OffeneUrteileSuche
Beschluss

IV-1 RBs 51/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2010:0423.IV1RBS51.10.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amts-gerichts Ratingen vom 16. Dezember 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abtei-lung des Amtsgerichts zurückverwiesen. 1 Gründe 2 Das Amtsgericht hat den Betroffenen – einen Rechtsanwalt – wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft zu 300 € Geldbuße verurteilt. Von der Verhängung des Regelfahrverbots hat es abgesehen, weil ein Augenblicksversagen nicht ausgeschlossen werden könne und die Verhängung eines Fahrverbots auch unverhältnismäßig sei. Die (wirksam) auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat vorläufig Erfolg. 3 Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 25. Januar 2009 um 12.12 Uhr in … die Autobahn A 3 in einem Bereich, in dem die Höchstgeschwindigkeit durch wiederholte Verkehrszeichen 274 (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO, jetzt Anlage 2 Abschnitt 7 Nr. 49 zu § 41 Abs. 1 StVO) auf 120 km/h beschränkt war, mit einem Pkw mit (nach Toleranzabzug) 171 km/h. Die Entscheidung des Amtsgerichts, von den Regelfolgen bei Verstößen bis 31. Januar 2009 (150 € Geldbuße, ein Monat Fahrverbot) abzuweichen, ist begründet mit 4 – der unwiderlegten Einlassung des Betroffenen, "er habe sich mit seiner Frau auf dem Heimweg befunden und über einen Musicalbesuch so intensiv unterhalten, dass er der Beschilderung keine ausreichende Aufmerksamkeit gewidmet habe", sowie 5 – der Erwägung, dass "die Vollstreckung des Fahrverbots für den Betroffenen eine erheblich spürbare Einschränkung seiner beruflichen Verfügbarkeit für die uneingeschränkte Wahrnehmung von Gerichts- und Besprechungsterminen bedeutet und folglich außer Verhältnis zu dem zu ahndenden Pflichtverstoß stehen würde". 6 Beides beanstandet die Staatsanwaltschaft zutreffend als rechtsfehlerhaft. 7 1. Die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung um 51 km/h ist durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV als grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG "normativ vorbewertet" (BVerfG NJW 1996, 1809). Diese Bewertung entfällt nicht schon deshalb, weil der Handelnde "nur für einen Augenblick versagte" (BGHZ 119, 147, 149 = NJW 1992, 2418): 8 a) Der Ausdruck "Augenblicksversagen" beschreibt nur den Umstand, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Dieser Umstand allein ist kein ausreichender Grund, den Schuldvorwurf herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Verletzung gegeben sind. Eine Vielzahl der Fälle unbewusster Fahrlässigkeit, insbesondere bei Regelverstößen im Straßenverkehr, beruht gerade darauf, dass der Handelnde für eine kurze Zeit unaufmerksam ist und das an ihn gerichtete Ge- oder Verbot übersieht. Vielmehr müssen weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BGHZ aaO). 9 b) Ein "Augenblicksversagen" (oder kurzzeitiges Fehlverhalten, das nicht vorkommen darf, aber erfahrungsgemäß auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterläuft; BGHSt 43, 241, 246; BGH [Z] NJW 2003, 1118, 1119; Burmann/Heß- Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. [2010], § 25 StVG Rdnr. 15 f mwN), das nicht als grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG (oder schadensrechtlich nicht als grob fahrlässig) zu bewerten ist, kann (muss aber nicht) vorgelegen haben, wenn der Betroffene 10 – ein unübersichtliches Verkehrsgeschehen falsch gedeutet, 11 – auf eine besonders schwierige, insbesondere überraschend eingetretene Verkehrslage falsch reagiert oder 12 – ein Verkehrszeichen schlicht übersehen hat und die sichtbaren äußeren Umstände auch nicht auf eine Beschränkung oder ein Ge- oder Verbot hingedeutet haben (wie etwa: Kreuzung auf Ampel oder Stoppschild, geschlossene Bebauung, Tunnel oder Baustelle auf Geschwindigkeitsbeschränkung; vgl. BGHSt aaO, 251 f). 13 c) Aufgrund der Einlassung des Betroffenen, er "habe der Beschilderung keine ausreichende Aufmerksamkeit gewidmet", kam hier nur in Betracht, dass er das Zeichen 274 übersehen hat. Nach den Feststellungen war es aber vor der Mess-Stelle im Abstand von rund 1.000 m wiederholt worden. Falls die Schilder – was die Regel ist – paarweise beidseitig aufgestellt waren, liegt auf der Hand, dass der Betroffene die gebotene (und bei der gefahrenen Geschwindigkeit erhöhte; vgl. BGHZ aaO, 151) Aufmerksamkeit in grob pflichtwidriger Weise außer Acht gelassen hat (vgl. BGHSt aaO). 14 2. Die "erheblich spürbare Einschränkung der beruflichen Verfügbarkeit" des Betroffenen war kein Grund, vom Fahrverbot abzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senat ist das Regelfahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme (BVerfGE 27, 36, 42 = NJW 1969, 1623) in aller Regel auch gegen Berufskraftfahrer oder berufliche Vielfahrer zu verhängen (vgl. OLG Hamm NZV 2007, 259, 260: "nicht nur gewisse Bevölkerungsgruppen wie beispielsweise Hausfrauen und Rentner"). Mit Blick auf die 4-Monats-Frist und die dadurch eröffnete Möglichkeit, die "führerscheinlose" Zeit in den fünf Monaten ab Rechtskraft des Urteils jedenfalls teilweise durch Urlaub zu überbrücken, kann von einer unverhältnismäßigen Härte des Fahrverbots für den Betroffenen keine Rede sein. 15 3. Wegen dieser Mängel ist das angefochtene Urteil nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, §§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen. 16 4. Die Gegenerklärung des Betroffenen vom 21. April 2010 gibt Anlass zu der Klarstellung, dass 17 – der Schuldspruch infolge der wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch rechtskräftig ist, 18 – die Frage, ob das Messergebnis verwertbar war, sich nur bei einer un beschränkten Rechtsbeschwerde und nur auf eine dahin gehende Verfahrensrüge gestellt hätte, und 19 – der Senat in einer Bußgeldsache (IV-1 RBs 23/10 vom 15. März 2010 <Juris>) in der Besetzung mit drei Richtern schon entschieden hat, dass Messungen nach dem ViBrAM-Verfahren zulässig und verwertbar sind.