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Urteil

I-18 U 161/09

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2010:0203.I18U161.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 07.07.2009 – 6 O 429/07 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land bzw. dessen Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 I. 2 Der Kläger, gegen den ihm Rahmen eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung am 14.06.2006 ein Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum ergangen war, stellte, um die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls zu erreichen, eine Kautionsbürgschaft der Bank H.... über 7,5 Mio. € gegenüber dem Justizfiskus des beklagten Landes sowie eine dieser nachrangige weitere Bürgschaft derselben Bank gegenüber dem Finanzfiskus des beklagten Landes über ebenfalls 7,5 Mio. € zur Sicherung von Steuerforderungen des Landes. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger führte die damals bei der Staatsanwaltschaft Bochum als Staatsanwältin tätige Streithelferin des beklagten Landes. Nach der auf Vorschlag der Streithelferin erfolgten Stellung der Bürgschaften wurde vom Amtsgericht Bochum am 21.06.2006 die Außervollzugsetzung des Haftbefehls unter Auflagen ausgesprochen. Am 26.10.2007 wurde der Haftbefehl gegen den Kläger vom Landgericht Bochum aufgehoben. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von dem beklagten Land den Verzicht auf sämtliche Ansprüche aus der Bürgschaft zur Sicherung von Steuerforderungen und die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde; ferner begehrt der Kläger die Feststellung die Ersatzpflicht des beklagten Landes hinsichtlich sämtlicher materieller Schäden, die ihm aus der der Stellung der Bürgschaft zu Grunde liegenden Sicherungsabrede entstanden sind und/oder künftig entstehen werden. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 07.07.2009 Bezug genommen. 3 Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne von dem beklagten Land weder die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde noch den Verzicht auf die Rechte aus der zur Sicherung von Steuerforderungen gestellten Bürgschaft aus § 812 BGB unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen, da das Land die Bürgschaft weder rechtsgrundlos erlangt habe noch der Rechtsgrund später weggefallen sei. Den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Bürgschaftsurkunde und der Rechte aus der Bürgschaft sei der der Bürgschaft zu Grunde liegende Sicherungsvertrag zwischen dem Kläger und dem Finanzfiskus des beklagten Landes. Nachdem der Haftbefehl gegen den Kläger aufgehoben und dadurch die von ihm gestellte Kautionsbürgschaft gemäß § 123 Abs. 2 StPO frei geworden sei, sei die aufschiebende Wirkung der zur Sicherung von Steuerforderungen gestellten Bürgschaft in Gestalt der Nachrangigkeit zu der Kautionsbürgschaft eingetreten und ein Bürgschaftsverhältnis zwischen der Bürgin, der Bank H...., und dem beklagten Land (Justizfiskus) zu Stande gekommen. Der Kläger habe den Sicherungsvertrag nicht gemäß § 123 BGB wirksam angefochten, weil nicht bewiesen sei, dass er durch eine widerrechtliche Drohung der Streithelferin des beklagten Landes zum Abschluss des Sicherungsvertrages bestimmt worden sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe lediglich fest, dass die Streithelferin gegenüber den Verteidigern des Klägers erklärt habe, die Staatsanwaltschaft könne einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls zustimmen, falls der Kläger eine Wiedergutmachung vornehme, und dass sie gegen eine etwaige ohne Wiedergutmachung erfolgende Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch das Amtsgericht Rechtsmittel einlegen werde; in diesen Äußerungen liege jedoch keine widerrechtliche Drohung, sondern lediglich eine Warnung vor Risiken eines nicht von der Staatsanwaltschaft gebilligten Vorgehens bzw. ein Hinweis auf sich daraus ergebende Schwierigkeiten. Dagegen sei nicht erwiesen, worin andernfalls eventuell eine widerrechtliche Drohung zu sehen sein könnte, dass die Streithelferin erklärt habe, im Falle der Stellung der Bürgschaften werde der Kläger binnen weniger Stunden in Freiheit sein, was sie mit dem Amtsgericht Bochum in vergleichbaren Fällen bereits öfter praktiziert habe, während sie - ggfs. außerhalb der durch die StPO vorgegebenen rechtlichen Bahnen oder durch nicht gerechtfertigte Verzögerungen - alles daran setzen werde zu erreichen, dass der Kläger in Haft bleibe, wenn er versuchen sollte, eine Haftverschonung auf anderem Wege zu erreichen. 4 Das Landgericht hat weiter ausgeführt, der Streithelferin des beklagten Landes könne auch nicht vorgeworfen werden, sie habe mit der Forderung nach der Stellung einer mit der nachrangigen "Finanzamtsbürgschaft" kombinierten Kautionsbürgschaft als Voraussetzung ihrer Zustimmung zu der Außervollzugsetzung des Haftbefehls etwas verlangt, was das Verfahrensrecht nicht vorsehe; vielmehr hätten es die einschlägigen strafprozessualen Vorschriften durchaus zugelassen, im vorliegenden Einzelfall die Auffassung zu vertreten, nur ein Zusammenspiel zwischen Wiedergutmachung und Stellung einer Sicherheit rechtfertige die Außervollzugsetzung des gegen den Kläger ergangenen Haftbefehls. Auch aus anderen Rechtsgründen als demjenigen einer ungerechtfertigten Bereicherung stünden dem Kläger die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche nicht zu. 5 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. 6 Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung verkannt, dass die Streithelferin des beklagten Landes ihn durch widerrechtliche Drohung gemäß § 123 Abs. 1 BGB zur Beibringung der Fiskalbürgschaft bestimmt habe. In den betreffenden Äußerungen der Streithelferin vom 14.06.2006 liege nämlich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht lediglich eine Warnung vor Risiken eines nicht von der Staatsanwaltschaft gebilligten Vorgehens bzw. ein Hinweis auf sich daraus ergebende Schwierigkeiten, da die Streithelferin, wie der Zeuge S. bekundet habe, eine Zustimmung zur Haftverschonung von beiden Bürgschaften abhängig gemacht und für den Fall einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls ohne diese Voraussetzungen die Einlegung einer Beschwerde angekündigt habe und damit ein in ihrer Einflusssphäre liegendes Übel in Aussicht gestellt habe, und zwar ungeachtet dessen, dass für den Eintritt des Übels letztlich die Entscheidung des Haftrichters über die Frage der Haftverschonung maßgeblich gewesen sei. Auch faktisch seien die Einflussmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft auf die Entscheidung des Haftrichters gegeben gewesen, da ein Haftrichter im Falle der Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu einer Haftverschonung im Regelfall nicht anders entscheide; daraus ergebe sich vice versa, dass die Verweigerung einer Zustimmung der Staatsanwaltschaft und die Ankündigung von Rechtsmitteln zu einem negativen Einfluss auf die Entscheidung des Haftrichters bestimmt und geeignet gewesen seien, zumal angesichts des nach den Bekundungen der Streithelferin gewachsenen "Vertrauensverhältnisses" zwischen dem Ermittlungsrichter und der Staatsanwaltschaft in Bochum. Insofern bestehe eine Parallele zur Annahme einer widerrechtlichen Drohung in Fällen der Ankündigung einer Strafanzeige gegenüber einem Geschäftspartner mit dem Ziel, diesen zu rechtsgeschäftlichen Erklärungen zu veranlassen. 7 Der Kläger ist weiter der Auffassung, der Umstand, dass die Beibringung der Fiskalbürgschaft als Maßnahme der Wiedergutmachung nicht in den Haftverschonungsbeschluss aufgenommen worden sei, zeige, dass sie offensichtlich nicht zu den Voraussetzungen der Vermeidung einer Fluchtgefahr als Haftverschonungsvoraussetzung gehört habe. Vielmehr habe der Haftrichter die Gefahr einer Flucht und einer Verdunkelung als Haftgründe schon durch die Beibringung der Kautionsbürgschaft als ausgeräumt angesehen; aus seiner fehlenden Kenntnis von der Beibringung der Fiskalbürgschaft ergebe sich, dass es ihm hierauf als angeblichem strafmildernden Umstand bei seiner Entscheidung über die Haftverschonung offensichtlich nicht angekommen sei. Daher treffe die Feststellung des Landgerichts nicht zu, die Streithelferin habe den Standpunkt vertreten dürfen, nur ein Zusammenspiel zwischen Wiedergutmachung und Stellung einer Kaution rechtfertige die Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Die damit anzunehmende Drohung der Streithelferin sei auch rechtswidrig gewesen, weil sie nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck gestanden habe; Zweck und Rechtfertigungsgrund der Untersuchungshaft seien nämlich allein die Durchsetzung eines geordneten Strafverfahrens und die Sicherstellung der Strafvollstreckung und nicht etwa die Wiedergutmachung des durch eine Straftat entstandenen Schadens. Die dagegen verstoßende Drohung der Streithelferin stelle objektiv zugleich einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und die guten Sitten (§ 138 BGB) dar, ohne dass es darauf ankomme, ob die Streithelferin sich dessen bewusst gewesen sei. Die Anfechtung der Sicherungsabrede wegen widerrechtlicher Drohung sei auch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB erklärt worden, weil die Anfechtungsfrist gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 BGB erst mit dem Ende der Bedrohungslage beginne; diese habe vorliegend erst mit der Aufhebung des Haftbefehls am 26.10.2007 geendet. Nach alledem sei die der Hingabe der Bürgschaft zu Grunde liegende Sicherungsabrede nichtig und das beklagte Land somit verpflichtet, die Bürgschaftsurkunde herauszugeben und auf die Rechte aus der Bürgschaft zu verzichten. 8 Der Kläger meint weiter, abgesehen davon sei bereits mit dem den Haftbefehl aufhebenden Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 26.10.2007 die Geschäftsgrundlage für die Stellung der Fiskalbürgschaft entfallen und habe das beklagte Lande diese auch deshalb zurückzugewähren. Selbst nach Auffassung des beklagten Landes seien die Kautions- und die Fiskalbürgschaft zu demselben Zweck von ihm, dem Kläger, gestellt worden, nämlich um das bestehende Fluchtrisiko auszuräumen, wozu die Kautionsbürgschaft alleine nicht geeignet gewesen sei. Diese Zweckidentität mit der Verknüpfung von Kautions- und Fiskalbürgschaft sei demnach Geschäftsgrundlage des der Hingabe der Fiskalbürgschaft zu Grunde liegenden Sicherungsvertrages gewesen. Diese Geschäftsgrundlage sei durch die am 26.10.2007 erfolgte Aufhebung des Haftbefehls und die gleichzeitige Freigabe der Sicherheitsleistung entfallen, weil damit, d.h. mit dem Wegfall eines Haftgrundes, die Sicherungsabrede den mit ihr verfolgten Zweck verloren habe, der Fluchtgefahr zu begegnen. Wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage habe er, der Kläger, von der Sicherungsvereinbarung zurücktreten können mit der Folge, dass er die Rückgewähr der Fiskalbürgschaft verlangen könne. 9 Der Kläger beantragt, 10 1. 11 das angefochtene Urteil abzuändern und 12 a) 13 das beklagte Land zu verurteilen, zu erklären, dass es auf sämtliche Ansprüche aus dem mit der H...., bis zu einer Höchstsumme von 7.500.000- € geschlossenen Bürgschaftsvertrag (Nr. 1…..) verzichtet; 14 b) 15 das beklagte Land zu verurteilen, die Bürgschaftsurkunde betreffend den mit der H...., bis zu einer Höchstsumme von 7.500.000,- € geschlossenen Bürgschaftsvertrag (Nr. 1……) herauszugeben; 16 c) 17 festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus der mit dem beklagten Land eingegangenen Sicherungsabrede betreffend die Stellung der Bürgschaft der H...., bis zu einer Höchstsumme von 7.500.000,- € geschlossenen Bürgschaftsvertrag (Nr. 1) zu Gunsten des beklagten Landes entstanden sind und/oder künftig noch entstehen werden; 18 2. 19 hilfsweise zu den Anträgen gemäß vorstehend ZIff. 1. a) bis c) unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. 20 Das beklagte Land beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Das beklagte Land und seine Streithelferin verteidigen das angefochtene Urteil und treten der Berufung im Einzelnen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. 23 Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen. 24 II. 25 Die zulässige Berufung des Klägers, die insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, hat in der Sache selbst keinen Erfolg. 26 Das Landgericht hat den geltend gemachten Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 BGB gegen das beklagte Land auf Rückgewähr der Fiskalbürgschaft zu Recht für unbegründet erachtet. Der Kläger hat den der Begebung der Fiskalbürgschaft zu Grunde liegenden Sicherungsvertrag nicht gemäß § 123 Abs. 1 BGB wirksam wegen widerrechtlicher Drohung angefochten, wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Die vom Kläger in der Berufungsbegründung hiergegen erhobenen Einwendungen führen zu keiner anderen Beurteilung. 27 Der Umstand, dass die Streithelferin eine Zustimmung zur Haftverschonung von der Stellung beider Bürgschaften (Kautionsbürgschaft und Fiskalbürgschaft) abhängig gemacht und für den Fall einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls ohne diese Voraussetzungen die Einlegung einer Beschwerde angekündigt hat, stellt entgegen der Auffassung des Klägers keine Drohung im Sinne des § 123 BGB dar, sondern lediglich eine Warnung vor Risiken eines nicht von der Staatsanwaltschaft gebilligten Vorgehens bzw. einen Hinweis auf sich daraus ergebende Schwierigkeiten. Eine Drohung setzt voraus, dass bei dem Bedrohten der Eindruck entsteht, dass der Eintritt des Übels vom Willen des Drohenden abhängig ist, wohingegen der Hinweis auf eine bestehende Zwangslage nicht genügt (Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 123 Rdnr. 16). Vorliegend war für den Kläger und seine Verteidiger klar, dass nach den Regeln der StPO der Eintritt des Übels, d.h. eine Fortdauer der Untersuchungshaft ohne Haftverschonung, allein von der Entscheidung des Ermittlungsrichters bzw. im Falle einer Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls und einer dagegen gerichteten Beschwerde der Staatsanwaltschaft nach § 304 StPO von der Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts abhing. Die Einflussnahmemöglichkeit der Staatsanwaltschaft auf die Entscheidung über die Haftverschonung ist dagegen auf das formale Anhörungsrecht nach § 33 StPO sowie auf die Möglichkeit der Herbeiführung einer Entscheidung des Beschwerdegerichts durch Einlegung einer Beschwerde gegen einen Haftverschonungsbeschluss beschränkt, während die eigentliche Entscheidungskompetenz allein bei dem Ermittlungsrichter bzw. der Beschwerdekammer liegt. Von daher lag die Entscheidung über die Haftverschonung bei Nichtzustandekommen der von der Streithelferin angeregten Lösung außerhalb ihrer Einflussnahme und stellt der Hinweis auf die für diesen Fall angekündigte ablehnende Stellungnahme und die für den weiteren Fall einer Haftverschonung beabsichtigte Einlegung einer Beschwerde keine Drohung im Sinne des § 123 BGB dar. Die in der Berufungsbegründung vorgebrachte Auffassung des Klägers, aus dem Umstand, dass ein Haftrichter im Falle der Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu einer Haftverschonung im Regelfall keine davon abweichende Entscheidung treffe, folge im Umkehrschluss, dass die Verweigerung einer Zustimmung der Staatsanwaltschaft und die Ankündigung von Rechtsmitteln zu einem negativen Einfluss auf die Entscheidung des Haftrichters geeignet sei, trifft nicht zu. Dass einer Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu einer Haftverschonung regelmäßig gefolgt wird, ist allein vor dem Hintergrund der Regelung des § 120 Abs. 3 StPO zu sehen, wonach ein Haftbefehl aufzuheben ist, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Für den umgekehrten Fall fehlt es indessen an einer vergleichbaren Regelung, weshalb der von dem Kläger gezogene Umkehrschluss der Grundlage entbehrt. Anders wäre es nur dann, wenn die Streithelferin dem Kläger bzw. seinen Verteidigern gegenüber in einer objektivierbaren Weise zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie - ggfs. im stillschweigenden Einvernehmen mit dem Haftrichter - die ihr durch die StPO gesetzten Grenzen in irgendeiner Weise zum Nachteil des Klägers ausdehnen oder gar überschreiten werde. Hierfür hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme indessen keinerlei Anhaltspunkte erbracht. Soweit die Streithelferin bei ihrer Zeugenvernehmung in erster Instanz auf ein "gewachsenes Vertrauensverhältnis" zwischen dem Ermittlungsrichter und der Staatsanwaltschaft in Bochum hingewiesen hat, hat keiner der vernommenen Zeugen bekundet, dass die Streithelferin ein solches in dem Gespräch mit dem Kläger bzw. seinen Verteidigern auch nur erwähnt hat. Außerdem bedeutet dieses "Vertrauensverhältnis", wie sich aus dem weiteren Inhalt der Zeugenaussage der Streithelferin ergibt, keineswegs, dass dieses den Ermittlungsrichter veranlasst, im Interesse der Staatsanwaltschaft von seiner eigenen Überzeugung abweichende Entscheidungen zu treffen, wie die Zeugin an mehreren Beispielen erläutert hat. 28 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die vom Kläger angeführte Parallele zur Annahme einer widerrechtlichen Drohung in Fällen der Ankündigung einer Strafanzeige gegenüber einem Geschäftspartner mit dem Ziel, diesen zu rechtsgeschäftlichen Erklärungen zu veranlassen, unzutreffend ist, weil in einem solchen Fall anders als bei der Entscheidung über eine Haftverschonung die Entscheidung über den Eintritt des Übels, nämlich die Ingangsetzung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, tatsächlich in der Hand des Drohenden liegt. 29 Nicht gefolgt werden kann auch den weiteren Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung, der Umstand, dass die Beibringung der Fiskalbürgschaft als Maßnahme der Wiedergutmachung nicht in den Haftverschonungsbeschluss aufgenommen worden sei, zeige, dass sie offensichtlich nicht zu den Voraussetzungen der Vermeidung einer Fluchtgefahr als Haftverschonungsvoraussetzung gehört habe, sondern der Haftrichter die Gefahr einer Flucht und einer Verdunkelung als Haftgründe schon durch die Beibringung der Kautionsbürgschaft als ausgeräumt angesehen habe. Hierzu ist zum einen festzustellen, dass, wenn die Fiskalbürgschaft als formelle Haftverschonungsvoraussetzung in den Verschonungsbeschluss aufgenommen worden wäre, ihr Zweck, die Wiedergutmachung des eingetretenen Schadens zu gewährleisten und dadurch zu einer nachhaltigen Strafmilderung beizutragen, im Falle einer Aufhebung des Haftbefehls gemäß § 123 Abs. 2 StPO entfallen wäre, weil die Bürgschaft in diesem Fall zurückzugeben gewesen wäre mit der Folge, dass die Wiedergutmachung des Schadens nicht mehr sichergestellt gewesen wäre. Die freiwillige Leistung der Fiskalbürgschaft durch den Kläger mit den von ihr zu erwartenden günstigen Auswirkungen in Richtung auf eine Strafmilderung war deshalb sozusagen eine Vorleistung des Klägers, die die Haftverschonung auf der Grundlage einer normalen Sicherungskaution erst ermöglichte. Daher kann aus der Nichterwähnung der Fiskalbürgschaft in dem Haftverschonungsbeschluss nicht darauf geschlossen werden, der Haftrichter habe von der Stellung der Fiskalbürgschaft überhaupt keine Kenntnis gehabt und er habe somit die Gefahr einer Flucht und einer Verdunkelung als Haftgründe schon durch die Beibringung der Kautionsbürgschaft als ausgeräumt angesehen. Zum anderen kommt es für die Frage, ob der Umstand, dass die Streithelferin des beklagten Landes eine Zustimmung zu der Haftverschonung von der Stellung auch einer Fiskalbürgschaft abhängig gemacht hat, als rechtswidrige Drohung im Sinne des § 123 BGB zu bewerten ist, überhaupt nicht darauf an, ob der Haftrichter bei seiner Entscheidung über die Haftverschonung von der Stellung der Fiskalbürgschaft wusste und diese auch seinerseits als unabdingbare Voraussetzung für eine Haftverschonung ansah. Entscheidend im vorliegenden Zusammenhang ist nämlich allein, dass die Einschätzung der Staatsanwaltschaft in der Person der Streithelferin, dass angesichts der Höhe des zu erwartenden Strafmaßes ohne die vorherige Stellung der Fiskalbürgschaft und die mit ihr verbundenen, absehbar zu einer deutlichen Strafminderung führenden Auswirkungen die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr allein durch Auflagen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO nicht ausgeräumt werden könnten, juristisch durchaus nachvollziehbar und gut vertretbar war. Dem entspricht es, dass die Zeugen Dr. O. und R., die Verteidiger des Klägers, bekundet haben, sie hätten gar nicht erst erwogen zu versuchen, eine Haftverschonung ohne die Finanzamtsbürgschaft zu erreichen, sie seien nämlich sicher gewesen, dass der Kläger nicht aus der Untersuchungshaft herausgekommen wäre, wenn sie nur mit einer Kautionsbürgschaft zum Haftrichter gegangen wären, was sich im Nachhinein auch als richtig herausgestellt habe. Dies bestätigt die Bewertung, dass der Stellung der Fiskalbürgschaft keine Drohung der Streithelferin zu Grunde lag, sondern lediglich ein - zutreffender - Hinweis auf den bei Nichtannahme des "Angebots" der Staatsanwaltschaft aus ihrer Sicht zu erwartenden Verfahrensablauf. Dem gegenüber kommt es nicht darauf an, ob der Haftrichter G. die in Rede stehende rechtliche Bewertung der Staatsanwaltschaft, dass ohne vorherige Stellung einer Fiskalbürgschaft eine Haftverschonung nicht in Betracht komme, geteilt hat oder ob er, wie der Kläger behauptet, die Aussetzung des Vollzuges des Haftbefehls nicht davon abhängig gemacht hat, dass der Kläger auch eine Fiskalbürgschaft beibringe und er von der Erbringung dieser Bürgschaft nicht einmal Kenntnis gehabt hat. Deshalb hat das Landgericht zu Recht davon abgesehen, den Haftrichter als Zeugen für diese Behauptung des Klägers zu vernehmen, und besteht auch im Berufungsverfahren keine Veranlassung, diesem Beweisantritt des Klägers nachzugehen. 30 Da nach Vorstehendem bereits tatbestandlich eine Drohung im Sinne des § 123 BGB nicht vorliegt, stellt sich die Frage der Rechtswidrigkeit einer solchen Drohung wegen eines Missverhältnisses zu dem mit ihr verfolgten Zweck nicht. Es ist allenfalls zu prüfen, ob wegen eines fehlenden inneren Zusammenhanges zwischen dem "Angebot" der Staatsanwaltschaft und dem damit verfolgten Zweck eine im Sinne des § 138 BGB sittenwidrige Verleitung zur Stellung der Fiskalbürgschaft vorliegt. Insofern ist zwar die Auffassung des Klägers für sich gesehen richtig, dass Zweck und Rechtfertigungsgrund der Untersuchungshaft allein die Durchsetzung eines geordneten Strafverfahrens und die Sicherstellung der Strafvollstreckung sind und nicht etwa die Wiedergutmachung des durch eine Straftat entstandenen Schadens. Wie vorstehend dargelegt, sollte die von der Streithelferin dem Kläger angebotene Fiskalbürgschaft indessen nicht unmittelbar als eine in einen Haftverschonungsbeschluss aufzunehmende Auflage dienen, sondern eine vorweg zu erbringende Vorleistung des Klägers darstellen, die wegen der mit ihr verbundenen, absehbar zu einer deutlichen Strafmilderung führenden Auswirkungen erst den Weg zu einer mit anderen Auflagen zu versehenden Haftverschonung fei machen sollte. Eines inneren Zusammenhanges zwischen dem Angebot der Staatsanwaltschaft und der Frage einer Aussetzung des Vollzuges der Untersuchungshaft ermangelte es daher entgegen der Auffassung des Klägers keineswegs. 31 Schließlich ist auch nicht die Geschäftsgrundlage für die Stellung der Fiskalbürgschaft deshalb entfallen, weil der Haftbefehl gegen den Kläger am 26.10.2007 aufgehoben wurde. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Fiskalbürgschaft aufschiebend bedingt gerade für den hier eingetretenen Fall bestellt wurde, dass der Haftbefehl gegen den Kläger aufgehoben und damit die Kautionsbürgschaft gemäß § 123 Abs. 2 StPO zurückzugewähren sein würde. Dies entspricht auch dem Sinn der Fiskalbürgschaft, die dauerhaft und nicht nur vorübergehend eine Wiedergutmachung von durch Steuerstraftaten des Klägers entstandenen Schäden absichern sollte und deren Zweck sich deshalb anders als bei der Kautionsbürgschaft nicht darin erschöpfte, das Fluchtrisiko möglichst auszuräumen; insoweit liegt daher entgegen der Auffassung des Klägers eine nur teilweise Zweckidentität von Kautions- und Fiskalbürgschaft vor. Der Kläger kann sich somit von der seinerzeitigen Sicherungsvereinbarung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage lösen. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1,101 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 33 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind nicht erfüllt.