Beschluss
I-25 Wx 82/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2010:0312.I25WX82.09.00
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Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 08.10.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 08.10.2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde werden der Staatskasse auferlegt. I. Mit seinem Antrag vom 31.12.2007 hat der Beteiligte zu 1. die Festsetzung einer Vergütung für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 31.12.2007 in Höhe von 880 € unter Hinweis darauf, dass die Betreuung für den mittellosen Betreuten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat, geführt wurde, beantragt. In seinem Antrag hat er ferner angegeben, die Betreuung sei erstmalig vor mehr als 12 Monaten eingerichtet worden; er beantragte die Gewährung der Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 VBVG in der Vergütungsstufe 44 € pro Std. wegen seines abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Studiums. Nach Hinweis des Gerichts auf die Ausschlussfrist des § 2 VBVG hat der Betreuer mit Antrag vom 23.12.2008, eingegangen am 31.12.2008 in Abänderung seines Antrags vom 31.12.2007 die Festsetzung einer Vergütung nur noch für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis zum 31.12.2007 in Höhe von nunmehr 1.584 € beantragt. Soweit er mit dem Antrag vom 31.12.2007 für diesen Zeitraum nur eine Vergütung von 528 € (6 x 88 €) beantragt habe, sei dies durch einen Rechenfehler bedingt gewesen. Mit einem weiteren Antrag vom 27.12.2008, eingegangen ebenfalls am 31.12.2008, hat der Betreuer ferner den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.09.2008 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 792 € mit denselben Angaben wie schon im Antrag vom 31.12.2007 beantragt. Durch Beschluss vom 18.06.2009 hat das Amtsgericht die aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 30.09.2008 auf 2.112 € festgesetzt und den Antrag auf Festsetzung einer Vergütung für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 30.09.2006 zurückgewiesen. Gleichzeitig hat das Amtsgericht angeordnet, dass die aus der Landeskasse gezahlte und auch diese gemäß § 1836 e BGB übergangene Vergütung in dieser Höhe an die Landeskasse zu erstatten ist, soweit dem Betroffenen Unterhaltsansprüche gegen den Beteiligten zu 2., zustehen. Gegen diesen Beschluss haben der Beteiligte zu 2. und der Beteiligte zu 1. sofortige Beschwerde eingelegt, der Beteiligte zu 2. allerdings nur, soweit ihm für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 30.09.2006 die Zahlung einer Vergütung versagt wurde. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 08.10.2009 der Beschwerde des Beteiligten zu 1. stattgegeben und die Beschwerde des Beteiligten zu 2. zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 3. die im landgerichtlichen Beschluss insoweit ausdrücklich zugelassene sofortige weitere Beschwerde eingelegt. II. Auf den vorliegenden Fall findet sowohl in verfahrensrechtlicher wie in materiell-rechtlicher Hinsicht gemäß Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG das bis zum 31.08.2009 geltende Recht Anwendung, da die Betreuervergütungssache bereits mit dem Antrag des Beteiligten zu 1. am 31.12.2007 eingeleitet worden ist. Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 69 e, 56 Abs. 5 Satz 2 FGG aufgrund ihrer Zulassung durch das Landgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4, 22 Abs. 1 FGG). Sie ist jedoch nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts der rechtlichen Nachprüfung standhält (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). 1. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass der Beteiligte zu 1. Anspruch auf eine Vergütung für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 30.09.2008 in Höhe von insgesamt 2.376 € hat. Der Vergütungsanspruch für die Zeit vom 01.07.2006 bis 30.09.2006 ist nicht gemäß § 2 Abs. 1 Halbsatz 1 VBVG erloschen. a. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass der Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird (§ 2 Satz 1 Halbsatz 1 VBVG). In Übereinstimmung mit der im Gegensatz zu der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Frankfurt/Main (vgl. FamRZ 2008, 304) sowie des erkennenden Senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. FamRZ 2008, 1284) stehenden Auffassung des Landgerichts ist die 15monatige Ausschlussfrist aber nicht taggenau zu ermitteln. Dies ist zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Ausschlussfrist frühestens mit dem Ablauf des einzelnen Betreuungsmonats zu laufen beginnt (vgl. BGH FamRZ 2008, 1611). b. Offengelassen hat der Bundesgerichtshof ob die Ausschlussfrist nach § 2 Satz 1 VBVG nicht sogar erst nach Ablauf des nach § 9 VBVG vorgegebenen Abrechnungsquartals zu laufen beginnt. Diese Auffassung wird von dem OLG Dresden vertreten (vgl. FamRZ 2008, 1285). Zahlreiche Senate anderer Oberlandesgerichte und Vertreter der Literatur haben sich dem angeschlossen (vgl. OLG Köln BtPrax 2009, 80; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.06.2009 – 11 Wx 84/08 = FamRZ 2010, 65 (zitiert nach juris); MünchKommBGB/Frösche, BGB, 5. Aufl., § 9 VBVG, Rdn. 8, m. w. Nachw.; MünchKommBGB/Wagenitz, a. a. O., § 2 VBVG, Rdn. 3, Jurgeleit/Maier, Betreuungsrecht, § 2 VBVG Rdn. 2 und § 9 VBVG, Rdn. 7 a. A. Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl., Anh. zu § 1836 BGB, § 2 VBVG, Rdn. 6 und 7). Würde die Anspruchsentstehung an einen früheren Zeitpunkt angeknüpft, so liefe die Ausschlussfrist schon zu einem Zeitpunkt, zu dem die Vergütung von dem Berufsbetreuer noch gar nicht beansprucht werden könne. Werde für die Entstehung des Vergütungsanspruchs auf das Ende des Abrechnungsquartals abgestellt, so korrespondiere dies zudem mit den Regelungen über die Verjährung von Ansprüchen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wobei es auf den Zeitpunkt ankomme, zu dem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden könne (vgl. BGHZ 55, 340; Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 199 BGB, Rdn. 3). c. Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. FamRZ 2008, 1284) dieser überzeugenden Argumentation an. Die Anknüpfung des Beginns der Ausschlussfrist an das jeweilige Ende eines Abrechnungsquartals steht auch in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Gesetzgebers des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes. Durch die Pauschalierung der Vergütung der Berufsbetreuer sollte u. a. ein einfaches und streitvermeidendes Abrechnungssystem geschaffen werden (vgl. BT-Drucks. 15, 2494, S. 31), welches nicht einmal mehr verlangt, dass der Betreuer überhaupt eine Tätigkeit entfaltet hat (vgl. OLG München BtPrax 2007, 129 f.). Durch die Verbindung des Beginns der Ausschlussfrist mit dem Ende des Abrechnungsquartals wird also das Ziel, ein streitvermeidendes Abrechnungssystem zu schaffen, erreicht, weil die Berufsbetreuer und Vormundschaftsgerichte den Ablauf der Ausschlussfrist nach den abzurechnenden Quartalen bestimmen können (vgl. KG FamRZ 2009, 456). Ein Gleichlauf von Ausschlussfrist und Abrechnungsquartal ist auch mit der Entstehungsgeschichte der Ausschlussfrist in Übereinstimmung zu bringen. § 2 VBVG entspricht sinngemäß der bis zum 30.06.2005 geltenden Regelung in § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB (vgl. BT-Drucks. 15, 4874), die vor allem im Interesse der Staatskasse geschaffen worden ist (vgl. BT-Drucks. 13, 7158, S. 23). Der Vormund soll zur zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche angehalten werden, um zu verhindern, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, die die Leistungsfähigkeit des Mündels überfordert, dessen Mittellosigkeit begründet und damit eine Eintrittspflicht der Staatskasse auslöst, die bei einer Inanspruchnahme des Mündels nicht begründet gewesen wäre (vgl. BT-Drucks. 13, 7158, S. 27). Diese Zielrichtung des Gesetzgebers wird nicht verfehlt, wenn der Lauf der Ausschlussfrist für den Betreuer erst mit dem Ende des Abrechnungsquartals beginnt, und er somit insgesamt 18 Monate zur Verfügung hat, bevor sein Vergütungsanspruch erlischt. Bereits nach der o. g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.05.2008 (vgl. BGH NJW 2008, 1661) erlöschen Vergütungsansprüche für den ersten Monat der Betreuerbestellung frühestens nach Ablauf von 16 Monaten. Bei einer gleichlaufenden Ausschlussfrist und Abrechnungsquartal stehen dem Betreuer zur Geltendmachung seiner Abrechnung zwei weitere Monate zur Verfügung. Die Leistungsfähigkeit eines bemittelten Betreuten wird in der Regel durch einen Maximalbetrag von 396 € noch nicht gefährdet. d. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beteiligte zu 1. seine Ansprüche auf Vergütung insgesamt für die Zeit vom 01.07.2006 bis zum 30.08.2008 bei Gericht geltend machen konnte. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Vergütung wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen der landgerichtlichen Entscheidung. Dem Beteiligten zu 1. steht daher ein Anspruch auf Vergütung für die Zeit vom 01.06.2006 bis 30.09.2006 in Höhe von insgesamt 2.376 € zu. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde wird auf 264 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.