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Beschluss

VI-Kart 11/09 (V)

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2010:0224.VI.KART11.09V.00
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Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Gebührenfestsetzungsbe-schluss des Bundeskartellamtes vom 20. November 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

III.

Gegenstandswert der Beschwerde: 2.500 €.

Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Gebührenfestsetzungsbe-schluss des Bundeskartellamtes vom 20. November 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. III. Gegenstandswert der Beschwerde: 2.500 €. Gründe I. Die Beteiligte ist ein Verlag, der drei sog. Special-Interest-Zeitschriften im Bereich Oldtimer-Fahrzeuge herausgibt und damit im Jahr 2008 Vertriebserlöse von ca. … Mio. € und Anzeigenerlöse von ca. … Mio. € erwirtschaftete. Gesellschafter der Beteiligten ist die V. GmbH, M., deren Anteile zu ...% die P. GmbH&Co. KG (im Folgenden P.) hält. Im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 2007 erzielte diese - nahezu ausschließlich in Deutschland - einen Umsatz von … Mio. €. Im Oktober 2009 meldete die Beteiligte beim Bundeskartellamt an, dass sie beabsichtige, von dem Verlag E. die Zeitschrift "…" zu erwerben, die sich mit Nutzfahrzeug-Oldtimern befasst. E. ist ein Verlag, der Publikationen für den Bereich Transportwesen und Nutzfahrzeuge herausgibt und entsprechende Messen organisiert. Der Umsatz des Verlages mit "…" belief sich im Jahr 2008 auf … €, von denen … € auf Vertriebs- und … € auf Anzeigenerlöse entfielen. Auf dem Lesermarkt und dem Anzeigenmarkt für Zeitschriften für Oldtimer Fahrzeuge entsprechen die Umsatzerlöse mit den Zeitschriften der Beteiligten einem Marktanteil von … % und die Umsatzerlöse mit "…" einem Marktanteil von … %. Mit Schreiben vom 9. November 2009 teilte das Bundeskartellamt der Beteiligten mit, dass das angemeldete Zusammenschlussvorhaben nicht die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB erfülle. Durch Beschluss vom 20. November 2009 setzte es die Verfahrensgebühr auf 5.000 € fest. Gegen die Gebührenfestsetzung wendet sich die Beteiligte mit ihrer Beschwerde. Sie begehrt eine Gebührenreduzierung auf 2.500 €. II. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten ist nicht begründet. Die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr von 5.000 € für die Anmeldung entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen und lässt keinen Ermessensfehler erkennen. In Verfahren vor den Kartellbehörden werden gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 GWB für die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten "gebührenpflichtigen Handlungen" Gebühren zur Deckung der Verwaltungskosten erhoben. Zu den gebührenpflichtigen Handlungen gehört die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 39 GWB. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 GWB nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat. Dabei ist innerhalb des Gebührenrahmens dem durchschnittlichen Fall die Mittelgebühr als angemessene Gebühr zuzuordnen. Bei geringerer Bedeutung ist der Mittelwert entsprechend herabzusetzen. Aus der gesetzlichen Ausgestaltung als Rahmengebühr folgt ferner, dass die Kartellbehörde bei der Festsetzung der Höhe ein Ermessen hat. Demzufolge ist die gerichtliche Überprüfung von Gebührenfestsetzungen nur auf Ermessensfehler gerichtet (vgl. Senat, Beschluss vom 25.4.2000, Kart 2/00 (V) m.w.N.). Hinzu kommt, dass der Kartellbehörde hinsichtlich des in § 80 Abs. 2 S. 1 GWB enthaltenen wichtigen Bemessungskriteriums der "wirtschaftlichen Bedeutung" des Gegenstands der gebührenpflichtigen Handlung ein Bewertungsspielraum zukommt. Die gerichtliche Aufhebung eines angefochtenen Gebührenbescheids kann daher nur in Betracht kommen, wenn das die Gebührenfestsetzung bestimmende Äquivalenzprinzip gröblich verletzt ist (vgl. Senat a.a.O. m.w.N., ferner KG WuW/E OLG 5259, 5261 – Kleinhammer ; KG WuW/E OLG 5287, 5288 - Finanzbeteiligung Gebühr ). Zwar genügt die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dies führt aber nicht dazu, dass die Beschwerde allein wegen des Begründungsmangels Erfolg hätte. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 GWB sind Verfügungen der Kartellbehörde zu begründen, damit der Betroffene wie das Beschwerdegericht in der Lage sind, die kartellrechtliche Anordnung in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht einer Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen. Die Entscheidung muss dementsprechend analog § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG die tragenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe erkennen lassen (vgl. Senat WuW/E DE-R 1993; 1999 - Außenwerbeflächen; Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, GWB, 4. Aufl., § 61 Rdnr. 13, 14 m.w.N.). Der Beschluss des Bundeskartellamtes entspricht diesen Anforderungen nicht. Er stellt lediglich unter Berufung auf die Kriterien der Gebührenbemessung fest, die wirtschaftliche Bedeutung der Sache wie auch der personelle und sachliche Aufwand des Amtes hätten erheblich unter dem Durchschnitt gelegen. Dies begründet lediglich näher, weshalb von der mittleren Gebühr nach unten abzuweichen war, lässt jedoch nicht die tragenden Erwägungen erkennen, aufgrund deren das Amt eine Gebühr von 5.000 € für angemessen und gerechtfertigt hielt. Dieses Versäumnis hat indes nicht zur Folge, dass die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden muss. Der Begründungsmangel ist nämlich entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG dadurch geheilt worden, dass das Bundeskartellamt in seiner Beschwerdeerwiderung eine ausführliche Begründung der Gebührenbemessung nachgeholt hat (vgl. Senat, Beschl. v. 15.1.2007 – VI-Kart 17/06 (V) – Umdruck Seite 7; Beschl. v. 16.12.2002 – Kart 25/02 (V) – Umdruck Seite 14). Ausgehend von der nunmehr den Anforderungen der §§ 61 Abs. 1 Satz 1 GWB, 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG genügenden Begründung der Gebührenfestsetzung ist weder dargetan noch ersichtlich, dass dem Amt dabei ein Bewertungs- und/oder Ermessensfehler unterlaufen wäre. Es hat einerseits die wirtschaftliche Bedeutung des Zusammenschlussvorhabens und den Verwaltungsaufwand rechts- und ermessenfehlerfrei als erheblich unterdurchschnittlich bewertet und deshalb die aus § 80 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB folgende Mittelgebühr von 25.000 € auf ein Fünftel herabgesetzt. Zutreffend hat das Amt aber auch darauf verwiesen, dass sowohl die Größe des erwerbenden Unternehmens wie auch die nicht unerheblichen Inlandsumsätze und Marktanteile der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dazu führen, dass die Bedeutung der Angelegenheit nicht am untersten Rand des Gebührenrahmens anzusiedeln ist. Die Umsätze und Marktstellung der Beteiligten sind gewichtige Anhaltspunkte für die Bewertung ihres wirtschaftlichen Interesses an dem Zusammenschluss. Die Einschätzung und Wertung des Amtes, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen wird, lässt danach eine gröbliche Verletzung des Äquivalenzprinzips nicht erkennen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 2 GWB. Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 74 Abs. 2 GWB bestand kein Anlass. Dr. J. Kühnen Offermanns Breiler Rechtsmittelbelehrung: Die Hauptsacheentscheidung kann nur aus den in § 74 Abs. 4 GWB genannten absoluten Rechtsbeschwerdegründen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung und kann auf Antrag des Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Nichtzulassungsschrift und –begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.