OffeneUrteileSuche
Urteil

I-12 U 166/09

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2010:0527.I12U166.09.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. September 2009 verkündete Urteil

     der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

     Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

     des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht

    die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu

    vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 8. September 2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : A. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der S GmbH (Schuldnerin) Ansprüche auf Rückgewähr eines Betrages in Höhe von 25.566,42 € aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung geltend. Die angefochtene Zahlung erfolgte am 4. Februar 2004. Das Insolvenzverfahren wurde auf einen am 05.03.2004 eingegangenen Eigenantrag am 01.05.2004 durch das Amtsgericht Duisburg eröffnet. Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der darin wiedergegebenen Anträge Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der Tilgung vom 4. Februar 2004, die der Beklagten eine inkongruente Deckung verschafft habe, nicht zahlungsunfähig gewesen sei. Gegenüber dem liquiden Vermögen der Schuldnerin zum 01.02.2004 ergäben sich fällige Verbindlichkeiten in Höhe von lediglich 43.790,61 €. Soweit der Kläger darüber hinaus eine Forderung der D GmbH in Höhe von 152.029,94 € anführe, könnten Grund und Höhe etwaiger Ansprüche gegen die Schuldnerin anhand der Unterlagen nicht nachvollzogen werden, zumal unter anderem die betreffenden Rechnungen nicht vorgelegt worden seien. Hinsichtlich einer Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO habe der Kläger den ihm obliegenden Beweis einer Kenntnis der Beklagten von einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger bei Abschluss der Vereinbarung nicht erbracht. Die Beklagte als Begünstigte habe aufgrund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen die Liquiditäts-und Vermögenslage der Schuldnerin nicht als so unzulänglich einschätzen müssen, dass diese in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein werde, alle ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Zum Einen handele es sich bei der frühzeitigen Tilgung eines Darlehens nicht um ein unübliches Geschäft, welches den Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Benachteiligung von anderen Gläubigern zulasse. Zum Anderen habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäfts auf dem bei der Beklagten geführten Geschäftskonto ein Guthaben in Höhe von 57.943,03 € bestanden; dies habe aus Sicht der Beklagten nicht auf eine unzulängliche Liquiditäts- und Vermögenslage der Insolvenzschuldnerin hingedeutet. Mangels Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz scheide auch eine Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 S. 1 InsO aus. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers. Zur Begründung führt er aus, die Anfechtung sei gemäß § 133 Abs. 1 S. 1 InsO begründet. Sowohl die Zahlung vom 4. Februar 2004 als auch die vorangegangene Vereinbarung vom 2. Februar 2004 seien mit dem Vorsatz der Schuldnerin vorgenommen worden, die Gesamtheit ihrer Gläubiger zu benachteiligen. In der zutreffend vom Landgericht als inkongruente Deckung bewerteten vorzeitigen Rückführung des Darlehens liege ein starkes Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und eine entsprechende Kenntnis der Beklagten hiervon, deren zugrunde liegende Tatsachen – fehlender Anspruch auf vorzeitige Rückführung des Darlehens - unstreitig seien. Die Beklagte habe konkrete Tatsachen, aufgrund derer davon auszugehen sei, dass ausnahmsweise ein Benachteiligungsvorsatz nicht vorliege, weder vorgetragen noch bewiesen. Hierfür genüge insbesondere nicht die schlichte Behauptung, die vorzeitige Rückführung eines Tilgungsdarlehens sei ein banküblicher Vorgang. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass das rückgeführte Darlehen auch durch eine Bürgschaft der Geschäftsführerin der Schuldnerin besichert gewesen sei und diese durch die Darlehensrückführung aus ihrer Bürgschaftsverpflichtung entlassen worden sei. Daneben sei die Anfechtung auch gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO begründet. ´ Ausgehend von der Feststellung des Landgerichts, dass von fälligen Verbindlichkeiten der Schuldnerin am 2. Februar 2004 jedenfalls in Höhe von 43.790,61 € auszugehen sei, habe das Landgericht zu der Feststellung gelangen müssen, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen sei. Aufgrund dieser fälligen und bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichenen Verbindlichkeiten sei von der Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Das Bestehen und die Fälligkeit der Verbindlichkeiten in Höhe von 43.790,61 € habe die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Hierbei komme es nicht darauf an, in welcher Höhe noch Kontoguthaben bei der Beklagten vorhanden gewesen seien; die Erstellung einer Liquiditätsbilanz sei nicht erforderlich. Dass zum 2. Februar 2004 nicht nur die zur Insolvenztabelle angemeldeten und festgestellten Forderungen fällig gewesen seien, sondern noch weitere in der Folge noch bezahlte Verbindlichkeiten bestanden hätten, spreche nicht gegen die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit. Der Kläger beantragt, das am 08.09.2009 verkündete und ihm am 23.09.2009 zugestellte Urteil des Landgerichts Duisburg abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.566,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2004 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der geltend gemachte Anfechtungsanspruch sei weder nach § 131 InsO noch nach § 133 InsO begründet. Eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin habe der Kläger nicht nachgewiesen und eine solche habe im übrigen auch nicht vorgelegen. Den dargestellten fälligen Verbindlichkeiten hätten übersteigende liquide Vermögenswerte der Schuldnerin in Form von Kontoguthaben gegenübergestanden. Dieses Kontoguthaben sei bei Beurteilung der Frage der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen. Habe der Schuldner auf einem Bankkonto ein Guthaben und erfülle er dennoch bestehende Verbindlichkeiten nicht, sei er nicht zahlungsunfähig, sondern lediglich nicht gewillt, den Verbindlichkeiten nachzukommen. Hinsichtlich einer Forderung der D GmbH habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass diese zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits bestanden habe bzw. bereits eingefordert worden sei, zumal Ansprüche dieser Gläubigerin nach Grund und Höhe anhand der eingereichten Unterlagen nicht nachvollzogen werden könnten. Im übrigen sei auch die Aufstellung eines Liquiditätsplans nicht weiterführend; vorliegend gehe es lediglich darum, ob in einer Rückschau zu dem maßgeblichen Zeitpunkt eine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen habe. Die Zahlung sei auch nicht wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung gemäß § 133 Abs. 1 InsO bzw. § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar. Auch im Falle einer inkongruenten Deckung dürfe nicht ohne weiteres von einem Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden. Ob die Schuldnerin mit einem solchen Benachteiligungsvorsatz gehandelt habe, könne dahinstehen, da sie, die Beklagte, hiervon keine Kenntnis gehabt habe. Sie habe weder Kenntnis von Umständen gehabt, die zwingend auf eine Benachteiligung schließen ließen, noch habe sie gewusst, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin drohe und die Handlung die Gläubiger benachteilige. Für sie hätten keine Insolvenzanzeichen vorgelegen. Das Konto der Schuldnerin sei ständig im Guthaben geführt worden und habe ein erhebliches Guthaben ausgewiesen. Aus dem Willen eines Darlehensschuldners, ein Tilgungsdarlehen vorzeitig zurückzuführen, könne nicht hergeleitet werden, dass dieser sich auf eine bevorstehende Insolvenz einrichten wolle. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der für das Darlehen gestellten Sicherheiten. B. Die Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Rückgewähranspruch nicht zu. I. Ein Anspruch ist nicht gemäß den §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 2, 143 InsO begründet 1. Die Zahlung der Schuldnerin, die als Rechtshandlung zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger führte, war dem Grunde nach geeignet, der Beklagten eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO zu verschaffen. Die Rückzahlung des Restbetrages aus dem der Schuldnerin am 01.08.2000 gewährten Darlehen hatte die Beklagte nicht zu der Zeit zu beanspruchen. Etwas Anderes ergibt sich nicht ohne weiteres aus der vorausgegangenen Aufhebungsvereinbarung vom 2. Februar 2004; die der Zahlung vorausgegangene Aufhebungsvereinbarung verlieh der Zahlung vom 4. Februar 2004 nicht notwendigerweise die Eigenschaft einer kongruenten Deckung. War die Deckung, gemessen an der ursprünglichen Vereinbarung, inkongruent, kann eine abändernde Absprache die Kongruenz innerhalb der Dreimonatsfrist des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 InsO nur herstellen, wenn der Schuldner bei der Nachtragsvereinbarung weder zahlungsunfähig war noch der Gläubiger die benachteiligende Wirkung kannte (MünchKomm InsO – Kirchhof, 2. Aufl., § 131 Rdnr. 10; KPB- Schoppmeyer InsO, § 131, Rdnr. 37). Unterliegt auch das kongruenzbegründende Kausalgeschäft der Insolvenzanfechtung, gilt die darauf erbrachte Leistung ohne weiteres als inkongruent (MünchKomm InsO – Kirchhof, a.a.O., Rn. 14 a; vgl. ferner BGH NJW 1995, 1668, 1671 Tz 54 zitiert nach juris). Die Aufhebungsvereinbarung vom 2. Februar 2004 stellt eine Rechtshandlung dar, die die Beklagte nicht zu beanspruchen hatte. Nach dem Darlehensvertrag vom 01.08.2000 war eine vorzeitige Rückführung des Darlehens unstreitig weder vereinbart noch vorgesehen. Nach Maßgabe des ursprünglichen Darlehensvertrages hatte die Beklagte keinen Anspruch darauf, eine vorzeitige Rückführung und eine hierauf gerichtete Vereinbarung herbeizuführen. Die mit der Zahlung gewährte Deckung blieb damit auch in Ansehung der vorangegangenen Aufhebungsvereinbarung inkongruent, wenn und soweit die weiteren Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestandes gem. § 131 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 InsO – Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin oder Kenntnis der Beklagten von einer die Gläubiger benachteiligenden Wirkung – im Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung vom 2. Februar 2004 vorlagen, die in gleicher Weise für die Anfechtung der Zahlung vom 4. Februar 2004 bedeutsam sind. 2. Sowohl die Überweisung vom 4. Februar 2004 als auch die Aufhebungsvereinbarung vom 2. Februar 2004, deren Anfechtbarkeit gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO gleichfalls in Betracht kommt, erfolgten innerhalb des zweiten Monats vor dem Eröffnungsantrag. 3. Die Schuldnerin war jedoch zum Zeitpunkt der Zahlung am 4. Februar 2004 nicht zahlungsunfähig; gleiches gilt für den Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung vom 2. Februar 2004. Im Zeitpunkt der Überweisung und der ihr zugrunde liegenden Aufhebungsvereinbarung lag auf Seiten der nachmaligen Schuldnerin eine objektive Zahlungsunfähigkeit, von der regelmäßig dann auszugehen ist, wenn der Schuldner nicht innerhalb von drei Wochen mehr als 90 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten erfüllen kann (BGH NZI 2009, 768 Tz 10 zitiert nach juris), nicht vor. Im Anfechtungsprozess lässt sich im allgemeinen eine Zahlungsunfähigkeit rückblickend feststellen (MünchKomm InsO –Kirchhof, § 130 Rdnr. 28). Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von der Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn aufgrund konkreter Umstände, die sich nachträglich geändert haben, damals angenommen werden konnte, der Schuldner werde rechtzeitig in der der Lage sein, die Verbindlichkeiten zu erfüllen (BGH NZI 2007, 36 Tz 28 zitiert nach juris). Derartige per 1. Februar 2004 fällige und bis zur Verfahrenseröffnung nicht getilgte Verbindlichkeiten hat das Landgericht seiner Entscheidung auf der Grundlage des klägerischen Schriftsatzes vom 13.05.2008 (Bl. 78 ff.) in Höhe eines Betrages von 43.790,61 € zugrunde gelegt. Die Forderung der D GmbH in Höhe von 152.029,94 € hat das Landgericht hingegen zu Recht unberücksichtigt gelassen. Anhand des Klagevortrages sowie der hierzu überreichten Unterlagen (Forderungsanmeldung nebst Aufstellung Anlage K 25) lässt sich nicht nachvollziehen, dass es sich bei den dort angeführten Beträgen um solche Verbindlichkeiten der Schuldnerin handelte, die bereits vor dem 2. Februar 2004 von ihr ernsthaft eingefordert wurden. Diesbezüglich hat der Kläger weder eine entsprechende Zahlungsaufforderung der Gläubigerin dargetan noch hat er hierzu Rechnungen oder andere Belege eingereicht, aus denen sich der Zeitpunkt ergibt, zu welchem die Ansprüche erstmalig gegenüber der Schuldnerin geltend gemacht wurden. Hiergegen richten sich die Angriffe des Klägers in der Berufung nicht; vielmehr leitet er eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zur Zeit der Aufhebungsvereinbarung sowie der Zahlung aus den jedenfalls in Höhe eines Betrages von 43.790,61 € fälligen Verbindlichkeiten ab. Angesichts der unstreitigen liquiden Mittel der Schuldnerin auf dem Geschäftskonto bei der Beklagten (57.943,03 €) zuzüglich einer Kreditlinie von 50.000 € und ferner einem Guthaben von 50.629,99 € auf dem Postbankkonto (vgl. Bl. 15, 16 d.A.) lassen fällige Verbindlichkeiten in Höhe des Betrages von 43.790,61 € nicht den Schluss zu, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung und der Zahlung außerstande war, innerhalb von drei Wochen mehr als 90 % ihrer fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu erfüllen. Auf der Grundlage der feststellbaren Verbindlichkeiten und des unstreitigen Guthabens überstiegen die liquiden Mittel die Verbindlichkeiten deutlich. Die Feststellung der bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht getilgten Verbindlichkeiten allein reicht zur Feststellung einer auf diesen Zeitpunkt bezogenen Zahlungsunfähigkeit nicht aus. Die Möglichkeit, im Anfechtungsprozess rückblickend die Zahlungsunfähigkeit anhand der im Zeitpunkt der angefochtenen Handlung fälligen und bis zur Insolvenzeröffnung nicht beglichenen Verbindlichkeiten festzustellen (BGH NZI 2007, 36 ff), enthebt nicht von der Notwendigkeit, die Erheblichkeit der Liquiditätslücke festzustellen. Dass im Zeitpunkt der Rechtshandlung bereits fällige und einredefreie Zahlungspflichten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht getilgt worden sind, genügt im Anfechtungsprozess dann für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit, wenn diese nicht getilgten Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Rechthandlung bereits mehr als 10 % der offenen Verbindlichkeiten ausmachten; für diesen Fall ist eine Liquiditätsbilanz im Anfechtungsprozess entbehrlich (KPB-Schoppmeyer InsO § 130 Rdnr. 69); dies lässt sich anhand des Klagevortrags nicht feststellen. Dass mit den am 2.Februar 2004 vorhandenen liquiden Mitteln bis zur Insolvenzeröffnung andere Verbindlichkeiten getilgt wurden, besagt nichts darüber, wann diese anderweitigen Verbindlichkeiten entstanden sind und fällig wurden. Ein Übersteigen der Verbindlichkeiten im weiteren zeitlichen Verlauf nach der Zahlung bis zur Insolvenzeröffnung steht aber einer Annahme der Zahlungsfähigkeit im Zahlungszeitpunkt nicht entgegen. Angesichts der um ein Vielfaches höheren Liquidität lässt sich aus den offenstehenden Verbindlichkeiten nicht ableiten, dass eine Liquiditätslücke bestand, die einen nicht lediglich unerheblichen Teil der Gesamtverbindlichkeiten betraf. Im übrigen ist selbst dann, wenn im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden haben, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, nicht von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wenn aufgrund konkreter Umstände angenommen werden konnte, der Schuldner werde rechtzeitig in der Lage sein, die Verbindlichkeiten zu erfüllen (BGH NZI 2007, 36). Derartige konkrete Umstände lagen aber unstreitig vor angesichts liquider Mittel in Höhe von mehr als 150.000 €, denen bis zur Insolvenzeröffnung nicht beglichene Verbindlichkeiten in Höhe von knapp 44.000 € gegenüberstanden. Sonstige Verbindlichkeiten der Schuldnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Handlung, die bei der Beurteilung einer Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt Berücksichtigung finden könnten, sind weder dargetan noch anderweit ersichtlich. Zudem hat die Beklagte erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dass erst die Forderung der D GmbH, deren Fälligkeit im insolvenzrechtlichen Sinne im Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung und der Zahlung nicht feststellbar ist, die Insolvenz ausgelöst hat (Bl.100). Soweit der Kläger erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 13.Mai 2008 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Zahlungsunfähigkeit angeboten hat, beruht der zugrundeliegende Sachvortrag maßgeblich auf der Verbindlichkeit der D GmbH in Höhe von 152.029,94 €, deren Fälligkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt – wie vorstehend ausgeführt – sich auf der Grundlage des Klagevortrages nicht feststellen lässt. Zu welchen tatsächlichen Fragen ein Sachverständiger in Ansehung der verbleibenden Verbindlichkeiten in Höhe von lediglich knapp 44.000 € Stellung nehmen soll, ist nicht ersichtlich. Dass das Landgericht diesem Beweisantritt nicht nachgegangen ist, wird von der Berufung im Übrigen nicht angegriffen; der Beweisantritt wird zweitinstanzlich auch nicht mehr wiederholt. II. Ein Anspruch ist auch nicht gemäß den §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 3, 143 InsO begründet. Die Beklagte hatte weder Kenntnis von einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO) noch Kenntnis von Umständen im Sinne des § 131 Abs. 2 InsO, die zwingend auf die Benachteiligung schließen ließen. Hierfür erforderlich, indes auch ausreichend, sind Tatsachen, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Bewertung zweifelsfrei ergibt, dass der Schuldner infolge seiner Liquiditäts- und Vermögenslage in absehbarer Zeit seine Zahlungspflichten nicht mehr in vollem Umfang erfüllen kann und dass dann Insolvenzgläubiger wenigstens teilweise leer ausgehen können (KPB-Schoppmeyer InsO, § 131 Rdnr. 153; MünchKomm InsO-Kirchhof, § 131 Rdnr. 54). Derartige Tatsachen sind nicht hinreichend dargetan oder anderweit ersichtlich; sie lassen sich insbesondere nicht aus einer vorzeitigen Ablösung eines mit einer Bürgschaft der Geschäftsführerin der Schuldnerin gesicherten Darlehens ableiten. Im Rahmen des § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO stellt die Inkongruenz einer durch den Schuldner gewährten Leistung dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Gläubigerbenachteiligung dar, wenn, was vom Verwalter zu beweisen ist, dieser bei Vornahme der Handlung wusste, dass sich der Schuldner in einer finanziell beengten Lage befand (BGH NZI 2004, 201 Tz 26; Braun/de Bra InsO, 4. Aufl., § 131 Rdnr. 34). Derartige konkrete Anhaltspunkte für eine beengte finanzielle Lage der Schuldnerin, die nicht allein aus der Inkongruenz als selbständige weitere tatbestandliche Voraussetzung einer Anfechtung gemäß § 131 Abs. 1 InsO abzuleiten ist, sind weder dargetan noch anderweit ersichtlich. III. Die Anfechtung ist schließlich nicht gemäß § 133 Abs. 1 InsO begründet. Die Beklagte hatte keine Kenntnis von einem etwaigen Vorsatz der Schuldnerin, ihre Gläubiger zu benachteiligen. 1. Eine derartige Kenntnis ergibt sich nicht aus einer für den Kläger gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO streitenden Vermutung. Die Beklagte wusste nicht, dass der Schuldnerin die Zahlungsunfähigkeit drohte. Für eine derartige Kenntnis genügt – nicht als Vermutung, sondern als Beweisanzeichen (BGH NZI 2009, 768 Tz 8 zitiert nach juris) – die Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Dass die Beklagte Kenntnis von Anhaltspunkten hatte, die ungeachtet des bestehenden Kontoguthabens und der eingeräumten Kreditlinie auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuteten, ist nicht ersichtlich. Es ist weder dargetan, dass die Schuldnerin über einen längeren Zeitraum hinweg beträchtliche Verbindlichkeiten nicht erfüllte und dies der Beklagten zur Kenntnis gelangte, noch ist etwas dafür ersichtlich, dass die Beklagte Kenntnis von Zahlungsrückständen bei der Gläubigerin N (Anlagenkonvolut K 30) oder bei anderen Gläubigern hatte, aufgrund deren die Beklagte als Gläubigerin mit „Insiderkenntnissen“ Anhaltspunkte für einen möglicherweise drohende Zahlungsfähigkeit hatte (vgl. BGH NZI 2009, 228, TZ 16 f, 21). 2. Ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und eine entsprechende Kenntnis der Beklagten hiervon lassen sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer inkongruenten Deckung begründen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bietet die Gewährung einer inkongruenten Deckung zwar regelmäßig ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die diesbezügliche Kenntnis des durch die Rechtshandlung Begünstigten (vgl. BGH NZI 2006, 159 Tz 21 und 23; BGH NZI 2004, 201, Tz 26, jeweils zitiert nach juris). Voraussetzung dafür, dass eine inkongruente Deckung ein starkes Beweisanzeichen für eine Kenntnis des Gläubigers von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners bildet, ist indes, dass die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass dafür bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BGH NZI 2004, 201 Tz 26). Derartige Anhaltspunkte, dass die Beklagte von ihrem Standpunkt aus Veranlassung hatte, Zweifel an der Liquidität der Schuldnerin zu hegen, sind nicht ersichtlich. Die an sie herangetragene Bitte einer vorzeitigen Ablösung eines persönlich gesicherten Darlehens musste aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten keinen derart ungewöhnlichen Vorgang darstellen, der Anlass zu Zweifeln an der Liquidität des leistungsfähigen und vorzeitig leistungswilligen Schuldners gab. Dies gilt erst Recht mit Rücksicht auf die sonstigen Erkenntnisse, über die die Beklagte hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit in Gestalt des Guthabens auf dem Geschäftskonto und der nicht belasteten Kreditlinie verfügte. Aus diesem Grunde kommt der inkongruenten Deckung ein Beweisanzeichen schon nicht zu. In jedem Falle wäre der Wert eines hierauf gründenden Beweisanzeichens derart gering, dass dieses allein nach dem Inhalt der gesamten Verhandlungen (§ 286 Abs. 1 ZPO) keine hinreichend tragfähige Grundlage für die Annahme einer Kenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bilden kann. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 25.566,42 € . Revision: IX ZR 113/10 = OLG-Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.