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Beschluss

VII-Verg 19/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2010:0721.VII.VERG19.10.00
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Tenor

Die Sache wird dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Entscheidungsgründe
Die Sache wird dem Bundesgerichtshof vorgelegt. (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) A. Die Antragsgegnerin schloss, nachdem sie im Submissionsanzeiger vom 28. Mai 2003 eine Anfrage wegen des Netzbetriebs von SNVP veröffentlicht hatte, am 12. Juli 2004 einen Vertrag mit der Beigeladenen. Danach wurde der Beigeladenen u.a. der Betrieb sämtlicher S-Bahn-Linien bis Dezember 2018 übertragen. Neben den Fahrgeldeinnahmen sollte die Beigeladene von der Antragsgegnerin Zuschüsse erhalten, die letztere wiederum auf Grund des Regionalisierungsgesetzes und des ÖPNVG NRW vom Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt erhielt. Diese Zuschüsse deckten und decken – auch unter Berücksichtigung des nachfolgend geschilderten Änderungsvertrages - nach den Berechnungen der Beigeladenen mehr als 60 % der Aufwendungen (einschließlich Allgemeinkosten und Gewinn) ab. Der Vertragsabschluss wurde im Supplement zum EU-Amtsblatt am 30. März 2005 bekannt gegeben. In der Folgezeit kam es zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu Streitigkeiten. Die Antragsgegnerin machte u.a. geltend, die Vergütungshöhe verstoße gegen das EU-Beihilfenrecht, des Weiteren erbringe die Beigeladene ihre Verkehrsleistungen nicht ordnungsgemäß. Schließlich wurden die der Antragsgegnerin vom Land zur Verfügung gestellten Mittel gekürzt. Die Auseinandersetzungen führten dazu, dass die Antragsgegnerin teilweise Forderungen der Beigeladenen nicht beglich und den Vertrag kündigte. Im Dezember 2008 wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Einwände der Antragsgegnerin zurück und verurteilte die Antragsgegnerin zur ungekürzten Zahlung. Antragsgegnerin und Beigeladene nahmen unter Hinzuziehung von Vertretern des Landes NRW Vergleichsverhandlungen auf. Am 21./25. Juli 2009 gab die Antragsgegnerin ihre Absicht, mit der Beigeladenen einen Vergleichsvertrag abschließen zu wollen, im Supplement zum EU-Amtsblatt bekannt. Bestandteil des Vergleichs sollte danach u.a. die Verlängerung des Verkehrsvertrages mit der Beigeladenen hinsichtlich des S-Bahnverkehrs bis Dezember 2023 sein. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene schlossen den Vertrag mit dem bekannt gemachten Inhalt am 24. November 2009 ab, was am 09. Dezember 2009 im Supplement zum EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde. Daraufhin stellte die Antragstellerin, die bereits am 11. September 2009 das Verfahren als vergaberechtswidrig gerügt hatte, mit Schriftsatz vom 06. Januar 2010, am selben Tage eingegangen, bei der Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag. Sie hat sich darauf berufen, eine Direktvergabe des Änderungsvertrages sei mit § 4 Abs. 3 VgV nicht vereinbar. Der Abschluss des Vergleichsvertrages sei als vergaberechtspflichtige wesentliche Änderung des Vertrages aus dem Jahre 2004 anzusehen. Der fragliche Vertrag betreffe einen Dienstleistungsauftrag, nicht eine Dienstleistungskonzession. Außerdem verstoße eine Gesamtvergabe unter Verzicht auf eine Losaufteilung gegen § 97 Abs. 1, 3 GWB, § 5 Nr. 1 VOL/A. Sie wolle zwar nicht den Gesamtauftrag erhalten, habe aber insbesondere Interesse an der Linie S 5, gegebenenfalls an einem die S 5 enthaltenden Linienbündel. Der Vertrag sei beihilferechtswidrig. Die Antragstellerin hat in der Sache beantragt, 1. festzustellen, dass der am 24.11.2009 zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossene Änderungsvertrag zu dem am 12.7.2004 geschlossenen Vertrag über Leistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in den Kooperationsräumen 1 (VRR) und 9 (Niederrhein) im Hinblick auf den Leistungsteil der Linie S 5 von Anfang an unwirksam ist, 2. hilfsweise festzustellen, dass der am 24.11.2009 zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossene Änderungsvertrag zu dem am 12.7.2004 geschlossenen Vertrag über Leistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in den Kooperationsräumen 1 (VRR) und 9 (Niederrhein) von Anfang an unwirksam ist, 3. die Antragsgegnerin für den Fall, dass sie an dem Beschaffungsvorhaben für die Linie S 5 festhält, zu verpflichten, den Auftrag über diese Leistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in den Kooperationsräumen 1 (VRR) und 9 (Niederrhein) nur im Rahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens mit vorheriger europaweiter Bekanntmachung zu vergeben. Antragsgegnerin und Beigeladene sind dem entgegen getreten. Sie haben sich auf einen Vorrang des § 15 Abs. 2 AEG vor den Regeln des Vergaberechts berufen. Infolgedessen sei der Nachprüfungsantrag unzulässig und zudem unbegründet. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 VgV müssten daher auch nicht vorliegen. Des Weiteren handele es sich um eine Dienstleistungskonzession. Zudem seien die ausschließlichen Verhandlungen zwischen Antragsgegnerin und Beigeladener nach § 3 Nr. 4 lit.a) VOL/A gerechtfertigt gewesen, weil der Vergleichsabschluss zur Bereinigung der Streitigkeiten notwendig gewesen sei; aus diesem Grunde handele es sich auch nicht um eine wesentliche, dem Vergaberecht unterliegende Vertragsänderung. Des Weiteren habe die Antragstellerin, die nur die S 5 bedienen wolle, auch kein Interesse im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB dargelegt. Die S 5 und S 8 müssten aus technischen und wirtschaftlichen Gründen sowie zur Gewährleistung einer durchgehenden Verbindung zusammen bedient werden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass nach Art. 5 Abs. 6 der nunmehr geltenden VO (EG) 1370/2007 eine freihändige Vergabe von SPNV-Leistungen zulässig sei. Die Vergabekammer hat ihre Zuständigkeit angenommen und hat in ihrer Entscheidung ausgeführt: Das Interesse der Antragstellerin an der S 5 (und der S 8) reiche aus, um ihren Nachprüfungsantrag als zulässig anzusehen. Der Änderungsvertrag betreffe einen Dienstleistungsauftrag, nicht eine Dienstleistungskonzession. Das Verfahren, das zum Abschluss des Vergleichsvertrages geführt habe, sei vergaberechtswidrig gewesen. § 15 Abs. 2 AEG und § 4 Abs. 3 VgV ließen auch bei freihändiger Vergabe die Verhandlung allein mit der Beigeladenen nicht zu. Der Vertrag sei vollständig für unwirksam zu erklären, eine Beschränkung der Nichtigerklärung auf die Linien S 5 (und S 8) reiche nicht aus. Der Antrag auf Vergabe des Auftrages nach europaweiter Bekanntmachung sei allerdings unbegründet, weil eine sofortige Ausschreibung wegen der Laufzeit des 2004er Vertrages bis 2018 nicht notwendig sei. Die Vergabekammer hat daher folgende Anordnungen getroffen: 1. Der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossene Vertrag vom 24.11.2009, bekannt gemacht im Europäischen Amtsblatt am 9.12.2009 – 2009/2 237-340159 – wird für unwirksam erklärt. Der Vertrag vom 12.7.2004 ist davon nicht betroffen. 2. Der Antrag der Antragstellerin auf Teilausschreibung der Linie S 5 und der Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, soweit sie an dem Beschaffungsvorhaben festhält, den Auftrag über diese Leistungen in den Kooperationsräumen 1 (VRR) und 9 (Niederrhein) im Rahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens mit vorheriger europaweiter Bekanntmachung vor Ablauf der Vertragslaufzeit aus dem Vertrag vom 12.7.2004 im Jahre 2018 zu vergeben, werden zurückgewiesen. 3…. 4. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zur Hälfte; die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt die Antragstellerin. 5. Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten wird für notwendig erklärt. Die Aufwendungen für die jeweilige zweckentsprechende Rechtsverfolgung trägt jede Partei selbst. Dagegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie bekämpft die Zurückweisung ihres auf Vergabe nicht ohne eine vorherige europaweite Ausschreibung gerichteten Antrags und erklärt, sie habe eine sofortige Ausschreibung nicht verlangt, sie akzeptiere die Fortdauer des Vertrages vom 12.07.2004 bis zum Jahr 2018. Sei der Änderungsvertrag unwirksam, ergebe sich eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Ausschreibung des ab Dezember 2018 laufenden Vertrages von selbst. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 18. März 2010 in 2., 4. und 5. abzuändern und wie folgt neu zu fassen: "2. Die Antragsgegnerin wird für den Fall, dass sie an dem Beschaffungsvorhaben festhält, verpflichtet, den Auftrag über diese Leistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in den Kooperationsräumen 1 (VRR) und 9 (Niederrhein) nur im Rahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens mit vorheriger europaweiter Bekanntmachung zu vergeben. 4. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 5. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für die Antragstellerin wird für notwendig erklärt." Antragsgegnerin und Beigeladene beantragen, die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Sie bezweifeln eine Beschwer der Antragstellerin durch die Zurückweisung dieses Teils ihres Antrages. Ferner hat die Antragsgegnerin einen nicht als Beschwerde gekennzeichneten Schriftsatz eingereicht und darin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. In einem späteren Schriftsatz hat sie erklärt, Beschwerde eingelegt zu haben. Auch sie ergänzt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und bekämpft den Umfang der Anordnungen der Vergabekammer als zu weitgehend. Auch die Beigeladene wendet sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer. Sie verfolgt ihre vor der Vergabekammer vertretenen Rechtsauffassungen weiter und hält jedenfalls die Entscheidung der Vergabekammer, den Vertrag insgesamt und nicht nur hinsichtlich der S 5 für unwirksam zu erklären, für zu weitgehend und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die sofortige Beschwerde der Beigeladenen zurückzuweisen, die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen, wobei der ursprünglichen Antrag vor der Vergabekammer zu 2. nunmehr als Hauptantrag gelten soll. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. B. Nach Auffassung des Senats ist der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zulässig und – zumindest überwiegend – auch begründet. Dies zu entscheiden sieht sich der Senat jedoch durch abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte in Vergabesachen gehindert, was nach § 124 Abs. 2 GWB eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof notwendig macht. I. Die Vergabekammer und die Verfahrensbeteiligten wenden auf das Vergabe- und Vergabenachprüfungsverfahren das nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts geltende Recht an, § 131 Abs. 8 GWB. Das trifft letztlich zu. Ob hinsichtlich des Beginns bei förmlichen Vergabeverfahren auf den Zeitpunkt der Vergabebekanntmachung abzustellen ist (so OLG Naumburg, VergabeR 2010, 219), kann offen bleiben. Bei Auftragsvergaben ohne geregeltes Vergabeverfahren ist auf die nach außen wahrnehmbar hervorgetretenen Anstalten des öffentlichen Auftraggebers abzustellen, einen Auftragnehmer mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses auszuwählen (vgl. u.a. BayObLG, Beschluss vom 22.01.2002 – Verg 18/01, NZBau 2002, 397, 398; Beschluss vom 27.02.2003 – Verg 25/02, VergabeR 2003, 669, 670 f.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2003 – Verg W 8/03, VergabeR 2004, 773, 774; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.2001 – Verg 3/01, NZBau 2001, 696, 698; Beschluss vom 11.03.2002 – Verg 43/01, NZBau 2003, 55; Beschluss vom 12.01.2004 – VII-Verg 71/03, NZBau 2004, 343; Thüringer OLG, Beschluss vom 14.10.2003 – 6 Verg 5/03, VergabeR 2004, 113, 118; in etwa auch OLG Schleswig, Beschluss vom 01.04.2010 – 1 Verg 5/09 – juris). Dies war erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts der Fall. Allerdings kann im Allgemeinen spätestens mit dem Beginn von Verhandlungen des Auftraggebers mit dem Auftragnehmer über eine Auftragsvergabe von dem Beginn des Vergabeverfahrens gesprochen werden. Dann hat sich nämlich der Auftraggeber im Regelfall bereits zu einer Auftragsvergabe entschlossen. Stellte man auf den Zeitpunkt der Aufnahme von Gesprächen zwischen Antragsgegnerin und Beigeladener ab, die schließlich zum Vertragsschluss vom 24. November 2009 geführt haben, haben solche allerdings bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts begonnen. Der Moderator erwähnte schon in seinem Abschlussbericht vom 15. Dezember 2008 nach Gesprächen mit der Antragsgegnerin und der Beigeladenen die Möglichkeit der Verlängerung des Vertrages über den Betrieb der S-Bahnen durch die Beigeladene über das ursprüngliche Vertragsende 2018 hinaus bis 2023. Insgesamt gesehen enthielt der Bericht die Grundzüge des später abgeschlossenen Vergleichs. Der Vorschlag stand allerdings unter einer Vielzahl von Unwägbarkeiten. U.a. musste eine finanzielle Beteiligung des Landes geprüft werden. Die Pressemitteilung der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2010 sprach von Weiterverhandlungen auf Grund eines bestehenden Eckpunktepapiers, wobei allerdings noch über viele Punkte zu verhandeln sei. Am 18. Juni 2010 ermächtigte der Verwaltungsrat den Vorstand, eine konkretisierte Fassung abzuzeichnen. Am 21./25. Juli 2010 wurde der beabsichtigte Vertragsabschluss schließlich im Supplement zum EU-Amtsblatt bekannt gegeben. Jedoch kann bei Vergleichsverhandlungen nicht auf die Aufnahme erster noch unverbindlicher Gespräche abgestellt werden. Der Auftraggeber ist sich zu diesem Zeitpunkt noch im Unklaren darüber, ob er überhaupt einen Vergleich abschließen will. Die Gespräche dienen – ähnlich einer Erkundung - zunächst dem Ziel auszuloten, ob überhaupt eine Lösung möglich ist. Erst in dem Augenblick, in dem der Auftraggeber entschlossen ist, die Leistungsbeschaffung zu tätigen und den – hier unterstellt, als Vergabe anzusehenden - Vergleich abzuschließen, kann von dem Beginn eines Vergabeverfahrens gesprochen werden (vgl. auch OLG Schleswig, Beschluss vom 01.04.2010 – 1 Verg 5/09 m.w.N. – juris zum Beginn eines Vergabeverfahrens bei Gesprächen zur Erkundung, ob ein Auftrag gekündigt und ein neues Vergabeverfahren begonnen werden soll). Eine derartige Entscheidung ist frühestens zu dem Zeitpunkt getroffen worden, zu dem die Verhandlungsführer der Antragsgegnerin die Verhandlungen als derart fortgeschritten ansahen, dass sie am 18. Juni 2010 die Zustimmung des Verwaltungsrates einholten. Dies ist nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts der Fall gewesen. II. Zulässigkeit der Beschwerden 1. Nicht nur die Beigeladene, sondern auch die Antragsgegnerin hat wirksam Beschwerde gegen den sie beschwerenden Teil des Beschlusses der Vergabekammer eingelegt. Der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 08. April 2010 ist letztlich als Beschwerdeschrift auszulegen. Der genannte Schriftsatz enthielt die Bezeichnung der Antragstellerin als "Beschwerdegegnerin" und der Antragsgegnerin als "Beschwerdeführerin". Die Beigeladene wurde lediglich als solche bezeichnet. Sodann enthielt der Schriftsatz den in § 117 Abs. 2 Nr. 1 GWB vorgesehenen Antrag sowie die nach Nr. 2 erforderliche Begründung. Allerdings war der Schriftsatz nicht als sofortige Beschwerde gekennzeichnet. Auf den ersten Blick möglich wäre auch eine bloße Unterstützung der – bereits eingelegten – sofortigen Beschwerde der Beigeladenen gewesen. Dagegen spricht jedoch, dass die Beigeladene – wie bereits dargestellt – nicht, stattdessen aber die Antragsgegnerin als Beschwerdeführerin bezeichnet wurde und zudem die Begründung der Antragsgegnerin nicht auf eine Beschwerde der Beigeladenen Bezug nahm. Im Übrigen hätte die Antragsgegnerin in jedem Falle wirksam Anschlussbeschwerde eingelegt. Sie konnte sich der entgegen gesetzten Beschwerde der Antragstellerin (vgl. OLG Frankfurt am Main, VergabeR 2005, 384) anschließen. Die Frist zur Einlegung der Anschlussbeschwerde ist gewahrt. Mangels einer besonderen Vorschrift in den §§ 116 ff. GWB werden – auch über § 120 Abs. 2 i.V.m. § 73 Nr. 2 GWB hinaus – die Vorschriften der ZPO angewandt. Nachdem die Beschwerdeschrift der Antragstellerin der Antragsgegnerin am 16.April 2010 unter Fristsetzung zur Stellungnahme bis zum 14. Mai 2010 (vgl. § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO) zugestellt worden ist, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23.April 2010, bei Gericht eingegangen am 26. April 2010, klar gestellt, dass ihr Schriftsatz vom 08. April 2010 als Beschwerdeschrift auszulegen war; selbst wenn man der Gegenauffassung folgen sollte, es sei eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdeschrift einzuhalten (so Leinemann, Das neue Vergaberecht, 2. Aufl., Rdnr. 824), ist diese Frist gewahrt. 2. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie bekämpft zulässigerweise eine im angefochtenen Beschluss enthaltene Beschwer. Die Vergabekammer hat den Antrag der Antragstellerin teilweise zurückgewiesen, und zwar aus materiell-rechtlichen Gründen. Gegen diese Entscheidung wehrt sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie ist auch dann beschwert, wenn – so die Antragstellerin – die Vergabekammer ihren Antrag falsch verstanden und deswegen zurückgewiesen haben sollte. Selbst wenn die Zurückweisung eines Teils des Antrags nur eine formale Folge des teilweise zuerkannten Antrags sein sollte, ist die Antragstellerin durch die Ablehnung dieses Antrages beschwert. Hinzu kommt ihre Beschwer durch die Kostenentscheidung, die die Vergabekammer an die teilweise Zurückweisung des Antrages geknüpft hat. III. Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist allein der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen am 24. November 2009 abgeschlossene Änderungsvertrag, nicht der ursprüngliche Vertrag aus dem Jahre 2004. Insoweit macht die Antragstellerin keine vergaberechtlichen Mängel geltend. Die Antragstellerin stützt sich auch in ihrer Beschwerde nicht auf eine Nichtigkeit des Vertrages vom 12. Juli 2004, sondern legt ihr ausdrücklich eine Bestandskraft dieses Vertrages zugrunde. Auch der Schriftsatz vom 15. Juni 2010 befasst sich allein mit dem Vergleichsvertrag und seiner Wirksamkeit. Die Vergabekammer hat in ihrem Beschluss vom 18. März 2010 ausgesprochen, dass von der Nichtigerklärung des Vertrages vom 24.November 2010 der Vertrag vom 12. Juli 2004 nicht erfasst werde, was von keinem der Verfahrensbeteiligten beanstandet wird. IV. Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig. 1. Öffentlicher Auftraggeber Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber nach § 98 Nr. 3 GWB. Sie ist eine gemeinsame Anstalt von Kommunen zur Wahrnehmung ihrer nichtgewerblichen Aufgaben im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs (vgl. § 5 ÖPNVG NRW). Die Antragsgegnerin ist keine Sektorenauftraggeberin im Sinne des § 98 Nr. 4 GWB. Unter diese Vorschrift fallen lediglich Unternehmen, die die Verkehrsleistung als solche erbringen, das ist bei der Antragsgegnerin nicht der Fall. Sie betreibt kein Schienennetz (vgl. Anlage 4 zu § 98 GWB und Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2004/17/EG; s. auch Eschenbruch, in Kulartz/Kus/Portz, GWB-Vergaberecht, 2. Aufl., § 98 Rdnrn. 290 ff. und die Aufzählung der betroffenen Unternehmen in Anhang IV zur Richtlinie 2004/17/EG), sondern beauftragt lediglich Dritte mit der Erbringung von SPNV-Leistungen. 2. Öffentlicher Dienstleistungsauftrag Der angegriffene Vertrag betrifft öffentliche Dienstleistungen. a) Die Antragsgegnerin beschafft sich mit dem Vertrag vom 24. November 2009 Dienstleistungen, nämlich Schienenpersonennahverkehrsdienstleistungen gemäß Kategorie 18 (Anhang I zur VOL/A 2. Abschnitt). aa) Für den Vertrag vom 12. Juli 2004, der Leistung und Gegenleistung für die Erbringung von Schienenpersonennahverkehrsleistungen festgelegt hat, ist dies zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht umstritten (zu den sich aus der VO (EWG) 1191/69 ergebenden Bedenken s. aber unter 3.d)). Dies gilt aber auch für den Vertrag vom 24. November 2009. Dass es sich bei dem letztgenannten Vertrag um einen Änderungsvertrag in Form eines Vergleichsvertrages handelt, ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen unerheblich. Auch Änderungsverträge während der Laufzeit des Ursprungsvertrages sind nach der Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 19.06.2008 - C-454/06 – pressetext, NZBau 2008, 518; Urteil vom 13.04.2010 – C-91/08 – Wall, NZBau 2010, 382; OLG Celle, Beschluss vom 29.10.2009 – 13 Verg 8/09) dann als Neuvergabe anzusehen, wenn sie wesentlich andere Merkmale als der ursprüngliche Auftrag aufweisen und damit den Willen der Parteien zur Neuverhandlung wesentlicher Bestimmungen des Ursprungsvertrages erkennen lassen. Liegen diese Voraussetzungen – wie, was nachfolgend erörtert wird - in diesem Fall vor, ist unerheblich, dass die Beteiligten die Form eines Vergleichsvertrags zur Beilegung diverser Streitigkeiten gewählt haben. Auch Vergleichsverträge können nicht zu Lasten anderer am Auftrag interessierter Unternehmen abgeschlossen werden, wenn dadurch deren Rechte nach § 97 Abs. 7 GWB beeinträchtigt werden. Zu Unrecht beruft sich die Antragsgegnerin auf die Rechtsprechung des EuGH (s. Urteil vom 06.05.2010 – C-145/08 und 149/08 – Club Hotel Loutraki), wonach bei gemischten Verträgen auf den Hauptgegenstand des Vertrages abzustellen sei. Es handelt sich bei dem Vertrag vom 24. November 2009 nicht um einen gemischten Vertrag im Sinne dieser Rechtsprechung. Der Vertrag betrifft nicht Dienstleistungen, Bauleistungen und/oder andere Vertragsgegenstände, sondern ausschließlich Schienenpersonennahverkehrsdienstleistungen; für die Feststellung eines Hauptgegenstandes ist danach kein Raum. Auch die im Termin vom 24. Juni 2010 geäußerte Auffassung der Beigeladenen, die zitierten Grundsätze gälten lediglich für Aufträge, die im vollen Umfange der Richtlinie 2004/18/EG unterlägen, trifft nicht zu (vgl. EuGH, Urteil vom 13.04.2010 – C-91/08 – Wall, NZBau 2010, 382 zu Dienstleistungskonzessionen). Von den Gesichtspunkten, die die Antragstellerin als dem Vergaberecht unterliegende Änderungen herausstellt, sind allein die Änderungen zum S-Bahnverkehr näher zu untersuchen. Allein insoweit hat die Antragstellerin geltend gemacht, ein Interesse an dem Auftrag zu besitzen (vgl. nachstehend unter 5.). Ob auch in anderen Bereichen (RB-, RE-Verkehr) eine ausschreibungspflichtige Vertragsänderung vorliegt, ist im Verhältnis zur Antragstellerin danach unerheblich. Die Verlängerung der Beauftragung mit der Erbringung von S-Bahn-Dienstleistungen von Dezember 2018 bis Dezember 2023 durch den Vertrag vom 24. November 2009 stellt eine wesentliche dem Vergaberecht unterliegende Vertragsänderung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.06.2007, C-454/06 Rdnrn. 78 ff. – pressetext - NZBau 2008, 518) dar. Er führte zu einer erheblichen zeitlichen Verlängerung des Vertrages vom 12. Juli 2004 und damit zu einer Erweiterung des Ursprungsvertrages auf darin nicht vorgesehene Dienstleistungen (vgl. EuGH, a.a.O., Rdnr. 36). Der ursprüngliche Vertrag vom 12. Juli 2004 war bis Dezember 2018 befristet, es gab keine Verlängerungsklausel. Ohne den Vergleichsvertrag hätte die Antragsgegnerin, wie sich aus ihrem Verhalten ergibt, einen Anschlussvertrag ausgeschrieben (und zudem ausschreiben müssen, s. nachstehend unter V.). bb) Es handelt sich bei dem Änderungsvertrag auch nicht um eine Dienstleistungskonzession. (1) Entgegen der Darstellung der Antragstellerin ist allerdings der Rechtszug zu den Vergabenachprüfungsinstanzen bei Dienstleistungskonzessionen jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts nicht gegeben. Aus der zuvor geltenden Fassung des GWB ergab sich zwar ein Ausschluss der Dienstleistungskonzessionen nicht eindeutig, was den BGH in seiner Entscheidung vom 01.12.2008 (X – ZB 31/08 – Rettungsdienstleistungen, NZBau 2009, 201 = VergabeR 2009, 156) zu der von der Antragstellerin zitierten Bemerkung zu Dienstleistungskonzessionen veranlasst haben mag. In § 99 Abs. 1 GWB n.F. sind jedoch die in Frage kommenden Arten öffentlicher Aufträge abschließend genannt, darunter die Baukonzession, aber nicht die Dienstleistungskonzession. Daraus ist zu schließen, dass die Erteilung einer Dienstleistungskonzession nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne des Vergaberechts anzusehen ist (vgl. aber nachfolgend unter 7.). (2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen handelt es sich bei dem fraglichen Auftrag indes nicht um eine Dienstleistungskonzession. Nach Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG sind unter einer Dienstleistungskonzession Verträge zu verstehen, die von Dienstleistungsaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht. Nach der Rechtsprechung des EuGH (zuletzt Urteil vom 10.09.2009 – C-206/08, Eurawasser m.w.N., NZBau 2009, 729) ist maßgeblich, ob der Auftragnehmer das Betriebsrisiko vollständig oder zumindest einen wesentlichen Teil davon trägt. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist von einem Dienstleistungsauftrag auszugehen. Dabei kommt es auf die Einwände der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen die Auslegung der Verträge aus den Jahren 2004 und 2009 durch die Vergabekammer nicht an. Unstreitig ist jedenfalls, dass einerseits die Antragsgegnerin der Beigeladenen für die Erbringung der Dienstleistungen erhebliche Geldzahlungen leistet, die Beigeladene aber gleichzeitig zusätzlich Einnahmen aus den Fahrgeldern erhält. Die Beigeladene finanziert sich mithin aus zwei Quellen, zum einen von der Antragsgegnerin, zum anderen von den Nutzern ihrer Dienstleistungen. Es handelt sich allerdings nicht um einen – von vornherein als Dienstleistungsauftrag einzustufenden - Brutto-Vertrag (zur Definition s. Prieß, in Kaufmann/Lübbig/Prieß/ Bünder, VO (EG) 1370/2007, Art. 5 Rdnr. 58), bei dem der Aufgabenträger dem Verkehrsunternehmen entweder einen festen Geldbetrag zur Verfügung stellt und die Fahrgeldeinnahmen dem Aufgabenträger zustehen oder der dem Verkehrsunternehmen – bei Überlassung der Fahrgeldeinnahmen an dieses – zusagt, etwaige Differenzen zu einer bestimmten Summe zu erstatten. In diesem Falle trüge das Verkehrsunternehmen kein Risiko, da es für die Erbringung der Dienstleistungen wirtschaftlich letztlich einen bestimmten Betrag erhält. Im konkreten Fall handelt es sich vielmehr um einen Netto-Vertrag (s. Prieß, a.a.O., Art. 5 Rdnr. 59), bei dem es sich je nach Fallgestaltung um einen Dienstleistungsauftrag oder eine Dienstleistungskonzession handeln kann. Ein Teil des Risikos ist auf das Verkehrsunternehmen verlagert, indem er sich zumindest teilweise aus den Fahrgeldeinnahmen finanzieren muss und damit das Risiko einer Verminderung der Fahrgeldeinnahmen trägt; insoweit trägt der Vertrag nach der Definition in Art. 1 Abs. 4 Richtlinie 2004/18/EG deutliche Züge einer Dienstleistungskonzession. Andererseits stellt der Aufgabenträger dem Verkehrsunternehmen eine Geldsumme zur Verfügung und mindert dadurch das Risiko. Dabei ist zu beachten, dass die Zahlung einer Geldsumme nach Art. 1 Abs. 4 Richtlinie 2004/18/EG der Annahme einer Dienstleistungskonzession nicht von vornherein entgegen steht. In solchen Mischfällen kann eine Abgrenzung nur anhand des Umfangs des Risikos erfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.09.2009 – C-206/08 Rdnr. 77, a.a.O); vgl. auch Prieß, a.a.O.). Das weit überwiegende Risiko trägt nach dem Vertrag aber die Antragsgegnerin, so dass nach Auffassung des Senats ein Dienstleistungsauftrag vorliegt. Nach eigener Berechnung der Beigeladenen werden etwa 36 % ihrer Gesamtkosten (einschließlich Gemeinkosten und Gewinn) nicht von den Zuschüssen der Antragsgegnerin gedeckt. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen hat die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erstattung der von der Beigeladenen zu zahlenden Infrastrukturbenutzungsentgelte bei dieser Berechnung nicht unberücksichtigt zu bleiben. Zwar haben der Senat (Beschluss vom 18.03.2009 – VII-Verg 21/07 m.w.N. aus der früheren Rechtsprechung) sowie das OLG München (Beschluss vom 12.08.2008 – Verg 6/08; aA jedoch OLG Naumburg, Beschluss vom 30.12.2002 – 1 Verg 11/02) derartige Verpflichtungen bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt, weil es sich bei diesen Entgelten für den Auftragnehmer nur um durchlaufende Entgelte handelt. Ob diese Auffassung zutrifft, kann offen bleiben. Jedenfalls können daraus keine Schlüsse auf die Behandlung dieser Frage bei Abgrenzung eines Dienstleistungsauftrages von einer Dienstleistungskonzession gezogen werden. Jedes Eisenbahnverkehrsunternehmen ist gegenüber der Eisenbahninfrastrukturgesellschaft verpflichtet, Benutzungsentgelte zu leisten. Übernimmt der Auftraggeber diese Entgelte, nimmt er dem Auftragnehmer dadurch einen Teil seiner Risiken ab. Infolgedessen trägt die Antragsgegnerin überwiegend die Kosten der Beigeladenen. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen liegt nicht eine Fallgestaltung vor, wie sie der Entscheidung des EuGH vom 10.09.2009 (– C-206/08, Eurawasser , a.a.O.) zugrunde lag. Der EuGH hatte eine Fallgestaltung zu entscheiden, bei der das Betriebsrisiko gesetzlich aus anderen Gründen (Anschluss- und Benutzungszwang) minimiert war. Seiner Entscheidung zufolge reicht es für die Annahme einer Dienstleistungskonzession aus, wenn das verbleibende restliche Risiko auf den Auftragnehmer übertragen wird. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor, so dass auch die Erwägungen der Entscheidung des OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 12.01.2010 (VergW 7/09, VergabeR 2010, 699 mit insoweit kritischer Anmerkung Ortner) nicht eingreifen. Anders als in dem dortigen Fall ist die Antragsgegnerin nicht gesetzlich verpflichtet, die Landeszuweisungen an die Beigeladene (oder einen sonstigen Auftragnehmer) auftragsbezogen weiterzuleiten; es gibt auch keinen gesetzlichen Anspruch der Beigeladenen auf Subvention. Nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW ist die Antragsgegnerin lediglich verpflichtet, die vom Land erhaltenen Zuschüsse für den öffentlichen Personennahverkehr zu verwenden. Ob die Auffassung des OLG Brandenburg, wonach gesetzlich vorgeschriebene Zuschüsse, die zur Absenkung der von den Kunden zu zahlenden Entgelte dienen sollen, bei der Risikobewertung nicht berücksichtigt werden sollen, zutrifft, kann daher offen bleiben. Die Tatsache, dass auch die Antragsgegnerin ein Interesse an hohen Fahrgelderlösen hat, die die Restkosten abdecken (andernfalls führte dies längerfristig zu weiterem Zuschussbedarf bei ihren Mitgliedskommunen zugunsten ihrer Verkehrsunternehmen), vermindert das Risiko der Beigeladenen weiter. Zudem erhält die Beigeladene Entschädigungen von der Antragsgegnerin, falls durch Fahrpreissenkungen Einnahmeausfälle eintreten. Damit handelt es sich nicht um eine Dienstleistungskonzession. Nach Todtmann (NVwZ 2008, 1, 6) liegt die Annahme eines Dienstleistungsauftrags um so näher, je mehr der Auftraggeber mehr als 50 % der Kosten abdeckt. Diese Grenze ist bei weitem überschritten. Soweit die Beigeladene auf das Urteil des EuGH vom 06.04.2006 (C-410/04 Rdnr. 40; NZBau 2006, 326) verweist, befasst sich das Gericht dort nicht näher mit der Abgrenzung von Dienstleistungsauftrag und Dienstleistungskonzession bei einer überwiegenden Deckung der Kosten des Auftragnehmers durch die öffentliche Hand. Auf die Rechtsauffassung des OLG München (VergabeR 2008, 345), wonach im Zweifel von einem Dienstleistungsauftrag auszugehen ist, kommt es dann nicht an. b) Für die Zulässigkeit des Vergabenachprüfungsverfahrens ist unerheblich, dass der Auftrag eine nicht prioritäre Dienstleistung betrifft. aa) Nach Art. 1 Abs. 1 UA 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. 395 S. 33) in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (ABl. L 335 S. 31) (zukünftig: Rechtsmittelrichtlinie) ist ein Nachprüfungsverfahren für alle Aufträge im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG eröffnet, sofern diese Aufträge nicht gemäß den Art. 10 bis 18 dieser Richtlinie ausgeschlossen sind. Danach unterliegt der fragliche Auftrag einer Nachprüfung, weil es sich um einen Auftrag im Sinne des Art. 1 Abs. 2 lit. d) der Richtlinie 2004/18/EG handelt. Der Auftrag unterfällt nicht den Vorschriften der Art. 10 bis 18 der Richtlinie, insbesondere nicht Art. 17 (Dienstleistungskonzession). Nicht prioritäre Dienstleistungen nach Art. 21 der Richtlinie sind von einem Vergabenachprüfungsverfahren demgegenüber nicht ausgenommen. b) Auch nach nationalem Recht ist für die Zulässigkeit des Vergabenachprüfungsverfahrens unerheblich, dass es "nur" eine nicht prioritäre Dienstleistung betrifft. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 VgV i.V.m. § 1a Nr. 2 Abs. 2 VOL/A betrifft lediglich das materielle Vergabeverfahren, nicht das Vergabenachprüfungsverfahren. Dementsprechend geht die Rechtsprechung davon aus, dass auch bei nicht prioritären Dienstleistungen ein Vergabenachprüfungsverfahren statthaft ist (vgl. OLG Dresden, VergabeR 2008, 567 m.w.N.; OLG Dresden, NZBau 2008, 594 = VergabeR 2008, 809; inzidenter wohl auch BGH NZBau 2009, 201 = VergabeR 2009, 156; Bischoff, in Willenbruch/Bischoff, Vergaberecht, § 1a VOL/A Rdnrn. 14). Soweit das OLG Brandenburg (NZBau 2003, 688 = VergabeR 2003, 654; anders demgegenüber jetzt VergabeR 2008, 231) eine Unzuständigkeit der Vergabenachprüfungsinstanzen u.a. damit begründete, es handele sich bei Schienenverkehrsleistungen um nicht prioritäre Dienstleistungen, vermischte es daher die Frage der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens mit dem Prüfungsmaßstab des materiellen Vergaberechts (vgl. zum Vergabenachprüfungsrecht nach der VO (EG) 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates [ABl. L 315 S. 1; zukünftig nur noch Personenverkehrsdienste-VO genannt], die in Art. 5 Abs. 7 einen Rechtsschutz auch bei zulässigen Direktvergaben vorsieht, jedoch mit eingeschränktem Prüfungsmaßstab, Prieß, a.a.O., Art. 5 Rdnrn. 290 ff.). 3. Verhältnis zu § 15 Abs. 2 AEG Der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages steht § 15 Abs. 2 AEG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift "können [die zuständigen Behörden, die beabsichtigen, die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch Eisenbahnunternehmen … zu verein baren,] diese Leistungen ausschreiben". a) Die Bedeutung dieser Vorschrift ist umstritten (s. nur die umfangreichen Nachweise in BVerfG VergabeR 2007, 322, 332; s. auch Prieß, a.a.O., Art. 5 Rdnr. 225 ff., 247). Teilweise wird aus ihr ein Wahlrecht der zuständigen Behörde hergeleitet, Eisenbahnverkehrsleistungen wettbewerblich (nach öffentlicher Ausschreibung) oder freihändig zu vergeben; nur im erstgenannten Falle sei das Vergaberecht der §§ 97 ff. GWB anzuwenden, während bei freihändiger Vergabe ein Vergabenachprüfungsverfahren von vornherein unstatthaft sei (OLG Brandenburg NZBau 2003, 688 = VergabeR 2003, 654). Andere sind demgegenüber der Auffassung, die Vorschrift des § 15 Abs. 2 AEG ändere an der Anwendbarkeit der §§ 97 ff. GWB nichts (vgl. Zirbes, VergabeR 2004, 133; dazu neigend auch der Senat VergabeR 2002, 607). b) Die Zulässigkeit des Vergabenachprüfungsverfahrens kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin allerdings nicht bereits damit begründet werden, die Antragsgegnerin habe sich nach Maßgabe der Entscheidung des OLG Brandenburg (a.a.O.) dem Vergaberecht unterworfen. Eine solche Unterwerfung könnte materiell-rechtlicher Natur (das materielle Vergaberecht ist anzuwenden) oder prozessualer Natur (die Vergabekammer ist zuständig) sein. Unabhängig davon, ob eine solche Unterwerfung möglich ist (zur Diskussion unter der Geltung der Personenverkehrsdienste-VO s. Prieß, a.a.O., Art. 5 Rdnrn. 321 ff.), ist eine solche aus tatsächlichen Gründen aber nicht erfolgt. Dass die Antragsgegnerin im Jahre 2003 bekannt gegeben hat, einen Verkehrsvertrag abschließen zu wollen und etwaige Interessenten aufgefordert hat, sich zu melden, mag darauf schließen lassen, dass die Antragsgegnerin damals wettbewerblich vergeben wollte. Das lässt aber keine Schlüsse auf den Willen der Antragsgegnerin unmittelbar vor Abschluss des Änderungsvertrages vom 24. November 2009 zu. Aus diesem Grunde ist auch unerheblich, dass die Antragsgegnerin in Schriftsätzen im Jahre 2007 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen sich gegen das Ansinnen der Beigeladenen zur Direktvergabe von Strecken mit dem Argument gewandt hat, dies sei mit Vergaberecht nicht zu vereinbaren. Die Antragsgegnerin hat vielmehr tatsächlich Vergleichsverhandlungen allein mit der Beigeladenen geführt, ohne dritte Unternehmen in diese einzubeziehen. Aus der Tatsache, dass die Antragsgegnerin die Absicht des Vertragsabschlusses sowie den Abschluss selbst im Supplement zum EU-Amtsblatt bekannt gegeben hat, lässt sich nicht auf eine Wahl des Vergaberechts schließen. Die Bekanntmachungen sind nur aus Gründen der Rechtssicherheit gewissermaßen vorsorglich erfolgt. Dasselbe gilt von dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 25.09.2009, in dem sie u.a. erklärte, die vergaberechtlichen Restriktionen seien auf die Änderungsvereinbarung nicht anwendbar, gleichzeitig auf aber auf § 101b GWB hingewiesen hat. Vielmehr hat die Antragsgegnerin die Tatsache, dass sie Verhandlungen allein mit der Beigeladenen geführt hat, als rechtens verteidigt. Die Antragsgegnerin hat auch nicht die Vergabekammer bei Nachprüfungsverfahren für zuständig erklärt (für eine derartige Möglichkeit Prieß, a.a.O., Art. 5 Rdnr. 325;) c) § 15 Abs. 2 AEG schließt aber die Zulässigkeit eines Vergabenachprüfungsverfahrens nicht aus. Der Wortlaut der Vorschrift besagt zur Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages nach §§ 102 ff. GWB nichts. Er befasst sich lediglich mit der Frage, ob ein Vertragsabschluss auszuschreiben ist oder nicht. Davon hängt aber die Frage der Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages nicht ab. Auch in Vergabeverfahren, in denen eine Direktvergabe grundsätzlich zulässig ist (vgl. Art. 31 Richtlinie 2004/18/EG), ist ein Nachprüfungsantrag statthaft. Die verfahrensrechtliche Frage (ist ein Vergabenachprüfungsantrag statthaft) und die materiell-rechtliche Frage (in welcher Form muss die Vergabe erfolgen) dürfen nicht miteinander vermischt werden. Wenn überhaupt, handelt es sich bei § 15 Abs. 2 AEG um eine Sondervorschrift zu § 101 GWB (s. dazu näher unter V.1.), nicht aber zu §§ 102 ff. GWB. Auch aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich nichts anderes. Der Bundesrat hat zwar in seiner Stellungnahme (BR-Drs. 131/93 S. 47) ausgeführt: Eine gesetzliche Festschreibung der Ausschreibungspflicht für gemeinwirtschaftliche Leistungen im AEG wird abgelehnt, da sie erhebliche Nachteile hätte. Denn die Aufträge wären dann einklagbar; damit könnten aber Vergaben unter Umständen jahrelang bis zum Vorliegen eines letztinstanzlichen Gerichtsurteils blockiert werden. Außerdem wäre die Ausschreibung in Anbetracht der Monopolstellung der DB-Personenverkehrs-AG auf absehbare Zeit in den allermeisten Fällen ein ungeeignetes Instrument. Auch würde die Ausschreibung der örtlichen Interessenlage im Hinblick auf die kommunalen Regie- und Eigenbetriebe nicht gerecht. Damit nahm der Bundesrat zwar auch auf die prozessualen Folgen einer Ausschreibungspflicht Bezug. Dies betraf aber die damalige Rechtslage, die ein beschleunigtes Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer und dem Vergabesenat noch nicht kannte. Daraus lässt sich nicht schließen, dass damit – über den Wortlaut der Vorschrift hinaus – auch das erst später eingeführte Vergabenachprüfungsverfahren ausgeschlossen werden sollte. c) Darüber hinausgehend ist § 15 Abs. 2 AEG (anders als das OLG Brandenburg, a.a.O., meint) auch kein Spezialgesetz, welches die Anwendbarkeit des Vergaberechts nach §§ 97 ff. GWB ganz oder teilweise ausschließen würde. Dies soll wegen des Sachzusammenhangs im Rahmen der Begründetheit des Nachprüfungsantrages erörtert werden (vgl. V.1.). d) Teilweise wurde angenommen (Prieß, NZBau 2002, 539, 540), die VO (EWG) 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedsstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straße- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 156 S. 1) und in deren Umsetzung auch § 15 Abs. 2 AEG qualifiziere die SPNV-Leistungen als Aufgabe der Daseinsvorsorge, was sie von vornherein von einer Qualifizierung als Dienstleistungen im Sinne des Vergaberechts ausschließe. Diese Auffassung trifft nicht zu. Die VO (EWG) 1191/69 besagt nichts zur Vergabe der dort genannten Aufträge (so auch Prieß, in Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a.a.O., Art. 5 Rdnr. 10) und lässt sich damit nicht für eine begriffliche Einschränkung des Dienstleistungsbegriffs in Art. 1 Abs. 2 lit. d) Richtlinie 2004/18/EG (bzw. ihrer Vorgängervorschrift) heranziehen. Auch die Entscheidung des EuGH vom 06.04.2006 (C-410/04; NZBau 2006, 326) geht ohne Weiteres von einer Einordnung als Dienstleistung aus. Dies wird dadurch bestätigt, dass Eisenbahnverkehrsdienstleistungen ausdrücklich in Anlage II B der Richtlinie 2004/18/EG aufgeführt sind. Auch die Personenverkehrsdienste-VO geht davon aus, dass Aufträge über die Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs grundsätzlich Dienstleistungen betreffen, wenn sie in Art. 5 Abs. 1 eine Abgrenzung zur Richtlinie 2004/18/EG trifft und sich dort teilweise die Geltung der Richtlinie vorbehält; auch Erwägungsgrund (20) Satz 2 lässt erkennen, dass grundsätzlich die Richtlinie 2004/18/EG Anwendung finden könnte. e) Die Entscheidung des BVerfG (VergabeR 2007, 322) steht der vorgenannten Auffassung nicht entgegen. Sie befasst sich allein mit der Frage, ob das OLG Brandenburg angesichts der europarechtlichen Normen entscheiden durfte, ohne bestimmte Fragen dem EuGH vorzulegen, nicht dagegen mit der Auslegung des nationalen Rechts. 4. Schwellenwert Der Schwellenwert ist ersichtlich überschritten, und zwar auch dann, wenn man allein auf die S-Bahn-Leistungen abstellen sollte. In der Bekanntmachung ist der Wert des Änderungsvertrages mit rund 1 Mrd. € bewertet worden. 5. § 107 GWB a) Die Antragstellerin kann auch geltend machen, durch die Vergabe in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften verletzt zu sein, wodurch ihr ein Schaden droht. Des Weiteren kann sie ein Interesse am Auftrag vorbringen, § 107 Abs. 2 GWB. Schließlich ist ihr ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen. Nach der Rechtsprechung des Senats (NZBau 2009, 334 = VergabeR 2009, 799) kann der Antragsteller grundsätzlich ein Interesse an dem Auftrag nur dann haben, wenn er bereit ist, den ausgeschriebenen Auftrag mit dem vom potentiellen Auftraggeber vorgesehenen Inhalt abzuschließen. Im Vergabenachprüfungsverfahren kann der Antragsteller sich demgegenüber im Allgemeinen nicht auf ein Interesse berufen, einen Auftrag mit einem davon abweichenden Inhalt annehmen zu wollen. Dem steht das Recht des Auftraggebers entgegen, den Auftragsgegenstand zu bestimmen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene berufen sich darauf, die Antragstellerin wolle erklärtermaßen nicht den Vertrag so eingehen, wie er von der Antragsgegnerin mit der Beigeladenen geschlossen worden sei. Insbesondere wolle die Antragstellerin nicht das gesamte S-Bahnnetz der Antragsgegnerin betreiben, sondern habe erklärtermaßen ein Interesse nur für den Betrieb der S 5 (notfalls auch der S 8, gegebenenfalls auch weitere Linien, wenn sie mit der S 5 nur zusammen vergeben werden könnten, vgl. Schriftsatz vom 25.02.2010, Bl. 48). Soweit die Entscheidung der Vergabekammer in diesem Zusammenhang so zu verstehen sein sollte, das Interesse des Antragstellers an der Erbringung nur eines Teils des ausgeschriebenen (nicht losweise zu vergebenden) Auftrages reiche im Rahmen des § 107 Abs. 2 GWB aus, ist dies nach dem oben Gesagten allerdings bedenklich. Der Antragsteller will den Auftrag dann gerade nicht so erbringen, wie er von dem Auftraggeber ausgeschrieben worden ist. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 10.11.2009 – X ZB 8/09 - Endoskopiesystem, NZBau 2010, 124 = VergabeR 2010, 210) einem Unternehmen unter dem Gesichtspunkt der "zweiten Chance" unter bestimmten Umständen eine Antragsbefugnis zustehen. Nach Ansicht des Senats kann allerdings allein die Möglichkeit, dass der Auftraggeber bei einer – aus anderen Gründen vergaberechtlich notwendig werdenden - Wiederholung des Vergabeverfahrens – ohne vergaberechtlich dazu gezwungen zu sein - den Auftrag nunmehr im Sinne des Antragstellers zuschneidet, eine derartige "zweite Chance" nicht eröffnen. Dann müsste (um im Bild des zitierten Senatsbeschlusses zu bleiben) auch derjenige zulässigerweise einen Nachprüfungsantrag einreichen können, der erklärtermaßen eine Betonfassade anstatt der ausgeschriebenen Ziegelvorhangfassade errichten will, wenn er nur irgend einen anderen Vergaberechtsfehler geltend macht. Einer näheren Erörterung bedarf dies jedoch nicht, denn der Antragstellerin ist jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen antragsbefugt. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt sich jedenfalls daraus, dass sie auch den Zuschnitt der Auftragsvergabe als vergaberechtswidrig beanstandet. Sie hat u.a. der Sache nach geltend gemacht, die Antragsgegnern hätte nach § 97 Abs. 1, Abs. 3 GWB (§ 4 Abs. 3 VgV, § 5 VOL/A) die S-Bahnlinien nicht als Ganzes, sondern nur gesondert (falls aus bestimmten Gründen ausnahmsweise gerechtfertigt, auch in Verbindung mit der S 8 oder anderen S-Bahnlinien), mithin in Teillosen, ausschreiben dürfen. Macht der Antragsteller geltend, u.a. gerade durch die vergaberechtswidrige Beschreibung des Auftragsgegenstandes an einem aussichtsreichen Angebot gehindert worden zu sein, kann ihm ein Interesse an der Auftragserteilung nicht abgesprochen werden. Soweit die Beigeladene darauf verweist, die Antragstellerin habe sich in der Antragsschrift nur auf die S 5 bezogen, demgegenüber die S 8 (sowie weitere S-Bahnlinien, falls diese ausnahmsweise mit der S 5 zusammen vergeben werden dürften) nicht erwähnt, ist darauf hinzuweisen, dass eine Begründung dafür, dass die S 5 und S 8 (für weitere S-Bahnlinien nur ansatzweise und unzureichend) nur zusammen vergeben werden könnten, erst später im Verlaufe des Vergabenachprüfungsverfahrens gegeben wurde. Unerheblich ist die Tatsache, dass die Antragstellerin kein Angebot abgegeben hat. Dessen bedurfte es in der vorliegenden Situation nicht. Zum einen beanstandet die Antragstellerin– wie bereits ausgeführt – den Auftragsumfang als vergaberechtswidrig, zum anderen hat die Antragsgegnerin ihre Absicht, den Änderungsvertrag mit der Beigeladenen abschließen zu wollen, zwar vorher bekannt gegeben, aber damit gleichzeitig zu erkennen geben, anderweitige Angebote nicht entgegen nehmen zu wollen. Die Einreichung eines Angebots war – abgesehen davon, dass dies der Antragstellerin mangels weiterer Unterlagen nicht möglich war – damit überflüssig. Ein Rechtsschutzinteresse kann der Antragstellerin auch nicht deswegen abgesprochen werden, weil sie den Verkehrsvertrag vom 12. Juli 2004 unangefochten lässt. Der Vertrag wäre in seiner Ursprungsfassung im Dezember 2018 ausgelaufen. Ohne den Änderungsvertrag vom 24. November 2009, der die Laufzeit des Verkehrsvertrages vom 12. Juli 2004 – unter veränderten Bedingungen - hinsichtlich der S-Bahn-Linien bis Dezember 2023 – fortschrieb, hätte die Antragstellerin sich auf einen ab Dezember 2018 laufenden SPNV-Vertrag hinsichtlich der Linie S 5 (gegebenenfalls in Verbindung mit der S 8, notfalls mit anderen S-Bahnlinien) bewerben können. Dass die Antragstellerin sich auf einen ab Dezember 2023 laufenden Vertrag bewerben kann, ändert nichts daran, dass sie durch den Änderungsvertrag daran gehindert wurde, sich auf die Vergabe des Auftrages mit dem Gegenstand "S-Bahnverkehr ab 2018 hinsichtlich der Linie S 5 (gegebenenfalls in Verbindung mit der Linie S 8 sowie weiteren S-Bahnlinien)" zu bewerben. b) Die Antragstellerin hat keine Rügeobliegenheiten nach § 107 Abs. 3 GWB verletzt. aa) Einer Rüge bedurfte es gemäß § 107 Abs. 3 S. 2 nicht. Die Antragstellerin ist nicht im Sinne des § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB am Vergabeverfahren beteiligt worden. Die Antragsgegnerin hat lediglich mit der Beigeladenen Verhandlungen geführt. Die Bekanntmachung vom 21./25. Juli 2009 im Supplement des EU-Amtsblatts diente erklärtermaßen nicht dazu, Bewerbungen oder Angebote einzuholen, sondern sollte nur die bereits bestehende Absicht zur Vergabe des Auftrages an die Beigeladene bekannt geben. Auch durch die Beantwortung der Rüge der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25.09.2009 wurde die Antragstellerin nicht im Sinne dieser Vorschrift beteiligt; im Gegenteil rechtfertigte die Antragsgegnerin gerade die Nichtbeteiligung der Antragstellerin. Darüber hinaus ist § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB im Lichte von Art. 2d Abs. 2 lit. a) der Rechtsmittelrichtlinie auszulegen. Diese Vorschrift stellt auf die Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung im EU-Amtsblatt ab, wobei es sich bei der erwähnten Bekanntmachung, wie sich aus dem Verweis auf die Richtlinie 2004/18/EG ergibt, um eine solche nach Art. 30 ff., 35 ff. der Richtlinie handelte. Um eine solche vorherige Bekanntmachung handelte es sich bei der Bekanntmachung vom 21/.25. Juli 2009 nicht. bb) Darüber hinaus hat die Antragstellerin die Rüge, ein förmliches Vergabeverfahren habe vergaberechtswidrig nicht stattgefunden, unverzüglich nach Bekanntmachung der Absicht zum Vertragsabschluss gerügt. Gerügt hat sie allerdings nicht eine fehlende Losaufteilung. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass ihr dieser Fehler als Vergaberechtsverstoß zum damaligen Zeitpunkt bekannt war (§ 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB ist nicht anwendbar, weil es sich bei der bezeichneten Bekanntmachung nicht um eine "Bekanntmachung" im Sinne des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 handelt; es fehlt auch an einer Terminsbestimmung, bis zu der Angebote eingereicht werden konnten. 6. Wirksamkeit des Vertrages vom 24. November 2009 Der Nachprüfungsantrag scheitert nicht daran, dass der Vertrag vom 24. November 2009 (im Sinne des § 101b GWB endgültig) wirksam abgeschlossen worden ist. Allerdings ist ein Vergabenachprüfungsverfahren von vornherein unzulässig, wenn das Vergabeverfahren bereits bei Einreichung des Nachprüfungsantrages durch einen wirksamen Zuschlag beendet worden ist. Das ist jedoch nicht der Fall. Ob der Vertrag vom 24.11.2009 – wie die Antragstellerin meint – bereits wegen eines Verstoßes gegen die Notizifierungspflicht des (jetzt) Art. 108 Abs. 3 AEUV unwirksam ist (was zwischen den Verfahrensbeteiligten aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen umstritten ist), bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls hat die Antragstellerin die Unwirksamkeit des Vertrages vom 24.11.2009 rechtzeitig innerhalb der Frist des § 101b Abs. 2 S. 2 GWB durch Einreichen eines Nachprüfungsantrages geltend gemacht. Dass die Antragstellerin nachträglich ihr Auftragsinteresse nicht nur mit der Linie S 5, sondern auch der S 8 erklärt hat, ist unerheblich. Die Frist des § 101b Abs. 2 GWB schließt ergänzenden Vortrag und weitere Rügen der Antragstellerin nach Ablauf der Frist nicht aus. Der Streitgegenstand, die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vertrages, bleibt derselbe. Eine andere Auffassung würde auch zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Antragstellers führen, weil ihm im Zeitpunkt der Einreichung des Nachprüfungsantrages der Sachverhalt nur rudimentär bekannt ist und er auf – bis zum Fristablauf typischerweise noch nicht gewährte – Akteneinsicht (§ 111 GWB) angewiesen ist. 7. Personenverkehrsdienste-VO Das Vergabenachprüfungsverfahren ist schließlich nicht im Hinblick auf die Personenverkehrsdienste-VO unzulässig. Allerdings sieht Art. 5 Abs. 7 der Personenverkehrsdienste-VO besondere Vorschriften über die Nachprüfung von Vergabeentscheidungen nach Abs. 2 bis 6 vor. Dies ist Ausdruck dessen, dass nunmehr nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 Personenverkehrs-VO EU-rechtlich für Vergabeentscheidungen im Bereich der Personenverkehrsdienste allein die Personenverkehrsdienste-VO gilt, jedoch – abgesehen von der hier nicht vorliegenden Ausnahme des Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2 für den Bus- und Straßenbahnverkehr – nicht mehr die Richtlinie 2004/18/EG gilt (näher dazu unter VI.). Diese Regelung muss durch die Mitgliedsstaaten ausgefüllt werden, was in der Bundesrepublik Deutschland bisher nicht geschehen ist. Es ist daher mangels einer ausdrücklichen nationalen Regelung unklar, ob die Nachprüfung nach Art. 5 Abs. 7 VO gegenwärtig durch die nach §§ 102 ff. GWB gebildeten Vergabekammern und –senate oder durch andere Gerichte zu erfolgen hat. Insoweit kommen drei Lösungen in Betracht: Mangels Anwendbarkeit der materiellen Vergaberegeln der §§ 97 ff. GWB (vorbehaltlich der bereits erwähnten, hier aber nicht einschlägigen Ausnahme des Art. 5 Abs. 1 S. 2, 3 Personenverkehrsdienste-VO) sind auch die §§ 102 ff. GWB nicht anwendbar, zuständig sind die Verwaltungsgerichte (so – vorbehaltlich einer Selbstbindung der Vergabestelle – Prieß, a.a.O., Art. 5 Rdnrn. 314 ff.). Hinsichtlich des Rechtsschutzes bleiben die bisherigen Regeln in Kraft, d.h. bei Dienstleistungsaufträgen im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG sind Vergabekammern und –senate zuständig, im Übrigen die Verwaltungsgerichte. Im Hinblick darauf, dass Art. 5 Abs. 7 Personenverkehrsdienste-VO einen dem Rechtsschutz nach der Rechtsmittelrichtline stark angenäherten Rechtsschutz verlangt (s. auch Erwägungsgrund 21 S. 2: Es ist ein wirksames Nachprüfungsverfahren erforderlich, das mit den entsprechenden Verfahren gemäß der Richtlinie 89/665/EWG des Rates … vergleichbar sein sollte, vgl. dazu Prieß, a.a.O., Art. 5 Rdnrn. 306 ff.) sind auch für Vergaben nach Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 bis 6 Personenverkehrsdienste-VO die Vergabekammern und –senate in vollem Umfange zuständig. Eine derartige Lösung hätte den Vorteil, dass die häufig – wie auch hier (vgl. oben unter 2.a)bb)) - schwierige Abgrenzung zwischen Dienstleistungsauftrag im Sinne des Art. 1 Abs. 2 lit. d) Richtlinie 2004/18/EG und Dienstleistungskonzession (beides sind Dienstleistungsaufträge im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Personenverkehrsdienste-VO, vgl. Prieß, a.a.O., Art. 5 Rdnr. 26), materiell-rechtlich nicht mehr von Belang ist (Ausnahme: Art. 5 Abs. 1 S. 2, 3 Personenverkehrsdienste-VO), auch verfahrensrechtlich unerheblich wäre und das Problem, ob ein Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten nach allgemeinen Vorschriften den Anforderungen des Art. 5 Abs. 7 Personenverkehrsdienste-VO gerecht wird (gewisse Bedenken klingen bei Prieß, a.a.O., Art. 5 Rdnrn. 326 ff. an), sich nicht stellen würde. Einer näheren Erörterung und Entscheidung bedarf dies jedoch nicht. Die angegriffene Vergabeentscheidung ist keine solche nach Art. 5 Abs. 2 bis 6 der Personenverkehrsdienste-VO. Die VO ist nämlich nach deren Art. 12 erst am 03. Dezember 2009 in Kraft getreten, während der Vertrag bereits vorher abgeschlossen worden ist. 8. Zulässigkeit des Antrages Nr. 1.2 der Antragstellerin in der Fassung des Beschwerdeantrags Entgegen der Auffassung der Vergabekammer ist der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu verpflichten, bei Fortbestehen einer Beschaffungsabsicht eine Vergabe nur nach vorheriger europaweiter Bekanntmachung vorzunehmen, zulässig. Der Antrag bezieht sich nicht abstrakt auf ein zukünftig denkbares Vergabeverfahren, was nach allgemeiner Auffassung zur Unzulässigkeit derartiger Anträge in einem Vergabenachprüfungsverfahren führen würde (vgl. Gronstedt, in Byok/Jaeger, Vergaberecht, 2. Aufl., § 104 Rdnrn. 827 ff.), sondern auf ein bestimmtes, bereits begonnenes Vergabeverfahren. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren zur Vergabe der S-Bahnleistungen für die Jahr 2018 bis 2023 bereits dadurch begonnen, dass sie den Auftrag der Beigeladenen erteilt hat. V. Begründetheit des Nachprüfungsantrages Nach Auffassung des Senats ist der Nachprüfungsantrag ist auch in weitem Umfang begründet (zu den Folgen s. VI.). Der Vertrag hätte nach § 101 Abs. 7 S. 1 GWB, § 4 Abs. 1 VgV , § 1a Nr. 2 Abs. 2, § 3 VOL/A öffentlich ausgeschrieben werden müssen. Die von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geltend gemachten Ausnahmevorschriften greifen nicht ein. 1. § 15 Abs. 2 AEG § 15 Abs. 2 AEG rechtfertigte das Absehen von einer Ausschreibung nicht. Diese Vorschrift stellt gegenüber §§ 97 ff. GWB entgegen der Entscheidung des OLG Brandenburg (a.a.O.) keine Sonderregelung dar. a) Das Vergaberecht ist als allgemeine Vorschrift für die Vergabe u.a. von Dienstleistungen durch das Vergaberechtsänderungsgesetz vom 26.08.1998 zu einem Zeitpunkt eingeführt worden, als die Vorschrift des § 15 Abs. 2 AEG bereits längere Zeit existierte. Es gilt für sämtliche Vergabeentscheidungen öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber und sieht in § 100 Abs. 2 GWB bestimmte Ausnahmen vor, jedoch keine zugunsten des AEG. Daraus lässt sich schließen, dass das Vergaberecht auch bei der Vergabe von SPNV-Leistungen einschlägig sein sollte (vgl. auch BGH NZBau 200, 201 = VergabeR 2009, 156 – Rettungsdienstleistungen). b) Die Bedenken des Bundesrates (BT-Drs. 131/93 S. 47) zu § 15 Abs. 2 AEG greifen im Übrigen auch gegenüber der Anwendbarkeit der §§ 97 ff. GWB nicht ein. In-House-Vergaben unterfallen dem Vergaberecht nicht. Solange feststellbar die Deutsche Bahn der einzige Anbieter für SNVP-Leistungen war (was heutzutage nicht mehr der Fall ist), war ein förmliches Vergabeverfahren nicht notwendig. Für die Vergabestreitigkeiten steht ein rasches Nachprüfungsverfahren zur Verfügung. Dies haben auch Bundesregierung und Bundesrat anlässlich der Beratung der Ersten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung so gesehen. Die Begründung zur Rechtsverordnung (BT-Drs. 727/02) geht ohne Weiteres davon aus, dass bei der Vergabe von Leistungen nach § 15 Abs. 2 AEG – ist der Anwendungsbereich der §§ 97 ff. GWB eröffnet - das Vergaberecht anzuwenden ist. Durch die Änderungsverordnung, durch die § 4 Abs. 3 VgV eingeführt worden ist, sollten lediglich übergangsweise bestimmte materiell-rechtliche Vereinfachungen (also keine Vorschriften prozessrechtlicher Art) eingeführt werden. Die Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, der Auftraggeber könne auch ungeachtet des § 4 Abs. 3 VgV auf eine wettbewerbliche Vergabe verzichten, machte letztgenannte Vorschrift überflüssig. § 4 Abs. 3 VgV lässt eine freihändige Vergabe zwar zu, jedoch nur übergangsweise und unter bestimmten Voraussetzungen. Wären daneben freihändige Vergaben auf Grund des § 15 Abs. 2 AEG allgemein zulässig, könnten die in § 4 Abs. 3 VgV genannten Einschränkungen ohne Weiteres umgangen werden. Dagegen kann nicht eingewandt werden, eine Rechtsverordnung könne ein formelles Gesetz nicht ändern (vgl. näher d). Das übersieht, dass § 15 Abs. 2 AEG bereits aus zeitlichen Gründen die Anwendbarkeit der §§ 97 ff. GWB nicht ausschließen wollte. c) Zu bemerken ist, dass die in § 15 Abs. 2 AEG angesprochene Wahlfreiheit des Auftraggebers durch die Anwendbarkeit der §§ 97 ff. GWB nicht vollständig ihres Sinnes entleert würde. Die §§ 97 ff. GWB können von vornherein nur in ihrem Anwendungsbereich geeignet sein, das Wahlrecht des § 15 Abs. 2 AEG zu verdrängen. Letztgenannte Vorschrift gilt daher uneingeschränkt bei In-House-Vergaben (die Grund für die damaligen Bedenken des Bundesrats waren) und Dienstleistungskonzessionen. d) Schließlich wird eingewandt (OLG Brandenburg, a.a.O.), bloße Verordnungsvorschriften wie § 4 Abs. 1 VgV i.V.m. § 1a Nr. 2 Abs. 2, Anhang I Teil B Kategorie18 VOL/A sowie § 4 Abs. 3 VgV könnten die Norm des § 15 Abs. 2 AEG, die den Rang eines förmlichen Gesetzes aufweise, nicht abändern. Mit dieser Argumentation wird verkannt, dass das Vergaberecht nicht erst durch die genannten Vorschriften einer Verordnung auf die Vergabe von SPNV-Leistungen anwendbar geworden ist. Der Gesetzgeber hat vielmehr durch das Vergaberechtsänderungsgesetz vom 26.08.1998 selbst die Grundsatzentscheidung getroffen, dass u.a. sämtliche Dienstleistungen oberhalb eines Schwellenwertes in einem bestimmten Verfahren vergeben werden sollen. Das Gesetz diente der Umsetzung der Richtlinie 2004/18/EG bzw. der Vorgängerrichtlinien. Dem Gesetzgeber war damals bekannt, dass nach der umzusetzenden Richtlinie zu den – nicht-prioritären – Dienstleistungen auch Eisenbahnverkehrsleistungen gehörten. Damit war also unweigerlich auch die grundsätzliche Geltung des Vergaberechts für Eisenbahnverkehrsleistungen vom Gesetzesbefehl umfasst. Der Gesetzgeber wusste auf Grund der umzusetzenden Richtlinie, dass die auf Grund § 97 Abs. 6 GWB zu erlassende Rechtsverordnung auch Regelungen über die Vergabe von Eisenbahndienstleistungen enthalten musste. 2. § 4 Abs. 3 VgV Die Antragsgegnerin konnte sich bei ihrer Entscheidung für eine freihändige Vergabe nicht auf § 4 Abs. 3 VgV stützen. a) Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Nr. 1 VgV war bereits deswegen nicht einschlägig, weil es sich nicht um einen Vertrag über einzelne Linien handelte. Vergeben wurde vielmehr ein Auftrag über das gesamte S-Bahnnetz. b) Das Absehen von einer Ausschreibung konnte auch nicht auf 4 Abs. 3 Nr. 2 VgV gestützt werden. Nach S. 2 soll ein Vertrag nicht länger als 12 Jahre dauern. Der abgeschlossene Vergleichsvertrag überschreitet diesen Zeitraum ohne rechtfertigenden Grund. aa) Es kann letztlich offen bleiben, ob in die in § 4 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 VgV genannte Frist die Laufzeit des Vertrages vom 12. Juli 2004 einzuberechnen ist. (1) Entgegen der Auffassung der Beigeladenen können nicht mehrere Verträge hintereinander freihändig mit dieser Laufzeitbegrenzung geschlossen werden (so wohl auch Prieß/Pukall, VergabeR 2003, 11, 16). Bei einer anderen Auslegung wäre die in S. 2 vorgesehene Höchstfrist sinnlos. Dass im Gegensatz zu S. 1 das Wort "einmalig" fehlt, ist auf die Befristung des § 4 Abs. 3 bis zum Jahr 2014 zurückzuführen. Es war nicht damit zu rechnen, dass in diesem Zeitraum mehrere Verträge mit der Höchstlaufzeit geschlossen werden würden. Der Abschluss mehrerer derartiger Verträge widerspricht auch dem Zweck des § 4 Abs. 3 VgV, wie er aus der Begründung (BR-Drs. 727/02) hervorgeht, nämlich der Vorbereitung des Übergangs bei der Vergabe von SNVP-Leistungen auf den Wettbewerb. Einerseits sollte übergangsweise eine freihändige Vergabe möglich sein, andererseits sollte die Zeitdauer begrenzt werden und Anbietern ermöglicht werden, sich auf ein Auslaufen der Verträge einzustellen. Es spricht allerdings einiges dafür, das Verträge mit einer kürzeren Laufzeit als 12 Jahre auch nachträglich auf bis zu 12 Jahre verlängert werden durften. (2) Es spricht einiges dafür, dass der Vertrag vom 12. Juli 2004 "freihändig" zustande kommen ist und damit nach dem unter (1) Gesagten in die Berechnung der gesetzlichen Höchstdauer von 12 Jahren mit einzubeziehen ist. Nach Angaben der Beigeladenen soll es damals im Submissionsanzeiger eine Anfrage der Antragsgegnerin über die geplante Vergabe eines Loses A "in ihrer Gesamtheit" gegeben haben. Wenn das Los A mit dem Gegenstand des später abgeschlossenen Vertrages vom 12.07.2004 identisch sein sollte, hätte es die gesamten SPNV-Leistungen im Bereich des VGN und des VRR enthalten. Dann hätte es sich formal zwar nicht um eine freihändige Vergabe gehandelt, weil vorher eine – ergebnislose - öffentliche Aufforderung zur Interessensbekundung stattgefunden hat. Praktisch handelte es sich aber um eine wettbewerbslose Vergabe nach einer "Scheinausschreibung", weil die Antragsgegnerin das gesamte Netz einheitlich – ohne Losaufteilung - ausgeschrieben hatte und damals von vornherein feststand, dass kein anderes Unternehmen als die Beigeladene in der Lage war, ein Angebot für den Betrieb des Gesamtnetzes abzugeben. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin die damalige Auftragsvergabe im Schriftsatz vom 16.10.2007 an das Verwaltungsgericht (Bl. 12) als "freihändig" bezeichnet. Ist das Los A demgegenüber nicht mit dem späteren Vertrag identisch, hätte es sich bei dem Vertragsschluss um eine freihändige Vergabe gehandelt. Bezöge man aus diesem Grund den 2004 geschlossenen Vertrag in die Berechnung mit ein, betrüge infolge des Vergleichsvertrages die Gesamtdauer für den S-Bahnverkehr 19 Jahre. bb) Das bedarf aber letztlich keiner Entscheidung. Selbst wenn man die in § 4 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 VgV genannte Höchstdauer allein auf den Vertrag von 2009 bezieht, wäre die Frist mit 14 Jahren überschritten. Es handelt sich allerdings nur um eine "Soll-Vorschrift", die in Ausnahmefällen überschritten werden kann. Gründe dafür, den S-Bahn-Verkehr über 12 Jahre hinaus zu vergeben, sind allerdings nicht ersichtlich. Die Beigeladene hat sich ansatzweise auf ihre Verpflichtung berufen, neue S-Bahnen im Werte von 170 Mio. € anzuschaffen. Weshalb dies eine Überschreitung der Höchstfrist gestatten sollte, ist aber nicht, und zwar auch nicht in den Grundzügen, näher dargelegt worden. 3. § 3 Nr. 4 lit. a) VOL/A Eine freihändige Vergabe konnte die Antragsgegnerin auch nicht auf § 3 Nr. 4 lit. a) VOL/A stützen. Dabei kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass ein Abänderungs- und Vergleichsvertrag als solcher naturgemäß nur mit dem ursprünglichen Vertragspartner abgeschlossen werden kann (so inzidenter auch EuGH, a.a.O., - pressetext; NZBau 2008, 518). Es kommt vielmehr darauf an, ob die durch den Abänderungs- und Vergleichsvertrag vergebenen Aufträge nur von der Beigeladenen ausgeführt werden können. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Beigeladene besitzt auf Grund des AEG kein rechtliches Monopol. Auch rein tatsächlich können die Leistungen nicht nur von der Beigeladenen erbracht werden. Es mag sein, dass ein Betrieb des Gesamtnetzes, auch des S-Bahnnetzes, in seiner Gesamtheit gegenwärtig nur von der Beigeladenen durchgeführt werden kann. Darauf kommt es aber auf Grund der nachstehenden Ausführungen unter 6. nicht an. Dass auch sonstige Unternehmen den Betrieb der S 5 (gegebenenfalls in Verbindung mit der S 8 oder anderen S-Bahnlinien) durchführen können, stellen auch die Antragsgegnerin und die Beigeladene nicht in Abrede. 4. § 3 Nr. 2 VOL/A Eine freihändige Vergabe kann des Weiteren nicht damit gerechtfertigt werden, diese sei durch "die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände" erfordert. Diese Formulierung in § 3 Nr. 2 VOL/A hat gegenüber Nr. 3 und Nr. 4 keinen eigenen Anwendungsbereich (Hausmann, in Kulartz, VOL/A, § 3 Rdnr. 28). 5. § 97 Abs. 1, Abs. 3 GWB, § 5 VOL/A Die Rüge der Antragstellerin im Nachprüfungsantrag (Bl. 49/50), die Antragsgegnerin hätte losweise ausschreiben müssen, greift im Wesentlichen durch. Die Vergabe des gesamten S-Bahnnetzes – ohne Losaufteilung – verstieß gegen § 97 Abs. 1, Abs. 3 GWB, § 5 VOL/A. Vielmehr hätte eine streckenbezogene Ausschreibung erfolgen müssen. Dabei hätten allerdings die Linien S 5 und S 8 zusammen ausgeschrieben werden dürfen. § 97 Abs. 3 GWB sieht zugunsten des Mittelstandes eine Losaufteilung des Gesamtauftrages vor. Bei dieser Prüfung ist auf die Besonderheiten des Schienenpersonennahverkehrs Rücksicht zu nehmen. Schienenpersonennahverkehr erfordert erhebliche Investitionen und Finanzmittel, so dass die üblichen Definitionen für ein mittelständisches Unternehmen in diesem Bereich nicht passen. Im Allgemeinen dürften gegenüber der Beigeladenen sämtliche privaten Konkurrenten als Mittelständler anzusehen sein. Auch vor dem Hintergrund der Grundsatzvorschrift des § 97 Abs. 1 GWB ist Abs. 3 in diesem Fall weit auszulegen. Nach dieser Vorschrift sind Aufträge im Wettbewerb zu vergeben. Ohne eine streckenbezogene Vergabe ist Wettbewerb im Schienenpersonennahverkehr gegenwärtig nicht möglich. Allein die Beigeladene ist in der Lage, Gesamtnetze zu betreiben. Um eine Überführung des SPNV in den Wettbewerb überhaupt zu ermöglichen, legt daher bereits die Begründung zu § 4 Abs. 3 VgV großen Wert auf eine streckenbezogene Ausschreibung (vgl. BR-Drs. 727/02; vgl. auch Otting, DVBl. 2003, 1023 1027/8). Auch die Monopolkommission betont in ihrem Sondergutachten 55 "Bahn 2009: Wettbewerb erfordert Weichenstellung" unter Rdnr. 58 die Notwendigkeit einer Bildung von Losen, um überhaupt Wettbewerb im Schienenpersonennahverkehr zu eröffnen. Technische Gründe für eine Ausschreibung des gesamten S-Bahnnetzes als Einheit machen weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene substantiiert geltend. Soweit die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung auf Abstimmungsschwierigkeiten bei einer Vielzahl von Teillosen verweist, sind diese nicht näher dargetan. Schwierigkeiten der Eisenbahnunternehmen bei der Nutzung von Werkstätten sind allein deren Problem. Soweit sich die Antragsgegnerin und die Beigeladene auf die Notwendigkeit einer Gesamteinigung beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass diese aus den bereits angesprochenen Gründen ohne wettbewerbliche Ausschreibung nicht möglich ist. Aus diesem Grunde ist eine Vergabe des gesamten S-Bahnnetzes ohne eine Losaufteilung nicht erforderlich. Vergaberechtlich anzuerkennen ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin (vgl. Schriftsatz vom 25.02.2010 (Bl. 46 ff.) demgegenüber die gemeinsame Vergabe von S 5 und S 8. Die Überlegung der Antragsgegnerin, eine durchgehende Verbindung beider Linien über Hagen hinaus (für die nach den Erhebungen der Antragsgegnerin auch Bedarf besteht) anzubieten, greift durch. Dies erfordert eine gemeinsame Vergabe von S 5 und S 8. Dem steht nicht entgegen, dass das Erfordernis einer gemeinsamen Vergabe beider Linien in den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen nicht dokumentiert ist. Sowohl in der Bekanntmachung vom 21/25. Juli 2009 als auch im Antwortschreiben der Antragsgegnerin auf die Rüge der Antragstellerin wurde lediglich auf die – für eine Gesamtvergabe nicht ausreichende - Notwendigkeit eines Gesamtvergleichs mit der Beigeladenen verwiesen. Die nunmehr geltend gemachten Gründe sind erstmals im Vergabenachprüfungsverfahren vorgebracht worden. Dies ist aber unerheblich. Zwar sind die Erwägungen, die einen Auftraggeber zum Absehen einer – an sich naheliegenden – Losbildung bewogen haben, zu dokumentieren, § 30 VOL/A (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11.02.2010 – 13 Verg 16/09 m.w.N.). Dennoch können die im Vergabenachprüfungsverfahren nachgeschobenen Gründe berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 26.11.2008 – VII-Verg 54/08; s. auch OLG Jena VergabeR 2010, 509; aA OLG Celle, VergabeR 2010, 669) ist es entsprechend § 114 VwGO möglich, die tragenden Erwägungen im laufenden Nachprüfungsverfahren nachzuholen, wenn es auf den Zeitpunkt der Dokumentation nicht ankommt. Es wäre unsinnig, ein Vergabeverfahren wegen mangelnder Dokumentation einer Entscheidung aufzuheben, wenn der Auftraggeber Gründe im Nachprüfungsverfahren dartut, die er nach Aufhebung des Vergabeverfahrens in einem wiederholten Vergabeverfahren ohne Weiteres seiner Entscheidung zugrunde legen kann. Die Nachholung kann auch im Rahmen eines Schriftsatzes im Vergabenachprüfungsverfahren erfolgen. Ebenso wie in einem bürgerlichen Rechtsstreit der Prozessbevollmächtigte anerkanntermaßen auch Willenserklärungen für die vertretene Partei abgeben darf, kann auch der Verfahrensbevollmächtigte für den Auftraggeber der diesen treffenden Dokumentationspflicht Genüge tun. Dies bedeutet, dass der Nachprüfungsantrag zu Recht zwar nicht die fehlende streckenbezogene Ausschreibung der Linie S 5, aber die fehlende streckenbezogene Ausschreibung der Gesamtlinie S 5/8 beanstandet. 6. Beihilferechtswidrigkeit des Änderungsvertrages Auf die umstrittene Frage einer Verletzung der Notifizierungspflicht des (jetzt) Art. 108 Abs. 3 AEUV oder der Geltung der Spezialregelungen des Verkehrskapitels des AEUV kommt es nicht an. Der Änderungsvertrag ist, soweit vergaberechtlich notwendig (vgl. VI.), aus anderen Gründen für vergaberechtswidrig zu erklären. Ob er zudem noch nichtig, weil nicht notifiziert, ist, ist dann unerheblich. Es ist bisher nichts dafür ersichtlich, dass es bei einem erneuten – dann aber nach wettbewerblich organisierten - Vergabeverfahren getroffenen Vergabeentscheidung wiederum zu einer – möglicherweise zu notifizierenden – Beihilfe im Sinne des Art. 108 AEUV kommen wird . VI. Folgen In diesem Verfahrensstadium bedarf es keiner näheren Darlegung, welche Anordnungen nach § 114 Abs. 1, § 123 GWB zum Schutze der Rechte der Antragstellerin zu treffen sind. In jedem Falle ist der Vertrag vom 24. November 2009 insoweit für unwirksam zu erklären, als er die S-Bahnlinien S 5 und S 8 betrifft. Eine Entscheidung darüber, ob darüber hinausgehend trotz des lediglich auf die S 5 (und S 8, gegebenenfalls die zusammen mit der S5 gemeinsam zu vergebenden weiteren S-Bahnlinien) beschränkten Interesses der Antragstellerin der gesamte Vertrag für unwirksam zu erklären ist, wie dies die Vergabekammer für notwendig erachtet hat, ist gegenwärtig nicht veranlasst. Dasselbe gilt von der Frage, ob die Antragsgegnerin von einer erneuten Zuschlagserteilung abzusehen hat, ohne dass nicht zuvor eine europaweite Bekanntmachung zwecks Ausschreibung erfolgt ist; der Senat bemerkt lediglich, dass möglicherweise (auch im Hinblick auf eine fehlende Marktzutrittsmöglichkeit für ausländische Unternehmen im S-Bahnbetrieb, vgl. Art. 58 Abs. 1, 91 Abs. 1 lit. b) AEUV, Richtlinie 2007/58/EG, § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 AEG, s. dazu Prieß, a.a.O., Art. 5 Rdnr. 223 m.w.N.) eine anderweitige Bekanntmachung ausreicht, weil weder der nunmehr geltende Art. 5 Abs. 3 S. 2 Personenverkehrsdienste-VO noch § 15 Abs. 2 AEG noch der anzuwendende 1. Abschnitt der VOL/A eine vorherige Bekanntmachung im EU-Amtsblatt vorschreiben (vgl. Prieß, a.a.O., Art. 5 Rdnr. 161); anders gilt lediglich für eine Bekanntmachung – mit anderem Inhalt – nach Art. 7 Abs. 2 Personenverkehrsdienste-VO. Der in diesem Verfahrensstadium einzig näher zu erörternde Einwand der Beigeladenen, eine (Teil-)Nichtigerklärung des Vertrages vom 24. November 2009 sowie Anordnungen für den Fall der Wiederholung einer Vergabe kämen deswegen nicht in Betracht, weil nach der jetzigen Rechtslage eine Direktvergabe der fraglichen Leistungen an die Beigeladene zulässig sei, trifft nicht zu. Allerdings ist inzwischen die Personenverkehrsdienste-VO in Kraft getreten und wäre bei einer Wiederholung der Auftragsvergabe anzuwenden. Es kann daher nicht die Rückgängigmachung von Maßnahmen angeordnet werden, die die Antragsgegnerin ohne Weiteres nunmehr rechtmäßigerweise treffen kann und weiterhin auch will. Jedoch kann auch unter Zugrundelegung der Personenverkehrsdienste-VO der Vertrag nicht ohne wettbewerbliches Verfahren abgeschlossen werden. Zwar sieht Art. 5 Abs. 1 S. 1 vor, dass der fragliche Auftrag nunmehr auf Grund der VO zu vergeben ist. Wie sich auch aus dem Gegenschluss zu Art. 5 Abs. 1 S. 2, 3 VO ergibt (der nur Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen betrifft), ist die Richtlinie 2004/18/EG nicht mehr anwendbar (vgl. auch Prieß, a.a.O., Art. 5 Rdnrn. 26 ff.; Otting/Scheps, NVwZ 2008, 499, 500). Zwar lässt Art. 5 Abs. 6 S. 1 VO die Direktvergabe grundsätzlich zu, macht dies aber im Einleitungssatz davon abhängig, dass dies nicht durch nationales Recht untersagt ist. Das ist aber nach dem unter V. Gesagten gerade nicht der Fall (anders folgerichtigerweise Prieß, a.a.O., Art. 5 Rdnr. 247, Otting/Scheps, NVwZ 2008, 499, 504/5; Otting/Olgemöller, DÖV 2009, 364, 365, die von einem Vorrang des § 15 Abs. 2 AEG ausgehen); die Anwendbarkeit des – mit der Personenverkehrsdienste-VO jedenfalls weitgehend vereinbaren - nationalen Vergaberechts auf SNVP-Leistungen ist durch das Inkrafttreten der Personenverkehrsdienste-VO nicht automatisch in Wegfall geraten. C. An der für zutreffend erachteten Entscheidungen sieht sich der Senat allerdings durch tragende Erwägungen anderer Oberlandesgerichte gehindert. Aus diesem Grunde ist die Sache gemäß § 124 Abs. 2 S. 1 GWB dem Bundesgerichtshof vorzulegen. I. Der Senat würde damit zunächst von der Entscheidung des OLG Brandenburg vom 02.09.2003 (Verg W 3/03 und Verg W 5/03, NZBau 2003, 688 = VergabeR 2003, 654) abweichen. 1. Folgt man der Auffassung des OLG Brandenburg, ist der Nachprüfungsantrag im Hinblick auf § 15 Abs. 2 AEG unzulässig. Wie bereits ausgeführt (B.IV.3.b)), hat sich die Antragsgegnerin bei Abschluss des Vergleichsvertrages vom 24. November 2009 nicht dem Vergaberecht unterworfen. Nach Auffassung des Senats ist der Nachprüfungsantrag weder wegen der Vorschrift des § 15 Abs. 2 AEG noch aus anderen Gründen unzulässig (B.IV.). 2. Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des OLG Brandenburg wäre der Nachprüfungsantrag darüber hinaus in jedem Falle unbegründet. Nach Auffassung des OLG Brandenburg hat der Auftraggeber nach § 15 Abs. 2 AEG zunächst zu entscheiden, ob er sich dem Vergaberecht unterwirft oder nicht. Hat er diese Entscheidung ermessensfehlerfrei dahingehend getroffen, eine Direktvergabe vorzunehmen, kann er dies auch unabhängig von den – nicht eingehaltenen (vgl. B.V.2.) - Beschränkungen des § 4 Abs. 3 VgV tun. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung wäre die Entscheidung der Antragsgegnerin, lediglich mit der Beigeladenen zu verhandeln, nicht zu beanstanden gewesen. Diese Entscheidung wäre dann nur auf Ermessensfehler zu überprüfen gewesen (§ 114 S. 1 VwGO analog). Solche sind nicht ersichtlich. Es mag sein, dass – wie die Vergabekammer angenommen - hat, auch bei einer zulässigen freihändigen Vergabe der Auftraggeber willkürlich nicht nur mit einem Interessenten verhandeln darf. Aus der Begründung zur Einführung des § 4 Abs. 3 VgV (BR-Drs. 727/02) ergibt sich jedoch eindeutig, dass in der Übergangszeit unter den dort vorgesehenen Bedingungen nur mit einem Unternehmen verhandelt zu werden brauchte, es brauchte kein – wie auch immer gearteter – Wettbewerb stattzufinden; das ist auf die Wahl einer Direktvergabe nach § 15 Abs. 2 AEG zu übertragen. Hinzu kommt, dass die Aufnahme von Verhandlungen allein mit der Beigeladenen nicht als willkürlich angesehen werden kann, sondern sachlich begründet war. Die Streitigkeiten zwischen Antragsgegnerin und Beigeladener konnten nur durch Vereinbarungen zwischen diesen beiden Unternehmen beigelegt werden. Die Beteiligung von Drittunternehmen hätten einen Vergleichsabschluss zumindest erschwert. Demgegenüber ist der Senat der Auffassung, dass der Wahlfreiheit des Auftraggebers nach § 15 Abs. 2 AEG im Geltungsbereich des Kartellvergaberechts keine Bedeutung zukommt und dass der Nachprüfungsantrag im Wesentlichen begründet ist (vgl. näher B.V.). II. Darüber hinausgehend würde der Senat von der Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 11.02.2010 – 13 Verg 16/09, VergabeR 2010, 669) abweichen. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts kann eine Dokumentation nur zeitnah erfolgen (vgl. juris-Rdnr. 38 zum dritten Vergabevermerk). Andernfalls bestehe die Gefahr von Manipulationsmöglichkeiten. Folgte man diesem Beschluss, wäre die Entscheidung der Antragsgegnerin, die S-Bahnlinien S 5 und S 8 gemeinsam zu vergeben, vergaberechtswidrig. Demgegenüber ist nach Auffassung des Senats die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Linien S 5 und S 8 gemeinsam zu vergeben, nicht zu beanstanden (vgl. V.5.). Wie dort näher ausgeführt ist, hält der Senat es für statthaft, die Erwägungen für eine bestimmte Entscheidung und die notwendige Dokumentation jedenfalls in gewissen Fallgestaltungen auch nachträglich vorzunehmen. Es wäre nach Auffassung des Senats unangemessen, eine Vergabeentscheidung aus förmlichen Gründen aufzuheben und den Auftraggeber anzuhalten, in einem teilweise zu wiederholenden Verfahren die Erwägungsgründe für seine Entscheidung niederzulegen, obwohl er diese Gründe bereits im vorhergehenden Vergabenachprüfungsverfahren vorgetragen hat. Derartiges hat der Gesetzgeber – trotz gewisser damit verbundener Manipulationsgefahren – in § 114 S. 2 VwGO ausdrücklich vorgesehen. Diese Vorschrift ist verallgemeinerungsfähig und ist auch in stark formalisierten Verfahren anzuwenden (vgl. für ein Richterentlassungsverfahren BGH, Urteil vom 24.09.2009 – Ri(Z)R 6/08, DRiZ 2010, 176). Art. 43 der Richtlinie 2004/18/EG steht dem nicht entgegen. Dass das OLG Celle seine Auffassung in einem Verfahren vertreten hat, in dem § 30a VOB/A anzuwenden war, während im vorliegenden Verfahren gemäß § 1a Nr. 2 Abs. 1 VOL/A § 30 VOL/A Anwendung findet, steht einer Vorlagepflicht nicht entgegen. Das OLG Celle hat seine Auffassung maßgeblich mit der sich aus § 97 Abs. 1 GWB ergebenden für sämtliche Vergabeverfahren geltenden Verpflichtung des Auftraggebers zu einem in jeder Hinsicht transparenten und etwaigen Manipulationsversuchen unzugänglichen Vergabeverfahren begründet. Dicks Schüttpelz Frister