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Urteil

I-24 U 230/09

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2010:0727.I24U230.09.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. November 2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. November 2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : Die Berufung der beklagten ARGE D. ist zulässig und begründet. Den Klägern stehen Ansprüche auf die noch im Streit befindlichen Mieten und Nebenkosten gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Grunde zu. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben. Das Berufungsgericht ist nach § 17a Abs. 5 GVG an die durch die Entscheidung in der Hauptsache in dem angefochtenen Urteil stillschweigend bejahte Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gebunden (BGH NJW 2008, 3572; Senat OLGR 2002, 258). Denn die Rechtswegfrage ist nach § 17a GVG vor der Verhandlung zur Sache in der ersten Instanz abschließend zu klären. Das weitere Verfahren darf nicht mehr mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtsweges belastet werden. Das erstinstanzliche Gericht durfte mangels Rüge einer Partei von einer Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs durch Beschluss nach § 17a Abs. 3 GVG absehen (vgl. BGH NJW 2008, 3572). 2. Die Beklagte ist für das vorliegende Verfahren auch parteifähig (vgl. für verwaltungsrechtliche Verfahren VG Neustadt Urteil vom 23.02.2010 zu Az. 4 L 103/10 zit nach juris). Bei der Beklagten handelt es sich um eine nach § 44b SGB II gebildete Arbeitsgemeinschaft (ARGE) der Agentur für Arbeit und der Stadt D. . Sie nimmt hoheitliche Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch II wahr (vgl. BGH ZMR 2010, 277; SG Hannover NVwZ 2005, 976 sowie Internetauftritt der Beklagten). Der Parteifähigkeit der Beklagten steht die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 (NVwZ 2008, 183) bejahte Verfassungswidrigkeit des § 44 b SGB II nicht entgegen. Denn § 44 b SGB II ist nur für verfassungswidrig, aber nicht für nichtig erklärt worden. Die aufgrund einer unzulässigen Mischverwaltung verfassungswidrige Struktur der Arbeitsgemeinschaften der Bundesagentur für Arbeit war bis zum 31. Dezember 2010 zu ändern. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte haftet den Klägern weder aus öffentlichem Recht (Kostenzusage, hoheitliche Selbstverpflichtung) noch nach privatrechtlichen Vorschriften, insbesondere ausSchuldbeitritt, Garantieversprechen oder sonstiger Haftungsübernahme, auf Zahlung der von der Arbeitsuchenden und Mieterin K. (im folgenden: Mieterin) geschuldeten Mieten und Nebenkosten für die Monate November 2007 bis Februar 2008 sowie April bis Juni 2008. Zwar heißt es in Nr. 8 des Mietvertrages (MV) der Kläger und der Mieterin vom 31. Mai 2007: "Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Haftungsübernahme der ARGE D. für alle Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag". Auch hat die Sachbearbeiterin der Beklagten den Klägern ein Mietvertragsexemplar zurückgesandt mit dem Vermerk: "Der Mietvertrag wurde genehmigt. Ab 1.8.07 wird dem Vermieter die Miete überwiesen!" und diesen am 11. Juni 2007 mit dem Namenszeichen und Stempel der Beklagten versehen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts können aber die Kläger aus dieser Formulierung Ansprüche gegen die Beklagte nicht herleiten. 1. Das erkennende Gericht ist gehalten, den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, also auch mit Blick auf rechtswegfremde Anspruchsgrundlagen des öffentlichen Rechts, § 17 Abs. 2 S.1 GVG (vgl. OVG Münster, WuM 2001, 119). Öffentlichrechtlich sind Ansprüche, wenn sie sich als Folge eines Sachverhaltes darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die öffentliche Verwaltung die ihr anvertrauten öffentlichen Aufgaben auch in der Form und mit Mitteln des Privatrechts erfüllen kann, wenn und soweit keine öffentlich-rechtlichen Normen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen (vgl. BVerwGE 92, 56, 64). Deshalb kann nicht ohne Weiteres von der öffentlichen Aufgabe auf den öffentlich-rechtlichen Charakter ihrer Ausführung geschlossen werden. Soweit die Parteien und das Landgericht die Erklärung der Beklagten als rein privatrechtlich angesehen haben, ist dies unerheblich. Zwar haben die Kläger in der Klageschrift unbestritten vorgetragen, dass die Beklagte nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften tätig geworden sei, sondern zivilrechtlich, obwohl die Kläger selbst die Beklagte als Behörde bezeichnen. Auf eine solche Einschätzung der Parteien kommt es jedoch nicht an. Ob ein Rechtsanspruch als öffentlich-rechtlich oder als privatrechtlich zu beurteilen ist, richtet sich nach der Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, aus dem er hergeleitet wird (BVerwGE 96, 71, 74; BVerwGE 74, 368, 370). Maßgeblich ist nicht die Einschätzung der Parteien, sondern allein die wirkliche Natur des behaupteten Anspruchs (BGHZ 102, 280, 284; BVerwGE aaO sowie BVerwGE 20, 199, 200). 2. Bei der rechtlichen Beurteilung der genannten Erklärung der Beklagten ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte als Arbeitsgemeinschaft für Grundsicherung für Arbeitsuchende (im folgenden: ARGE) die Aufgaben nach dem SGB II und damit hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen hat (vgl. BGH ZMR 2010, 277). Dazu gehören gemäß § 22 Abs. 2 SGB II Zusicherungen an den Hilfebedürftigen für Unterkunft und Heizung. Dabei hat die ARGE vor der Zusicherung an den Hilfebedürftigen zu prüfen, ob die neue Unterkunft und deren Kosten angemessen sind. Nach § 22 Abs. 4 SGB II soll der Mietzins direkt an den Vermieter überwiesen werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfsbedürftigen nicht sichergestellt ist. 3. Den Klägern ist grundsätzlich jedoch zuzugeben, dass die von einer ARGE an einen Vermieter gerichtete Erklärung, die Kosten der Unterkunft und der Heizung für einen grundsicherungsberechtigten Mieter zu übernehmen, nicht nur eine öffentlich-rechtliche, sondern auch eine privat-rechtliche Willenserklärung darstellen kann (vgl. BVerwGE 96, 71, 75). So kann diese Erklärung auf der einen Seite eine Willenserklärung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages oder eine Zusage, d.h. eine hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen darstellen. In Betracht kommt auf der anderen Seite auch eine privatrechtliche Willenserklärung, die auf Abschluss eines Vertrages gerichtet ist, der privatrechtlich als Bürgschaft oder Garantieversprechen anzusehen ist, oder auch eine befreiende Schuldübernahme oder ein – wie hier vom Landgericht angenommener – Schuldbeitritt (vgl. BVerwGE aaO.). Allerdings wird regelmäßig keine mit Rechtsbindungswillen abgegebene Willenserklärung, sondern lediglich eine bloße Tatsachenmitteilung der ARGE über ihre gegenüber dem Arbeitsuchenden zu erbringenden Leistungen vorliegen (BVerwGE aaO; OVG NW WuM 2001, 119; LG Saarbrücken NJW-RR 1987, 1372). Der Anspruch des Arbeitsuchenden auf Grundsicherung und die (behauptete) Selbstverpflichtung der ARGE gegenüber dem Vermieter stehen in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang. Dieser Zusammenhang rechtfertigt in aller Regel die Annahme, dass die ARGE mit ihrer Erklärung die Handlungsebene des öffentlichen Rechts nicht verlassen will. Eine privatrechtliche Natur der Erklärung kommt demgegenüber nur in Betracht, wenn besondere Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die ARGE privatrechtlich handeln wollte, beispielsweise wenn die Erklärung selbst durch Nennung einer zivilrechtlichen Vertrags- oder Anspruchsnorm eine privatrechtliche Einordnung vornimmt oder wenn die ARGE (etwa durch Anmieten einer Wohnung) selbst bereits privatrechtliche Bindungen gegenüber dem Vermieter eingegangen ist (BVerwGE aaO.). 4. Letztlich kann hier aber dahinstehen, ob die Erklärung der Beklagten als öffentlich-rechtlich oder als privatrechtlich zu qualifizieren ist. Denn nach den Umständen ergibt sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Anspruchsgrundlage für das Zahlungsverlangen der Kläger. Die Beklagte hat eine Kostenzusage, die eine eigene Anspruchsgrundlage für das Zahlungsverlangen der Kläger sein könnte, weder nach öffentlichem Recht noch nach bürgerlichem Recht erteilt. a) Eine Kostenzusage der Beklagten gegenüber den Klägern gemäß § 34 SGB X liegt nicht vor. Diese Vorschrift betrifft behördliche Zusagen, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, die als "Zusicherung" bezeichnet werden. Dass dem Kläger eine derartige "Zusicherung" gegeben worden ist, hat er nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. b) Auch eine – nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtete - Zahlungszusage als behördliche Willenserklärung des öffentlichen Rechts hat die Beklagte nicht erteilt. Derartige Zusagen zu einem späteren Tun oder Unterlassen erlangen Rechtsverbindlichkeit, wenn sie Ausdruck einer im ungeschriebenen allgemeinen Verwaltungsrecht wurzelnden hoheitlichen Selbstverpflichtung mit Bindungswillen sind (OVG NW WuM 2001, 119). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE aaO. m.w.N.), der sich der erkennende Senat anschließt, genügt allerdings weder das wirtschaftliche Interesse des Vermieters an einem potenten und zuverlässigen Zahler in Gestalt der ARGE als Trägerin der Grundsicherung noch das von dieser verfolgte öffentliche Interesse daran, einem Hilfesuchenden Unterkunft und Heizung zu sichern, schon für die Annahme, die ARGE wolle mit einer Erklärung, sie "übernehme" die Kosten der Unterkunft für den Hilfesuchenden und werde diese unmittelbar an den Vermieter überweisen, eine eigene materiell-rechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Vermieter begründen. Vielmehr rechtfertigt diese Interessenlage allenfalls eine Auslegung der Übernahmeerklärung bzw. Kostenzusage dahin, dass die ARGE den Vermieter über das gegenwärtige Bestehen eines die Unterkunftskosten einschließenden Hilfeanspruchs des Mieters, hier nach § 22 Abs. 2 SGB II, unterrichtet und unter der Voraussetzung fortbestehender Hilfsbedürftigkeit zugleich eine bestimmte verwaltungstechnische Abwicklung des Zahlungsverkehrs, nämlich die Überweisung der mietvertraglich zu zahlenden Beträge direkt an den Vermieter, bekannt gibt (vgl. BVerwG aaO., OVG NW aaO). Die Erklärung der ARGE, sie übernehme die Miete, stellt insoweit regelmäßig keine Willenserklärung, sondern eine bloße Tatsachenmitteilung dar. Es müssen deshalb besondere Umstände hinzutreten, um die Annahme zu rechtfertigen, eine dem Vermieter gegenüber abgegebene Übernahmeerklärung der ARGE beschränke sich nicht auf die Mitteilung des Hilfeanspruchs und der direkten Zahlungsweise, sondern bezwecke die Begründung einer materiell-rechtlichen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter. Notwendig ist insoweit vor allem, dass die ARGE ihren Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BVerwG a.a.O., OVG NW a.a.O.). Gemessen an diesen strengen Voraussetzungen hat die Beklagte keine rechtsverbindliche Kosten- oder Zahlungszusage erteilt. Denn ihren Erklärungen ist sowohl nach deren Wortlaut als auch nach der den Klägern erkennbaren Interessenlage kein Rechtsbindungswille zu entnehmen. Es fehlt an den besonderen Umständen, die auf einen eindeutigen Rechtsbindungswillen schließen lassen. Die Kläger konnten und mussten den Inhalt der Erklärung der Beklagten nur als Ausdruck einer "üblichen" allein auf den Hilfeempfänger bezogenen Abwicklung des Rechtsverhältnisses nach § 22 SGB II verstehen. Denn die Kläger hatten nach ihrem eigenen Vortrag bereits Erfahrungen mit der Beklagten und mit Mietern gesammelt, die Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nahmen. So tragen sie selber vor, dass auch die Mieterin der hier in Rede stehenden Wohnung eine übliche sogenannte "Vermieterbescheinigung" der Beklagten vorgelegt habe. Aus dieser "Vermieterbescheinigung" ergibt sich, dass nach einer entsprechenden Erklärung des Mieters die Miete von der Beklagten aufgrund des Antrages der Mieterin auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II direkt an den Vermieter überwiesen wird. Den Klägern war also bekannt, dass es gemäß § 22 Abs. 2 SGB 2 zu den Aufgaben der ARGE gehört zu prüfen, ob die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind, und insoweit den Mietvertrag zu genehmigen. Daran ändert auch der Vermerk der Sachbearbeiterin auf dem den Klägern übersandten Mietvertragsexemplar nichts. Vielmehr wird die "Vermieterbescheinigung" durch die Erklärung auf dem Mietvertrag lediglich bestätigt. In ihr kommt nicht die eigenständige, rechtsverbindlich an die Kläger als Vermieter gerichtete Haftungsübernahme der Beklagten zum Ausdruck. Verdeutlicht wird dies durch den Umstand, dass die Erklärung auf dem Mietvertrag lediglich von einer Sachbearbeiterin abgegeben, während sogar die von den Klägern vorgelegte "Vermieterbescheinigung" von dem Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet worden ist. Auch wenn die Kläger im Mietvertrag auf eine Kaution verzichtet haben, kann der Erklärung der Beklagten auf dem Mietvertrag nach allem nicht entnommen werden, dass die Beklagte sich zu mehr verpflichten wollte als sie im Verhältnis zu der Mieterin zu leisten verpflichtet war. Mit der Formulierung kommt vielmehr allein die Abkürzung des Zahlungsweges zum Ausdruck, den die Beklagte bei der Hilfegewährung an die Mieterin gewählt hat. Über die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten und die Bekanntgabe des direkten Zahlungsweges geht die Mitteilung der ARGE nicht hinaus. Nach allem hat die Formulierung am Ende des Mietvertrages aufgrund ihres Wortlautes und des inhaltlichen Zusammenhanges mit der "Vermieterbescheinigung" lediglich reinen Mitteilungscharakter. Ob der Fall anders zu beurteilen wäre, wenn die Erklärung am Ende des Mietvertrages von dem Geschäftsführer der Beklagten und ohne gleichzeitige Ausstellung der "Vermieterbescheinigung" abgegeben worden wäre, lässt der Senat offen. c) Aus denselben Gründen lässt sich das Klagebegehren auch nicht mit Erfolg auf Vorschriften des bürgerlichen Rechts stützen. Eine privatrechtliche Anspruchsgrundlage, nach der die Kläger berechtigt wären, von der Beklagten die begehrte Leistung zu fordern, ist nicht gegeben. Unmittelbare Ansprüche der Kläger aus Mietvertrag scheiden ohnehin aus, weil die Beklagte unstreitig nicht Vertragspartnerin des mit den Klägern geschlossenen Mietvertrages geworden ist. Ansprüche aus einem Bürgschafts- oder Garantieversprechen, einer befreienden Schuldübernahme oder einem Schuldbeitritt kommen ebenfalls nicht in Betracht. Denn die vorgenannten Rechtsgeschäfte setzen Willenserklärungen der Beklagten voraus, an denen es im vorliegenden Fall wie dargelegt fehlt. Die Erklärung der Beklagten auf dem Mietvertrag stellt in rechtlicher Hinsicht gerade keine Willens-, sondern – wie unter 4b) ausgeführt - eine bloße Wissens- oder Tatsachenerklärung dar (vgl. BVerwG aaO; OVG NW aaO; LG Saarbrücken aaO). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Nr. 8 MV. Wie bereits ausgeführt, kann die Erklärung der Beklagten auf dem Mietvertrag weder als Angebot noch als Annahme eines Verpflichtungsvertrages gedeutet werden. Darüber hinaus ist auch zweifelhaft, ob Nr. 8 MV überhaupt als entsprechendes Angebot zum Abschluss eines Schuldbeitrittes ausgelegt werden kann. Bereits nach dem Wortlaut ist Nr. 8 MV nicht eindeutig. Mit der Formulierung "Haftungsübernahme" ist nämlich ein Begriff verwendet worden, der dem Aufgabenbereich der ARGE aus § 22 Abs. 2 SGB II entnommen ist. Dieser Begriff ist vergleichbar mit dem der "Mietübernahmeerklärung", der die gegenüber den Vermietern grundsätzlich nicht verpflichtenden Erklärungen der ARGE bezeichnet (vgl. SG Berlin Urteil vom 31.03.2006 zit nach juris; VG Berlin Grundeigentum 2002, 675). Privatrechtlich ist der Begriff "Haftungsübernahme" zumindest auslegungsbedürftig. Nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont musste die Beklagte diese für ihren Pflichtenkreis übliche Formulierung nicht als Angebot eines Schuldbeitritts gemäß § 311 Abs. 1 BGB verstehen. 5. Da nach allem in der Erklärung der Beklagten auf dem Mietvertrag eine bloße Tatsachenerklärung über das von der ARGE gegenüber dem Mieter geschuldete Verhalten nach § 22 Abs. 2 SGB II und keine Willenserklärung zu sehen ist, kann schließlich dahinstehen, ob die streitige Klausel in Nr. 8 MV unter § 551 Abs. 1 BGB fällt oder ob die streitige Klausel gegen § 305c BGB verstößt. 6. Soweit die Kläger der Auffassung sind, Nr. 8 MV sei so auszulegen, dass die Mieterin ihre Ansprüche nach SGB II mit Zustimmung der Beklagten unwiderruflich an die Kläger abgetreten habe, ist ihr Vortrag unschlüssig. Denn weder der Wortlaut noch die Interessenlage lassen eine derartige Auslegung zu. Darüber hinaus steht einer Abtretung von Ansprüchen nach SGB II bereits § 53 SGB I entgegen. Hiernach können Ansprüche auf laufende Geldleistung, die dazu bestimmt sind, den Lebensunterhalt abzusichern, im Regelfall nur übertragen werden, soweit sie den für das Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen. Danach ist eine Abtretung von Leistungen der Grundsicherung rechtlich ausgeschlossen. Für das Vorliegen einer Ausnahme nach § 53 Abs. 2 SGB I haben die Kläger nichts vorgetragen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO. IV. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. V. Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt 4.888,73 €.