Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. September 2006 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 183.743,47 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.8.2004 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: A. Die Klägerin, ein deutsches Unternehmen mit Sitz in M., klagt aus abgetretenem Recht. Sie ist ein Factoring-Unternehmen. Gegenstand des Unternehmens ist der Ankauf von Forderungen und die Übernahme des Delkredere-Risikos. Dabei werden insbesondere Forderungen türkischer Unternehmen gegen Kunden, die in der europäischen Union domizilieren, erworben. Die Klägerin macht gegen die Beklagte, ein englisches Unternehmen mit Sitz in London, aus abgetretenem Recht die Forderungen der türkischer Unternehmen G. und I. Dis. ... A.S. (im Folgenden: Verkäufer) geltend. Diese Unternehmen verkauften und lieferten der Beklagten in erheblichem Umfang Textilien, die von der Exeption Tekstil Ltd. produziert wurden. Auch von dieser Firma liegt der Klägerin eine Abtretungserklärung vor (Bl. 4 GA). Den Warenlieferungen liegt die Vereinbarung der Incoterm FOB zugrunde. Mit Schreiben jeweils vom 3. November 2003 teilten die Verkäufer der Beklagten mit, dass aufgrund eines mit der Klägerin abgeschlossenen Factoring-Vertrags alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung an die Klägerin und die A. I. Bank Corporation plc abgetreten seien und zukünftige Zahlungen auf das Konto der A. I. Bank Corporation plc bei der N.-Bank AG E. zu leisten seien (Bl. 47, 48 GA). Die Beklagte bestätigte dies unter dem 5. November 2003 – in deutscher Übersetzung – wie folgt: „Wir bestätigen den Erhalt und die Vereinbarung dieser Abtretungsanzeige. Zukünftige Zahlungen werden ausschließlich an die vorstehende Bankverbindung erfolgen.“ Von März bis Juni 2004 lieferten die Verkäufer der Beklagten Textilien und stellten ihr einen Gesamtbetrag von 452.719,70 GPB in Rechnung. Die Beklagte zahlte durch Überweisung auf das bezeichnete Konto, nahm aber – neben weiteren Kürzungen – jeweils einen Abzug von 25 % von jeder Rechnung vor. Die Beklagte beruft sich für diesen Abzug auf eine Vereinbarung mit der E. T. Ltd. über einen Kredit in Höhe von insgesamt 200.000 GPD entsprechend ihrem Schreiben vom 12.3.2004 (Anlage B 1). Zum Nachweis der Auszahlung der Darlehnssumme hat sie entsprechende Transaktionsbelege vorgelegt (Bl. 93, 94 GA). Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, aufgrund der Abtretung sei die Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben. Auf das zugrunde liegende Vertragsverhältnis sei türkisches Recht anwendbar. Aus Artikel 73 des türkischen Obligationsrechts ergebe sich, dass bei Geldschulden der Erfüllungsort der Sitz des Gläubigers sei. Hinsichtlich der materiellen Berechtigung der Forderung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 5.4.2006 (Bl. 42 ff. GA) Bezug genommen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 183.743,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.8.2004 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht gewesen, die Klage sei mangels internationaler Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach unzulässig. Da die Waren nach Großbritannien geliefert worden seien, seien gem. Artikel 5 Nr. 1 b EuGVVO die Gerichte Großbritanniens international zuständig. Mit seinem am 25.9.2006 verkündeten Urteil, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 114 ff. GA), hat das Landgericht Mönchengladbach – Kammer für Handelssachen – die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Das Landgericht Mönchengladbach sei international nicht zuständig für die Entscheidung des Rechtsstreits. Die Frage, ob die deutschen Gerichte oder die Gerichte Großbritanniens für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit international zuständig seien, richte sich nach Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Hier sei nach der Grundregel des Artikel 2 Abs. 1 EuGVVO die Zuständigkeit der britischen Gerichte gegeben. Nichts anderes lasse sich Artikel 5 Nr. 1 a EuGVVO entnehmen. Dabei könne dahinstehen, ob nach dem Recht der Türkei und/oder nach den Vorschriften des CISG der Sitz der Verkäufer der Textilwaren als (ursprünglicher) Erfüllungsort anzusehen sei. Denn die Bestimmung des Artikel 5 Nr. 1a EuGVVO werde durch Artikel 5 Nr. 1 b EuGVVO für Verträge über Warenlieferungen verdrängt. Danach werde der für die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit maßgebliche Erfüllungsort für den Verkauf beweglicher Sachen als der Ort festgelegt, an den die Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen. Der Begriff des Erfüllungsortes sei dabei autonom, also nicht nach dem IPR des Gerichtsstaates, sondern nach „rein faktischen" Kriterien zu bestimmen. Der Erfüllungsort liege damit nach dem Vortrag beider Parteien jedenfalls nicht in Deutschland. Der Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung sei auch gleichzeitig maßgebend für alle anderen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere auch für den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Daraus folge, dass der Erfüllungsort für den Zahlungsanspruch nach dem Vortrag beider Parteien jedenfalls nicht in Deutschland, sondern entweder in Großbritannien oder in der Türkei liege. Gegen dieses der Klägerin am 2.10.2006 zugestellte Urteil hat sie mit einem beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 27.10.2006 eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und sie mit einem am 8.11.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit der Berufung hat sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter verfolgt. Sie ist der Ansicht gewesen, das Landgericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint. Die Beklagte könne ihre Zahlungsverpflichtung aus dem Kaufvertrag nach der Abtretung nur noch durch die Zahlungen an die Klägerin in Mönchengladbach erfüllen. Nach dem hier anzuwendenden türkischen Recht sei Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung der Geschäftssitz des Verkäufers. Durch die Abtretung der Forderung vom Verkäufer an die Klägerin habe sich der Erfüllungsort an den Sitz der Klägerin verlagert. Das Landgericht habe zu Unrecht auf Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO abgestellt, da zwischen dem Verkäufer und der Beklagten der Incoterm „FOB“ vereinbart worden sei. Der Erfüllungsort sei daher in der Türkei gelegen, die jedoch nicht in den Anwendungsbereich der EuGVVO falle, da diese nur in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gelte. Zur Klärung der Zuständigkeitsfrage sei daher wieder auf das internationale Privatrecht zurückzugreifen. Die Abtretung habe zu einer Änderung des Erfüllungsortes und damit zu einer Änderung der internationalen Zuständigkeit geführt. Die Klägerin hat beantragt, unter Aufhebung des am 25.9.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Mönchengladbach die Beklagte zu verurteilen, an sie 183.743,47 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.8.2004 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags hat sie die landgerichtliche Entscheidung als zutreffend verteidigt. Sie ist der Ansicht gewesen, für die Bestimmung der Zuständigkeit sei allein auf die Vorschriften der EuGVVO abzustellen. Diese stellten abstrakt auf den Ort der Lieferung ab, der hier ungeachtet eines auf Rechnungen gedruckten FOB-Terms jedenfalls nicht in Deutschland gewesen sei. Der Senat hat mit Urteil vom 11.5.2007, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 162 ff. GA), die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die gegen dieses Urteil von der Klägerin eingelegte Revision zum Bundesgerichtshof hat zur Aufhebung des Urteils geführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2009 (Bl. 52 ff. GA der Akte VIII ZR 156/07) Bezug genommen. Der Senat hat nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits zur weiteren Klärung der Sach- und Rechtslage die Parteien zu ergänzendem Sachvortrag entsprechend der Hinweisbeschlüsse vom 22.9.2009 (Bl. 204 ff. GA) und vom 30.10.2009 (Bl. 233 ff. GA) aufgefordert. Beide Parteien haben Stellung genommen und verfolgen ihre erstinstanzlichen Anträge unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsansichten weiter. Die Klägerin behauptet, das Konto, das für die Zahlungen maßgeblich ist, sei ein in Euro geführtes Konto; Fremdwährungsbestände würden zeitnah in Euro umgetauscht (Bl. 280 f. GA). Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des am 25.9.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Mönchengladbach die Beklagte zu verurteilen, an sie 183.743,47 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.8.2004 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, zur Aufrechnung gegenüber der Klägerin aus der Darlehnsvereinbarung mit der E. Ltd. berechtigt zu sein. Die Exportgesellschaften seien nicht als (ursprüngliche) Gläubiger der Forderungen anzusehen. Sie habe mit diesen- außer der Lieferung der Waren – nichts zu tun gehabt. Alle Vereinbarungen seien nur mit der Firma E. Ltd. getätigt worden. Es habe in der ausschließlichen Entscheidung der E. Ltd. gelegen, welche Subunternehmer sie mit der Lieferung beauftragt habe (Bl. 254 GA). Soweit die Klageforderung die erklärte Aufrechnung in Höhe eines Betrags von 14.536 GPD übersteige, habe sie weitere berechtigte Abzüge vorgenommen (Bl. 256 GA). Sie verweist insoweit auf die mit der Klageerwiderung vorgelegten Belastungsanzeigen. B. Die zulässige Berufung ist – ausgenommen eines geringen Teils des geltend gemachten Zinsanspruchs - begründet. I. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO gegeben. 1. Die Vorschrift des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO findet keine Anwendung, da zwischen den Parteien als Erfüllungsort die Türkei und damit ein Lieferort außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs der Verordnung vereinbart wurde. Die Parteien haben den Incoterm FOB vereinbart. Die Klägerin hat sowohl erstinstanzlich (Bl. 86 GA) als auch in der Berufungsinstanz (Bl. 151 GA) unwidersprochen deren Vereinbarung vorgetragen; auf der beispielhaft überreichten Rechnung vom 2.4.04 (Anlage K 5) findet sich diesem Vortrag entsprechend der Zusatz „FOB“. Dem Hinweisbeschluss des Senats vom 22.9.2009 nachfolgend hat auch die Beklagte deren Vereinbarung nicht in Abrede gestellt. 2. Entsprechend Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben. Die Parteien eine Erfüllung der abgetretenen Kaufpreisforderungen in Deutschland vereinbart. a) Die Kaufverträge unterliegen türkischem Recht. Das ist zwischen den Parteien nicht streitig (vergl. auch S. 11 Rn. 24 des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 22.9.2009). Die Anwendbarkeit des türkischen Rechts ergibt sich im Hinblick auf die Vereinbarung des Incoterm FOB. Die vertragscharakteristische Leistung war in der Türkei zu erbringen, da die Verkäufer mit der Übergabe der Waren im Verschiffungshafen in der Türkei ihre Lieferverpflichtungen erfüllen konnten. b) Die Parteien haben - was nach Art. 73 des türkischen Obligationenrechts möglichist -, als Erfüllungsort für die Zahlungen den Sitz der Klägerin vereinbart. Eine solche Vereinbarung ergibt sich aus den Schreiben vom 3./5. November 2003 (Bl. 47, 48 GA). Diese stellen nicht nur eine Kenntnisnahme des Zahlungsortes dar. Vielmehr wird durch die Schreiben der Erfüllungsort vereinbart. In der Urkunde lautet es ausdrücklich „receipt and agreement of this notice of assignement“, was nach der vorgelegten deutschen Übersetzung (Bl. 67 GA) mit „Erhalt und Vereinbarung dieser Abtretungsanzeige“ zu übersetzen ist. Die Parteien haben mit dieser Urkunde, die von der Beklagten unterschrieben wurde, vereinbart, dass zukünftige Zahlungen ausschließlich auf ein deutsches Konto der Klägerin zu leisten sind. Damit war eine Erfüllung der Kaufpreisforderungen nur durch Zahlung auf dieses Konto möglich. Die Beklagte hat ausdrücklich dieser Vereinbarung zugestimmt und in der Folgezeit auch Zahlungen auf das angegebene Konto geleistet. Eine solche Vereinbarung ist nach türkischem Recht möglich. Sie hat dazu geführt, dass nunmehr der Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung der Beklagten in Deutschland liegt. 3. Grundsätzlich war zwar das Landgerichts Essen örtlich zuständig, da sich dort das Konto der Nationalbank befindet. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach ist jedoch erstinstanzlich nicht gerügt worden, sondern nur die internationale Zuständigkeit. Die fehlende örtliche Zuständigkeit ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen, § 513 Abs. 2 ZPO. II. Der Klägerin steht die geltend gemachte Forderung in Höhe von 183.743,47 € zu. 1. Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin bestehen nicht fort. Die Klägerin hat auf den Hinweis des Senats hin eine Erklärung der A. I. Bank Corporation Limited vorgelegt, mit der sie eine Rückabtretung etwaiger ihr zustehender Forderungen an die Klägerin erklärt und eine frühere Abtretung bestätigt hat (Bl. 222 GA). 2. Die Berechnung der Forderungshöhe hat die Beklagte nicht bestritten. Soweit sie aus materiellen Gründen die Forderung bestreitet, beruft sie sich zunächst auf die von ihr erklärte Aufrechnung wegen einer Darlehnsforderung, die jedoch nicht berechtigt ist (siehe unten III). Auch der Vortrag der Beklagten hinsichtlich eines über den 25 %igen Abzug hinausgehende Einbehalts führt nicht einem niedrigeren Forderungsbetrag. Es handelt sich dabei um einen Betrag i.H. von 14.536 GBP (Bl. 256 GA). Die Beklagte hat hierzu ausschließlich die an die Ekseption gerichteten Belastungsanzeigen vorgelegt. Weitere Vortrag ist trotz des Hinweises, zur Höhe der Forderungen sei näher vorzutragen (Bl. 234 Ziff. 4, letzter Satz) nicht erfolgt. Erstinstanzlich ist ein hinreichend substantiierter Vortrag ebenfalls nicht erfolgt. Die Beklagte hat vielmehr ausdrücklich im Hinblick auf die Forderungshöhe erklärt, lediglich der 25%ige Abzug sei streitig (Bl. 80 GA). Der bestrittene (Bl. 44 GA) und nicht hinreichend substantiierte Vortrag der Beklagten, der auch nicht unter Beweis gestellt wurde, ist daher nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die beispielhaft von der Beklagten vorgetragenen Abzüge (Debit Note Nr. 6664 und 6623, richtigerweise 6663) von der Klägerin in ihrer Forderungsberechnung bereits in Abzug gebracht worden (vergl. Bl. 53 GA). 3. Für die Umrechnung des geschuldeten Betrags ist vorliegend nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Ein Währungsverfall während des Verfahrens kann zwar zu berücksichtigen sein (OLG Frankfurt, NJW 91, 643; OLG Köln, NJW-RR 1988, 30). Die Klägerin hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, die Kontenführung in Euro zu betreiben (Bl. 280 GA), so dass – bei rechtzeitiger Zahlung – ihr der zuerkannte Betrag zur Verfügung gestanden hätte. Die Veränderungen im Wechselkurs stellen daher keinen Verzögerungsschaden dar, der zu kompensieren ist. Aus diesem Grunde ist vorliegend der Umrechnungsbetrag zum Zeitpunkt der Klageerhebung, hier der Rechtshängigkeit des Mahnbescheids, der von der Klägerin für die Forderungsberechnung zugrunde gelegt wurde, maßgeblich. 4. Die Zinsforderung richtet sich grundsätzlich nach türkischem Recht. Die Klägerin berechnet ihre Forderung nach deutschem Recht (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB). Die Klägerin hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass entsprechende Zinsen nach türkischem Recht deutlich höher sind (Bl. 89 GA). Der geltend gemachte Zinsanspruch steht ihr daher als Mindestschaden zu; im Hinblick auf die Fristsetzung bis zum 30.8.2004 im Mahnschreiben vom 23.8.2004 (Bl. 54 GA) ist der Zinsanspruch jedoch erst ab dem 31.8.2004 begründet. III. Der Beklagten steht ein aufrechenbarer Anspruch aus der vorgetragenen Darlehnsvereinbarung gegenüber der Klägerin nicht zu. 1. Die Darlehnsvereinbarung ist nach der Urkundslage nicht mit den Exportgesellschaften, sondern mit der Exeption Tekstil Ltd. geschlossen worden. Diese Exportgesellschaften sind im rechtlichen Sinne keine „Erfüllungsgehilfen“, sondern die eigentlichen Vertragspartner der geschlossenen Kaufverträge. Die Klägerin hat zwar erstinstanzlich zunächst ungenau vorgetragen, diese Gesellschaften seien zur „Abwicklung“ von ihr eingesetzt worden. Auch sind die Reklamationen /Abzüge von der Beklagten grundsätzlich an die E. gegangen (vergl. Anlage B 2). Die Kreditvereinbarung mit der E. (Anlage B 1) geht davon aus, dass ein Abzug von den Rechnungen möglich ist. Tatsächlich ist ausweislich der einzig vorgelegten Rechnung (Bl. 52 GA), im Übrigen aber auch unstreitig (Bl. 254 GA), die Rechnungsstellung jedoch ausschließlich durch die Exportgesellschaften erfolgt. Diese haben auch die beiden vorgelegten Abtretungsvereinbarungen unterzeichnet (Bl. 47, 48 GA); die E. wird dabei als „manufacturer“ (Hersteller) bezeichnet. Damit ist aber Verkäufer – und Forderungsinhaber – nicht die E., so dass mangels Gegenseitigkeit der Forderungen die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht zur Aufrechnung berechtigt ist. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, die Lieferungen seien „im Auftrag und für Rechnung der Firma E.“ erfolgt. Trotz des gerichtlichen Hinweises (Bl. 234 Ziff. 4 GA) hat sie hierzu jedoch nicht näher vorgetragen. Insbesondere hat sie – obwohl die Klägerin bestritten hat, dass die Bestellungen bei der E. vorgenommen wurden - keine Angaben dazu gemacht, bei wem die Ware bestellt wurde und dementsprechend hierzu auch keine Unterlagen vorgelegt (vergl. Bl. 254 GA). (Bl. 277 GA). Ist aber die Bestellung, Auslieferung und Rechnungsstellung allein im Verhältnis der Lieferanten zur Beklagten erfolgt, sind diese als Vertragspartner anzusehen. Verbleibende Unsicherheiten gehen zu Lasten der Beklagten, die für die Voraussetzungen der Aufrechnungslage darlegungs- und beweisbelastet ist. 2. Darüber hinaus ist eine Aufrechnung auch dann, wenn die E. als Vertragspartner hinsichtlich der Warenlieferungen durch die Exportgesellschaften angesehen wird, nicht möglich. Für die Aufrechnung gilt türkisches Recht, welches dem schweizerischen Obligationsrecht inhaltlich entspricht. Eine dort als Verrechnung bezeichnete Einwendung nach Art. 169 OR ist nicht möglich ist. Sämtliche Abtretungen stammen aus 2003, während die Darlehnsvereinbarung vom 12.3.2004 und damit auch vor Aufnahme der hier streitgegenständlichen Lieferungen erfolgt ist. Nach Art. 169 Abs. 2 OR kann - anders als bei § 406 BGB – zwar auch eine spätere Fälligkeit die Verrechnung ermöglichen. Das setzt aber voraus, dass die Einrede dem Grunde nach vor der Abtretung bereits bestand (Abs. 1: „ „wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt“; vergl. auch Altherr u.a., Schweizer Obligationenrecht, Art. 169 Anm. 4). Soweit im deutschen Recht bei der Inkassozession Ausnahmen vom Erfordernis des § 406 BGB gemacht werden, bezieht sich das vorrangig auf die Frage der Fälligkeit. Grundsätzlich hat auch im deutschen Recht beim Factoring die Vorausabtretung die Rechtsfolge, dass nach Kenntnis hiervon eine danach entstandene Forderung dem neuen Gläubiger nicht entgegengehalten werden kann (BGH BeckRS 02, 30268251).Anhaltspunkte dafür, dass das Türkische Obligationenrecht – entgegen dem Wortlaut – weitergehende Ausnahmen macht, sind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden. Damit steht fest, dass eine Verrechnung von Ansprüchen der Beklagten, die sich aus dem Darlehensvertrag ergeben, gegenüber den bereits vorab an die Klägerin abgetretenen Kaufpreisforderungen nicht möglich ist. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Streitwert für das Berufungsverfahren: 183.743,47 €.