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Urteil

I-9 U 244/09

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2010:0419.I9U244.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Oktober 2009 verkündete Ur-teil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übernahme der hierfür ent-stehenden Kosten durch die Klägerin die Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts E... am Rhein von E..., Blatt ... A, in Abteilung II, lfd. Nr. 2, ein-getragenen Grunddienstbarkeit zu bewilligen, soweit sie zugunsten des je-weiligen Eigentümers des Grundstücks Gemarkung E... Flur ... Flurstück ... bestellt ist. Die Beklagte wird weiter verurteilt, Zug um Zug gegen Übernahme der hierfür entstehenden Kosten durch die Klägerin die Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts E... am Rhein von E..., Blatt ..., in Abteilung II, lfd. Nr. 15, eingetragenen Grunddienstbarkeit zu bewilligen, soweit sie zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Gemarkung E... Flur ... Flurstück ... bestellt ist. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 179,25 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Bewilligung zur Löschung von Grunddienstbarkeiten. 4 Im Grundbuch von E..., Blatt ... A, ist in Abteilung II unter der lfd. Nr. 2 eine Dienstbarkeit mit folgendem Inhalt eingetragen: 5 "Die Eigentümer von Flur ... Nr. ... und ... (früher ...) dürfen bis an die Grenze, und zwar unmittelbar längs der Grenzlinie Gebäude errichten. Soweit dies von einer Seite aus geschehen ist, darf der andere Nachbar die Mauer als Gebäudewand benutzen oder zur Anbringung von Spalieren, Lauben oder Schuppen verwenden. Ein Traufrecht steht keinem der Nachbarn zur Seite des Nachbargrundstücks hin zu. Unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 9. eingetragen am 9. Februar 1898. Umgeschrieben am 28. Juni 1966 in E... Blatt ... und mit dem belasteten Grundstück hierher übertragen am 31. August 1982." 6 Die Klägerin trägt vor, Eigentümerin der beiden belasteten Flurstücke ... und ... zu sein. Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks Flur ... Flurstück .... Dieses ist ausweislich der zur Akte gereichten Identitätsbescheinigung (Bl. 9 GA) nebst 5 anderen Grundstücken aus dem Flurstück ... hervorgegangen. 7 Des Weiteren ist im Grundbuch von E..., Blatt ..., in Abteilung II unter der lfd. Nr. 15 die nachfolgende Dienstbarkeit eingetragen: 8 "Die Eigentümer von Flur ... Nr. ... und ... (früher ...) dürfen bis an die Grenze, und zwar unmittelbar längs der Grenzlinie Gebäude errichten. Soweit dies von einer Seite aus geschehen ist, darf der andere Nachbar die Mauer als Gebäudewand benutzen oder zur Anbringung von Spalieren, Lauben oder Schuppen verwenden. Ein Traufrecht steht keinem der Nachbarn zur Seite des Nachbargrundstücks hin zu. Unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 9. eingetragen am 9. Februar 1898 und mit dem belasteten Grundstück von E... Blatt ... A hierher übertragen am 29. August 1991." 9 Mit dieser Dienstbarkeit ist das Grundstück der Klägerin, eingetragen im Grundbuch von E..., Blatt ..., Flurstück ..., belastet. 10 Die Klägerin beabsichtigt, die Flurstücke ... und ... mit einem Erbbaurecht zu belasten. Dieses soll zur Erlangung eines Kredits beliehen werden. An diesem Vorhaben sieht sich die Klägerin aufgrund der Dienstbarkeiten, gegen deren Löschung sich die Beklagte sowie der Beklagte im Parallelverfahren 4 O 114/09 Landgericht Kleve wehren, gehindert. 11 Zwischen dem Grundstück der Beklagten und den vorgenannten Flurstücken ..., ... und ..., die zum Areal eines Seniorenzentrums gehören, besteht ausweislich des zur Akte gereichten Lageplanes (Bl. 10 GA) keine gemeinsame Grenze. 12 Die Klägerin ist der Auffassung, die vorgenannten Dienstbarkeiten seien erloschen, da sie gegenstandslos geworden seien. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die Löschung zu bewilligen, wobei sie – die Klägerin - bereit sei, die dabei entstehenden Kosten zu tragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen. 13 Das Landgericht hat die erstinstanzlich nur auf die Löschung der Belastung der Flurstücke ... und ... gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe bereits nicht den Beweis dafür erbracht, dass sie Eigentümerin der belasteten Grundstücke sei. Dies sei aus dem zur Akte gereichten Grundbuchauszug nicht ersichtlich. Zudem liege eine Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht vor, da das Grundstück der Beklagten weiterhin bis an die eigene Grenze bebaut werden und somit einen Vorteil aus der Dienstbarkeit ziehen könne. 14 Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie neben der erstinstanzlich begehrten Löschung der Dienstbarkeit zu Lasten der Flurstücke ... und ... auch die Löschung der Dienstbarkeit zu Lasten des Flurstücks ... verlangt. 15 Die Klägerin trägt vor, ihre Stellung als Eigentümerin der Flurstücke ... und ... ergebe sich aus dem Grundbuch. Insbesondere werde ein bestimmtes Grundbuchblatt nebst Bestandsverzeichnis nur zugunsten eines einzelnen Eigentümers geführt. Zudem seien die Dienstbarkeiten erloschen, da sie nur dann einem Grundstück zum Vorteil gereichen könnten, wenn tatsächlich eine gemeinsame Grundstücksgrenze bestehe. Dies sei aber vorliegend unstreitig nicht der Fall. 16 Die Klägerin beantragt, 17 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kleve vom 27.10.2009 18 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übernahme der hierfür entstehenden Kosten durch die Klägerin die Löschung der im Grundbuch von E..., Blatt ... A, in Abteilung II, lfd. Nr. 2, eingetragenen Grunddienstbarkeit zu bewilligen, soweit sie zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Gemarkung E... Flur ... Flurstück ... bestellt ist; 19 2. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übernahme der hierfür entstehenden Kosten durch die Klägerin die Löschung der im Grundbuch von E..., Blatt ..., in Abteilung II, lfd. Nr. 15, eingetragenen Grunddienstbarkeit zu bewilligen, soweit sie zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Gemarkung E... Flur ... Flurstück ... bestellt ist; 20 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 179,25 € zu zahlen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 23 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, die Klägerin habe nach wie vor nicht nachgewiesen, dass sie Eigentümerin der Flurstücke ... und ... sei. Auch seien die Dienstbarkeiten nicht erloschen, da die herrschenden und dienenden Grundstücke nicht benachbart sein müssten. Ein Vorteil könne sich für die Beklagte - etwa im Hinblick auf die Einhaltung von Abstandsflächen - auch dann ergeben, wenn die Grundstücke nicht unmittelbar aneinandergrenzen. Zudem beinhalte die Dienstbarkeit das Recht, ihr Grundstück unmittelbar bis zur Grundstücksgrenze zu bebauen. Dieses Recht wolle sie weiterhin ausüben können. Sofern das dienende Grundstück geteilt worden sei, sei dies auf eine willkürliche Handlung der Klägerin zurückzuführen, an der sie nicht mitgewirkt habe. Damit sei die Geltendmachung eines Anspruchs auf Löschung der Dienstbarkeiten treuwidrig, zumal sämtliche Grundstücke, die an ihr Grundstück angrenzen, diversen Institutionen der katholischen Kirche und somit quasi einem Eigentümer gehörten. Hinsichtlich des Flurstücks ... hält die Beklagte die Klageerweiterung gemäß § 533 ZPO für unzulässig. Für diese bestehe zudem kein Rechtsschutzinteresse, da nicht ersichtlich sei, dass auch dieses Flurstück belastet oder veräußert werden solle. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 25 Die Akten 4 O 114/09 Landgericht Kleve sowie die Grundakten des Amtsgerichts E... am Rhein von E... Blatt ... (Band II bis IV) und Blatt ... A lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 26 II. 27 Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. 28 1. 29 Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung von Löschungsbewilligungen gegen die Beklagte Zug um Zug gegen Übernahme der hierfür entstehenden Kosten aus § 894 BGB zu. 30 Das Grundbuch von E..., Blatt ... A, ist bezüglich der Flurstücke ... und ... insoweit falsch, als die in Abteilung II unter der lfd. Nr. 2 eingetragene Grunddienstbarkeit in Bezug auf das Grundstück des Beklagten tatsächlich erloschen ist. 31 a) 32 Die Klägerin, vertreten durch das Kuratorium (§ 5 Nr. 1 der Satzung der Klägerin), ist für den Grundbuchberichtigungsanspruch aktivlegitimiert. Sie ist als Eigentümerin der Flurstücke ... und ... im Grundbuch, das gemäß § 891 BGB öffentlichen Glauben genießt, eingetragen. In Abteilung I Spalte 3 des beigezogenen Grundbuchauszugs ("Laufende Nummer der Grundstücke im Bestandsverzeichnis") ist die Klägerin als Eigentümerin u.a. des unter der lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses aufgeführten Grundstücks ausgewiesen. Dieses Grundstück wurde nach den Veränderungsnachweisen zum Bestandsverzeichnis unter den lfd. Nrn. 6 und 7 fortgeschrieben. Sodann wurde die lfd. Nr. 6 unter den lfd. Nrn. 20 bis 23 fortgeschrieben. Bei den hier streitgegenständlichen Flurstücken handelt es sich um die unter den lfd. Nrn. 21 und 22 eingetragenen Flurstücke, auf die sich das Eigentum der Klägerin somit erstreckt. 33 b) 34 Die Dienstbarkeit ist auch erloschen, weil sich ihr Ausübungsbereich nicht im Bereich der Grundstücksgrenze der Beklagten befindet und somit ein Vorteil für das Grundstück der Beklagten, der von den belasteten Grundstücken ausgeht, nicht mehr besteht. 35 Gemäß § 1019 BGB kann eine Grunddienstbarkeit nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Demgemäß erlischt die Grunddienstbarkeit, wenn die Ausübung infolge einer Veränderung eines der Grundstücke dauerhaft ausgeschlossen oder der Vorteil für das herrschende Grundstück aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen dauernd entfallen ist (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., § 1018 RdN 35 m.w.N.). Wird das herrschende oder das dienende Grundstück geteilt, so beschränkt sich das Recht oder die Belastung auf diejenigen Grundstücksteile, denen die Dienstbarkeit zum Vorteil gereicht bzw. auf die sich die Ausübung beschränkt; für die übrigen Teile erlischt das Recht (§§ 1025 Satz 2, 1026 BGB). Hiernach sind die Grunddienstbarkeiten zu Lasten der Flurstücke ... und ... in Bezug auf das Grundstück der Beklagten erloschen: 36 Inhalt der streitgegenständlichen Dienstbarkeit ist das Recht des Eigentümers des herrschenden Grundstücks, bis an die Grundstücksgrenze zu bauen und gegebenenfalls an die Gebäudewand des anderen Nachbarn anzubauen. Dies setzt schon nach dem Wortsinn zwingend eine gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen dem herrschenden und dem dienenden Grundstück voraus. Andernfalls hätte das Grenzbebauungsrecht auch keine - für eine Grunddienstbarkeit erforderliche (§ 1019 Satz 1 BGB) - Belastung des dienenden Grundstücks zum Gegenstand. Eine solche kann sich insbesondere nicht aus der Übernahme von Abstandsflächen ergeben. Abgesehen von der Frage, ob dafür zum Zeitpunkt der Bestellung der Dienstbarkeit im Jahre 1898 überhaupt eine rechtliche Grundlage bestand, ist die Einhaltung von Abstandsflächen nach dem eindeutigen Wortlaut der Grundbucheintragung gerade nicht Gegenstand der Dienstbarkeit. Vielmehr sollte auch der Eigentümer des dienenden Grundstücks berechtigt sein, unmittelbar an eine Grenzbebauung anzubauen. 37 Der Inhalt der Grunddienstbarkeit bezieht sich zudem auf die Grundstücksverhältnisse im Zeitpunkt der Bestellung im Jahr 1898. Er regelt die Bebauung der damaligen Grundstücksgrenze. Dieser Inhalt der Belastung hat sich durch die Teilung des herrschenden und des dienenden Grundstücks nicht verändert (vgl. Staudinger/Mayer, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1025 RdN 7). Die Ausübung der Dienstbarkeit könnte sich deshalb nach wie vor nur auf die damalige Grundstücksgrenze erstrecken. Deren genauer Verlauf ist zwar ungeklärt. Jedenfalls ist sie aber weder ganz noch teilweise mit den heutigen Grenzen des Flurstücks ... identisch. Nach dem zur Akte gereichten Lageplan liegt zwischen den Flurstücken ... und ... und dem Flurstück ... u.a. das Flurstück ..., das selbst vollständig zu den herrschenden Grundstücken gehörte. Sogar die nach dem Grundbuchinhalt mit der Dienstbarkeit belasteten Flurstücke ... und ... sind ausweislich der Identitätsbescheinigung des Kreises Kleve (Bl. 9 GA) zumindest teilweise aus den herrschenden Grundstücken hervorgegangen. Dies schließt einen Verlauf der historischen Grenze zwischen den herrschenden und dienenden Grundstücken im Bereich des heutigen Flurstücks ... aus. Da die Dienstbarkeit diesem Grundstück mithin nicht zum Vorteil gereicht, ist sie insoweit gemäß § 1025 Satz 2 BGB erloschen. Für ein etwaiges Recht der Beklagten, ihre heutigen Grundstücksgrenzen zu bebauen, ist sie nach ihrem Inhalt ohne Bedeutung. 38 c) 39 Die Geltendmachung des Löschungsanspruchs ist auch nicht deshalb treuwidrig, weil die Klägerin oder ihre Rechtsvorgänger ihr Grundstück geteilt haben. Dazu waren sie als Eigentümer berechtigt, ohne dass es einer Mitwirkung der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgänger bedurfte. Im Falle der Teilung des dienenden Grundstücks ist das herrschende Grundstück nach Maßgabe des § 1026 BGB geschützt. Weiter gehende Rechte kann der Eigentümer des herrschenden Grundstücks aus der Teilung nicht herleiten. 40 Ebenso ist unerheblich, dass weitere Grundstücke in der Umgebung anderen Institutionen der katholischen Kirche gehören und durch eine Vereinigung wieder eine gemeinsame Grenze zwischen den Grundstücken der Klägerin und der Beklagten entstehen könnte. Dies würde weder zu einer Erstreckung der Dienstbarkeit auf den neu hinzukommenden Grundstücksteil (vgl. BGH RPfleger 1978, 52) noch zu einer Verlagerung des Grenzbebauungsrechts in den neuen Grenzbereich führen. 41 2. 42 Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz auch die Löschung der das Flurstück ... belastenden Dienstbarkeit begehrt, ist die Klageerweiterung sachdienlich und zulässig. Es ist aufgrund derselben Tatsachen zu entscheiden wie hinsichtlich der Flurstücke ... und ... (§ 533 ZPO). 43 Auch insoweit hat die Berufung der Klägerin Erfolg. Die Grunddienstbarkeit ist auch in Bezug auf das Flurstück ... erloschen. Dieses liegt ausweislich des zur Akte gereichten Lageplans noch weiter von dem Grundstück der Beklagten entfernt und gehörte nach der Identitätsbescheinigung des Kreises Kleve (Bl. 9 GA) ebenfalls noch zu den herrschenden Grundstücken. Ein Verlauf der maßgeblichen historischen Grenze im Bereich des Grundstücks der Beklagten ist auch insoweit ausgeschlossen. 44 Ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Grundbuchberichtigung gemäß § 894 BGB liegt vor, weil der Inhalt des Grundbuchs, der gemäß § 891 BGB öffentlichen Glauben genießt, mit der tatsächlichen Rechtslage nicht übereinstimmt. Ein weiter gehendes Berichtigungsinteresse etwa im Hinblick auf aktuell beabsichtigte Verfügungen ist nicht erforderlich. 45 3. 46 Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. 47 4. 48 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 49 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 50 Streitwert für die Berufungsinstanz: 10.000,00 € (entscheidend ist die Wertminderung des dienenden Grundstücks durch die Grunddienstbarkeit, vgl. BGH, Beschlüsse vom 22.01.2009 und 02.04.2009, V ZR 121/08, die der Senat auf 10.000,00 € schätzt).