Beschluss
I-18 W 79/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2009:1214.I18W79.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 10.07.2009 - 15 O 462/08 - teilweise dahin abgeändert, dass von dem Kläger 1.635 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2009 an die Beklagte zu erstatten sind. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 1 Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 31.07.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 10.07.2009 ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig und hat auch in der Sache selbst Erfolg. 2 Die Beklagte rügt zu Recht, dass in dem angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf die Vorbemerkung 3 Abs. 4 des VV zum RVG die gemäß VV zum RVG Nr. 2300 entstandene 1,3-fache Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die 1,3-fache Verfahrensgebühr (VV zum RVG Nr. 3100) in Höhe von 839,80 € angerechnet worden ist. Dies folgt aus der – erst nach dem angefochtenen Beschluss ergangenen – Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.09.2009 - II ZB 35/07 – (MDR 2009, 1311f.), wonach durch die am 06.08.2009 in Kraft getretene Regelung des § 15 a Abs. 2 RVG das RVG nicht geändert, sondern lediglich rückwirkend klar gestellt worden ist, dass sich die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV zum RVG grundsätzlich nicht im Verhältnis zu Dritten und damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren nicht auswirkt mit der Folge, dass im Kostenfestsetzungsverfahren eine Verfahrensgebühr, von den in § 15 a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden muss, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist. 3 Vorliegend ist deshalb die von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 04.06.2009 angemeldete Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 1,3 (= 839,80 €) nicht zu reduzieren. Die erstattungsfähigen Kosten der Beklagten erhöhen sich somit um den in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss abgesetzten Reduzierungsbetrag von 419,90 € auf insgesamt 1.635,- €. 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 5 Wert des Beschwerdeverfahrens: 419,90 €