Urteil
I-4 U 82/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2010:0305.I4U82.09.00
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Tenor
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 28. April 2009
– Az.: 24 O 62/08 – wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 28. April 2009 – Az.: 24 O 62/08 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihr zur Gewährung von Versicherungsschutz aus einer Objekthaftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit an dem Bauvorhaben Baugrube DKÖ D. hinsichtlich eines Schadensfalls vom 29. April 2003 verpflichtet ist. Die Parteien streiten insoweit insbesondere um die Fragen, ob der Versicherungsvertrag bis zum 31. März 2003 befristet war und etwaige Ansprüche der Klägerin jedenfalls verjährt sind. Die Klägerin ist eine Bauarbeitsgemeinschaft, die durch Werkvertrag vom 26. August 2002, für dessen weitere Einzelheiten auf die Anlage BB1 (Bl. 287 ff. GA) verwiesen wird, von der E. Bauträger und Projektentwicklungsgesellschaft (im Folgenden: E.) mit der Erstellung der Baugrube für ein Büro- und Hotelgebäude mit Tiefgarage auf der K. in D. beauftragt wurde. Beteiligt an dem Bauvorhaben waren außerdem die DKÖ Objektgesellschaft D. K. Dr. H. E. KG sowie als Projektsteuerer die f. b. gmbh (im Folgenden: F.). Gesellschafter der Klägerin sind zum einen die P. & Z. A. und I. C. R. GmbH (im Folgenden: P.) und zum anderen die B. B. AG, Niederlassung Spezialtiefbau, Geschäftsstelle R.-R. (im Folgenden: B. B.), der die technische und kaufmännische Geschäftsführung oblag. Haftpflichtversicherer der B. B. war üblicherweise die A. C. S. (im Folgenden: A.); für die P. besteht bei der Beklagten seit dem 14. September 1994 unter der Versicherungsnummer ... – für den diesbezüglichen Versicherungsschein wird auf Anlage B6 (Bl. 21 f. Zusatzheft) verwiesen – eine Haftpflichtversicherung als sog. Grunddeckung, die in der Vergangenheit mehrfach für unterschiedliche Bauvorhaben durch objektbezogene Höherdeckungen als Nachträge zum Versicherungsschein ergänzt wurde. Der Werkvertrag zwischen der Klägerin und der E. vom 26. August 2002 sieht unter § 11 Versicherungen Nr. 11.1.2 vor, dass die Klägerin für die Dauer der Bauzeit auf ihre Kosten eine projektbezogene Haftpflichtversicherung für Sach- und Vermögensschäden mit einer Deckungssumme in Höhe von € 50.000.000,00 abzuschließen hat. Insoweit führte ein – zwischenzeitlich verstorbener – Mitarbeiter der F., Herr G., beginnend mit einem Telefonat vom 23. August 2002 in ihren Einzelheiten umstrittene Gespräche mit der Subdirektion K. H. der Beklagten in D.. Im Anschluss daran übersandte die Beklagte an die P. eine am 28. August 2002 erstellte Versicherungsbestätigung, für deren weitere Einzelheiten auf die Anlage K2 (Bl. 26 f. GA) Bezug genommen wird. Die Beklagte bestätigte darin zunächst die unter der Versicherungsnummer ... bestehende Betriebshaftpflichtversicherung der P. und sodann die für die Herstellung der Baugrube objektbezogene Deckungserhöhung auf insgesamt € 50.000.000,00. Als letzter Satz ist dort ausgeführt: "Die Erstellung der Baugrube DKÖ beginnt ab 01.09.2002 und endet voraussichtlich am 31.03.2003". Am 06. September 2002 erstellte die Beklagte einen an die P. gerichteten Nachtrag zur Versicherungsnummer , der die P. als Versicherungsnehmer ausweist und für dessen weitere Einzelheiten auf die Anlage K4 (Bl. 30 f. GA) verwiesen wird. Dort heißt es insbesondere: "Für diesen Auftrag werden ab dem 01.09.2002 bis zur Beendigung der Arbeiten, längstens bis zum 31.03.2003, die vertraglichen Versicherungssummen für die Betriebs-Haftpflichtversicherung objektbezogen erhöht auf …". Nachdem die Klägerin den Nachtrag zum Versicherungsschein beanstandet hatte, stellte die Beklagte abermals unter dem Datum vom 06. September 2002 einen Nachtrag zur Versicherungsnummer ... aus, für dessen weitere Einzelheiten auf die Anlage K3 (Bl. 28 f. GA) verwiesen wird, richtete diesen an die Klägerin und führte diese auch als Versicherungsnehmerin auf; im Übrigen blieben die Angaben inhaltlich gleich. Mit an die P. gerichtetem Schreiben vom 17. September 2002 verfasste die Beklagte eine weitere Versicherungsbestätigung, für deren weitere Einzelheiten auf die Anlage K5 (Bl. 323 f. GA) Bezug genommen wird. Dort wird der Versicherungsschutz nunmehr für die Klägerin hinsichtlich der Erstellung der Baugrube bestätigt. Dieses Schreiben ist im Wesentlichen wortgleich mit dem Schreiben vom 28. August 2002 und enthält ebenfalls den Satz: "Die Erstellung der Baugrube DKÖ beginnt ab 01.09.2002 und endet voraussichtlich am 31.03.2003". Vor Fertigstellung der Baugrube ereignete sich am 29. April 2003 ein Unglücksfall auf der Baustelle. Durch den Zusammensturz von mehreren Baukränen entstand erheblicher Personen- (darunter 2 Tote) und Sachschaden, auf den die Klägerin u.a. in mehreren Rechtsstreiten vor dem Landgericht Köln in zweistelliger Millionenhöhe in Anspruch genommen wird. Am 29. April 2003 fand ein Telefonat zwischen dem Geschäftsführer der P. und dem Inhaber der Subdirektion der Beklagten Hilgers statt, im Laufe dessen der Geschäftsführer der P. H. unter im Einzelnen umstrittenen Umständen jedenfalls über den Unglücksfall in Kenntnis setzte. In der Folgezeit verhandelten die Parteien ergebnislos über eine Verlängerung des Versicherungsschutzes über den 31. März 2003 hinaus unter Einbeziehung der Folgen des Unglücksfalls vom 29. April 2003, da die Beklagte dies ablehnte. Mit Schreiben vom 14. November 2003, für dessen weitere Einzelheiten auf die Anlage B17 (Bl. 42 Zusatzheft) verwiesen wird, bat die P. die Beklagte um Bestätigung, dass die Objekthaftpflichtversicherung im Fall eines Rückgriffs auf die Klägerin das Versicherungsrisiko hinsichtlich des Unglücksfalls vom 29. April 2003 abdecke. Unter dem 25. November 2003 teilte die Beklagte der P. mit, dass für sie Versicherungsschutz insoweit nur im Rahmen der sog. Grunddeckung bestehe, da die objektbezogene Anhebung der Versicherungssumme gemäß Nachtrag vom 06. September 2002 am 31. März 2003 geendet habe. Für die weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage B18 (Bl. 43 Zusatzheft) verwiesen. Dies wiederholte die Beklagte gegenüber der P. mit Schreiben vom 04. Dezember 2003, für dessen weitere Einzelheiten auf die Anlage B18 (Bl. 44 Zusatzheft) Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 20. Februar 2006, für dessen weitere Einzelheiten auf die Anlage K9 (Bl. 40 GA) verwiesen wird, wandte sich die Klägerin an die Beklagte und forderte diese auf, bis zum 01. März 2006 eine Deckungszusage für den Schaden vom 29. April 2003 zu erteilen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 02. März 2006, für dessen weitere Einzelheiten auf die Anlage K10 (Bl. 43 f. GA) verwiesen wird, indes ab. Die Klägerin hat zunächst in der Klageschrift vom 27. Mai 2008 behauptet, die E. habe wegen der bisherigen Zusammenarbeit der P. mit der Beklagten gewünscht, die vertraglich vorgeschriebene Objektsicherung über die Beklagte abzuschließen. Einen Einfluss auf die Einzelheiten habe die Klägerin indes nicht gehabt, da die Verhandlungen mit der Beklagten im Auftrag der E. durch die F. geführt worden seien. Die Vorstellung der Klägerin hätte sich daran orientiert, was vorvertraglich gegenüber der E. geschuldet war. Dieser Vorgabe folgend seien stellvertretend durch die F. Gespräche mit der Beklagten geführt worden, oberste Priorität habe das Bestehen eines lückenlosen Versicherungsschutzes bis zum endgültigen Abschluss der Arbeiten gehabt. Eine Befristung sei indes nicht gewollt gewesen; sofern die Dauer der Herstellung über einen gewissen Zeitrahmen hinausgehen würde, bis zu dem die Prämienzahlung berechnet gewesen sei, würde die Beklagte anteilige Prämien nacherheben. Als Zeitpunkt hierfür sei der 31. März 2003 bestimmt worden, weil zu diesem Tag mit der ungefähren Fertigstellung gerechnet worden sei. In der Replik vom 01. Oktober 2008 hat die Klägerin insoweit vorgetragen, ein nur bis zum 31. März 2003 befristetes Angebot der Beklagten sei gegenüber Herrn G. von der F. nicht abgegeben worden, der über die Gepflogenheiten zwischen der Beklagten und der P. nicht informiert und weder von der Klägerin noch von der P. zu Verhandlungen mit der Beklagten beauftragt gewesen sei. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 18. Februar 2009 hat die Klägerin schließlich behauptet, Herr G. habe den Wunsch der Klägerin nach einer Projektversicherung als Bote an die Beklagte übermittelt. Die Klägerin hat zudem behauptet, die Subdirektion H. der Beklagten habe den Werkvertrag über die Erstellung der Baugrube gekannt, insbesondere hinsichtlich der Ausführungsfristen und der Verpflichtung der Klägerin für eine Objekthaftpflichtversicherung in Höhe von € 50.000.000,00 für die Dauer des Bauvorhabens zu sorgen. Es bestehe ein Handelsbrauch, projektbezogene Haftpflichtversicherungen unbefristet abzuschließen, um etwaige Bauzeitverlängerungen flexibel zu erfassen und Deckungslücken für den Versicherungsnehmer auszuschließen, zumal das Regelwerk der AHB für die vorliegende Versicherung nicht anwendbar sei. Die Klägerin ist daher der Ansicht gewesen, die Parteien hätten sich auf einen unbefristeten Versicherungsschutz geeinigt. Dies ergebe sich auch aus den Versicherungsbestätigungen der Beklagten vom 28. August 2002 und 17. September 2002, die eine Befristung des Versicherungsschutzes nicht enthielten. Vielmehr weiche die intransparente Befristung auf den 31. März 2003 in den Nachträgen zu dem Versicherungsschein vom Antrag der Klägerin ab. Eine nachträgliche einseitige Änderung der durch die Versicherungsbestätigung vom 28. August 2002 dokumentierten Einigung durch den Nachtrag zum Versicherungsschein sei der Beklagten jedoch verwehrt. Die Befristung komme auch gemäß § 5 Abs. 3 VVG a.F. nicht zum Tragen, weil die Beklagte einen Hinweis hierauf nach § 5 Abs. 2 VVG a.F. nicht gegeben habe. Weiterhin seien die Nachträge zum Versicherungsschein und die Versicherungsbestätigungen im Zusammenhang und unter Berücksichtigung des Handelsbrauches nach dem wahren Willen der Parteien insbesondere der Klägerin dahin auszulegen, dass eine Befristung des Versicherungsverhältnisses bis zum 31. März 2003 nicht Vertragsinhalt geworden sei, wofür im Übrigen ohnehin die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet sei. Jedenfalls sei die Klägerin im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als ob Deckungsschutz für den nach dem Ablauf der Frist eingetretenen Schadensfall vom 29. April 2003 bestünde, denn der Beklagten falle insoweit ein Beratungsverschulden zur Last. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die in Versicherungsfragen unerfahrene Klägerin schon vor Abschluss der Versicherung auf die Gefahren einer befristeten Versicherung hinzuweisen. Spätestens hätte die Beklagte die Klägerin vor Ablauf der Frist rechtzeitig auf die Notwendigkeit der Verlängerung des Versicherungsschutzes hinweisen müssen. Dies folge aus der Unüblichkeit einer Befristung, dem Verstoß gegen den Handelsbrauch und dem ausdrücklich Wunsch der Klägerin nach unbefristetem Versicherungsschutz sowie der Gefährlichkeit der Entstehung einer Deckungslücke auf Grund der von der Beklagten gewählten Vertragsgestaltung. Schließlich könne die Beklagte nicht die Einrede der Verjährung mit Erfolg erheben, denn die Ansprüche der Klägerin seien nicht nach § 12 VVG a.F. verjährt. Die Beklagte habe, obschon ihr der Schadensfall unmittelbar nach dem Unglück telefonisch durch den Geschäftsführer der P. auch mit Wirkung für die Klägerin im Hinblick auf die streitgegenständliche Deckungserhöhung angezeigt worden sei, erst mit Schreiben vom 02. März 2006 gegenüber der allein für die Klägerin zur Geschäftsführung befugten Bilfinger Berger den Versicherungsschutz abgelehnt. Die diesbezüglichen an die P. gerichteten Schreiben seien daneben unbeachtlich. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag mit der Nummer ... Versicherungsschutz für Sach- und Personenschäden aus dem Schadensereignis am 29. April 2003 (Kranunglück DKö) bis zu einer Deckungssumme von € 50.000.000,00 zu gewähren; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von einer Anspruchsstellung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von € 4.694,80 resultierend aus außergerichtlichen Interessenwahrnehmung, freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte, die den Feststellungsantrag schon wegen mangelnder Bestimmtheit für unzulässig gehalten hat, ist zudem der Ansicht gewesen, auch wenn der Nachtrag zum Versicherungsschein nicht in offenem Widerspruch zu der Versicherungsbestätigung stehe, komme ersterem jedenfalls der Vorrang zu. Der Nachtrag zum Versicherungsschein gebe den Inhalt der Vereinbarungen der Parteien zutreffend in wünschenswerter Deutlichkeit wieder. Die Beklagte hat insoweit insbesondere bestritten, dass die Klägerin, vertreten durch Herrn G., den Wunsch nach einer unbefristeten Versicherung geäußert habe, es habe auch keinen Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 VVG a.F. gegeben. Vielmehr habe Herr G. in dem Telefonat vom 23. August 2002 mit der Subdirektion H. dem Angebot auf Abschluss eines bis zum 31. März 2003 befristeten Vertrages zugestimmt, dem habe die Klägerin auch nach Prüfung des Versicherungsscheins nicht widersprochen. Die Beklagte hat hierzu weiter behauptet, weder die Beklagte noch die Subdirektion H. habe im Rahmen der Versicherungsvertragsverhandlungen Kenntnis von dem Bauvertrag zwischen der Klägerin und der E. erlangt. Indes habe Herr G. mitgeteilt, das Bauvorhaben sei zum 31. März 2003 beendet, wobei hier schon eine Sicherheitsmarge von über einem Monat eingerechnet gewesen sei. Der von der Klägerin behauptete Handelsbrauch, der im Übrigen hinter den vertraglichen Vereinbarungen zurückzustehen hätte, bestehe nicht. Dieser ergebe sich weder aus den einschlägigen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherungen noch aus der Praxis, so seien auch in der bisherigen und der Klägerin bekannten Geschäftspraxis der Beklagten mit der P. jeweils nur befristete Deckungserhöhungen abgeschlossen worden. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, sie hafte der Klägerin nicht auf Schadensersatz, da ihr gegenüber den geschäftserfahrenen Gesellschaftern der Klägerin keine Hinweis- und Beratungspflichten oblegen hätten. Die Eindeckung von Versicherungsschutz der hier vorliegenden Art gehöre zum Alltagsgeschäft der Gesellschafter der Klägerin, von denen die Erfassung und Kontrolle einer einfachen Frist ohne Schwierigkeiten verlangt werden könne. Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Etwaige Ansprüche der Klägerin seien mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verjährt. Sie ist insoweit der Auffassung, entweder habe die Klägerin der Beklagten durch das Schreiben vom 20. Februar 2006 den Schaden zu spät angezeigt, so dass keine Hemmung der Frist nach § 12 Abs. 2 VVG a.F. eingetreten sei, oder – wenn die Klägerin sich insoweit auf die telefonische Schadensanzeige des Geschäftsführers der P. stütze – müsse sie sich auch die gegenüber der P. im Jahre 2003 abgegeben Erklärungen der Beklagten entgegenhalten lassen. Auf den wechselseitigen Verjährungsverzicht aus dem Dezember 2006 könne sich die Klägerin nicht berufen, da dieser nur für bis dahin nicht verjährte Forderung gelte. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage ohne Durchführung einer Beweisaufnahme durch Urteil vom 28. April 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, an der Zulässigkeit der Klage bestünden zwar keine ernsthaften Zweifel, jedoch habe die Klägerin keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der Objekthaftpflichtversicherung gemäß Nachtrag vom 06. September 2002 zur Betriebshaftpflichtversicherung der P. zur Versicherungsnummer ... für den Unglücksfall vom 29. April 2003, weil der Versicherungsschutz ausweislich des Nachtrags zum Versicherungsschein nur bis zum 31. März 2003 befristet gewesen sei. Die Klägerin habe keinen Beweis dafür angeboten, dass der Versicherungsvertrag ohne diese Befristung zustande gekommen sei. Ein abweichender Inhalt ergebe sich auch nicht aus dem Inhalt der Versicherungsbestätigungen vom 28. August 2002 und 17. September 2002, da zum einen die klare Regelung des Versicherungsscheins vorgehe und zum anderen in den Versicherungsbestätigungen nur eine Aussage zu der voraussichtlichen Dauer der Bauzeit und nicht zur Dauer des Versicherungsvertrages getroffen worden sei. Auch sei keine Abweichung des Inhalts des Versicherungsscheins von dem Antrag feststellbar, so dass die Befristung nicht nach § 5 Abs. 3 VVG a.F. als nicht gewollt entfalle. Dem von der Klägerin bloß behaupteten indes nicht nachvollziehbaren Handelsbrauch gingen die individuell bestimmten elementaren Vertragsbestandteile ohnehin vor. Die Beklagte hafte der Klägerin auch nicht im Wege des Schadensersatzes auf die begehrte Deckungssumme, denn der Beklagte hätten der Klägerin gegenüber keine Beratungs- und Aufklärungspflichten zur Vermeidung der Beendigung des Versicherungsschutzes getroffen. Das Risiko habe für die Klägerin bei vorauszusetzender sorgfältiger Kenntnisnahme des Vertragsinhalts auf der Hand gelegen und hätte durch einfachste Fristenkontrolle ausgeschaltet werden können, wozu es keiner besonderen versicherungsspezifischer Fertigkeiten und Ratschläge bedurfte. Schließlich hat das Landgericht angenommen, dass Ansprüche der Klägerin nach § 12 Abs. 1 VVG a.F. verjährt seien, da die Beklagte die Deckung schon mit Schreiben vom 25. November 2003 und 04. Dezember 2003 endgültig abgelehnt habe. Diese an die P. gerichteten Schreiben müsse sich die Klägerin zurechnen lassen, weil ihre Gesellschafterin die Schadensmeldung unmittelbar nach dem Unfall wie auch die Anfrage vom 14. November 2003 veranlasst habe, eine ausschließliche Vertretung der Klägerin durch die B. B. sei der Beklagten vor diesem Hintergrund nicht erkennbar gewesen. Die Anfrage der Klägerin vom 20. Februar 2006 sei daneben unbeachtlich. Gegen das ihr am 04. Mai 2009 zugestellte Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg hat die Klägerin mit am 04. Juni 2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 04. August 2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist zuvor bis zu diesem Tag verlängert worden war. Die Klägerin hält das Urteil des Landgerichts für fehlerhaft. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens trägt die Klägerin zur Begründung insbesondere vor, das Landgericht habe die Beweisregeln für die Befristung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages verkannt. Nicht die Klägerin sondern die Beklagte sei beweisbelastet für ihr Vorbringen, der Klägerin sei lediglich ein befristeter Versicherungsvertrag angeboten worden. Die Befristung stelle eine auflösende Bedingung dar, für welche die Beklagte grundsätzlich beweisbelastet sei, weil sie sich darauf berufe. Außerdem sei zwischen den Parteien unstreitig, dass der Versicherungsvertrag bereits am 28. August 2002 aufgrund der telefonischen Kontakte zwischen den Herren G. und H. zustande gekommen sei. Dabei sei nicht über eine Befristung des Versicherungsschutzes gesprochen worden. Insoweit hätten die Zeugen D. und Z. ein Telefonat von G. mit H. über die laut gestellte Telefonanlage verfolgt, in welchem G. genau die gleiche Versicherung für die Klägerin gewünscht habe, wie die Beklagte sie zuvor beim ersten Bauabschnitt ausweislich des Nachtrags vom 11. April 2002, für dessen weitere Einzelheiten auf die Anlage BB4 (Bl. 317 f. GA) verwiesen wird, der P. gewährt hätte. Der diesbezügliche Vortrag sei auch im Berufungsverfahren zulässig, weil das Gericht erster Instanz verkannt habe, dass die Klägerin nicht beweisbelastet sei, die Klägerin müsse nun Gelegenheit haben, sich auf die abweichende rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht einzustellen. Die Motivation für die Klägerin sei ihre Verpflichtung gegenüber E. zum Abschluss einer Versicherung ohne Deckungslücke gewesen, welche der Beklagten auch bewusst gewesen sei. Der Abschluss eines Versicherungsvertrages ohne die Befristung folge auch aus der Versicherungsbestätigung vom 28. August 2002, in die eine Befristung unstreitig keinen Eingang gefunden habe. Wenn die Beklagte darüber hinaus behaupte, für den im Übrigen unstreitigen Versicherungsvertrag sei eine Befristung vereinbart worden, habe sie dies auch zu beweisen. Jedenfalls sei die Versicherungsbestätigung vom 28. August 2002 vom Empfängerhorizont so auszulegen, dass ein für den gesamten Bauzeitraum geltender Versicherungsschutz bestanden habe. Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, auf den Inhalt des Versicherungsscheins komme es daneben nicht an, da wegen des Vorstehenden die Vermutung widerlegt sei, der Versicherungsschein gebe den vereinbarten Vertragsinhalt vollständig und richtig wieder. Zudem habe das Landgericht verkannt, dass die Beklagte ihre Rechtsverteidigung ohnehin nicht auf den Versicherungsschein stützen könne, da dieser eine nachträgliche Abweichung vom Inhalt des bereits geschlossenen Vertrags darstelle, auf welche die Beklagte entgegen § 5 Abs. 2 VVG a.F. nicht hingewiesen habe. Dies werde auch gestützt durch den Handelsbrauch, dass objektbezogener Versicherungsschutz mit der Gewähr ausgestattet werde, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz ohne Anfrage des Versicherers nicht unvermittelt verliere. Die Regelung in § 9 AHB, die aber immerhin eine automatische Verlängerung vorsehe, wenn die Haftpflichtversicherung für einen Zeitraum von länger als einem Jahr abgeschlossen sei, sei nur eine allgemeine Versicherungsbedingung, von der abgewichen werden könne, zumal diese nicht auf objektbezogene Deckungen ausgestaltet sei. Der Handelsbrauch lasse sich vielmehr aus den Regelungen der ABU und AMoB nachvollziehen. Das Landgericht sei insoweit verfahrensfehlerhaft dem diesbezüglichen Beweisantritt der Klägerin nicht nachgegangen, zumal es auch keine einheitliche Praxis für Höherdeckungen zwischen der Beklagten und der P. gegeben habe, wie sich insbesondere aus den Nachträgen vom 17. September 2001 und 11. April 2002 ergebe, da diese unbefristete objektbezogene Deckungen enthalten hätten. Die Klägerin ist zudem der Ansicht, der Beklagten falle eine Verletzung ihrer Hinweis- und Beratungspflichten zur Last. Wegen der zeitlich befristeten Deckungserhöhungen sei auch die P. als ständige Versicherungsnehmerin der Beklagten einem erheblichen Risiko ausgesetzt, wenn es zu einer Überschreitung der ursprünglich projektierten Bauzeit komme. Darauf sei sowohl bei Abschluss des Versicherungsvertrages als auch bei Ablauf der Versicherungszeit hinzuweisen, damit keine Deckungslücken entstünden. Dies müsse die Klägerin wegen des entgegenstehenden Handelsbrauchs auch nicht selbst prüfen. Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, ihre Ansprüche seien nicht verjährt. Der Versicherungsfall sei rechtzeitig angezeigt worden und die Hemmung der Verjährungsfrist erst durch das Schreiben der Beklagten vom 02. März 2006 entfallen. Der Geschäftsführer der P. habe bei seinem Anruf am 29. April 2003 auf einen bestehenden Versicherungsvertrag nicht Bezug genommen. Da die P. von dem Versicherungsfall aber nicht unmittelbar betroffen gewesen sei, sei es nicht nur um deren Grundabdeckung, sondern erkennbar auch um den Versicherungsschutz der Klägerin gegangen, zumal ein etwaiger Beschränkungswille sich eindeutig aus der Anmeldung ergeben müsste. Insoweit habe eine konkludente Vollmacht des Geschäftsführers der P. zur Rechtswahrung der Klägerin bestanden. Das Landgericht habe indes die Schreiben der Beklagten vom 24. November 2003 und 04. Dezember 2003 an die P. fehlerhaft der Klägerin zugerechnet. Das vorausgegangene Schreiben der P. vom 14. November 2003 sei nur für die P. erfolgt, weil es auf deren Briefbogen und in deren Namen abgefasst wurde. Dass die P. unstreitig Versicherungsnehmerin der Grunddeckung gewesen sei, wirke sich nicht aus, zumal die Beklagte gewusst habe, dass einzig die B. B. geschäftsführend für die Klägerin gewesen sei. Jedenfalls bliebe diese Obliegenheitsverletzung folgenlos, da die Beklagte anderweitig Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt habe, § 33 Abs. 2 VVG a.F. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils der 4. KfH des Landgerichts Duisburg vom 28. April 2009, Az.: 24 O 62/08, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag mit der Nummer ... Versicherungsschutz für Sach- und Personenschäden aus dem Schadensereignis am 29. April 2003 (Kranunglück DKö) bis zu einer Deckungssumme von € 50.000.000,00 zu gewähren; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von einer Anspruchsstellung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von € 4.694,80, resultierend aus außergerichtlicher Interessenwahrnehmung, freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen; Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags das Urteil des Landgerichts. Hierzu bringt sie im Wesentlichen vor, das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast nicht verkannt, es gehe hier schon nicht um eine nachträgliche Befristung. Vielmehr habe die Klägerin vor dem Hintergrund des substantiierten Vortrags der Beklagten zur Abgabe und Annahme eines nur befristeten Angebots für das Zustandekommen eines unbefristeten Versicherungsvertrages nicht ausreichend vorgetragen, so dass ihre entgegenstehende Behauptung nach § 138 Abs. 2 ZPO unbeachtlich sei. Außerdem trage die Klägerin insoweit widersprüchlich vor. Insbesondere sei der erstmals mit der Berufungsbegründung gehaltene Vortrag, Herr G. habe im Dabeisein der Zeugen D. und Z. telefonisch von Herrn H. die gleiche Versicherung wie beim ersten Bauabschnitt verlangt, mit dem bisherigen Vortrag nicht in Einklang zu bringen, überdies unzutreffend sowie verspätet. Da somit eine Abweichung des Versicherungsscheins vom Antrag bzw. Versicherungsvertrag gerade nicht feststehe, könne sich die Klägerin auch nicht auf § 5 Abs. 3 VVG a.F. berufen. Der Inhalt des Versicherungsvertrages ergebe sich grundsätzlich nicht aus einem Handelsbrauch, sondern aus einer konkreten Vereinbarung. Überdies existiere der von der Klägerin behauptete Handelsbrauch nicht, zumal diesem die Regelung in § 9 Abs. 3 AHB entgegenstehe. Eine Abweichung davon im Einzelfall sei gerade kein Handelsbrauch. Eine unbefristete Höherdeckung ergebe sich auch nicht aus den mit der Berufungsbegründung zu den Akten gereichten Nachträgen. Die Beklagte hält schließlich an ihrer Ansicht fest, etwaige Ansprüche der Klägerin seien jedenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verjährt. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie aber keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einem Rechtsfehler (§ 546 ZPO), die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Zutreffend hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag mit der Nummer ... Versicherungsschutz für Sach- und Personenschäden aus dem Schadensereignis am 29. April 2003 (Kranunglück DKö) bis zu einer Deckungssumme von € 50.000.000,00 zu gewähren, da etwaige Ansprüche der Klägerin jedenfalls verjährt sind. 1. Allerdings steht nicht bereits fest, dass der in Rede stehende Versicherungsschutz bis zum 31. März 2003 befristet gewesen war. Die Befristung des Versicherungsschutzes ist vielmehr offen und wäre im Wege einer Beweisaufnahme zu klären. Das kann hier jedoch unterbleiben, da die Klage schon aus anderen Gründen unbegründet ist. Denn eine etwaige Forderung aus einem am 29. April 2003 noch bestehendem Versicherungsverhältnis ist jedenfalls verjährt. a) Nicht die Klägerin, sondern die Beklagte ist grundsätzlich für die Vereinbarung einer Befristung nach allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelastet. Die Befristung ist ein Endtermin, auf den nach § 163 BGB die Bestimmungen für auflösende Bedingungen nach § 158 BGB grundsätzlich Anwendung finden. Zwar trägt derjenige, der aus einem Rechtsgeschäft Rechte herleitet, die Beweislast dafür, dass das Rechtsgeschäft ohne aufschiebende Bedingung vorgenommen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2002, Az.: II ZR 68/00, veröffentlicht u.a. in: NJW 2002, 2863), indes trägt die Gegenpartei die Beweislast für die Vereinbarung und den Eintritt einer auflösenden Bedingung (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1966, Az.: Ib ZR 50/64, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 29; Greger, in: Zöller, ZPO, 27. Auflage (2009), Vor § 284 ZPO Rdnr. 19; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 68. Auflage (2009), Einf v § 158 Rdnr. 14). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Befristung nachträglich vereinbart wurde, oder der Vertrag direkt nur mit einer Befristung geschlossen worden ist. b) Die Befristung des Versicherungsschutzes steht nicht schon aufgrund des Versicherungsscheins vom 06. September 2002 fest. Der Versicherungsschein hat insoweit keine konstitutive Wirkung. Er ist Beweisurkunde, die die außerhalb des § 5 VVG a.F. widerlegbare Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in allen Einzelheiten hat (vgl. Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage (2004), § 3 Rdnr. 45). Im Versicherungsschein vom 06. September 2002 findet sich zwar die Befristung des Versicherungsschutzes bis längstens zum 31. März 2003, jedoch gibt dies nur die Erklärung der Beklagten wieder. Eine Vermutung für eine entsprechende – übereinstimmende – Willenserklärung der Klägerin begründet der Versicherungsschein indes nicht; die Klägerin hat die Urkunde nicht unterschrieben. Zudem stimmen mit dem Inhalt des Versicherungsscheins vom 06. September 2002 die Versicherungsbestätigungen vom 28. August 2002 und 17. September 2002 nicht überein, obwohl sie jeweils vom selben Aussteller stammen. Beide enthalten keinen Hinweis auf einen nur befristeten Versicherungsschutz. Ist aber ein Endtermin nicht genannt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein solcher nicht vereinbart wurde. Nach den Versicherungsbestätigungen ist die Herstellung der Baugrube als solche versichert worden, dieses Projekt ist aber erst mit Fertigstellung der Arbeiten abgeschlossen. Die Erwähnung der "voraussichtlichen Bauzeit" sagt über einen Endtermin des Versicherungsschutzes nichts aus. c) Eine Befristung des Versicherungsschutzes folgt auch nicht aus der Genehmigungsfiktion nach § 5 VVG a.F. Denn nach § 5 Abs. 2 VVG a.F. setzt diese Genehmigung voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins darauf hingewiesen hat, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Der Hinweis hat durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Vermerk in dem Versicherungsschein, der aus dem übrigen Inhalt des Versicherungsscheins hervorgehoben ist, zu geschehen; auf die einzelnen Abweichungen ist besonders aufmerksam zu machen. Daran fehlt es hier im Versicherungsschein vom 06. September 2002 denknotwendig, weil die Beklagte insoweit ja schon von einem unbefristeten Vertragsschluss ausgeht. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Deckung aus den Grundsätzen über die Beraterhaftung. Auf einen solchen Anspruch käme es nur an, wenn die Versicherung mit einem Endtermin abgeschlossen worden wäre. Auch dann hätte die Beklagte die Klägerin nicht wegen der zeitlich befristeten Deckungserhöhung im Falle einer Überschreitung der ursprünglich projektierten Bauzeit einem erheblichen Risiko ausgesetzt. Die Beklagte musste hierauf weder bei Abschluss des Vertrages noch bei Ablauf der Versicherungszeit hinweisen. Es ist schon ganz grundsätzlich ureigenste Aufgabe des Versicherungsnehmers darauf zu achten, welchen Versicherungsvertrag er schließt. Dass die Klägerin darüber hinaus eine gesonderte Beratung von der Beklagten gewünscht habe, ist weder dargetan noch ersichtlich. Zudem hat es der Klägerin selbst oblegen und war ihr durch einfachste Fristenkontrolle ohne versicherungsspezifisches Fachwissen möglich, für Versicherungsschutz zu sorgen. Dass die Klägerin wegen eines entgegenstehenden Handelsbrauchs hiervon enthoben gewesen wäre, ist nicht ersichtlich; ein solcher Handelsbrauch ist schon nicht in überprüfbarer Weise dargetan. 3. Etwaige Ansprüche der Klägerin auf Versicherungsleistungen sind jedenfalls verjährt. Die Verjährungsfrist ist mit Ablauf des 31. Dezember 2003 angelaufen und Verjährung ist eingetreten mit Ablauf des 31. Dezember 2005, so dass die Erhebung der Klage am 09. Juni 2008 durch die am 30. Mai 2008 bei Gericht eingegangene Klageschrift vom 27. Mai 2008 die Verjährung nicht mehr nach § 204 BGB hemmte. a) Nach der Regelung in § 12 Abs. 1 VVG a.F. verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Zu diesen Ansprüchen des Versicherungsnehmers gehören auch solche aus vorvertraglicher oder vertraglicher Pflichtverletzung, wenn sie – wie bei dem vorgeblichen Beratungsverschulden hier – auf das Erfüllungsinteresse gerichtet sind (vgl. Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage (2004) § 12 Rdnr. 6), so dass von der Verjährung auch Schadensersatzansprüche wegen Beraterhaftung verjährt wären, wenn diese bestünden. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Wann die Leistung verlangt werden kann, richtet sich grundsätzlich nicht nach der Entstehung des Anspruchs (also dem Eintritt des Versicherungsfalls) sondern nach der in § 11 VVG a.F. geregelten Fälligkeit, also grundsätzlich nach Beendigung der Erhebungen des Versicherers (vgl. Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage (2004), § 12 Rdnr. 11). Etwas anderes gilt für die Haftpflichtversicherung. Da der Deckungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer ein einheitlicher ist, beginnt die Verjährung nach § 12 Abs. 1 VVG a.F. schon mit der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruches und ergreift den Befreiungsanspruch auch dann, wenn er bei Verjährungseintritt noch nicht einmal fällig ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2003, Az.: IV ZR 209/02, veröffentlicht u.a. in: BGHZ 155, 69; Voit/Knappmann, in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage (2004), § 149 Rdnr. 4). Der Rechtsschutzanspruch entsteht mit der Erhebung von Ansprüchen durch Dritte, § 11 VVG a.F. ist nicht anwendbar, weil er nur Geldleistungen betrifft. Die Erhebung von Ansprüchen ist jede ernstliche Erklärung des Dritten gegenüber dem Versicherungsnehmer, aus der sich ergibt, dass der Dritte Ansprüche zu haben glaubt und diese verfolgen wird (vgl. Voit/Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage (2004), § 149 Rdnr. 5). b) Zwischen den Parteien steht – die Frage wurde in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angesprochen – nicht im Streit, dass gegenüber der Klägerin bereits im Jahr 2003 die Verfolgung von Ersatzansprüchen ernsthaft angekündigt wurde. Die Erhebung von Ersatzansprüchen gegenüber der Klägerin als durchführende Werkunternehmerin noch im Jahr 2003 liegt zudem auf der Hand: Der Unglücksfall ereignete sich bereits am 29. April 2003. Dieser führte nicht nur zu erheblichen Sachschaden, sondern kostete zwei Menschen das Leben. Zudem hatte die Staatsanwaltschaft D. die Baugrube für den Zeitraum ihrer Ermittlungen stillgelegt, so dass eine erhebliche Bauzeitverzögerung eingetreten ist. c) Der Lauf der Verjährungsfrist war nicht nach § 12 Abs. 2 VVG a.F. gehemmt. Nach § 12 Abs. 2 VVG a.F. ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, wenn ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden ist. aa) Die Anmeldung des Anspruchs beim Versicherer erfolgt regelmäßig durch eine Schadensanzeige. Hierfür ist zwar eine genaue Bezeichnung und Bezifferung des Anspruchs nicht erforderlich, es muss aber ersichtlich sein, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist. Allerdings reicht die Anzeige des Schadensereignisses nicht aus, wenn sich daraus mehrere Ansprüche mit unterschiedlichen Voraussetzungen ergeben können und nicht klar ist, ob die Voraussetzungen des in Frage stehenden Anspruchs erfüllt sind (vgl. Prölss, in: Prölls/Martin, VVG, 27. Auflage (2004), § 12 Rdnr. 24). bb) Die Klägerin selbst hat einen Anspruch auf Versicherungsschutz erst mit Schreiben vom 20. Februar 2006 angemeldet; mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung bereits eingetreten wäre. Eine frühere Anmeldung erfolgte auch nicht durch die geschäftsführende Gesellschafterin B. B.. Einzig der Geschäftsführer der – nach § 710 Satz 1 BGB von der Geschäftsführung ausgeschlossenen – Gesellschafterin P. hat am 29. April 2003 fernmündlich den Inhaber der Subdirektion der Beklagten von dem Schadensfall in Kenntnis gesetzt; zudem hat sich die P. mit Schreiben vom 14. November 2003 an die Beklagte gewandt. Dies reicht für die Anmeldung des Anspruchs auf Versicherungsschutz hin. Hinsichtlich des Telefonats vom 29. April 2003 sind zwar die näheren Einzelheiten nicht dargetan, dieses wird jedoch von den Parteien übereinstimmend als Schadensanzeige bezeichnet. Es lag für H. zudem auf der Hand, dass bei dem Ausmaß der Schäden es dem Geschäftsführer der P. nicht nur auf die Grunddeckung der Gesellschafterin der Klägerin ankam, sondern auf die Höherdeckung der Klägerin, zumal die P. als Gesellschafterin der Klägerin für deren Verbindlichkeiten Dritten haftet. Dies war auch für die Subdirektion der Beklagten klar. Die erforderliche Vertretungsmacht des Geschäftsführers der P. folgt im Übrigen aus einer Genehmigung der Klägerin nach § 177 Abs. 1 BGB. Da Erklärungsfristen nach § 177 Abs. 2 BGB offensichtlich nicht gesetzt wurden, ist eine Genehmigung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen. Da die Klägerin sich den nicht näher dargelegten Inhalt des Telefonats vom 29. April 2003 zu eigen macht, ist insoweit ohne weiteres von einer Genehmigung auszugehen. d) Die schriftliche ablehnende Entscheidung der Beklagten über die von der Klägerin angemeldeten Ansprüche ist der Klägerin noch im Jahr 2003 zugegangen. aa) Eine Ablehnung ist jede Erklärung, die erkennen lässt, dass der Versicherer nicht bereit ist, zu leisten; es genügt, dass sich die Ablehnung aus der Gesamtheit des Schreibens ergibt (vgl. Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage (2004), § 12 Rdnr. 27). bb) Es kann dahin stehen, ob die Ablehnung sich bereits aus dem an die Klägerin selbst gerichteten Nachtrag vom 13. Mai 2003 ergibt, da dort (Bl. 37 und 39 GA) ausdrücklich der Schadensfall vom 29. April 2003 für die Weiterversicherung ausgenommen worden ist, wodurch klar war, dass die Beklagte hierfür Versicherungsschutz nicht gewähren würde. cc) Jedenfalls bedeuten die Schreiben der Beklagten vom 25. November 2003 und 04. Dezember 2003 eine Ablehnung von Versicherungsleistungen, da sie erkennen lassen, dass die Beklagte über die Grunddeckung für die P. hinaus keine Versicherungsleistungen für die Klägerin aus dem Schadensfall erbringen wird. Die Klägerin muss sich den Inhalt dieser Schreiben zurechnen lassen. (1) Die P. handelte bei der Anfrage und damit ebenfalls bei der Entgegennahme dieser Schreiben insoweit auch in fremden Namen der Klägerin. So stellte es sich jedenfalls für die Beklagten aus der Schadensanzeige dar. Hinzu kommt, dass die P. diese Schreiben nicht unter dem Hinweis darauf zurückwies, sie sei zur Vertretung der Klägerin nicht befugt. (2) Es spricht sehr viel dafür, dass P. von der Klägerin entweder ausdrücklich zu Gesprächen und Verhandlungen mit der Beklagten, ihrem "Hausversicherer" bevollmächtigt war, oder dass die Klägerin dies mindestens duldete. Andernfalls geben die Schreiben der Klägerin an P. vom 21. Mai 2003 (Anlage B9 = Bl. 26 Zusatzheft), 06. Juni 2003 (Anlage B10 = Bl. 27 Zusatzheft) und 08. März 2006 (Anlage B11 = Bl. 28 Zusatzheft) wenig Sinn. Aus ihnen ergibt sich, dass die Kläger wenn nicht sogar wollte, jedenfalls aber wusste, dass P. nicht nur für sich selbst, sondern auch für die Klägerin mit der Beklagten verhandelte bzw. verhandelt hatte. (3) Selbst wenn man das aber nicht ausreichen lässt, galt die an P. adressierte Ablehnung der Leistung aus der objektbezogenen Höherdeckung durch die Beklagte auch gegenüber der Klägerin. Denn die Vertretungsmacht der P. für die Entgegennahme der Ablehnung der Schadensübernahme folgt jedenfalls aus den Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht. Diese liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (vgl. nur Heinrichs, in: Palandt, 68. Auflage (2009), § 172, Rdnr. 11 m.w.N.). Zu diesem Zeitpunkt lag der Schadensfall über ein halbes Jahr zurück. Die Klägerin wusste, dass bislang weder sie noch ihre geschäftsführende Gesellschafterin B. B. eine Schadensanzeige erstattet hatten. Die Klägerin wusste auch, dass es zuvor geschäftliche Kontakte zwischen der Beklagten und der P. gegeben hatte, so war der Klägerin insbesondere bekannt, dass es sich bei der Beklagten um den "Hausversicherer" der P. handelte. Die Klägerin wusste zudem, dass P. bereits in Zusammenhang mit der objektbezogenen Höherdeckung an die Beklagte herangetreten war. Denn nicht die Klägerin, sondern die P. monierte gegenüber der Beklagten, dass der Versicherungsschein nicht auf die Klägerin ausgestellt war (Bl. 79 GA). Weder aus diesem Anlass noch zu einem späteren Zeitpunkt untersagte die Klägerin der P., gegenüber der Beklagten als ihre Vertreterin aufzutreten. Dass die Klägerin sogar damit einverstanden war, es zumindest wusste, dass P. auch im Weiteren Gespräche und Verhandlungen mit der Beklagten führte, folgt aus den Schreiben der Klägerin vom 21. Mai 2003 (Anlage B9 = Bl. 26 Zusatzheft) und 06. Juni 2003 (Anlage B10 = Bl. 27 Zusatzheft), mit denen die Klägerin P. aufforderte, ihr die ausstehenden Versicherungsunterlagen zukommen zu lassen, und aus dem Schreiben vom 08. März 2006 (Anlage B11 = Bl. 28 Zusatzheft). Schließlich ergibt sich dies auch aus dem Umstand, dass die Klägerin sich selbst erst fast drei Jahre nach dem Schadensfall an die Beklagte wandte, obwohl es an der Klägerin bzw. an deren geschäftsführenden Gesellschafterin gelegen hätte, im Verhältnis der Parteien aber auch der Gesellschafter untereinander für Klarheit zu sorgen und alles Notwendige zu veranlassen, um die erforderliche Schadensanzeige zu veranlassen. Dies umso mehr als es sich um eine ganz erhebliche Schadenssumme handelte. Wenn diese auch noch nicht in ihrer exakten Höhe feststand, so folgte dies aus dem Ausmaß des Unglücks, das zwei Menschenleben kostete und zu einer Bauzeitverzögerung durch die Stilllegung der Baustelle durch die Staatsanwaltschaft D. führte. Hingegen durfte die Beklagte annehmen, das Tätigwerden der P. werde von der Klägerin jedenfalls gebilligt. Immerhin war diese Gesellschafterin der Klägerin. Dass P. in Versicherungsfragen nicht für die Klägerin handeln dürfe, hat die Klägerin der Beklagten zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt. Bereits zu Beginn der objektbezogenen Höherdeckung war P. gegenüber der Beklagten wegen der Korrektur des Versicherungsscheins aufgetreten, ohne dass Klägerin oder P. mitgeteilt hätten, dass danach die Korrespondenz nicht mehr über P. erfolgen solle. Auch im Rahmen der Verhandlungen bezüglich Versicherungsschutzes über den über den 31. März 2003 hinaus wendete sich die Beklagte u.a. mit Schreiben vom 17. Juni 2003 Anlage K6 (Bl. 34 GA) an P., ohne dass diese oder die Klägerin dem widersprochen hätten. Insbesondere das von einem Vertretungsberechtigten der P. gezeichnete Schreiben vom 14. November 2003 (Anlage B17 = Z42) ließ für die Beklagte deutlich erkennen, dass von der P. zumindest auch für die Klägerin um Versicherungsschutz angefragt wird, zumal es dort u.a. hieß: "… bezüglich des o.g. Schadensereignisses bitten wir um Bestätigung, dass die Objekthaftpflichtversicherung, im Fall eines Rückgriffs auf die Arge, das Versicherungsrisiko abdeckt …". e) Die Klägerin kann sich auch nicht auf den im Dezember 2006 vereinbarten Verjährungsverzicht berufen, da dieser sich ausdrücklich nur auf solche Ansprüche bezog, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren. 4. Auf die im Berufungsverfahren nunmehr erstmals eingewandten vorgeblichen Obliegenheitsverletzungen nach § 153 VVG a.F. wegen der Unzulänglichkeiten der Schadensanzeige kommt es daneben schon deshalb nicht an, weil die Beklagte anderweitig Kenntnis vom Schadensfall erlangt hat, § 33 Abs. 2 VVG a.F. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711. III. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 30.000.000,00 festgesetzt. Zur Begründung dessen wird auf den Beschluss des Senats vom 08. September 2009 verwiesen. K. D. B.