Urteil
I-10 U 35/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2009:1008.I10U35.08.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 12. Dezember 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leisten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 12. Dezember 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leisten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. I. Die Kläger nehmen den Beklagten wegen Verletzung eines anwaltlichen Dienstvertrages gemäß §§ 280 Abs. 1, 675 BGB in Anspruch. Dem liegt ein Vorprozess vor dem Landgericht Duisburg – AZ. 3 O 349/05 – zugrunde, in welchem die Kläger, vertreten durch den Beklagten, gegen die damaligen Beklagten Theo T. und Wolf L. Schadensersatzansprüche in Höhe von 529.040,60 € nebst Zinsen geltend gemacht haben. Die Kläger betrieben gemeinsam auf einem Grundbesitz einen landwirtschaftlichen Betrieb. Nachdem ein Teil des Grundbesitzes als Bauland ausgewiesen worden war, veräußerten die Kläger einen Teil des Baulandes. Herr T., von Beruf Steuerberater, half den Klägern bei der Verwertung des Baulandes. Herr T. schlug den Klägern vor, auf dem Restbauland ein Wohn- und Geschäftshaus zu errichten. Mit den Planungen wurde der Architekt S. beauftragt. Nachdem erste Planungen erstellt worden waren, schlug Herr T. den Klägern vor, anstelle eines Wohn- und Geschäftshauses eine Seniorenwohnanlage zu errichten. Hierfür sollte Herr L., der als Leiter eines Seniorenheims das nötige Fachwissen mitbrachte, beratend tätig werden. Unter dem 21./30.06.1994 schlossen die Kläger mit Herrn L. einen Beratungsvertrag, den Herr T. ausgehandelt hatte. Herrn L. oblag die Erarbeitung einer Zielplanung und Grundkonzeption, wozu die Erstellung eines Raum- und Funktionsprogrammes, einer Rentabilitätsberechnung sowie von Heim-, Hotel- und Pflegeserviceverträgen gehörten. Von dem vorgesehenen Gesamthonorar erhielt Herr L. aufgrund seiner Abschlagsrechnung vom 27.12.1994 auf Veranlassung von T. 73.498,21 €. In der Folgezeit wurde der erste Entwurf des Architekten S. für ein Seniorenheim erheblich erweitert, z.B. um ein Schwimmbad, Saunaräume, Fitnesszentrum sowie Arztpraxen und Geschäfte. Diese Planung wurde unter Beratung der Herren T. und L. abermals erweitert. Der Bauantrag vom 06.04.1995, der durch den Architekten S. gestellt worden ist, wies Baukosten von 51 Mio. DM aus. In einer Besprechung vom 17.09.1995 ergab sich, dass die zugrundegelegten Zahlen nicht richtig waren. In einer weiteren Besprechung vom 19.09.1995 wurden die Baukosten auf 52,58 Mio. DM korrigiert. In der Besprechung vom 19.09.1995 verlangte der Kläger zu 1) einen neuen Finanzierungsplan und eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung. Daraufhin legten die Herren T. und L. zwei Finanzierungspläne vor, die sich bei einem Gesamtaufwand von 58 Mio. DM bzw. 57 Mio. DM in der vorgesehenen Eigenkapitalbeschaffung unterschieden. In Besprechungen vom 31.10.1995 und 07.11.1995 teilte Herr L. den Klägern mit, dass nach Auskunft der Heimaufsicht das Projekt unter das Heimgesetz falle und deshalb maximal 30 % der Kosten durch Verkauf finanziert werden dürften. Nachdem der beabsichtigte Baubeginn an einer fehlenden Erfüllungsbürgschaft gescheitert war, brachen die Kläger die Geschäftsbeziehungen zu den Herren T. und L. ab. Mit Schreiben vom 15.11.1995 fochten sie den Vertrag mit Herrn L. wegen arglistiger Täuschung an. Im Jahre 1997 mandatierten die Kläger zunächst Rechtsanwalt C. aus Oberhausen mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Herren T. und L. wegen fehlerhafter Beratung hinsichtlich des Projektes zur Errichtung der Seniorenwohnanlage. Hinzu trat danach auch die Beauftragung mit der Verteidigung gegen Honoraransprüche des Architekten S.. Unter dem Aktenzeichen 1 O 148/97 machte Rechtsanwalt C. für die Kläger eine Klage gegen die Herren T. und L. bei dem Landgericht Duisburg anhängig. Mit dieser Klage beanspruchten die Kläger zunächst im Wege der Teilklage von den Kosten der Genehmigungsplanung, der Baugenehmigung sowie der Vorbereitung des Heimbetriebs in Höhe von insgesamt 828.618,21 DM einen Anteil von 10 %, mithin einen Betrag von 82.861,82 DM (= 42.366,58 €). Darüber hinaus verlangten sie von dem Beklagten L. 50 % des an diesen ausgezahlten Honorars in Höhe von 73.498,20 €, mithin einen Betrag von 36.749,10 €. Nachdem der Beklagte T. bezüglich der restlichen 90 % des Schadens negative Feststellungsklage erhoben hatte, erweiterten die Kläger die Klage gegen ihn und machten ihm gegenüber den Schadensersatz mit Schriftsatz vom 30.03.2000 (BA, Bl. 351 GA) in voller Höhe von 423.665,76 € geltend. In der Folge zog Rechtsanwalt C. den Beklagten beratend hinzu, der zunächst in allen Verfahren die schriftsätzliche Arbeit übernahm und für die Kläger Termine beim Landgericht Duisburg unterstützend neben Rechtsanwalt C. wahrnahm. Mit Urteil vom 01.02.2005 – Az: 1 O 148/97 – verurteilte das Landgericht Duisburg die Beklagten T. und L. als Gesamtschuldner, an die Kläger als Gesamtgläubiger 42.366,58 € nebst 4 % Zinsen seit dem 24.05.1997 zu zahlen. Der Beklagte T. wurde darüber hinaus verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 381.299,18 € nebst Zinsen zu zahlen. Ferner wurde der Beklagte L. weiter verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 36.749,10 € nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen haben die damaligen Beklagten T. und L. Berufung eingelegt. Mit Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.05.2006 – Az. 15 U 43/05 – wurde das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert. Eine Teilforderung in Höhe von 381.299,18 € gegen den Beklagten T. wurde vom Berufungsgericht abgewiesen, weil der Anspruch nach § 68 Steuerberatungsgesetz verjährt war. Der Architekt S. verklagte die Kläger vor dem Landgericht Duisburg auf Zahlung eines Architektenhonorars in Höhe von restlichen 418.561,10 € (Az. 2 O 255/98). Dieser Rechtsstreit wurde durch Prozessvergleich vom 09.07.2003 beendet. Damals mussten die Kläger an den Architekten S. einen weiteren Betrag von 200.000 € zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben. Am 22.12.2004 beantragte der Beklagte für die Kläger Mahnbescheide gegen die Herren T. und L. wegen weiterer Schadensersatzforderungen in Höhe von insgesamt 529.040,60 €. Gegen die Mahnbescheide legten beide Antragsgegner fristgerecht Widerspruch ein und der Rechtsstreit wurde vor dem Landgericht Duisburg anhängig (Az. 3 O 349/05). Die Klageforderung setzte sich wie folgt zusammen: Honorarabschlagszahlungen an den Architekten S. in Höhe von 323.392,11 € abzüglich Honorar S. für Erstentwurf Wohn- und Geschäftshaus in Höhe von 47.963,20 €, mithin eine Restforderung des Architekten in Höhe von 275.428,91 €. Zahlung an den Architekten S. aufgrund des Prozessvergleichs im Verfahren 2 O 255/98 LG Duisburg in Höhe von 200.000 €. Gerichts- und Anwaltskosten aus dem Verfahren 2 O 255/98 LG Duisburg in Höhe von 16.862,59 €. Zweite Hälfte Honorarabschlagszahlung L. in Höhe von 36.749,10 €. Diese Klage ist vom Landgericht Duisburg mit Urteil vom 05.07.2006 (BA, Bl. 290 f) abgewiesen worden, weil der Beklagte entgegen einem Hinweis des Gerichts sich weigerte, die Tatsachen für die Anspruchsbegründung schriftsätzlich und von ihm selbst verfasst vorzutragen. Zur Klagebegründung hatte der Beklagte vielmehr im Schriftsatz vom 29. Juni 2005 vorgetragen: "Zur Begründung wird zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die Ausführungen der Kläger im Vorprozess sowie auf das angeführte Urteil des Landgerichts Duisburg vom 1. Februar 2005 verwiesen. Sollte das Gericht solche diesseitige Bezugnahme prozessrechtlich nicht für hinreichend erachten, wird um einen entsprechenden richterlichen Hinweis gebeten." Einen solchen Hinweis erteilte der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg mit Verfügung vom 29.07.2005 (BA, Bl. 68). Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil ist von den Klägern nicht eingelegt worden. Mit dem hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit, der erstinstanzlich vor dem Landgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen 7 O 151/07 geführt worden ist, machen die Kläger gegen ihren früheren Prozessbevollmächtigten, den Beklagten, Schadensersatzansprüche wegen der ihnen im Verfahren 3 O 349/05 Landgericht Duisburg entstandenen Kosten geltend. Die Kläger verlangen zum einen die Feststellung, dass der Beklagte gegen sie keine Honoraransprüche aus dem Verfahren 3 O 349/05 Landgericht Duisburg geltend machen kann. Bisher hat der Beklagte den Klägern hierfür auch keine Kostenrechnung erteilt. Darüber hinaus verlangen die Kläger Erstattung der von ihnen in dem Verfahren 3 O 349/05 Landgericht Duisburg verauslagten Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 9.318 €. Die Kläger haben mit diesem von ihnen geltend gemachten Erstattungsanspruch gegen den unstreitigen Honoraranspruch des Beklagten aus dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. I-15 U 43/05, in Höhe von 5.007,03 € aufgerechnet, so dass sie wegen der Gerichtskosten noch einen Erstattungsanspruch in Höhe von 4.310,97 € geltend machen. Darüber hinaus verlangen die Kläger von dem Beklagten Erstattung der von ihnen in dem Verfahren 3 O 349/05 an die obsiegenden Beklagten T. und L. zu zahlenden Anwaltskosten, welche hinsichtlich des Beklagten T. 9.528,80 € betragen haben (GA 190) und bezüglich des früheren Beklagten L. 9.146,60 € (GA 190). Darüber hinaus verlangen die Kläger Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 860,26 €. Der Beklagte hat erstinstanzlich seine Haftung dem Grunde nach bestritten. Darüber hinaus hat er auch die geltend gemachten Schadenspositionen der Höhe nach mit Nichtwissen bestritten. Die Kläger haben beantragt, 1 a) festzustellen, dass dem Beklagten gegen sie Honoraransprüche aus dem Prozessverfahren 3 O 349/05 Landgericht Duisburg nicht zustehen; 1 b) den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.310,97 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 02.04.2007 zu zahlen; 2) den Beklagten als Gesamtschuldner mit dem anderweitig verklagten Rechtsanwalt C. zu verurteilen, an sie je 4.764,40 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 08.1.1.2006 zu zahlen; 3) den Beklagten als Gesamtschuldner mit dem anderweitig verklagten Rechtsanwalt C. zu verurteilen, an sie je 4.573,30 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 08.11.2006 zu zahlen; 4) den Beklagten zu verurteilen, an sie 860,26 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben. Dem Klageantrag zu 2) hat es lediglich in Höhe von 3.967,90 € je Kläger stattgegeben, den Klageantrag zu 4) hat es abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er nach Maßgabe der Berufungsbegründung vom 14.04.2008 (GA 422 f) weiterhin Abweisung der Klage begehrt. Die Kläger wollen das Rechtsmittel zurückgewiesen wissen nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 14.05.2008 (GA 441 f). Der Senat hat Beweis gem. Beschluss vom 05.03.2009 erhoben (GA 605). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.06.2009 verwiesen (GA 612 f). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (GA 316-325). Die Akten 3 O 349/05 LG Duisburg, 1 O 148/97 LG Duisburg = I-15 U 43/05 OLG Düsseldorf und 2 O 255/98 LG Duisburg waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat folgt in allen Punkten den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts (GA 353-368). Das Berufungsvorbringen gibt zu folgenden Erwägungen Anlass: 1. Dem Beklagten kann nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, ihm falle eine objektive Pflichtverletzung bei der Begründung der Klageansprüche der Kläger in dem Verfahren 3 0 349/05 LG Duisburg nicht zur Last. Der Anwalt ist im Zivilprozess verpflichtet, den Tatsachenstoff schriftlich beizubringen und dabei alle zu Gunsten seines Mandanten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte umfassend vorzutragen (vgl. Zugehör/Sieg, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rn. 666 m.w.N.). Nach § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen vollständig abzugeben. Nach § 130 Nr. 3 ZPO sollen die Schriftsätze die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse enthalten. Grundsätzlich ist dem Anwalt auch bei der Darstellung des Tatsachenstoffes eine Bezugnahme auf Dokumente gestattet, wie § 137 Abs. 3 ZPO zeigt. Diese Bezugnahme auf Dokumente steht allerdings in ihrem Umfang nicht im Belieben des Anwaltes, sondern die Bezugnahme ist nur zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Bei der Frage, ob eine Bezugnahme auf Dokumente im Rahmen des Vortrages als angemessen zuzulassen ist, steht dem Gericht ein Beurteilungsspielraum zu. Eine Bezugnahme kann dann nicht angemessen sein, wenn die in Bezug genommenen anderweitigen Akten nur teilweise den Prozessstoff betreffen, der Gegenstand des betriebenen Rechtsstreits ist. Das war nur teilweise der Fall, denn in dem in Rede stehenden Verfahren 3 0 349/05 waren teilweise andere Schadenspositionen geltend gemacht als in dem ersten Verfahren 1 0 148/97 – LG Duisburg. Wenn auch die Pflichtverletzung der damaligen Beklagten T. und L. im Grunde dieselbe geblieben war, war es dennoch erforderlich, die Verursachung der in dem neuen Schadensersatzprozess zusätzlich geltend gemachten Schadenspositionen, wie z.B. den Vergleichsabschluss mit dem Architekten S. als durch die Pflichtverletzung der damaligen Beklagten verursacht darzustellen. Hinzukommt weiterhin, dass der Beklagte zwar mit der Klagebegründung eine Ablichtung des von ihm in Bezug genommenen Urteils 1 0 148/97 – LG Duisburg – vorgelegt hatte, die in Bezug genommenen Akten jedoch nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.02.2006 beigezogen werden konnten, weil sie noch im vor dem OLG Düsseldorf geführten Berufungsverfahren benötigt wurden. Vor diesem Hintergrund war der Hinweis des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer an den Beklagten, dass die pauschale Bezugnahme auf das Urteil und die Akten des Vorprozesses 1 0 148/97 für die Klagebegründung nicht ausreichen, vertretbar und hielt sich innerhalb des ihm nach § 137 Abs. 3 ZPO eingeräumten Ermessensspielraumes. Aber auch dann, wenn die rechtliche Beurteilung des Landgerichts hinsichtlich der Zulässigkeit der Bezugnahme rechtlich unzutreffend gewesen sein sollte, wäre der Beklagte im Interesse seiner Mandanten verpflichtet gewesen, dem Hinweis nachzugehen. Der Rechtsanwalt hat im Interesse seines Mandanten den sichersten Weg zu wählen (Palandt-Heinrichs, 65. Aufl., § 280, Rn. 69 m.w.N.). Weißt der Anwalt, dass das Gericht seine Rechtsauffassung nicht teilt, dann ist er, soweit das möglich ist, verpflichtet, durch Maßnahmen der Rechtsansicht des Gerichtes Rechnung zu tragen. Davon kann auch dann keine Ausnahme gemacht werden, wenn er die vom Gericht vertretene Meinung zutreffend für unhaltbar hält (vgl. hierzu BGH NJW 1974, 1865; Zugehör/Sieg, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 674 m.w.N.). Diesem Ergebnis steht auch nicht die von dem Beklagten herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1994, 2623) entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem in der schriftsätzlichen Begründung auf durchnummerierte Dokumente in einer Bezugsakte Bezug genommen worden war. Das Bundesverfassungsgericht hat gefordert, dass das Gericht diese Dokumente zur Kenntnis nehmen muss, insbesondere wenn sie – wie im entschiedenen Fall – leicht zu lesen waren. Der vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall ist mit dem hier zu entscheidenden Fall bereits deshalb nicht vergleichbar, weil die in Bezug genommene Akte dem Gericht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorlag. Ein Anspruch des Anwaltes, dass das erkennende Gericht mit seinem Verfahren solange zuwarten soll, bis die in Bezug genommene Akte von einem anderen Gericht beigezogen werden kann, besteht nicht. 2. Zum Verschuldensvorwurf zumindest in Form leichter Fahrlässigkeit hat der Beklagte nichts dargetan. 3. Der Beklagte kann sich auch nicht auf eine fehlende Kausalität zwischen seiner Pflichtverletzung, die er verneint, und dem geltend gemachten Schaden berufen. Seine Auffassung, ursächlich für den Schaden sei die Nichteinlegung der Berufung gegen das Urteil im Verfahren 3 0 349/05 LG Duisburg ist unzutreffend. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Berufung erfolgreich gewesen wäre. Die Kläger wären in der Berufungsinstanz daran gehindert gewesen, nunmehr den bereits in der ersten Instanz möglichen konkreten Sachvortrag zum Haftungsgrund wie zur Höhe schriftsätzlich vorzutragen. Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Tatsachenstoff für die Haftung der damaligen Beklagten gerade nicht von ihm in der ersten Instanz durch die Bezugnahme vorgetragen worden. Schon deshalb war die Entscheidung der neuen Bevollmächtigten der Kläger, die Berufung nicht einzulegen, im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten nicht sachfremd, trug vielmehr dem Umstand Rechnung, dass neuer Sachvortrag, der in erster Instanz vorgetragen werden konnte, im zweiten Rechtszug an der Zulassungsbeschränkung gem. § 531 Abs. 2 ZPO gescheitert wäre. In diesem Zusammenhang kann auch dahingestellt bleiben, ob die damals geltend gemachten Ansprüche bereits ganz oder teilweise verjährt waren. Die Kläger vertreten hierzu die Auffassung, dass die Schadensersatzansprüche gegen den damaligen Beklagten T. verjährt gewesen seien, während sie gegen den damaligen Beklagten L. noch nicht verjährt gewesen seien. Der Beklagte ist hingegen der Auffassung, dass die damals geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen beide Beklagte nicht verjährt gewesen seien. Diese Rechtsfrage kann im Ergebnis dahinstehen. Waren die von dem Beklagten für die Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen die damaligen Beklagten T. und L. insgesamt noch nicht verjährt, ist die Abweisung der Klage allein durch die unzureichende Klagebegründung des Beklagten verursacht worden. Denn hätte er ordnungsgemäß begründet, ist davon auszugehen, wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil im einzelnen und zutreffend ausgeführt hat, dass die Kläger mit ihren Schadensersatzansprüchen obsiegt hätten. War hingegen ein Teil der Ansprüche, nämlich gegen den damaligen Beklagten T., verjährt, fällt dem Beklagten ebenfalls ein Verschulden gegen seine anwaltliche Pflicht zur Last. Der Anwalt muss den Verjährungsbeginn und die Verjährungsdauer der von ihm geltend gemachten Ansprüche prüfen und beachten (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 280 Rn. 66 b). Dies hätte der Beklagte dann versäumt. In beiden Fällen ist sein pflichtwidriges Verhalten ursächlich geworden für die hier geltend gemachte Kostenlast der Kläger, die daraus resultiert, dass sie den in Rede stehenden Prozess 3 0 349/05 – LG Duisburg – verloren haben. 4. Auch soweit der Beklagte innerhalb der Berufung zur Höhe der Forderung geltend macht, die Schadensposition Architektenhonorar S. in Höhe von 475.428,91 € sowie die Kosten aus dem Verfahren S. gegen die Kläger in Höhe von 16.862,59 € hätten die Kläger in dem Verfahren 3 O 349/05 gegen den damaligen Beklagten L. ohnehin nicht durchsetzen können, bleibt die Berufung ohne Erfolg. Der Beklagte bemüht hierzu den Umstand, dass der Architekt S. seine Leistungen nach vier Planungsstufen berechnet hat (1. Stufe: Wohn- und Geschäftshaus; 2. Stufe: Seniorenwohnanlage; 3. Stufe: Aufwendigere Altenwohnanlage; 4. Stufe: Seniorenwohnanlage mit Kulturzentrum), was dessen Aussage vor dem Senat (GA 613 f) wie dessen Klage in dem Verfahren 2 O 255/98 LG Duisburg (BA 7 f) nebst Rechnungen vom 01.10.1997 (Anl. 1, 9, 15, 19, Anlagenband zu 2 O 255/98 LG Duisburg) entsprechen könnte. In diesem Zusammenhang will der Beklagte den Berater L. nicht in voller Verantwortung für den Planungsschaden sehen, weil dieser allenfalls ab der 3. Planungsstufe beratend und damit schadensverursachend tätig geworden sei. Mit diesem Einwand kann er aber seine Einstandspflicht für den hier geltend gemachten Schaden (Ersatz der Gerichtskosten wie außergerichtlichen Kosten des Vorprozesses 3 O 349/05 LG Duisburg in Bezug auf den Berater L.) nicht in Frage stellen. Denn sein nunmehriger Vortrag offenbart, dass er es vor Einleitung der Klage (auch) gegen L. ersichtlich unterlassen hat, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für dessen Haftung eingehend zu prüfen und sich ggf. durch Rückfragen bei den Mandanten zu vergewissern, in welchem Umfang L. für den gestaffelten Planungsschaden verantwortlich gemacht werden kann. Das zählt indes zu den Kardinalpflichten anwaltlicher Beratung und Interessenvertretung mit der Folge, dass der Beklagte auch für die Kosten einer teils unberechtigten Inanspruchnahme des Beraters L. aufzukommen hat. 5. Auch der Vortrag des Beklagten, der damalige Beklagte L. sei wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen, die geltend gemachte Schadensersatzforderung zu bezahlen (Schadenersatzforderung nicht werthaltig), verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Die von dem Beklagten herangezogene Entscheidung des BGH NJW 1986, 246 betrifft einen anderen Fall. Im Entscheidungsfall geht es hier um die Kosten eines verlorenen Prozesses, die von den Klägern als Schadensersatzforderung gegen den Beklagten geltend gemacht werden und für deren Nichtbeitreibung bei dem ehemaligen Berater L. in absehbarer Zeit nichts spricht. 6. Auch der Einwand fehlender haftungsrechtlicher Zurechnung der vergeblich aufgewendeten Prozesskosten, hat keinen Erfolg. Soweit er den Klägern vorwirft, sie hätten keine Berufung eingelegt, gilt das oben bereits dazu Gesagte. Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass der Vorsitzende Richter der erkennenden Zivilkammer des Landgerichts Duisburg sich fehlerhaft geweigert habe, das beigefügte Urteil zur Kenntnis zu nehmen, und deshalb eine Haftung wegen seines eigenen Fehlers nicht mehr in Betracht komme, führt dies nicht zu einer Zurückweisung der Schadensersatzforderungen. Zum einen ist ein Prozessfehler des Landgerichts nicht feststellbar. Aber selbst dann, wenn ein solcher Fehler zu Gunsten des Beklagten unterstellt wird, lässt dies nicht die Anwaltshaftung entfallen. Nur dann, wenn der Schadensbeitrag des Anwaltes gegenüber dem Fehler des Gerichts ganz zurücktritt, kommt ein Wegfall der Anwaltshaftung in Betracht (vgl. BGH MDR 2003, 742 ff). Solche Umstände liegen hier keinesfalls vor. Selbst wenn die Auffassung des Landgerichts Duisburg fehlerhaft war, so wäre der Beklagte, wie bereits ausgeführt, verpflichtet gewesen, dem Hinweis des Gerichtes im Interesse seiner Mandanten nachzukommen. Zur Höhe der einzelnen vom Landgericht zuerkannten Schadenspositionen werden in der Berufung vom Beklagten ebenso wie zum Feststellungsausspruch keine eigenständigen Einwendungen erhoben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO besteht kein gerechtfertigter Anlass. Streitwert der Berufung: 31.634,78 €.