Beschluss
III-3 Ws 164/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2010:0409.III3WS164.10.00
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Leitsätze
Leitsatz
StGB §§ 56f Abs. 1, 56g Abs. 1
War die Strafaussetzung zur Bewährung zum Zeitpunkt des Straferlasses bereits rechtskräftig widerrufen worden, so ist ein dennoch ausgesprochener Straferlass gegenstandslos und deshalb ohne Rechtswirkung.
OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat
Beschluss vom 9. April 2010, III-3 Ws 164/10
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Straferlassbeschluss der Strafvollstreckungskammer des Land-gerichts Wuppertal vom 6. November 2009 ist gegenstandslos.
Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Leitsatz StGB §§ 56f Abs. 1, 56g Abs. 1 War die Strafaussetzung zur Bewährung zum Zeitpunkt des Straferlasses bereits rechtskräftig widerrufen worden, so ist ein dennoch ausgesprochener Straferlass gegenstandslos und deshalb ohne Rechtswirkung. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat Beschluss vom 9. April 2010, III-3 Ws 164/10 Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Straferlassbeschluss der Strafvollstreckungskammer des Land-gerichts Wuppertal vom 6. November 2009 ist gegenstandslos. Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : I. Das Amtsgericht Krefeld hat die Strafen aus vier Verurteilungen mit Beschluss vom 13. August 2007 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten zurückgeführt, deren Vollstreckung bis zum 26. März 2009 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach einer neuerlichen Straftat hat das Amtsgericht Solingen die Strafaussetzung mit Beschluss vom 17. März 2009 rechtskräftig widerrufen. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal - dieser lag nur ein zweites Bewährungsheft vor - hat die Strafe in Unkenntnis der rechtskräftigen Widerrufsentscheidung mit Beschluss vom 6. November 2009 erlassen. Auch dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, den Straferlassbeschluss für gegen-standslos zu erklären. Diesen Antrag hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 4. März 2010 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft. II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet. Der Straferlassbeschluss vom 6. November 2009 ist gegenstandslos. Gegenstand eines Straferlasses nach § 56g Abs. 1 StGB kann ausschließlich eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe sein. War die Strafaussetzung zum Zeitpunkt des Erlasses bereits rechtskräftig widerrufen worden, so ist ein dennoch ausgesprochener Straferlass gegenstandslos und deshalb ohne Rechtswirkung (vgl. MünchKomm-Groß , StGB, 1. Aufl., § 56g Rdn. 8). Nach Widerruf der Strafaussetzung fehlt der gesetzlich normierte Bezugspunkt für einen Straferlass, der dann ins Leere geht. Die Strafe, auf die sich ein Erlass allein beziehen kann, ist untrennbar mit deren Aussetzung zur Bewährung verbunden. Fehlt dieses Element, ist für einen Straferlass kein Raum. Die mangelnde Nichtigkeit des Straferlassbeschlusses ändert nichts an der Gegenstandslosigkeit. Der angefochtene Beschluss befasst sich allein mit der Frage der Nichtigkeit und greift wie die von dem Verurteilten angeführte Entscheidung ( LG Neuruppin NStZ-RR 1997, 322) zu kurz, da dort nicht berücksichtigt wird, dass nach Widerruf der Strafaussetzung eine erlassfähige Strafe nicht mehr existiert. Im übrigen bemerkt der Senat, dass der Verurteilte keinen Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen kann. Er kannte - anders als die Strafvollstreckungskammer, der lediglich das zweite Bewährungsheft vorlag - den zuvor erfolgten Widerruf der Strafaussetzung und hatte dagegen erfolglos Rechtsmittel eingelegt. Vor diesem Hintergrund musste dem durch seinen Verteidiger beratenen Verurteilten klar sein, dass der Straferlass nur auf einem Tatsachenirrtum der Strafvollstreckungskammer beruhen konnte. Zum Verfahrensgang ist anzumerken, dass das Führen eines zweiten Bewährungsheftes untunlich ist und den Tatsachenirrtum der Strafvollstreckungskammer verursacht hat. Gleichwohl hätte dieser Tatsachenirrtum vermieden werden können, wenn die Staatsanwaltschaft ihrer Prüfungspflicht bei der schriftlichen Anhörung vor dem Straferlass nachgekommen wäre. Auch wurde ohne ersichtliche Prüfung von der Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Straferlassbeschluss abgesehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.