Beschluss
I-3 Wx 88/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2010:0419.I3WX88.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Wert : 3.000,- Euro. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Die Beteiligte zu 1 ist eingetragene Eigentümerin des eingangs bezeichneten Grundstücks. 4 Sie übertrug durch Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 28. August 2007 (UR-Nr. Fl 232/2007 des Notars Flüh in Berlin) Vermögenswerte, u. A. Grundstücke – auch das in Rede stehende - im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG unter Fortbestand auf die Beteiligte zu 2. 5 Am 08. November 2007 wurde im Handelsregister der Beteiligten zu 1 die Ausgliederung eingetragen. 6 Mit notariellem Kaufvertrag vom 04. Dezember 2009 Urk.-R.-Nr. 693/2009 Notar C. in Darmstadt verkaufte die Beteiligte zu 2 eine Teilfläche von etwa 7.400 qm des Grundstücks an die Beteiligte zu 3. 7 Unter dem 28./30 Dezember 2009 reichte der Notar eine auszugsweise Ausfertigung seiner vorbezeichneten Urkunde ein und beantragte Grundbuchberichtigung. 8 Das Amtsgericht – Rechtspflegerin – hat dem Notar durch Zwischenverfügung vom 21. Januar 2010 - zur Erledigung bis zum 21. Februar 2010 - u. A. aufgegeben, den Ausgliederungs- und Übernahmevertrag UR-Nr. Fl 232/2007 des Notars Flüh in Berlin vorzulegen. 9 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Notars vom 25./26. Februar 2010, mit der er geltend macht, die Vorlage könne nicht verlangt werden. Bleibe der übertragende Rechtsträger bestehen, wie dies bei einer Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG) und bei einer Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG) der Fall sei, so könne die Grundbuchberichtigung alternativ mit der Berichtigungsbewilligung des übertragenden Rechtsträgers oder durch Unrichtigkeitsnachweis durch öffentliche Urkunde namentlich der Ausfertigung des Spaltungs-, Ausgliederungsvertrages erfolgen (Böhringer RPfleger 1996, 154, 155; Rpfleger 2001, 59, 64 f.; Vollmer MW 2002, 428, 431, Meikel/Böttcher § 22 Rn 88; Schmitt/Hörtnag/Stratz, UmwG/UmwStG 4. Auflage, § 131 UmwG Rn. 13). 10 Unter § 1 Ziffer 4 der Kaufvertragsurkunde vom 04. Dezember 2009 sei schlüssig die Übertragung des Grundstücks auf die Beteiligte zu 2 im Wege der Ausgliederung dargetan; ebenso sei der Vollzug der Ausgliederung im Handelsregister der ausgliedernden Beteiligten zu 1 samt Datum (08. November 2007) dargelegt. 11 Das Grundbuchamt hat der Beschwerde unter Hinweis auf Schöner/Stöber (Grundbuchrecht 14. Auflage 2008 Rdz. 995f) nicht abgeholfen und diese zur Entscheidung vorgelegt. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. 13 II. 14 1. 15 Die gemäß §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 16 Die Rechtspflegerin hat zu Recht ein Hindernis für die nachgesuchte Grundbuch- berichtigung darin gesehen, dass der Notar den Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 28. August 2007 nicht vorgelegt hat. 17 a) 18 aa) 19 Das Grundbuchamt hat bei der Berichtigung die Einhaltung der Vorschriften der formellen Erfordernisse einschließlich der genauen Bezeichnung der Grundstücke nach § 28 Satz 1 GBO zu überprüfen. 20 bb) 21 Der Bundesgerichtshof hat – hierauf weist das OLG Schleswig - 2 W 241/08 - vom 26.08.2009 (FGPrax 2010, 21) zu Recht hin - in seiner Entscheidung vom 25.01.2008 (NJW-RR 2008, 756) festgestellt, dass die Übertragung des Eigentums an Grundstücken im Wege der Spaltung gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG voraussetzt, dass die Grundstücke gemäß § 28 GBO in dem Spaltungsvertrag bezeichnet sind. Eine fehlende Bezeichnung der Grundstücke unter Beachtung des § 28 GBO begründet die Unwirksamkeit der Übertragung (BGHZ 175, 123 = NJW-RR 2008, 756; Böhringer Rpfleger 2001, 59, 63; anders Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Strutz, UmwG, 4. Aufl., § 126 Rdnr. 81; Priester DNotZ 1995, 427; Vollmer WM 2002, 428). Mit Rücksicht darauf, dass bei der Spaltung der Rechtsübergang sich außerhalb des Grundbuchs vollzieht (vgl. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG), verlangt das Gesetz - so der Bundesgerichtshof - den an sich erst für den Vollzug im Grundbuch erforderlichen Bestimmtheitsgrad des § 28 Satz 1 GBO bereits im Spaltungsvertrag. Die Anordnung des § 28 Satz 1 GBO, dass das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt im Spaltungsvertrag zu bezeichnen ist, ist mithin materiellrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die Rechtsübertragung durch Spaltung. 22 Von dem festgestellten Grundsatz ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn die zu übertragenden Rechte, für die § 28 GBO Geltung beansprucht, in dem Spaltungsvertrag - auch ohne Bezeichnung gemäß § 28 GBO - für jedermann klar und eindeutig bestimmt sind (OLG Schleswig a.a.O.). 23 cc) 24 Bei der Spaltung geht das Eigentum an Grundstücken daher nur dann mit der Handelsregistereintragung außerhalb des Grundbuchs auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die Grundstücke im Spaltungs- und Übertragungsvertrag nach § 28 Satz 1 GBO bezeichnet sind (Demharter, GBO 27. Auflage 2010 § 28 Rdz. 4). Hieraus folgt im Grunde schon, dass der Unrichtigkeitsnachweis nur dadurch erbracht werden kann, dass der Antragsteller auf den Spaltungs- und Übertragungsvertrag verweist, der das fragliche Grundstück gemäß § 28 GBO ausweist (vgl. Leitzen, MittBayNot 2009, 353, 360). 25 Aber auch im Falle des Vorliegens einer Berichtigungsbewilligung des übertragenden Rechtsträgers ist dem Grundbuchamt die Unrichtigkeit des Grundbuchs schlüssig darzulegen (Demharter, GBO 27. Auflage 2010 § 22 Rdz. 31; Leitzen, a.a.O.). 26 Die Berichtigungsbewilligung als die Verfahrensvorschrift des § 28 Satz 1 GBO (§ 126 Abs. 2 Satz 2 UmwG) ausfüllende Identitätserklärung ist zwar zulässig, erfordert aber neben dem Vortrag des Vollzugs im Handelsregister der übertragenden Gesellschaft (mit Datum) die Vorlage des Spaltungs- sowie Übernahmevertrags bzw. des Spaltungsplans, um den Vortrag der (erfolgten) partiellen Gesamtrechtsnachfolge schlüssig zu machen (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 14. Auflage 2008 Rdz. 995f; Leitzen, a.a.O.; a. A. Vollmer WM 2002, 428, 431). 27 Die Meinungen, die die Berichtigungsbewilligung statt des Unrichtigkeitsnachweises bei Abspaltung und Ausgliederung für zulässig halten (Böhringer RPfleger 2002, 59, 64; Ittner MittRhNotK 1997, 105, 126; Vollmer WM 2002, 428, 431; Meikel/Böttcher Rdn 88 zu § 22), datieren aus der Zeit vor der Entscheidung des BGH vom 25.01.2008 (NJW-RR 2008, 756), der angenommen hat, dass bei der Übertragung von Gesamtgrundstücken die fehlende Bezeichnung nach § 28 Satz 1 GBO den Rechtsübergang durch Eintragung der Spaltung in das Handelsregister hindere und – da sich die Rechtsänderung außerhalb des Grundbuchs vollziehe - das Gesetz den an sich erst für den Vollzug im Grundbuch erforderlichen Bestimmtheitsgrad des § 28 Satz 1 GBO bereits für den Spaltungs- und Übernahmevertrag fordere. 28 Dies legt es nahe, zum Nachweis des Rechtsübergangs die Vorlage dieses Vertrages zu verlangen. Dies gilt umso mehr als bei der Spaltung das im Fall der Einzelübertragung von Grundstücken vorhandene Korrektiv der Grundstücksbezeichnung nach § 28 Satz 1 GBO in der Eintragungsbewilligung fehlt (so BGH a.a.O.). 29 b) 30 Hiernach hat die Rechtspflegerin dem Notar zu Recht durch die angefochtene Zwischenverfügung die Vorlage des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 28. August 2007 UR-Nr. Fl 232/2007 Notar Flüh in Berlin aufgegeben. Die in § 1 Ziffer 4 des Kaufvertrages vom 04. Dezember 2009 enthaltene Erklärung, zu dem ausgegliederten Aktivvermögen gehöre unter Anderem der oben genannte Grundbesitz, genügt für sich genommen nicht dem Erfordernis einer genauen Grundstücksbezeichnung nach § 28 Satz 1 GBO. 31 Die gegen die Zwischenverfügung gerichtete Beschwerde ist hiernach zurückzuweisen. 32 2. 33 Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen, da sich die Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten aus § 2 Nr. 1 KostO ergibt, weshalb es eines besonderen Ausspruchs dazu nicht bedarf (Keidel/Zimmermann, FamFG 16. Aufl. 2009, § 84 Rdz. 6). 34 Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.