GRUR 2001, 861 – 864); anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt gab es im Entscheidungsfall mit Ausnahme des inzwischen 8 Jahre zurückliegenden und durch die Insolvenz des damaligen Eigentümers des "H. T." geprägten Erwerbsversuchs durch die "H. S." weder weitere Versuche anderer Zeitungsverlage, im Verbreitungsgebiet des Zielunternehmens Fuß zu fassen, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Zusammenschlussbeteiligten durch die Fusion die Existenz des "H. T." vor einem nach ihrer Einschätzung aufkommenden Wettbewerb mit anderen Zeitungsverlagen sichern wollen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 GWB. IV. Die Rechtsbeschwerde war nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB zuzulassen. Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Vorausschau auf die künftige Wettbewerbsentwicklung im relevanten Markt ohne den Zusammenschluss von marktbeherrschendem Unternehmen und dem als potentiellen Wettbewerber in Betracht kommenden Unternehmen eine Verstärkungswirkung im Sinne des § 36 GWB begründen vermag, hat rechtsgrundsätzliche Bedeutung und ist – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht geklärt. Dr. J. K. O. B. Rechtsmittelbelehrung: Die Entscheidung kann – soweit zugelassen - mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung und kann auf Antrag des Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Nichtzulassungsschrift und –begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.