Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Mai 2008 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil wie folgt neu gefasst wird: Der notarielle Akt vom 17.01.1998 zwischen den Beklagten und Frau M... D... vor dem Notar J... M... aus V., Frankreich, eingetragen am 11.02.1998 im Immobilienregister der Gemeinde V…, Nummer …., Frankreich, durch welchen Frau M... D... das Eigentum an den Parzellen L..., Parzelle Nr. … (Haupthaus), L..., Parzelle Nr. … (unbebaut), L..., Parzelle Nr. … (unbebaut), L..., Parzelle Nr. … (unbebaut), L…, Parzelle Nr. … (unbebaut) schenkweise an die Beklagten überträgt, kann den Klägern nicht entgegen gehalten werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten jeweils hälftig zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) A. Die Kläger nehmen die Beklagten, Tochter und Enkelsohn der Frau M... D... (im Folgenden: Schuldnerin), im Wege der Gläubigeranfechtung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das im Tenor der angefochtenen Entscheidung näher bezeichnete, in Frankreich gelegene Grundvermögen in Anspruch. Dieses wurde auf der Grundlage eines in Frankreich am 17. Januar 1998 notariell beurkundeten Vertrages von der Schuldnerin unentgeltlich auf die Beklagten übertragen. Die grundbuchmäßige Eigentumsumschreibung erfolgte am 11. Februar 1998. Am 1. Februar 2000 wurde die Schuldnerin, die im September 1999 die eidesstattliche Versicherung über ihre Vermögensverhältnisse abgegeben hatte, durch das Landgericht Düsseldorf (Az.: 10 O 399/99 und 10 O 400/99) rechtskräftig verurteilt, an die Klägerin 152.576,52 DM (78.011,14 €) und an den Kläger 355.340,-- DM (181.682,46 €), jeweils nebst Zinsen, zu zahlen. Dem zugrunde lagen Ansprüche der Kläger gegen die Schuldnerin aus unerlaubter Handlung. Diese betrafen von der Klägerin in den Jahren 1993 bis 1996 und vom Kläger in den Monaten März und April 1998 geleistete Einlagen auf ihnen von der Schuldnerin vermittelte Terminkontrakte. Das Landgericht Düsseldorf stellte in jenen Verfahren fest, dass die Schuldnerin die Kläger nicht über die mit den Terminkontrakten verbundenen Risiken aufgeklärt und dadurch diesen einen Schaden zugefügt habe. Die Kläger erwirkten gegen die Schuldnerin ferner die im Tenor des angefochtenen Urteils genannten Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils nebst der darin wiedergegebenen Anträge Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagten dazu verurteilt, wegen der titulierten Forderungen der Kläger die Zwangsvollstreckung in das erwähnte Grundvermögen zu dulden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei gegeben. Die Klage sei auch begründet. Die Beklagten seien nach dem maßgeblichen Recht der Republik Frankreich aus Artikel 1167 des Code Civil (CC) zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das ihnen von der Schuldnerin übertragene Grundvermögen verpflichtet. Auf den vorliegenden Rechtsstreit sei nicht deutsches, sondern französisches Recht anzuwenden. Dies folge aus § 19 AnfG. Das insoweit maßgebliche Wirkungsstatut habe bei der hier gegebenen Anfechtung eines dinglichen Rechtserwerbs die Anwendbarkeit des Rechts der belegenen Sache, mithin französischen Rechts, zur Folge. § 20 Abs. 1 AnfG führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Auch soweit es um die Anfechtung von Rechtshandlungen gehe, die vor dem Inkrafttreten des Anfechtungsgesetzes in der heute gültigen Fassung vorgenommen worden seien, bestimme sich bei Sachverhalten mit Auslandsberührung das hierauf anzuwendende Recht "im Vorgriff" nach dem heute geltenden § 19 AnfG. Soweit das in dieser Rechtssache zunächst angerufene Landgericht in Coutances die Anwendung von Artikel 1167 CC verneint habe, sei dies für die hier zu treffende Rechtswahl nicht verbindlich. Die Voraussetzungen des Artikel 1167 CC seien erfüllt. Es liege ein die Gläubiger schädigendes Rechtsgeschäft der Schuldnerin vor. Mit der unentgeltlichen Übertragung des Grundvermögens auf die Beklagten habe sich die Schuldnerin ihres einzigen werthaltigen Vermögensgegenstandes begeben, wie auch die nur 20 Monate nach der Schenkung abgegebene eidesstattliche Versicherung der Schuldnerin zeige. Gegenteiliges hätten die Beklagten nicht vorgetragen. Des Weiteren habe die Schuldnerin bei Vornahme des Rechtsgeschäftes betrügerisch im Sinne der Norm gehandelt. Sie habe die Schädigung ihrer Gläubiger, auch speziell der Kläger, als Folge ihrer Rechtshandlung bei deren Vornahme erkannt. Ihr sei aus ihrer Vermittlungstätigkeit für die A... GmbH bekannt gewesen, dass die Kläger über sie ohne die gebotene Aufklärung über die damit verbundenen Risiken Terminkontrakte, die zu Verlusten geführt hätten, erworben hätten. Auch habe sie gewusst, dass die A... GmbH, deren Geschäftsführer ihr Sohn gewesen sei, spätestens seit November 1997 vermögenslos gewesen sei. Soweit die Anfechtung ferner regelmäßig voraussetze, dass die Forderung des Gläubigers dem Grunde nach bereits vor der schädigenden Rechtshandlung bestanden habe, sei dies im Falle der Klägerin gegeben. Für den Kläger gelte im Ergebnis nichts anderes, auch wenn seine Forderungen erst nach der Grundstücksübertragung begründet worden seien. Die Schuldnerin habe, was nach der französischen Rechtsprechung für die Anfechtung ausreiche, eine Organisationsstruktur geschaffen, mit der (auch) einem zukünftigen Gläubiger Schaden habe zugefügt werden sollen. Denn sie habe sich mit ihrem Sohn als Geschäftsführer der A... GmbH zusammen geschlossen, um den Gläubigern verlustträchtige Terminkontrakte zu verkaufen, ohne die Anleger pflichtgemäß über die Risiken solcher Geschäfte aufzuklären. Des Weiteren könne dahin stehen, ob Artikel 1167 CC insoweit subsidiäres Recht darstelle, als eine Anfechtung vorherige erfolglose Versuche des Gläubigers, sich bei dem Schuldner zu befriedigen, voraussetze. Denn die Schuldnerin habe am 10. September 1999 wegen Vermögenslosigkeit die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Einen späteren Vermögenszuwachs der Schuldnerin hätten die Parteien nicht vorgetragen, so dass eine Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin offensichtlich nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Schließlich enthalte Artikel 1167 CC keine einzuhaltende Anfechtungsfrist und es sei die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren nach Artikel 2262 CC gewahrt. Das Fehlen einer Ausschlussfrist im französischen Anfechtungsrecht führe nicht gemäß Art. 6 EGBGB zu einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public). Dies gelte umso mehr, als die Anfechtung ("action paulienne") nicht zeitlich unbeschränkt möglich sei, sondern der Verjährung unterliege. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Berufung, mit der die Beklagten ihr erstinstanzliches Ziel einer Abweisung der Klage weiterverfolgen. Die Beklagten machen unter Bezugnahme auf ihre bisherigen Darlegungen im Wesentlichen geltend: Zu Unrecht habe das Landgericht auf den vorliegenden Sachverhalt französisches Recht angewendet. Dies sei bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil das zunächst angerufene Landgericht in Coutances mit Rechtskraftwirkung für die Parteien entschieden habe, dass das Rechtsbegehren der Kläger nicht auf die Anfechtung eines Rechts an den Immobilien, sondern auf die Prüfung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gerichtet und dies nicht nach französischem Recht zu beurteilen sei. Darüber hinaus sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 19 AnfG in seiner seit dem 1. Januar 1999 gültigen Fassung im Vorgriff auch auf Altfälle wie dem vorliegenden anzuwenden sei. Für Altfälle bestimme sich das anzuwendende Anfechtungsrecht vielmehr nach dem Recht des Hauptanspruches, dessentwegen die Anfechtung erfolge. Dies sei hier das deutsche Recht der unerlaubten Handlung. Das Landgericht sei fehlerhaft von dem Recht der belegenen Sache ausgegangen, weil es verkannt habe, dass die Kläger nicht einen dinglichen Rechtserwerb angefochten hätten. Der Sachverhalt weise zudem auch keine Auslandsberührung auf. Bei der danach gebotenen Anwendung des deutschen Rechts der Gläubigeranfechtung könne die Klage keinen Erfolg haben, dies insbesondere deswegen, weil ihnen, den Beklagten, ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bei der Grundstücksübertragung nicht bekannt gewesen sei. Zudem seien sie, die Beklagten, aber selbst im Falle der Anwendbarkeit französischen Rechts nicht zu verurteilen gewesen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts setze Artikel 1167 CC das Bestehen eines Schuldtitels zum Zeitpunkt der Vornahme der schädigenden Handlung des Schuldners voraus, an dem es hier fehle. Hinsichtlich der Grundstücksübertragung fehle es ferner auch an einem Schädigungsvorsatz der Schuldnerin. Diese habe kein betrügerisches System zur Schädigung der Kunden der A... GmbH entwickelt. Die Kläger hätten sich vielmehr bewusst auf höchst riskante Anlagegeschäfte eingelassen, die sodann eingetretenen Totalverluste der von ihnen erbrachten Einlagen seien nicht auf ein Verschulden der Schuldnerin, die für die A... Gesellschaften ausschließlich im Beratungs- und Vermittlungsbereich tätig gewesen sei, zurückzuführen. In den Informationsbroschüren sei ausdrücklich auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen worden. Auch seien damals alle von der Klägerin eingezahlten Beträge ordnungsgemäß angelegt worden. Schließlich verstoße Artikel 1167 CC gegen die öffentliche Ordnung (Art. 6 EGBGB) und dürfe deshalb keine Anwendung finden. Nach Art. 1167 CC sei bei schenkweisen Zuwendungen Bösgläubigkeit des Zuwendungsempfängers nicht vorausgesetzt. Insbesondere die nach dem bisherigen französischen Recht vorgesehene lange Anfechtungsmöglichkeit von 30 Jahren sei mit wesentlichen Gedanken des deutschen Rechts nicht vereinbar. Dies gelte umso mehr, als der französische Gesetzgeber das bisher geltende Recht als reformbedürftig ansehe und eine Verkürzung der Anfechtungsmöglichkeit auf drei Jahre beabsichtige. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe, dass die Beklagten den Klägern den zwischen ihnen und Frau M... D... mit der Schenkungs- und Teilungsurkunde des Notars J... M... aus V., Frankreich, vom 17.01.1998 geschlossenen und am 11. Februar 1998 in das Kataster der Gemeinde V…, Nummer …, Frankreich, eingetragenen Schenkungsvertrag über die im vorgenannten Kataster eingetragenen Grundstücke L..., Parzellen Nr. …, …, …, … sowie L…, Parzelle Nr. … nicht entgegenhalten können. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 18. Juni 2009 (Bl. 164 ff. d.A.); wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L… vom 18. Dezember 2009 (Bl. 187 ff. d.A.) verwiesen. B. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht darauf erkannt, dass den Klägern ein Anfechtungsanspruch nach französischem Recht gemäß Artikel 1167 CC zusteht. I. 1. Der Berufung verhilft es nicht zum Erfolg, dass die französische Rechtsordnung einen anfechtungsrechtlichen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, wie er erstinstanzlich von den Klägern geltend gemacht und vom Landgericht zuerkannt worden ist, nach den Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. L... nicht kennt. Hiernach ist die Rechtsfolge der action paulienne des französischen Rechts (Artikel 1167 CC), dass der übertragende Rechtsakt dem Gläubiger nicht entgegen gehalten werden kann. Nach dem Wesen der action paulienne gilt im Verhältnis zum Gläubiger der Übertragungsakt als nicht erfolgt und der übertragene Grundbesitz gilt weiter als Vermögen des Schuldners. Damit wirken die Anfechtungsklage nach deutschem Recht, an welche der ursprüngliche Klageantrag angelehnt war, und die action paulienne des französischen Rechts im Ergebnis gleichartig. Beiden Rechtsordnungen ist gemein, dass der Übertragungsakt als solcher wirksam bleibt und der Gläubiger lediglich im schuldrechtlichen Verhältnis so gestellt wird, als sei der Übertragungsakt nicht erfolgt. Dem haben die Kläger mit Schriftsatz vom 23. Februar 2010 und klarstellend nochmals mit Schriftsatz vom 3.Juni 2010 Rechnung getragen und einen Rechtsfolgenausspruch formuliert (Bl. 214, 238 d.A.), welcher der französischen Rechtsordnung Rechnung trägt. Da die Kläger ihre Anfechtung auf das französische Recht als maßgebliches materielles Recht stützen und sich lediglich mit der Formulierung des Klageantrages an die vom deutschen Recht vorgesehene Rechtsfolge angelehnt haben, ist bereits der ursprüngliche Klageantrag entsprechend dem Gebot einer materiell-rechtsfreundlichen Auslegung (Zöller/ Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., Einleitung Rn. 99) dahin auszulegen, dass nach der Rechtsfolge zu erkennen ist, die das maßgebliche Sachrecht vorsieht. Jedenfalls mit Schriftsätzen vom 23. Februar 2010 und 3. Juni 2010 haben die Kläger klargestellt, dass sie nach Maßgabe der Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. L... mit ihrer Klage die Zuerkennung der von der französischen Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsfolge begehren. 2. Die – von dem Prüfungsausschluss des § 513 Abs. 2 ZPO nicht erfasste (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl., § 513, Rdnr. 3) – internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils gegeben (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 11.06.2007, 5 U 18/07, Tz 32, zitiert nach juris). Dies wird von der Berufung auch nicht angegriffen. 3. Die anfechtungsrechtlichen Rechtsbeziehungen der Beteiligten unterliegen französischem Sachrecht. a) Die Anwendung französischen Sachrechts ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aufgrund der Verfügung des Richters im Vorverfahren des Landgerichts von Coutances vom 19. Juli 2007 ausgeschlossen. Das Landgericht von Coutances hat mit Verfügung vom 19. Juli 2007 ausschließlich über die von ihm verneinte Zuständigkeit der französischen Gerichtsbarkeit entschieden. Ob und inwieweit der Anwendungsbereich des Artikel 1167 CC eröffnet ist, war für diese Entscheidung lediglich eine Vorfrage. Demgemäß hat auch der Sachverständige Prof. Dr. L... ausgeführt, dass die Verfügung des Landgerichts Coutances vom 19. Juli 2007 der Durchsetzbarkeit des Anfechtungsanspruches nicht entgegen steht und die Verneinung seiner internationalen Zuständigkeit durch das Landgericht von Coutances keine weitere Bedeutung für das Verfahren vor dem erkennenden Gericht hat (Bl. 189 d.A.). b) Zutreffend hat das Landgericht seiner Entscheidung die Anwendbarkeit französischen Sachrechts zugrunde gelegt. aa) Gemäß § 19 AnfG ist bei Sachverhalten mit Auslandsberührung für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich, dem die Wirkungen der Rechtshandlungen unterliegen (sogenanntes Wirkungsstatut). Die Auslandsberührung ist bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt bereits deshalb zu bejahen, weil sich der Anfechtungsgegenstand, der übertragene Grundbesitz, im Ausland befindet (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl., § 19 Rn 4). Nach dem Wirkungsstatut ist mit Blick auf die Belegenheit des von der Schuldnerin auf die Beklagten übertragenen Grundbesitzes in Frankreich französisches Sachrecht anzuwenden. Angefochten und im Interesse der Gläubiger rückgängig zu machen ist nicht die Rechtshandlung selbst, sondern deren gläubigerbenachteiligende Wirkung, die durch die Rechtshandlung verursacht wird (BGH ZIP 2010, 793, juris Tz 9); die Anfechtung selbst ist demnach schuldrechtlicher, nicht sachenrechtlicher Natur (OLG Stuttgart a.a.O.). Hiervon zu unterscheiden – dies verkennt die Berufung - ist die Frage, ob sich die Anfechtung in dem vorstehend ausgeführten schuldrechtlichen Sinne gegen eine Rechtshandlung in Form eines Verpflichtungsgeschäfts oder eines dinglichen Rechtserwerbs richtet (vgl. Huber, a.a.O., § 19, Rn 9). Im vorliegenden Fall richtet sich die Anfechtung gegen den dinglichen Rechtserwerb, mithin gegen eine durch einen solchen Rechtsakt herbeigeführte gläubigerbenach-teiligende Wirkung im vorstehend beschriebenen Sinne. Aus der Verfügung des Landgerichts Coutances vom 19.7.2007 ergibt sich bereits deswegen nichts anderes, weil diese Entscheidung – wie ausgeführt und vom Sachverständigen Prof. Dr. L... bestätigt – über die Verneinung der internationalen Zuständigkeit durch das Landgericht Coutances hinaus keine weitere Bedeutung für das Verfahren vor dem erkennenden Gericht hat. Bei der Anfechtung eines dinglichen Rechtserwerbs, insbesondere bei Übereignung von Grundstücken, ist das Recht des Lageortes der Sache maßgeblich (Huber, a.a.O., § 19, Rn 9). bb) Das Wirkungsstatut gemäß § 19 Anfechtungsgesetz findet trotz des Umstandes, dass die hier streitgegenständliche Grundstücksübertragung vor Inkrafttreten des § 19 Anfechtungsgesetz zum 1. Januar 1999 erfolgte, auch auf den vorliegenden Fall Anwendung. Was bei Sachverhalten mit Auslandsberührung vor Inkrafttreten des § 19 Anfechtungsgesetz n.F. zum 1. Januar 1999 galt, war in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Anzuknüpfen war unter Berücksichtigung der Interessenlage an die Besonderheiten des jeweiligen Schuldverhältnisses, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs auch dem Recht Bedeutung zukommt, welches über den anfechtbaren Erwerbsakt bestimmt (BGH NJW 1981, 581, juris Tz 23, 24; vgl. auch BGH NJW 1999, 1395). Dass nicht das Recht des Hauptanspruches, dessentwegen die Anfechtung erfolgt und zu dessen Befriedigung die Anfechtung dienen soll, sondern vielmehr das Recht, das den Erwerbsvorgang zwischen dem Schuldner und dem Zuwendungsempfänger beherrscht, als Anknüpfungspunkt für das maßgebliche Sachrecht vorzugswürdig ist, entspricht auch der bereits der vor Inkrafttreten des § 19 AnfG zum 1. Januar 1999 vertretenen Rechtsauffassung des Senats (vgl. Urteil vom 25. August 1999 – 12 U 186/94, juris Tz. 58 ff). Auch danach ist das Recht des Staates Frankreich als Belegenheitsort maßgeblich. Jedenfalls ist nach Maßgabe der vom Gesetzgeber zum 1. Januar 1999 eingeführten positiv-gesetzlichen Regelung § 19 AnfG auch auf "Altfälle" wie den vorliegenden anzuwenden (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 12. März 2004, 1 U 67/02, juris Tz. 12; Huber a.a.O., § 19, Rn 3). Dies erscheint insbesondere deshalb sachgerecht und geboten, weil es vor Inkrafttreten des neuen Anfechtungsgesetzes sowohl an einer gesetzlichen als auch an einer andersartigen richterrechtlichen Klärung der Frage nach dem maßgeblichen Anfechtungsrecht in Fällen mit Auslandsberührung fehlte, so dass der Berücksichtigung des aus damaliger, zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks künftigen Rechts weder die Bindung des Richters an das geltende Recht noch ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine vor der Regelung des neuen Rechts abweichende Rechtspraxis entgegensteht (vgl. BGH NJW 1997, 657, 659 zur zeitlich vorgreifenden Anwendung auf einen "Altfall" vor Inkrafttreten des Artikel 102 Abs. 2 EGInsO). 4. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der action paulienne gemäß Artikel 1167 CC sind erfüllt. Aus den zutreffenden tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils, auf die gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, können die Beklagten den Klägern ihren Eigentumserwerb an dem übertragenen Grundbesitz nicht entgegen halten. Das vom Senat eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L... bestätigt die Richtigkeit der tragenden landgerichtlichen Feststellungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der action paulienne sowie der diesen Feststellungen u.a. zugrunde liegenden, von den Klägern vorgelegten Rechtsauskunft. a) Der Einwand der Berufung, Voraussetzung für die Anwendung des Artikel 1167 CC sei das Bestehen eines vollstreckbaren Anspruches am Tag der fraudulösen Aktion, weshalb die Kläger mit Rücksicht auf die erst nach der Schenkungsvereinbarung vom 17. Januar 1998 erfolgte Titulierung ihrer Ansprüche nicht berechtigt seien, sich auf Artikel 1167 CC zu berufen, ist durch das vom Senat eingeholte Rechtsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L... widerlegt. Hiernach ist ein vollstreckbarer Titel des Gläubigers zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlung nicht tatbestandliche Voraussetzung des Anspruchs; dieser ist nicht Voraussetzung zur Erhebung der action paulienne. Vielmehr ist ein Vollstreckungstitel erst erforderlich, wenn nach erfolgreicher action paulienne in das Vermögen des Schuldners zur Befriedigung der Forderung des Gläubigers vollstreckt wird (Bl. 192). b) Die Übertragung des Grundbesitzes führte zu einer Gläubigerbenachteiligung in der Weise, dass hierdurch das Vermögen der Schuldnerin unzulänglich wurde. aa) Die Übertragung des Grundbesitzes führte zu einer Verminderung des Schuldnervermögens. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. L... genügt hierfür bereits, dass eine Durchsetzung der Forderung unmöglich oder auch nur wesentlich erschwert wurde, etwa weil auf andere verbliebene Vermögenswerte nur unter erhöhten tatsächlichen Schwierigkeiten zugegriffen werden kann; eine Schenkung als unentgeltliches Rechtsgeschäft gilt als "Lehrbuchbeispiel" einer Verminderung des Schuldnervermögens (S. 7 des Gutachtens, Bl. 193 d.A.). Für den grundsätzlich dem Gläubiger obliegenden Beweis einer Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens ist es nicht erforderlich, dass bereits Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner erfolglos blieben (S. 8 des Gutachtens, Bl. 194 d.A.). Der Einwand der Beklagten zur Subsidiarität der action paulienne in der Weise, dass diese einen vorherigen fruchtlosen Vollstreckungsversuch bei dem Schuldner voraussetze (Bl. 43 d.A.), wird durch das vom Senat eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L... widerlegt (S. 6, 8 des Gutachtens, Bl. 192, 194 d.A.). Ausreichend ist nach der Rechtsprechung der Cour de Cassation, wenn die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens offenkundig ist oder der Gläubiger den Anschein der Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens nachweist. Die den Anschein einer Unzulänglichkeit begründenden tatsächlichen Umstände sind unstreitig. Die Schuldnerin musste rund 20 Monate nach der schenkweisen Übertragung des Grundbesitzes an die Beklagten wegen Vermögenslosigkeit die eidesstattliche Versicherung abgeben. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, ist weder seitens der Beklagten dargetan noch anderweitig ersichtlich, dass die Schuldnerin nach der Übertragung ihres Grundbesitzes auf die Beklagten noch über nennenswertes Vermögen verfügte, auf das ihre Gläubiger hätten Zugriff nehmen können. Der sich aus den der Übertragung nachfolgenden, erfolglos gebliebenen Vollstreckungsmaßnahmen der Kläger im August 1999 (Bl. 51 d.A.) sowie aus der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 10.09.1999 ergebende Anschein einer Vermögenslosigkeit der Schuldnerin ist durch die Beklagten weder erschüttert noch widerlegt. bb) Soweit die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens auch noch zum Zeitpunkt der Erhebung der action paulienne vorliegen muss, obliegt es nicht den Klägern, den Fortbestand der Unzulänglichkeit darzulegen und zu beweisen (S. 9 des Gutachtens, Bl. 195 d.A.). Es ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich, dass die Schuldnerin nunmehr zahlungsfähig ist; ebenso wenig sind, wie es nach den Ausführungen des Sachverständigen erforderlich wäre, Vermögensgüter dargelegt, die die Zahlungsfähigkeit begründen könnten. c) Der Gläubigerbenachteiligung steht nicht entgegen, dass der Grundbesitz mit einem Nießbrauch der Schuldnerin belastet ist. Die Gläubigerbenachteiligung folgt nach dem vom Senat eingeholten Gutachten daraus, dass die Übertragung des Eigentums unter bloßem Rückbehalt des Nießbrauchs bereits die Verwertung des Grundbesitzes für die Gläubiger erheblich erschwert; damit müssten die Beklagten vortragen, dass der Wert des Nießbrauchs genügt, um die Verbindlichkeiten des Gläubigers durch dessen Verwertung zu befriedigen (S. 14 des Gutachtens, Bl. 200 d.A.). Dass eine Verwertung des Nießbrauchs eine Möglichkeit für die Kläger darstellt, sich hinreichend Befriedigung zu verschaffen, wird von den Beklagten nicht behauptet. d) Die Forderungen der Kläger haben zum Zeitpunkt der Vornahme des angefochtenen Rechtsgeschäftes bereits bestanden. Hinsichtlich der Klägerin zu 1., die ihre sämtlichen Einlagen bereits vor der Schenkungsvereinbarung vom 17. Januar 1998 geleistet hatte, waren im Zeitpunkt der Übertragung die tatbestandlichen Voraussetzungen des ihr zustehenden Schadensersatzanspruches bereits vollständig erfüllt. Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich des Klägers zu 2.. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. L... in seinem vom Senat eingeholten Gutachten genügt es, dass die Forderung "angelegt" ist. Der Sachverständige hat darüber hinaus die Aussagen der von den Klägern überreichten Rechtsauskunft mit lediglich geringfügigen, indes hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung der angelegten Forderung nicht bedeutsamen Modifikationen als im Wesentlichen zutreffend bezeichnet. Danach ist es in Übereinstimmung mit den landgerichtlichen Entscheidungsgründen als ausreichend für eine dem Grunde nach angelegte Forderung zu erachten, wenn der Schuldner eine Organisationsstruktur geschaffen hat, mit der einem zukünftigen Gläubiger Schaden zugefügt werden soll. Eine derartige Organisationsstruktur wurde von der Schuldnerin vor dem notariellen Übertragungsakt vom 17. Januar 1998 eingerichtet. Der Einwand der Berufung (Bl. 105 f d.A.), die Schuldnerin habe kein betrügerisch organisiertes System aufgebaut, um damit potentielle zukünftige Kunden der A... GmbH zu schädigen, gibt zu einer von den landgerichtlichen Feststellungen abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Nach den eingehenden Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf gemäß den Urteilen vom 1. Februar 2000, die in den Verfahren zwischen den Klägern und der Schuldnerin (10 O 399/99 und 10 O 400/99) ergangen sind, war die Schuldnerin vorsätzlich daran beteiligt, den Kunden der A... GmbH, die ihrerseits bereits im November 1997 die eidesstattliche Versicherung abgeben musste, Anlagegeschäfte zu vermitteln, ohne die Kunden, so auch den Kläger, in gebotener Weise auf die hiermit verbundenen besonderen Risiken hinzuweisen; der Kläger wurde sogar aktiv über die angebliche Sicherheit der beworbenen Einlagenzahlungen getäuscht. Angesichts dessen und mit Blick auf die in den Urteilen beschriebenen faktischen Einwirkungsmöglichkeiten der Schuldnerin auf die A... Gesellschaften handelte die Schuldnerin bei Vornahme der Rechtshandlung im Januar 1998 hinsichtlich des Bestehens und künftigen Entstehens von Schadensersatzforderungen von bereits gewonnenen sowie noch anzuwerbenden Anlagekunden vorsätzlich, mag sie auch gegebenenfalls im Zeitpunkt der Übertragung von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft noch nichts gewusst haben. Der pauschale Einwand der Berufung, die Informationsbroschüren der A... Gesellschaften hätten ausreichende Risikohinweise enthalten, lässt jegliche Spezifizierung vermissen und ist angesichts der eingehenden Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf in den Urteilen vom 1. Februar 2000, zu denen sich die Beklagten auch nicht erklären, als unsubstantiierter Vortrag einer Beweisaufnahme nicht zugänglich, zumal die angeführten Unterlagen auch in der Berufung nicht vorgelegt worden sind. Soweit die Beklagten hiermit auf den in Ziffer 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der A... GmbH enthaltenen Risikohinweis Bezug nehmen wollen, ist der diesbezügliche Vortrag der Beklagten zu einem vermeintlich ausreichenden Risikohinweis aus den im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2000 (10 O 400/99) zutreffend ausgeführten Gründen (Bl. 11 ff des Urteils), auf die Bezug genommen wird, ohnehin unerheblich. Ebenso wenig ist die pauschale und unsubstantiierte Behauptung der Beklagten, die Gelder der Kläger seien "ordnungsgemäß angelegt" worden, geeignet, den Bestand einer angelegten Organisationsstruktur zu entkräften. Der Angriff der Berufung stellt eine schlichte Wiederholung des Vortrages der Schuldnerin in dem Zivilverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf 10 O 399/99 dar, ohne dass dargetan oder anderweit ersichtlich ist, in welcher Form der Kläger entgegen den Feststellungen des Landgerichts im vorbezeichneten Urteil ausdrücklich auf das Risiko eines Totalverlustes hingewiesen worden sein soll und wo und in welcher Form das Geld angelegt wurde. e) In subjektiver Hinsicht ist eine Schädigungsabsicht der Schuldnerin nicht erforderlich. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. L... reicht es aus, dass der Schuldner Kenntnis davon hat, dass der angegriffene Rechtsakt zu einer Gläubigerbenachteiligung führt; bei der Schenkung des Schuldners an die eigenen Kinder erachtet es die französische Rechtsprechung als ausreichend, dass der Schuldner seine einzigen Gegenstände von Wert übertragen hat. Es "müsse dann dem Schuldner auch bewusst gewesen sein, dass er damit notwendigerweise seinen Gläubiger benachteiligt" (S. 11 des Gutachtens, Bl. 197 d.A.), ohne dass für die Annah-me der Kenntnis auf einen konkreten Gläubiger abgestellt werden muss. Der unter Beweis gestellte Einwand der Beklagten (Bl.228 f d.A.), es habe im Zeitpunkt der Übertragung keine Gläubiger gegeben, die hätten benachteiligt werden können, und aus diesem Grunde sei es der Schuldnern nicht um eine Gläubigerbenachteiligung gegangen, ist inhaltlich unzutreffend und gegenüber den vorbezeichneten tatsächlichen Voraussetzungen an eine "intention frauduleuse" nach französischem Recht auch unerheblich. Im Hinblick auf ihre aktive Beteiligung an der Vermittlung von Anlagegeschäften ohne eine sachlich zutreffende Aufklärung über die Risiken der Anlagegeschäfte sowie über die nicht gewährleistete Sicherheit der geleisteten Einlagezahlungen handelte die Schuldnerin, wie vorstehend ausgeführt, nicht nur hinsichtlich des Bestehens und zukünftigen Entstehens von Schadensersatzforderungen vorsätzlich. Ihr war in gleicher Weise eine infolge der Grundstücksübertragung eintretende Benachteiligung der im Zeitpunkt der Übertragung bereits vorhandenen und künftig noch hinzu kommenden Schadensersatzgläubiger bewusst. Die Verurteilungen der Schuldnerin zum Schadensersatz durch die Urteile des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2000 erfolgten aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB ( 10 O 400/99) bzw. wegen Betruges gem. § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB ( 10 O 399/99). Auf die Frage, ob die Gläubiger zum Zeitpunkt der Übertragung ihre Ansprüche bereits gegenüber der Schuldnerin geltend gemacht hatten, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Ist weder dargetan noch anderweit ersichtlich, dass der Schuldnerin nach Übertragung des Grundbesitzes gemäß notariellem Akt vom 17. Januar 1998 noch weitere Vermögenswerte zur Verfügung standen, so muss ihr nach Maßgabe der vorstehend angeführten französischen Rechtspraxis mit der Weggabe des einzigen Gegenstandes von Wert auch bewusst gewesen sein, dass sie damit notwendigerweise ihre Gläubiger benachteiligte. Ob daneben auch ein Anraten des beurkundenden Notars M... eine Rolle bei dem Entschluss der Schuldnerin zur Übertragung des Grundbesitzes gespielt hat, ist für die Annahme einer Kenntnis der Schuldnerin von der Benachteiligung ohne Belang. Ebenso wie es nach deutschem Recht für einen Benachteiligungsvorsatz ausreicht, dass der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger als mutmaßliche Folge – sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils – erkannt und gebilligt hat, ist auch nach französischem Recht – wie ausgeführt – eine fraudulöse Intention bereits dann anzunehmen, wenn dem Schuldner bewusst gewesen sein muss, dass er mit der Handlung notwendigerweise seinen Gläubiger benachteiligt ( S.11 des Gutachtens, Bl. 197 d.A.). f) Eine Kenntnis der Beklagten von der Gläubigerbenachteiligung ist bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften, wie es die Schenkungsvereinbarung vom 17. Januar 1998 darstellt, nach den Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. L... nicht tatbestandliche Voraussetzung der action paulienne (S. 11 f. des Gutachtens, Bl. 197 f. d.A.). g) Der Anspruch der Kläger ist nicht verjährt. Er unterliegt nach den Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. L... (S. 13 des Gutachtens, Bl. 199 f. d.A.) gemäß Artikel 2262 CC einer 30jährigen Verjährungsfrist. aa) Die Gesetzesänderung durch die Loi n° 2008 – 561 vom 17. Juni 2008 führt nicht zur Anwendung einer kürzeren Verjährungsfrist, weil sich nach der maßgeblichen Übergangsvorschrift des französischen Rechts die Verjährungsfrist weiter nach dem früheren Recht richtet, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eine Klage, auch in Berufung und Kassation, anhängig ist. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung vom 17. Juni 2008 war der vorliegende Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf bereits rechtshängig, nachdem die Klage am 9. Januar 2008 anhängig gemacht und den Beklagten am 16. Januar 2008 zugestellt worden war. Die Rechtshängigkeit des Anfechtungsanspruches nach französischem Recht vor dem erstinstanzlich erkennenden Landgericht Düsseldorf reicht nach dem Grundsatz der Substitution für die Anhängigkeit im Sinne des Artikel 26 Abs. 3 der Loi n° 2008 – 561 vom 17. Juni 2008 aus. Ob eine Substitution deutscher und ausländischer Rechtsbegriffe möglich ist, beurteilt sich nach der Gleichwertigkeit der Sachverhalte, insbesondere danach, ob und inwieweit eine Übereinstimmung in der Funktion besteht. Hierfür genügt eine Übereinstimmung der wesentlichen Merkmale (BGH NJW-RR 2002, 937, 938). Die Erhebung der Klage vor dem Landgericht Düsseldorf ist als Anhängigkeit im Sinne des Artikel 26 Abs. 3 der Loi n° 2008 – 561 vom 17. Juni 2008 zu erachten; in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L... (S. 12 des Gutachtens, Bl. 198 f. d.A.) ist nach den Grundsätzen der Substitution die Vorschrift auch auf einen in Deutschland gerichtlich geltend gemachten Anspruch anzuwenden. Der Erhebung der Klage vor dem international zuständigen deutschen Gericht kommt in Anwendung der Übergangsvorschrift zu der Loi n° 2008 – 561 vom 17. Juni 2008 hinsichtlich der verjährungsunterbrechenden Wirkung unmittelbar die gleiche Funktion zu wie eine Klageerhebung vor einem französischen Gericht, zumal sich das zuvor mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht in Coutances bereits für international unzuständig erklärt hat. bb) Die Zugrundelegung der Fortgeltung der 30jährigen Verjährungsfrist stellt keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des Artikel 6 EGBGB dar. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, ist bei der Anwendung von Artikel 6 EGBGB große Zurückhaltung geboten. Dass der französische Gesetzgeber die Anfechtungsvorschriften für reformbedürftig gehalten hat, stellt bereits deswegen keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt dar, weil es nach der bewussten Entscheidung des französischen Gesetzgebers in Artikel 26 Abs. 3 der Loi n° 2008 – 561 bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform bereits gerichtlich anhängigen Anfechtungsansprüchen bei der 30jährigen Verjährungsfrist verbleiben soll. Dies ist in gleicher Weise wie von einem französischen Gericht auch von einem deutschen Gericht zu respektieren. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen; Zulassungsgründe gem. § 543 Abs.2 ZPO liegen nicht vor. Streitwert: 291.837,76 €