Urteil
I-12 U 143/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2009:1119.I12U143.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 20. August 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abge-ändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens trägt der Klä-ger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht das beklagte Land Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat. 1 A. 2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren wurde auf Grund eines Antrages des beklagten Landes vom 28.11.2006 eröffnet. Der Kläger nimmt das beklagte Land unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung gemäß § 133 InsO auf Rückgewähr von Steuerzahlungen (im Wesentlichen Umsatzsteuer) in Höhe von insgesamt 1.608.583,95 Euro in Anspruch, die die Schuldnerin in 21 Fällen in der Zeit vom 7.4.2003 bis zum 1. 2.2006 an das Finanzamt in K. geleistet hat. Wegen der genauen Zahlungstermine und der Höhe der jeweils geleisteten Zahlungen wird auf den Inhalt der Tabelle auf Seite 3 des angegriffenen Urteils verwiesen. 3 Die Parteien streiten darüber, ob es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen um Rechtshandlungen der Schuldnerin gehandelt hat, die zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung geführt haben, ob die Schuldnerin diese mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen und ob das beklagte Land hiervon Kenntnis gehabt hat. 4 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils nebst der darin wiedergegebenen Anträge verwiesen. 5 Das Landgericht hat der Klage nach der Vernehmung eines Zeugen (Beweisbeschluss Bl. 209; 257 GA; Beweisaufnahme Bl. 240ff; 266 ff GA) bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen. 6 Hiergegen richtet sich die Berufung des beklagten Landes, das die Abweisung der Klage in vollem Umfang erstrebt. 7 Es macht geltend: 8 Soweit die Zahlungen über das Treuhandkonto der Steuerberatungsgesellschaft 9 S. erfolgt seien, fehle es an einer Gläubigerbenachteiligung, da diese aus privaten Mitteln des Geschäftsführers der Schuldnerin stammenden Beträge den anderen Gläubigern auch dann nicht zur Verfügung gestanden hätten, wenn sie nicht an die Beklagte geflossen wären. Teilweise habe es sich überdies um Zahlungen auf Steuerschulden des Geschäftsführers der Schuldnerin gehandelt mit der Folge, dass keine Rechtshandlung der Schuldnerin vorliege. Die Schuldnerin sei nicht zahlungsunfähig, sondern lediglich zahlungsunwillig gewesen. Die Feststellung des Landgerichts, bereits ab 2001 habe durchgängige Zahlungsunfähigkeit bestanden, werde durch den Sachvortrag der Parteien nicht gedeckt. Es habe für jeden der 21 Zahlungstermine hierzu konkreter Feststellungen bedurft, zumal von der Schuldnerin hohe Beträge gezahlt worden seien und die im Zeitpunkt der ersten Zahlung in Höhe von 1,1 Mill Euro bestehende Steuerschuld bis zur letzten Zahlung auf etwa 275.000 Euro zurückgeführt worden sei. Gegen eine Zahlungsunfähigkeit spreche außerdem, dass der Schuldnerin in dieser Zeit von der Verbandssparkasse W. ein Darlehen über 720.000 Euro gewährt worden sei, das die Schuldnerin in 2003 auch planmäßig in Höhe von 76.232,80 Euro getilgt habe. Außerdem habe die Schuldnerin in dieser Zeit eine Bürgschaft der Firma S. über einen sechsstelligen Betrag erhalten. Schließlich sei von der Schuldnerin in 2004 ein Rohgewinn in Höhe von ca. 500.000 Euro erwirtschaftet worden. Des weiteren fehle es an einem schlüssigen Vortrag dazu, welche anderen Gläubiger durch die streitgegenständlichen Zahlungen benachteiligt worden sein sollten. Dass zu den jeweiligen Zahlungszeitpunkten andere Gläubiger mit fälligen Forderungen vorhanden gewesen seien, könne der Insolvenztabelle nicht entnommen werden, da die angemeldeten Forderungen von dem Kläger bestritten worden seien. Gegen deren Vorhandensein spreche, dass es keine gerichtlichen Verfahren oder Vollstreckungsversuche anderer Gläubiger gegeben habe. Schon aus diesem Grunde fehle es an einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Dieser habe im übrigen für jeden der 21 Zahlungszeitpunkte gesondert festgestellt werden müssen. Jedenfalls fehle es aber an seiner Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. 10 Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung. 11 Er macht sich die Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil zu eigen und führt ergänzend aus: 12 Für das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung bedürfe es nicht des Vorhandenseins von Gläubigern mit fälligen Forderungen im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen, vielmehr sei eine potentielle Benachteiligung möglicher künftiger Gläubiger ausreichend. Im übrigen indiziere die von dem beklagten Land selbst vorgetragene Fortführung des Geschäftsbetriebes das Vorhandensein solcher Gläubiger, schließlich könne dieses deren sich aus der Insolvenztabelle ergebende Existenz im Hinblick auf § 178 Abs. 3 InsO nicht wirksam bestreiten. 13 B. 14 Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig und begründet. Das angegriffene Urteil ist daher abzuändern und die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen. 15 Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von 1.608.583,95 Euro zu. Das beklagte Land hat den von der Schuldnerin in der Zeit vom 7.4.2003 bis zum 1.2.2006 durch 21 Zahlungen erhaltenen Gesamtbetrag nicht in anfechtbarer Weise erlangt. Der Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO ist nicht erfüllt. Eine Kenntnis des beklagten Landes von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ist bereits nicht gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu vermuten, jedenfalls hätte das beklagte Land eine etwaige solche Vermutung widerlegt. Dies geht zu Lasten des für den Umstand einer solchen Kenntnis grundsätzlich darlegungs- und beweisbelasteten Klägers. 16 Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners widerleglich vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Dabei ist Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat, da dies in der Regel seinen Grund darin haben dürfte, dass er nicht in der Lage ist, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Von einer dem beklagten Land bekannten Zahlungseinstellung bereits zum Zeitpunkt der ersten streitgegenständlichen Zahlung vom 7.4.2003 dürfte auszugehen sein. Die zu diesem Zeitpunkt bei dem beklagten Land bestehenden Steuerschulden von mehr als 1,2 Mill Euro stellten einen erheblichen Teil der damals fälligen Verbindlichkeiten dar, da das Finanzamt nach dem eigenen Vortrag des beklagten Landes der einzige größere Gläubiger der Schuldnerin war. Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass der Schuldner seine Zahlungen insgesamt wieder aufnimmt, was hier nicht der Fall war, so dass auch für die weiteren Zahlungstermine von einer fortbestehenden Zahlungseinstellung auszugehen wäre. Dem stünden die tatsächlich noch geleisteten beträchtlichen Zahlungen nicht entgegen (vgl. BGH Urteil vom 24.05.2007, AZ: IX ZR 97/06 bei juris). 17 Das beklagte Land hat aus der ihm bekannten Zahlungseinstellung der Schuldnerin ihm gegenüber und deren Verhalten bei natürlicher Betrachtungsweise aber nicht den Schluss gezogen, dass die Schuldnerin nicht in der Lage sei, die fälligen Zahlungen zu erfüllen, mithin zahlungsunfähig sei (vgl. hierzu BGH Urteil vom 12.10.2006, AZ: IX ZR 228/03 Rn. 30 bei juris). Vielmehr durfte das beklagte Land auf Grund der ihm im Rahmen der Steuerfahndung bekannt gewordenen Tatsachen davon ausgehen, dass die Schuldnerin lediglich zahlungsunwillig sei. Diesen Schluss hat das beklagte Land nach seinem Vortrag (vgl. Bl. 143, 147, 234 GA), der durch die vorgelegten Schreiben belegt wird, auch tatsächlich gezogen. So hat es auf Seite 5 seiner Einspruchsentscheidung vom 16.9.2004 über die Ablehnung eines Stundungsantrages der Schuldnerin (vgl. Bl. 19 GA) eine Stundungsbedürftigkeit der Schuldnerin verneint. Dies mit der Begründung, die Schuldnerin habe in den letzten Jahren über ausreichende laufende Einnahmen zur Tilgung der Rückstände verfügt. Dem lag das Ergebnis einer in den Jahren 2001 und 2002 beim Anteilseigner durchgeführten Steuerfahndungsprüfung zu Grunde, wonach der Gesellschafter- Geschäftsführer ein umfangreiches Firmengeflecht in den Niederlanden und der Schweiz unterhalte und in diesem Zusammenhang erhebliche unversteuerte Zahlungen in dessen Privatbereich sowie anonyme Transfers von Vermögenswerten ins Ausland festgestellt worden seien (vgl. Seite 2 des Einspruchsbescheides; Bl. 16 GA). Entsprechend wird auf Seite 6 des Bescheides (vgl. Bl. 20 GA) weiter ausgeführt, die Schuldnerin habe über laufende Einnahmen in erheblicher Höhe verfügt, ohne die fälligen Steuerverbindlichkeiten zu begleichen, wobei zum einen von einer bevorzugten Befriedigung der privaten Gläubiger ausgegangen werde und weiter von einer zweckentfremdeten Verwendung von Geldern der GmbH für private Zwecke des Geschäftsführers. 18 Damit steht im Einklang, dass das Finanzamt auch in seinem Schreiben vom 12.8.2003 (Bl. 187 GA) auf den von der Schuldnerin gestellten Stundungsantrag hin Zweifel an dem von der Schuldnerin behaupteten finanziellen Engpass dadurch zum Ausdruck bringt, dass es weitere Erklärungen dazu verlangt, "warum die Mittel zur Zahlung der vereinnahmten Umsatzsteuer nicht zur Verfügung stehen" und "warum und in welchem Umfang Mittel, die zur Zahlung der bestehenden Umsatzsteuerrückstände vorgesehen waren, anderweitig verwendet wurden". Soweit das Finanzamt in einem Schreiben vom 5.7.2001 (Bl. 228 GA) noch erklärt hatte, an der Bereitschaft, die Steuerverbindlichkeiten zu tilgen, werde nicht gezweifelt, wurde das Schreiben vor der Erlangung abweichender Erkenntnisse im Rahmen der erst am 27.11.2001 stattfindenden Steuerfahndungsprüfung verfasst. 19 Eine Kenntnis des beklagten Landes von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin lässt sich vor diesem Hintergrund auch nicht aus der bloßen Erklärung der Schuldnerin im Stundungsantrag vom 13.3.2003 (Bl. 21 GA) herleiten, ein Ausgleich der Forderung sei ihr finanziell unmöglich, weshalb sie um Stundung bitte. Diese zur Begründung eines Stundungsantrages erforderliche Erklärung durfte das Finanzamt angesichts seiner dem entgegenstehenden Erkenntnisse als bloße formelhafte Erklärung werten. Dies umso mehr, als ihm weiter bekannt war, dass der Schuldnerin von der VSK W. ein Darlehen über 720.000 Euro gewährt worden war, das die Schuldnerin in 2003 auch planmäßig in Höhe von 76.232,80 Euro tilgte, dass die Firma S. bereit war, der Schuldnerin eine Bürgschaft über einen sechsstelligen Betrag zu gewähren und dass die Schuldnerin immer wieder zur Zahlung erheblicher Beträge an sie in einer Gesamthöhe von 1,6 Mill Euro in der Lage war. 20 Auch eine sich etwa aus Vollstreckungsankündigungen ergebende Inkongruenz einzelner streitgegenständlicher Zahlungen vermag im vorliegenden Fall kein Indiz für eine Kenntnis des beklagten Landes von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu sein. Für das beklagte Land ließ die Zahlung der Schuldnerin im Anschluss an Vollstreckungsankündigungen nicht auf einen etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz schließen, sondern –auf Grund der Erkenntnisse aus den Steuerfahndungsmaßnahmen- darauf, dass die Schuldnerin erst unter diesem Druck zur Vermeidung von Nachteilen im geschaffenen Firmengeflecht vorhandene oder in den Privatbereich des Gesellschafter- Geschäftsführers transferierte Mittel zur Begleichung der Steuerschulden mobilisierte. 21 Der Kläger will dem beklagten Land im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. ZIP 2004, 513) Fahrlässigkeit vorhalten, weil es auf Grund des Zahlungsverhaltens der Schuldnerin Anlass gehabt habe, sich über die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu vergewissern. Der dort beurteilte Sachverhalt ist nicht mit dem hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt vergleichbar. Im vorliegenden Fall bot das Zahlungsverhalten der Schuldnerin für das beklagte Land keinen Anlass sich über deren Zahlungsfähigkeit zu vergewissern, da die durchgeführten Steuerfahndungsmaßnahmen zu dem Ergebnis geführt hatten, dass die Schuldnerin nur zahlungsunwillig war. Dafür, dass weitere Erkundigungen zu abweichenden Erkenntnissen führen würden, bestand kein Anhalt. 22 Da eine Anfechtung der streitgegenständlichen Zahlungen gemäß § 133 Abs. 1 InsO bereits daran scheitert, dass eine Kenntnis des beklagten Landes von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht erwiesen ist, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob es im Hinblick auf die teilweise Leistung der streitgegenständlichen Zahlungen von einem Treuhandkonto auch an einer Rechtshandlung der Schuldnerin oder einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt . 23 C. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 25 Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 26 Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 1.608.583,95 Euro. 27 Revision: Az. IX ZR 239/09