Beschluss
I-3 Wx 222/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2010:1112.I3WX222.10.00
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Leitsätze
BGB § 1926 Abs. 3, 4
Sind die Eltern des kinderlosen Erblassers zur Zeit des Erbfalls bereits verstorben und leben auch die Großeltern nicht mehr, so erben ein gemeinsamer Abkömmling der Großeltern väterlicherseits und ein Abkömmling der Großmutter mütterlicherseits je zur Hälfte.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2010 – I-3 Wx 222/10
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2 hat dem Beteiligten zu 1 die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Geschäftswert: Bis 100.000 Euro
Entscheidungsgründe
Leitsatz: BGB § 1926 Abs. 3, 4 Sind die Eltern des kinderlosen Erblassers zur Zeit des Erbfalls bereits verstorben und leben auch die Großeltern nicht mehr, so erben ein gemeinsamer Abkömmling der Großeltern väterlicherseits und ein Abkömmling der Großmutter mütterlicherseits je zur Hälfte. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2010 – I-3 Wx 222/10 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 2 hat dem Beteiligten zu 1 die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Geschäftswert: Bis 100.000 Euro G r ü n d e: I. Der am 05./06. Mai 2010 verstorbene Erblasser war unverheiratet und hatte keine Kinder. Er war geistig und körperlich behindert und lebte seit dem Tod seines Vaters, am 04. Februar 2010, in einem Heim; seine Mutter und seine Großeltern väterlicherseits und mütterlicherseits waren schon vorher verstorben. Die Großeltern mütterlicherseits hatten eine gemeinsame Tochter (Mutter des Erblassers). Die Großmutter mütterlicherseits hatte aus zweiter Ehe einen Sohn (Halbbruder der Mutter und Onkel des Erblassers), den Beteiligten zu 1. Die Großeltern väterlicherseits hatten drei gemeinsame Kinder, nämlich den Vater des Erblassers, eine ohne Abkömmlinge vorverstorbene Tochter, sowie die Beteiligte zu 2. Mit Erklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts vom 18. Mai 2010 hat der Beteiligte zu 1 die Erteilung eines ihn neben der Beteiligten zu 2 als Erbe zu je 1/2 nach dem Erblasser ausweisenden Erbscheins beantragt. Die Beteiligte zu 2 hat dem widersprochen und hat geltend gemacht, sie habe den Erblasser zu 3/4 beerbt. Da der Beteiligte zu 1 der zweiten Ehe der Großmutter (mütterlicherseits) des Erblassers entstamme, sei bei dem Erbfall der Großvater (mütterlicherseits) des Erblassers, der nicht der leibliche Vater des Beteiligten zu 1 sei, ohne Abkömmlinge, mit der Folge, dass sein Erbteil (1/4 des Gesamtnachlasses) auf das Großelternpaar väterlicherseits des Erblassers übergehe, die Beteiligte zu 2 demnach 3/4 des Gesamtnachlasses erbe und lediglich 1/4 aus dem Nachlass der Großmutter (mütterlicherseits) des Erblassers und leiblichen Mutter des Beteiligten zu 1 auf diesen übergehe. Durch die angefochtene Entscheidung vom 13. August 2010 hat das Nachlassgericht die zur Erteilung eines entsprechenden Erbscheins nach dem Erblasser erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und hat zur Begründung ausgeführt: Der Auffassung der Beteiligten zu 2 könne nicht gefolgt werden. Würden die Eltern des Erblassers noch leben, würden sie je zur Hälfte erben, § 1925 Abs. 2 BGB. Bei den genannten Erben handele es sich jeweils um den einzigen in der 3. Ordnung vorhandenen Erbberechtigten in der mütterlichen und in der väterlichen Linie, daher erbten sie den jeweils auf diese Linie entfallenden 1/4 Anteil. Erst wenn auf einer Seite weder Großeltern noch Abkömmlinge (eines Großelternteils) vorhanden seien, erbten die Großeltern der anderen Seite bzw. deren Abkömmlinge den auf die andere Linie entfallenden Anteil. Der Umstand, dass der Beteiligte zu 1 lediglich ein Halbbruder der Mutter des Erblassers ist, führe jedoch nicht zu einer Erhöhung des auf die väterliche Linie entfallenden Anteils. Gegen diesen ihr am 23. August 2010 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 2 mit ihrer am 31. August 2010 bei Gericht eingegangenen Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung des Erbscheinantrages des Beteiligten zu 1 erstrebt. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 03. September 2010 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der Testamentsakten 91a VI 191/10 Amtsgericht Düsseldorf Bezug genommen. II. 1. Das gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2, 352 FamFG als Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 ist nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG dem Senat zur Entscheidung angefallen. 2. Es hat in der Sache keinen Erfolg. Der angekündigte Erbschein weist die gesetzlichen Erbquoten der Beteiligten mit 1/2 Anteilen richtig aus. a) Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge, § 1926 Abs. 3 Satz 1 BGB. Wenn von einem Großelternpaar Großvater und Großmutter nicht mehr leben, treten die Abkömmlinge ebenfalls ein (vgl. § 1926 Abs. 4 BGB); der Wortlaut des § 1926 Abs. 3 Satz 1 BGB ist insoweit nicht ganz exakt. Dabei wird jeder Großelternteil jeweils durch seine Abkömmlinge ersetzt, so dass gemeinsame und einseitige Abkömmlinge verschiedene Quoten erhalten. (MünchKomm-Leipold, BGB 5. Auflage 2010 § 1926 Rdz. 4). Ist beim Erbfall kein Abkömmling eines vorverstorbenen Großelternteils, sei er auch noch so entfernt, vorhanden, so gelangt der entsprechende Erbanteil an den anderen Großelternteil dieses Großelternpaares bzw. (wenn auch dieser vorverstorben ist) an dessen Abkömmlinge, § 1926 Abs. 3 Satz 2 BGB. Das andere Großelternpaar (oder dessen Abkömmlinge) kommt also allein zum Zug, wenn ein Großelternpaar vorverstorben ist, ohne dass beim Erbfall Abkömmlinge der verstorbenen Großeltern am Leben wären, § 1926 Abs. 4 BGB. b) Dies vorausgeschickt beerben die Beteiligten den Erblasser – wie vom Nachlassgericht angenommen - zu je 1/2. Zur Zeit des Erbfalls lebten beide Großeltern väterlicherseits nicht mehr; an deren Stelle ist mit der Beteiligten zu 2 ihr einziger noch lebender Abkömmling getreten und hat sie demnach allein, d. h. auf den Anteil am Gesamterbe bezogen zu 1/2, beerbt, § 1926 Abs. 3 Satz 1 BGB. Ein Abkömmling des vorverstorbenen Großvaters (mütterlicherseits), nämlich des E. W. L., war beim Erbfall nicht vorhanden. Deshalb gelangte dessen Erbanteil (1/4) an den anderen Großelternteil dieses Großelternpaares (M. J. L. /H.) bzw. (da auch diese vorverstorben ist) an dessen Abkömmling, nämlich den Beteiligten zu 1, der somit 1/2 erbt ( § 1926 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das Großelternpaar väterlicherseits oder dessen Abkömmlinge – hier die Beteiligte zu 2 - käme hinsichtlich des Erbteils des Großelternpaars mütterlicherseits also allein zum Zug, wenn dieses vorverstorben wäre, ohne dass beim Erbfall (nicht nur gemeinsame) Abkömmlinge dieses Großelternpaares am Leben wären, § 1926 Abs. 4 BGB. Diese Konstellation ist hier mit Blick auf den Beteiligten zu 1 nicht gegeben. Hiernach hat das Nachlassgericht die zur Erteilung eines die Beteiligten zu jeweils 1/2 als Erben nach dem Erblasser ausweisenden Erbscheins erforderlichen Tatsachen zu Recht für festgestellt erachtet und war das hiergegen gerichtete Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 zurückzuweisen. Die Entscheidung über den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 ist nicht Verfahrensgegenstand. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO. Die Verpflichtung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten des erfolglosen Rechtsmittels rechtfertigt sich aus § 84 FamFG. Die auf den Angaben zum Wert des Nachlasses vom 04.Februar 2010 basierende am geltend gemachten Interesse orientierte Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO i.V.m. § 107 KostO analog.