Beschluss
I-24 W 61/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2009:1221.I24W61.09.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels der Kostenfestsetzungsbeschluss der 13. Zi-vilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin - vom 3. August 2009 aufgehoben. Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. März 2009 sind von dem Kläger 366,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. April 2009 an den Erst-beklagten zu erstatten. Das weitergehende Kostenfestsetzungsgesuch des Erstbeklagten wird zu-rückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 60 % und der Erstbeklagte 40 %. Beschwerdewert: 620,00 EUR 1 Gründe 2 I. 3 Der Kläger hatte die beklagten Rechtsanwälte nach einem Arbeitsunfall, der ihm am 29. April 2000 widerverfahren war, mit der Wahrnehmung seiner Interessen unter anderem gegenüber dem Versorgungsamt und einem Versicherer beauftragt. Sachbearbeiter war der Beklagte zu 1. (künftig: Beschwerdegegner). 4 Mit seiner Klage nahm der Kläger die Beklagten auf Auszahlung von Fremdgeldern, die die Beklagten als Bevollmächtigte von dem Versicherer erhalten hatten, und daraus folgenden Verzugsschadens in Anspruch. Die Beklagten hatten von den Beträgen Abzüge wegen offener Honorarforderungen gemacht, über deren Berechtigung die Parteien stritten. 5 Durch Urteil vom 18. Februar 2008 hat das Landgericht den Beschwerdegegner zur Zahlung von 208,80 EUR verurteilt, die Klage im Übrigen abgewiesen und dem Kläger 6 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Seine Berufung blieb erfolglos. 7 Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Mai 2009 hat das Landgericht – Rechtspflegerin - die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz, die der Beklagte zu 2. mit Kostenfestsetzungsgesuch vom 28. April 2009 angemeldet hatte, antragsgemäß gegen den Kläger in Höhe von 620,80 EUR festgesetzt. Dabei handelte es sich um sämtliche Kosten, die dem Zweitbeklagten durch die ihn vertretenden Rechtsanwälte G. und Partner berechnet worden sind (1,6 Verfahrensgebühr, Auslagenpauschale, jeweils ohne Mehrwertsteuer). Der Kläger hat diesen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht angefochten. 8 Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. August 2009 hat das Landgericht – Rechtspflegerin - gegen den Kläger die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz, die der Beschwerdegegner mit Kostenfestsetzungsgesuch vom 7. April 2009 angemeldet hatte, in Höhe von 620,00 EUR festgesetzt. Dabei handelte es sich um Kosten, die dem Beschwerdegegner aus Anlass seiner Vertretung durch die Anwaltssozietät, eine Partnerschaftsgesellschaft, der beide Beklagten und weitere Rechtsanwälte angehören, entstanden sind. Die Erinnerung des Erstbeklagten, mit der dieser die Absetzung der Mehrwertsteuer (117,80 EUR) angefochten hat, hat das Landgericht – Einzelrichter – durch Beschluss vom 7. Oktober 2009 zurückgewiesen. 9 Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. August 2009 hat der Kläger mit der Begründung, der Beschwerdegegner handele rechtsmissbräuchlich, weil er sich durch dieselben Rechtsanwälte wie der Zweitbeklagte hätte vertreten lassen können, sofortige Beschwerde eingelegt, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat. 10 II. 11 Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Rechtsirrtümlich hat die Rechtspflegerin die - der Höhe nach unstreitigen, dem Beschwerdegegner entstandenen außergerichtlichen Kosten, die im Streitfall durch die Eigenvertretung innerhalb der eigenen Sozietät entstanden sind, als erstattungsfähig im Sinne von § 91 ZPO angesehen. Vielmehr ist dem Beschwerdegegner nur der hälftige Betrag der Kosten zuzubilligen, die bei Beauftragung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten entstanden wären. Dabei ist insbesondere der Mehrvertretungszuschlag nach RVG-VV Nr. 1008 zu 50 % zu berücksichtigen. 12 1. 13 Nach der Kostengrundentscheidung des Senats im Beschluss vom 24. März 2009 hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dies bedeutet, dass der Kläger die jedem der beiden Beklagten durch den Prozess im zweiten Rechtszug entstandenen Kosten zu erstatten hat. Der Kostenfestsetzungsbeschluss hat diese Kostenentscheidung des Senats zu ergänzen, indem er die zu erstattenden Beträge aufführt. Der Rechtspfleger hat sich hierbei an den Kostenausspruch des Gerichts zu halten; er kann allenfalls eine unklare gerichtliche Kostenentscheidung auslegen, darf sie jedoch nach einhelliger Auffassung niemals abändern (vgl. Senat Beschl. v. 9.6.2009 bei JURIS JURE090046299 und BeckRS 2009 23465; KG MDR 2002, 722; OLG Koblenz JurBüro 2003, 93; Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl., § 104 Rn. 21 "Auslegung"), und zwar allein auf der Grundlage des Textes des Kostentitels (OLG Schleswig SchlHA 1982, 173; OLG Hamm JurBüro 1968, 297). Folglich ist es ihm beispielsweise auch verwehrt, bei mehreren obsiegenden Streitgenossen aus Einzelgläubigern von Teilen der insgesamt entstandenen Kosten Gesamtgläubiger bezüglich des gesamten Kostenbetrages zu machen (OLG Koblenz Rpfleger 1977, 216). 14 Diese Anforderungen hat die Rechtspflegerin zwar grundsätzlich beachtet, indem sie beiden Beklagten die ihnen erwachsenen Anwaltskosten festgesetzt hat. Der Senat vermag aber die ihrer Festsetzung zu Grunde liegende Rechtsansicht nicht zu teilen, dass jeder Beklagte auf Kosten des Klägers einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen durfte. 15 2. 16 Werden - wie hier - zwei einfache Streitgenossen (§§ 59, 60, 61 ZPO) verklagt, steht es zwar grundsätzlich jedem von ihnen frei, sich von einem eigenen Anwalt vertreten zu lassen mit der Folge, dass im Falle des Obsiegens die jedem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten erstattet werden können (vgl. BVerfG NJW 1990, 2124). Von diesem Grundsatz sind je nach den Umständen des Einzelfalles aber dann Ausnahmen zu machen, wenn feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sein wird. In einem solchen Fall ist es rechtsmissbräuchlich, ohne besonderen sachlichen Grund einen eigenen Anwalt einzuschalten, so dass die doppelt geltend gemachten Kosten nicht als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen und damit auch nicht erstattungsfähig sind (BGH ZMR 2009, 442 = WuM 2009, 286; NJW-RR 2004, 536; Senat MDR 2007, 747 = JurBüro 2007, 263). Dies folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung möglichst niedrig zu halten (BGH ZMR 2009, 442; NJW 2007, 2257; NJW 2003, 2992). 17 Eine solche Ausnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig im Haftpflichtprozess des Geschädigten gegen den Versicherer und den Fahrer/Halter eines Kraftfahrzeugs anzunehmen (BGH NJW 2004, 536). Dies gilt, wie dem Kläger zuzugeben ist, grundsätzlich auch hinsichtlich der Kosten von sich selbst vertretenden Mitgliedern einer noch bestehenden Rechtsanwaltssozietät (BGH NJW 2007, 2257) Anders liegt es bei dem Verdacht des Versicherers hinsichtlich eines gestellten Unfalls durch den Versicherungsnehmer (BGH ZMR 2009, 442; OLG Köln NJW-RR 2009, 779; MDR 2006, 896). Werden zwei Rechtsanwälte als Streitgenossen verklagt, die sich sodann selbst vertreten oder sich jeweils durch einen dritten Rechtsanwalt vertreten lassen, so liegt etwa in einem Regressprozess ein sachlicher Grund dann vor, wenn nur einer der verklagten Rechtsanwälte das Mandat seinerzeit betreut hat und der andere nach Beendigung des Mandates aus der gemeinsamen Sozietät ausgeschieden ist (OLG Köln OLGR 2009, 779; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94 - bei JURIS [KORE460769500]). 18 Im vorliegenden Fall ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners für eine derartige Ausnahme nichts ersichtlich. Beide Rechtsanwälte gehören noch derselben Partnerschaftsgesellschaft an. Ein möglicherweise drohender Regress mag zwar grundsätzlich geeignet sein, die Vertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt wegen denkbarer Interessenskonflikte unter Kostenerstattungsaspekten zu rechtfertigen (vgl. BGH NJW 2007, 2257). Dafür reicht aber die rein theoretisch bestehende Möglichkeit nicht aus (so zutreffend OLG Köln aaO.; OLG Hamm OLGR 2007, 771 = AGS 2007, 476; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., VV RVG Nr. 1008 Rn. 323). Der Vortrag des Beschwerdegegners, er sei der "Unterzeichner" und Sachbearbeiter des "beanstandeten" Verfahrens gewesen, so dass der Zweitbeklagte im Fall einer fehlerhaften Prozessführung gesellschaftsrechtliche Innenausgleichsansprüche hätte geltend machen können, stellt nur eine Leerformel dar und ist nicht durch konkrete Tatsachen erhärtet. Im Übrigen waren die Interessen der beiden Beklagten im vorangegangenen Rechtsstreit gleich gerichtet gewesen. Dies hat sich auch in der gleichartigen Rechtsverteidigung gezeigt. In den einzelnen Schriftsätzen finden sich im Wortlaut nahezu identische Passagen der verschiedenen Prozessbevollmächtigten. 19 3. 20 Nach diesen Grundsätzen müssen sich sämtliche verklagten Mitglieder einer als Partnerschaftsgesellschaft bestehenden Sozietät aus Gründen der Kostenersparnis so behandeln lassen, als hätten sie gemeinsam einen Rechtsanwalt beauftragt. Dies hätte in der Weise geschehen können, dass ein außen stehender Rechtsanwalt die Prozessvertretung übernommen hätte, wie dies der Zweitbeklagte veranlasst hat. Denn seine Rechtspositionen muss der Rechtsanwalt keineswegs persönlich verteidigen oder durch ein Mitglied der Sozietät vertreten lassen. Für welchen Rechtsanwalt er sich entscheidet, liegt in seinem Ermessen. Für die Kostenerstattung ist allein maßgebend, dass dem unterlegenen Kläger lediglich die Kosten eines Rechtsanwalts angelastet werden. 21 4. 22 Allerdings hat die Kostenfestsetzung unter Einschluss des Mehrvertretungszuschlags nach § 7 RVG in Verbindung mit RVG-VV Nr. 1008 zu erfolgen. Denn es sind die fiktiven Gebühren für die Tätigkeit eines gemeinsam beauftragten Prozessbevollmächtigten in derselben Angelegenheit zu berechnen. Die Schadensersatzklage richtete sich gegen beide Beklagten als Gesamtschuldner und nicht gegen die Anwaltssozietät als eine Partnerschaftsgesellschaft. Hätte diese allein den Rechtsanwalt beauftragt, wäre nur eine Auftraggeberin im Sinne von § 7 Abs. 1 RVG vorhanden gewesen, die ohnehin nur die Kosten eines Rechtsanwalts hätte beanspruchen dürfen. Hier hat der Kläger indessen gegen die einzelnen Mitglieder der Anwaltssozietät (Partnerschaftsgesellschaft) geklagt. Ob dies aus prozesstaktischen Erwägungen, aus Interesse an einer größeren Haftungsmasse oder irrtümlich geschah, war für die Beklagten nicht von Belang. Jedenfalls hatte der Kläger sie veranlasst, jeweils für ihre Vertretung in dem Passivprozess zu sorgen. 23 Dass die Beklagten dem nicht wie der Beschwerdegegner durch Beauftragung ihrer Sozietät oder wie der Zweitbeklagte einer anderen Anwaltssozietät entsprachen, sondern jeweils getrennte Mandate erteilten, war, wie zuvor ausgeführt worden ist, rechtsmissbräuchlich. Bei richtiger Sachbehandlung hätte der jeweilige Rechtsvertreter der Beklagten dann jedoch den Mehrvertretungszuschlag verdient. Bei den Beklagten handelt es sich um zwei verschiedene Auftraggeber in derselben Angelegenheit, so dass die Verfahrensgebühr nach RVG VV-Nr. 3200 in Bezug auf jeden Auftraggeber entsteht. Im Ergebnis kann der Rechtsanwalt die Gebühren jedoch nur einmal verlangen, § 7 Abs. 1 RVG, erhält jedoch in Bezug auf die Verfahrensgebühr eine Erhöhung gemäß RVG VV-Nr. 1008. Diese ist mit einer 0,3 Gebühr für einen weiteren Mandanten zu berücksichtigen. 24 5. 25 Hiernach sind an außergerichtlichen Kosten für die zweite Instanz für die Vertretung beider Beklagter als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusetzen.: 26 1,6 Verfahrensgebühr RVG VV-Nr. 3200 EUR 600,00 27 0,3 Erhöhung RVG VV-Nr. 1008 EUR 112,50 28 Auslagen RVG VV-Nr. 7002 EUR 20,00 29 Summe: EUR 732,50 30 Die Auslagenpauschale ist nur einmal anzusetzen, weil der Erstbeklagte so zu behandeln ist, als sei der gemeinsame Rechtsanwalt gemäß § 7 RVG in derselben Angelegenheit tätig geworden (entgegen OLG Düsseldorf, 10. Zivilsenat, MDR 2008, 594 ohne Begründung). 31 6. 32 Hiervon kann der Erstbeklagte gegen den ihm unterlegenen Prozessgegner den seinem Anteil am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil geltend machen. Dieser beträgt 50 %, weil beide Beklagte gleichermaßen am Rechtsstreit beteiligt waren. Mithin kann er auch nur die Hälfte der fiktiven Anwaltskosten, mithin 366,25 EUR festgesetzt verlangen. Nach inzwischen allgemeiner Meinung sind die obsiegenden Streitgenossen kostenrechtlich nicht Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB, sondern Teilgläubiger im Sinne von § 420 BGB (OLG Hamburg JurBüro 1996, 259; OLG Koblenz Rpfleger 1977, 216; Musielak/ Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 100 Rn. 6; Zöller/Herget ZPO 28. Aufl., § 100 Rn. 4). Für den einzelnen Streitgenossen ist der Anteil der Gebühren und Auslagen des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu erstatten, der dem Verhältnis der Beteiligung am Rechtsstreit entspricht; im Zweifel ist nach § 420 BGB jeder zum gleichen Anteil berechtigt (Musielak/ Wolst aaO.). Dass der Beschwerdegegner im Innenverhältnis zur Tragung der gesamten Kosten - mit Ausnahme der Erhöhungsgebühr - verpflichtet sei, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Erstbeklagte auf den Kosten "sitzen bleiben" könnte, weil sein Ausgleichsanspruch an der Zahlungsunfähigkeit des ausgleichspflichtigen Streitgenossen scheitern würde (vgl. BGH MDR 2003, 1140). In einem für beide obsiegenden Streitgenossen erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss sind die Teilbeträge gesondert auszuweisen (vgl. OLG Koblenz aaO. mit ausführlicher Begründung, der der Senat folgt). Danach sind hier zu Gunsten des Beschwerdegegners 366,25 EUR festzusetzen. 33 7. 34 Im Streitfall sind gegen den Kläger allerdings bereits die Kosten der Rechtsanwälte G. und Partner in Höhe von 620,80 EUR (rechnerisch richtig wären EUR 620,00) festgesetzt worden. Dies wäre angemessen gewesen, wenn ein Prozessbevollmächtigter nur für eine Partei tätig geworden wäre. Rechtsfehlerhaft hat die Rechtspflegerin in Verkennung der Rechtslage die dem Zweitbeklagten zustehenden Rechtsanwaltskosten zu 100 % berechnet und nicht nur zur Hälfte. Der Senat ist an einer Abänderung gehindert, da der Kostenfestsetzungsbeschluss, der die Festsetzung zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten betrifft, rechtskräftig geworden ist. Dies bedeutet aber nicht, dass nun der Beschwerdegegner teilweise leer ausgehen müsste und für ihn lediglich die Differenz von 111,70 EUR (732,50 ./. 620,80) festgesetzt werden dürfte. Vielmehr geht es zu Lasten des Klägers, dass er den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Mai 2009 nicht angefochten hat, so dass zu Gunsten des Zweitbeklagten ein überhöhter Betrag festgesetzt blieb. Der Beschwerdegegner konnte dies nicht verhindern, weil die Rechtspflegerin die Festsetzung nicht einheitlich, sondern in getrennten Entscheidungen vorgenommen hatte und er – anders als der Kläger - durch den Rechtsfehler nicht beschwert worden ist. 35 8. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. 37 Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen von § 574 ZPO nicht vorliegen.