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Urteil

I-1 U 231/09

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2010:0921.I1U231.09.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 6. November 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.474,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2009 sowie weitere 312,50 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 6. November 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.474,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2009 sowie weitere 312,50 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2009 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Klägers hat mit Ausnahme eines kleinen Teils der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten Erfolg. Das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme – so macht der Kläger zu Recht geltend – lässt nur den Rückschluss darauf zu, dass den Beklagten zu 1. als Linksabbieger das alleinige Verschulden an dem Zustandekommen des Schadensereignisses aufgrund einer Missachtung des Vorranges trifft, der seinem Unfallgegner als Teilnehmer des bevorrechtigten fließenden Verkehrs zustand. Die von dem Fahrzeug des Klägers ausgegangene Betriebsgefahr muss dieser sich nicht in einer eine anteilige Eigenhaftung begründenden Weise anspruchsmindernd entgegenhalten lassen. Die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung wird den Einzelheiten des Unfallgeschehens, so wie es sich nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung in Verbindung mit dem Inhalt der beigezogenen Bußgeldakte darstellt, nicht gerecht. Danach ist insbesondere im Hinblick auf die Schilderung des unbeteiligten Zeugen W. erwiesen, dass der Beklagte zu 1. aus einer anfänglichen Halteposition auf der Linksabbiegerspur unvermittelt weit und plötzlich den durch ihn gesteuerten Sattelzug über die für ihn maßgebliche Wartelinie hinaus in Richtung der durch den Kläger benutzten Geradeausspur gesteuert hat. Deshalb sah der Kläger keine Möglichkeit mehr zur Abwendung eines Zusammenstoßes durch eine Vollbremsung und er musste deshalb spontan eine Ausweichlenkung nach links durchführen. Auf diese Weise konnte er zwar einen Zusammenstoß mit dem Sattelschlepper vermeiden – allerdings nur um den Preis einer Kollision mit dem Pkw der Zeugin Emmerich, welche die äußerst linke Geradeausspur befuhr. Selbst wenn der durch den Beklagten zu 1. gefahrene Sattelzug nur 51 cm in die durch den Kläger benutzte Geradeausspur hineingeragt haben sollte, kann deshalb entgegen der Würdigung des Landgerichts dem Kläger nicht als anspruchsvernichtender Alleinverschuldenseinwand entgegen gehalten werden, er habe wegen der Fahrspurbreite von nahezu 4 m noch objektiv mühelos seine Geradeausfahrt an dem Sattelzug vorbei fortsetzen können. Eine solche Feststellung beruht auf einer die vorkollisionären Realitäten außer Acht lassenden ex post-Betrachtungsweise. Sie lässt insbesondere die Tatsache unberücksichtigt, dass der Kläger auf einer für eine kollisionsvermeidende Vollbremsung nicht mehr ausreichenden Schlussentfernung von dem Anblick des plötzlich zum Linksabbiegen ansetzenden Sattelzuges überrascht wurde und er konkret mit der Möglichkeit rechnen musste, dass der Linksabbieger in der Dunkelheit seine Annäherung nicht bemerkt hatte. Zu Recht rügt der Kläger, dass ihm nicht zugemutet werden konnte, seine Geradeausfahrt unter Inkaufnahme größtmöglicher Schadensrisiken ungeachtet der Gefahrensituation fortzusetzen, dass in knapper Distanz vor ihm ein Sattelschlepper zum Linksabbiegen ansetzte und nichts für die Annahme eines noch rechtzeitigen kollisionsvermeidenden Anhaltens des Beklagten zu 1. als Fahrer sprach. Die Einholung des seitens des Klägers beantragten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens ist nicht geboten. Bereits das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme reicht im Hinblick auf die Bekundungen des Zeugen Walterfang, welche eine Weg-Zeit-Anlalyse ermöglicht, für den Nachweis der Richtigkeit des Klagevorbringens. Danach steht außer Zweifel, dass dem Beklagten zu 1. ein fahrlässiger Verstoß gegen seine Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO als die maßgebliche Unfallursache anzulasten ist. Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen: I. 1.Unstreitig verunfallte der Kläger, als der Beklagte zu 1. den Versuch unternahm, auf der Bundesstraße 67 mit dem durch ihn gesteuerten Sattelzug von der Linksabbiegerspur aus Richtung Goch kommend auf die Auffahrt zur Bundesautobahn A 57 abzubiegen. Im Zuge dieses Vorganges geriet er über die seitliche Begrenzung sowie über die Wartelinie der Linksabbiegerspur hinaus, während sich aus der Gegenrichtung der Kläger als Teilnehmer des bevorrechtigten Geradeausverkehrs näherte. Im Zusammenhang mit dem Abbiegeversuch des Beklagten zu 1. geriet der durch den Kläger gesteuerte Kastenwagen Renault Kangoo aus der Spur und kollidierte mit dem Pkw der Zeugin E., der sich auf der äußersten linken Geradeausspur in Fahrtrichtung Weeze bewegte. 2.Bei einer Kollision mit dem bevorrechtigten Längsverkehr spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Abbiegenden (ständige Rechtsprechung des Senats; so auch Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 9 StVO, Rdnr. 31 mit Hinweis auf BGH NZV 2007, 294; BGH NJW 2005, 1351 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Zu berücksichtigen ist aber, dass es im vorliegenden Fall nicht zu einem Zusammenstoß zwischen den durch den Kläger sowie durch den Beklagten zu 1. geführten Fahrzeugen gekommen ist, sondern Kollisionsgegnerin des Klägers ist die Zeugin E.. Da in dem Verhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreites ein berührungsloser Unfall vorliegt, ist fraglich, ob ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten zu 1. als Linksabbieger einschlägig ist. Mit der Anwendung des Anscheinsbeweises ist die Rechtsprechung in Fällen berührungsloser Unfälle zurückhaltend. Denn es geht um die Einwirkung bestimmter Vorgänge auf die Psyche eines Menschen, um Zustände der Verunsicherung und Irritation (Eggert, Verkehrsrecht aktuell, 2005, S. 156, 157). 3.Im Ergebnis kann die Entscheidung dieser Rechtsfrage indes dahin stehen. Denn es steht bereits aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung fest, dass der Beklagte zu 1. als Linksabbieger den Vorrang des ihm entgegenkommenden Beklagten zu 1. im Geradeausverkehr nicht beachtet hat. Ersterer hat einen Linksabbiegevorgang eingeleitet, obwohl der Kläger auf der Geradeausspur bereits so dicht herangekommen war, dass es zwischen dem Kastenwagen Renault Kangoo und dem Sattelschlepper zu einem Zusammenstoß gekommen wäre, wenn der Beklagte zu 1., nachdem er bereit in die Geradeausspur hineingeraten war, den Abbiegevorgang nicht abgebrochen hätte und der Kläger ohne Ausweichlenkung weiter geradeaus in Richtung Goch gefahren wäre. Zuvor hatte der Beklagte zu 1. den Sattelzug auf der Linksabbiegerspur angehalten, ehe er dann den Linksabbiegevorgang zu einem Zeitpunkt einleitete, als er diesen wegen der zu dichten Annäherung des Klägers im Geradeausverkehr nicht mehr kollisionsfrei hätte vollenden können. Aufgrund dessen sah sich der Kläger in nicht vorwerfbarer Weise veranlasst, zur Vermeidung eines drohenden Zusammenstoßes als Gefahrreaktion eine Ausweichlenkung nach links durchzuführen. Diese hatte dann allerdings den für den Kläger nicht vorhersehbaren Unfall mit dem in Richtung Weeze fahrenden Pkw der Zeugin E. zur Folge. III. Entgegen der durch das Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte zu 1. nach einer zunächst auf der Linksabbiegerspur eingenommenen Warteposition ungeachtet der dichten Annäherung des Klägers den Sattelzug zum Einleiten des Abbiegens in Bewegung setzte, ehe er diesen dann mit dem Führerhaus in die durch den Kläger benutzte Fahrspur hineinragend zum Stillstand brachte. Auf Unverständnis stößt die Darlegung im angefochtenen Urteil, der Beginn des Linksabbiegevorganges des Sattelzuges habe für den Kläger kein ernstes Hindernis bei der Benutzung der Geradeausspur dargestellt, weil er – ebenso wie der Zeuger W. – objektiv mühelos an dem Fahrzeug nach Abbruch des Abbiegevorganges hätte vorbeifahren können (Bl. 7 UA; Bl. 134 d.A.). 1.Der festzustellende Hergang des fraglichen Geschehens ergibt sich im Wesentlichen bereits aus dem Inhalt der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige. a)Unbegründet ist der Einwand der Beklagten, der Inhalt gehe maßgeblich auf die unzutreffende Schilderung der Ereignisse durch den Kläger zurück, weil der rumänisch sprechende Beklagte zu 1. nicht zur Sache habe befragt werden können. Der Eingangssatz der Sachverhaltsschilderung der Unfallanzeige macht deutlich, dass die durch die aufnehmenden Polizeibeamten, die Zeuginnen W. sowie G., getroffenen Feststellungen neben den Angaben der „Unfallbeteiligten 02 und 03“, also des Klägers und der Zeugin E., auch auf den Angaben des unbeteiligten Zeugen W. beruhen (Bl. 4 Beiakte). Aufgrund der Ausführungen dieser Personen sahen sich die beiden Polizeibeamtinnen veranlasst, den Beklagten zu 1. als den Unfallverursacher anzusehen und ihn deshalb als den „Unfallbeteiligten 01“ zu bezeichnen. b)Nach dem Inhalt der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige ordnete sich der Beklagte zunächst vorschriftsgemäß auf der Linksabbiegerspur ein und hielt dort zunächst– seiner Wartepflicht aus § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO folgend – an. Sodann fuhr der Beklagte zu 1. „ca. einem halben Meter in die Spur des Gegenverkehrs ein und hielt wieder an“. In der Annahme der Fortsetzung des Linksabbiegevorganges durch den Beklagten zu 1. wich der sich im Gegenverkehr nähernde Kläger nach links aus, so dass es zu dem Zusammenstoß mit dem Pkw der Zeugin E. kam. „Auch der Zeuge“ (W.) „ging davon aus“, - so der weitere Inhalt der Unfallanzeige –„ dass der UB 01 nicht mehr bremsen würde, sondern seinen Abbiegevorgang fortsetzen würde“ (Bl. 4 Beiakte). In nachvollziehbarer Weise hat die Zeugin W. bei ihrer Befragung durch das Landgericht im Termin vom 24. September 2009 angegeben, die in der Anzeige enthaltene Wendung „… und hielt wieder an“, sei so zu verstehen, dass der Beklagte zu 1. mit dem Sattelzug bereits gestanden hatte, sodann losgefahren sei und schließlich wieder angehalten habe (Bl. 97 R d.A.). 2.a)Auch bei seiner informatorischen Befragung im Termin vom 24. September 2009 hat der Kläger glaubhaft einen Sachverhalt geschildert, aus dem sich eine Missachtung seines Vorranges aus § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO durch den Beklagten zu 1. ergibt: Nach seiner anfänglichen Beobachtung, dass der Lkw auf der Linksabbiegerspur anhielt, sah er dann, „dass das Fahrerhaus wieder hoch ging und der Wagen sich wieder in Bewegung setzte und zum Linksabbiegen ansetzte“. In der Annahme, der Beklagte zu 1. habe seine, des Klägers, Annäherung übersehen, leitete er dann auf einer mit 10 bis 15 m angegebenen Schlussentfernung eine Vollbremsung ein. Anschaulich hat der Zeuge die Notsituation geschildert, der er sich plötzlich wegen der überraschenden Einleitung des Linksabbiegevorganges trotz seiner dichten Annäherung ausgesetzt sah („… habe dann auch die Augen geschlossen und nur noch das Lenkrad festgehalten und gebremst, weil ich dann auch nicht mehr sehen wollte, was da wirklich passiert. Ich habe dann einen Anstoß bemerkt“ (Bl. 96 R d.A.)). b)Einerseits trifft es zu, dass die Unfallschilderungen des Klägers nicht stetig sind. Nachdem er erstinstanzlich schriftsätzlich vorgetragen hat, wegen des plötzlichen Abbiegens des Sattelschleppers sein Fahrzeug nach links gelenkt zu haben (Bl. 3, 76 d.A.), lässt seine Darstellung im Termin vom 24. September 2009 eher darauf schließen, dass er versuchte, das Lenkrad in einer Geradeausstellung zu fixieren. Nachdem er in der vorprozessualen Korrespondenz mit der Beklagten zu 2. geltend gemacht hatte, es sei zu einer Kollisionsberührung mit dem durch den Beklagten zu 1. gesteuerten Sattelzug gekommen, räumt er in Abweichung davon mit seinem Prozessvortrag ein, dass in Bezug auf den rumänischen Lkw ein berührungsloser Unfall vorlag. c)Allerdings geben diese Divergenzen keinen Anlass, an der Richtigkeit des Unfallgeschehens zu zweifeln, so wie es sich aus dem Prozessvortrag des Klägers in Verbindung mit dem Inhalt der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige sowie aus der Aussage des Zeugen W. ergibt. Das Landgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung den festzustellenden Abweichungen in den Unfallschilderungen des Klägers zu dessen Nachteil eine zu große Bedeutung beigemessen. aa)Die Tatsache, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Einleitung des Abbiegevorganges durch den Beklagten zu 1. aus seiner Geradeausspur nach links abgekommen und sodann mit dem Pkw der Zeugin E. kollidiert ist, ist unstreitig. Dass dieser Vorgang auf einer Ausweichlenkung nach links in einer Notsituation beruhte, ergibt sich insbesondere auch aus der Schilderung des Zeugen W. im Termin vom 24. September 2009 („Ich habe dann gesehen, dass der Kläger gebremst hat und nach links rüber gezogen ist. Dabei habe ich dann auch gesehen, dass der Sattelschlepper angefahren war. Ich habe dann selber bremsen müssen …“; Bl. 98 R, Bl. 99 d.A.). bb)Der festzustellende Ablauf des vorkollisionären Geschehens macht deutlich, dass sich der Kläger wegen der unerwarteten Einleitung des Abbiegevorganges durch den Beklagten zu 1. in der Dunkelheit einer plötzlichen Gefahrensituation ausgesetzt war, die aus seiner Sicht – in jeder Hinsicht nachvollziehbar – den Eintritt schlimmster Schadensfolgen befürchten ließ. Es ist erklärlich, dass ein Verkehrsteilnehmer, der in einer jäh eingetretenen gefährlichen Verkehrssituation Angst um sein Leben hat, im Nachhinein Mühe hat, den Ablauf des fraglichen Geschehens in allen Einzelheiten richtig wahrzunehmen, korrekt zu erinnern und folgerichtig wiederzugeben. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass das in Rede stehende Ereignis für den Kläger nicht folgenlos geblieben ist. Anschaulich hat die Zeugin E. wiedergegeben, der Kastenwagen Renault Kangoo habe nach dem Zusammenstoß „regelrecht abgehoben“ und sei „dann auf die Wiese geflogen“. Unstreitig – und wie durch die polizeilichen Lichtbilder verdeutlicht – stürzte das klägerische Fahrzeug nach der Kollisionsberührung um und geriet auf der Fahrerseite liegend in seine Endposition auf einer Grünfläche rechts neben der Fahrtrichtung der Zeugin E., die sich in voller Fahrt angenähert hatte. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass sich der Kläger nach den Umständen glücklich schätzen konnte, überhaupt mit dem Leben davon gekommen zu sein. Sollte er, wie bei seiner Befragung durch das Landgericht geschildert, tatsächlich nach der Wahrnehmung des Abbiegevorganges des Beklagten zu 1. die Augen geschlossen gehalten haben, ist erst recht nachvollziehbar, dass ihm im Nachhinein detailgenaue und durchweg stimmige Angaben zum Ablauf des fraglichen Geschehens kaum möglich sind. cc)Rechtsfehlerhaft ist es, einen Beweis deswegen als nicht erbracht anzusehen, weil keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit gewonnen werden konnte. Der Richter muss sich vielmehr mit einer persönlichen Gewissheit begnügen, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 28. Aufl., § 286, Rdnr. 19 mit Hinweis auf BGHZ 53, 245, 256; BGHZ 61, 169 sowie BGH NJW 1993, 935, 937). 3.Die Gewissheit von der Richtigkeit des Herganges des Schadensereignisses, so wie es sich nach dem Prozessvortrag des Klägers und dem Inhalt der beigezogenen Bußgeldakte darstellt, ergibt sich für den Senat maßgeblich auf der Grundlage der Schilderung des fraglichen Geschehens durch den unbeteiligten Zeugen W. im Termin vom 24. September 2009. a)Danach steht zunächst außer Zweifel, dass die durch den Kläger eingeleitete Ausweichlenkung nach links in Verbindung mit einer durch den Zeugen beobachteten Abbremsung des Kastenwagens Renault Kangoo veranlasst war durch den Beginn des Linksabbiegevorganges des Beklagten zu 1. („Ich habe dann gesehen, dass der Kläger gebremst hat und nach links rüber gezogen ist. Dabei habe ich dann auch gesehen, dass der Sattelschlepper angefahren war“; Bl. 98 R, Bl. 99 d.A.). b)Entgegen der Darstellung im angefochtenen Urteil hat der Zeuge diese Darstellung nachträglich weder relativiert noch ist er gar von ihr abgerückt. Vielmehr hat der Zeuge auf Nachfrage noch einmal die Einleitung der Gefahrenreaktion durch den Kläger in einen zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn des Anfahrvorganges des Sattelzuges gebracht („Wir waren etwa so auf Höhe der Rechtsabbiegerspur zur A 57 nach Nimwegen, als ich die Bremsleuchten des Klägers sah und das sich bewegende Führerhaus des Sattelzugs“ (Bl. 99 d.A.). IV. Die klageabweisende Entscheidung wird nicht durch die Begründung des Landgerichts getragen, in seiner Endposition habe der durch den Beklagten zu 1. gesteuerte Sattelzug nur 51 cm in die durch den Kläger benutzte Geradeausspur hineingeragt, so dass das Fahrzeug weder für den Kläger noch für den nachfolgenden Zeugen W. ein ernstes Hindernis bei der Geradeausfahrt dargestellt hätte und beide objektiv mühelos daran hätten vorbeifahren können (Bl. 7 UA; Bl. 134 d.A.). 1.Zweifelhaft ist schon, ob die Zugmaschine des Sattelgespanns tatsächlich nur 51 cm über die – aus der Fahrtrichtung des Beklagten zu 1. gesehen – linke Begrenzungslinie der Linksabbiegerspur hinausragte. a)Zwar hat die Zeugin G. bekundet, das Maß von 51 cm entspreche dem „Abstand zwischen der Vorderkante des Sattelzuges und der Begrenzungslinie der Linksabbiegerspur“ (Bl. 97 d.A.). Unklar ist aber, welchen Fahrzeugteil die Zeugin genau mit der Angabe „der Vorderkante des Sattelzuges“ bezeichnen wollte. Die schematische Fahrzeugdarstellung in der polizeilichen Unfallzeichnung lässt eher darauf schließen, dass der Abstand des vorderen linken Radausschnittes der querstehenden Sattelzugmaschine zu der linken Begrenzungslinie der Linksabbiegerspur gemeint war. Dann müsste aber die in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils erwähnte vordere linke Ecke der Zugmaschine mehr als 51 cm in die durch den Kläger benutzte Geradeusspur hineingeragt haben. Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass die polizeiliche Verkehrsunfallzeichnung zwar bezüglich der Wiedergabe der Straßenverhältnisse maßstabsgerecht ist, sie aber die Endposition des durch den Beklagten zu 1. gesteuerten Fahrzeuges nicht exakt wiedergibt, da die Zeugin Grötker bei Fertigung der bildlichen Darstellung nicht über eine Zeichnungsvorlage für einen Sattelzug oder für einen Lkw verfügte. b)Der Zeuge W. hat glaubhaft bekundet, seiner Erinnerung gemäß habe der Sattelschlepper in seiner Endposition weiter in die Fahrspur hineingeragt als in der Unfallzeichnung dargestellt. Stimmig dazu ist die weitere Bekundung des Zeugen, er habe leicht in die Einmündung der Autobahnab- bzw. auffahrt einfahren müssen, um an dem Fahrzeug vorbei seinen Weg in Fahrtrichtung Goch fortzusetzen (Bl. 99 d.A.). 2.Im Ergebnis kann aber die Klärung der Tatsachenfrage dahinstehen, ob die Zugmaschine des Sattelgespanns über 51 cm hinaus seitlich in die Spur für den bevorrechtigten Geradeausverkehr hineinragte. Entscheidend ist nämlich, dass der Beklagte zu 1. als Linksabbieger die Wartelinie am Ende der Linksabbiegerspur zu beachten hatte. Eine solche Linie ist nach § 42 Abs. 6 Ziffer 2 StVO a.F. dort angebracht, wo abbiegende Fahrzeuge Gegenverkehr durchfahren lassen müssen. Sie empfiehlt dem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer, an der Linienmarkierung zu warten. Im Hinblick auf die Aussage der Zeugin G. ist indes erwiesen, dass im Zusammenhang mit der Annäherung des entgegen kommenden Klägers der Beklagte zu 1. die Wartelinie bereits ein ganzes Stück überfahren hatte. Sie konnte sich konkret daran erinnern, dass der Sattelschlepper mit seinem Zugfahrzeug schon deutlich über die Linie hinweg geraten war, ohne dass allerdings der Auflieger die Haltelinie bereits erreicht hatte (Bl. 97 d.A.). 3.Angesichts dieser Sachlage wird der durch den Zeugen W. ausweislich der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige geschilderte Eindruck nachvollziehbar, ebenso wie die durch den Kläger bei seiner informatorischen Befragung dargelegte Annahme, dass der Beklagte zu 1. den schon relativ weit über die bezeichnete Wartelinie hinaus begonnenen Linksabbiegevorgang ohne nochmaliges Anhalten bis zum vollständigen Erreichen der linksseitigen Autobahnauffahrt fortsetzen werde. Nach den Umständen drängte sich für den Kläger der Eindruck auf, dass der Beklagte zu 1. seine Annäherung in der Dunkelheit nicht rechtzeitig wahrgenommen hatte. Die Tatsache, dass dieser den Sattelzug dann doch noch nach dem Eindringen in die Fahrspur für den Geradeausverkehr zum Stillstand brachte, um den bevorrechtigten Gegenverkehr durchfahren zu lassen, war für den Kläger nicht vorhersehbar. Entgegen der Würdigung des Landgerichtes war es dem Kläger deshalb auch keinesfalls zuzumuten, im Vertrauen auf ein noch rechtzeitiges Anhalten des Sattelzuges seine Geradeausfahrt ohne jede Gefahrenabwehrmaßnahme unter Inkaufnahme einer größtmöglichen Eigenschädigung fortzusetzen. Auf den Punkt gebracht hat dies die Zeugin W. („so, wie er dann tatsächlich stand, als wir an der Unfallstelle eintrafen, hätte es sicherlich möglich sein müssen, mit dem Kangoo an diesem Fahrzeug vorbeizufahren. Aber das weiß ja man dann ja nicht unbedingt, wenn das Fahrzeug sich noch in Bewegung befindet und man mit seinem eigenen Fahrzeug schon zu nahe herangekommen ist“; Bl. 97 R d.A.). V. Dass der Kläger mit seinem Kastenwagen Renault Kangoo „schon zu nahe herangekommen war“, steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung ebenfalls fest. 1.Folgt man der Darstellung des Klägers bei seiner informatorischen Befragung, setzte der Abbiegevorgang des Sattelzuges zu einem Zeitpunkt ein, als der Kläger sich bereits auf 10 bis 15 m der durch den Beklagten zu 1. angestrebten Autobahnauffahrt angenähert hatte (Bl. 96 R d.A.). Da aus den genannten Gründen Bedenken hinsichtlich der Detailgenauigkeiten der Angaben des Klägers bestehen, kann nicht ohne weiteres festgestellt werden, dass er zu Beginn der kritischen Phase des vorkollisionären Geschehens bereits auf maximal 15 m bis zur Position des Sattelzuges vorgerückt war. 2.Indes lässt die Aussage des Zeugen W. eine Weg-Zeit-Analyse zu, die zu folgender Erkenntnis führt: Hätte der Kläger bei Wahrnehmung des Gefahrensignals des links abbiegenden Lastzuges sofort eine Vollbremsung ohne eine Ausweichlenkung nach links durchgeführt, wäre er mit seinem Fahrzeug linksseitig gegen den Auflieger geprallt, wenn der Beklagte zu 1. den Abbiegevorgang fortgesetzt hätte. Aufgrund dessen gereicht es dem Kläger keinesfalls zum Vorwurf, dass er noch den Versuch unternommen hat, einen erwarteten Zusammenstoß durch eine plötzliche Richtungsänderung nach links zu vermeiden. Da ihm die Sicht auf die sich auf der äußersten linken Geradeausspur nähernden Zeugin E. durch den langen Sattelzug verdeckt war, hatte er auch keine Möglichkeit, deren Annäherung rechtzeitig wahrzunehmen. a)Zunächst ist zu berücksichtigen, dass im Falle einer hypothetischen Vollendung des Linksabbiegevorganges der Beklagte zu 1. mit dem langen Sattelzug nur in recht schwerfälliger und langsamer Weise die durch den Kläger benutzte Geradeausspur hätte räumen können. Die maßstabsgerechte polizeiliche Unfallskizze lässt erkennen, dass der Beklagte zu 1. mit der Front der Zugmaschine von der bezeichneten Wartelinie aus eine Strecke von ca. 15 m hätte zurücklegen müssen, um den Beginn des Einmündungstrichters im Bereich der Auffahrt zu der Autobahn A 57 zu erreichen. Da aber die gesamte Länge des Sattelzuges in die Auffahrt hinein hätte verschwinden müssen, um die Geradeausspur in Richtung Goch zu räumen, ist zu der angegebenen Entfernung von 15 m noch einmal die senatsbekannte vollständige Länge eines Sattelzuges mit 18 m hinzuzurechnen. Der Beklagte zu 1. hätte also mit der Zugmaschine von der Wartelinie eine Gesamtstrecke von 33 m überwinden müssen, um den Lastzug vollständig aus dem Bewegungsprofil des sich nähernden Klägers heraus zu bewegen. Dazu hätte er nach dem Anfahren aus dem Stand bei zu Gunsten der Beklagten unterstellten günstigen mittleren Abbiegegeschwindigkeiten zwischen 15 und 20 km/h eine Zeitspanne zwischen knapp 6 und knapp 8 Sekunden benötigt. b)Von wesentlicher Bedeutung ist die Aussage des Zeugen W., er habe nach der durch ihn eingeleiteten Vollbremsung sein Fahrzeug kurz vor der Einmündung der Auffahrt zu der A 57 nach Nimwegen etwa im Bereich des Endes der Sperrfläche zum Stillstand gebracht (Bl. 99 d.A.). Das Ende dieser Sperrfläche ist ausweislich der maßstabsgerechten polizeilichen Unfallzeichnung etwa 18 m von der Wartelinie für die gegenläufige Linksabbiegerspur entfernt. Nach der weiteren Bekundung des Zeugen W. hatte er seine Gefahrenbremsung zu dem Zeitpunkt eingeleitet, als er in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Anfahrvorgang des Beklagten zu 1. die Bremslichter des vor ihm fahrenden Kastenwagens Renault Kangoo aufleuchten sah (Bl. 98 R d.A.). Der Zeuge konnte sich darüber hinaus daran erinnern, eine ganze Zeit lang hinter dem Kläger auf der Bundesstraße 67 gefahren zu sein, wobei beide Fahrzeuge in etwa die gleiche Geschwindigkeit hatten. Für die hier in Rede stehende letzte Phase des vorkollisionären Geschehens schätzte der Zeuge das Ausgangstempo auf „unter 70 km/h“ (Bl. 99 d.A.). c)Unterstellt man für den Zeugen W. ein Ausgangstempo von 60 km/h und– wegen der nassen Straßenoberfläche – eine mittlere Verzögerung von 6 m/sec², so benötigte er von dem Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung durch das Aufleuchten der Bremslichter vor ihm bis zum Stillstand – wie der Senat aufgrund eigener Sachkunde zu errechnen vermag – einen Anhalteweg von ca. 38 m. Da der durch ihn erreichte Standort am Ende der Sperrfläche ca. 18 m von der bezeichneten Wartelinie entfernt ist, ergibt sich, dass ihn die Reaktionsaufforderung zu einem Zeitpunkt ereilte, als er ca. 56 m (38 m + 18 m) von der Wartelinie für die entgegen kommenden Linksabbieger entfernt war. Da diese Reaktionsaufforderung indes zeitlich mit dem Beginn des Linksabbiegevorganges durch den Beklagten zu 1. zusammen fiel, steht damit auch fest, dass bei Beginn der kritischen Phase des vorkollisionären Geschehens die Distanz des Zeugen W. zu dem abbiegenden Sattelzug ebenfalls ca. 56 m betrug. d)Auf dieser Grundlage lässt sich dann auch das Ausmaß der Annäherung des Klägers an die bezeichnete Wartelinie zu Beginn der kritischen Phase des vorkollisionären Geschehens eingrenzen. aa)Der Sicherheitsabstand, den ein Verkehrsteilnehmer zu dem Vordermann gewöhnlich einzuhalten hat, ist gleichzusetzen mit der in 1,5 Sekunden durchfahrenen Strecke (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 4 StVO, Rdnr. 6 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Bei einer unterstellten Ausgangsgeschwindigkeit des Zeugen W. und des Klägers von 60 km/h hätte Ersterer also zu dem vorausfahrenden Kastenwagen Renault Kangoo eine Distanz von 25 m wahren müssen. Zu Gunsten der Beklagten ist ein Sicherheitsabschlag in Ansatz zu bringen und zu unterstellen, dass die Entfernung zwischen den Fahrzeugen nur 20 m betrug. Hinzuzurechnen ist die Fahrzeuglänge des Kastenwagens Renault Kangoo mit etwa 4 m. Folglich befand sich der Kläger zum Zeitpunkt des Eintrittes der Reaktionsaufforderung durch die Wahrnehmung des von der Wartelinie anfahrenden Sattelzuges ca. 32 m von der Linie entfernt (56 m – 24 m). bb)Bei sofortiger Einleitung einer Vollbremsung hätte der Kläger aber bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 60 km/h und einer mittleren Verzögerung von 6 m/sec² einen Anhalteweg von mehr als 38 m benötigt, um sein Fahrzeug zum Stillstand zu bringen. Dieser Anhalteweg ist aber eindeutig länger als die Raumreserve von 32 m, die dem Kläger zu Beginn der kritischen Phase des vorkollisionären Geschehens noch zur Verfügung stand. cc)Zudem ist zu berücksichtigen, dass der hypothetische Anhaltevorgang des Klägers im Falle einer Vollbremsung ohne Ausweichlenkung von links bei einem Ausgangstempo von 60 km/h einen Zeitraum von etwa 3,7 Sekunden in Anspruch genommen hätte. Mit anderen Worten: Der Kläger hätte auf seiner Fahrspur die Höhe der bezeichneten Wartelinie zu einem Zeitpunkt erreicht, zu welchem der Beklagte zu 1. die Geradeausspur nach dem Anfahrbeginn von der Wartelinie aus noch nicht vollständig hätte räumen können, da dieser Vorgang mit einem Zeitbedarf zwischen knapp 6 bis 8 Sekunden in Verbindung zu bringen ist. e)Die obige Betrachtungsweise verschiebt sich zu Lasten der Beklagten, wenn man für den Zeugen Walterfang und für den Kläger Ausgangsgeschwindigkeiten von je 70 km/h berücksichtigt. Unter ansonsten gleichbleibenden Voraussetzungen hätte dem Kläger dann zum Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung nur noch eine Raumreserve von 27 m zur Verfügung gestanden. Da er aber bei einem Annäherungstempo von 70 km/h bei sofortiger Einleitung einer Vollbremsung einen Gesamtanhalteweg von 49 m innerhalb einer Zeit von weniger als 4,2 Sekunden benötigt hätte, wird auch für diese Fallvariante deutlich, dass der Kläger bei der erwarteten Fortsetzung des Abbiegevorganges durch den Beklagten zu 1. weder in räumlicher noch in zeitlicher Hinsicht eine Möglichkeit zur Abwendung des Zusammenstoßes mit dem Sattelzug gehabt hätte. Da es in einer solchen Ausgangssituation schon dem natürlichen Abwehrmechanismus des Klägers entsprach, eine Ausweichlenkung nach links einzuleiten, knüpft sich an dieses Fahrverhalten nicht der Vorwurf eines vorkollisionären Fehlverhaltens. VI. 1.Insgesamt ist zu Lasten des Klägers kein Annäherungs- oder Reaktionsverschulden ersichtlich. Die Aussage des Zeugen W. spricht für die Annahme, dass der Kläger bei der Zufahrt auf die spätere Unfallstelle die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h – die wegen der ungünstigen Sicht- und Wetterverhältnisse nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht angemessen gewesen wäre – nicht erreicht hatte. Der Zeuge meinte, man sei mit einem Tempo von unter 70 km/h gefahren. Diese Angabe reicht nicht für die Feststellung eines unangemessenen Annäherungstempos. Deshalb ist zu Lasten des Klägers nur die von seinem Fahrzeug ausgegangene einfache Betriebsgefahr in Ansatz zu bringen. 2.Hingegen hat der Beklagte zu 1. die Verpflichtung aus § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO verletzt, als Linksabbieger entgegenkommende Fahrzeuge ohne wesentliche Behinderung vor dem Abbiegen durchfahren zu lassen. Stattdessen hat der Beklagte zu 1. den Abbiegevorgang so dicht vor dem sich im bevorrechtigten Gegenverkehr annähernden Kläger angeleitet, dass dieser in nicht vorwerfbarer Weise den Eindruck gewonnen hat, bei einer Fortsetzung der Geradeausfahrt trotz einer Vollbremsung einen Zusammenstoß mit dem Sattelschlepper nicht mehr abwenden zu können. Der Umstand, dass der Beklagte zu 1. den Lastzug nach dem Eindringen auf die Geradeausspur doch noch angehalten hat, vermag die Beklagte nicht zu entlasten. Denn der Kläger sah sich nach Lage der Dinge wegen des als sicher erwarteten Zusammenstoßes in situationsadäquater Weise veranlasst, eine sofortige Ausweichlenkung nach links einzuleiten. 3.Im Übrigen ist Folgendes zu berücksichtigen: Ein Kraftfahrer, der während der Fahrt bei nicht unerheblicher Ausgangsgeschwindigkeit von einer plötzlichen Gefahrenlage überrascht wird, ist gewöhnlich nicht zu einer ruhigen Überlegung imstande, was geschehen ist und wie er nun zu reagieren hat. Einem Kraftfahrer, der praktisch keine Schulung in der Bewältigung solcher Situationen hat, kann dann nicht mehr vorgeworfen werden, schuldhaft falsch reagiert zu haben. Die Situation ist dann nicht anders als in solchen Fällen, in welchen ein Kraftfahrer von einer gefährlichen Verkehrslage überrascht wird, die zu Schrecken, Bestürzung oder gar Panik führen kann (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 2. Februar 2009, AZ: I-1 U 46/08 mit Hinweis auf BGH DAR 1976, 184, 185). Auch verkehrserfahrene und sorgfältige Kraftfahrer können, ohne dass ihnen das als Verschulden angelastet werden darf, in derartigen Situationen instinktiv etwas Falsches tun, um der Gefahr zu begegnen. Das Ausweichen eines Fahrers in die falsche Richtung ist eine typische instinktive Reaktion auf das zunächst nicht deutbare Geschehen aus einer psychischen Lage heraus, die er nicht verschuldet hat (BGH a.a.O.). 4.Bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände dürfen nur feststehende Tatsachen berücksichtigt werden, also solche, die entweder unstreitig oder nach § 286 ZPO bewiesen sind (BGH NJW 2007, 506; BGH NJW 2005, 1940 sowie BGH 2005, 2081). Der einfachen Betriebsgefahr, die von dem klägerischen Kastenwagen Renault Kangoo ausgegangen ist, steht das gravierende Abbiegeverschulden des Beklagten zu 1. gegenüber. Ein Linksabbiegen vor schnell herannahendem Längsverkehr lässt eine etwaige Schuld und die Betriebsgefahr des bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers unter Umständen gänzlich zurücktreten (Hentschel/König, a.a.O., § 9 StVO, Rdnr. 55 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats. Da mit der Annäherung des Klägers an die spätere Unfallstelle allein die von seinem Fahrzeug ausgegangene Betriebsgefahr verbunden war, ist diese mit Rücksicht auf das Ausmaß der Pflichtverletzung des Beklagten zu 1. als Linksabbieger nicht mehr in einer eine anteilige Eigenhaftung begründenden Weise anspruchsmindernd in Ansatz zu bringen. VII. Der Umfang der ersatzfähigen unfallbedingten Vermögenseinbußen des Klägers macht die klagegegenständliche Summe von 5.474,49 € aus. 1.Durch den erstinstanzlich vorgelegten Kaufvertrag das Unfallfahrzeug betreffend hat der Kläger seine Eigentümerstellung in Bezug auf den Kastenwagen Renault Kangoo nachgewiesen (Bl. 78, 79 d.A.). Die Richtigkeit der im Schadensgutachten Z. vom 11. Dezember 2008 ausgewiesenen Wertansätze (Wiederbeschaffungswert: 4.450 € sowie Restwert 350 €) stellen die Beklagten nicht in Abrede. Die ersatzfähigen Fahrzeugschäden erreichen damit den Umfang von 4.100 €. 2.Hinzu kommen die mit 443,29 € unstreitigen Abschleppkosten. 3.Als Ersatz für den total beschädigten Kastenwagen hatte der Kläger ausweislich des durch ihn vorgelegten Kaufvertrages vom 16. Dezember 2008 ein Transporter-Modell des Herstellers Renault erworben, welches er nach der Rechnung vom 26. Januar 2009 nach diesem Datum ausgeliefert erhielt. Es steht deshalb außer Zweifel, dass ihm ein Nutzungsausfallschaden entstanden ist, der jedenfalls die klagegegenständliche Höhe von 14 Kalendertagen erreicht. Diese Zeitspanne ist im Gutachten Z. als Wiederbeschaffungsdauer angegeben. Die Angemessenheit des täglichen Satzes der Vorhaltekosten für den verunfallten Kastenwagen Renault Kangoo von 18,30 € bestreiten die Beklagten nicht. Für die 14tägige Nutzungsausfallzeit ergibt sich damit ein Ersatzbetrag von 256,20 €. 4.Hinzuzurechnen sind die Abmelde- und Zulassungskosten in dem klagegegenständlichen Umfang von 100 €. Zwar bestreiten die Beklagten die Angemessenheit dieses Ersatzbetrages. Jedoch bestehen unter Würdigung aller Umstände nach der freien Überzeugung des Senats gegen die Ansatzhöhe keine Bedenken (§ 287 Abs. 1 ZPO). 5.Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat ein Unfallgeschädigter Anspruch auf Ersatz ereignisbezogener Aufwendungen ohne Einzelnachweis in Höhe eines Pauschalbetrages in der klagegegenständlichen Höhe von 25 €. 6)Der begründete Schadensersatzanspruch des Klägers umfasst auch die mit 550 € netto bezifferten Aufwendungen für die Erstellung des Schadensgutachtens nach Maßgabe der Rechnung des Kfz-Sachverständigen Z. vom 12. Dezember 2008 (Bl. 20 d.A.). Die gegen diese Schadensposition vorgebrachten Einwendungen der Beklagten bleiben ohne Erfolg. a)Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB, wenn – wie hier – eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (Senat, Urteil vom 16. Juni 2008, AZ: I-1 U 246/07 mit Hinweis auf Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 26, Rdnr. 3 mit Hinweis auf BGH NZV 2005, 139). Allein schon wegen der Notwendigkeit der Klärung der Frage, ob der verunfallte Kastenwagen Renault Kangoo des Klägers noch reparaturwürdig war oder nicht, steht die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Einholung eines Schadensgutachtens außer Zweifel. b)Unbegründet ist die Beanstandung der Beklagten, angesichts des eingetretenen Fahrzeugschadens sei die Höhe des in Rechnung gestellten Gutachterhonorars unverhältnismäßig und falle deshalb nicht mehr unter den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. aa)Ausweislich des Gutachtens Z. vom 11. Dezember 2008 hat die Schadensabrechnung auf Totalschadensbasis zu erfolgen, so dass der im Gutachten mit 4.450 € ausgewiesene Wiederbeschaffungswert (steuerneutral) zu berücksichtigen ist. Im Verhältnis dazu machen die klagegegenständlichen Sachverständigenkosten von 550 € netto einen Anteil von 12,35 % aus. Nach der freien Überzeugung des Senats (§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bestehen deshalb gegen die Ersatzfähigkeit der Höhe der Vergütung des Kfz-Sachverständigen keine Bedenken. bb)Nach einem Gutachten des Bundesverbandes öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger (BVSK) aus den 90er Jahren soll die Honorarforderung eines Kfz-Sachverständigen, die fast 16 % des Fahrzeugschadens erreicht, noch angemessen sein (Senat, Urteil vom 16. Juni 2008, AZ: I-1 U 246/07 mit Hinweis auf AG Dortmund SB 1995, 352). Unabhängig davon ist für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ohnehin nicht alleine darauf abzustellen, ob die vom Sachverständigen ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet (Bagatellgrenze), oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht (Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2007, 215). cc)Insbesondere ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Dabei verbleibt aber für ihn das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH NJW 2007, 1450). Von einer solchen Überteuerung kann hier aber – auch unter Berücksichtigung der durch den Sachverständigen Z. in Rechnung gestellten Nebenkosten - keine Rede sein. VIII. Teilweise unbegründet ist die sich auf den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten beziehende Nebenforderung des Klägers. Anstelle des durch ihn geltend gemachten Ersatzbetrages von 459, 40 € steht ihm nur ein solcher im Umfang von 312,50 € zu. Der maßgebliche Gegenstandswert für die Ermittlung der 1,3fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG ist die mit 5.474,49 € zu berücksichtigende begründete Klageforderung. Darauf bezogen macht die ansatzfähige 1,3fache Geschäftsgebühr den Betrag von 292,50 € aus. Zuzüglich der Kostenpauschale von 20 € ermittelt sich so der ersatzfähige Ausgleichsbetrag von 312,50 €. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Zinsentscheidung folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des§ 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Dr. S. K.r Dr. B. Vorsitzender Richter am OLG Richter am OLG Richter am LG