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Urteil

I-12 U 44/06

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2010:0520.I12U44.06.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Februar 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurück-gewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Februar 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurück-gewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. A. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen des F S Ansprüche auf Rückgewähr von 25.431,87 Euro aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung geltend. Den angefochtenen Zahlungen lag die Einlösung von fünf Schecks in der Zeit vom 26.1.2003 bis 1.7.2003 sowie eine Überweisung vom 24.8.2003 zugrunde. Das Insolvenzverfahren wurde am 27.8.2004 aufgrund eines am 26.6.2004 eingegangenen Insolvenzantrages eröffnet. Der Kläger beruft sich gemäß § 133 InsO auf anfechtbare Zahlungen des Schuldners an die Beklagte in Höhe von 89.510,53 €, von denen er im Wege der Teilklage einen Betrag in Höhe von 25.431,87 € geltend macht. Seit 1999 erfolgten Zahlungen des Schuldners an die Beklagte per Überweisung, per Scheck oder bar auf die Weise, dass ein Vollziehungsbeamter der Beklagten den Schuldner in seinem Betrieb oder zu Hause aufsuchte und jeweils "Fruchtlosigkeitsanzeigen" zu befürchten waren. In der Zeit vom 26. Januar 2003 bis zum 24. August 2003 erfolgten auf diese Weise Zahlungen im Gesamtbetrag von 25.431,87 €, deren Rückzahlung der Kläger mit der vorliegenden Teilklage begehrt. Außerdem beansprucht der Kläger nicht anrechenbare vorgerichtliche Anwaltskosten im Betrag von 797,70 €. Der Kläger hat behauptet, schon seit 1999 sei der Schuldner zahlungsunfähig gewesen. Das ergebe sich aus dem Zahlungsverhalten des Schuldners der Beklagten gegenüber der B und der R GmbH gegenüber (Anlagen 47 und 48), sowie aus einer fruchtlosen Kontenpfändung gegenüber der Sparkasse R im Juli 2002. Im Oktober 2000 sei ein Scheck "geplatzt", zwei weitere Schecks seien am 16.04.2003 und 22.08.2003 nicht eingelöst worden. Die in Rede stehenden Zahlungen habe der Schuldner an die Beklagte erbracht in dem Bewusstsein, damit andere Gläubiger zu schädigen; die Beklagte habe das gewusst und ihr sei die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt gewesen. Die angefochtenen Zahlungen hätten der Beklagten eine inkongruente Deckung verschafft, weil der Schuldner sie zur Abwendung eines von der Beklagten angedrohten Insolvenzantrages geleistet habe. Die Beklagte möchte die Klage abgewiesen sehen und hat dazu geltend gemacht, die Zahlungen seien nicht aufgrund einer Rechtshandlung des Schuldners erfolgt, die dieser selbstbestimmt auch hätte unterlassen können, sondern aufgrund der drohenden Fruchtlosigkeitsanzeige durch den Vollziehungsbeamten. Die Beklagte bestreitet einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners, jedenfalls habe sie von einem solchen keine Kenntnis gehabt. Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils nebst der darin wiedergegebenen Anträge Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein verantwortungsgesteuertes Verhalten des Schuldners nicht festzustellen sei. Vielmehr hätten die Zahlungen auf Maßnahmen des Vollzugsbeamten der Beklagten beruht, auf deren Erfolg oder Nichterfolg der Schuldner keinen Einfluss gehabt habe. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein ursprüngliches Klageziel weiterverfolgt und dazu sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzt. Der Kläger hat beantragt, das Urteil des Landgerichts Kleve abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.431,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2005 zu zahlen, an ihn als Nebenforderung 797,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2005 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hat sich dazu auf ihr bisheriges Vorbringen und dessen Ergänzungen bezogen. Mit Urteil vom 21.Dezember 2006 hat der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das vorbezeichnete Urteil des Senats mit Beschluss vom 18.Juni 2009 (IX ZR 7/07) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen; auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs wird Bezug genommen (Bl.38- 41R BGH-Band). Die Parteien wiederholen die früheren Anträge. Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einvernahme von Zeugen zu der Frage, mit welchen Erklärungen Vollstreckungsbeamte der Beklagten den Schuldner zur Zahlung von Beiträgen in der Zeit vom 26.1.2003 bis zum 24.8.2003 veranlassten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften der Sitzungen vom 14.1.2010 und 22.4.2010 verwiesen. B. Die Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. Ein Rückgewähranspruch gemäß den §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1, 143 InsO steht dem Kläger nicht zu. Unbeschadet der Frage, ob die Schuldnerin bei den angefochtenen Zahlungen mit dem Vorsatz handelte, die Gesamtheit ihrer Gläubiger zu benachteiligen, hatte die Beklagte jedenfalls keine Kenntnis von einem derartigen Benachteiligungsvorsatz. 1. Ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und eine entsprechende Kenntnis der Beklagten hiervon lassen sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Gewährung einer inkongruenten Deckung begründen, welche regelmäßig ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die diesbezügliche Kenntnis des durch die Rechtshandlung Begünstigten begründet. Die angefochtenen Zahlungen haben der Beklagten keine inkongruente Deckung verschafft; eine solche folgt nicht daraus, dass der Schuldner die angefochtenen Zahlungen unter dem Druck eines angedrohten Insolvenzantrages geleistet hat. Eine Androhung eines Insolvenzantrages seitens der Beklagten ist den streitgegenständlichen Zahlungen nicht vorausgegangen. Den ihm obliegenden Beweis, dass der Schuldner stets unter dem Druck angedrohter Insolvenzanträge gezahlt hat, hat der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht geführt. Die Aussagen der hierzu einvernommenen Zeugen waren unergiebig. Weder der Schuldner, der Zeuge F-J S, noch seine Ehefrau, die Zeugin A S, haben den klägerischen Vortrag bestätigt, dass die Vollziehungsbeamten der Beklagten mit einem Insolvenzantrag gedroht haben. Derartiges war den Zeugen nicht erinnerlich. Auch aus den Aussagen der Zeugen D und K ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass den streitgegenständlichen Zahlungen die Androhung eines Insolvenzantrages vorausging. Lediglich der Zeuge W hat bekundet, dass er ein- oder zweimal eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung ausgestellt habe unter Hinweis darauf, dass die Sache danach an den Innendienst gehe und dieser Insolvenzantrag stellen werde. Hieraus ergeben sich indes bereits deswegen keine Anhaltspunkte für eine inkongruente Deckung, weil der Zeuge W, wie der Zeuge K anhand der Aktenlage hat nachvollziehen können, jene Fruchtlosigkeitsbescheinigungen erst am 15.09.2003 und 07.06.2004, mithin nach der letzten der streitgegenständlichen Zahlungen ausgestellt hat. Die angefochtenen Zahlungen im Zeitraum bis 24.08.2003 erfolgten nicht unter dem Eindruck einer Ankündigung, die der Zeuge W erst am 15.09.2003 gegenüber dem Schuldner oder seiner Ehefrau geäußert hat. Auch die Aussagen der Zeugen P und W waren unergiebig; diese waren weder mit der Vollstreckung vor Ort befasst, noch standen sie in einem Kontakt zum Schuldner und seiner Ehefrau. Soweit gemäß Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.09.2009 vom Senat in diesem Zusammenhang auch zu würdigen ist, dass im Jahre 2003 schon zwei vom Schuldner ausgestellte Schecks nicht eingelöst worden sind, stellen die beiden nicht eingelösten Schecks diesbezüglich keine Grundlage für eine abweichende Beurteilung dar; die tatsächlichen Voraussetzungen einer inkongruenten Deckung, welche als starkes Indiz in einer Gesamtschau mit den nicht eingelösten Schecks zugunsten des Klägers für die Annahme einer Kenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners streiten könnte, sind bereits nicht erwiesen. 2. Eine Kenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz lässt sich nicht gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO aus einer Vermutung ableiten, dass die Beklagte im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte. Der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen; es genügt, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH NZI 2009, 768, 769). Solche Tatsachen stellen indes nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen dar, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen; die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH a.a.O.). Gegenüber einem institutionellen Gläubiger deutet die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, die typischerweise nur dann nicht bei Fälligkeit ausgeglichen werden, wenn die erforderlichen Geldmittel hierfür nicht vorhanden sind, auf die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens hin (BGH NJW 2009, 1202, 1204). Gleichwohl musste die Beklagte aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles anhand der Erkenntnisse, die sie aufgrund der Entwicklung des eigenen Forderungskontos und der auf ihre Forderungen erbrachten Zahlungen, der nicht eingelösten Schecks vom 27.10.2000, 09.04.2003 und 22.08.2003, der fruchtlosen Forderungspfändung in das Kontoguthaben des Schuldners bei der Sparkasse R vom 22.07.2002 sowie aufgrund der Erkenntnisse, die sie als Einzugsstelle für andere Stellen (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Pflegeversicherung sowie Agentur für Arbeit) erlangt hatte, nicht von Umständen ausgehen, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuteten. Soweit es um die Kenntnis des Gläubigers von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geht, muss darauf abgestellt werden, ob sich die schleppende, möglicherweise erst unter dem Druck einer angedrohten Zwangsvollstreckung erfolgende oder auch ganz ausbleibende Tilgung der Forderung des Gläubigers bei einer Gesamtbetrachtung der ihm bekannten Umstände, insbesondere der Art der Forderung, der Person des Schuldners und des Zuschnitts seines Geschäftsbetriebs als ausreichendes Indiz für eine solche Kenntnis darstellt (BGH NZI 2009, 768, 769). Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung ist im vorliegenden Fall maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Schuldner nach dem Vortrag des Klägers bereits seit Oktober 1999 keine einzige Zahlung von Gesamtsozialversicherungsabgaben auf dem regulären Weg zum Zeitpunkt der Fälligkeit erbrachte, sondern die Zahlungen sämtlich über den Vollziehungsbeamten erfolgten (Bl. 176 d.A.). Entsprach es nach eigenem Vortrag des Klägers seit Oktober 1999 bis zu den angefochtenen Zahlungen von Januar 2003 bis August 2003 einer regelmäßigen Übung, dass die Sozialversicherungsbeiträge von dem Vollziehungsbeamten der Beklagten beim Schuldner kassiert wurden, so ergibt sich auch aus den Aussagen des Zeugen S sowie der Zeugin S, dass diese Art der Zahlungsweise für sie eine Normalität darstellte. Nach der Aussage des Zeugen S sei zuvor eine schriftliche Benachrichtigung erfolgt, dass zu bezahlen sei. Das Geld sei dann abgeholt worden. Wenn der Vollziehungsbeamte erschienen sei, sei auch immer, so meinte der Zeuge, bezahlt worden. Auch die Zeugin S hat bekundet, dass die Mitarbeiter der Beklagten erschienen seien, um Geld abzuholen, wenn sie nicht rechtzeitig bezahlt hätten. Nach ihrer Erinnerung habe sie dann Schecks übergeben. Wenn nicht genügend Geld da gewesen sei, habe sie auch erklärt, wann sie es bekäme und dann sei der Mitarbeiter wiedergekommen. Aus diesem Zahlungsverhalten des Schuldners ergab sich aus der Sicht der Beklagten, dass dieser nur, dann aber regelmäßig, Zahlung leistete, wenn ein Mitarbeiter zum Kassieren vor Ort erschien. An dieser Praxis änderte sich anhand der der Beklagten erkennbaren Umstände auch nichts dadurch, dass einzelne Schecks der Schuldnerin "platzten" und ein Vollstreckungsversuch in das Konto des Schuldners bei der Sparkasse R fruchtlos verlief. Nach dem ersten nicht eingelösten Scheck vom 27.10.2000 setzte der Schuldner sein Zahlungsverhalten noch mehrere Jahre unverändert fort; auch nach der Forderungspfändung am 22.07.2002 leistete der Schuldner noch regelmäßige Zahlungen. Auf den "geplatzten" Scheck vom 22.08.2003 in Höhe eines Betrages von 2.500 € leistete der Schuldner umgehend eine Überweisung vom 24.08.2003 in dieser Höhe. Die Beurteilung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit - und damit auch die Frage, ob die Beklagte aufgrund der ihr bekannten Umstände zwingend von einer solchen ausgehen musste – erfolgt zeitraumbezogen; die Länge des Prognosezeitraums wird nicht einheitlich beurteilt. Nach einer Ansicht soll er nur wenige Monate umfassen, nach anderer Ansicht ein bis höchstens zwei Jahre, nach einer weiteren Ansicht höchstens zwei Jahre, nach noch weitergehender Ansicht maximal drei Jahre beziehungsweise mehrere Jahre (vgl. Braun/Bußhardt InsO, 4. Aufl., § 18 Rdnr. 6, 8 m.w.N.). Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass der Betrieb des Schuldners seit Beginn der im Vollstreckungswege vereinnahmten Zahlungen im Oktober 1999 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen einen Zeitraum überdauerte, der nach praktisch allen Ansichten den Prognosezeitraum für eine drohende Zahlungsunfähigkeit erreichte und überstieg. Setzte der Schuldner mit den streitgegenständlichen Zahlungen sein über Jahre hinweg geübtes Zahlungsverhalten unverändert fort, musste die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2003 bis August 2003 an Hand der ihr bekannten Umstände auch nicht davon ausgehen, dass dem Schuldner nunmehr – anders als in dem nahezu vierjährigem Zeitraum zuvor, den der Schuldner gleichfalls ungeachtet der Strafbewehrtheit eines Zahlungsrückstandes mit Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung schadlos überstand und in welchem er seine betriebliche Tätigkeit kontinuierlich fortsetzte – die Zahlungsunfähigkeit drohte. Mit Beschluss vom 18. Juni 2009 hat der Bundesgerichtshof im Übrigen nur darauf abgestellt, dass der Senat den Vortrag des Klägers zur Inkongruenz der Deckung in seiner Bedeutung für eine Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO nicht vollständig berücksichtigt habe, ohne die dem Urteil des Senats vom 21. Dezember 2006 zugrunde liegende Würdigung der Besonderheiten dieses Einzelfalls im Übrigen zu beanstanden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Streitwert: 25.431,87 €