Urteil
I-17 U 261/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2010:0326.I17U261.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. 11. 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Mönchengladbach abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge sowie des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung in ihr persönliches Vermögen aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. 4 Zur Sicherung eines (weiteren) Darlehens über 120.000,00 DM, das die beklagte Sparkasse den Klägern gewähren wollte, bestellte der Kläger zu 2) – im eigenen Namen und als bevollmächtigter Vertreter seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1) – am 14. 03. 1994 eine Grundschuld über 100.000,00 DM an einem im Eigentum der Klä-ger stehenden Grundstück. Dabei erklärte er für "die Eheleute Volker K." die persönliche Haftung für die Zahlung dieses Betrages sowie die Zwangsvollstreckungsunterwerfung in das gesamte Vermögen (Bl. 23, 24 GA). 5 Am 16. 03. 1994 unterzeichneten die Parteien den Darlehensvertrag (Bl. 9 ff. GA), der als Sicherheit die Grundschuld, aber weder die persönliche Haftungsübernahme noch die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung vorsieht. Zugleich unterzeichneten die Kläger eine Sicherungszweckerklärung, nach der die Grundschulden alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Beklagten sichern sollten. 6 Die Beklagte betrieb in 1999 aus der Grundschuld und der Unterwerfungserklärung die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Sie kündigte das Darlehen mit Schreiben vom 11. 04. 2001. Die Kläger widerriefen den Darlehensvertrag aus 1994 sowie zwei weitere Darlehensverträge aus 1987 "unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von Haustürgeschäften" im Januar 2003 (Bl. 119 GA). Die Beklagte erhob daraufhin Anspruch auf Erstattung der ausgezahlten Kreditbeträge nebst marktüblicher Verzinsung (Bl. 120 GA). Im Mai 2006 betrieb sie die weitere Vollstreckung aus der im Streit stehenden Urkunde. 7 Die Kläger wollen die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 14. 03. 1994 für unzulässig erklärt wissen. Sie haben behauptet, der Notar habe dem Kläger zu 2) die Grundschuldbestellungsurkunde nicht vorgelesen oder erläutert; er habe sich auf den Hinweis beschränkt :"Wenn Sie nicht bezahlen, ist das Haus weg" sowie auf die Feststellung, dass er ein Formular der Beklagte verwende. 8 Sie haben die Auffassung vertreten, die Einbeziehung der Klägerin zu 1) sei nicht hinreichend bestimmt erklärt worden, und die Einrede der Verjährung erhoben. 9 Sie haben beantragt, 10 die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde UR-Nr. 0498/94 vom 14. 03. 1998 des Notars Günter K. für unzulässig zu erklären, 11 die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde UR-Nr. 0498/94 vom 14. 03. 1998 des Notars Günter K. an die Kläger herauszugeben. 12 Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. 13 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. 14 Es hat ausgeführt, die persönliche Haftungsübernahme und die Unterwerfungserklärung seien als nicht überraschende Klauseln zwar wirksam vereinbart, die Kläger hätten diese Sicherheiten aber ohne Rechtsgrund hergegeben, weil sie nicht mit der Beklagten vereinbart worden seien. Den Einwand aus § 821 BGB könnten die Kläger der Beklagten im Rahmen der Zwangsvollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO entgegenhalten. Der Anspruch auf Herausgabe der Urkunde folge aus § 371 BGB analog. 15 Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend, die persönliche Haftung mit dem gesamten Vermögen sowie die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung seien banküblich, wenn – wie hier – Darlehensnehmer, Grundschuldbesteller und Haftender identisch seien. Dies sei auch für die Kläger erkennbar gewesen, weil sie die per- sönliche Haftung und Unterwerfung bereits bei der Grundschuldbestellung zur Sicherheit des 1987 aufgenommenen Kredits vor dem Notar erklärt hätten. 16 Sie beantragt, 17 das am 27. 11. 2007 zugestellte Urteil des Landgerichts Mönchen- 18 gladbach vom 20. 11. 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 19 Die Kläger beantragen, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. 22 Sie benennen den Notar als Zeugen dafür, dass er den Kläger zu 2) nicht über die Unterwerfungserklärung belehrt und diese auch nicht vorgelesen habe. Der persönlich angehörte Kläger erklärt, er habe darauf vertraut, dass die von ihm vor dem Notar unterzeichnete Urkunde die gleichen Sicherheiten nenne, wie im Darlehensvertrag vereinbart. Eine Ausfertigung dieser Urkunde habe er ein paar Tage später per Post erhalten, er habe sie ungelesen abgeheftet. 23 Der Senat hat auf die Berufung das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. 24 Der Senat hat über die Behauptung der Kläger, der Notar habe die Grundschuldbestellungsurkunde bei der Beurkundung am 14. 03. 1994 nicht verlesen, Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Günter K. und Anhörung des Klägers persönlich. Auf die Sitzungsniederschrift vom 05. 03. 2010 wird verwiesen. 25 II. 26 Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. 27 Die Kläger haben keinen Anspruch, das vollstreckbare Schuldversprechen (§ 780 BGB) zurückzufordern. Die Beklagte hat die persönliche Haftungsübernahme und Unterwerfung der Kläger unter die sofortige Zwangsvollstreckung mit Rechtsgrund erlangt, diese sind auch nicht mit einer dauernden Einrede behaftet. 28 1) 29 Das abstrakte Schuldversprechen (§ 780 BGB) in Verbindung mit der Vollstreckungsunterwerfung sichert mit Rechtsgrund eine wirksame Verbindlichkeit aus dem Kreditvertrag. Personalsicherheiten wie das hier abgegebene vollstreckbare Schuldversprechen tragen ihren Rechtsgrund in sich selbst (BGH, Urteil vom 22. 07. 2008 - XI ZR 389/07, WM 2008, 1679-1682). Dies bedeutet, es besteht ein Behaltensgrund, solange die gesicherte Darlehensverbindlichkeit besteht. Ein nicht im Darlehensvertrag angegebenes vollstreckbares Schuldversprechen ist deshalb - wenn es wie hier eine bestehende Verbindlichkeit sichert - nicht kondizierbar. 30 Die Kläger dringen nicht mit ihrem Einwand durch, aufgrund ihres Widerrufs des Darlehensvertrages im Januar 2003 fehle es an einer zu sichernden Forderung. Zum einen fehlt jeglicher Vortrag dazu, dass ihr Antrag des Darlehensvertrages am 16.03.1994 in einer Haustürsituation erklärt worden sei. Zum anderen sichert die Unterwerfungserklärung auch im Falle eines widerrufenen Darlehensantrags den Anspruch des Kreditgebers auf Rückzahlung der ausgezahlten Valuta. 31 2) 32 Das landgerichtliche Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar. 33 Der Urkunde mangelt es nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. Die Formulierung, "die Eheleute Volker K." übernähmen die Haftung, reicht aus, die Klägerin zu 1) einzubeziehen. Denn der Kläger zu 2) ist ausweislich des Rubrums der Urkunde 34 ausdrücklich aufgetreten als Bevollmächtigter seiner Ehefrau Elke geb. E. und unter Verweis auf die Vollmachtsurkunde vom 06. 02. 1990 UR.Nr. 0160/1990. Aus der Urkunde ist mithin unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Klägerin zu 1) gemeint ist. 35 Das in der notariellen Urkunde vom 14. 03 1994 enthaltene vollstreckbare Schuldversprechen in Höhe des Grundschuldbetrages nebst Zinsen und Nebenkosten verstößt auch nicht gegen § 9 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 und 2 BGB). 36 Es ist banküblich, dass sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner identische Grundschuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig formularmäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muss. Nach jahrzehntelanger ständiger Rechtsprechung aller damit befassten Senate des Bundesgerichtshofs wird der Schuldner durch ein solches formularmäßiges vollstreckbares Schuldversprechen nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (BGHZ 99, 274, 283 ff.; 114, 9, 12 f.; BGH, Urteile vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454 f., vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 65 f., vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374 und IV ZR 33/03, WM 2003, 2376, 2378, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 505, vom 22. November 2006 - XI ZR 226/04, WM 2006, 87, 88 und vom 22. Mai 2007 - XI ZR 338/05, zitiert nach juris, Tz. 16). 37 3) 38 Die Grundbestellung mit der persönlichen Haftungs- und Unterwerfungserklärung ist formwirksam erklärt worden. 39 Die Kläger haben ihre Behauptung, der beurkundende Notar habe die Grundbestellungsurkunde nicht vorgelesen, nicht zu beweisen vermocht. Der beurkundende Notar, der Zeuge K., hat bekundet, er habe an die konkrete Beurkundung keine Erinnerung mehr. Er sei in seiner langjährigen Amtszeit nie von dem Grundsatz abgewichen, eine Urkunde, die der Vorlesung bedürfe, auch vorzulesen. Insbesondere habe er durchweg auf die persönliche Haftung hingewiesen. Am 14. 03. 1994 habe für Vorlesen der Urkunde und Belehrung des Klägers auch hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, weil für die Beurkundung ausweislich seines Terminkalenders eine halbe Stunde vorgesehen gewesen sei. 40 Der Senat sieht den Beweis nicht dadurch erbracht, dass der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung angegeben hat, der Notar habe lediglich das Deckblatt der Urkunde vorgelesen, die Urkunde weitergeblättert mit dem Bemerken, das sei das Formblatt der Sparkasse, das zu dem Darlehensvertrag passe, und dann den letzten Satz wiedergegeben. Der Zeuge K. hat dem widersprochen und bekundet, er habe 41 den Darlehensvertrag nicht gekannt. Der Senat glaubt dem Zeugen, weil der Darlehensvertrag erst zwei Tage später geschlossen wurde und im übrigen ein mit der Beurkundung einer Grundschuld beauftragter Notar üblicher Weise nicht mit dem durch die Grundschuld zu sichernden Geschäft befasst wird. 42 Der Umstand, dass die dem Senat vorgelegte Originalurkunde aus Kopien zweier Sparkassenformulare hergestellt worden ist, weckt bei dem Senat keine Zweifel an einer ordnungsgemäßen Beurkundung. Der Kläger, mit dem die Erstellung der Urkunde erörtert worden ist, hat dem Senat erklärt, er werfe dem Notar nicht vor, er habe die Urkunde nachträglich verfälscht (insoweit nicht protokolliert). Zu einer Begutachtung der Frage, ob eine einheitliche Urkunde vorlag, sieht sich der Senat deshalb nicht veranlasst. 43 4) 44 Schließlich ist der titulierte Anspruch der Beklagten auch nicht verjährt, § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB. 45 III. 46 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. 47 Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711. 48 Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 51.300,00 EUR festgesetzt. 49 Der Wert der Beschwer der Kläger übersteigt 20.000 EUR. 50 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. 51 P. Dr. A.-S. Dr. D.