Beschluss
I-3 Wx 214/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2010:1006.I3WX214.10.00
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Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 3.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Geschäftswert: 3.000 Euro . G r ü n d e: I. Die Beteiligten zu 1 und 2, die im Grundbuch nicht als Eigentümer oder Berechtigte eingetragen sind, haben die Erteilung von Grundbuchauszügen - Bestandsverzeichnis und Abteilung 1 - aus dem Grundbuch von Breitscheid, Blätter … und …begehrt. Sie haben ein rechtliches Interesse damit begründet, dass ihnen vermutlich erhebliche Pflichtteils(ergänzungs-) ansprüche nach ihrer verstorbenen Großmutter zustünden, die ehemals als Eigentümerin der dort verzeichneten Grundstücke eingetragen gewesen sei. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Erteilung der Auszüge am 04. August 2010 mangels Vorliegens eines rechtlichen Interesses abgelehnt. Hiergegen haben sich die Beteiligten zu 1 und 2 unter dem 30. Juli 2010 mit der Erinnerung gewandt. Das Amtsgericht – Rechtspflegerin – hat die Erinnerung als Antrag gemäß § 12c Abs. 4 GBO ausgelegt, diesen mit Beschluss vom 05. August 2010 abgelehnt und ausgeführt, die im Jahr 2010 verstorbene Erblasserin sei weder gegenwärtig als Eigentümerin des in Rede stehenden Grundbesitzes verzeichnet noch zum Zeitpunkt ihres Todes als Eigentümerin verzeichnet gewesen. Sie habe die Grundstücke bereits 2002 (Blatt …) bzw. 2005 (Blatt …) veräußert. Der Grundbesitz falle somit nicht in den Nachlass. Grundbuchauszüge seien daher aus Datenschutzgründen mangels Vorliegens eines rechtlichen Interesses nicht zu erteilen. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit der Beschwerde und machen ergänzend geltend, sie seien „in erbrechtlicher bzw. pflichtteilsrechtlicher Hinsicht“ an die Stelle ihres verstorbenen Vaters getreten. Sie hätten aufgrund der nach Art und Inhalt derzeit noch unbekannten Grundstücksübertragung (Testamentseröffnung zu 14 IV 84/03 AG Ratingen) möglicherweise Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24. August 2010 nicht abgeholfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 12 c Abs. 4 Satz 2; 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 75 GBO zulässig. 2. a) Zutreffend hat das Amtsgericht die Eingabe des Beteiligten vom 30. Juli 2010 als Erinnerung gemäß § 12 c Abs. 4 Satz 1 GBO aufgefasst. b) Die Rechtspflegerin hat ihre Zuständigkeit zu Recht angenommen. Gegenteiliges ergibt sich nicht daraus, dass über Beschwerden gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 GBO entsprechend dem Wortlaut des § 12 c Abs. 4 GBO ausdrücklich der Grundbuchrichter zu entscheiden hat. Während eine Meinung die Auffassung vertritt, dass § 12 c Abs. 4 GBO nach wie vor dem Wortlaut gemäß zu beachten sei (Nachweise bei OLG Rostock – 3 W 12/10 - vom 08.02.2010 in Juris), ist eine abweichende Meinung (OLG Rostock, a.a.O. mit Nachweisen) der Auffassung, die Zuständigkeit des Rechtspflegers ergebe sich aus §§ 3 Nr.1 h, 4 RPflG, wonach ihm u. A. die Geschäfte in Grundbuchsachen übertragen sind. Die – unverändert gebliebene – Regelung in § 12 c Abs. 4 GBO stehe dem nicht entgegen. Insbesondere bedürfe es dazu nicht dessen Änderung. Zwar entscheide nach dem Wortlaut des § 12 c Abs. 4 GBO der Grundbuch richter . Dem Rechtspfleger würden gemäß § 3 Nr. 1 RpflG aber gerade die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in vollem Umfang übertragen. Nach Aufhebung des Richtervorbehaltes im vormaligen § 4 Abs. 2 Nr. 3 RpflG hinsichtlich Erinnerungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftstelle durch das 1. JuMoG sei jene Einschränkung weggefallen und der Rechtspfleger hierfür – wie sonst gemäß §§ 3 Nr. 1, 4 Abs. 1 RPflG auch – zuständig. Die letztgenannte Auffassung verdient den Vorzug. Denn es ist nicht einzusehen, warum ausgerechnet eine Entscheidung von relativ geringem Gewicht und Schwierigkeitsgrad wie die Grundbucheinsicht, nach dem Willen des (Reform-) Gesetzgebers nach wie vor dem Richter vorzubehalten sein soll. 3. In der Sache ist das Rechtsmittelbegehren nicht begründet. a) Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten kann gemäß § 12 Abs. 1 und 2 GBO,§ 46 Abs. 1 und 3 GBV nur gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse dargetan ist. Bei der näheren Bestimmung dieses Interesses ist einerseits zu berücksichtigen, dass § 12 GBO in erster Linie nicht einen Geheimnisschutz bezweckt, sondern auf eine Publizität zielt, die über die rein rechtliche Anknüpfung an die Vermutungs- und Gutglaubensvorschriften der §§ 891 ff. BGB hinausgeht. Auf der anderen Seite ist das Grundbuchamt gehalten, das Vorliegen eines berechtigten Interesses genau zu prüfen, um Einsichtnahmen zu verhindern, durch die das schutzwürdige Interesse Eingetragener, Unbefugten keinen Einblick in ihre Rechts- und Vermögensverhältnisse zu gewähren, verletzt werden könnte. Danach ist das vorbezeichnete berechtigte Interesse umfassender als ein rechtliches Interesse und setzt anders als dieses nicht voraus, dass schon ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen dem im Grundbuch Eingetragenen und demjenigen, der die Grundbucheinsicht beantragt, besteht. Dabei genügt zwar nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers, jedoch reicht es aus, wenn er ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse in glaubhafter Weise darlegt, wozu auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse gehört. Entscheidend ist in der Regel letztlich das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (zu Vorstehendem: BayObLG Rpfleger 1999, S. 216 f.; KG NJW 2002, S. 223 ff.; KG NJW-RR 2004, 1316 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 03. Dezember 2009 in Sachen 3 W 1228/09; vgl. auch Senat, NJW 1987, S. 1651). In Zweifelsfällen sind auch die Umstände in die Abwägung einzubeziehen, dass der in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht Betroffene grundsätzlich vor der Gewährung der Einsicht nicht gehört wird (BVerfG NJW 2001, S. 503 ff.) und ihm gegen die Gewährung auch kein Beschwerderecht zusteht (BGHZ 80, 126 ff.). b) Nach diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz ein das informationelle Selbstbestimmungsrecht der im Grundbuch Eingetragenen überwiegendes Interesse der Beteiligten zu Recht verneint. (a) Es ist schon nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dem Bestandsverzeichnis bzw. Abteilung 1 des Grundbuchs ergeben könnte, ob eine 2002 bzw. 2005 erfolgte Grundstücksübertragung seitens der Erblasserin aufgrund eines Kaufvertrages oder eines Schenkungsvertrages oder eines gemischten „Kauf-/Schenkungsvertrages“ erfolgt ist. Hierüber könnte allenfalls der der Übertragung zugrunde liegende notarielle Vertrag Aufschluss geben. Der Grundbucheinsichtsantrag erweist sich deshalb mit Blick auf das geltend gemachte Interesse als untauglich und daher ungeeignet, das zu fordernde Interesse zu begründen. (b) Ob den Beteiligten Auskunftsansprüche gegen die Erben wegen eventueller Erbschaftsergänzung oder einen beschenkten Dritten zustehen, mag offen bleiben. Zur potentiellen Rechtsstellung der derzeitigen Eigentümer ist nicht vorgetragen, sodass das Gewicht ihres informationellen Selbstbestimmungsrecht nicht abzuschätzen ist. Dass es den Antragstellern bei ihrem Ersuchen um Grundbucheinsicht (allein) um die Ermittlung des aktuellen Eigentümers geht, ist nicht ersichtlich, zumal sie nicht vorgetragen haben, dass ihnen dieser unbekannt sei. (d) Eine Amtsermittlungspflicht, die dazu nötigt, ohne erkennbaren Anhalt die Akten zu 14 IV 84/03 AG Ratingen beizuziehen und im Hinblick auf mögliche Ansprüche der Beteiligten durchzusehen, besteht nicht. Dies gilt umso mehr als nicht ersichtlich ist, inwiefern die Aktenbeiziehung das konkrete Einsichtsverlangen stützen könnte. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Tragung der Gerichtskosten regeln die Vorschriften der Kostenordnung unmittelbar. Eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten ist nicht erforderlich, da es sich nicht um ein Verfahren mit mehreren im entgegengesetzten Sinne Beteiligten handelt. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.