Beschluss
I - 3 Wx 51/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2010:0318.I3WX51.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung des Amtsgerichts vom 24. Februar 2010 wird aufgehoben. 1 G r ü n d e: 2 Die aufgehobene Entscheidung leidet an diversen Mängeln. 3 1. 4 Die Nichtabhilfeentscheidung ist durch Beschuss und nicht durch Verfügung zu treffen ( §§ 68, 41, 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG; vgl. Keidel/Sternal FamFG 16. Auflage 2009 § 68 Rdz. 12). 5 2. 6 Die Begründung der Nichtabhilfe erscheint in zwei Richtungen unzureichend: 7 a) 8 Die Formulierung „ Die Erstellung eines neuen Gesellschaftsvertrages, der inhaltlich nicht über die im Musterprotokoll geregelten bzw. geänderten Gesellschaftsverhältnisse hinausgehen muss , ist der Verwendung des Musterprotokolls aus den in der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 01. September 2009 genannten Gründen vorzuziehen , lässt zum Einen nicht eindeutig erkennen, was sich das Amtsgericht unter dem zu erstellenden „neuen Gesellschaftsvertrag“ vorstellt, was der Notar also im Einzelnen vorlegen soll bzw. was das Registergericht an den bisher eingereichten Unterlagen vermisst. 9 b) 10 Die Begründung der Nichtabhilfe setzt sich nicht hinreichend mit dem Beschwerdevorbringen, hier insbesondere mit der von dem Notar angegebenen Entscheidung des OLG München vom 29.10.2009 – 31 Wx 124/09-(NJW-RR 2010, 180), auseinander, wonach wegen § 2 Abs. 1 a GmbHG bei späteren Änderungen die entsprechenden Vorschriften des GmbHG zu beachten sind (so ausdrücklich auch § 2 Abs. 1 a Satz 5 GmbHG). 11 In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich das Registergericht substantiell mit dem Beschwerdevorbringen auseinander zu setzen hat (vgl. Keidel/Sternal a.a.O.), und zwar nicht nur zum Zwecke der notwendigen Selbstkontrolle, sondern auch zur Entlastung des Beschwerdegerichts (vgl. LAG Rhld-Pfalz -3 Ta 88/09 – vom 17.04.2009 bei Juris). 12 3. 13 Sollte das Amtsgericht der Beschwerde nicht abhelfen, so wird es im Falle der erneuten 14 Vorlage zu berücksichtigen haben: 15 Bei der Vorlage einer Registersache an das Beschwerdegericht sind, wenn die betroffene Anmeldung – wie hier – auf elektronischem Weg erfolgt ist, der Akte ein vollständiger Ausdruck der – zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendigen (vgl. § 9 Abs. 6 Satz 1HRV)- elektronischen Dokumente und ein Transfervermerk mit dem in § 298 Abs. 2 ZPO bezeichneten Inhalt beizufügen. Der Akte beizufügen ist ferner ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister (vgl. OLG Köln FG-Prax 2010, 56).