Beschluss
I-24 U 205/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2010:0427.I24U205.09.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 24. September 2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - Einzelrichter - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Berufungsstreitwert: 149.036,28 EUR 1 G r ü n d e : 2 Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die gegen die Entscheidung vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung. 3 I. 4 Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 23. März 2010. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt: 5 Der Kläger kann schon dem Grunde nach aus keinem der mit der Erstbeklagten geschlossenen Verträge den von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch herleiten; dementsprechend kann er die Beklagten zu 2) und 3) auch nicht persönlich als Gesellschafterinnen der Beklagten zu 1) (künftig: Beklagte) in Anspruch nehmen. Ob sein Vortrag zur Schadenshöhe schlüssig ist, kann der Senat, wie auch das Landgericht, daher offen lassen. 6 1. Vertrag über die Durchführung der Notfalldienstversorgung vom 3./11. Mai 2000 7 Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 280, 281 BGB setzt zunächst voraus, dass die Beklagte eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis zu dem Kläger verletzt, d.h. die von ihr geschuldete Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbracht hat. Der Kläger wirft der Beklagten vor, ihm ab Juni 2006 nicht mehr zu Notdiensten - von den Parteien als Hintergrunddienste bezeichnet - eingeteilt zu haben; dadurch habe er Einnahmeverluste erlitten. Die Beklagte war aber gegenüber dem Kläger nicht verpflichtet, für seine Heranziehung zum Notdienst zu sorgen. 8 a) Der Vertrag dient vor dem Hintergrund der Tatsache, dass zugelassene Kassenärzte zu einer ständigen ärztlichen Dienstbereitschaft verpflichtet sind, der Organisation und Durchführung einer einheitlichen ärztlichen ambulanten Notfalldienstversorgung. Die seitens der Beklagten durch den Vertrag übernommenen Pflichten beschränken sich darauf, zur Durchführung des Notfalldienstes eingerichtete Räumlichkeiten nebst den erforderlichen medizinischen Geräten (Ziffer 1. des Vertrages) und dem ärztlichen Hilfspersonal (Ziffer 3.2. des Vertrages) zur Verfügung zu stellen; zugleich hat die Beklagte den zum Notdienst verpflichteten Ärzten ein Ärztepool zur Verfügung zu stellen (Ziffer 3.1. des Vertrages). Der Vertrag zwischen den Parteien knüpft damit an einen bereits bestehenden Notfalldienstplan an. Die Beklagte bietet einen organisatorischen Rahmen, innerhalb dessen der Notdienst mit Vorteilen für alle Beteiligten - wie sie der Kläger zuletzt mit der Berufungsbegründung noch einmal geschildert hat - abgewickelt werden kann. Irgendwelche Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstellung der Notdienstpläne hat die Beklagte dagegen durch den Vertrag nicht übernommen; erst Recht lässt sich dem Vertrag keine Verpflichtung der Beklagten entnehmen, für eine wie auch immer geartete Beteiligung des Klägers oder der übrigen niedergelassenen Ärzte an den anfallenden Notfalldiensten zu sorgen. 9 Die Dienstpläne für den Notfalldienst werden auf Grundlage der "Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Ärztekammer Nordrhein" (dort § 6) von den Kreisstellen der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung, unterstützt durch niedergelassene Ärzte als Obleute, erstellt und durch die zuständigen Kreisstellen beschlossen und versandt; den betroffenen Ärzten steht gegen die Entscheidung ein Widerspruchsrecht zu. Es handelt sich bei der Erstellung der Notfalldienstpläne mithin um eine originäre und von dieser zu verantwortende Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung bzw. der Ärztekammer. Selbst wenn die Beklagte in den Prozess zur Erstellung der Dienstpläne intern einbezogen oder hieran maßgeblich beteiligt gewesen wäre, folgte hieraus kein Anspruch des jeweiligen niedergelassenen Arztes gegen diese, zu Notdiensten herangezogen zu werden. Im Außenverhältnis zu den niedergelassenen Ärzten hat dafür allein die zuständige Kreisstelle einzustehen. 10 Eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten ergibt sich insoweit - abgesehen davon, dass zwischen dem Kläger und den für die Erstellung des Notdienstplans zuständigen Gremien kein Schuldverhältnis i.S.v. § 311 BGB besteht - auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens (§ 311 Abs. 3 BGB). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger den Eindruck vermittelt hätte, die persönliche Gewähr für dessen Berücksichtigung bei den Hintergrunddiensten zu übernehmen (vgl. zu diesem Erfordernis OLG München, Urteil vom 16. Februar 2009, 19 U 2608/08, bei juris, m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 6. August 2007, 18 U 162/06, bei juris, Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010, I-24 U 128/09, z. V. b.). 11 b) Die vertragliche Gestaltung gibt für die abweichende Vorstellung des Klägers keinen Anhaltspunkt. Sämtliche Regelungen des Vertrages beschäftigen sich allein mit der Organisation des Notdienstes der - hierfür anderweitig verpflichteten – niedergelassenen Ärzte. Zu deren Auswahl enthält er keine Bestimmungen. Lediglich zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit der Poolärzte werden unter Ziffer 3.1. Regelungen getroffen. Auch erhält die Beklagte eine Vergütung nur, soweit tatsächlich Notdienst geleistet und in dessen Ausübung Honorar erwirtschaftet worden ist, ihre Vertragspartner also tatsächlich ihre Dienstleistungen - Organisation der Notfalldienstpraxis - in Anspruch genommen haben. Obläge der Beklagten eine wie auch immer geartete Verpflichtung zur gleichmäßigen Berücksichtigung der beteiligten Ärzte, hätte es nahe gelegen, dies ausdrücklich zu regeln und zudem hierfür eine regelmäßig zu zahlende Grundvergütung vorzusehen. 12 c) Eine Verpflichtung, den Kläger bei der Erstellung des Hintergrunddienstplans zu berücksichtigen, lässt sich schließlich entgegen der Auffassung des Klägers unabhängig davon, dass die Beklagte nicht für die Einteilung der Hintergrunddienste zuständig war, auch nicht als vertragliche Nebenpflicht konstruieren. 13 Schutzgegenstand vertraglicher Nebenpflichten ist das Integritätsinteresse des anderen Teils, sein personen- und vermögensrechtlicher status quo (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Auflage, § 241 Rn. 6; Senat, AnwBl 2008, 145 ff.). Bei der Vertragsdurchführung muss sichergestellt werden, dass Rechte und Rechtsgüter der jeweils anderen Partei nicht geschädigt werden; jeder Teil ist zur Rücksicht auf die Rechte des anderen verpflichtet (§ 241 Abs. 2 BGB). So hat die Beklagte etwa die Notfalldienstpraxis so einzurichten und zu betreiben, dass die beteiligten Ärzte bei der Ausübung des Dienstes nicht zu Schaden kommen. Der Kläger beansprucht aber nicht die Wahrung seiner persönlichen und finanziellen Integrität, sondern die Einräumung der Möglichkeit, Einnahmen zu erzielen. Ein derartiger Anspruch hätte als weitere Hauptleistungspflicht zum Inhalt des Vertrags gemacht werden können; als Obliegenheit zur Rücksichtnahme auf Integritätsinteressen des Klägers im Rahmen der hier geschuldeten Einrichtung und Unterhaltung der Notfalldienstpraxis ergibt sich eine derartige Verpflichtung der Beklagten nicht. 14 Der Kläger kann mithin schon mangels einer Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) einen Verdienstausfall von dieser nicht ersetzt verlangen, und auch sonstige Schadenspositionen, die er wegen der Nichtberücksichtigung in den Hintergrunddienstplänen behauptet - etwa Heranziehung zu einer Umlage für den Betrieb der Notfalldienstpraxis über Juni 2006 hinaus -, kann er allenfalls gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung geltend machen. 15 Ob die weiteren Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch - insbesondere die nach §§ 280 Abs. 3 281 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich erforderliche Fristsetzung zur Leistung - vorliegen, kann offen bleiben. 16 2. Vertrag über die Tätigkeit als freier Mitarbeiter ("Poolarzt") vom 11. Mai 2000 17 Die Beklagte hat auch keine gegenüber dem Kläger bestehende Pflicht aus dem weiteren Vertrag vom 11. Mai 2000 über dessen Tätigkeit als freier Mitarbeiter ("Poolarzt") verletzt. 18 a) Mit dem Vertrag werden die Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung des jeweiligen Arztes an ärztlichen Notdiensten - als Vertreter des in dem Hintergrunddienstplan eingeteilten Arztes - in der von der Beklagten eingerichteten Notfallpraxis sowie die Vergütung des Poolarztes für seine Tätigkeit und die Abrechnungsmodalitäten festgelegt. Die Poolärzte sollen ausdrücklich und ausschließlich als freie Mitarbeiter tätig werden; sie sind (vgl. Ziffer 3.1. des oben unter 1. genannten Vertrags) keine Angestellten der Beklagten. Die Diensteinteilung soll "im Rahmen eines nach Möglichkeit gemeinsam erstellten Dienstplanes der Poolärzte und ansonsten in Absprache mit den dazu speziell beauftragten Ärzten" erfolgen (Ziffer 3. des Vertrags). Ein Anspruch auf Einteilung und Tätigwerden als Poolarzt ergibt sich hieraus ebenso wenig wie aus anderen Bestimmungen des Vertrags. Die - arbeitsrechtlich unbedenkliche (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 11. Januar 1999, 17 Sa 1615/98, bei juris) - Beschäftigung der beteiligten Ärzte als freie Mitarbeiter ist vielmehr ein Hinweis darauf, dass eine Verpflichtung, diese in einem bestimmten Umfang tatsächlich tätig werden zu lassen, gerade ausgeschlossen sein sollte; dies konnte und musste auch der Kläger erkennen. Hätten die Parteien einen wie auch immer gearteten Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung oder regelmäßige Beschäftigung als Poolarzt begründen wollen hätten sie – davon ist auszugehen - eine so weit reichende Verpflichtung der Beklagten ausdrücklich geregelt. 19 b) Aus den oben unter I.1. genannten Gründen kommt schließlich auch die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht durch die Beklagte nicht in Betracht. 20 Auch aus der Tatsache, dass er mehrere Jahre lang als Poolarzt in Anspruch genommen worden ist, kann der Kläger gegenüber der Beklagten schließlich den hier geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. Allein eine auch länger währende Praxis verpflichtet nicht zu deren Fortführung. Selbst wenn der Kläger im Übrigen auf die weitere Inanspruchnahme als Poolarzt berechtigt vertraut hätte, rechtfertigte dies allenfalls den Ersatz eines Vertrauensschadens, nicht hingegen könnte er aus diesem Gesichtspunkt entgangenen Gewinn geltend machen. 21 Ob die Beklagte den Vertrag mit dem Kläger wirksam gekündigt hat, kann daher ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die weiteren Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach Grund und Höhe genügend dargetan sind. Schließlich kam es auf das Schreiben der KV vom 15. Oktober 2009, das die Beklagten im Berufungsrechtszug vorgelegt haben, nicht entscheidend an. 22 II. 23 An dieser Beurteilung hält der Senat fest. Die dagegen vorgebrachten Einwände des Klägers im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 23. April 2010 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. 24 1. Dass die Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet gewesen wäre, diesen bei der Erstellung von Dienstplänen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Notdienstpraxis zu berücksichtigen, lässt sich auch dem ergänzenden Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Mit den streitgegenständlichen Verträgen vom 3./11.5.2000 haben sich entgegen der Darstellung des Klägers nicht die 112 Kassenärzte auf Initiative der Beklagten zusammengeschlossen, um eine Notdienstpraxis zu gründen und zu betreiben; vertragliche Beziehungen bestehen vielmehr nur zwischen der Beklagten und dem jeweils beteiligten Arzt. Den begrenzten Umfang der sich danach ergebenden vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten hat der Senat in dem Beschluss vom 23. März 2010 unter 1.a) im Einzelnen dargestellt. Die Erstellung der Dienstpläne ist hiervon nicht umfasst; für die gegenteilige Auffassung des Klägers geben die Verträge keinen Anhalt. Der von dem Kläger zitierten Bestimmung unter Ziffer 4. ("Die niedergelassenen Ärzte stellen weiterhin ihre Dienstpläne im bisherigen Zeitrahmen auf.") lässt sich gerade keine Übernahme einer entsprechenden Verpflichtung durch die Beklagte, sondern die Fortgeltung der bisherigen Praxis entnehmen. Folgerichtig haben die Beklagten gegenüber den beteiligten Ärzten mit dem nunmehr vorgelegten Schreiben vom 22. Februar 2003 klargestellt, dass der Versand der Dienstpläne aus rechtlichen Gründen über die KV (Kassenärztliche Vereinigung) erfolge. Selbst wenn, wie es der Kläger behauptet, die Pläne zunächst von den Beklagten erstellt und von der Kassenärztlichen Vereinigung lediglich weitergegeben werden, änderte dies nichts daran, dass im Verhältnis zu den niedergelassenen Ärzten und damit auch dem Kläger allein die Kassenärztliche Vereinigung die Dienstpläne verantwortet. 25 2. Auch zu dem Poolarztvertrag verbleibt es dabei, dass dieser die von dem Kläger begehrte Rechtsfolge nicht hergibt. Der Vertrag sieht unter Nr. 3 lediglich vor, dass den niedergelassenen Ärzten für ihre eigenen Dienste der erste Zugriff auf die von ihnen gewünschten Zeiten zusteht. Eine Klausel, wie sie die Beklagte mit Schreiben vom 10. Mai 2000 zitiert, ist so nicht Inhalt des im Anschluss an das Schreiben geschlossenen Vertrags geworden. Inwieweit der Kläger aus einer derartigen Bestimmung Rechte herleiten könnte, kann daher offen bleiben. 26 III. 27 Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren sind erfüllt. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). 28 IV. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.