Urteil
I-17 U 171/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2010:0903.I17U171.09.00
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Leitsätze
Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen gegen ein in Großbritannien ansässiges Brokerunternehmen aus § 826 BGB
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. August 2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (10 O 308/08) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen gegen ein in Großbritannien ansässiges Brokerunternehmen aus § 826 BGB Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. August 2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (10 O 308/08) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Der Kläger nimmt die in Großbritannien ansässige Beklagte, ein nach englischem Recht reguliertes Brokerhaus, das vormals unter E. Ltd. firmierte, auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) in Anspruch, nachdem er mit Börsentermingeschäften Verluste erlitten hat. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten ein Brokerkonto, über das Börsentermingeschäfte abgewickelt wurden. Zu dessen Eröffnung war er – wie er behauptet – im Jahre 1998 von der inzwischen insolventen D. GmbH (im Folgenden: D.), einem regulierten Finanzdienstleistungsunternehmen mit Sitz in Mönchengladbach, auf telefonischem Wege veranlasst worden. Der Kläger hatte mit der D. einen "Anlage-Abschlussvermittlungsvertrag" geschlossen, in dem u.a. folgendes vereinbart wurde: "§ 12 Gebühren Die D. wird dem Kunden folgende Gebühren und Kommissionen in Rechnung stellen: D. berechnet dem Kunden ein Disagio von 9 Prozent von jeder Kundeneinzahlung als Sales Fee. Für den Kauf oder Verkauf eines Kontraktes (Futures) eine Broker-Kommission von maximal: US-Dollar-Trades 120.00 pro Kontrakt (Round-Turn) Pound-Sterling Trades 80.00 Pound Sterling pro Kontrakt (Round-Turn) Euro-Trades 105,00 Euro pro Kontrakt (Round-Turn) Für den Kauf und Verkauf einer Option eine Broker-Kommission von maximal: US-Dollar pro Optionen 120.00 pro Option Pound-Sterling 80.00 Pound Sterling pro Option Euro-Optionen 105,00 Euro pro Option Auf Grund des von D. beim jeweiligen Brokerhaus gehandelten Volumens werden sämtliche vom Brokerhaus dem Anleger berechneten Round-Turn-Gebühren, die einen Betrag von 35.00 US$ je Round-Turn überschreiten, D. als sogenannte Kick-bags (sic) rückvergütet. Der Anleger bestätigt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages, von D. darüber aufgeklärt worden zu sein, dass eine kommissionsrechtliche Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Kick-bags (sic) an den Anleger besteht. Der Anleger erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass D. diese Kick-bags (sic) als zusätzliche Vergütung vereinnahmt. D. erhält einen Leistungsbonus von 20 Prozent auf neue Nettogewinne am Ende jedes Monats. ..." Wegen der weiteren vertraglichen Abreden wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Vertrages (Bestandteil der Anlage K 1) verwiesen. Bei Vertragsunterzeichnung erhielt der Kläger von der D. nach seiner Behauptung ein mit der Beklagten abgestimmtes "Booklet" (Anlage K 1), in dem u. a. "Basisinformationen für Börsentermins- und Optionsgeschäfte", "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" und eine vom Kläger unterzeichnete und an die Beklagte übersandte "Power of Attorney" enthalten waren. Ferner war Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen eine "Limited Power of Attorney" (Anlage K 7), die nach Unterzeichnung durch den Kläger ebenfalls an die Beklagte übersandt wurde. Schließlich schloss der Kläger mit der Beklagten ein "Private Customer Dealing Agreement" (Anlage K 10) ab. Dort heißt es unter Ziff. 20.1 und 20.2: "Diese Vereinbarung unterliegt englischem Recht. Sie erkennen die nicht-ausschließliche Zuständigkeit der englischen Gerichte an." Zur Platzierung der Geschäfte des Klägers bediente sich die D. der Beklagten als Brokerhaus. Die Beklagte und die D. hatten mit einem "Introducing Broker Agreement" vom 24.06.1998 (Anlage K 5) für ihre Zusammenarbeit u. a. vereinbart, dass die Beklagte die jeweiligen Konten mit den zwischen ihr und dem Introducing Broker ausgehandelten Sätzen belasten werde (Ziff. 5 (a) der Vereinbarung). Der Kläger behauptet, auf ein Konto bei einer Bank in Frankfurt/M. Beträge in Höhe von 10.100,00 DM und 20.000,00 DM eingezahlt zu haben, die die Beklagte abzüglich eines Disagios von 9% zugunsten der D. am 11.11.1998 und 14.01.1999 seinem Konto Nr. 0780 gutgeschrieben habe. Das erste Geschäft für den Kläger habe die Beklagte am 10.11.1998, das letzte am 11.02.1999 ausgeführt. Am 07.05.1999 habe er eine Auszahlung in Höhe von 946,64 DM erhalten. Insgesamt habe die Beklagte 37 Kontrakte gehandelt. Pro Kontrakt seien Kommissionen in Höhe von 120,00 USD angefallen, wovon 85,00 USD an die D. und ohne Kenntnis des Klägers ein weiterer Anteil an eine M. Ltd., mit der die Beklagte einen General-Introducing-Broker-Vertrag geschlossen habe, abgeführt worden seien. Insgesamt sei das klägerische Konto mit Kosten in Höhe von umgerechnet insgesamt 7.572,46 DM belastet worden; dies entspreche einer Kosten/Kapital-Quote von 150,96% p. a.. Der Kläger verlangt Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen Ein- und Auszahlungen. Er hält die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach für gegeben. In Mönchengladbach liege der Handlungsort einer unerlaubten Handlung der D., da dort von der D. die von vorneherein aussichtslosen Geschäfte veranlasst worden seien und die Aufklärung des Klägers unterlassen worden sei. Diese Handlung bzw. Unterlassung müsse sich die Beklagte im Rahmen des hier einschlägigen Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zurechnen lassen. In der Sache hat der Kläger behauptet, die Beklagte habe sich der D. zur Anwerbung von Kunden bedient, und verweist insoweit auf das "Introducing Broker Agreement". Obwohl die Beklagte mit der D. eine "kick-back"-Vereinbarung getroffen und von der Vereinbarung eines Disagios gewusst habe, habe sie keine Schutzmaßnahmen für den Kläger ergriffen. Weder habe sie den Kläger über die Risiken der unüblich hohen Transaktionskosten ordnungsgemäß aufgeklärt, noch habe sie einen übermäßigen Gebührenauflauf verhindert. Auch die D. habe den Kläger nicht hinreichend aufgeklärt; die ihm überlassenen Unterlagen seien als Aufklärung ungeeignet. Wer sich, wie die Beklagte, an solchen, die Kundeninteressen erheblich gefährdenden vertraglichen Konstruktionen beteilige, indem er dem Vermittler den Zugang zur Börse eröffne, ohne zu überprüfen, ob und in welcher Weise der Vermittler seine Kunden aufkläre, leiste zumindest bedingt vorsätzlich Beihilfe zu dem sittenwidrigen Handeln des Vermittlers und sei daher zum Schadensersatz nach § 826 BGB verpflichtet. Überdies seien die Konten der Kläger fremdbeherrscht gewesen und es sei zu einem übermäßigen Umschichten auf den Konten gekommen. Die Beklagte hafte daher auch aus dem Gesichtspunkt der Gebührenschinderei. Die Beklagte hat die Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach gerügt. Die Zuständigkeitsregelung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO greife – schon mangels eines deliktischen Handelns der Beklagten – nicht ein. Schon nach eigenem Vortrag des Klägers fehle es an einem Handlungs- oder Erfolgsort in Mönchengladbach. In der Sache hat die Beklagte die Ansicht vertreten, die Parteien hätten vertraglich die Anwendung englischen Rechts vereinbart. Dieses sei auch auf etwaige deliktische Ansprüche des Klägers anzuwenden. Weder nach englischem noch nach deutschem Recht ergäben sich Schadensersatzansprüche des Klägers. Die Beklagte habe die ihr obliegenden, eingeschränkten Aufklärungs- und Informationspflichten nicht verletzt. Zu einer weitergehenden Aufklärung über Risiken der Termingeschäfte sei nicht sie, sondern die D. als das kundennähere Unternehmen verpflichtet gewesen, die ihren Aufklärungspflichten auch genügt habe. Ein Fall der "Fremdbeherrschung" seines Kontos oder der "Gebührenschinderei" liege nicht vor; Gewinne seien keinesfalls ausgeschlossen gewesen. Die Beklagte habe sich auch nicht an einem etwaigen deliktischen Handeln der D. beteiligt. Ein etwaiges – aber nicht vorliegendes – deliktisches Handeln der D. wäre der Beklagten nicht zuzurechnen; konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der D. hätten ihr nicht vorgelegen. Es fehle daher jedenfalls am erforderlichen Vorsatz der Beklagten. Schließlich hat die Beklagte Mitverschulden des Klägers eingewandt und sich auf Verwirkung und Verjährung berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landgericht Mönchengladbach sei international nicht zuständig, denn der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO sei nicht gegeben. Es sei angesichts der vertraglichen Beziehungen der Parteien schon zweifelhaft, ob hier ein deliktischer Anspruch im europarechtlichen Sinne geltend gemacht werde. Jedenfalls aber lägen weder Handlungs- noch Erfolgsort einer unerlaubten Handlung in Mönchengladbach. Vielmehr habe die Beklagte ausschließlich in London gehandelt bzw. dort Handlungen unterlassen. Auf die Handlungen oder Unterlassungen der D. dürfe zur Begründung der internationalen Zuständigkeit nicht abgestellt werden. Auch örtlich sei das Landgericht Mönchengladbach nicht zuständig. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter. Er rügt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages die Verneinung der internationalen und örtlichen Zuständigkeit durch das Landgericht. Zu Unrecht habe das Landgericht die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche als "an einen Vertrag anknüpfend" und damit als nicht-deliktisch qualifiziert. Darüber hinaus hätte es einen Handlungsort in Mönchengladbach bejahen müssen, weil von dort aus seitens der D. die Geschäftsbeziehung zum Kläger angebahnt und die schädigenden Geschäfte vorgenommen worden seien, was auch im Hinblick auf die Beklagte einen Deliktsgerichtsstand in Deutschland eröffne. In der Sache wiederholt der Kläger seine Auffassung, wonach die Beklagte zumindest bedingt vorsätzlich Beihilfe zu einer sittenwidrigen Schädigung durch die D. geleistet habe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 14.905,88 € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent aus 5.164,05 € vom 11.11.1998 bis zum 13.01.1999, aus 15.389,89 € vom 14.01.1999 bis zum 06.05.1999 und aus 14.905,88 € vom 07.05.1999 bis 30.04.2000 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.905,88 € seit dem 01.05.2000 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil, mit dem die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen worden sei. Im Wesentlichen trägt sie vor, dass das Landgericht die geltend gemachten Ansprüche zu Recht nicht dem Geltungsbereich des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO unterstellt habe, weil sie im Sinne des Art. 5 EuGVVO vertraglicher und nicht deliktischer Natur seien. Eine zuständigkeitsbegründende Zurechnung des Verhaltens der D. komme nicht in Betracht. In der Sache verweist sie vor allem auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, wiederholt ihre Auffassung, eine Aufklärungspflichtverletzung sei ihr ebenso wenig wie eine vorsätzliche Beteiligung an einem deliktischen Handeln der D. vorzuwerfen, und beruft sich auf Verwirkung und Verjährung. Die Beklagte hält ggf. die Zulassung der Revision bzw. Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof für geboten. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache hat sie vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Mönchengladbach für die Entscheidung des Rechtsstreits international und örtlich zuständig. 1. Wie der Senat in vergleichbaren Fallgestaltungen in Übereinstimmung mit den übrigen zuständigen Zivilsenaten des Oberlandesgerichts Düsseldorf bereits mehrfach entschieden hat, sind die deutschen Gerichte für die Entscheidung über Klagen, wie sie hier geltend gemacht werden, nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO international zuständig (vgl. U.‘e vom 12.09.2008, I-17 U 120-123/07; U. vom 12.09.2008, I-17 U 91/07, U. vom 14.11.2008, I-17 U 244/06, U. vom 19.12.2008, I-17 U 220/07, Urteile vom 22.01.2010, I-17 U 39/09 und I-17 U 40/09, vom 19.03.2010, I-17 U 41/09 und I-17 U 42/09; U. vom 30.04.2010, I-17 U 51/09; Zwischenurteil vom 25.06.2010, I-17 U 99/09). Der vorliegende Rechtsstreit bietet keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Dabei mag allerdings dahinstehen, ob der Argumentation des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 13.07.2010 (XI ZR 28/09 und XI ZR 57/08), der die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO begründende Erfolgsort einer unerlaubten Handlung liege in Deutschland, weil der jeweilige Kläger das angelegte Kapital von einem in Deutschland geführten Girokonto an die Beklagte überwiesen habe, zu folgen ist. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil die Parteien solches hier nicht vorgetragen haben. Indessen ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch hier aus folgenden Erwägungen: (1) Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ist nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) zu prüfen. Die Verordnung ist im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Großbritannien – dem Sitz der Beklagten – anwendbar und verdrängt in ihrem Anwendungsbereich das deutsche internationale Zivilprozessrecht. Der sachliche und persönliche Anwendungsbereich der Verordnung sind eröffnet, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 2 und 60 EuGVVO. Der Anwendung der EuGVVO steht keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung entgegen, die die hier allein geltend gemachten Ansprüche aus unerlaubter Handlung erfassen würde. Die Gerichtsstandsvereinbarung in Ziff. 20.2 des "Private Customer Dealing Agreement" bezieht sich – ungeachtet ihrer zweifelhaften Wirksamkeit – nach ihrem Regelungszusammenhang nur auf Ansprüche aus dem "agreement", also vertragliche Ansprüche, nicht aber auf deliktische Ansprüche. (2) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die allein auf eine deliktsrechtliche Anspruchsgrundlage (§ 826 BGB) gestützte Klage beruht auf Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Grundsätzlich ist eine Person, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen, Art. 2 Abs. 1 EuGVVO. Abweichend von dieser Regel können in einem Vertragsstaat ansässige Personen vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt werden, wenn dort einer der in Art. 5 ff. EuGVVO genannten Wahlgerichtsstände besteht (Art. 3 Abs. 1 EuGVVO). Von dem Grundsatz, dass das Gericht des Vertragsstaates zuständig ist, in dessen Vertragsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz – bzw. bei juristischen Personen ihren satzungsmäßigen Sitz, Art. 60 EuGVVO – hat, darf demnach nur in den ausdrücklich geregelten Fällen eine Ausnahme gemacht werden. Bei der Anwendung der Ausnahmeregelungen sind die dort verwendeten Begriffe gemeinschaftsrechtsautonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen. Zu diesen Zielen gehört es insbesondere, die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen und den Rechtsschutz für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und einem verständigen Beklagten erkennbar wird, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (EuGH NJW 2002, 3159, 3160; NJW 2004, 2441, 2442). Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung kann an dem Ort geklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Der Geschädigte hat dabei die Wahlmöglichkeit zwischen dem Ort, an dem der schädigende Erfolg eingetreten ist (Erfolgsort), und dem Ort der dem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Handlung bzw. Unterlassung (Handlungsort; EuGH, NJW 2004, 2441, 2442; BGH, VU. vom 06.11.2007, NJW-RR 2008, 516, 518). Dabei reicht für die Zulässigkeit der Klage die schlüssige Behauptung der erforderlichen Tatsachen durch den Kläger aus (BGH, aaO, 517). (3) Nach dem insoweit maßgeblichen Klägervortrag kann die Beklagte hiernach vor den deutschen Gerichten in Anspruch genommen werden. Zwar liegt der Ort, an dem die nach dem Vortrag des Klägers ursächlich zum Schaden führenden Handlungen der Beklagten vorgenommen bzw. unterlassen wurden, an deren Geschäftssitz in Großbritannien. Ein Handlungsort in Deutschland ergibt sich aber daraus, dass – wie der Kläger schlüssig behauptet – die D. von ihrem Geschäftssitz in Mönchengladbach aus die schadensursächliche Akquirierung des Klägers und die schadensstiftenden Buchungen vorgenommen sowie die erforderliche Aufklärung des Klägers unterlassen hat. Nach dem auch insoweit hinreichend schlüssigen Vortrag des Klägers ist die Beklagte jedenfalls als Gehilfin (§ 830 Abs. 2 BGB) der D. zu betrachten. Ein Gehilfe kann jedoch nicht nur am Ort seines Tatbeitrages, sondern auch dort verklagt werden, wo der Haupt- oder Mittäter gehandelt hat oder hätte handeln müssen (BGH, aaO, 518; OLG Düsseldorf, 15. Zivilsenat, U. vom 23.01.2008, I-15 U 18/07, Rz. 25 bei juris; OLG Düsseldorf, 6. Zivilsenat, U. vom 29.01.2009, I-6 U 256/07; OLG Düsseldorf, 6. Zivilsenat, U. vom 19.02.2009, I-6 U 229/07; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 5 EuGVVO, Rn. 250; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., § 3, Rn. 68). Nichts anderes ergibt sich aus dem Aufsatz von Weller (Zur Handlungsortbestimmung im internationalen Kapitalanlegerprozess bei arbeitsteiliger Deliktsverwirklichung, IPrax 2000, 2ff.), wenn es dort unter Ziff. II. 5. d) heißt "Der Gedanke der Verdrängung eines Handlungsortes zugunsten eines anderen, eine engere Beziehung herstellenden Handlungsortes führt im Fall der Tatbeteiligung … zur Gerichtspflichtigkeit aller Beteiligten ausschließlich am Ort der Haupttat.". Soweit in der Literatur andere Auffassungen vertreten werden (etwa Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 5 EuGVVO, Rn. 20a; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., S. 209, Rn. 88c), folgt der Senat dem nicht. (4) Im Ansatz zutreffend weist die Beklagte allerdings darauf hin, dass nach der Systematik der EuGVVO die Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, den allgemeinen Grundsatz darstellt und dass die von diesem allgemeinen Grundsatz abweichenden Zuständigkeitsregeln keiner Auslegung zugänglich sind, die über die in dem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausgeht (EuGH, U. vom 15.01.2004, NJW 2004, 1439; U. vom 10.06.2004, NJW 2004, 2441, 2442; U. vom 16.07.2009, C-169/08, Rz. 21f. bei juris). Bei dieser Auslegung ist daher zu beachten, dass die besondere Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO darauf beruht, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt. Das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, ist nämlich besonders wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (EuGH, U. vom 16.07.2009, C-189/08; BGH, NJW-RR 2008, 516, 517). Diese Voraussetzungen hat der Senat in der Vergangenheit unter Hinweis darauf bejaht, dass der Schwerpunkt der schädigenden Handlung bzw. Unterlassung in Deutschland liege, weil dort die entscheidende Hürde für die Anwerbung des Klägers bzw. dessen Veranlassung, bei der Beklagten ein Brokereinzelkonto zu eröffnen, Optionskontrakte dorthin umbuchen zu lassen, Geldbeträge für die Platzierung der Optionen zur Verfügung zu stellen und sich den Wert eingebuchter Positionen nicht auszahlen zu lassen, zu überwinden war. Hieran ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten. (5) Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass zwischen den Parteien auch vertragliche Beziehungen bestanden haben. Der Deliktsgerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO wäre selbst dann gegeben, wenn konkurrierende vertragliche Ansprüche geltend gemacht würden (BGH, NJW 2008, 2344, 2345), was hier noch nicht einmal der Fall ist. Die bloße Möglichkeit der Anspruchskonkurrenz vermag erst recht keinen Vorrang des Vertragsgerichtsstands zu begründen (BGH, aaO). 2. Nachdem die schadensursächlichen Handlungen bzw. Unterlassungen der D. von Mönchengladbach aus vorgenommen worden sind, ist mit der internationalen zugleich auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach eröffnet; im Übrigen steht die Zulässigkeit der Klage nicht im Streit. III. Die Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf Antrag der Beklagten zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO. Das Landgericht hat – in Kenntnis der entgegenstehenden Rechtsprechung der zuständigen Senate des Oberlandesgerichts Düsseldorf – bislang nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden. Angesichts der Komplexität der im Rahmen der Sachentscheidung – nunmehr unter Berücksichtigung der am 13.07.2010 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes – zu beantwortenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen, insbesondere zu Fragen des Teilnehmervorsatzes und der Verjährung, hält es der Senat auch unter Berücksichtigung prozessökonomischer Erwägungen für sachdienlich, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. IV. Für das weitere Verfahren und die vom Landgericht in der Sache zu treffende Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Die Entscheidung des Rechtsstreits richtet sich nach deutschem Recht (im Ergebnis ebenso BGH, U.‘e vom 13.07.2010, XI ZR 57/08 und XI ZR 28/09). a) Nach dem hier maßgeblichen deutschen internationalen Privatrecht unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat, Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ("Tatortprinzip"). Tatort war hier – zumindest auch – in Deutschland, weil dort die D. die schadensursächlichen Handlungen vorgenommen bzw. unterlassen hat. Dies führt zur Anwendung deutschen Rechts auch im Verhältnis zur selbst nicht in Deutschland tätig gewordenen Beklagten, die nach dem klägerischen Vortrag als Gehilfin an der unerlaubten Handlung der D. als Haupttäterin beteiligt war (für vergleichbare Fälle: BGH, U. vom 09.03.2010, XI ZR 93/09, Rz. 31f. bei juris; U. vom 06.02.1990, XI ZR 184/88, WM 1990, 462ff., Rz. 16 bei juris; ebenso Senat, U.‘e vom 12.09.2008, I-17 U 91/07 und I-17 U 120-123/07; U.‘e vom 19.03.2010, I-17 U 41/09 und I-17 U 42/09; U. vom 30.04.2010, I-17 U 51/09; OLG Düsseldorf, 15. Zivilsenat, U. vom 23.01.2008, I-15 U 18/07, Rz. 31 bei juris; OLG Düsseldorf, 6. Zivilsenat, U. vom 29.01.2009, I-6 U 256/07). b) Art. 41 EGBGB steht der Anwendung deutschen Rechts nicht entgegen; eine wesentlich engere Verbindung mit dem englischen Recht lässt sich nicht feststellen, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses (Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB). Denn danach kann, nicht muss, sich eine wesentlich engere Beziehung mit dem Recht eines Staates aus einer besonderen rechtlichen Beziehung zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit einem Schuldverhältnis ergeben. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es grundsätzlich, zu einem Gleichklang von Deliktsstatut und Vertragsstatut zu gelangen. Dieser Gesetzeszweck führt aber im vorliegenden Fall selbst dann nicht zur Anwendung englischen Deliktsrechts, wenn man annehmen wollte, dass das Vertragsverhältnis der Parteien seinerseits englischem Recht unterliegt. Denn bei der wegen gemeinschaftlicher Tatbegehung gebotenen einheitlichen Betrachtung der unerlaubten Handlung wird die durch das englische Vertragsstatut begründete Bindung an das englische Recht dadurch überlagert, dass im Verhältnis des Klägers zur primär handelnden D. unzweifelhaft deutsches Recht Anwendung findet (ebenso Senat, aaO; OLG Düsseldorf, 6. Zivilsenat, U. vom 29.01.2009, I-6 U 256/07; OLG Düsseldorf, 15. Zivilsenat, U. vom 23.01.2008, I-15 U 18/07). c) Eine wirksame Rechtswahlvereinbarung zugunsten der Anwendbarkeit englischen Rechts ist für deliktische Ansprüche nicht getroffen worden, Art. 42 Satz 1 EGBGB. Ungeachtet des Umstandes, dass sich die Rechtswahlklausel in Ziff. 20.1 des "Private Customer Dealing Agreement" nur auf vertragliche Ansprüche bezieht, wäre eine etwaige Rechtswahl, bezogen auf deliktische Ansprüche, unwirksam. Denn ein Recht kann gemäß Art. 42 EGBGB, welcher als lex fori für die Prüfung des Zustandekommens und der Wirksamkeit eines Rechtswahlvertrages zugrunde zu legen ist (Münchner Komm./Junker, BGB, 4. Auflage, Art. 42 EGBGB, Rn. 9; Palandt/Heldrich, 67. Aufl., BGB, Art. 42 EGBGB, Rn. 1), erst nach Eintritt des Ereignisses wirksam gewählt werden. Eine nachträgliche Rechtswahl liegt aber weder ausdrücklich noch stillschweigend vor. 2. Im Übrigen wird auf die Urteile des Bundesgerichtshofes vom 13.07.2010 in den Verfahren XI ZR 57/08 und 28/09 verwiesen. V. 1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Ungeachtet des Umstandes, dass das Urteil, soweit die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben wurde, keinen vollstreckungsfähigen Inhalt besitzt, war es auch insoweit für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil erst die Vorlage eines vorläufig vollstreckbaren Berufungsurteils das mit der Vollstreckung des aufgehobenen Urteils befasste Organ gemäß den §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO nötigt, von Vollstreckungsmaßnahmen – die hier wegen der Kosten möglich wären – abzusehen oder eingeleitete Maßnahmen einzustellen oder aufzuheben (so Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 538, Rn. 59; Münchener Komm./Krüger, ZPO, 3. Aufl., § 704, Rn. 6). 2. Anlass zur Zulassung der Revision bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Ungeachtet abweichender Stimmen in der Literatur weicht der Senat insbesondere nicht von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab. Ebenso wenig sieht sich der Senat zu einer Vorlage des Verfahrens an den EuGH gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV) veranlasst, da er nicht von der Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO durch den EuGH abweicht. Dass die Beklagte der Auffassung des Senats nicht zu folgen vermag, rechtfertigt eine Vorlage nicht. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.905,88 € festgesetzt.