Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Dezember 2007 verkün-dete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 398.986,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Kläger als Gesamtschuld-ner zu 29 %, der Beklagte zu 71 %. Die Kläger als Gesamtschuldner tra-gen darüber hinaus die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Duisburg entstanden sind. Die Kosten der Berufung tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 25 %, im Übrigen trägt sie der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung des jeweiligen Voll-streckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der je-weilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung seinerseits Sicher-heit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. I. Die Kläger nehmen den Beklagten wegen Verletzung eines anwaltlichen Dienstvertrages gemäß §§ 280 Abs. 1, 675 BGB in Anspruch. Dem liegt ein Vorprozess vor dem Landgericht Duisburg – Aktenzeichen 3 O 349/05 – zugrunde, in welchem die Kläger, vertreten durch den Beklagten, gegen die damaligen Beklagten Theo T. und Wolf L. Schadensersatzansprüche in Höhe von 529.040,60 € nebst Zinsen geltend gemacht haben. Die Kläger betrieben gemeinsam auf einem Grundbesitz einen landwirtschaftlichen Betrieb. Nachdem ein Teil des Grundbesitzes als Bauland ausgewiesen worden war, veräußerten die Kläger einen Teil des Baulandes. Herr T., von Beruf Steuerberater, half den Klägern bei der Verwertung des Baulandes. Herr T. schlug den Klägern vor, auf dem Restbauland ein Wohn- und Geschäftshaus zu errichten. Mit den Planungen wurde der Architekt S. beauftragt, der im Dezember 1993 einen ersten Vorentwurf erstellte. Mit Rechnung vom 01.10.1997 berechnete er hierfür ein Honorar in Höhe von 97.571,75 DM (vgl. Anlage A 1 zur Beiakte 2 O 255/98 Landgericht Duisburg). Nunmehr schlug Herr T. den Klägern vor, anstelle eines Wohn- und Geschäftshauses eine Seniorenwohnanlage zu errichten. Hierfür sollte Herr L., der als Leiter eines Seniorenheims das nötige Fachwissen zu haben schien, beratend tätig werden. Unter dem 21./30.06.1994 schlossen die Kläger mit Herrn L. einen Beratungsvertrag, den Herrn T. ausgehandelt hatte. Herrn L. oblag danach die Erarbeitung einer Zielplanung und Grundkonzeption, wozu die Erstellung eines Raum- und Funktionsprogramms, einer Rentabilitätsberechnung sowie von Heim-, Hotel- und Pflegeserviceverträgen gehörten. Im Juli 1994 erstellte der Architekt S. nunmehr einen Vorentwurf für eine Standardseniorenwohnanlage. Hierfür berechnete er mit Rechnung vom 01.10.1997 ein Honorar in Höhe von gesamt 179.283,85 DM. Auf diese Leistung hatte er mit Rechnung vom 15.12.1994 eine Abschlagzahlung in Höhe von 115.000 DM berechnet und erhalten. Nachdem absehbar war, dass die Gemeinde den Entwurf für eine Seniorenwohnanlage genehmigen würde, schlugen die Herren T. und L. den Klägern vor, die geplante Seniorenwohnanlage erheblich zu erweitern, z.B. um ein Schwimmbad, Saunaräume, Fitnesszentrum, sowie Arztpraxen und Geschäfte. Hierüber fertigte der Architekt S. im Spätsommer/Herbst 1994 eine weitere Vorplanung an, für die er mit Rechnung vom 01.10.1997 299.859 DM berechnete. Auf diese Leistung erhielt er infolge seiner Rechnung vom 28.03.1995 eine Teilleistung in Höhe von 230.000 DM. Nachdem die hierauf bezogene Bauvoranfrage von der Gemeinde positiv beschieden worden war, entschlossen die Kläger sich nach Beratung durch die Herren T. und L., die geplante Seniorenwohnanlage nach außen zu öffnen und ein Kulturzentrum mit großem Saal, erweiterten Fitnesszentrum und Gastronomie zu errichten. Hierüber erstellte der Architekt S. eine vierte Vorplanung, die er mit Rechnung vom 01.10.1997 in Höhe von 874.419,75 DM berechnete. Auf diese Leistung zahlten die Kläger die mit Rechnung vom 17.10.1995 angeforderte Teilzahlung in Höhe von 287.500 DM. Bereits am 27.12.1994 hatten die Kläger an Herrn L. aufgrund seiner Abschlagsrechnung ein Teilhonorar in Höhe von 73.498,21 € bezahlt. In einer Besprechung vom 17.09.1995 ergab sich, dass die zugrundegelegten Zahlen nicht richtig waren. In einer weiteren Besprechung vom 19.09.1995 wurden die Baukosten von zunächst 51 Mio. DM auf 52,58 Mio. DM korrigiert. Die Kläger verlangten einen neuen Finanzierungsplan und eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung. Die Herren T. und L. legten daraufhin zwei Finanzierungspläne vor, die sich bei einem Gesamtaufwand von 58 Mio. DM bzw. 57 Mio. DM in der vorgesehenen Eigenkapitalbeschaffung unterschieden. Schließlich teilte Herr L. den Klägern mit, dass nach Auskunft der Heimaufsicht das Projekt unter das Heimgesetz falle und deshalb maximal 30 % der Kosten durch Verkauf finanziert werden dürften. Nachdem der beabsichtigte Baubeginn an einer fehlenden Erfüllungsbürgschaft gescheitert war, brachen die Kläger die Geschäftsbeziehungen zu den Herren T. und L. ab. Mit Schreiben vom 15.11.1995 fochten sie den Vertrag mit Herrn L. wegen arglistiger Täuschung an. Unter dem Aktenzeichen 1 O 148/97 – Landgericht Duisburg – machte Rechtsanwalt C. für die Kläger eine Klage gegen die Herrn T. und L. bei dem Landgericht Duisburg anhängig. Die Kläger beanspruchten zunächst im Wege der Teilklage von den Kosten der Genehmigungsplanung, der Baugenehmigung sowie der Vorbereitung des Heimbetriebs in Höhe von insgesamt 828.618,21 DM = 423.695,76 € einen Anteil von etwa 10 %, mithin einen Betrag von 42.366,58 €. Darüber hinaus verlangten sie von dem Beklagten L. 50 % des an diesen ausgezahlten Honorars in Höhe von 36.749,10 €. Nachdem der Beklagte T. bezüglich der restlichen 90 % des noch nicht eingeklagten Schadens negative Feststellungsklage erhoben hatte, erweiterten die Kläger die Klage gegen ihn und machten ihm gegenüber den Schadensersatz in voller Höhe von 423.665,76 € geltend. In der Folge zog Rechtsanwalt C. den Beklagten beratend hinzu, der zunächst in allen Verfahren die schriftsätzliche Arbeit übernahm und für die Kläger Termine bei dem Landgericht Duisburg unterstützend neben Rechtsanwalt C. wahrnahm. Mit Urteil vom 01.02.2005 – Aktenzeichen 1 O 148/07 – verurteilte das Landgericht Duisburg die Beklagten T. und L. als Gesamtschuldner, an die Kläger als Gesamtgläubiger 42.366,58 € nebst 4 % Zinsen seit dem 24.05.1997 zu zahlen. Der Beklagte T. wurde darüber hinaus verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 381.299,18 € nebst Zinsen zu zahlen. Ferner wurde der Beklagte L. verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 36.749,10 € nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen legten die damaligen Beklagten T. und L. Berufung ein. Mit Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.05.2006 – Aktenzeichen I-15 U 43/05 – wurde das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert. Eine Teilforderung in Höhe von 381.299,18 € gegen den Beklagten T. wurde vom Berufungsgericht abgewiesen, weil der Anspruch nach § 68 StBerG verjährt war. Der Architekt S. verklagte die Kläger vor dem Landgericht Duisburg auf Zahlung eines Architektenhonorars in Höhe von 418.561,10 € (2 O 255/98). Dieser Rechtsstreit wurde durch Prozessvergleich vom 09.07.2003 beendet, wonach die Kläger an den Architekten S. einen Betrag von 200.000 € zu zahlen sich verpflichteten. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben. Am 22.12.2004 beantragte der Beklagte für die Kläger Mahnbescheide gegen die Herrn T. und L. wegen weiterer Schadensersatzforderungen in Höhe von insgesamt 529.040,60 €. Gegen die Mahnbescheide legten beide Antragsgegner fristgerecht Widerspruch ein und der Rechtsstreit wurde vor dem Landgericht Duisburg anhängig (Aktenzeichen 3 O 349/05). Die Klageforderung setzte sich wie folgt zusammen: Honorarabschlagszahlungen an den Architekten S. in Höhe von 323.392,11 € abzüglich des Honorars S. für Erstentwurf Wohn- und Geschäftshaus in Höhe von 47.963,20 €, mithin eine Restforderung des Architekten in Höhe von 275.428,91 €. Zahlung an den Architekten S. aufgrund des Prozessvergleichs im Verfahren 2 O 255/98 – Landgericht Duisburg – in Höhe von 200.000 €. Gerichts- und Anwaltskosten aus dem Verfahren 2 O 255/98 in Höhe von 16.862,59 €, sowie die zweite Hälfte der Honorarabschlagszahlung an Herrn L. Höhe von 36.749,10 €. Die Klage ist vom Landgericht Duisburg mit Urteil vom 05.07.2006 (BA Bl. 290 f) abgewiesen worden, weil der Beklagte entgegen einem Hinweis des Gerichts sich weigerte, die Tatsachen für die Anspruchsbegründung schriftsätzlich und von ihm selbst verfasst vorzutragen. Zur Klagebegründung hatte der Beklagte vielmehr im Schriftsatz vom 29. Juni 2005 vorgetragen: "Zur Begründung (der Klage) wird zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die Ausführungen der Kläger im Vorprozess sowie auf das angeführte Urteil des Landgerichts Duisburg vom 1. Februar 2005 verwiesen. Sollte das Gericht solche diesseitige Bezugnahme prozessrechtlich nicht für hinreichend erachten, wird um ein entsprechenden richterlichen Hinweis gebeten." Den erbetenen Hinweis erteilte der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg mit Verfügung vom 29.07.2005 (BA Bl. 68). Berufung gegen das klageabweisende Urteil ist von den Klägern nicht eingelegt worden. Mit dem hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit, der erstinstanzlich nach Verweisung vor dem Landgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen 7 O 160/07 geführt worden ist, machen die Kläger nunmehr gegen ihren früheren Prozessbevollmächtigten, den Beklagten, Schadensersatzansprüche in der Höhe geltend, in der sie ihre Ansprüche gegen die früheren Beklagten T. und L. in dem Verfahren 3 O 349/05 – Landgericht Duisburg – eingeklagt hatten (Planungsschaden: 475.428,91 €). Darüber hinaus haben die Kläger erstinstanzlich Gerichts- und Rechtsanwaltskosten aus dem Vorprozess 2 O 255/98 LG Duisburg wie die Hälfte der Honorarabschlagszahlung L. (16.862,59 € + 36.749,10 €) nach teilweiser Klagerücknahme eingeklagt. Die Kläger sind der Ansicht, es stelle eine schwere anwaltliche Pflichtverletzung dar, dass der Beklagte entgegen dem Hinweis des Gerichtes auf eine gesonderte Begründung der Klage im Verfahren 3 O 349/05 Landgericht Duisburg verzichtet, statt dessen auf die Klagebegründung in einem anderen Verfahren verwiesen habe. Die Klage wäre ohne diese Verpflichtung des Beklagten jedenfalls gegen den dortigen Beklagten L. erfolgreich gewesen. Was die Klage gegen den Beklagten T. betrifft, habe der Beklagte – so meinen die Kläger – zudem dadurch gegen seine anwaltlichen Pflichten verstoßen, dass er die Klage erhoben habe, obwohl die Ansprüche gegen T. bereits verjährt gewesen seien. Die Kläger haben erstinstanzlich zunächst beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 565.789,70 € zu verurteilen. Sie haben die Klage in Höhe von 36.749,10 € zurückgenommen und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 529.040,60 € nebst Verzugszinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2006 zu zahlen; sowie weitere 6.140,58 € nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 13.09.2007 an sie als Gesamtgläubiger zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, die Bezugnahme auf die Akten und das Urteil des Vorprozesses habe zur Darlegung der Haftung der Herren T. und L. dem Grunde nach genügt. Die hiervon abweichende Entscheidung des Landgerichts Duisburg im Verfahren 3 O 349/05 sei rechtsfehlerhaft. Ferner hätten die Kläger gegen das klageabweisende Urteil Berufung einlegen müssen, weshalb sie jedenfalls ein Mitverschulden treffe. Die im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vertretene Auffassung, die Ansprüche gegen den Beklagten T. seien verjährt, sei unzutreffend, weshalb ihm auch insoweit keine Pflichtverletzung angelastet werden könne. Die Schadensersatzforderung gegen den Beklagten L. sei nicht werthaltig. Hierzu hat der Beklagte behauptet, dass der Beklagte L. außer Stande gewesen sei und immer noch außer Stande sei, einen Schaden der Kläger in Höhe von etwa 530.000 € zu begleichen. Hinzu komme, dass der Beklagte L. schon deshalb nicht zum Schadensersatz habe verurteilt werden können, da er an den Architekten keinen Auftrag oder Folgeauftrag erteilt habe. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage in Höhe von 529.040,60 € nebst Zinsen stattgegeben. Die darüber hinaus erhobene Kostenforderung der Kläger in Höhe von 6.140,58 € hat das Landgericht abgewiesen, weil ein Verzug des Beklagten im Zeitpunkt des Entstehens dieser Gebühr nicht festgestellt werden könne. Gegen das landgerichtliche Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Der Beklagte wiederholt im Kern seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er macht insbesondere geltend, ihn treffe keine Pflichtverletzung, denn die Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Duisburg im Verfahren 1 O 148/97 sei zulässig gewesen. Er habe sich als damaliger Prozessbevollmächtigter der Kläger jedes Wort dieses Urteils zu eigen gemacht. Darüber hinaus habe er ergänzend Ausführungen zur Höhe der Ansprüche gemacht. Der Beklagte macht weiterhin geltend, es fehle auch an der notwendigen Kausalität zwischen einer etwaigen, von ihm bestrittenen, Pflichtverletzung und dem von den Klägern jetzt geltend machten Schaden. Dies beruhe zum einen darauf, dass die Kläger ihren Anspruch verloren hätten, weil sie gegen das klageabweisende Urteil keine Berufung eingelegt haben. Er, der Beklagte, habe den Klägern damals angeboten, für sie kostenfrei den Entwurf einer vollständigen Berufungsbegründung zu fertigen. Er wäre auch bereit gewesen, das Berufungsverfahren honorarfrei zu übernehmen. Es fehle auch an der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden, weil die Schadensersatzforderung der Kläger gegen den damaligen Beklagten L. nicht hätte durchgesetzt werden können. Darüber hinaus habe L. mit der Auftragserteilung an den Architekten S. nichts zu tun gehabt. Der Architektenauftrag sei bereits mehr als drei Monate vor dem Zeitpunkt an den Architekten S. erteilt worden, ehe der Beratungsvertrag mit dem Beklagten L. am 21./30.06.1994 abgeschlossen worden sei. Auch die im Sommer 1994 erfolgte ergänzende Beauftragung an den Architekten S. sei ohne Beteiligung des Beraters L. erfolgt, der von August bis November 1994 schwer erkrankt gewesen sei. Schließlich sei die Forderung gegen T. verjährt gewesen, also ein etwaiger Fehler des Beklagten nicht ursächlich für den Schaden der Kläger geworden. Der Beklagte wendet weiter ein, es sei auch ein Haftungsausschluss zu seinen Gunsten eingetreten wegen des überwiegenden Mitverschuldens der Kläger, die gegen das klageabweisende Urteil keine Berufung eingelegt hätten. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12. Dezember 2007 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung des Beklagten, soweit die Klage nicht zurückgenommen wurde, zurückzuweisen. Auch die Kläger wiederholen in erster Linie ihren erstinstanzlichen Vortrag zur Pflichtverletzung und zur Höhe der Schadensersatzansprüche. Mit Schriftsatz vom 03.06.2009 (GA 679) haben die Kläger die Klage in Höhe von 52.137,52 € mit Zustimmung des Beklagten (GA 689) zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (GA 343-351) sowie auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben gem. Beschluss vom 05.03.2009 (GA 672). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.06.2009 (GA 685 f) verwiesen. Die Akten 3 O 349/05 LG Duisburg; 1 O 148/97 LG Duisburg = I-15 U 43/05 OLG Düsseldorf und 2 O 255/98 LG Duisburg waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat zum überwiegenden Teil keinen Erfolg. Der Senat folgt weitgehend den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts (GA 351-361), auf die Bezug genommen wird. Das Berufungsvorbringen gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen und – soweit vom landgerichtlichen Erkenntnis abweichend – zur Begründung. 1. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht für im Grunde verpflichtet gehalten, den Klägern wegen einer anwaltlichen Pflichtverletzung in dem Verfahren 3 O 349/05 – Landgericht Duisburg – Schadensersatz zu leisten. Der Anwalt ist im Zivilprozess verpflichtet, den Tatsachenstoff schriftlich beizubringen und dabei alle zugunsten seines Mandanten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte umfassend vorzutragen (vgl. Zugehör/Sieg, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rdnr. 666 m.w.N.). Nach § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen vollständig abzugeben. Nach § 130 Nr. 3 ZPO sollen die Schriftsätze die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse enthalten. Grundsätzlich ist dem Anwalt allerdings auch bei der Darstellung des Tatsachenstoffes eine Bezugnahme auf Dokumente gestattet, wie § 137 Abs. 3 ZPO zeigt. Diese Bezugnahme auf Dokumente steht allerdings in ihrem Umfang nicht im Belieben des Anwaltes, sondern die Bezugnahme ist nur zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Bei der Frage, ob eine Bezugnahme auf Dokumente im Rahmen des Vortrages als angemessen zuzulassen ist, steht dem Gericht ein Beurteilungsspielraum zu. Eine Bezugnahme kann dann nicht angemessen sein, wenn die in Bezug genommenen anderweitigen Akten nur teilweise den Prozessstoff betreffen, der Gegenstand des betriebenen Rechtsstreits ist. Das war teilweise der Fall, denn in dem hier in Rede stehenden Verfahren 3 O 349/05 – Landgericht Duisburg – waren teilweise andere Schadenspositionen geltend gemacht als in dem ersten Verfahren 1 O 148/97 – Landgericht Duisburg –. Wenn auch die Pflichtverletzung der damaligen Beklagten T. und L. im Grunde dieselbe geblieben war, war es dennoch erforderlich, die Verursachung der in dem neuen Schadensprozess zusätzlich geltend gemachten Schadenspositionen, wie z.B. den Vergleichsabschluss mit dem Architekten S. als durch die Pflichtverletzung der damaligen Beklagten verursacht darzustellen. Hinzu kommt weiterhin, dass der Beklagte zwar mit der Klagebegründung eine Ablichtung des von ihm in Bezug genommenen Urteils 1 O 148/97 – Landgericht Duisburg – vorgelegt hatte, die in Bezug genommenen Akten jedoch nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.02.2006 beigezogen werden konnten, weil sie noch im vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf geführten Berufungsverfahren benötigt wurden. Vor diesem Hintergrund war der Hinweis des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg an den Beklagten, dass die pauschale Bezugnahme auf das Urteil und die Akten des Vorprozesses für die Klagebegründung nicht ausreichen vertretbar und hielt sich innerhalb des ihm nach § 137 Abs. 3 ZPO eingeräumten Ermessens. Aber auch dann, wenn die rechtliche Beurteilung des Landgerichts hinsichtlich der Zulässigkeit der Bezugnahme rechtlich unzutreffend gewesen sein sollte, wäre der Beklagte im Interesse seiner Mandanten verpflichtet gewesen, dem von ihm erbetenen und vom Gericht erteilten Hinweis nachzugehen. Der Rechtsanwalt hat im Interesse seines Mandanten den sichersten Weg zu wählen (Palandt-Heinrichs, 65. Aufl., § 280, Rdnr. 69 m.w.N.). Weiß der Anwalt, dass das Gericht seine Rechtsauffassung nicht teilt, dann ist er, soweit das möglich ist, verpflichtet, durch Maßnahmen der Rechtsansicht des Gerichtes Rechnung zu tragen. Davon kann auch dann keine Ausnahme gemacht werden, wenn er die vom Gericht vertretene Meinung zutreffend für unhaltbar hält (vgl. hierzu BGH NJW 1974, 1865; Zugehör/Sieg, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rdnr. 674 m.w.N.). Diesem Ergebnis steht auch nicht die von dem Beklagten herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1994, 2623) entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem in der schriftsätzlichen Begründung auf durchnummerierte Dokumente in einer Bezugsakte Bezug genommen worden war. Es hat gefordert, dass das Gericht diese Dokumente zur Kenntnis nehmen muss, insbesondere wenn sie leicht zu lesen waren. Der vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall ist mit dem hier zu entscheidenden Fall bereits deshalb nicht vergleichbar, weil die in Bezug genommene Akte dem Gericht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorlag. Ein Anspruch des Anwalts, dass das erkennende Gericht mit seinem Verfahren so lange zuwarten soll, bis die in Bezug genommene Akte von einem anderen Gericht beigezogen werden kann, besteht nicht. Hinzu kommt weiter, dass der Beklagte ausdrücklich um einen gerichtlichen Hinweis gebeten hatte (GA 41 der BA 3 O 349/05), für den Fall, dass das Gericht die Bezugnahme für nicht ausreichend erachtet. Diesen Hinweis hat das Landgericht bereits mit der prozessleitenden Verfügung vom 29.07.2005 erteilt und dem Beklagten mitgeteilt, dass diese Bezugnahme zur Klagebegründung nicht ausreiche (BA 68, 70). Hierauf haben auch beide Beklagte des Vorprozesses in der Folge wiederholt hingewiesen (BA 86 f, 94, 102, 106, 108). Diese Auffassung hat der Beklagte in der Folgezeit des Prozesses vehement als unzutreffend bekämpft, ohne indessen zum Anspruchsgrund der Schadensersatzforderung selbst weiter substantiiert vorzutragen. Auch dies ist ein Verstoß des Beklagten gegen seine anwaltliche Pflicht, in der Prozessführung den sicheren Weg zu wählen. 2. Zum Verschuldensvorwurf zumindest in Form leichter Fahrlässigkeit hat der Beklagte nichts Rechtserhebliches vorgetragen. Der Senat erkennt an, dass dem Beklagten mit dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Duisburg vom 01.02.2005 in dem Verfahren 1 O 148/97 ein Erkenntnis vorlag, das die grundsätzliche Haftung der Berater T. und L. für den den Kläger entstandenen Planungsschaden feststellte. Hiervon ausgehend war es noch verständlich, dass die Anspruchsbegründung vom 29.06.2005 (BA 3 O 349/05 LG Duisburg Bl. 39 f GA) sich zum Grund darin erschöpfte, auf das Urteil vom 01.02.2005 und die Akten des Vorprozesses zu verweisen. Die Wahrnehmung der Interessen der Kläger gebot es indes, nach dem Hinweis des Landgerichts zu einer nicht für die Klagebegründung ausreichenden Bezugnahme ausführlich zu Grund und Höhe der geltend gemachten Ansprüche vorzutragen. Das gilt um so mehr, als die Beklagten jenes Prozesses den unzureichenden Vortrag wiederholt gerügt hatten. Der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit kann dem Beklagten daher angesichts der Verpflichtung zur Wahl des sichersten Weges nicht erspart bleiben. Das gilt weitergehend, weil das nunmehrige Verteidigungsvorbringen offenbart, dass die grundsätzliche Haftung des dortigen Beklagten L. durchaus zweifelhaft sein konnte. 3. Der Beklagte kann sich nicht auf eine fehlende Kausalität zwischen seiner Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden dem Grunde nach berufen. Sein Einwand greift lediglich teilweise durch, soweit er die Höhe des Schadensersatzes betrifft. Die Auffassung des Beklagten, ursächlich für den Schaden sei die Nichteinlegung der Berufung gegen das Urteil im Verfahren 3 O 349/05 – Landgericht Duisburg –, ist unzutreffend. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Berufung erfolgreich gewesen wäre. Die Kläger wären in der Berufungsinstanz daran gehindert gewesen, nunmehr den bereits in erster Instanz möglichen konkreten Sachvortrag zum Haftungsgrund in zulässiger Weise schriftsätzlich vorzutragen (§ 531 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Tatsachenstoff für die Haftung der damaligen Beklagten gerade nicht von ihm in der ersten Instanz durch die Bezugnahme vorgetragen worden. Darüber hinaus hat der Beklagte aber auch nicht dargetan, dass er den Klägern gegenüber eine Kostenfreistellung erklärt hat. Da der Beklagte sich durch die Prozessführung in erster Instanz schadensersatzpflichtig gemacht hatte, war er aufgrund der ihn nach § 249 BGB treffenden Ersatzpflicht den Klägern als seinen Mandanten gegenüber verpflichtet, ihnen für die Berufung die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH NJW 2000, 3560). Dass er den Klägern die für die Durchführung des Berufungsverfahrens erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt hat, hat der Beklagte nicht dargetan. Seine angebliche Bereitschaft, für die Kläger im 2. Rechtszug für den Fall der Erfolglosigkeit unentgeltlich tätig zu werden, reicht hierfür nicht aus. Auch soweit der Beklagte geltend macht, die Schadenspositionen Architektenhonorar S. in Höhe von 475.428,91 € sowie die Kosten aus dem Verfahren S. gegen die Kläger in Höhe von 16.862,59 € hätten die Kläger gegen den damaligen Beklagten L. ohnehin nicht durchsetzen können, bleibt die Berufung ohne Erfolg. Seinem erstinstanzlichen Vortrag, der damalige Beklagte L. sei wirtschaftlich nicht in der Lage, die geltend gemachten Schadensersatzforderungen zu bezahlen, hat das Landgericht zu Recht die Anerkennung versagt. Allerdings führt der rechtliche Verlust einer wertlosen Forderung nicht zu einem Vermögensschaden (BGH NJW 2007, 2485, 2489). Anlass zu einer näheren Darlegung und ggf. Beweisführung, dass die Vollstreckung eines gegen L. erwirkten rechtskräftigen Zahlungstitels erfolgversprechend gewesen wäre, hätte für die Kläger aber nur bestanden, wenn der Beklagte seinerseits unter konkretem Hinweis auf die Vermögensverhältnisse L.s begründete Zweifel vorgetragen hätte. Mit Recht hat das Landgericht insoweit darauf verwiesen, dass der bloße Hinweis auf eine fehlende Haftpflichtversicherung ohne weitere Angaben zu den Vermögensverhältnissen die Werthaltigkeit der verlorenen Forderung nicht in Frage zu stellen vermag. Mit dem neuen Tatsachenvortrag im zweiten Rechtszug ist der Beklagte gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Soweit der Beklagte schließlich seine Haftung für vergeblich aufgewendete Prozesskosten der Kläger damit bestreitet, der Vorsitzende Richter der erkennenden Zivilkammer des Landgerichts Duisburg habe sich fehlerhaft geweigert, dass beigefügte Urteil zur Kenntnis zu nehmen und deshalb komme seine Haftung wegen seines eigenen Fehlers nicht mehr in Betracht, führt dies nicht zu einer Zurückweisung der Schadensersatzforderungen. Zum einen ist ein Prozessfehler des Landgerichts nicht feststellbar. Aber selbst dann, wenn ein solcher Fehler zugunsten des Beklagten unterstellt wird, lässt dies nicht die Anwaltshaftung entfallen. Nur dann, wenn der Schadensbeitrag des Anwaltes gegenüber dem Fehler des Gerichts ganz zurücktritt, kommt ein Wegfall der Anwaltshaftung in Betracht (BGH MDR 2003, 742 ff.). Solche Umstände liegen hier keinesfalls vor. 4. Auch soweit der Beklagte sich dagegen wendet, dass das Landgericht fehlerhaft eine Verjährung der Ansprüche gegen den Berater T. angenommen hat, führt dies nicht zum Erfolg der Berufung. Das gilt schon deshalb, weil der Senat in Übereinstimmung mit dem 15. Zivilsenat aus den von diesem im Urteil vom 24.05.2006 (Anlage K 7, dort S. 50 f) angeführten Gründen davon ausgeht, dass die kurze Verjährung des § 68 StBerG auch für Tätigkeiten aus § 57 StBerG gilt. Der Entscheidung des BGH II ZR 326/04 lässt sich für den Streitfall Gegenteiliges nicht entnehmen. Danach unterlagen gegen einen Steuerberater als Treuhandkommanditisten einer Publikums KG gerichtete Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen nicht der kurzen Verjährungsfrist gem. § 68 a.F. StBerG, sondern verjährten in 30 Jahren. Nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es bei der Entscheidung allein um die vom BGH verneinte Frage, ob sich der beklagte Steuerberater, soweit seine vorvertragliche Haftung als Gesellschafter der B-KG gegenüber dem Kläger in Frage stand, auf die berufsrechtliche Verjährungsvorschrift des § 68 a.F. StBerG berufen durfte. Um einen solchen Sachverhalt handelt es sich im Streitfall nicht. Gleiches gilt für die Entscheidung BGH III ZR 361/04, die ebenfalls einen Treuhandkommanditisten betrifft. Die steuerrechtliche Auffassung des BFH (NJW 1996, 2182) zur rechtlichen Einordnung einer Baubetreuungstätigkeit als gewerblich ist für die Frage, ob für die Verjährung der Ansprüche gegen T. im Ausgangsverfahren einheitlich die kurze Verjährung des § 68 StBerG gilt, ohne Belang. Es kann im Ergebnis ohnehin dahinstehen, ob die Ansprüche gegen den Berater T. in vollem Umfang verjährt waren oder nicht. Denn die grundsätzliche Haftung des Beklagten für den Planungsschaden tritt auch dann ein, wenn er lediglich für ein Verschulden des Beraters L. haftet, gegen den die Ansprüche nicht verjährt sind. 5 . Allerdings hat die Berufung des Beklagten teilweise Erfolg. Mit Blick auf die Verjährung der nicht rechtzeitig gegen T. geltend gemachten Schadensersatzforderung beruht die Haftung des Beklagten auf dem rechtlichen Verlust der Schadensersatzforderung gegen L.. Dieser war den Klägern gegenüber aber nur in dem Umfang haftbar, in dem er im Rahmen des Vertrages vom 21./30.06.1994 (fehlerhaft) beratend für sie tätig war. Hiervon ausgehend ist die Haftung des Beklagten für den rechtlichen Verlust der Forderung gegen L. wegen der für die Planungen des Architekten S. nutzlos aufgewandten Kosten auf einen Anspruch i.H.v. 397.512,49 € (statt: 475.428,91 €) begrenzt. Das beruht auf folgenden Erwägungen: a) Der Architekt S. war in dem hier interessierenden Zeitraum für die Kläger 1993/1994 planend tätig. Seine Beauftragung erfolgte in vier Schritten. Zunächst war er beauftragt, ein Wohn- und Geschäftshaus zu planen. Hiervon abweichend sollte er in der Folge eine Seniorenwohnanlage planen. Der dritte Auftrag ging dahin, einen Entwurf für eine aufwendigere Anlage zu entwerfen. Schließlich wurde er beauftragt, eine Seniorenwohnanlage mit Kulturzentrum zu planen. Seine Leistungen stellte er den Klägern am 01.10.1997 mit insgesamt 1.451.134,35 DM in Rechnung (1. Stufe: 97.571,75 DM; 2. Stufe: 179.283,85 DM; 3. Stufe: 299.859,00 DM; 4. Stufe: 874.419,75 DM; Anlagen 1, 9, 15, 19 Anlagenband BA 2 O 255/98 LG Duisburg). Hierauf hatten die Kläger Abschlagszahlungen i.H.v. 632.500,00 DM (=323.392,11 €) erbracht. Die Differenz i.H.v. 818.634,35 DM (= 418.561,09 €) machte der Architekt im Rechtsstreit 2 O 255/98 LG Duisburg gegen die Kläger als Resthonorar geltend, der mit dem Vergleich vom 09.07.2003 beigelegt wurde, wonach die Kläger weitere 200.000,00 € an den Architekten zu zahlen hatten. Insgesamt ergeben sich somit Planungskosten i.H.v. 523.392,11 € (323.392,11 € + 200.000,00 €), wobei die Kosten der ersten Planungsstufe (Wohn- und Geschäftshaus) für L. wie für den Beklagten haftungsrechtlich unstreitig ausscheiden (Rechnung v. 01.10.1997: 97.571,75 DM; korrigiert mit Schriftsatz vom 02.10.1998 auf 93.807,86 DM = 47.963,20 €; Bl. 42 f BA 2 O 255/98 LG Duisburg), was zu dem von den Klägern berücksichtigten Schadensumfang von allenfalls 475.428,91 € (523.392,11 € - 47.963,20 €) führt. b) Diese Planungskosten konnten die Kläger im Vorprozess 3 O 349/05 LG Duisburg aber nicht uneingeschränkt gegen den Berater L. durchsetzen. Dem folgend ist der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nur in der Höhe begründet, in dem im Ausgangsprozess die Klage gegen L. ohne Pflichtverletzung des Beklagten erfolgreich gewesen wäre. Hiervon ausgehend ergibt sich für die aufgrund fehlerhafter Beratung durch L. unnütz aufgewandte Planungskosten ein Anspruch gegen diesen und damit den Beklagten i.H.v. 397.512,49 €. c) Nach der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass der Berater L. bereits bei der Auftragserteilung für die erste Ausführung eines Seniorenwohnheims (2. Planungsstufe) beratend und entscheidend für die Kläger mit beteiligt war. Der Zeuge S. hat in der Beweisaufnahme vor dem Senat vielmehr erklärt, er wisse nicht, ob Herr L. schon im März 1994 beteiligt war, als die Planung für eine Seniorenwohnanlage in Standardausführung beschlossen worden sei. Auf jeden Fall sei Herr L. jedoch bei dem Entschluss für die erste Erweiterung der Seniorenanlage (3. Planungsstufe) dabei gewesen. Dies steht zwar im teilweisen Widerspruch zu der Aussage, die der Zeuge S. als Partei in dem Prozess 2 O 255/98 – Landgericht Duisburg – gemacht hat, in welchem er seine Honorarforderungen eingeklagt hatte. Dort hat er erklärt, im April 1994 sei die Entscheidung für die Planung eines Seniorenheims gefallen. An der Besprechung habe neben Herrn T. auch Herr L. teilgenommen. Dennoch kann diese frühere Aussage, die der Zeuge zudem nicht als Zeuge, sondern als Partei in eigener Sache gemacht hat, nicht im Gegensatz zu der vor dem Senat abgegebenen Erklärung zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden. Für die Aussage vor dem Senat spricht auch, dass der mit Herrn L. geschlossene Beratungsvertrag das Datum vom Juni 1994 trägt. Die Haftung der Berater T. und L. begründet sich letztlich, wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat und worauf der Senat Bezug nimmt, darauf, dass die beiden Berater die Kläger ohne hinreichend gesicherte Berechnungsunterlagen in erhebliche Planungskosten für ein mehrfach erweitertes Bauprojekt getrieben haben, das letztlich an den zu hohen Baukosten und dem zu geringen zur Verfügung stehenden Eigenkapital gescheitert ist. Wenn aber der Berater L. – was unstreitig ist – erst im Verlauf des sich über Monate hin streckenden Bauprojektes als Berater hinzugekommen ist, haftet er für die Aufträge, die an den Architekten S. gegangen sind, die vor seinem Eintreten in den Beraterkreis erteilt worden sind, nicht. Das betrifft nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme neben den von der Klage ohnehin unberücksichtigt gelassenen Planungskosten für die 1. Stufe (47.963,20 €) die Kosten für die 2. Stufe (91.666,38 €). d) Zur Höhe des gegen L. berechtigten Schadensersatzanspruchs könnten daher die Kosten für die 2. Planungsstufe keine Berücksichtigung finden. Allerdings ließe diese Betrachtungsweise unberücksichtigt, dass der Architekt S. sich in dem Honorarprozess auf einen Vergleich eingelassen hat, der nach der geltend gemachten Klageforderung auf der Grundlage seiner teils korrigierten Abrechnungen vom 01.10.1997 abzüglich der Abschlagszahlungen (1.451.134,35 DM – 632.500,00 DM = 818.634,35 DM) einen Verzicht auf ggf. gerechtfertigte weitere 218.561.09 € (818.634,35 DM = 418.561,09 €) darstellt, was zur Gesamtforderung einen Verzicht i.H.v. 15 % ergibt. Dementsprechend ist wegen der Kosten für die 2. Planungsstufe von dem geltend gemachten Planungsschaden (475.428,91 €) nur ein Betrag von 77.916,42 € (85 % von 91.666,38 €) weitergehend abzusetzen. Dem entspricht, dass L. im Ausgangsprozess bei entsprechendem Vortrag des Beklagten i.H.v. 397.512,49 € verurteilt worden wäre. In diesem Umfang ist folglich auch die Haftung des Beklagten für den Planungsschaden begrenzt. e) Der Anspruch gegen den Berater L. war entgegen der Ansicht des Beklagten nicht verjährt. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. 6 . Die weitere Schadensposition über 16.862,59 € betrifft Kosten, die im Verfahren 2 O 255/98 vor dem Landgericht Duisburg angefallen sind. In dem erwähnten Vergleich haben die Parteien vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden. Daraus folgt für die Kläger, dass sie Gerichtskosten in Höhe von 5.082,05 € zu tragen hatten und eigene Anwaltskosten in Höhe von 13.986,73 €. Diese die Klageforderung übersteigenden Beträge sind durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Duisburg vom 07.08.2003 (BA 134 in 3 O 349/05) und Kostenrechnung des Rechtsanwalts C. vom 10.07.2003 (BA 136 BA 3 O 349/05) belegt. 7 . Schließlich ist auch die Schadensersatzforderung begründet, soweit die Kläger die Zahlung eines Abschlags an den Berater L. auf sein Beratungshonorar in Höhe von 36.749,10 € geltend machen. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden. 8 . Unter Berücksichtigung der Rücknahme der Klage i.H.v. 52.137,52 € verbleibt danach eine berechtigte Schadensersatzforderung i.H.v. 398.986,66 € (397.512,49 € + 16.862,59 € + 36.749,10 € - 52.137,52 €). 9 . Der vom Landgericht zuerkannte Zinsanspruch ist gemäß den §§ 284, 286 BGB begründet. In der Berufung ist er nicht angegriffen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97, 269 Abs. 3 S. 2, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO besteht kein gerechtfertigter Anlass. Streitwert der Berufung: 529.040,60 €.