OffeneUrteileSuche
Urteil

I-1 U 4/09

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2009:1006.I1U4.09.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. November 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. November 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. I. Das Landgericht hat nach seinen nicht zu beanstandenden Feststellungen (§ 529 ZPO) die Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abändernde Entscheidung. Im Einzelnen ist noch folgendes auszuführen: Außer Streit steht, dass die Klägerin bei dem Betrieb der Straßenbahn verletzt worden ist. Die hiernach bestehende grundsätzliche Haftung gemäß § 1 Abs. 1 HPflG ist nicht ausgeschlossen, weil kein Fall höherer Gewalt vorliegt. Das Landgericht ist jedoch aufgrund des Ergebnisses seiner Beweisaufnahme zu Recht von einem die Haftung der Beklagten ausschließenden Mitverschulden der Klägerin ausgegangen. Unabhängig davon, dass in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen eine derartige Pflicht ihrer Fahrgäste aufgenommen worden ist, steht es außer Frage, dass den Fahrgast einer Straßenbahn die Pflicht trifft, sich jederzeit festen Halt zu verschaffen. Denn jeder Fahrgast weiß - jedenfalls muss er damit rechnen - dass seine Standsicherheit vor allem beim Anfahren und während der anschließenden Beschleunigungsphase erheblich beeinträchtigt ist. Ein gerade zugestiegener Fahrgast – wie die Klägerin – weiß auch, dass die modernen Großraumwagen in der Regel ohne Rücksicht darauf losfahren, ob er einen Sitzplatz gefunden hat oder nicht. Auf diese Situation hat sich der Fahrgast schon im eigenen Interesse, einzurichten (vgl. Senat, VersR 2000, 71). Gegen diese Pflicht hat die Klägerin nach den beanstandungsfreien Feststellungen des Landgerichts verstoßen. Da sie in dem vollen Straßenbahnzug nicht sofort einen Sitzplatz gefunden hat, hätte sie sich an den vielfach vorhandenen Haltegriffen in dem Straßenbahnzug einen festen Halt verschaffen müssen, um bei dem Anfahrvorgang nicht zu stürzen. Keineswegs hätte sie ohne derartige Sicherungsmaßnahmen durch den Straßenbahnzug laufen dürfen, zudem in einen Bereich, in dem sie einen Haltegriff nicht zuverlässig zum Zeitpunkt des Anfahrens der Straßenbahn erreichen konnte. Soweit die Klägerin rügt, dass das Landgericht die Aussagen der Zeugen Seeger insoweit falsch bewertet habe, ist das unzutreffend. Vielmehr hat das Landgericht in den Gründen seines Urteils die Angaben der Zeugen S. zutreffend wiedergegeben, wonach sich die Klägerin im Moment des Anfahrens nicht festgehalten habe, wobei die Klägerin einen sich im Bereich des Drehtellers befindlichen Haltegriff nicht mehr zu fassen bekommen habe. Hätte sich die Klägerin aber an den vorhandenen Möglichkeiten gesichert, wäre sie sicher nicht gestürzt. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Umstand, dass sich die Zeugen S. trotz des von ihnen empfundenen ruckartigen Anfahrens des Straßenbahnzuges an den Haltegriffen zuverlässig sichern konnten. Ein über die grundsätzlich gegebene Gefährdungshaftung der Beklagten hinausgehende Verschuldenshaftung liegt nicht vor. Soweit die Klägerin rügt, dass sich jedenfalls beim Anfahren der Fahrer des Straßenbahnzuges durch einen Rückblick habe versichern müssen, ob sich in dem Straßenbahnzug Personen noch bewegten, trifft dies nicht zu. Vielmehr darf der Fahrer des Straßenbahnzuges grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Fahrgäste ihrer Pflicht zur Eigensicherung unmittelbar nach dem Einstiegen unverzüglich nachkommen. Etwas anderes gilt nur, wenn für den Fahrer der Straßenbahn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Fahrgast gehbehindert oder in seiner Bewegungsfreiheit anderweitig erheblich eingeschränkt ist (vgl. Senat a.a.O.). Eine solche Ausnahmesituation lag vorliegend aber nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Fahrer des Straßenbahnzuges der Beklagten eine besondere Hilfsbedürftigkeit der Klägerin hat auffallen müssen. Auch ist er nach seiner Aussage nicht von der Klägerin oder ihren Begleitern auf eine besondere Hilfsbedürftigkeit der Klägerin hingewiesen worden. Da sich die Klägerin ungesichert der Anfahrsituation ausgesetzt hat, trifft sie an ihrem Sturz ein erhebliches Mitverschulden. Die gewöhnliche Betriebsgefahr der Straßenbahn tritt demgegenüber schon vollständig zurück (vgl. auch OLG Dresden U. v. 21.02.2006, 13 U 2195/05; VRS 110, 261, OLG Frankfurt NZV 2002, 367; LG Kassel VersR 1995, 111). Eine Erhöhung der einfachen Betriebsgefahr der Straßenbahn kann nicht festgestellt werden. Insbesondere ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Landgerichts auszuschließen, dass sie in einem ungewöhnlichen Maß ruckartig angefahren ist. Zutreffend ist, dass die Zeugen S. übereinstimmend von einem ruckartigen Anfahren bzw. einem heftigen Ruck gesprochen haben. Wie das Landgericht indes zutreffend ausgeführt hat, ist diese Wahrnehmung aber zu relativieren. Darüber hinaus hat der Zeuge G., der Fahrer der Straßenbahn der Beklagten, zuverlässig begründet, dass der Straßenbahnzug am Unfalltag computergesteuert unauffällig gefahren sei. Aufgrund der trockenen Witterung am Unfalltag hätten auch nicht besondere Schienenbedingungen geherrscht, die das normale Anfahren hätten beeinträchtigen können. Soweit es im vorliegenden Fall unterblieben ist, dass der Fahrtenschreiber des Straßenbahnzuges nach dem Unfall nicht gesichert worden ist, wie dies nach der Angabe des Zeugen G., normalerweise erfolge, begründet dies mangels weiterer Anhaltspunkte noch keine schuldhafte Beweisvereitelung durch die Beklagte. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.708,95 € festgesetzt: Dr. S. Dr. O E. Vors. Richter am OLG Richterin am LG Richter am OLG