Urteil
I-12 U 74/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2010:0610.I12U74.09.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.3.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf-grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.3.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf-grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Apothekers W aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung einen Anspruch auf Rückgewähr geltend in Form von Wertersatz für zwei Überweisungen vom Konto des Schuldners auf das Konto des Beklagten am 01.07.2005 in Höhe von 3.700 € und 210.000 €. Das Insolvenzverfahren wurde auf Eigenantrag des Schuldners vom 05.07.2005, eingegangen am 6.7.2005, durch Beschluss des Amtsgerichts Kleve am 01.10.2005 (Bl. 5 f GA) eröffnet. Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der darin wiedergegebenen Anträge Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei nach den §§ 134, 143 InsO, 819, 818, 291, 288 BGB begründet. Nach dem Ergebnis der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Zeuge W, Vater des Beklagten, letzteren noch vor Abhebung des auf sein Konto überwiesenen Geldes davon in Kenntnis gesetzt habe, dass er das Konto des Beklagten quasi als "Zahlstelle" genutzt habe, um sich den Betrag aus seiner Lebensversicherung in Höhe von 213.700 € auszahlen zu lassen. Mit Eingang des Geldes auf seinem Konto sei in der Person des Beklagten eine entsprechende Bereicherung eingetreten, weil dieser zu diesem Zeitpunkt einen entsprechenden Auszahlungsanspruch gegenüber der Postbank erworben habe. Damit liege eine unentgeltliche Leistung des Insolvenzschuldners vor, welche, da sie nicht früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sei, nach § 134 Abs. 1 InsO der Anfechtung unterliege. Gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO sei regelmäßige Folge, dass die Leistung zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden müsse. Dem stehe im Streitfall die Vorschrift des § 143 Abs. 2 InsO nicht entgegen, da sie nicht gelte, wenn der Empfänger wisse oder den Umständen nach habe wissen müssen, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteilige. Jedenfalls hiervon sei auszugehen, weil der Beklagte nach den Angaben des Zeugen W noch zum Zeitpunkt, als sich das Geld auf seinem Konto befunden habe, unterrichtet worden sei. Nach § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 819, 818 Abs. 4 BGB könne sich der Beklagte auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen; es komme deshalb letztlich nicht darauf an, was mit dem von seinem Konto abgehobenen Geld geschehen sei. Denn nach § 819 Abs. 1 BGB greife die verschärfte Haftung des § 818 Abs. 4 BGB – die in der Regel den Entreicherungseinwand ausschließe – auch dann, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes nicht bereits bei Empfang einer Leistung, sondern erst später erfahren habe. Im Streitfall sei davon auszugehen, dass der Beklagte Kenntnis von der rechtsgrundlos erfolgten Überweisung des streitgegenständlichen Betrages auf sein Konto erhalten habe, noch ehe das Geld von dort wieder abgehoben worden sei. Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung des Beklagten. Er macht geltend, die Anfechtungs- und Bereicherungsvorschriften sollten nicht zu einer Besserstellung der Insolvenzgläubiger führen. Genau dies bewirke das Urteil des Landgerichts im Ergebnis. Die Insolvenzgläubiger hätten keinen Anspruch darauf gehabt, dass der vom Schuldner angesparte Auszahlungsbetrag aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung in Höhe von 213.700 € in dieser als Altersversorgung konzipierten Lebensversicherung verbleibe. Der Schuldner sei berechtigt gewesen, die Lebensversicherung zu kündigen und den entsprechenden Geldbetrag einem seiner Konten zuzuführen. Er sei auch berechtigt gewesen, diesen Betrag von seinem Konto abzuheben und später als Barbetrag in die Insolvenzmasse einzubringen. Dann sei aber nicht ersichtlich, weshalb es einen Unterschied machen solle, ob er den in Rede stehenden Betrag vom eigenen Konto abgehoben habe oder nach einer Zwischenüberweisung auf das Konto des Beklagten von dessen Konto habe abheben und sich auszahlen lassen. Der Schuldner allein habe demgemäß die entsprechende Verantwortung und Haftung für diesen Betrag gegenüber den Insolvenzgläubigern zu tragen. Das unrechtmäßige Verhalten des Schuldners gegenüber dem Insolvenzgericht, dem Kläger und den Insolvenzgläubigern habe er, der Beklage, weder verursacht noch habe er hierfür einzustehen, denn sein eigenes Verhalten stehe mit dem späteren, für ihn nicht einmal absehbaren Verhalten des Schuldners in keinem kausalen Zusammenhang. Es frage sich im übrigen, warum der Kläger sich erstmals mit Schreiben vom 19.11.2007 um den Verbleib des streitgegenständlichen Geldes bei dem Schuldner erkundigt habe. Es müsse daher darauf ankommen, ob der streitgegenständliche Betrag zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung durch den späteren Schuldner der Insolvenzmasse zur Verfügung gestanden habe. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass dies der Fall gewesen sei. Weshalb den Insolvenzgläubigern daher mit ihm, dem Beklagten, ein zusätzlicher Schuldner zur Verfügung gestellt werden solle, sei nicht nachvollziehbar. Von dem damals bevorstehenden Insolvenzeigenantrag sei ihm im Zeitpunkt der Aushändigung des Geldes an seinen Vater nicht ansatzweise etwas bekannt gewesen und habe ihm auch nicht bekannt sein können, weil der Zeuge W zu diesem Zeitpunkt nicht einmal selbst gewusst habe, dass er zeitnah und erst nach weiterer anwaltlicher und steuerberatender Beratung einen Insolvenzeigenantrag stellen werde. Er, der Beklagte, habe den Zugriff des Zeugen W auch nicht verweigern können. Die Voraussetzungen für eine Hinterlegung des streitgegenständlichen Geldbetrages seien nicht gegeben gewesen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem überwiesenen Betrag um die als Altersvorsorge bestimmte Lebensversicherung des Schuldners gehandelt habe, die durch die Änderung des Pfändungsschutzes gem. § 850 c ZPO mit geschützt sei. Der Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kleve vom 17.03.2009 abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Da für die Überweisung keine Rechtsgrundlage bestanden habe, sei der Beklagte ungerechtfertigt bereichert. Der Zeuge W habe eine der Altersvorsorge dienende Lebensversicherung vor dem Gläubigerzugriff retten wollen und habe sich hierzu des Beklagten bedient. Der Beklagte und der Zeuge W hätten kollusiv zusammengewirkt, um einen Zugriff der Gläubiger bzw. des Klägers auf die Versicherungssumme zu verhindern. Der Beklagte habe gemäß einem notariellen Kaufvertrag vom 08.05.2006 ein 2.174 qm großes und mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück ohne jedwede Finanzierung erworben, in dem seine Eltern lebten. Hieraus folge, dass von einer Entreicherung keine Rede sein könne. B. Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Rückzahlung der Hauptforderung in Höhe der überwiesenen Beträge von insgesamt 213.700 € verurteilt. I. Der geltend gemachte Rückgewähranspruch steht dem Kläger gemäß den §§ 129 Abs. 1, 134 Abs. 1, 143 InsO i.V.m. §§ 818 Abs. 2, Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB zu. 1. Die Überweisungen vom 01.07.2005 stellten Leistungen innerhalb der letzten vier Jahre vor dem am 06.07.2005 bei Gericht eingegangenen Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens dar. Der Begriff der Leistung im Sinne des § 134 InsO ist weit zu verstehen. Erforderlich ist lediglich, dass eine Rechtshandlung im umfassenden Sinne dazu dient, einen Gegenstand aus dem haftenden Vermögen des Schuldners zu Gunsten eines anderen zu entfernen (BGH NJW 1993, 663 f; MünchKomm InsO-Kirchhof 2. Aufl., 2008, § 134 Rn. 5). Es genügt, dass sie den Begünstigten in die Lage versetzt, das zugewendete Vermögensgut tatsächlich zu nutzen und weiter zu übertragen (BGH NJW-RR 2001, 1552; MünchKomm InsO-Kirchhof a.a.O.). Dies ist hinsichtlich der Überweisungen auf das bei der Postbank geführte Konto des Beklagten, aufgrund deren der Beklagte einen entsprechenden Auszahlungsanspruch gegenüber der kontoführenden Bank erlangte und über den Guthabenbetrag auf dem Konto verfügen konnte, der Fall. 2. Die Leistung erfolgte unentgeltlich. Eine Gegenleistung wurde für die Leistungen weder erbracht, noch war eine solche vorgesehen oder vereinbart; tatsächliche Anhaltspunkte, die der Unentgeltlichkeit entgegenstehen, sind weder dargetan noch anderweit ersichtlich. 3. Die Überweisungen führten zu einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO. In der Höhe der getätigten Überweisungen wurde die Masse verkürzt und das Kontoguthaben des Beklagten stand in Höhe des Betrages von insgesamt 213.700 € der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger nicht zur Verfügung. a) Der Gläubigerbenachteiligung geht der Einwand des Beklagten, der Schuldner hätte den in Rede stehenden Betrag auch vom eigenen Konto abheben können, um ihn später als Barbetrag in die Insolvenzmasse einzubringen, nicht entgegen. Ob der Schuldner über den fraglichen Gegenstand auch unanfechtbar hätte verfügen können, ist unerheblich; maßgeblich ist allein das reale Geschehen (vgl. BGH NJW 1995, 659, 661; MünchKomm InsO-Kirchhof a.a.O. § 129 Rn. 182). b) Die Gläubigerbenachteiligung wurde auch nicht durch eine Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 212.000 € durch den Beklagten an den Schuldner ausgeglichen. aa) Eine zunächst eingetretene Benachteiligung kann dadurch wieder beseitigt werden, dass der Anfechtungsgegner den anfechtbaren Gegenstand oder dessen vollen Wert in das Vermögen des Schuldners zurückführt, was voraussetzt, dass die entsprechende Rückgewähr des Anfechtungsgegners eindeutig zu dem Zweck erfolgt, dem Schuldner den entzogenen Vermögenswert wiederzugeben und damit die Verkürzung der Haftungsmasse ungeschehen zu machen (MünchKomm InsO-Kirchhof a.a.O. § 129 Rn. 148). Behauptet der Anfechtungsgegner, er habe den vom Schuldner weggegebenen Gegenstand in das Schuldnervermögen zurückgeführt und damit dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger wieder zugeführt, so trägt er für diese rechtsvernichtende Einrede die Beweislast (Henckel in Jaeger, InsO § 129 Rn. 232). bb) Den ihm obliegenden Beweis einer Rückführung des ihm übertragenen Vermögenswertes in Höhe von 212.000 € hat der Beklagte nach dem Ergebnis der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme sowie dem gesamten Inhalt der Verhandlungen (§ 286 Abs. 1 ZPO) nicht geführt. Die vom Beklagten behauptete Aushändigung des abgehobenen Bargeldbetrages an den Schuldner steht nicht mit der erforderlichen Gewissheit zur Überzeugung des Senates fest. Die Aussage des vom Landgericht als Zeugen einvernommenen Schuldners stellt keine tragfähige Grundlage für eine entsprechende Überzeugungsbildung dar. Die Aussage des Zeugen W ist zu diesem Punkt nicht glaubhaft. Nachdem das Landgericht in seinem Urteil die Frage, was mit dem vom Konto des Beklagten abgehobenen Geld geschehen ist, als für die Entscheidung nicht maßgeblich offengelassen hat, ist dem Senat eine eigene Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen zu diesem Punkt möglich. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht zum einen, dass der Schuldner selbst mit Schreiben vom 27. Januar 2006 (Bl. 41 d.A.) eine gänzlich abweichende Sachverhaltsdarstellung unterbreitete, der zufolge der Beklagte nach Kenntnis von den finanziellen Verhältnissen des Schuldners unter der Vorgabe, das Kapital zu vermehren, das Geld in einer Spielbank verspielt haben soll. Angesichts der Bekundung des Zeugen, dass an seinem Schreiben "kein wahres Wort" gewesen sei, sind plausible Gründe für die unterschiedlichen Sachver-haltsdarstellungen nicht ersichtlich. Hieraus ergeben sich bereits Zweifel daran, dass die nunmehrige Sachverhaltsdarstellung durch den Zeugen den Tatsachen entspricht. Zum anderen spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage, dass ein nachvollziehbarer Grund für die vorangegangene Überweisung vom Konto des Schuldners auf das Konto des Beklagten nicht ersichtlich ist; ein plausibler Anlass für die Hin- und beklagtenseits behauptete Herzahlung ist nicht erkennbar. Ein solcher ergibt sich nicht aus dem Vortrag des Beklagten, die Überweisung auf sein Konto sei vom Schuldner deswegen vorgenommen worden, weil dieser zu seinem eigenen Konto bei der Postbank nicht über eine PIN -Nummer verfügt habe. Unabhängig davon, ob der Schuldner über eine PIN- Nummer für eine EC-Karte verfügte, ist nicht davon auszugehen, dass der Schuldner den Betrag von mehr als 210.000 € an einem Geldautomaten abholen konnte oder der Schuldner selbst auch nur von dieser Möglichkeit ausging. Auch der weitere Vortrag des Beklagten, dass eine Postbankfiliale in der Nähe der Geschäftsräume des Schuldners nach dessen Angaben eine Barmenge in dieser Größenordnung nicht kurzfristig auszahlen konnte, macht die Überweisung auf das Konto des Beklagten weder in objektiver Hinsicht noch nach der subjektiven Motivationslage des Schuldners nachvollziehbar. Für die in einer Düsseldorfer Postbankfiliale erfolgte Abhebung des Geldbetrages, die nach dem Vortrag des Beklagten im Beisein des Schuldners stattgefunden haben soll, hätte es einer vorherigen Überweisung vom Postbankkonto des Schuldners auf das Postbankkonto des Beklagten und eine irgendwie geartete Mitwirkung oder Beteiligung des Beklagten, gleichviel ob von diesem gewollt oder ungewollt, ersichtlich nicht bedurft. Auch die Aussagen der Zeuginnen W stellen keine hinreichende Grundlage für eine Beweisführung des Beklagten dar. Die Aussagen der Zeuginnen W sind inhaltlich unergiebig. Die Bekundungen der Zeuginnen, dass der Schuldner mit einem Packen Bargeld zu Hause erschienen sei, zu dessen Größenordnung keine der Zeuginnen hinreichend verlässliche Angaben machen konnte, gestattet nicht den Rückschluss darauf, dass und bejahendenfalls in welcher Höhe der Beklagte dem Schuldner den abgehobenen Barbetrag zum Ausgleich der Überweisungen vom 01.07.2007 wieder ausgehändigt hat. Bei der Aussage der Zeugin C W ist zudem zu berücksichtigen, dass der von ihr bekundete Verbrauch des Geldes innerhalb von rund zweieinhalb Jahren im Falle einer tatsächlich erfolgten Rückzahlung des Betrages von 212.000 € an den Schuldner monatliche Ausgaben in Höhe von rund 7.000 € bedeutet hätten. Dies erscheint deswegen nicht plausibel, weil es dem Schuldner erklärtermaßen um die Erhaltung seiner Vorsorge für das Alter ging und es deshalb fernliegend erscheint, dass der Schuldner – zumal während eines Insolvenzverfahrens - in vergleichsweise kurzer Zeit eine derart hohe Summe ausgegeben hat. Letztlich steht einer Überzeugungsbildung auch entgegen, dass der Beklagte als Student mit Studienjob (Bl.30 d.A.) bereits im Frühjahr 2006 die finanziellen Mittel hatte oder zumindest verfügbar machen konnte, um zur eigenen Alterssicherung ein – zunächst lastenfrei erworbenes – Hausgrundstück in Ö zu kaufen. c) Eine Benachteiligung der Gläubiger entfällt nicht deswegen, weil es sich bei dem dem Beklagten überwiesenen Betrag um das angesparte Guthaben des Schuldners aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung (Bl. 294 d.A.) handelte. Diese war nicht gemäß § 36 Abs. 1 InsO vom Insolvenzbeschlag ausgenommen. Die Lebensversicherung fiel in die Insolvenzmasse. Eine Unpfändbarkeit des Kapitals ergibt sich nicht aus § 851 c ZPO. Die kapitalbildende Lebensversicherung erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen, an die der zum 31.03.2007 eingeführte Pfändungsschutz gemäß § 851 c ZPO anknüpft. Dieser setzt voraus, dass die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde (Abs. 1 Nr. 4 der Vorschrift). aa) Die zum 31.3.2007 vom Gesetzgeber geschaffene Erweiterung des Pfändungs-schutzes gem. § 851 c ZPO ist auf eine Altersvorsorge eines Selbständigen, die die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt, nicht anwendbar (vgl. BGH NZI 2008, 93 Tz 18 zitiert nach juris). Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift, der zufolge sie entgegen ihrem Wortlaut auch eine kapitalbildende Lebensversicherung umfasst, ist weder möglich noch geboten. bb) Auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 851 c ZPO entfaltet die Neuregelung vom 31.03.2007 keine Rückwirkung für bereits eröffnete Insolvenzverfahren (FK-InsO/Schumacher, 5. Aufl. 2009, § 36 Rz. 23 a; KPB-Holzer InsO, § 36 Rn. 28 h). cc) Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall auch kein Anlass für eine erweiternde Auslegung besteht im Hinblick auf die mit der Einführung des § 851 c ZPO verfolgte Absicht des Gesetzgebers. Ihr lag die Erwägung zugrunde, dass Selbständige, die keiner berufsständischen Versorgungseinrichtung angehörten und keine gesetzlichen Rentenansprüche erwarben, für ihre Altersvorsorge auf den Abschluss privater Verträge angewiesen waren. Der Abschluss privater Vorsorgeverträge stellte die einzige Möglichkeit dar, sich für das Alter oder für den Fall der Berufsunfähigkeit finanziell abzusichern. Für die vertragliche Altersvorsorge Selbständiger bestand jedoch kein ausreichender Pfändungsschutz. Die private Altersvorsorge Selbständiger konnte durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zunichte gemacht werden. Die mit der Einführung der §§ 851 c, 851 d ZPO erfolgte Erweiterung des Pfändungsschutzes war nach der Begründung zum Regierungsentwurf verfassungsrechtlich geboten (vgl. Stöber NJW 2007, 1242, 1243). Mit dieser Erweiterung des Pfändungsschutzes wurde die gebotene Gleichstellung der Altersvorsorge von Selbständigen mit der von Arbeitnehmern erreicht, deren Rentenstammrecht unpfändbar ist (Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., 2010, § 35 Rn. 36). Auch bei Versorgungsansprüchen eines berufsständischen Versorgungswerks ist nur der Leistungsanspruch pfändbar, nicht das Stammrecht, so dass der Insolvenzverwalter nicht berechtigt ist, zur Erstattung bezahlter Beiträge die Mitgliedschaft zu kündigen (Braun/Bäuerle InsO, 4. Aufl., § 36 Rn. 8). Ein solches Schutzbedürfnis ist bei dem Schuldner bereits nicht ersichtlich. Es ist weder dargetan noch anderweit ersichtlich, dass dieser nicht die Möglichkeit hatte, seine Altersvorsorge durch ein Rentenstammrecht aufgrund einer Mitgliedschaft in dem berufsständischen Versorgungswerk der Apotheker sicherzustellen. Ist daher nicht erkennbar, dass der Schuldner von einer Lücke des Pfändungsschutzes der Altersvorsorge überhaupt betroffen war, besteht auch aus diesem Grund kein Anlass zu einer erweiternden Auslegung der zum 31.03.2007 geschaffenen Regelung des § 851 c ZPO. 4. Als Rechtsfolge ist der Beklagte zur Rückgewähr des in anfechtbarer Weise zugewendeten Betrages verpflichtet. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts musste der Beklagte nach den Umständen im Sinne des § 143 Abs. 2 Satz 2 zu einem Zeitpunkt, als sich das Geld als Guthaben auf seinem Konto befand, wissen, dass die Überweisung auf sein Konto nur dazu dienen konnte, das Geld vor Gläubigern des Schuldnern in Sicherheit zu bringen. § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO stellt den Rückgewährschuldner einem bösgläubigen Bereicherungsschuldner gleich. Eine Berufung auf eine Entreicherung ist dem Beklagten grundsätzlich aufgrund dieser verschärften Haftung gem. § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB versagt (Palandt/Sprau BGB, 69. Aufl., § 818 Rn 53, § 819 Rn 8). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts, nach dessen Rechtsprechung ohnehin - ungeachtet der Bedenken, die dem Gesetzgeber Anlass zur Reform des Pfändungsschutzes in § 851 c ZPO zum 31.03.2007 gaben - wesentliche Gesichtspunkte für die Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Regelung sprechen (vgl. BGH NZI 2008, 93, Tz 20). Streitwert: 213.700 € Revision: IX ZR 126/10