Beschluss
VI-Kart 14/08 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2009:1021.VI.KART14.08V.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 2. und 3. gegen den Be-schluss des Bundeskartellamtes vom 5. November 2008 (Gesch.-Z.: B 5 – 31200 – Fa – 25/08) werden zurückgewie-sen. II. Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beteiligten zu 2. und 3. haben überdies dem Bundeskar-tellamt die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. IV. Der Beschwerdewert wird auf 30.000.000,00 Euro festge-setzt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die in Schweden geschäftsansässige Beteiligte zu 1. (folgend: A. A.) ist mit ihren Konzerntochterunternehmen weltweit tätig und deckt nahezu die gesamte Produktpalette der Schließ- und Sicherungstechnik für Türen und Gebäude ab. Unter anderem produziert und vertreibt der Konzern mechanische Schließzylinder, mechatronische Schließzylinder, elektronische Beschläge und sogenannte konventionelle Zutrittskontrollanlagen. 4 Die Beteiligte zu 2. (folgend: S.) ist unter anderem tätig in der Produktion und dem Vertrieb von elektronischen Schließzylindern, die bislang vom Produktangebot von A. A. nicht umfasst sind. Die Geschäftsanteile an S. werden von der Beteiligten zu 3. (folgend: M.) gehalten. 5 Die genannten schließtechnischen Produkte sind – kurz zusammengefasst – durch folgende Merkmale gekennzeichnet: 6 Der mechanische (Profil-)Schließzylinder tastet mechanisch die Fräsungen und das Profil eines Schlüssels ab und erlaubt es bei Übereinstimmung von Schlüssel und Zylinder, durch Drehen von Schlüssel und Zylinder das Schloss zu entriegeln. 7 Mehrere funktional zusammengefasste mechanische Schließzylinder bilden eine mechanische Schließanlage, die differenzierte Zutrittsberechtigungen verschafft. Bei Schlüsselverlusten oder Änderungen von Zutrittsberechtigungen der Nutzer ist der Austausch von Zylindern erforderlich. 8 Wesentliche Anbieter von mechanischen Schließzylindern sind A. A., die Beigleadene zu 1. (folgend: B.), die Beigeladene zu 2. (folgend: C.), E., W., W. und K.. 9 Der mechatronische Schließzylinder erlaubt die Schlossentriegelung, wenn neben der mechanischen Übereinstimmung von Schlüssel und Zylinder ein zugleich – beispielsweise mittels Transpondertechnik – auf dem Schlüssel enthaltener elektronischer Code von einer entsprechenden Erfassungseinheit im Zylinder als übereinstimmend erkannt wird. Die elektronische Technik ermöglicht es, eine Vielzahl verschiedener Zutrittsberechtigungen pro Zylinder zu verwalten und Schließvorgänge auf dem Zylinder zu speichern. Bei Verwendung in einer Schließanlage, in welcher die Zutrittsberechtigung lediglich über den elektronischen Code vermittelt wird, während die mechanische Schlüsselkodierung für alle in der Schließanlage verwendeten Schlüssel identisch ist (mechanisch gleichschließende Zylinder), genügt es bei Schlüsselverlust oder Änderung in der Zutrittsberechtigung regelmäßig, den betreffenden Schlüssel aus dem Speicher der Zylinder heraus- oder umzuprogrammieren. Eine Programmierungsänderung wie auch das Auslesen des Speichers erfolgt mittels eines mobilen Zubehörgeräts, erfordert also regelmäßig ein Begehen der einzelnen Türen. 10 Der mechatronische Zylinder kann – ebenso wie der mechanische Schließzylinder – mit einem geringen Aufwand in jede genormte Eurozylinderöffnung gängiger Türen eingebaut werden. 11 Neben A. A. sind wesentliche Anbieter B., die Beigeladene zu 3. (folgend: U. & Z.), H., W. und K.. 12 Ob mechatronische Schließzylinder auch in einer für den Online-Betrieb geeigneten Variante vertrieben werden, ist zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht mehr streitig, nachdem die Beschwerde im Senatstermin eingeräumt hat, dass beispielsweise A. A. eine Produktlinie mit mechatronischen Schließzylindern in der online-Variante unterhält. 13 Nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes wurden mechatronische Zylinder in den Jahren 2007 und 2008 nach Stückzahlen zu 99 % in der Offline-Variante vertrieben. 14 Unter Online-Betrieb versteht man die Vernetzung aller oder einzelner Schließzylinder einer Schließanlage mit einer zentralen Kontroll- und Steuereinheit dergestalt, dass die so vernetzten Zylinder über Kabel oder Funk in Echtzeit mit der Zentrale kommunizieren können. Die Zentrale übernimmt in dieser Betriebsweise die elektronische Verwaltung und Identifizierung der Zugangsberechtigungen, die Türfreigabe und die Zutrittsprotokollierung. Die zentrale Verwaltung der Zutrittsberechtigungen macht die Begehung einzelner Türen im Falle notwendiger Programmierungsänderungen (insbesondere bei Änderungen der Zutrittsberechtigungen) entbehrlich. 15 Elektronische Schließzylinder haben die beschriebenen Eigenschaften und Vorteile eines mechatronischen Zylinders, machen aber insbesondere die Verwendung eines Schlüssels entbehrlich. Die Codierung ist auf einem sogenannten Identmedium (Transponder, Chipkarte o.ä.) ausschließlich elektronisch enthalten und wird von der Zylindertechnik berührungslos abgefragt. Bei Übereinstimmung wird das Türschloss freigegeben und kann manuell (beispielsweise durch Drehen des Türknaufs) entriegelt werden. 16 Elektronische Zylinder können auch online betrieben werden. 17 S. produziert und vertreibt elektronische Schließzylinder und Schließanlagen mit einer nur von ihr bislang angebotenen proprietären Transpondertechnologie. Anders als bei den übrigen Herstellern elektronischer Zylinder [im Wesentlichen: die Beigeladene zu 4. (folgend: P.), die Beigeladene zu 5. (folgend: D.), U. & Z., K. und W.] wird das Identmedium nicht durch ein vom Zylinder erzeugtes Feld mit Spannung versorgt, sondern ist mittels eigenständiger Energieversorgung insbesondere in der Lage, über größere Abstände mit der im oder am Zylinder integrierten Leseeinheit zu kommunizieren (sogenannte Aktivtechnologie). 18 Elektronische Beschläge haben die gleichen Funktions- und Leistungsmerkmale wie elektronische Zylinder. Anders als bei diesen sind die elektronischen Komponenten aber nicht im Zylinder, sondern im Türbeschlag angebracht. Daher erfordert ihre Installation regelmäßig Veränderungen an der Tür und somit einen gegenüber Zylinderlösungen erhöhten Aufwand. Die Ver- und Entriegelung erfolgt zudem nicht manuell, sondern mittels Motorschloss. 19 Wesentliche Anbieter sind A. A., die Beigeladene zu 6. (folgend: D.), E., K., H., I. R., S.-S. und S.. 20 Bei der sogenannten konventionellen Zutrittskontrolle sind die funktionstragenden Komponenten regelmäßig nicht in die Tür integriert. Ein im Allgemeinen neben der Tür angebrachter Leser erfasst die Daten des Identmediums und überträgt diese zur Zutrittsberechtigungsprüfung an eine (zentrale) Steuereinheit. Diese gibt nach erfolgreichem Abgleich der Zutrittsberechtigung das Stellglied an der Tür (Magnet, Türöffner oder Motorschloss) frei. Die Komponenten sind regelmäßig untereinander verkabelt. 21 Ein solches System wird weit überwiegend (zu ca. 97 %) als online-genutztes Produkt verkauft. Wesentliche Anbieter sind A. A., B., H., I. R., K., P. und S.. 22 A. A. beabsichtigt, von M. sämtliche Geschäftsanteile an S. zu übernehmen. 23 Das Bundeskartellamt hat das Zusammenschlussvorhaben durch den angefochtenen Beschluss gemäß §§ 36 Abs. 1, 40 Abs. 2 Satz 1 GWB untersagt. Es hat seiner Entscheidung einen nationalen Angebotsmarkt für mechatronische und elektronische Zylinder zugrunde gelegt, in den weder mechanische Schließanlagen noch elektronische Beschläge und konventionelle Zutrittskontrollanlagen einzubeziehen seien. Auf diesem Markt lasse die Fusion die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung erwarten, insbesondere weil A. A. beim Absatz von mechatronischen Zylindern mit einem Anteil von .. bis .. % und S. beim Vertrieb von elektronischen Zylindern mit einem Anteil von .. bis .. % jeweils führend seien, so dass sich auf dem Angebotsmarkt für mechatronische und elektronische Schließzylinder ein zusammenschlussbedingter Marktanteil von .. bis .. % ergebe, zugleich verbunden mit einem Marktanteilsabstand von mehr als .. % zum nächstgrößten Wettbewerber. 24 Hiergegen wenden sich S. und M. mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Beschwerde, mit der sie die Aufhebung der Untersagungsverfügung erreichen wollen. 25 Die Beschwerde wendet sich in erster Linie gegen die vom Bundeskartellamt vorgenommene Abgrenzung des relevanten sachlichen Marktes: 26 S. stelle zwar elektronische Zylinder her, diese seien aber wegen ihrer Aktivtechnologie auf der Softwareebene nicht mit Schließzylindern anderer Hersteller kompatibel. Aus diesem Grunde komme S. – anders als die übrigen Schließzylinderhersteller - nicht als Komponentenzulieferer in Betracht. Vielmehr vertreibe sie ausschließlich komplette (elektronische) Zylinderschließsysteme und Ersatz- bzw. Nachlieferungsteile für eigene Schließsysteme. Daher stehe S. nicht mit anderen Zylinder-Herstellern, sondern in erster Linie mit Anbietern von Zutrittskontrollanlagen im Wettbewerb. Dementsprechend ähnele auch ihr Vertriebskonzept eher dem Vertriebweg konventioneller Zutrittskontrollanlagen, die – unstreitig – überwiegend im Direktvertrieb gehandelt würden; .. % ihres Umsatzes erziele S. aus Direktakquisition einschließlich Beratung und Systemplanung beim Endkunden; der Fachhandel werde in diesen Fällen nur für die Verkaufsabwicklung und Installation eingeschaltet. Auf einem daher – wie die Beschwerdeführerinnen meinen – richtigerweise abzugrenzenden Systemmarkt für elektronische Schließ- und Zutrittskontrollsysteme, elektronische Beschlagslösungen und konventionelle Zutrittskontrollanlagen werde der Zusammenschluss nicht zu einer Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen. 27 Darüber hinaus tragen die Beschwerdeführerinnen vor, dass mechatronische Schließzylinder einerseits und elektronische Schließzylinder andererseits aufgrund eines unterschiedlichen Leistungsvermögens und unterschiedlicher Funktionalitäten nicht austauschbar seien. Elektronische Zylinder entsprächen insbesondere wegen ihrer online-Fähigkeit und den damit verbundenen Leistungsspezifikationen funktional konventionellen Zutrittskontrollanlagen. 28 Hilfsweise führt die Beschwerde zu den Untersagungsvoraussetzungen aus. 29 Die Beschwerdeführerinnen beantragen, 30 den angefochtenen Beschluss aufzuheben. 31 Das Bundeskartellamt beantragt, 32 die Beschwerde zurückzuweisen. 33 Die Beigeladene zu 1. schließt sich dem Antrag des Bundeskartellamtes an. 34 Das Bundeskartellamt verteidigt die angefochtene Untersagungsverfügung und tritt dem Beschwerdevorbringen im Einzelnen entgegen. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den angefochtenen Beschluss des Bundeskartellamtes sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 36 A. A. hat ebenfalls Beschwerde gegen die angefochtene Untersagungsverfügung eingelegt, diese aber – ohne sie begründet zu haben - zurückgenommen. 37 II. 38 Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Bundeskartellamt hat das Zusammenschlussvorhaben im Ergebnis zu Recht gemäß §§ 36 Abs. 1, 40 Abs. 2 Satz 1 GWB untersagt. Zwar hat das Bundeskartellamt der angefochtenen Untersagungsverfügung eine in sachlicher Hinsicht unzutreffende Marktabgrenzung zugrunde gelegt. Sachlich relevant ist richtigerweise der Angebotsmarkt für den Absatz elektronisch basierter Schließsysteme im stand-alone-Modus (offline). Auch auf dem so abgegrenzten Angebotsmarkt liegen indes die Untersagungsvoraussetzungen vor. Das Zusammenschlussvorhaben lässt nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung erwarten. 39 A. 40 Das Zusammenschlussvorhaben betrifft in sachlicher Hinsicht den Angebotsmarkt für den Absatz elektronisch basierter Schließsysteme im stand-alone-Modus (offline), auf dem sich die Hersteller als Anbieter und die Endkunden (Verwender) als Nachfrager gegenüberstehen. Zu diesem Markt gehören dabei sowohl mechatronische und elektronische Schließzylinder als auch elektronische Beschläge und Zutrittskontrollanlagen in ihrer jeweiligen offline-Variante. 41 1. 42 Ausgangspunkt der Marktabgrenzung ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das Bedarfsmarktkonzept. Einen einheitlichen Markt bilden hiernach sämtliche Erzeugnisse, die sich nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahe stehen, dass der verständige Verbraucher sie für die Deckung eines bestimmten Bedarfs geeignet in berechtigter Weise abwägend miteinander vergleicht und als gegeneinander austauschbar ansieht (vgl. BGH, WuW/E DE-R 2451, 2453 – E.ON/Stadtwerke Eschwege m.w.N.). Maßgebend ist die tatsächliche Handhabung durch die Abnehmer, wobei auf den verständigen Durchschnittsnachfrager abzustellen ist (BGH, WuW/E DE-R 2327 ff., Rn. 65 f – Kreiskrankenhaus Bad Neustadt m.w.N.; Paschke in Frankfurter Kommentar, Kartellrecht, Stand 2006, § 19 Rn. 90 ). Eine nur von wenigen Nachfragern angenommene Austauschbarkeit reicht nicht (Paschke in Frankfurter Kommentar, aaO., § 19 Rn. 91; KG WuW/E OLG 1602 – Vitamin B 12 ; KG Wuw/E OLG 1649 – Valium ). 43 2. 44 Nach diesen Rechtsgrundsätzen bilden mechatronische Schließzylinder, elektronische Schließzylinder, elektronische Beschläge und Zutrittskontrollanlagen in ihrer jeweiligen offline-Variante einen Markt. 45 a) Im Streitfall kommt es für die Frage der Austauschbarkeit auf die Sicht des Endverbrauchers als Marktgegenseite der Hersteller an. Zwar werden nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes mechanische Schließanlagen zu knapp 90 % (Rn. 59 UV), mechatronische Schließzylinder zu 99 % (Rn. 68 UV) und elektronische Schließzylinder zu 85 % (Rn. 73 UV) über den Baubeschlagshandel, Schlüsseldienste, Errichter und Sicherheitsfachgeschäfte vertrieben. Ferner werden auch elektronische Beschlagslösungen zu 56 % (Rn. 78 UV) und konventionelle Zutrittskontrollanlagen zu 21% (Rn. 83 UV) über diesen Vertriebsweg abgesetzt. Der Fachhandel und die anderen Dienstleister bilden indes keine eigenständige Nachfrage, sondern leiten ihre Bestellungen bei den Herstellern unmittelbar und vollständig von den Wünschen des Endverbrauchers ab, der dementsprechend die Nachfrage beim Hersteller prägt. Dies wird beispielsweise beim Verkauf von Schließanlagen deutlich, die nach den unwidersprochenen Feststellungen des Bundeskartellamtes nicht aus einem vorgehaltenen Sortimentsangebot, sondern aufgrund von Schließplänen bzw. Anlageplanungen, die der Fachhandel oder Dienstleister für den jeweiligen Kunden erstellt, vom Hersteller individuell gefertigt werden (vgl. Rdn. 57, 66 und 73 UV). 46 b) Bei der Feststellung einer funktionellen Austauschbarkeit steht der Gesichtspunkt des Verwendungszwecks und damit eng zusammenhängend der Eigenschaften bei Waren und Dienstleistungen ganz im Vordergrund. Der Gesichtspunkt des Preises bzw. der Preisunterschiede tritt demgegenüber regelmäßig zurück. Nur ausnahmsweise können insbesondere bei Luxus- und Prestigeartikeln Preisunterschiede auf unterschiedliche Verwendungszwecke und somit getrennte Märkte hindeuten, selbst wenn technisch-funktionell keine sachlichen Unterschiede bestehen mögen (vgl. zu allem: Senat, Beschluss v. 26.02.2009, VI-Kart 7/07 (V), m.w.N.; Möschel in Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 19 Rn. 29 m.w.N.). 47 Zu einem einheitlichen Markt gehören deshalb alle diejenigen Waren, auch wenn sie sich im Einzelnen, wie in der Konstruktion, der Qualität, dem Preis und dergleichen unterscheiden, die wegen im wesentlichen gleicher Eigenschaften und Verwendungszwecke geeignet sind, trotz dieser Unterschiede in den Einzelheiten beim Verbraucher einen bestimmten Bedarf auf zumutbare, gleichwertige Weise zu decken (OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 1149, 1153 – trans-o-flex). 48 Hiervon ausgehend gehören aus verständiger Sicht des durchschnittlichen Endverbrauchers mechanische Schließanlagen, elektronisch basierte Schließsysteme im stand-alone-Modus (offline) und elektronisch basierte Schließsysteme in der Vernetzung (online) jeweils zu getrennten Märkten. 49 aa) Die Produkte unterscheiden sich signifikant in ihren wesentlichen Eigenschaften und Verwendungszwecken. 50 (1) Mechanische Schließzylinderanlagen ermöglichen ausschließlich die mechanisch basierte Ver- und Entriegelung von Türen. Die Zahl unterschiedlicher Zugangsberechtigungen ist relativ begrenzt. Der mechanische Schließzylinder erlaubt keinerlei Erfassung und Protokollierung von Zutritten und damit keine Erstellung von Zugangsprofilen und auch keine flexible Steuerung von Zutrittsberechtigungen. Die ausschließlich mechanische Codierung führt bei Schlüsselverlusten oder sonst erwünschter Veränderungen von Zutrittsberechtigungen stets zum Austausch aller betroffenen Schließzylinder. 51 Eine mechanische Schließanlage deckt somit einen Sicherungsbedarf des Verwenders, der praktisch kein Interesse an einer Nutzungsflexibilität seines Schließsystems hat und nur ein äußerst geringes Risiko von Schlüsselverlusten befürchten muss. 52 (2) Elektronisch basierte Schließlösungen sind mit ihren gegenüber mechanischen Schließzylindern weitergehenden elektronischen Leistungsmerkmalen aus Sicht des verständigen Durchschnittsverbrauchers in erster Linie in (gegebenenfalls auch Kleinst-)Schließanlagen sinnvoll verwendbar. Soweit ein elektronisch basiertes Schließsystem offline betrieben wird, erfüllen mechatronische Schließzylinder offline, elektronische Schließzylinder offline, elektronische Beschläge offline wie auch Zutrittskontrollanlagen offline nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes im Wesentlichen die gleichen Funktionen, nämlich 53 eine elektronisch basierte Verwaltung einer Vielzahl differenzierter Zutrittberechtigungen, die elektronische Erfassung und Speicherung von Schließvorgängen, und damit (im Grundsatz auch) die Möglichkeit zur Steuerung von Zutrittsberechtigungen in zeitlicher und individueller Hinsicht. 54 Gegenüber rein mechanischen Schließanlagen bieten elektronisch basierte Offline-Schließanlagen unabhängig davon, welches Schließprodukt (mechatronischer Schließzylinder, elektronischer Schließzylinder, elektronischer Beschlag, Zutrittskontrollanlage) im stand-alone-Modus verwendet wird, eine erhöhte Anpassungsfähigkeit der Schließanlage. Denn bei Schlüsselverlusten oder Änderungen der Zutrittsberechtigungen ist kein Zylinderaustausch erforderlich, sondern im Regelfall eine Umprogrammierung der elektronischen Komponente ausreichend. Allerdings erfolgt im stand-alone-Modus die elektronische Verwaltung und Speicherung von Zutrittsberechtigungen und Zutrittsereignissen ausschließlich an der einzelnen Tür, so dass ein Auslesen des Speichers oder eine Änderung der Programmierung an jeder einzelnen Tür erfolgen muss. 55 Alle offline-betriebenen elektronisch basierten Produkte decken gegenüber mechanischen Schließanlagen somit einen weitergehenden Bedarf nach zeitgemäß elektronisch basierter Objektsicherung mit der Möglichkeit einer (nachträglichen) Kontrolle von Zutrittsereignissen und (in gewissen Grenzen) deren Beeinflussung sowie der flexiblen Anpassungsfähigkeit der Schließanlage an Veränderungen von Zutrittsberechtigungen. 56 (3) Elektronisch basierte Schließsysteme mit vernetzten Einzelkomponenten 57 (mechatronische Schließzylinder online, elektronische Schließzylinder online, elektronische Beschläge online und Zutrittskontrollanlagen online) verfügen zu den bereits für den offline-Betrieb beschriebenen Funktionen über weitere tragende Leistungsmerkmale. Eine zentrale Kontrollstelle übernimmt und vollzieht in Echtzeit 58 die Überprüfung der an der einzelnen Tür verwendeten Zutrittsberechtigung und die Türfreigabe, die Protokollierung (Erfassung und Speicherung) des jeweiligen Zutrittsereignisses und die Verwaltung und Steuerung der Zutrittsberechtigungen. 59 Hierdurch können Veränderungen in den Zutrittsberechtigungen durch zentrale Änderung der Programmierung für alle oder einzelne vernetzte Komponenten in Echtzeit vorgenommen werden, ohne dass hierzu die einzelne Tür begangen werden muss. Auch die Speicherauslesung kann zentral erfolgen. Dies ermöglicht eine höchst flexible (täglich wechselnde, stundengenaue) Vergabe von Zutrittsberechtigungen und die Abbildung von Belegungszuständen der gesicherten Räume in Echtzeit. 60 Das Schließsystem im Netzwerkbetrieb stellt gegenüber der zwar elektronisch basierten, aber offline-betriebenen Schließanlage eine qualitativ andere Art der Sicherung und Überwachung dar. Aufgrund der zentralen Systemsteuerung in Echtzeit ist bei geringem personellen Aufwand eine zeitgenaue Zutrittskontrolle möglich und eine höchst flexible sowie unmittelbar steuerbare Berechtigungsstruktur verfügbar. Hinzu kommt die Fähigkeit eines solchen Systems zur Integration mit anderen IT-gestützten (zentralen) Systemen. Die online-Funktionsfähigkeit deckt somit einen gegenüber dem offline-Betrieb weitergehenden Sicherungs- und Flexibilitätsbedarf ab. 61 bb ) Die dargestellten Unterschiede in den wesentlichen Leistungsmerkmalen spiegeln sich in den jeweiligen Anschaffungskosten wider. Nach den – insoweit nicht angegriffenen – Feststellungen des Bundeskartellamtes betragen durchschnittlich 62 der Herstellerabgabepreis und die Einbaukosten pro mechanischem Zylinder 20,00 € und 7,00 €, je (in der offline-Variante) 63 - mechatronischem Zylinder 201,00 € und 8,00 €, - elektronischem Zylinder 249,00 € und 12,00 €, - elektronischem Beschlag 281,00 € und 40,00 €, - Zutrittskontrollanlage 170,00 € und 124,00 € 64 und je (in der online-Variante) 65 - mechatronischem Zylinder über 1.000,00 € und 500,00 €, - elektronischem Zylinder 575,00 € und 500,00 €, - elektronischem Beschlag 680,00 € und 95,00 €, - Zutrittskontrollanlage (pro Tür) ab 430,00 € (mit einem Schwerpunkt bei 2.000 €) und 260,00 €. 66 Anhand dieser Durchschnittspreise bzw. –kosten lässt sich die nach den wesentlichen Produktleistungsmerkmalen und Verwendungszwecken vorgenommene Dreiteilung aller in Rede stehenden Schließprodukte (mechanische Schließanlagen, elektronisch basierte Schließsysteme im stand-alone-Modus, elektronisch basierte Schließsysteme in der Vernetzung) eindeutig nachvollziehen: 67 Elektronische Schließprodukte im stand-alone-Modus (offline) sind gegenüber mechanischen Schließzylindern vor allem im Anschaffungspreis um ein Zehnfaches teurer und haben teilweise signifikant höhere Einbaukosten. 68 Ein weiterer deutlicher Preissprung – in Bezug auf die jeweiligen durchschnittlichen Stückpreise, aber vor allem hinsichtlich der Einbaukosten - besteht zwischen Schließprodukten im stand-alone-Modus (offline) und ihren jeweiligen online-Varianten. 69 In der Gesamtschau ist die Anschaffung und der Einbau einer mechanischen Schließanlage pro Tür mit Kosten in Höhe von weniger als 30 € verbunden, während elektronisch basierte Schließsysteme im offline-Modus Kosten je Tür zwischen 200 € und 300 € verursachen und elektronisch basierte Schließsysteme in der Vernetzung pro Tür über 800 € liegen. 70 cc) Während innerhalb der jeweiligen Produktgruppe die einzelnen Produkttypen aufgrund ihres wesentlich übereinstimmenden Verwendungszwecks substituierbar sind, fehlt den Produkten verschiedener Stufen der Dreiteilung untereinander eine Austauschbarkeit: 71 Ausgehend vom wesentlichen Verwendungszweck und dem damit gedeckten Bedarf des Endverbrauchers ergibt sich hierbei für die Unterscheidung zwischen den einzelnen Produktgruppen eine funktionelle Stufenfolge von 72 mechanischen Schließanlagen für eine einfache Objektsicherung auf mechanischer Basis mit nicht nennenswertem Flexibilitätsinteresse über elektronisch basierte Schließtechnik (offline) für Schließanlagen mit flexibler Anpassungsfähigkeit an Veränderungen von Zutrittsberechtigungen und der Möglichkeit zur Nachhaltung von Zutrittsereignissen bis zur elektronisch basierten Schließtechnik in vernetzten Schließsystemen (online) für höchsten – in Echtzeit zu vollziehenden - Zutrittskontroll- und Flexibilitätsbedarf. 73 In aufsteigender Linie fehlt es an einer auf den Verwendungszweck bezogenen Austauschbarkeit. Mechanische Schließzylinder können mangels der elektronischen Leistungsmerkmale der anderen Produktgruppen den Bedarf nach einer elektronisch basierten Schließtechnik (offline oder online) nicht decken. Elektronisch basierte Schließtechnik mit Offline-Eigenschaften vermag mangels der Vernetzung mit einer zentralen Steuerungs- und Erfassungseinheit den Bedarf nach einem online-betriebenen Schließsystem nicht zu decken. 74 In absteigender Linie besteht zwar eine auf den Verwendungszweck bezogene Austauschbarkeit, weil die nächsthöhere Schließtechnik jeweils alle wesentlichen Funktionen der jeweils unteren schließtechnischen Produkte aufweist. Jedoch fehlt es aus preislicher Sicht an einer Austauschbarkeit. Der durchschnittliche Endverbraucher, der lediglich eine offline-betriebene Schließanlage benötigt, wird vernünftigerweise nicht bereit sein, die in der Anschaffung und im Einbau um ein Vielfaches teurere Online-Variante des schließtechnischen Produkts zu erwerben, weil er für die zu dem erheblichen Mehrpreis erworbenen zusätzlichen Leistungsmerkmale keinen Bedarf hat. Entsprechendes gilt – auf der Hand liegend – für das Verhältnis zwischen elektronisch basierten Offline-Produkten und mechanischen Schließzylinderanlagen, wenn der Endverbraucher nur den Bedarf nach mechanisch basierter Objektsicherung abdecken will. 75 dd) Die so vorgenommene Marktabgrenzung wird weder durch die Nachfrage nach hybriden Schließsystemen noch durch die Möglichkeit in Frage gestellt, elektronische offline-Schließprodukte virtuell zu vernetzen oder elektronische offline-Schließzylinder auf eine online-Funktionsweise aufzurüsten. 76 (1) Hybride Schließanlagen bzw. -systeme sind dadurch gekennzeichnet, dass in einer Schließanlage bzw. einem Schließsystem schließtechnische Produkte der verschiedenen Stufen verwendet werden. Nach dem Beschwerdevorbringen bieten insbesondere die Anbieter konventioneller Zutrittskontrollanlagen in der Regel – aus Gründen der Minimierung des Gesamtpreises – ein hybrides System an, in welchem nur die neuralgischen Zutrittsbereiche des zu sichernden Objekts durch eine konventionelle Zutrittskontrollanlage geschützt werden, während die weniger sicherungsbedürftigen Türen mit mechanischen, mechatronischen oder elektronischen Schließzylindern – gegebenenfalls anderer Hersteller - ausgestattet werden. 77 Die Verwendbarkeit eines schließtechnischen Produkts im Rahmen einer hybriden Sicherungseinheit begründet jedoch kein funktionelles Leistungsmerkmal im Sinne eines Abgrenzungskriteriums. Der jedem einzelnen schließtechnischen Produkt zukommende funktionelle Verwendungszweck bleibt vielmehr unverändert. Die Zusammenführung der unterschiedlichen Produkte deckt auch keinen eigenständigen, sondern einen gestaffelten Bedarf des Endverbrauchers, der – letztlich zur Optimierung seiner Kosten – unterschiedliche Sicherungs-, Kontroll- und Steuerungsbedürfnisse in einer Schließanlage bzw. einem Schließsystem durch das jeweils funktionell entsprechende schließtechnische Produkt deckt. 78 (2) Auch die nach dem Beschwerdevorbringen zumindest bei elektronischen Schließzylindern in Betracht kommende Möglichkeit einer virtuellen Vernetzung begründet aus Sicht des Endverbrauchers keine Austauschbarkeit des offline-Produkts mit dessen online-Variante. 79 Virtuelle Vernetzung bezeichnet die Möglichkeit, an bestimmten onlinebetriebenen Zutrittspunkten tagesaktuelle Zutrittsberechtigungen auf das Schließmedium (Schlüssel mit Transponder, Identmedium etc.) aufzuspielen und diese Informationen bei anschließender Verwendung an offline-Zylindern von diesen auszulesen oder auf diese zu übertragen; dies gewährleistet eine verbesserte Aktualität und schnellere Anpassung der Berechtigungsdaten ohne gesonderte Begehung der Türen in einer Schließanlage (vgl. Rn. 87, 151 UV). 80 Aus Sicht des durchschnittlichen Endverbrauchers führt die virtuelle Vernetzung nicht dazu, dass das so ausgerüstete offline-Produkt mit dessen online-Variante austauschbar wäre. Wie das Bundeskartellamt zutreffend ausgeführt hat (Rn. 87 UV), ersetzt die virtuelle Vernetzung keine vollständige Online-Funktion. Sie erleichtert lediglich die Datenpflege in einer offline-Schließanlage bzw. in einem offline-betriebenen Teil eines hybriden online-Schließsystems, indem die Anpassung an Berechtigungsänderungen (beispielsweise bei Verlust eines Schließmediums) ohne Begehung der jeweiligen offline-gesicherten Tür mit einem Programmiergerät erfolgen kann und so im laufenden Betrieb die Kosten gesenkt werden können. 81 (3) Schließlich hält die Beschwerde der Marktabgrenzung des Senats ohne Erfolg entgegen, dass einige elektronisch basierte offline-Schließprodukte nachträglich auf eine online-Funktion aufgerüstet werden können. Die bloße Möglichkeit einer online-Nachrüstung ändert nämlich nichts an der Tatsache, dass es sich um elektronisch basierte Schließsysteme im offline-Modus handelt, die ausschließlich die mit solchen Produkten verbundenen Leistungsmerkmale aufweisen und aus der Sicht des nachfragenden Endkunden deshalb nicht den Bedarf nach einem elektronischen Schließsystem im online-Modus decken können. 82 Vor diesem Hintergrund bestätigt das Beschwerdevorbringen, der Verwender/Erwerber einer elektronischen offline-Schließzylinderanlage wolle sich die Option der nachträglichen Aufrüstung auf ein online-Schließsystem offenhalten (Beschwerdebegründung Seite 22), die Marktabgrenzung des Senats. Denn ein verständiger Durchschnittsverbraucher, der eine offline-Schließanlage wünscht und sich hierbei die Option zur späteren Aufrüstung zum online-Schließsystem offen halten will, hat derzeit keinen Bedarf für ein online-System und ist (noch) nicht bereit, sich die zusätzlichen Leistungsmerkmale von online-Produkten für einen Mehrpreis zu sichern. 83 ee) Die zwischen den technischen Varianten der elektronisch basierter Produkte ansonsten bestehenden Unterschiede, wie beispielsweise 84 die Zylinderbasierung, Beschlagslösung oder Komponententrennung bei der Zutrittskontrollanlage, die Unterbringung der Elektronik im Zylinderschloss, in der Rosette oder in einem Beschlag, die Leistungsfähigkeit (Speicherkapazität), die manuelle (mechanische) Entriegelung oder die Entriegelung durch Motorschloss, die batteriegestützte oder netzgebundene Stromversorgung sowie etwaige Zusatzfunktionen (Alarmfunktion; zeitabhängiges Öffnen und Schließen einer Tür; "anti passback" – Verhinderung des erneuten Zugangs mit demselben Schließmedium vor vorherigem Verlassen des gesicherten Bereichs; verzögerter Zutritt; "zwei- Faktoren"-Identifizierung) 85 sind für die Marktabgrenzung unerheblich, weil sie weder im wesentlichen Verwendungszweck noch preislich zu einer fehlenden Austauschbarkeit führen. 86 c) 87 Dass mechanische Schließanlagen, elektronisch basierte Schließprodukte im stand-alone-Modus (offline) und elektronisch basierte Schließprodukte für vernetzte Schließsysteme (online) jeweils eigene Produktmärkte bilden und zu jedem dieser Produktmärkte alle schließtechnischen Produkte der jeweiligen Funktionsvariante gehören, so dass beispielsweise mechatronische Zylinder, elektronische Zylinder, elektronische Beschläge und Zutrittskontrollanlagen im offline-Modus ein und demselben Markt zuzurechnen sind, wird dadurch gestützt, dass sich die Vertriebswege für elektronisch basierte Schließprodukte weitgehend decken. Jedenfalls auf dem Markt für elektronisch basierte Schließprodukte in der offline-Variante überschneiden sich die Vertriebswege in erheblichem Umfang. Nach den – insoweit nicht angegriffenen – Feststellungen des Bundeskartellamtes werden 88 mechatronische Schließzylinder zu 99 %, 89 elektronische Schließzylinder zu 85 % 90 und elektronische Beschläge zu 56 % 91 über die Vertriebsschiene Baubeschlagshandel, Schlüsseldienste, Errichter und Sicherheitsfachgeschäfte angeboten. 92 Anbieter konventioneller Zutrittskontrolllösungen nutzen nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes diesen Vertriebsweg zwar nur zu 13 %. Dies schmälert jedoch nicht die Aussagekraft der Vertriebswegbetrachtung. Nach den Feststelllungen des Bundeskartellamtes generieren die Hersteller von Zutrittskontrollanlagen .. % ihres Umsatzes mit der online-Variante, während bei den mechatronischen und elektronischen Schließzylindern und Beschlägen zwischen .. % und .. % der verkauften Stückzahlen auf die offline-Variante entfallen (jeweils bezogen auf die Jahre 2007 und 2008), so dass die Produkte nahezu ausnahmslos auf verschiedenen Märkten vertrieben werden. 93 Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Aussagekraft einer Vertriebswegebetrachtung mit dem Vorbringen, S. betreibe überwiegend Eigenakquise von beworbenen Projekten. Die Beschwerdeführerinnen räumen selbst ein, dass die Eigenakquise durch ein Vertriebsteam lediglich im Planungsstadium des beworbenen Projekts erfolge und für die Angebotsabwicklung sowie Installation aber wiederum der Fachhandel eingeschaltet werde. Im Übrigen ergibt sich aus den Feststellungen des Bundeskartellamtes, dass diese Vorgehensweise eine allgemein geübte Vertriebspraxis der Hersteller mechatronischer und elektronischer Schließzylinder ist. Dem ist die Beschwerde nicht entgegengetreten. 94 d) 95 Die Herstellerbefragung durch das Bundeskartellamt belegt ebenfalls, dass alle Hersteller elektronisch basierter offline-Schließprodukte untereinander im Wettbewerb stehen, entgegen der Annahme des Amtes also auch elektronische Beschläge und Zutrittskontrollanlagen zum (offline- bzw. online-) Markt gehören. 96 Sämtliche Hersteller elektronischer Zylinder haben die Produzenten mechatronischer Zylinder als ihre nächsten Wettbewerber benannt, wobei die überwiegende Zahl der Hersteller von elektronischen oder mechatronischen Schließanlagen die Wettbewerbsintensität untereinander als hoch bezeichnet hat. Etliche Hersteller elektronischer oder mechatronischer Zylinder haben die Produzenten von elektronischen Beschlägen als Wettbewerber bezeichnet und umgekehrt. 97 Dass auch die Hersteller konventioneller Zutrittskontrolllösungen mit den Produzenten von elektronischen (und mechatronischen) Schließzylindersystemen in Wettbewerb stehen, belegen die von der Beschwerde vorgetragenen gemeinsamen Ausschreibungsteilnahmen. 98 Hiernach findet Wettbewerb zum einen statt, wenn ausschließlich eine online-Türsicherung für das Objekt nachgefragt wird. Hierbei ist der Wettbewerb jedoch marginal, wenn man die Feststellungen des Bundeskartellamtes berücksichtigt, dass nur 1 % aller in 2007 verkauften mechatronischen und elektronischen Zylinder in ausschließlich online-Zylinder enthaltende Anlagen verwendet wurden (RZ. 90 UV). 99 Zum anderen besteht ein Konkurrenzverhältnis, wenn vom Kunden ein hybrides System benötigt wird, wobei im Jahr 2007 insgesamt 7 % aller verkauften mechatronischen und elektronischen Zylinder für solche Systeme verwendet wurden. Ein hybrides System wird nachgefragt, wenn der Kunde für einen (regelmäßig kleineren) Teil der Türen eine online-Sicherung und für den restlichen (regelmäßig größeren) Teil der Türen eine offline-Sicherung und/oder eine mechanische Türsicherung wünscht. So hat beispielsweise die FU B. in den Jahren 2007 und 2008 ein elektronisches Schließsystem ausgeschrieben, bei dem 150 Türen online und fast 6.700 Türen offline ausgestattet sein sollten. In jener Ausschreibung hat S. mit Herstellern von Zutrittskontrollanlagen konkurriert. Das Bestehen von Wettbewerb in diesen Fällen wird dadurch unterstrichen, dass – wie mit der Beschwerde geltend gemacht wird - zahlreiche Hersteller von Zutrittskontrollanlagen selbst Zylinder oder Beschläge herstellen, um hybride Systeme anbieten zu können. Soweit dies nicht der Fall ist, müssen die Hersteller Zylinder oder Beschläge zukaufen, um ein Systemangebot unterbreiten zu können; dadurch werden sie zwar zu Nachfragern der betreffenden Zylinder oder Beschläge; nichts desto trotz sind sie zugleich aber auch Konkurrenten jener Zylinder- und Beschlägehersteller beim Absatz von Hybridsystemen . 100 e) 101 Der Beschwerde kann schließlich nicht darin gefolgt werden, dass neben den zuvor abgegrenzten drei Angebotsmärkten für schließtechnische Produkte ein eigenständiger Markt für die Bereitstellung von Gesamtsystemen der online-Zutrittskontrolle bestehe, dem das vom Zielunternehmen vertriebene Produkt zuzuordnen sei. 102 Die Beschwerdeführer tragen hierzu vor, dass S. wegen der einzigartigen Aktivtechnologie ihrer elektronischen Schließzylinder kein Komponentenlieferant für elektronische Schließsysteme anderer Hersteller sei; vielmehr konzentriere man sich – von der Ersatz- und Nachrüstungsbelieferung in selbst vertriebenen Systemen abgesehen – auf die Bereitstellung ausschließlich aus eigenen Zylindern bestehender Schließsysteme, mit denen man insoweit in Konkurrenz zu Anbietern konventioneller Zutrittskontrollanlagen trete. 103 aa) Fragt der Endverbraucher eine Schließanlage in ausschließlicher offline-Funktion oder ein Schließsystem mit einer ausschließlichen online-Türsicherung nach, fehlt es bei der Systemnachfrage von vornherein an einer qualitativ anderen Nachfrage. 104 Allein die Größenordnung eines Auftrags rechtfertigt es nicht, in diesen Fällen einen eigenständigen Systemmarkt anzunehmen. Zum einen ändert die Größenordnung eines Projekts nichts an den die sachliche Marktabgrenzung tragenden funktionellen Produkteigenschaften. Zum anderen ergibt sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch sonst, dass ab einer bestimmten Größenordnung eines Schließsystems besondere Anforderungen an Planung, Konstruktion, Vertrieb und Einbau bestehen. Die Beschwerdeführerinnen behaupten auch selbst nicht, dass S. ihre Produkte nur in bestimmten Paketgrößen abgebe. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes entfallen vielmehr .. % der an S. erteilten Aufträge auf kleinere Auftragsgrößen mit bis zu 50 Schließzylindern (Seite 20 der Berufungserwiderung). Im Übrigen wäre S. jedenfalls unter dem Aspekt der Angebotsumstellungsflexibilität den vorstehend abgegrenzten Märkten für elektronisch basierte Schließprodukte (einerseits offline und andererseits online) zuzuordnen. 105 bb) Ein eigenständiger Systemmarkt kommt daher von vornherein nur für die Nachfrage nach hybriden Schließsystemen in Betracht. Nur dort besteht die Notwendigkeit, dem Endverbraucher Produkte aus verschiedenen Märkten (offline- und online-Produkte) anzubieten. 106 Der Absatz hybrider Schließsysteme bildet im Ergebnis aber keinen eigenständigen Markt. Denn es liegen gegenüber den abgegrenzten Angebotsmärkten für elektronisch basierte offline-Schließanlagen und online-Schließsysteme keine grundlegenden Besonderheiten vor, welche die Annahme eines separaten Marktes rechtfertigen könnten. Wie bereits erörtert, liegt der Nachfrage nach hybriden Schließsystemen kein qualitativ eigenständiger Bedarf des Endverbrauchers zugrunde. Vielmehr beruht die Systemnachfrage in aller Regel darauf, dass in einem Objekt nur wenige besonders sicherheitsrelevante Zugänge mit einer kostenintensiven online-Türsicherung geschützt werden müssen, während für die verbleibenden, weniger sicherheitsrelevanten Türen eine offline-Sicherung oder sogar ein bloß mechanisches Schließsystem ausreicht. In welchem Umfang die verschiedenen Sicherungssysteme benötigt und nachgefragt werden, hängt von der Sicherheitsrelevanz des betreffenden Gebäudes sowie von den individuellen Wünschen des Kunden ab und entzieht sich daher schon im Ansatz einer irgendwie gearteten Klassifizierung. Bereits dieser Befund einer äußerst heterogenen Nachfrage bei hybriden Sicherungssystemen spricht gegen die Annahme eines eigenständigen Systemmarktes. Es kommt hinzu, dass sich auch die Marktstruktur und die Wettbewerbsverhältnisse beim Absatz von hybriden Systemen nicht in einem Maße von denjenigen auf den Angebotsmärkten für mechanische Schließanlagen, elektronisch basierte Schließprodukte im stand-alone-Modus und elektronisch basierte Schließprodukte in der online-Variante unterscheiden, dass ein eigenständiger Systemmarkt angenommen werden muss. 107 Wie die Beschwerde selbst vorträgt, können die Anbieter auf den Märkten für elektronisch basierte Schließsysteme im offline-Betrieb bzw. im online-Betrieb untereinander und gegeneinander auch dann in Wettbewerb treten, wenn es um die Bereitstellung eines hybriden Systems geht. Dieser Wettbewerb findet auch tatsächlich statt. Die in der Beschwerdebegründung (dort Seite 15 ff.) aufgeführten Ausschreibungen hybrider Sicherungssysteme belegen, dass beispielsweise S. als Hersteller von elektronischen Schließzylindern mit den Produzenten von Zutrittskontrollanlagen um Aufträge konkurriert. Der Wettbewerb wird ermöglicht, weil sich die Hersteller von Zutrittskontrollanlagen die für das hybride System benötigten mechanischen Schließzylinder zukaufen bzw. die geforderten offline-Schließprodukte entweder selbst herstellen oder von dritter Seite zukaufen. Im Ergebnis sind deshalb die Anbieter von elektronisch basierten Schließsystemen (offline / online) auch in der Lage, hybride Systeme zu liefern. Dass sich gleichwohl die Marktverhältnisse beim Absatz hybrider Sicherungssysteme grundlegend unterscheiden, ist weder dargetan noch sonst zu erkennen. 108 Alleine der Umstand, dass S. – wie die Beschwerde geltend macht – nur Systeme und keine Einzelprodukte vertreibt, rechtfertigt vor diesem Hintergrund nicht die Abgrenzung eines separaten Systemmarktes. Es handelt sich um die autonome Vertriebsentscheidung eines einzelnen Anbieters, die überdies jederzeit revidiert werden kann und der deshalb auch unter dem Aspekt der Angebotsumstellungsflexibilität keine marktbegründende Bedeutung zukommen kann. 109 B. 110 In räumlicher Hinsicht hat das Bundeskartellamt den sachlich relevanten Markt mit Recht national abgegrenzt. Dagegen erhebt die Beschwerde auch keine Einwände. 111 C. 112 Das Zusammenschlussvorhaben lässt auf dem deutschen Angebotsmarkt für elek-tronisch basierte Schließsysteme im stand-alone-Modus (offline) die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung erwarten (§§ 36 Abs. 1, 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB). Hierfür sprechen die Höhe des fusionsbedingt entstehenden Marktanteils, die Marktanteilsabstände zu den nächst größeren Wettbewerbern, der fusionsbedingt verstärkte Zugang zum Absatz- und Beschaffungsmarkt sowie die bestehenden Marktzutrittsschranken. 113 1. 114 Der durch das Zusammenschlussvorhaben zu erwartende Marktanteil der Zusammenschlussbeteiligten liegt auf dem Markt für elektronisch basierte Schließsysteme in der offline-Variante mit .. % bis .. % weit oberhalb der Vermutungsgrenze des § 19 Abs. 3 Satz 1 GWB. 115 Das Bundeskartellamt hat auf Veranlassung des Senats die Marktanteile der Hersteller getrennt nach offline- und online-Schließprodukte ermittelt. Es ergibt sich weder aus der Beschwerde noch sonst Anlass, an der Richtigkeit der Ermittlungen des Bundeskartellamtes zu zweifeln. Insbesondere hat das Bundeskartellamt nachvollziehbar dargelegt, dass zwar die Sparte "Zutrittskontrolle" weder Stückzahlen noch stückzahlenbezogene Marktanteile der betreffenden Marktteilnehmer ausweist, dass aber im Rahmen der Berechnung der Gesamtmarktanteile die Stückzahlen der Anbieter von Zutrittskontrollanlagen einberechnet wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bundeskartellamtes vom 12. August 2009 nebst dessen Anlage 1 verwiesen. 116 Ausgehend von den für das Jahr 2007 erhobenen Daten ergeben sich nach diesen Feststellungen des Bundeskartellamtes prozentuale Marktanteile 117 für bezogen auf Stückzahlen und Umsatz A. A. in Höhe von .. % bis .. % bzw. .. % bis .. % und S. in Höhe von .. % bis .. % bzw. .. % bis .. %, 118 so dass sich ein fusionsbedingter Marktanteil in Höhe von .. % bis .. % bezogen auf das Wertvolumen (Umsatz) errechnet. Für die Betrachtung der Marktstruktur ist hierbei auf den wert- bzw. umsatzbezogenen Marktanteil abzustellen, zumal – wie bereits erörtert– erhebliche Preisunterschiede zwischen den einzelnen Produkten dieses Marktes bestehen. 119 Dieser relative Marktanteil beträgt nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes überdies mehr als das Vier- bis Fünffache gegenüber den Marktanteilen der nächstgrößeren Wettbewerber, namentlich 120 der H. GmbH&Co. KG, U. & Z. und der A. W. GmbH&Co. KG, 121 die jeweils über einen Marktanteil von .. % bis .. % verfügen. 122 2. 123 Neben dem hohen Marktanteil und den damit einhergehenden enormen Marktanteilsabständen zu den nächstgrößeren Wettbewerbern spricht für eine überragende Marktstellung der Zusammenschlussbeteiligten auch die fusionsbedingt zu erwartende Stärkung ihres Zugangs zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten. 124 Nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes verfügt A. A. gegenüber ihren überwiegend mittelständischen Wettbewerbern bereits jetzt über einen herausragenden Zugang zu den Beschaffungsmärkten. Dies gilt insbesondere für die Nachfrage von Zylinderrohlingen, wenn man die Produktionsmengen A. A. berücksichtigt: A. A. verfügt auf dem Absatzmarkt für mechanische Schließanlagen nach Stückzahlumsätzen über einen Marktanteil von .. bis .. % und ist in der Produktsparte mechatronische Schließzylinder nach Stückzahlumsätzen mit .. bis .. % führend. Darüber hinaus ist A. A. im Konzernverbund mit nahezu allen schließtechnischen Produkten weltweit aufgestellt und deshalb als Nachfrager von Zulieferungskomponenten von herausragender Bedeutung. 125 Durch den Zusammenschluss und der damit verbundenen Vereinigung von Nachfragemacht ist eine erhebliche Verstärkung dieser Position auf den Beschaffungsmärkten für Zylinderrohlinge und den anderen Produktkomponenten zu erwarten, zumal S. mit einem Stückumsatzanteil in der Sparte elektronische Schließzylinder mit .. bis .. % (im Jahr 2007) ebenfalls ein bedeutender Nachfrager auf jenen Beschaffungsmärkten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die – von der Beschwerde nicht angegriffenen – hierzu getroffenen Feststellungen des Amtes in der angefochtenen Verfügung (dort Rz. 200, 201) Bezug genommen. 126 Des Weiteren verfügt A. A. bereits jetzt über einen herausragenden Zugang zu den Absatzmärkten. Die gegenüber ihren Wettbewerbern überragende wirtschaftliche Bedeutung A. A. für den Fachhandel ergibt sich insbesondere aus dem breiten Produktspektrum des Unternehmens, seinem hohen Umsatzanteil auf dem relevanten Vertriebsweg (Baubeschlagshandel, Schlüsseldienste, Errichter und Sicherheitsfachgeschäfte) und nicht zuletzt den von sämtlichen Herstellern im Verhältnis zum Fachhandel genutzten Rabatt- und Bonussystemen, welche die Händler zur Konzentration auf bestimmte Hersteller leitet und im Fall von A. A. durch die Verbindung mit einem Verbot von Querlieferungen an nicht zertifizierte Handelspartner verstärkt wird. Der Erwerb von S., dem auf dem genannten Vertriebsweg nach A. A. umsatzstärksten Hersteller, würde diese Position verstärken, zumal A. A. hierdurch sein Produktportfolio um ein stark gefragtes und am Markt etabliertes Schließprodukt erweitert. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die – von der Beschwerde nicht angegriffenen – Feststellungen des Amtes in der angefochtenen Verfügung (dort Rz. 185 – 199) Bezug genommen. 127 3. 128 Gleichzeitig bestehen erhebliche wirtschaftliche Marktzutrittsschranken. Wie die – von der Beschwerde nicht angegriffenen – Feststellungen des Bundeskartellamtes zur Marktentwicklung (Rz. 171 – 179 UV) deutlich machen, sind die Marktstrukturen sehr verfestigt, ohne dass nennenswerte Marktzutritte festzustellen sind. Newcomer unterliegen vor allem dem Zwang ganz erheblicher Investitionen zur Entwicklung eines innovativen elektronisch basierten Schließprodukts. Gleichzeitig besteht für sie – wie das Bundeskartellamt unwidersprochen und nachvollziehbar in der angefochtenen Untersagungsverfügung (dort Rz. 202 – 205) festgestellt hat - die Schwierigkeit, neben einem dominierenden Anbieter einen in den Konditionen vergleichbaren Zugang zu den Zulieferern wie auch zum relevanten Vertriebsweg zu erlangen. 129 4. 130 Nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes (Rz. 180 – 184 UV) ist A. A. nicht zuletzt wegen seiner im Konzernverbund weltweiten Geschäftstätigkeit mit einem nahezu die gesamte Schließ- und Sicherungstechnik abdeckenden Produktportfolio und einer breiten Finanzierungsbasis das mit Abstand ressourcenstärkste Unternehmen. Durch das Zusammenschlussvorhaben würde A. A. erhebliches technisches know-how in einer ihre Produktpallette sinnvoll komplettierenden Produktsparte (elektronische Schließzylinder) hinzuerwerben, und zwar nicht nur in Gestalt des bei S. bestehenden technischen Entwicklungsstandes, sondern gerade auch in Gestalt der im Bereich Forschung und Entwicklung vorhandenen personellen Ressourcen. Dies ermöglicht nicht nur die Sicherung der fusionsbedingten Marktstellung, sondern darüber hinaus deren weiteren Ausbau zu Lasten der Wettbewerber mit erheblichem Verdrängungspotential. 131 5. 132 Weder ist mit der Beschwerde dargetan noch sonst zu erkennen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbedingungen eintreten und diese die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen würden. 133 III. 134 Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 GWB. Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben die Gerichtskosten zu tragen. Die Kostentragung für die Beteiligte zu 1. ergibt sich daraus, dass ihre vor einer Begründung erfolgte Beschwerderücknahme in Anbetracht der von den Beteiligten zu 2. und 3. weiterverfolgten Anfechtung derselben Verfügung nicht zu einer Gebührenermäßigung führt. Darüber hinaus haben die Beteiligten zu 2. und 3. aus Gründen der Billigkeit dem Bundeskartellamt die in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. 135 Eine weitergehende Pflicht zur Erstattung der notwendigen Auslagen der Beigeladenen zu 1. ist aus Billigkeitsgründen nicht geboten. Die Beigeladene zu 1. hat weder schriftsätzlich noch sonstwie das Verfahren wesentlich gefördert; allein die Stellung eines Sachantrages lässt eine Kostenerstattung nicht billig erscheinen. 136 Gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO bemisst sich im Verfahren über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörde der Gegenstandswert nach dem wirtschaftlichen Interesse, welches die beschwerdeführende Partei mit ihrem Rechtsmittel verfolgt. Dieses Interesse haben die Beschwerdeführerinnen auf Befragen des Senats mit über 30 Millionen Euro angegeben. Gemäß § 39 Abs. 2 GKG war daher ein Gegenstandswert von 30 Millionen Euro festzusetzen. 137 IV. 138 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Der Streitfall wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB auf. Die Abgrenzung des sachlich relevanten Angebotsmarktes für elektronisch basierte Schließprodukte im stand-alone-Modus (offline) hat der Senat nach den gefestigten Grundsätzen des Bedarfsmarktkonzepts vorgenommen. Die Überlegungen zu einem eigenständigen Systemmarkt werfen keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf. 139 Dr. J. Kühnen Dr. Maimann Breiler 140 Rechtsmittelbelehrung: 141 Die Hauptsacheentscheidung kann nur aus den in § 74 Abs. 4 GWB genannten absoluten Rechtsbeschwerdegründen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung und kann auf Antrag des Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 142 Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Nichtzulassungsschrift und –begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.