Beschluss
I-3 Wx 40/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2010:1111.I3WX40.10.00
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Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.
Geschäftswert: bis 400.000 €.
Entscheidungsgründe
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen. Geschäftswert: bis 400.000 €. G r ü n d e : I. Die Beteiligte zu 3. ist die Tochter des vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin aus dessen erster Ehe, die Beteiligten zu 1. und 2. waren und sind Mieter im Hause der Erblasserin. Am 4. Juni 1986 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament und gab dieses in amtliche Verwahrung. Hierin setzte sie – unter Anordnung von Vermächtnissen – die Beteiligte zu 3. zu ihrer Alleinerbin ein, als Ersatzerben berief sie deren Abkömmlinge. Am 22. Mai 2000 nahm sie dieses Testament aus der amtlichen Verwahrung. Mit amtsgerichtlichem Beschluss vom 26. Mai 2000 wurde für die Betroffene eine (zunächst vorläufige) Betreuerin bestellt. Im vorliegenden Verfahren hat der Beteiligte zu 1. ein mit dem Schriftzug der Erblasserin als Unterschrift versehenes, mit „Mein letzter Wille“ überschriebenes und auf den 25. März 1999 datiertes handschriftliches Schriftstück zur Testamentsakte gereicht. In diesem wird erklärt, die Erblasserin vermache ihr Vermögen einschließlich Grundbesitz den Beteiligten zu 1. und 2. Gestützt auf das vorbezeichnete Schriftstück, haben die Beteiligten zu 1. und 2. die Erteilung eines sie als Erben zu je ½ nach der Erblasserin ausweisenden Erbscheins beantragt. Der Antrag ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben, weil Nachlass- und Beschwerdegericht davon ausgegangen sind, die Erblasserin sei am 25. März 1999 testierunfähig gewesen. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1. und 2. mit ihrer weiteren Beschwerde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte, der Testamentsakte 564 IV 1742-1747/2006 AG Wuppertal und die Akten des Betreuungsverfahrens 582 XVII 240/10 AG Wuppertal (vormals 60 XVII 104/04 AG Wuppertal, vormals XVII 0029/00 AG Freising) Bezug genommen. II. Das vorliegende Verfahren beurteilt sich, wie bereits vom Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt, nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensrecht. Danach hat das gemäß §§ 27 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 FGG a.F. als weitere Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. und 2. auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG a.F., 546 ZPO, die zur Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an dieses führt. 1. Das Landgericht hat ausgeführt: Ein Erbrecht der Beteiligten zu 1. und 2. lasse sich allein auf die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 25. März 1999 stützen. Dieses Testament sei jedoch unwirksam, da die Erblasserin zu jenem Zeitpunkt nicht testierfähig gewesen sei. Nach der gesetzlichen Regelung könne ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage sei, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Hier habe die Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments an einer Demenzerkrankung gelitten, deretwegen sie nicht in der Lage gewesen sei, die Bedeutung der von ihr abgegebenen testamentarischen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die die freie Willensbildung der Erblasserin ausschließende Demenzerkrankung stehe zur Überzeugung der Kammer aufgrund der vorliegenden ärztlichen und fachärztlichen Zeugnisse und Bekundungen fest. Dabei handele es sich – jeweils in der Entscheidungsbegründung näher ausgeführt – um die Bescheinigung der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 18. Mai 2000 und deren Stellungnahme vom 29. Juni 2000, ferner um die gutachtliche Stellungnahme des Landgerichtsarztes bei dem Landgericht Landshut vom 8. November 2000 und insbesondere die gutachtliche Stellungnahme der genannten Fachärztin im vorliegenden Verfahren vom 28. Juli 2008; hinzu träten die Bekundungen der sachverständigen Zeugin Dr. Sch. in ihrer Vernehmung vom 11. September 2008. Aber auch die Aussagen der vom Amtsgericht (teilweise schriftlich, teilweise persönlich) vernommenen Zeugen fügten sich zwanglos in das ärztlich bescheinigte Bild einer im Zeitpunkt der Testamentserrichtung demenzkranken und deshalb testierfähigen Erblasserin ein. Schließlich stehe fest und stützte die zur Testierunfähigkeit führende Demenzerkrankung der Erblasserin, dass ein Notar in Freising einen sich über den Grundbesitz der Erblasserin verhaltenden Vertrag mit dieser nicht beurkundet habe, offensichtlich wegen Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin, auch wenn diese möglicherweise allein durch das in einem engen zeitlichen Zusammenhang eingeleitete Betreuungsverfahren begründet worden seien. Das Beschwerdevorbringen der Beteiligten zu 1. und 2., aber auch ihre Angaben bei ihrer persönlichen Anhörung rechtfertigten keine abweichende Beurteilung. Im übrigen hat das Landgericht auf die Entscheidungsbegründung des Amtsgerichts Bezug genommen. Dieses hatte, über die Ausführungen des Beschwerdegerichts hinausgehend, verschiedene Zeugenaussagen näher behandelt und angeführt, es habe keinen vernünftigen Grund gegeben, weshalb die Erblasserin die Beteiligte zu 3. hätte enterben sollen. 2. Diese Erwägungen des Beschwerdegerichts halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) aa) Die Testierfähigkeit setzt die Vorstellung des Testierenden voraus, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen aufweisen. Er muss in der Lage sein, sich ein klares Urteil zu bilden, welche Tragweite seine Anordnungen haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ausüben. Das gilt auch für die Gründe, die für und gegen die sittliche Berechtigung der Anordnungen sprechen (er muss die für und gegen die letztwillige Verfügung sprechenden Gründen selbständig erkennen, sich bewusst machen und gegeneinander abwägen können). Nach seinem so gebildeten Urteil muss der Testierende frei von Einflüssen Dritter handeln können. Dies alles wiederum setzt voraus, dass es ihm möglich ist, sich an Sachverhalte und Ereignisse zu erinnern, Informationen aufzunehmen und Abwägungen vorzunehmen; es genügt nicht, dass er überhaupt einen Wunsch äußern oder eine Meinung artikulieren kann (BayObLG NJW-RR 1996, S. 457 ff sowie Beschluss vom 30. Juni 2005 in Sachen 1Z BR 100/04, jeweils m.w.Nachw.; OLG Rostock FamRZ 2009, S. 2039 f). Wird die Testierfähigkeit wegen des Vorliegens einer Demenz in Zweifel gezogen, bedarf es in der Regel sorgfältiger Ermittlungen unter Einbeziehung der Vorgeschichte und aller äußeren Umstände. Ob bei einer an Altersdemenz leidenden Person die Voraussetzungen der Testierfähigkeit vorliegen, kann nicht an Hand einzelner Erklärungen und Angaben festgestellt werden, sondern nur aufgrund des Gesamtverhaltens und des Gesamtbildes der Persönlichkeit in der fraglichen Zeit (BayObLG NJW-RR 1996, S. 457 ff m.w.Nachw. sowie Rpfleger 1985, S. 239 und FamRZ 1997, S. 1511 f). Mit anderen Worten kann allein vom Vorliegen einer Demenzerkrankung auch mittleren Grades nicht ohne weiteres auf eine Testierunfähigkeit geschlossen werden (OLG Thüringen FamRZ 2005, S. 2021 ff; MK-Hagena, BGB, 5. Aufl. 2008, § 2229 Rdnr. 18 m.w.Nachw.; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1998, S. 1064 ff). Eine Aufklärungspflicht des Gerichts besteht dabei insoweit, wie das Vorbringen der Beteiligten und der festgestellte Sachverhalt bei sorgfältiger Überlegung hierzu Anlass geben; von weiteren Ermittlungen, von denen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht zu erwarten ist, kann das Gericht absehen (BayObLG NJW-RR 1996, S. 457 ff m.w.Nachw.). bb)Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierfähigkeit gegeben sind, liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Der Senat kann die Feststellung des Landgerichts, die Erblasserin sei nicht mehr testierfähig gewesen, nur daraufhin überprüfen, ob das Beschwerdegericht – ausgehend von einem zutreffenden Begriff der Testierfähigkeit – den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht (§§ 12 FGG a.F., 2358 Abs. 1 BGB) hat, ob Vorschriften über die Beweisaufnahme (§ 15 FGG a.F.) verletzt wurden und ob die Beweiswürdigung fehlerhaft ist. Diese kann lediglich dahin geprüft werden, ob das Landgericht bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (§ 25 FGG) – wobei es sich nicht mit allen möglicherweise in Betracht kommenden Umständen ausdrücklich auseinandersetzen muss, es genügt, wenn es alle wesentlichen, die Entscheidung tragenden Umstände würdigt und sich daraus ergibt, dass eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat – und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder die Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner ob es die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (BayObLG a.a.O. sowie Beschluss vom 30. Juni 2005 in Sachen 1Z BR 100/04). b) Nach diesen Grundsätzen ist die Feststellung des Landgerichts zur Testierunfähigkeit der Erblasserin nicht fehlerfrei zustande gekommen. Die in der angefochtenen Entscheidung verwendeten Formulierungen erlauben bereits keine abschließende Beurteilung dazu, ob das Landgericht von einem zutreffenden Begriff der Testierunfähigkeit ausgegangen ist, da sie im Kern lediglich die Vorschrift des§ 2229 Abs. 4 BGB wiederholen. Jedenfalls aber lässt die Begründung des Beschwerdegerichts die gebotene, einen „automatischen“ Rückschluss gerade verhindernde Trennung von medizinischem Befund als solchem und der Frage der daraus etwa folgenden Testierfähigkeit vermissen. Es tritt hinzu, dass das Tatsachengericht nahezu vollständig den Umstand übergeht, dass sich die ärztlichen Äußerungen (mit einer sogleich zu behandelnden Ausnahme) nicht auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung, sondern auf die Lage mehr als ein Jahr später beziehen. Aus diesen Gründen hat das Beschwerdegericht den maßgebenden Sachverhalt nicht ausreichend erforscht und hierdurch im Ergebnis zu niedrige Anforderungen an die Feststellung der Testierunfähigkeit der Erblasserin gestellt. Der gesamte Inhalt der Betreuungsakte – einschließlich der dort enthaltenen ärztlichen Äußerungen – erlaubt unmittelbar Feststellungen allein bezüglich des medizinischen Befundes und nur für die Zeit ab Mai 2000. Selbst in diesem Rahmen erscheinen jene Äußerungen zum Grad der Demenz nicht völlig klar: Die Fachärztin Dr. S. kam zu dem zusammenfassenden Schluss, aufgrund der klinisch-psychiatrischen Untersuchung sei eine deutlichere Beeinträchtigung feststellbar gewesen, als dies in der Testpsychologie (die teilweise nur eine leichte Demenz ergeben habe) zur Darstellung gekommen sei, und sprach davon, im Jahr 2000 sei ein dementielles Syndrom „deutlich“ geworden (1995 hatte diese Ärztin ohnehin nur eine diskrete Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses bei altersentsprechendem Cerebralbefund ermittelt). Ärztliche Erklärungen darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Rückschlüsse von dieser Lage auf den medizinischen Befund für das Frühjahr (März) 1999 möglich sind, fehlen bis jetzt ebenso wie sonstige als Anknüpfungspunkte geeignete Umstände. Angesichts dessen vermag ein Gericht schon diese Frage in aller Regel und so auch hier nicht ohne die Hilfe eines als Sachverständigen heranzuziehenden Facharztes zu beurteilen. Ob für dessen Ermittlungen weitere objektivierte Grundlagen geschaffen werden können, haben die Tatsacheninstanzen nicht geklärt. In Betracht kommen insofern in der Tat ärztliche Unterlagen der Zeugin Dr. Sch. und bei dieser ersichtlich vorhandene Befundberichte (aus der Zeit vor 1999); das im Wege der Amtshilfe tätig gewordene Amtsgericht Freising hat in seiner Niederschrift der Sitzung vom 11. September 2008 ausdrücklich dahingehende Erklärungen der Zeugin aufgenommen. Auf der Grundlage einer im Rahmen des Möglichen gewonnenen Klarheit zum medizinischen Befund im Frühjahr 1999 hätten sodann tragfähige Feststellungen zu der hieraus folgenden Testierunfähigkeit in jenem Zeitpunkt getroffen werden müssen. Auch dies ist unterblieben. Die einzige ärztliche Äußerung zur Testierunfähigkeit im März 1999 enthält die gutachtliche Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 28. Juli 2008. Sie erschöpft sich indes in einem einzigen Satz, zudem mit allgemein gehaltener Begründung („Aufgrund der Anamnese und der mir vorliegenden Unterlagen und der früheren Untersuchungsbefunde kann davon ausgegangen werden, …..“). Diese, letztlich als Vermutung formulierte ärztliche Schlussfolgerung ist mit der gegebenen Begründung nicht überprüfbar. Die von jener Fachärztin berichtete zeitlich, örtlich und situativ vollständige Desorientierung bei inhaltlichen Denkstörungen, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen wiederum bezieht sich auf den Untersuchungszeitpunkt im Jahre 2000. Nichts anderes gilt für die Beurteilung des Landgerichtsarztes Dr. Sc., bei der Erblasserin bestünden (ein demenzielles Syndrom mit) ausgeprägte(n) Störungen der Merk-, Konzentrations- und Erinnerungsfähigkeit. Für die Beurteilung der Testierunfähigkeit der Erblasserin im Frühjahr 1999 ergiebiger könnten hingegen die Angaben der Zeugin Dr. Sch. sein. Jedoch werden die Tatsachengerichte mangels eigener Sachkenntnis, aber auch wegen verbliebener Unklarheiten der Zeugenaussage – insbesondere zur Tragweite des Wechsels im Verhalten und des Fehlens eines „Überblicks“ – gehindert sein, aus ihnen unmittelbar Feststellungen zur Testierunfähigkeit zu treffen; vielmehr wird es wiederum sachverständiger Beurteilung unterliegen, eine etwaige Ergänzungsbedürftigkeit jener Aussage zu beurteilen sodann und vorhandene Bekundungen als Anschlusstatsachen für die Frage der Testierunfähigkeit zu würdigen. Sinngemäß gilt das Vorstehende erst recht hinsichtlich der übrigen Zeugenaussagen. c)Nach alledem wird das Beschwerdegericht nunmehr zu ermitteln haben, ob sich die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung der Testierunfähigkeit der Erblasserin im März 1999 durch die Heranziehung ärztlicher Unterlagen – idealerweise mit Ergebnissen bildgebender Verfahren – verbessern lassen. Hernach wird ein Facharzt als Sachverständiger zur Erstattung eines Gutachtens über die vorbezeichnete Frage zu beauftragen sein, wobei es sich empfehlen dürfte, diesem die rechtlichen Kriterien für die Bestimmung einer Testierunfähigkeit im Einzelnen mitzuteilen. Der Sachverständige wird auf der Grundlage des Aktenstudiums sodann darüber zu befinden haben, ob unter seiner Beteiligung Auskunftspersonen – insbesondere Ärzte – ergänzend zu befragen seien. d)Im Hinblick auf die Rechtsmittelbegründung sei angemerkt, dass einige ihrer gegen die Ermittlungen der Tatsachengerichte erhobenen Rügen nicht durchgreifen. aa) Dass es sich bei der „Grunderkrankung“ der Erblasserin um eine Demenz vom Typ Alzheimer handelt, erscheint bislang gesichert. Soweit die Beteiligten zu 1. und 2. in der Begründung ihrer weiteren Beschwerde eine vaskuläre Demenz ansprechen, geschieht dies ohne Erläuterung oder Begründung. bb) Die Aussage der Zeugin F. konnte das Beschwerdegericht würdigen, wie geschehen. Abgesehen davon, dass die zentrale Bekundung dieser Zeugin, die Erblasserin sei „geistig noch einigermaßen gut beieinander gewesen“, letztlich eine rein subjektive Einschätzung ohne objektivierbaren Tatsachenkern darstellt, ist auch in der eingangs angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass bei einer Demenz vom Typ Alzheimer die Abbauerscheinungen häufig durch eine wohlgeordnet erscheinende „Fassade“ verdeckt werden, die dem Kranken die Möglichkeit gibt, auch gravierende Einbußen zu überspielen und durch die er in einem Gespräch mit seinen erhaltenen Restfähigkeiten den Eindruck erwecken kann, die Situation zu beherrschen, obgleich ihm entscheidende Voraussetzungen lebenspraktischer Bewältigung verloren gegangen sind. cc) Von den mit der Rechtsmittelbegründung angeregten weiteren Ermittlungen ist ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht zu erwarten. Es besteht kein Anlass, ein schriftpsychologisches Gutachten einzuholen. Die Beurteilung der Handschrift in einem Testament lässt nur sehr beschränkte Rückschlüsse auf den geistigen Zustand des Verfassers zu (BayObLG NJW-RR 1996, S.457 ff m.w. Nachw.). Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall genauere Erkenntnisse möglich sein könnten, fehlen. Die von den Beteiligten zu 1. und 2. selbst zur Akte gereichten Ausführungen des Herrn Dr. K., bei denen es sich im Kern der Begründung um eine bloße Beschreibung der (mutmaßlichen) Persönlichkeit der Erblasserin handelt, bestätigen diese Einschätzung. Die Einvernahme desjenigen Rechtspflegers, der der Erblasserin am 22. Mai 2000 ihr in amtliche Verwahrung genommenes Testament zurückgab, versprach ebensowenig tragfähige Erkenntnisse wie diejenige des für die Erblasserin „zuständigen“ Bankmitarbeiters. Der Rechtspfleger achtete bereits seinen eigenen Angaben gegenüber der Polizeiinspektion nach allein auf eine „offensichtlich“ fehlende Geschäftsfähigkeit . Darauf, ob die Erblasserin mehr als ein Jahr nach dem Datum der letztwilligen Verfügung an einem bestimmten Tag auf einen medizinischen Laien den Eindruck offensichtlicher Geschäftsfähigkeit machte oder nicht, kommt es jedoch nicht an, denn selbst im Falle der Verneinung bliebe die Möglichkeit einer Testierunfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ungeschmälert bestehen. Die Angaben des Bankmitarbeiters treffen für die Zeit 1990 und 2000 keine Unterscheidung, sind schon deshalb unergiebig und gehen, was nach Aktenlage definitiv widerlegt ist, sogar für das ganze Jahr 2000 davon aus, die Erblasserin habe genau verstanden, „was sie wollte und unterschrieb“. Die von den Beteiligten zu 1. und 2. zur Akte gereichten schriftlichen Erklärungen vom März 2010 sind neues, im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht mehr berücksichtigungsfähiges Vorbringen. Klargestellt sei, dass hieraus nicht folgt, auch der gerichtlich zu bestellende Sachverständige habe sie unberücksichtigt zu lassen. e) Vorsorglich sei des weiteren bemerkt, dass, sollte sich eine Testierunfähigkeit der Erblasserin im Frühjahr (März) 1999 nicht erweisen, der vorliegende Fall allen Anlass zu weiteren Ermittlungen gibt. Zunächst dürfte zu klären sein, ob es sich bei dem in der Testamentsakte vorhandenen Schriftstück mit Datum vom 25. März 1999 überhaupt um ein Original oder um eine Fotokopie handelt, was dem Senat nicht zweifelsfrei erscheint. Sodann dürfte im Rahmen aller gegebenen Möglichkeiten zu versuchen sein, sich Klarheit über die Echtheit des Schriftstücks und vor allem über die Wahrheit des dort verzeichneten Datums zu verschaffen. Anlass zu Zweifeln namentlich in der letztgenannten Hinsicht geben – außer den vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung gewürdigten Erklärungen der Beteiligten zu 1. und 2. bezüglich der Existenz jenes Testaments – nicht nur die von der Beteiligten zu 3. zusammenfassend im Verfahren der weiteren Beschwerde aufgezeigten Auffälligkeiten im zeitlichen Zusammenhang mit der Einrichtung der Betreuung, sondern auch der Umstand, dass sich die Erblasserin erst mehr als ein Jahr nach Abfassung ihres Testaments von 1999 bewogen gesehen haben sollte, ihr „altes“ Testament von 1986 aus der amtlichen Verwahrung zu nehmen; schließlich könnte auch zu erwägen sein, ob der zur Beurkundung vorgesehene Übertragungsvertrag für die Erblasserin seinem Inhalt nach ausgewogen erschienen wäre. III. Die Entscheidung über die Kosten des dritten Rechtszuges, die derzeit nicht abgesehen werden kann, ist dem Beschwerdegericht vorzubehalten. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO a.F. in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO a.F.